OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 15 W 26/19
Zur Testierfähigkeit bei einer Demenzerkrankung
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Er hat den Beteiligten zu 2), 3) und 4) die diesen in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 74.000,- EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Der Erblasser wurde am 00.00.1931 in U geboren und kam 1964 nach Deutschland. Er war unverheiratet und hatte keine Abkömmlinge. Nach einem Arbeitsunfall im Jahr 1976, bei dem er sich einen Trümmerbruch des linken Beines zugezogen hatte, wurde er 1977 vorzeitig berentet und bezog kurze Zeit später eine kleine Wohnung im Kellergeschoss im Hause seiner Schwester, C, in I. Die vier Jahre ältere und seit 1989 verwitwete Schwester kümmerte sich in der Folgezeit um den Erblasser und nahm -nachdem sich der Gesundheitszustand des Erblassers vor 2005 verschlechtert hatte – auch pflegerische Maßnahmen vor. Im Oktober 2006 bestellte das Amtsgericht Marl auf Anregung der behandelnden Ärztin in der Neurologischen Abteilung des G in E für den Erblasser zunächst einen vorläufigen Betreuer; nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen L vom Neurologischen-Psychotherapeutischen Zentrum X vom 15. November 2006 bestellte das Amtsgericht Marl sodann für die Dauer von sieben Jahren die Schwester zur Betreuerin des Erblassers. Die Schwester verstarb kinderlos am 00.00.2016.
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Der Beteiligte zu 1) steht in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser, sondern unterhielt seit Mitte der neunziger Jahre zu beiden Geschwistern ein freundschaftliches Verhältnis. Im Rahmen des Betreuungsverfahrens übernahm er zeitweilig auch ersatzweise die Funktion eines Betreuers des Erblassers.
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Bei den Beteiligten zu 2) bis 4) handelt es sich um die Großneffen des verstorbenen Ehemannes der Frau C, die diese in ihren letztwilligen Verfügungen zu ihren testamentarischen Erben bestellt hat.
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Der Beteiligte zu 1) stützt seine Stellung als Alleinerbe des Erblassers auf eine handschriftlich verfasste letztwillige Verfügung, die mit dem Datum des 24. Oktober 2007 versehen und mit der Unterschrift des Erblassers unterzeichnet ist. Darin wird dem Beteiligten zu 1) u.a. die „Verfügungsmacht“ über eine Sterbegeldversicherung und ein Sparbuch bei der T bank I eingeräumt. Dieses Testament reichte der Beteiligte zu 1) über seinen Verfahrensbevollmächtigten am 18. Mai 2017 – fast acht Jahre nach dem Tod des Erblassers – zur Eröffnung beim Nachlassgericht ein.
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Mit notariell beurkundeten Erbscheinsantrag vom 20. Juni 2017 (UR.-Nr. 001/2017 des Notars O) hat die Beteiligte zu 1) einen Erbschein beantragt, der ihn als Alleinerben des Erblassers ausweist. Er hat die Auffassung vertreten, der Erblasser habe ihn in dem Testament vom 24. Oktober 2007 zum „Begünstigten“ und danach zum Alleinerben bestimmt; außer dem Sterbegeld der Q Versicherung und dem Guthaben auf dem Sparbuch der Schwester habe der Erblasser über kein nennenswertes Vermögen verfügt.
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Die Beteiligten zu 2) bis 4), als Erbeserben, sind dem Erbscheinsantrag entgegen getreten. Sie haben insbesondere Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers geäußert.
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Das Nachlassgericht hat nach Vernehmung der Zeuginnen H (Verfahrenspflegerin im Betreuungsverfahren des Erblassers) und F (zunächst zur Betreuerin bestellte Berufsbetreuerin) sowie Anhörung des Beteiligten zu 1) den Erbscheinantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Nachlassgericht ausgeführt, dass die Auslegung des Testamentes keine Erbenstellung des Beteiligten zu 1) ergebe. Unabhängig davon bestünden zudem erhebliche Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung sowie daran, dass – angesichts der Existenz einer wortgleichen elektronisch abgefassten letztwilligen Verfügung – der Erblasser zur Zeit der Errichtung der Verfügung unbeeinflusst gewesen sei.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 20. Dezember 2018.
9
Durch Beschluss vom 9. Januar 2019 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
10
Der Senat hat ein nervenärztliches Gutachten des Sachverständigen R, Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Geriatrie, vom 3. April 2020 zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers eingeholt. Zudem hat er im Anhörungs- und Beweistermin am 8. Oktober 2020 die Zeugin N vernommen und den Sachverständigen R ergänzend angehört.
II.
