Zur Tierarzthaftung bei Tod eines Pferdes nach einem groben Befunderhebungsfehler

OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 25 U 74/19

Zur Tierarzthaftung bei Tod eines Pferdes nach einem groben Befunderhebungsfehler

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 5 November 2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.389,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.324,33 Euro seit dem 23. November 2011 und aus 65,39 Euro seit dem 18. Januar 2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 925,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. November 2011 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 40 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger im Umfang von 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner im Umfang von 30 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.605,98 Euro festgesetzt.

Gründe
I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter tierärztlicher Behandlung eines Pferdes auf Schadensersatz in Anspruch.

2
Der Kläger war seit Frühjahr 2010 Besitzer des im Juli 2005 geborenen Hengstes …. Im Juni 2010 bot er das Pferd zum Preis von 8.000,00 Euro zum Kauf an. Eine Veräußerung erfolgte jedoch nicht.

3
Am 3. September 2011 zeigte das Pferd Symptome einer Kolik. Der Kläger rief den Beklagten zu 1, einen in der tierärztlichen Praxis seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2, angestellten Tierarzt. Der Beklagte zu 1 verabreichte dem Pferd krampflösende Medikamente. Am 4. September 2011 stellte der Beklagte zu 1 Fieber bei dem Pferd fest und spritzte das Antibiotikum Cobactan. Ein weiterer Besuch des Beklagten zu 1 bei dem Pferd fand am 5. September 2011 statt. Am 6. September 2011 wandte sich der Kläger an den Tierarzt …. Auf dessen Anraten hin verbrachte der Kläger das Pferd noch am gleichen Tag in die Klinik für Pferde der …. Am 8. September 2011 wurde das Pferd in die chirurgische Abteilung dieser Klinik verlegt. Eine dort durch geführte Laparoskopie zeigte eine Verklebung von Darmanteilen mit der linken Blasenwand sowie eine Peritonitis. Daraufhin wurden bei einer Laparotomie die Verklebungen gelöst. Postoperativ zeigte das Pferd eine Kopfschiefhaltung und eine Ataxie (Störung der Bewegungskoordination). Im Hinblick auf zunehmende zentralnervöse Störungen wurde das Pferd am 9. September 2011 eingeschläfert.

4
Durch die Behandlung von … in der Klinik für Pferde sind dem Kläger Kosten von insgesamt 3.777,92 Euro entstanden, wovon 124,33 Euro auf das Einschläfern des Tieres und die Tierkörperbeseitigung entfielen. Außerdem wendete der Kläger 11,50 Euro für eine Befundübermittlung und 48,59 Euro für ein Attest auf.

5
Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. November 2011 forderte der Kläger die Beklagten vergeblich zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 18.777,92 Euro nebst Rechtsanwaltsgebühren bis zum 22. November 2011 auf.

6
Der Kläger hat den Beklagten eine unzureichende Befunderhebung vorgeworfen. Die Beklagten hätten bereits am 3. September 2011 die Einweisung von … in eine Pferdeklinik veranlassen müssen. Die Verabreichung von Cobactan sei nicht indiziert gewesen. Wegen der von den Beklagten verschuldeten Behandlungsverzögerung habe das Pferd nicht mehr gerettet werden können.

7
Der Kläger hat behauptet, das Pferd sei bei Beginn der Behandlung am 3. September 2011 15.000,00 Euro wert gewesen. Durch eine erfolgreich durchgeführte Operation hätte sich dieser Wert nicht vermindert.

8
Mit seiner am 17. Januar 2012 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt,

9
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 18.843,41 Euro nebst fünf Prozent über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen aus 18.777,92 Euro seit dem 23. November 2011 und aus 65,39 seit Klagezustellung sowie an vorgerichtlichen Anwaltsgebühren 925,23 Euro nebst fünf Prozent über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen hieraus seit dem 23. November 2011 zu zahlen.

10
Die Beklagten haben beantragt,

11
die Klage abzuweisen.

12
Sie haben jeglichen Behandlungsfehler in Abrede gestellt. Der Verlauf der Erkrankung hätte sich durch eine bereits am 3. September 2011 erfolgte Klinikeinweisung nicht geändert. Außerdem haben die Beklagten mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger Eigentümer des Pferdes war.

13
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

14
Das Landgericht hat zur Frage eines tierärztlichen Behandlungsfehlers Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Fachtierarztes für Pferde Dr. … vom 7. März 2013, das der Sachverständige im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 8. Mai 2014 erläutert hat. Außerdem hat das Landgericht ein Wertgutachten des Sachverständigen für die Bewertung von Pferden Dr. … vom 30. Dezember 2015 nebst Ergänzungsgutachten vom 31. Oktober 2017 eingeholt.

15
Durch Urteil vom 5. November 2018 hat das Landgericht der Klage in Höhe von 2.237,33 Euro nebst Zinsen und anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben; im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagten hätten am 3. September 2011 und in den Folgetagen gebotene grundlegende Untersuchungen, insbesondere eine rektale Untersuchung, unterlassen und es versäumt, das Pferd umgehend in eine Spezialklinik zu überweisen. Dies sei grob fehlerhaft gewesen, was eine Umkehrung der Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität zur Folge habe. Die Beklagten hätten nicht nachgewiesen, dass der Verlauf der Erkrankung auch bei ordnungsgemäßer Befunderhebung und rechtzeitiger Einweisung des Pferdes in eine Klinik derselbe gewesen wäre. Nach dem eingeholten tiermedizinischen Sachverständigengutachten wäre in diesem Fall nämlich eine dauerhafte Wiederherstellung des Tieres mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 10 % bis 20 % möglich gewesen. Die Beklagten müssten dem Kläger deshalb den Wert des Pferdes ersetzen. Dieser sei unter Berücksichtigung der bereits bei Beginn der Behandlung vorhandenen Erkrankung des Tieres auf 1.200,00 Euro zu schätzen. Weiterhin könne der Kläger Ersatz der ihm entstandenen Behandlungskosten verlangen, soweit diese nicht auch bei sofortiger Einweisung des Pferdes in die Klinik entstanden wären. Die durch die Befunderhebungs- und Behandlungsfehler verursachten Zusatzkosten seien auf ein Drittel des angefallenen Gesamtbetrags, mithin 971,94 Euro, zu schätzen. Als Rechtsverfolgungskosten zu erstatten seien schließlich die dem Kläger entstanden Kosten für die Übermittlung von Befunden in Höhe von 11,50 Euro und für die Erstellung eines Attestes in Höhe von 48,59 Euro sowie Postgebühren in Höhe von 5,30 Euro.

16
Der Kläger hat gegen das ihm am 8. April 2019 zugestellte Urteil am 14. April 2019 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 8. Juli 2019 begründet. Er rügt eine überlange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens und sieht hierin einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Er meint, das Landgericht habe nicht die zutreffenden beweisrechtlichen Konsequenzen aus dem festgestellten groben Behandlungsfehler gezogen. Da die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis, dass der Krankheitsverlauf bei ordnungsgemäßer Behandlung derselbe gewesen wäre, nicht erbracht hätten, sei davon auszugehen, dass das Pferd geheilt worden wäre. Zu ersetzen sei daher nicht nur der Wert des Pferdes in erkranktem Zustand, sondern der Wert des gesunden Pferdes. Weiterhin habe bei der Wertermittlung der von der Reitlehrerin … schriftlich attestierte Ausbildungsstand des Pferdes berücksichtigt werden müssen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die angefallenen Behandlungskosten vollumfänglich zu ersetzen. Für die vom Landgericht insoweit vorgenommene Schätzung fehle es an jeglicher Grundlage.

17
Der Kläger beantragt,

18
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

19
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 16.605,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. November 2011 zu zahlen,

20
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn an vorgerichtlichen Anwaltsgebühren weitere 661,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. November 2011 zu zahlen.

21
Die Beklagten beantragen,

22
die Berufung zurückzuweisen.

23
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Bei der Schadensbemessung dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Pferd bei Übernahme der Behandlung durch die Beklagten schwerwiegend erkrankt gewesen sei. Diese Erkrankung hätte selbst nach einer vollständigen Heilung es Pferdes eine erhebliche Wertminderung nach sich gezogen.

II.

24
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

25
In der Sache selbst hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.

26
Soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, ist dies teilweise zu Unrecht erfolgt.

27
Der Kläger hat gegen die Beklagten wegen der fehlerhaften tierärztlichen Behandlung des Pferdes … einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 7.389,72 Euro gemäß §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 611, 249 BGB.

28
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich der Beklagte zu 1 dem Kläger gegenüber wie ein selbständiger Tierarzt verhalten und ohne Hinweis auf das mit der Beklagten zu 2 begründete Anstellungsverhältnis Behandlungskosten selbst – mündlich – in Rechnung gestellt und vereinnahmt hat. Unstreitig ist außerdem, dass auch die Beklagte zu 2, die tatsächlich selbständige Tierärztin ist, an der Behandlung des Pferdes … beteiligt war. Damit ist ein Behandlungsvertrag zwischen dem Kläger und beiden Beklagten zustande gekommen.

29
Die Beklagten haben ihre Pflichten aus dem Behandlungsvertrag schuldhaft verletzt. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagten bei Übernahme der Behandlung des Pferdes … am 3. September 2011 und auch in den Folgetagen weder eine rektale Untersuchung vorgenommen noch eine Nasenschlundsonde geschoben haben. Nach den überzeugenden Ausführungen des vom Landgericht hinzugezogenen Sachverständigen Dr. … im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 8. Mai 2014, die insoweit von keiner der Parteien in Zweifel gezogen worden sind, handelte es sich hierbei den Umständen nach um zweifelsfrei gebotene grundlegende Untersuchungen, deren Unterlassung einen groben tierärztlichen Fehler darstellt. Umstände, aus denen sich ein mangelndes Verschulden ergeben könnte, haben die insoweit darlegungs- und beweisbetasteten Beklagten nicht dargetan (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).

30
Folge des groben Befunderhebungsfehlers ist, dass sich die objektive Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem Gesundheitsschaden umkehrt (BGH, NJW 2016, 2502 f. Rdn. 11, 14). Demnach hätten die Beklagten nachweisen müssen, dass der ihnen zur Last fallende Fehler den bei dem Pferd eingetretenen Gesundheitsschaden nicht verursacht hat. Dabei ist der primäre Gesundheitsschaden nicht allein darin zu sehen, dass das Pferd letztlich gestorben ist. Vielmehr liegt er zunächst einmal darin, dass das Pferd nicht geheilt wurde, sondern dass sich sein gesundheitlicher Zustand sogar noch weiter verschlechterte. Der hierin liegende Gesundheitsschaden entfällt nicht deshalb, weil das Pferd wegen der Verschlechterung seines Gesundheitszustands letztlich eingeschläfert werden musste. Dass das Pferd auch bei ordnungsgemäßer Befunderhebung und anschließender rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Behandlung nicht hätte geheilt werden können, steht aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht fest. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. … in seinem schriftlichen Gutachten, die auch insoweit nicht angegriffen worden sind, hätte das Pferd bei optimalem Krankheitsverlauf und unter erheblichem tiermedizinischem postoperativem Einsatz mit einer Wahrscheinlichkeit von 10% bis 20 % dauerhaft wiederhergestellt werden können. Bestand somit eine zwar geringe, aber nicht gänzlich fernliegende Heilungschance, dann kann nicht mit dem gemäß § 286 Abs. 1 ZPO für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen Grad an Gewissheit davon ausgegangen werden, dass das Pferd ohnehin nicht hätte geheilt werden können (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012, 12 U 166/10, juris Rdn. 22). Der den Beklagten insoweit obliegende Beweis ist mithin nicht geführt.

31
Die Beklagten müssen dem Kläger denjenigen Schaden ersetzen, der ihm infolge des von den Beklagten verschuldeten Gesundheitsschadens des Pferdes entstanden ist.

32
Dabei ist davon auszugehen, dass der Kläger Eigentümer des Pferdes war. Dies folgt bereits aus der für ihn als Besitzer des Pferdes streitenden Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB, die von den Beklagten nicht widerlegt worden ist.

33
Da der Gesundheitsschaden darin besteht, dass des Pferd nicht geheilt wurde, sondern nach weiterer Verschlechterung seines Gesundheitszustands gestorben ist, bemisst sich der zu ersetzende Schaden nach dem Wert des aufgrund ordnungsgemäßer Behandlung wieder hergestellten Tieres unter Abzug der hierfür erforderlichen Behandlungskosten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Februar 1993, 14 U 44/92, VersR 1994, 113).

