Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.08.2007 – 19 U 217/07
Zur Tierhalterhaftung wegen Verletzung eines der Tierhalter beim herumtollenden mehrerer Hunde verschiedener Tierhalter
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.09.2006 verkündete Urteil der 10 Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.4.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 90 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu tragen. Der Beklagte hat 10 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Im Übrigen tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1) ihre erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Kosten der Berufungsinstanz haben die Klägerin 82 % und der Beklagte zu 1) 18 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Klägerin verlangt – nach Rücknahme der ursprünglich auch gegen die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) erhobenen Klage – von dem Beklagten zu 1) – im weiteren: Beklagten – die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt mindestens 10.000,00 €, abzüglich von der Haftpflichtversicherung des Beklagten bereits gezahlter 2.700,00 €.
Bei dem zugrunde liegenden Schadensereignis wurde die Klägerin am 13.2.2003 im …-Park in O1 von dem Hund des Beklagten, einem Schäferhund, umgerannt und erlitt durch den Sturz eine laterale Tibiakopf-Depressions-Impressionsfraktur am linken Bein. Die erforderliche Operation erfolgte am 14.2.2003. Der stationäre Krankenhausaufenthalt dauerte bis zum 26.2.2003. Es folgten unfallbedingt weitere stationäre Aufenthalte in der Zeit vom 27.2.2003 bis 13.3.2003 und vom 22.5.2003 bis 26.3.2003. Die postoperative ambulante Behandlung dauerte etwa 12 Wochen.
Zum Unfallzeitpunkt befand sich die Klägerin mit ihrem Hund im …park und stand in einer Gruppe von vier Hundehaltern, deren insgesamt drei Hunde unangeleint herumtobten, wobei der von seiner Ehefrau ausgeführte Hund des Beklagten hinter der Hündin der Klägerin und der Hündin der Eheleute A herlief, bevor er mit der Klägerin zusammenstieß. Der nähere Hergang des Unfalles wird von den Parteien im Detail unterschiedlich dargestellt.
Nachdem die Haftpflichtversicherung des Beklagten an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.700,00 € gezahlt hatte, macht die Klägerin nunmehr ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch weitere 7.300,00 € geltend.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat gemeint, ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.300,00 € sei im Hinblick auf die von der Klägerin erlittenen Verletzungen und notwendigen Behandlungen angemessen. Unter Verneinung eines Mitverschuldens der Klägerin hat das Landgericht den Beklagten wegen Gefährdungshaftung nach §§ 833, 253 Abs. 2 BGB dem Antrag der Klägerin entsprechend verurteilt.
Dagegen richtet sich die zulässige Berufung des Beklagten.
Er ist der Auffassung, dass das Landgericht eine Schadensmitverantwortlichkeit der Klägerin unzutreffend an dem Maßstab des Mitverschuldens und nicht am Maßstab einer wegen ihrer Mithaftung aus der für ihre Hündin bestehenden Tiergefahr orientiert habe. Auch habe das Landgericht die von der Hündin der Eheleute A ausgehende Tiergefahr nicht berücksichtigt. Überdies habe es bei der Feststellung der Angemessenheit des Schmerzensgeldes nicht erkannt, dass die Klägerin bereits 2.700,00 € erhalten hatte. Ein weiterer Anspruch stehe der Klägerin nicht zu. Überdies sei auch die Kostenentscheidung lückenhaft.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der Berufungsinstanz wiederholten und vertieften die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Akten des Rechtsstreits 2/28 O 308/05 des Landgerichts Frankfurt am Main, in dem die Haftpflichtversicherung des Beklagten die Eheleute A im Regresswege in Anspruch genommen hat, waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Berufung des Beklagten hat zum Teil Erfolg.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von weiteren 1.300,00 € gemäß §§ 833, 253 Abs. 2 BGB zu.