11
Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
12
Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) zu Recht zurückgewiesen. Die Erbfolge nach dem Erblasser folgt nicht aus dem Testament vom 24. Oktober 2007, da der Erblasser zur Überzeugung des Senats im Zeitpunkt der Testamentserrichtung wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage war, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, also testierunfähig war (§ 2229 Abs. 4 BGB).
13
Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament wegen Testierunfähigkeit nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Testierunfähigkeit liegt danach vor, wenn einem Erblasser aufgrund solcher krankhaften Erscheinungen die Einsichts-und Handlungsfähigkeit verloren gegangen sind, er mithin nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und danach zu handeln. Danach genügt es zur Bejahung der Testierfähigkeit nicht, dass der Erblasser eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dem Inhalt seiner letztwilligen Anordnung hatte; er muss vielmehr auch in der Lage sein, sich über die Tragweite dieser Anordnungen und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (vergleiche BGH FamRZ 19 58,127, ständige Rechtsprechung des Senats, vergleiche OLGZ 1989,§ 271,273; FamRZ 1997, 1026).
14
Eine solche Fähigkeit lag nach dem Ergebnis der durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme bei dem Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes im Oktober 2007 nicht vor.
15
Die Überzeugung des Senats beruht auf der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere dem Sachverständigengutachten des R, Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Geriatrie vom 3. April 2020 sowie den im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat gemachten ergänzenden Ausführungen. In seinem Gutachten hat der Sachverständige die ihm zur Verfügung stehenden Patientenunterlagen betreffend den Erblasser und die in der Betreuungsakte zu Aktenzeichen 4 XVII 450/06 AG Marl dokumentierten Angaben der Personen, die den Erblasser seinerzeit angetroffen haben, fehlerfrei ausgewertet. Er ist sodann zu der überzeugend begründeten Feststellung gekommen, dass der Erblasser zu dem relevanten Zeitpunkt der Testamentserrichtung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit testierunfähig gewesen ist.
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Nach den von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen hat bei dem Erblasser vermutlich deutlich vor dem Jahr 2005 eine Demenz vom Alzheimertyp begonnen, noch bevor im Mai 2005 durch den Neurologen S eine Parkinsonerkrankung diagnostiziert worden war. Des Weiteren hat der Sachverständige festgestellt, dass sich der geistige Zustand des Erblassers im Oktober 2006 gegenüber Mai 2005 weiter verschlechtert und sich sodann in der Folgezeit trotz zeitweiliger Einnahme eines Antidementivums kontinuierlich verschlechtert und zu einer schweren Demenz mit hochgradiger Pflegebedürftigkeit weiter entwickelt hat. Im Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung vom 24. Oktober 2007 hat, wie der Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt hat, mindestens eine mittelschwere Demenz vorgelegen, die zu einer ausgeprägten, dauerhaften und progredienten Beeinträchtigung von Antrieb, Konzentration, Auffassungsvermögen, Orientierung, Merkfähigkeit, Gedächtnis und Denkvermögen geführt hat. Bei dem ersichtlichen Ausmaß psychischer Veränderungen war danach für den Erblasser von einer hochgradigen krankheitsbedingten Beeinflussbarkeit und einer Unfähigkeit auszugehen, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärungen einzusehen, deren Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu überblicken, und nach dieser Einsicht zu handeln. Nach den auch insoweit überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen war aufgrund der vorbeschriebenen Erkrankungen die Testierfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dauerhaft nicht mehr gegeben.
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Diesen eindeutigen, schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Feststellungen schließt sich der Senat an. Sie gründen sich auf die zahlreichen in den beigezogenen Krankenunterlagen befindlichen fachärztlichen Befunde, in denen der sich kontinuierlich verschlechternde Krankheitsverlauf dokumentiert ist. Das Ergebnis des Gutachtens deckt sich vollumfänglich mit dem Ergebnis des im Betreuungsverfahren eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen des Neurologisch-Psychotherapeutischen Zentrum X L vom 15. November 2006. Auch dieser gerichtlich bestellte Sachverständige war nach einer persönlichen Untersuchung des Erblassers zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Erblasser bereits im Herbst 2006 eine senile Demenz vom Alzheimertyp bestand hatte, aufgrund der er nicht mehr in der Lage gewesen war, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.
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Die von dem Beteiligten zu 1) gegen das Gutachtenergebnis erhobenen Einwendungen vermögen die Überzeugungsbildung des Senats nicht zu erschüttern.