34
Nach den überzeugenden Ausführungen des erstinstanzlich hinzugezogenen Sachverständigen Dr. … in seinem schriftlichen Gutachten vom 30. Dezember 2015 hatte das Pferd ohne die Anfang September 2011 zutage getretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Verkehrswert von allenfalls 8.000,00 Euro. Das entspricht dem Preis, den der Kläger selbst im Juni 2010 für das Pferd verlangt hatte. Dass sich der Ausbildungsstand des Pferdes und damit sein Wert anschließend signifikant erhöht hätte, hat das Landgericht zu Recht nicht festgestellt. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang vorgelegte schriftliche Bestätigung der Reitlehrerin … vom 20. Juli 2015 über angebliche Ausbildungsmaßnahmen erbringt als Privaturkunde lediglich Beweis dafür, dass eine Erklärung entsprechenden Inhalts von der Ausstellerin der Urkunde abgegeben wurde (§ 416 ZPO), besagt als solche aber nichts über die Richtigkeit des Erklärten. Um sich hiervon zu überzeugen, hätte das Landgericht die Reitlehrerin als Zeugin vernehmen müssen. Den hierauf gerichteten Antrag hat der Kläger indes mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 zurückgenommen. Damit hat der Kläger den von ihm behaupteten Ausbildungsstand nicht nachgewiesen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. … ist ein merkantiler Minderwert in Abzug zu bringen, den das Pferd auch nach seiner Genesung deshalb gehabt hätte, weil potentielle Käufer wegen der durchlittenen schweren Erkrankung und der erfolgten Operation Vorbehalte in Bezug auf die gesundheitliche Verfassung des Tieres gehabt hätten. Diesen Minderwert schätzt der Senat gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 10 % des Werts, mithin auf 800,00 Euro. Tatsachen, die auf eine weitergehende Wertminderung hindeuten würden, hat das Landgericht nicht festgestellt. Damit ergibt sich ein ersatzfähiger Wert des Pferdes von 7.200,00 Euro.

35
Die mit der Klage geltend gemachten Behandlungskosten müssen die Beklagten dagegen nicht ersetzen, weil sie auch dann angefallen wären, wenn das Pferd nach ordnungsgemäßer Befunderhebung bereits am 3. oder 4. September 2011 in die Klinik für Pferde überstellt worden wäre. Insoweit führt die Feststellung eines den Beklagten zur Last fallenden groben Behandlungsfehlers nicht zu einer Beweislastumkehr. Diese gilt nämlich grundsätzlich nur für die haftungsbegründende Kausalität und nicht für die haftungsausfüllende Kausalität des Gesundheitsschadens (Primärverletzung) für Folgeschäden (BGH, NJW 2014, 688, 690 Rdn. 32). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger tatsächlich aufgewendeten Kosten zu einem gewissen Teil darauf zurückzuführen sind, dass San Piolin wegen der von den Beklagten verschuldeten Fehlern verzögert, nämlich erst am 6. September 2011 in die Klinik für Pferde verbracht wurde, hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme nicht ergeben. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Laparoskopie oder die Laparatomie bei einer früheren Klinikeinweisung vermeidbar gewesen wären. Die Überstellung in die Pferdeklinik war gerade wegen der dort vorhandenen Diagnosemöglichkeiten geboten, weshalb in jedem Fall eine Laparoskopie durchgeführt worden wäre. Außerdem wies … nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. … im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 8. Mai 2014 bereits am 3. September 2011 einen gravierenden Krankheitszustand auf, dessen weitere Entwicklung die Laparatomie notwendig machte. Dass die hierdurch beseitigten Verwachsungen bei früherer Klinikeinweisung durch nichtinvasive Maßnahmen – sei es auch nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit (§ 287 Abs. 1 ZPO) – hätten vermieden werden können, lässt sich dem Sachverständigengutachten nicht entnehmen und ist deshalb vom Landgericht zu Recht nicht festgestellt worden.

36
Im Falle einer Heilung des Pferdes hätte der Kläger allerdings keine Kosten für dessen Einschläferung und die Tierkörperbeseitigung aufwenden müssen, die sich nach den vorgelegten Rechnungen auf 124,33 Euro belaufen. Außerdem wären dem Kläger keine Rechtsverfolgungskosten in unstreitiger Höhe von 65,39 Euro entstanden.

37
Insgesamt errechnet sich damit ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.389,72 Euro.

38
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 291, 288 Abs. 1 BGB.

39
Schließlich haben die Beklagten dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 7.389,72 Euro zu ersetzen, die sich bei einem noch angemessenen Gebührensatz von 2,0 auf 1.004,36 Euro belaufen. Insoweit hat der Kläger jedoch nur einen Teilbetrag von 925,23 Euro geltend gemacht (§ 308 Abs. 1 ZPO).

40
Es kann dahinstehen, ob das Landgericht das erstinstanzliche Verfahren pflichtwidrig verzögert hat und ob hierin ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu sehen wäre. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass das angegriffene Urteil hierauf beruht. Im Übrigen hat der Kläger keine Zurückverweisung beantragt.

41
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4 ZPO.

42
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Abwendungsbefugnis ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit §§ 542 Abs. 1, 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

43
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht.

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