Der von dem Beklagten gehaltene Schäferhund hat den Unfall der Klägerin als einer der drei herumtollenden Hunde mitverursacht. Insoweit hat sich die typische Tiergefahr verwirklicht, indem der Hund unkontrolliert in die stehende Personengruppe hineingelaufen und dabei gegen die Klägerin gestoßen ist. Dabei kann das Verhalten des Hundes des Beklagten jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr hat sich – für die Hundehalter auch erkennbar – die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens dieses Hundes dadurch erhöht, dass mehrere Hunde miteinander herumgetobt haben, wobei hinsichtlich grundsätzlichen Haftungsvoraussetzungen unerheblich ist, welcher der Hunde den anderen Hunden nachgelaufen ist und wie sich die Hunde im Einzelnen vor dem Unfallereignis verhalten haben, so dass es auch auf die insoweit teilweise unterschiedlichen Darstellungen nicht ankommt. Hunde, die in der Nähe anderer Hunde herumtoben und auf diese in ihrem Verhalten bezogen sind, wirken zweifellos aufeinander ein und werden in ihrem Verhalten unkontrollierbarer als dies der Fall ist, wenn ein Hund alleine ist. Ausgewirkt hat sich insoweit das von den drei Hunden gemeinsam ausgehende spielerische Verhalten der Tiere. Erst durch das Zusammenwirken der mehreren Hunde beim Herumtollen hat sich im vorliegenden Falle die Tiergefahr zum Schaden der Klägerin realisiert. Der Hund des Beklagten ist, wie auch die 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-26 O 308/05) im Urteil vom 22.8.2006 zutreffend festgestellt hat, nicht unbeeinflusst von den beiden anderen Hunden auf die Klägerin zugelaufen. Hinsichtlich des Verlaufs des Unfallereignisses nimmt der Senat im Übrigen Bezug auf die in diesem Urteil getroffenen zutreffenden Feststellungen und macht sich diese zu eigen.
Mit OLG Düsseldorf (VersR 1993, 1496) ist der Senat der Auffassung, dass in einem solchen Falle alle beteiligten Hundehalter nach § 833 Satz 1 BGB für Schäden ersatzpflichtig sind, die einer der Hunde einem Dritten oder einem beteiligten Hundehalter zufügen. Da sich insoweit die Tiergefahr mehrerer Hunde ausgewirkt hat, haften die Hundehalter gesamtschuldnerisch nach §§ 421 BGB, wobei wegen der Mitverantwortung der Klägerin (entsprechend § 254 BGB) ein Haftungsausgleich unter den Gesamtschuldnern gemäß § 426 Abs. 1 BGB zu erfolgen hat. Danach haften die beteiligten Gesamtschuldner untereinander zu gleichen Haftungsanteilen, wenn es an einem besonderen, in den Umständen des Einzelfalles begründeten anderen Verteilungsmaßstab fehlt.
Bei der gebotenen Abwägung der Verursachungsanteile der beteiligten Hundehalter ist nach Auffassung des Senats entgegen dem Grundsatz des § 426 I Satz 1 BGB die von dem Hund des Beklagten verwirklichte Tiergefahr und damit der Haftungsanteil des beklagten höher zu gewichten als die Haftungsanteile der übrigen Tierhalter, der Klägerin und der Eheleute A. Die eigentliche Schädigung der Klägerin ging von dem Hund des Beklagten aus. Während die anderen beiden Hunde an der Personengruppe vorbeigelaufen sind, ist der diesen nachjagende Hund des Beklagten auf die Personengruppe zugelaufen und dabei mit der Klägerin kollidiert. Dies rechtfertigt es, den Beklagten mit einer höheren Quote zu belasten als die beiden anderen Hundehalter (vgl. auch OLG Hamm VersR 1996, 115, 116). Unter Abwägung der Gesamtumstände erscheint dem Senat eine auf die Tiergefahr des Hundes des Beklagten entfallende Quote von 50 % sachgerecht.
Hinsichtlich der Höhe des den Verletzungen der Klägerin und den Behandlungsnotwendigkeiten angemessenen Schmerzensgeldes erscheint ein solches in Höhe von insgesamt 8.000,00 € auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Beispielsfälle, u. a. wegen Fehlens einer unfallbedingten Dauerschädigung der Klägerin, angemessen und ausreichend, zumal die Berücksichtigung einer Genugtuungsfunktion vorliegend entfällt.
Mithin steht der Klägerin gegen den Beklagten entsprechend dessen Haftungsquote von 50 % ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000,00 € zu, wobei die bereits geleisteten 2.700,00 € anzurechnen sind, so dass ein restlicher noch zu tenorierender Anspruch von 1.300,00 € verbleibt.
Der Zinsanspruch ist nach §§ 286, 288 BGB gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass infolge der Klagerücknahme gegenüber der Beklagten zu 2) insoweit geringere Gerichtskosten angefallen sind, als dies bei einer streitigen Entscheidung auch insoweit der Fall gewesen wäre.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).