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Soweit der Beteiligte zu 1) einwendet, die Feststellungen des Sachverständigen beruhten – anders als der Befund des Neurologen S, der den Erblasser im Mai 2005 persönlich untersucht hatte – nur auf der Auswertung der vorhandenen Unterlagen, vermag dies nicht durchzugreifen. Der erfahrene Sachverständige R ist sich des Umstandes, dass seine Begutachtung auf der Auswertung vorhandener Befunde beruht, bewusst gewesen und hat dies in seine sachkundige Bewertung miteinbezogen. Unabhängig davon fügt sich seine sachkundige Einschätzung ohne jeden Widerspruch in die Befunde der Fachärzte ein, die den Erblasser seit dem Jahre 2005 regelmäßig untersucht und behandelt hatten. Dies gilt insbesondere auch für die Feststellungen, die der Neurologe S im Mai 2005 getroffen hatte. Dass danach bei dem Erblasser keine inhaltlichen Denkstörungen vorhanden gewesen waren, lässt – entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) – nicht auf eine noch vorhanden gewesene Testierfähigkeit schließen. Sowohl in seinem Gutachten als auch im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung hat der Sachverständige insoweit überzeugend ausgeführt, dass weder das Fehlen noch das Vorhandensein inhaltlicher Denkstörungen (in erster Linie Wahnvorstellungen und -ideen) bei Demenzkranken einen Schluss auf die Testierfähigkeit/Testierunfähigkeit zulassen. Bei dem Erblasser beruhe die Annahme der Testierunfähigkeit maßgeblich auf dem insgesamt massiv herabgesetzten Denkvermögen und der damit einhergehenden Beeinträchtigung von Kritik- und Urteilsfähigkeit. Das Nichtvorhandensein von Denkstörungen sei insoweit bei der Beurteilung irrelevant. Dieser schlüssigen Begründung folgt der Senat auch in diesem Punkt.
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Soweit sich der Beteiligte zu 1) darauf beruft, dass die Zeugin N als seinerzeit zuständige Betreuungsrichterin nach der von ihr vorgenommenen persönlichen Anhörung des Erblassers zunächst von der Anordnung der Vermögenssorge abgesehen hatte, begründet auch dies Zweifel an der Richtigkeit der sachverständigen Feststellungen nicht. Der Sachverständige ist mit nachvollziehbarer Begründung auch nach dem Ergebnis der Vernehmung der Zeugin N durch den Senat bei seiner sachverständigen Einschätzung verblieben, dass das Unterbleiben einer Anordnung der Vermögenssorge auf einer Fehleinschätzung der Zeugin beruhte, die von den anderen Personen, die den Erblasser in der in Rede stehenden Zeit angetroffen haben, gerade nicht geteilt worden ist.
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Auch der Einwand des Beteiligten zu 1), die in den Krankenunterlagen dokumentierten geistigen Auffälligkeiten des Erblassers seien nur temporärer Natur gewesen und hätten insbesondere darauf beruht, dass der Erblasser aufgrund seiner Fruktoseintoleranz über Jahre hinweg an Durchfällen gelitten habe, die regelmäßig zu einer Exsikkose (Flüssigkeitsverlust) geführt hätten, ist ausgeräumt. In seinem Gutachten hat der Sachverständige hierzu bereits umfassend Stellung genommen und auch im Rahmen der Anhörung ergänzend ausgeführt. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen kann die bei den Klinik-aufenthalten mehrfach dokumentierte Exsikkose zwar die kognitive Verfassung des Erblassers zusätzlich beeinträchtigt haben. Es kann aber ausgeschlossen werden, dass mit der Verbesserung der Flüssigkeitsbilanz eine signifikante Besserung oder gar Normalisierung der psychischen Verfassung einhergegangen ist, weil der durch die behandelnden Fachärzte dokumentierte Gesundheitszustand nicht von einer Exsikkose überlagert gewesen ist. Vielmehr hat, wie der Sachverständige bezugnehmend auf die entsprechende Dokumentation der den Erblasser behandelnden Neurologen festgestellt hat, auch im Klinikalltag die Demenz im Vordergrund gestanden.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist schließlich auch die Behauptung des Beteiligten zu 1) widerlegt, der Erblasser habe in dem maßgeblichen Zeitraum gar nicht in einem Pflegeheim, sondern im Betreuten Wohnen ein Appartement bewohnt und dort lediglich Serviceleistungen in Anspruch genommen. In seinem Gutachten und den ergänzenden Ausführungen im Rahmen seiner Anhörung hat der Sachverständige insoweit schlüssig belegt, dass dies angesichts des aus den Krankenunterlagen dokumentierten Gesamtzustands des Erblassers nicht zutreffen kann.
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Die Kostenentscheidung für die Beschwerdeinstanz findet ihre Grundlage in § 84 FamFG.
24
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ist nach §§ 40, 61 GNotKG festzusetzen. Der Senat geht aufgrund der Angaben des Beteiligten zu 1) von einem im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlass in Höhe von 74.000,00 Euro aus.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen