OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. Januar 2022 – 7 UF 117/21
Zur Berücksichtigung des Kindeswohls und zur Abwägung der Elternrechte bei der Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn der betreuende Elternteil einen Umzug in einen weiter entfernten Ort plant oder durchführt, in dessen Folge der Umgang des nicht betreuenden Elternteils mit dem Kind erschwert wird.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stadt1 vom 10. August 2021 dahingehend abändert, dass der Kindesmutter – unter Zurückweisung des gegenläufigen Antrags des Kindesvaters – das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder Vorname1 B, geboren am XX.XX.2014, und Vorname2 B, geboren am XX.XX.2016, zur alleinigen Ausübung übertragen wird.
Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen des angefochtenen Beschlusses.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Kindeseltern streiten über den künftigen Lebensmittelpunkt ihrer beiden Kinder.
2
Die im Jahr 1992 geborene Kindesmutter und der im Jahr 1978 geborene Kindesvater stammen aus Syrien und haben dort (wohl arrangiert durch ihre jeweiligen Familien) im Jahr 2013 die Ehe miteinander geschlossen. Am XX.XX.2014 kam ihr Sohn Vorname1 zur Welt. Wegen des Bürgerkriegs in Syrien haben die Kindeseltern ihr Heimatland Anfang des Jahres 2015 verlassen. Die Kindesmutter ist mit einer Gruppe von Verwandten einige Tage früher als der Kindesvater geflüchtet, der zu jenem Zeitpunkt noch nicht alle erforderlichen Papiere zusammen hatte. Nach verschiedenen Stationen in Auffang- und Flüchtlingsunterkünften lebten die Kindeseltern seit Ende des Jahres 2015 gemeinsam in Stadt1. Am XX.XX.2016 kam ihr Sohn Vorname2 zur Welt. Im August/September 2019 trennten sich die Kindeseltern, wobei der Kindesvater auf Wunsch der Kindesmutter die gemeinsame Wohnung verließ; die beiden Kinder verblieben in der Obhut der Kindesmutter. Beide Kindeseltern sind der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig.
3
Auf Anregung der Kindesmutter wurde im Januar 2020 ein Umgangsverfahren eingeleitet (AG Stadt1 – …). Gleichzeitig beantragte die Kindesmutter seinerzeit das alleinige Sorgerecht für die beiden Kinder (AG Stadt1 – …) und trug zur Begründung vor, dass sie nicht wisse, wo der Kindesvater wohne und wie sie diesen erreichen könne. Im Umgangsverfahren teilte sie mit, dass der Kindesvater die Kinder mitunter ohne jegliche Rücksprache mit der Kindesmutter vom Kindergarten abhole und sie dann irgendwann (zum Teil Tage später) wieder zurückbringe. Zudem scheine er in Gegenwart der Kinder schlecht über die Kindesmutter zu reden. Daher müssten die Umgangskontakte klar geregelt und zunächst auch begleitet werden. Die Kindeseltern verständigten sich im Umgangsverfahren zunächst auf (unbegleitete) Umgangskontakte jeden Mittwoch und Samstag. Zudem erteilte der Kindesvater der Kindesmutter eine Sorgerechtsvollmacht. Im weiteren Verlauf einigten sich die Kindeseltern unter Zuhilfenahme des hiesigen Jugendamts darauf, dass die Kinder jedes Wochenende bei ihrem Vater verbringen.
4
Im August 2020 wurde auf Anregung des Kindesvaters ein weiteres Umgangsverfahren eingeleitet (AG Stadt1 – …). Der Kindesvater trug vor, dass einige Umgangskontakte ausgefallen seien. Zudem mache er sich Sorgen um seine Kinder, die sich in der Obhut der Kindesmutter immer mal wieder Verletzung zuzögen. Die Kindesmutter behauptete in diesem Verfahren, dass sie sich durch den Kindesvater verfolgt und kontrolliert fühle. Er wolle nicht, dass sie und die Kinder Kontakt zur Verwandtschaft der Kindesmutter hätten, und halte sich für befugt zu bestimmen, mit welchen Personen die Kinder in der Obhut der Kindesmutter zusammentreffen dürften. Den Verwandten der Kindesmutter in Syrien seien bereits Repressalien für den Fall angedroht worden, dass die Kindesmutter sich in Deutschland nicht den Vorstellungen des Kindesvaters füge. Die Kindeseltern verständigten sich schließlich am 3. September 2020 auf 14-tägige Umgangskontakte von samstags 10 Uhr bis sonntags 18 Uhr. Die Vereinbarung einer längeren Umgangszeit von freitags bis montags scheiterte am Kindesvater, der von Beruf Beruf1 ist und seinerzeit davon ausging, bald einen Arbeitsvertrag unterschreiben zu können und dann freitags sowie montags keine Zeit für seine Söhne zu haben.
5
Das vorliegende Sorgerechtsverfahren (AG Stadt1 – …) hat die Kindesmutter Ende Oktober 2020 eingeleitet, nachdem sie sich entschlossen hatte, mit den Kindern nach Stadt2 umzuziehen und dort ihren neuen Lebensmittelpunkt zu begründen. Sie hat ihren Umzugswunsch u.a. damit begründet, dass in der Nähe von Stadt2 ein Teil ihrer Verwandten (z.B. ihre Schwester mit Mann und Kindern) lebe, so dass sie dort familiär angebunden wäre. Da der Kindesvater mit dem Umzug der Kindesmutter bzw. der Mitnahme der Kinder nicht einverstanden sei, müsse eine gerichtliche Regelung erfolgen und der Kindesmutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder übertragen werden. Der Kindesvater hat seinerseits die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich beantragt.
6
Mitte November 2020 wurde auf Anregung der Kindesmutter erneut ein Umgangsverfahren eingeleitet (AG Stadt1 – …). Sie hatte mitgeteilt, dass die Kinder nach einem Umgangskontakt mit ihrem Vater am 20. September 2020 großflächige Hämatome aufwiesen, welche die Kindermutter fotografiert habe. Der Kindesvater hätte keinerlei Angaben zur Entstehung dieser Verletzungen gemacht. Auf Nachfrage hätten die Kinder berichtet, dass der Vater sie an den Armen gepackt habe. Aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen mit dem Kindesvater müsse die Kindesmutter davon ausgehen, dass der Vater die Söhne körperlich gezüchtigt habe. Die Kindesmutter hat daher weitere Umgangskontakte zunächst unterbunden.
7
Mit Schreiben vom 20. November 2020 widerrief der Kindesvater die Sorgerechtsvollmacht, die er der Kindesmutter Anfang des Jahres 2020 erteilt hatte.
8
Im amtsgerichtlichen Erörterungstermin am 1. Dezember 2020 konnte weder im Sorgerechts-, noch im Umgangsverfahren eine endgültige Lösung gefunden werden. Die Kindesmutter hat mitgeteilt, bereits eine Wohnung in Stadt2 in Aussicht zu haben. Sie müsse den Mietvertrag aber zeitnah unterzeichnen, damit die Wohnung nicht anderweitig vermietet werde. Vor diesem Hintergrund beantragte sie im Termin, ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder zu übertragen (AG Stadt1 – …). Das Amtsgericht hat mit den Beteiligten besprochen, dass in allen Verfahren ein Verfahrensbeistand bestellt werden müsse und ein Fortsetzungstermin anzuberaumen sei. Zudem wurden zur Überbrückung der Zeit bis zu einer endgültigen Umgangsregelung vier Umgangskontakte (ohne Übernachtungen) vereinbart, die in der Folgezeit auch stattfanden. Ein weiterer Umgangskontakt zwischen dem Vater und den beiden Kindern ereignete sich auf Wunsch der bestellten Verfahrensbeiständin am 16. Januar 2021 und wurde von dieser begleitet.
9
Im Erörterungstermin am 15. Februar 2021 konnte erneut keine Einigung der Kindeseltern erzielt werden. Durch Beschlüsse vom 19. Februar 2021 hat das Amtsgericht der Kindesmutter daraufhin vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder übertragen (…) und den Umgang dahingehend geregelt, dass der Kindesvater die Kinder in geraden Kalenderwochen von freitags 16 Uhr bis sonntags 16 Uhr und in ungeraden Kalenderwochen von donnerstags 16 Uhr bis freitags 8 Uhr (mit Modifikationen für den Fall des Umzugs nach Stadt2) zu sich nehmen darf (…). Seine Beschwerde gegen die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter hat der Kindesvater nach einem Hinweis des Senats zurückgenommen (…).
10
Im vorliegenden Hauptsacheverfahren (…) hat das Amtsgericht im Anschluss an den zweiten Erörterungstermin ein Sachverständigengutachten zu der Frage in Auftrag gegeben, bei welchem Elternteil die Kinder künftig unter Berücksichtigung des Kindeswohls ihren Lebensmittelpunkt haben sollten.
11
Die Kindesmutter ist Mitte März 2021 mit den Kindern nach Stadt2 umgezogen. Sie hat sich dort zeitnah um einen Kindergartenplatz für Vorname2 bemüht, allerdings gab es bislang keine freien Betreuungsplätze. Vorname1 besucht seit April 2021 die Städtische Gemeinschaftsschule in Stadt2.
12
Der Kindesvater hatte in der Zeit vom 26. März bis zum 4. April 2021 (auf Veranlassung des Sachverständigen, der irrtümlich von einer gerichtlichen Ferienregelung ausging), vom 30. April bis zum 2. Mai 2021 sowie vom 11. bis 13. Juni 2021 Umgang mit den beiden Kindern.
13
Im amtsgerichtlichen Erörterungstermin am 19. Juli 2021 hat der Sachverständige, Herr A, sein schriftliches Gutachten vom 31. Mai 2021 mündlich erläutert und ergänzt. Auch in diesem Termin, in dessen Vorfeld die beiden Kinder persönlich angehört wurden, konnte keine Einigung der Kindeseltern herbeigeführt werden. Lediglich hinsichtlich eines etwas längeren Umgangskontakts während der Sommerferien konnten sich die Kindeseltern ins Benehmen setzen, wobei sie die genauen Umgangszeiten außergerichtlich miteinander absprechen wollten. Dies geschah auch, so dass die Kinder vom 30. Juli bis zum 7. August 2021 beim Kindesvater waren.
14
Durch Beschluss vom 10. August 2021 hat das Amtsgericht dem Kindesvater – unter Zurückweisung des gegenläufigen Antrags der Kindesmutter – das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder zur alleinigen Ausübung übertragen. Dabei hat es sich u.a. auf das Sachverständigengutachten gestützt, das der Kindesmutter insbesondere im Hinblick auf die nicht kontinuierlich ermöglichten Kindergarten- und Schulbesuche deutliche Schwächen in der Förderungsfähigkeit und -bereitschaft attestiert und einen Verbleib der Kinder beim Kindesvater als mit dem Kindeswohl besser vereinbar angesehen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
15
Der amtsgerichtliche Beschluss wurde der Kindesmutter am 12. August 2021 zugestellt. Mit ihrer am 20. August 2021 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde begehrt die Kindesmutter die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden Kinder auf sich. Über ihren Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses bis zur Entscheidung über ihre Beschwerde auszusetzen, musste nicht entschieden werden, weil der Kindesvater zugesichert hatte, den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht zu verändern.
16
Die Kindesmutter ist der Meinung, dass keine Defizite in ihrer Förderungskompetenz bestünden. Der Gutachter habe die mangelnde Förderungskompetenz damit begründet, dass die Kindesmutter im eigenen Interesse nach Stadt2 gezogen sei, ohne dabei die Belange der Kinder zu berücksichtigen. Dieser Vorwurf sei nicht gerechtfertigt. Durch die Corona-Pandemie sei die Betreuung und Beschulung von Kindern nahezu bundesweit eingeschränkt gewesen. Bis nach den Osterferien 2021 seien die Kinder in sämtlichen Bundesländern lediglich im Home-Schooling beschult worden. Auch das Betreuungsangebot für Kindergartenkinder habe nur eingeschränkt bestanden. Eine Notbetreuung hätten lediglich Eltern in systemrelevanten Berufen in Anspruch nehmen können; für Vorname1 und Vorname2 sei eine solche Notbetreuung nicht möglich gewesen. Die fehlende Präsenz-Beschulung bzw. -Betreuung habe zwangsläufig eine fehlende sprachliche Förderung der beiden betroffenen Kinder zur Folge gehabt, was der Kindesmutter jedoch nicht als fehlende Förderungskompetenz ausgelegt werden könne. Im Ergebnis hätte auch bei einem Verbleib in Stadt1 eine vergleichbare Situation bestanden. Auch das Beratungsangebot der Jugendämter sei eingeschränkt gewesen. Gleichwohl habe die Kindesmutter zeitnah nach ihrem Umzug Kontakt mit dem zuständigen Jugendamt in Stadt2 aufgenommen. Erst nach geraumer Zeit sei der Kindesmutter ein persönlicher Beratungstermin angeboten worden. Der Kindesmutter sei angeraten worden, Kontakt mit dem Kommunalen Integrationsmanagement Stadt2 aufzunehmen. Dies habe sie auch getan. Seit dem 7. Juli 2021 haben dort ausweislich der vorgelegten Bescheinigung vom 13. September 2021 insgesamt sieben Beratungstermine stattgefunden, in denen insbesondere der Förderungsbedarf der beiden Kinder thematisiert wurde. Seit September 2021 absolviere die Kindesmutter einen Integrationskurs der X, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Seither besuche Vorname2 die der X angeschlossene Kindergruppe viermal wöchentlich in der Zeit von 8:30 Uhr bis 13:30 Uhr. Ein regulärer Kindergartenplatz sei ab Januar 2022 avisiert, nachdem die zunächst erteilte Zusage für November 2021 infolge von Bauverzögerungen nicht habe eingehalten werden können. Vorname1 besuche weiterhin die Schule, zunächst die Einsteigerklasse und seit August 2021 die reguläre erste Grundschulklasse. Die Kindesmutter habe somit alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, damit die Kinder die bestmögliche Förderung erhalten könnten. Im Übrigen sei die Kindesmutter erst umgezogen, nachdem ihr vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder übertragen worden sei. Selbst seitens des Amtsgerichts sei seinerzeit in dem Umzug nach Stadt2 keine Kindeswohlgefährdung erblickt worden.
17
Die Kindesmutter beantragt,
18
den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend abzuändern, dass ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder übertragen wird.
19
Der Kindesvater beantragt,
20
die Beschwerde der Kindesmutter zurückzuweisen.
21
Nach Ansicht des Kindesvaters hat der Sachverständige nicht nur die kurzfristig in Stadt2 entstandene mangelnde Förderungskompetenz der Kindesmutter moniert, sondern darüber hinaus festgestellt, dass die Kindesmutter die Bedürfnisse der Kinder nicht sehe und ihre eigenen Bedürfnisse über diejenigen der Kinder stelle. Dem Kindesvater hingegen habe der Sachverständige allgemein die höhere Förderungskompetenz zugeschrieben, was mit kurzfristigen Maßnahmen nichts zu tun habe. Hinzu komme, dass die Kindesmutter in keiner Weise bindungstolerant sei. Sie sei nicht bereit, die für die Kinder wichtigen Kontakte mit dem Kindesvater herzustellen. Der Kindesvater habe seit dem 1. Juli 2021 eine Arbeitsstelle und könne daher den Umgang nicht bereits freitags ab 16 Uhr wahrnehmen. Daher habe er vorgeschlagen, dass der Umgang samstags um 10 Uhr beginne, was die Kindesmutter ebenso abgelehnt habe wie jegliche Telefonkontakte. Sie sei insoweit nicht kooperationsbereit und reagiere nur auf entsprechende Anweisungen des Gerichts. Vorname1 könnte in Stadt1 wieder in seiner alten Schule aufgenommen werden, während Vorname2 seinen alten Kindergarten besuchen könnte. Der Kindesvater würde in der Nähe eine ausreichend große Wohnung suchen, wenn ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen würde. Er habe mit seinem Arbeitgeber gesprochen und könne seine Arbeitszeiten an die Kinderbetreuung anpassen.
22
Die Verfahrensbeiständin hat am 22. November 2021 schriftlich berichtet, dass die Kindesmutter ihr mitgeteilt habe, beim letzten Umgangskontakt am 22. Oktober 2021 (einem Freitag) fast drei Stunden mit den Kindern auf dem Bahnhof in Stadt2 auf den Kindesvater gewartet zu haben. Der Zug des Kindesvaters sei wegen zahlreicher Baustellen und schlechten Wetters verspätet gewesen und erst gegen 19 Uhr in Stadt2 angekommen. Nach Abgaben des Kindesvaters habe dieser mit einem zunächst angekündigten Zug zusammen mit den Kindern wieder nach Stadt1 zurückfahren wollen. Dieser Zug sei aber ausgefallen, so dass der Kindesvater mit den Söhnen in einem Hotel übernachtet habe. Das Wetter in Stadt2 sei sehr schlecht gewesen, weshalb der Kindesvater die beiden Kinder am 23. November 2021 gegen 10 Uhr wieder in die Obhut der Kindesmutter übergeben habe. Er habe den Kindern nicht zumuten wollen, am Samstag nach Stadt1 und am Sonntag wieder zurück nach Stadt2 zu fahren. Für eine weitere Hotelübernachtung habe er kein Geld gehabt. Der Kindesvater habe die Kindesmutter telefonisch über die verfrühte Rückgabe informiert, welche die Kindesmutter zunächst nicht habe einsehen wollen, woraufhin der Kindesvater angekündigt habe, die Kinder beim Jugendamt oder der Polizei abzugeben, wenn die Mutter sie nicht abhole. Abgesehen von notwendigen Nachrichten im Hinblick auf die Umgänge würden die Eltern nicht miteinander kommunizieren. Nach Einschätzung der Verfahrensbeiständin haben die Kinder Bindungen zu beiden Elternteilen. Der Kontinuitätsgrundsatz spreche eher für die Kindesmutter. Aus dem Gutachten ergebe sich jedoch, dass die Kinder im Haushalt des Kindesvaters mehr gefördert werden könnten. Der Kindeswille sei durch Gespräche bzw. Anhörungen bislang nicht eindeutig zu ermitteln gewesen. Der Umgang des Kindesvaters mit den Kindern sei durch den Umzug nach Stadt2 deutlich erschwert worden. Es sei eine Umgangsunterbrechung eingetreten, weil das Jobcenter Stadt1 die Fahrtkosten zunächst nicht übernommen habe. Im Hinblick auf die langen Zugfahrten habe die Verfahrensbeiständin mehrfach angeregt, dass der Kindesvater die Umgangswochenenden in Stadt2 verbringt, und auf kostengünstige Übernachtungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten hingewiesen. Sollten die Kinder in die Obhut des Vaters wechseln, müsste der Kindesvater, der über keinerlei Hilfe von Familienangehörigen oder Freunden verfüge, große Anstrengungen entfalten, um Kinder, Arbeit und Haushalt unter einen Hut zu bringen. Die Kinder müssten erneut ihren Lebensmittelpunkt verändern und ihre Bindungen in Stadt2 aufgeben. Die Problematik der langen Zugfahrten würde sich weiterhin stellen. Das Beste wäre, die Kindesmutter käme mit den Kindern zurück nach Stadt1. Dann könnten sich die Kindeseltern vielleicht sogar auf ein Wechselmodell verständigen.
23
Vom 19. bis 21. November 2021 fand ein regulärer Umgangskontakt statt, bei dem der Kindesvater die Kinder am Freitag in Stadt2 abholte, mit ihnen nach Stadt1 fuhr und sie am Sonntag wieder nach Stadt2 zurückbrachte.
24
Der Senat hat sowohl die beiden Kinder als auch die Kindeseltern am 24. November 2021 persönlich angehört. In dem Anhörungs- und Erörterungstermin, bei dem auch die Verfahrensbeiständin und die zuständige Mitarbeiterin des hiesigen Jugendamts zugegen waren, hat der Sachverständige sein Gutachten erneut mündlich erläutert und ergänzt. Wegen des Inhalts wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung Bezug genommen.
25
Im Nachgang hat das hiesige Jugendamt einen Bericht des Jugendamts der Stadt2 zur Akte gereicht, aus dem sich ergibt, dass am 10. August 2021 ein Hausbesuch bei der Kindesmutter stattgefunden hat. Eine Betreuung, z.B. durch eine Familienhilfe, sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig. Eine Rückmeldung des Kommunalen Integrationsmanagement Stadt2 habe ergeben, dass der Kindesmutter lediglich Anlaufstellen genannt werden müssten. Alles Weitere erledige sie selbständig. Das Jugendamt werde die Kindesmutter weiterhin beratend betreuen.
II.
26
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere nach §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Kindesmutter hat Erfolg.
27
Die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-VO), da die betroffenen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Das anzuwendende Recht bestimmt sich nach dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (im Folgenden: KSÜ). Wenn die Zuständigkeit eines Vertragsstaates begründet ist, wendet dieser nach Art. 15 KSÜ sein eigenes Recht an, wobei unerheblich ist, ob das betroffene Kind Angehöriger eines Vertragsstaates oder eines Drittstaates ist. Vorliegend kommt daher deutsches Recht zur Anwendung.
28
Der Kindesmutter ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die betroffenen Kinder auf ihren Antrag gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zur alleinigen Ausübung zu übertragen, weil die gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern sich uneinig darüber sind, in wessen Obhut die Kinder künftig leben sollen, und eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Kindesmutter dem Kindeswohl am besten entspricht.
29
1. Gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Nach § 1671 Abs. 4 BGB ist dem Antrag nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge aufgrund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss, was insbesondere bei einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB der Fall sein kann. Da ein solcher Fall unstreitig nicht vorliegt, ist der vorliegende Konflikt anhand von § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu entscheiden. Die Entscheidung ist allein am Kindeswohl auszurichten und hat die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie den Kindeswillen zu berücksichtigen. Diese Kriterien stehen aber letztlich nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Vielmehr kann jedes von ihnen im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH, Beschluss vom 28. April 2010 – XII ZB 81/09 – juris Rn. 17 ff.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 9 UF 226/12 – juris Rn. 26; KG, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 3 UF 201/10 – juris Rn. 24; OLG Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – 10 UF 93/09 – juris Rn. 47 ff.).
30
Zudem sind die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Elternrechte beider Elternteile zu berücksichtigen. Wenn der betreuende Elternteil den Umzug in einen weiter entfernten Ort beabsichtigt, ist für die Beurteilung des Kindeswohls und die Abwägung der beiderseitigen Elternrechte nicht davon auszugehen, dass er mit dem Kind an seinem bisherigen Wohnort verbleibt, selbst wenn diese Möglichkeit mit dem Kindeswohl am besten zu vereinbaren wäre. Tatsächlicher Ausgangspunkt muss vielmehr sein, dass der Elternteil seinen Umzugswunsch in die Tat umsetzt (vgl. zu einem auswanderungswilligen Elternteil BGH, Beschluss vom 28. April 2010 – XII ZB 81/09 – juris Rn. 20 ff.). Auch wenn der Umzug bereits vollzogen wurde, stellt dies die tatsächliche Ausgangslage für die Beurteilung des Kindeswohls und für die Abwägung der beiderseitigen Elternrechte dar. Die Möglichkeit einer Rückkehr des umgezogenen Elternteils kommt als tatsächliche Alternative ebenso wenig in Betracht wie der Nachzug des anderen Elternteils, selbst wenn ein ständiger Aufenthaltsort der Eltern in räumlicher Nähe zueinander dem Kindeswohl am besten entspräche (vgl. zu einem Umzug in das Ausland KG, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 3 UF 201/10 – juris Rn. 25).
31
Die Motive des Elternteils für seinen Umzugsentschluss stehen jedenfalls grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Gerichts. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob der Elternteil triftige Gründe anführen kann. Dementsprechend stehen dem Gericht auch keine Möglichkeiten zur Verfügung, die allgemeine Handlungsfreiheit des Elternteils einzuschränken, insbesondere kann dem Elternteil der Umzug nicht in zulässiger Weise untersagt werden. Die gerichtlichen Befugnisse beschränken sich vielmehr auf das Kind, und die Beurteilung hat sich darauf zu konzentrieren, wie sich der Umzug auf das Kindeswohl auswirken würde. Die Frage, ob der Elternteil triftige Gründe für den Umzug hat, findet demnach nur bei der Beurteilung des Kindeswohls Berücksichtigung. Verfolgt der Elternteil mit dem Umzug etwa (auch) den Zweck, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu vereiteln, steht die Bindungstoleranz des betreuenden Elternteils und somit seine Erziehungseignung in Frage. Auch ein Umzug, der für das Kind mit schädlichen Folgen verbunden ist, wird gegen die Erziehungseignung des betreuenden Elternteils sprechen und bei bestehender Erziehungseignung des anderen Elternteils den Ausschlag dafür geben, diesem das Sorgerecht zu übertragen (vgl. zu einem auswanderungswilligen Elternteil BGH, Beschluss vom 28. April 2010 – XII ZB 81/09 – juris Rn. 23 f.), wenn das Kind durch einen Obhutswechsel zu diesem Elternteil nicht größeren Schaden nehmen würde.
32
Einem Umzug des betreuenden Elternteils mit dem Kind steht ferner nicht ohne Weiteres die gesetzliche Regelung in § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB entgegen, wonach zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Auch wenn durch den Umzug der Umgang zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil wesentlich erschwert werden sollte, ergibt sich daraus allein weder eine generelle noch eine vermutete Kindeswohlschädlichkeit. Denn bei § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB handelt es sich um die gesetzliche Klarstellung eines einzelnen – wenn auch gewichtigen – Kindeswohlaspekts. Dass dadurch die Bedeutung der Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen unterstrichen wird, verleiht diesem Gesichtspunkt aber noch keinen generellen Vorrang gegenüber anderen Kindeswohlkriterien. Ähnliches gilt für das Wohlverhaltensgebot nach § 1684 Abs. 2 BGB. Auch im Hinblick darauf kommt der Aufrechterhaltung der Beziehungen zum Umgangselternteil nicht notwendig eine Sperrwirkung für solche Ortsveränderungen zu, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umgangskontakte führen. Das Bedürfnis des Kindes nach einem intensiven Umgang mit beiden Elternteilen ist vielmehr als Element des Kindeswohls im Rahmen der Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu berücksichtigen und in die zu treffende umfassende Abwägung einzubeziehen. Hierbei sind auch der Umfang der mit dem Umzug verbundenen Beeinträchtigungen und die Folgen für das Kind und den nicht betreuenden Elternteil zu berücksichtigen. Welches Gewicht diesen Umständen für die Entscheidung letztlich zukommt, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. zu einem auswanderungswilligen Elternteil BGH, Beschluss vom 28. April 2010 – XII ZB 81/09 – juris Rn. 23 ff.; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2003 – 16 UF 170/03 – juris Rn. 2).
33
2. Eine umfassende Abwägung der vorliegend berührten Kindeswohlgesichtspunkte ergibt, dass der Verbleib der beiden Kinder bei der nach Stadt2 umgezogenen Kindesmutter gegenüber einem Wechsel zu dem in Stadt1 verbliebenen Kindesvater die für das Kindeswohl bessere Lösung ist.
34
a) Zunächst ist festzuhalten, dass der Umzug der Kindesmutter nach Stadt2 zu respektieren ist und als ihre persönliche Lebensentscheidung nicht der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dabei kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die Kindesmutter triftige Gründe für ihren Umzug hatte. Auch spielt es unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen keine Rolle, ob der Hinweis der Verfahrensbeiständin, dass es für die Kinder das Beste wäre, wenn die Kindesmutter nach Stadt1 zurückkehren würde, zutreffend ist.
35
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Kindesmutter der Zeitpunkt ihres Umzugs nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Sie hat das vorliegende Sorgerechtsverfahren Ende Oktober 2020 eingeleitet, nachdem sie sich zu einem Umzug entschlossen hatte und der Kindesvater hiermit nicht einverstanden war. Mit der Umsetzung ihres Umzugswunsches hat sie solange zugewartet, bis ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder übertragen worden war. Damit hat sie sich in jeder Hinsicht rechtmäßig verhalten und insbesondere nicht eigenmächtig Fakten geschaffen, ohne eine entsprechende rechtliche Handlungsmacht hierfür zu besitzen.
36
b) Zweifellos hat der Umzug nach Stadt2 dazu geführt, dass Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und den Kindern nicht mehr so einfach bewerkstelligt werden können, wie dies vor dem Umzug der Fall war. Es mag auch zutreffen, dass die Kindesmutter sich seinerzeit keine konkreten Gedanken gemacht hat, wie der Kindesvater nach ihrem Umzug trotz der Entfernung Kontakt zu den Kindern wird halten können. Umgekehrt muss sich allerdings auch der Kindesvater vorhalten lassen, für den Fall des von ihm angestrebten Wechsels der Kinder in seine Obhut ebenfalls nicht darüber nachgedacht zu haben, wie dann die Kindesmutter Umgänge mit den Kindern wahrnehmen könnte. Er hat bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat insoweit lediglich insistiert, dass die Kindesmutter den Umzug veranlasst und daher das Problem verursacht habe. Diesbezüglich stehen sich die Kindeseltern also in nichts nach.
37
Soweit der Kindesvater immer wieder darauf hingewiesen hat, dass er die Zugfahrten der Kinder von Stadt2 nach Stadt1 und wieder zurück als große Belastung für die Kinder ansieht, ist zu konstatieren, dass diese Belastung nicht entfallen würde, wenn die Kinder in der Obhut ihres Vaters leben würden. Im Übrigen greift es zu kurz, der Kindesmutter die „Schuld“ an der räumlichen Distanz zuzuweisen. Denn wie bereits oben ausgeführt, ist der Umzugswunsch der Kindesmutter angesichts der grundrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit zu respektieren, so dass die Frage, ob die Kindesmutter triftige Gründe dafür hatte, nur bei der Beurteilung des Kindeswohls Berücksichtigung findet. Insoweit hat der Senat nicht ansatzweise den Eindruck, dass die Kindesmutter mit dem Umzug (auch) den Zweck verfolgte, das Umgangsrecht des Kindesvaters zu vereiteln. Denn die Kindesmutter hat sich nach ihrem Umzug stets an die vom Amtsgericht angeordnete Umgangsregelung gehalten. Dass seinerzeit kein Umgangsvergleich geschlossen werden konnte, lag nicht an der Kindesmutter, sondern an dem Umstand, dass der Kindesvater einen Wechsel der Kinder in seine Obhut erreichen wollte und daher keine Notwendigkeit für eine Regelung seines Umgangsrechts sah. Daher geht der Senat davon aus, dass die Kindesmutter – wie von ihr behauptet – vor allem deshalb umgezogen ist, weil sie in der Nähe ihrer Schwester und deren Familie leben wollte und sich vom Kindesvater in Stadt1 verfolgt bzw. bedroht fühlte. Die zuständige Mitarbeiterin des hiesigen Jugendamts hatte diesbezüglich im ersten amtsgerichtlichen Erörterungstermin über ihren seinerzeit anwesenden Kollegen mitteilen lassen, dass nach ihren Wahrnehmungen die Kindesmutter durch den Kindesvater in Stadt1 sehr bedrängt werde, was auch der Grund dafür sei, dass die Kindesmutter zu ihrer Verwandtschaft ziehen wolle. Aus Sicht des Jugendamts sei klar, dass die Kinder bei der Mutter bleiben müssten und mit dieser nach Stadt2 umziehen sollten. Die Gründe für den Umzug der Kindesmutter erscheinen daher nachvollziehbar und sind – da eine Umgangsvereitelung durch den Umzug seitens der Kindesmutter nicht beabsichtigt war – im Rahmen der Kindeswohlprüfung nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Kindesvater anlässlich seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat seinen Standpunkt sehr resolut deutlich gemacht hat. Er hat mehrfach Fragen aufgeworfen, wer der Kindesmutter „ohne seine Erlaubnis“ das Recht gegeben habe, dieses oder jenes zu tun (z.B. umzuziehen, Vorname2 alleine bei seiner Tante schlafen zu lassen, die Kinder während des Senatstermins von einer dem Kindesvater unbekannten Frau betreuen zu lassen, bei Operationen der Kinder dem Mann ihrer Schwester, nicht aber dem Kindesvater die Anwesenheit zu gestatten etc.). Dass sich die durchweg als sehr schüchtern bzw. zurückhaltend beschriebene und vom Senat auch so wahrgenommene Kindesmutter von einem solchen Verhalten des Kindesvaters eingeschüchtert oder bedroht fühlt, ist plausibel.
38
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Umgangskontakte nach dem Umzug nach Stadt2 nicht – wie vom Amtsgericht angeordnet – in ungeraden Kalenderwochen von donnerstags und in geraden Kalenderwochen von freitags 16 Uhr bis sonntags 16 Uhr stattgefunden haben. Vielmehr hat der Kindesvater die Kinder seit dem Umzug allenfalls einmal monatlich gesehen. Dieser Umstand fällt indes in die Sphäre des Kindesvaters bzw. ist jedenfalls nicht von der Kindesmutter zu verantworten. Zunächst hat es wohl – was dem Kindesvater nicht vorzuwerfen ist – Schwierigkeiten bei der Erstattung der Fahrtkosten durch das Jobcenter Stadt1 gegeben, als der Kindesvater (vor der Aufnahme seines Arbeitsverhältnisses) noch Leistungen nach dem SGB II bezogen hat. Seit dem 1. Juli 2021 konnte er die Kinder dann offensichtlich aus beruflichen Gründen nicht jeden zweiten Freitag in Stadt2 abholen. Weshalb ihm dies nicht möglich war, erschließt sich dem Senat allerdings nicht vollständig, weil der Kindesvater in seiner persönlichen Anhörung mitgeteilt hat, dass er davon ausgehe, von seinem Arbeitgeber von der grundsätzlich auch samstags bestehenden Arbeitspflicht freigestellt zu werden, wenn die Kinder bei ihm leben würden. Wenn solche Vereinbarungen seine Arbeitszeit betreffend unproblematisch möglich gewesen wären, hätte der Kindesvater wohl auch darauf hinwirken können (und müssen), an den Umgangswochenenden von der Samstagsarbeit befreit zu werden und jeden zweiten Freitag so pünktlich Feierabend machen zu können, dass eine rechtzeitige Abholung der Kinder aus Stadt2 möglich gewesen wäre. Dass der Kindesvater nicht noch zusätzlich in ungeraden Kalenderwochen donnerstags nach Stadt2 fahren konnte, erscheint hingegen plausibel. Hinzu kommt, dass Kindesvater den Umgangskontakt am 23. Oktober 2021 vorzeitig abgebrochen hat. Auch wenn noch nachvollzogen werden kann, dass er kein Geld für eine weitere Hotelübernachtung gehabt haben will, ist nicht verständlich, weshalb der Kindesvater nicht zumindest diesen Tag noch mit den Kindern für Indoor-Aktivitäten genutzt hat und erst am Abend wieder nach Stadt1 zurückgefahren ist, sondern die Kinder bereits um 10 Uhr in die Obhut der Kindesmutter zurückgegeben hat. Vor diesem Hintergrund hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass es der Kindesvater ist, der nicht alle Anstrengungen unternimmt, um die Kinder so häufig wie möglich zu sehen.
39
Die Kindesmutter hat angeboten, die Kinder künftig 14-tägig freitags für die Umgangskontakte nach Stadt1 zu bringen, wenn ihr die Fahrtkosten erstattet würden. Sie würde damit alle zwei Wochen die Fahrtstrecke Stadt2 – Stadt1 – Stadt2 auf sich nehmen, um dem Kindesvater zu ermöglichen, die Kinder bereits freitags nach Arbeitsende bei sich in Stadt1 zu haben und sie nicht selbst in Stadt2 abholen zu müssen. Damit hat die Kindesmutter die Bereitschaft gezeigt, regelmäßige Umgangskontakte nicht nur zu dulden, sondern sie auch aktiv zu fördern, obwohl sie hierzu rechtlich nicht verpflichtet ist. Denn grundsätzlich obliegt es dem umgangsberechtigten Elternteil, die Kinder zu Beginn eines Umgangs vom betreuendem Elternteil abzuholen und sie nach Beendigung des Umgangs wieder dorthin zurückzubringen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – 10 UF 93/09 – juris Rn. 69).
40
Dieses Zugeständnis der Kindesmutter hält der Senat auch nicht lediglich für ein Lippenbekenntnis, das die Kindesmutter nur unter dem Druck des vorliegenden Verfahrens abgegeben hat. Die Kindesmutter hat in der Vergangenheit ihrerseits auf eine verbindliche Umgangsregelung gedrängt, als es wegen aus ihrer Sicht nicht abgesprochenen Abholungen der Kinder aus dem Kindergarten zu Problemen kam. Die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts hat insoweit im Senatstermin mitgeteilt, dass es nach den im Rahmen einer Gefährdungsmeldung erfolgten Schilderungen der Kindergartenleitung derartige nicht abgesprochene Abholungen durch den Kindesvater gegeben habe. Dieser sei im Kindergarten auch laut geworden, weshalb der Kindergarten nicht mehr für Übergänge der Kinder zum Vater zur Verfügung habe stehen wollen. Der Kindesvater bestreitet dies. Die Kindesmutter hat in dieser Situation jedenfalls nicht den Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern verhindert, sondern eine klare Regelung der Umgangskontakte erstrebt. Auch als sie nach einem Umgangskontakt Hämatome bei den Kindern festgestellt hatte, hat sie erneut die Einleitung eines Umgangsverfahrens angeregt, um die weiteren Vorgehensweise zu klären. Der Senat hat daher keine Veranlassung zu glauben, die Kindesmutter würde nur auf gerichtliche Anordnung oder unter dem Druck gerichtlicher Verfahren Umgang gewähren. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, bliebe festzuhalten, dass sich die Kindesmutter jedenfalls an bestehende Umgangstitel hält und den Umgang zwischen dem Vater und den Kindern keinesfalls vereitelt. Zudem hat sie sogar, als der Sachverständige sie aufgrund eines Missverständnisse unrichtigerweise darauf aufmerksam machte, dass es eine verbindliche Regelung der Ferienumgänge gäbe, die Kinder unverzüglich an den genannten Tagen zum Kindesvater gegeben. Hieran wird ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Gewährung von Umgangskontakte besonders deutlich.
41
Hinsichtlich der vom Kindesvater begehrten Telefonkontakte mag zwischen den Kindeseltern noch keine Einigung erfolgt sein, was auch daran liegen könnte, dass die Eltern nahezu überhaupt nicht miteinander kommunizieren. Der Senat geht jedoch davon aus, dass – ob nun mit oder ohne Hilfe Dritter – künftig insoweit eine kindeswohldienliche Regelung möglich sein wird. Insgesamt ist eine Umgangsvereitelung seitens der Kindesmutter nicht festzustellen.
42
c) Auch im Übrigen hält der Senat die Bindungstoleranz der Kindesmutter für nicht erheblich eingeschränkt. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten diesbezüglich angeführt, dass die Kindesmutter die Bindung der Kinder zum Vater verkenne bzw. fehlbewerte. Sie setze die Bedeutung des Vaters für die Kinder mit derjenigen der Tante der Kinder gleich (S. 59 des Gutachtens). Diese Schlussfolgerung erscheint dem Senat angesichts der im Gutachten erfolgten Schilderung des Gesprächsverlaufs zwischen dem Sachverständigen und der Kindesmutter am 30. April 2021 nicht plausibel.
43
Die Kindesmutter habe eingangs – kurzzeitig weinend – benannt, dass die aktuelle Situation für sie schwierig sei. Sie sei die Mutter der Kinder, so dass die Situation sie sehr mitnehme (S. 45 des Gutachtens). Es folgt eine Wiedergabe der Schilderung der Kindesmutter zu den Umständen der Trennung, in der u.a. von Beeinflussungen und Drohungen seitens des Kindesvaters die Rede ist (S. 46 des Gutachtens). Der Sachverständige bewertet diese Äußerungen dahingehend, dass die Kindesmutter die Möglichkeit nicht erfasse, dass der Kindesvater in der Erregung eines Streits Äußerungen getätigt haben könnte, die er nicht ernst gemeint habe, und dass die Kindesmutter zugespitzt formuliere bzw. übertreibe (S. 67 des Gutachtens). Wie der Sachverständige zu dieser Einschätzung kommt, ist nicht nachvollziehbar. Anlässlich der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Senat hat er insoweit ausgeführt, er sei davon ausgegangen, dass die Kindesmutter ihre Gewaltvorwürfe gegenüber dem Kindesvater im Laufe des Verfahrens nicht aufrechterhalten habe, und habe angesichts der von ihr genannten Häufigkeit der Beeinflussungen bzw. Bedrohungen eine Übertreibung angenommen. Die Kindesmutter habe eine Zahl genannt, die mit den Tatsachen nicht übereinstimmen könne; jedenfalls sei er davon ausgegangen, dass dies so nicht stimmen könne. Dabei handelt es sich indes um eine reine Mutmaßung des Sachverständigen, die weder durch den Akteninhalt noch anderweitig gestützt werden kann.
44
Im weiteren Gesprächsverlauf hat der Sachverständige die Kindesmutter darauf angesprochen, dass infolge des Umzugs die Möglichkeit der Kinder, ihren Vater zu sehen, eingeschränkt sei. Die Kindesmutter habe hierzu mitgeteilt, dass der Kindesvater sich auch in der Zeit des Zusammenlebens nicht um die Kinder gekümmert habe. Eine Wahrnehmung dafür, dass die Kinder zu ihrem Vater eine Bindung haben könnten, vermittele die Kindesmutter nicht. Sie benenne ihre Absicht, durch den Umzug „stark und gesund“ zu werden und alles besser machen zu wollen. Auf Nachfragen äußere sie, dass der Vater die Kinder jederzeit sehen könne. Diese Antwort unterschlage, dass dies aufgrund der großen Entfernung zwischen den Wohnorten der Kindeseltern nur schwer praktisch möglich sei. Die Kindesmutter benenne ferner, dass es durch den Umzug für sie leichter sei, mit ihrer Schwester, die in Köln lebe, Kontakt zu haben. Dies sei ihr wichtig, weil sich ihre Schwester, wenn die Kindesmutter einmal krank sein sollte, um sie kümmern könne. Ihre Schwester sei auch wichtig für Vorname1 und Vorname2. Auf Nachfrage habe die Kindesmutter mitgeteilt, dass ihre Schwester für die beiden Kinder so wichtig sei wie deren Vater (S. 49 f. des Gutachtens). Hieraus zu folgern, dass die Kindesmutter die Bindung der Kinder zum Vater verkenne bzw. fehlbewerte und die Bedeutung des Vaters für die Kinder mit derjenigen ihrer Tante gleichsetze, erscheint dem Senat fernliegend.
45
Der Umzug nach Stadt2 hatte naturgemäß zur Folge, dass die Umgänge nicht mehr so einfach bewerkstelligt werden können wie zuvor. Allein daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Kindesmutter die Bindung der Kinder zum Vater verkennt. Auch die Äußerung der Kindesmutter, der Kindesvater habe sich selbst in der Zeit des Zusammenlebens nicht um die Kinder gekümmert, ist als solche nicht Ausdruck einer Verkennung der Bedeutung des Kindesvaters, sondern vielmehr ein aus der Sicht der Kindesmutter bestehender Fakt. Dem Hinweis der Kindesmutter, dass der Vater die Kinder jederzeit sehen könnte, ist auch nicht entgegenzuhalten, dass dies aufgrund der Entfernung nur schwer praktisch möglich sei. Der Sachverständige macht der Kindesmutter damit unzulässigerweise indirekt ihren Umzug zum Vorwurf. Mit der Äußerung, ihre Schwester sei auch wichtig für ihre Söhne, hat die Kindesmutter implizit zum Ausdruck gebracht, dass es der Kindesvater aus ihrer Sicht ebenfalls ist. Auf die Nachfrage des Sachverständigen hat sie sodann geantwortet, dass ihre Schwester für die Kinder so wichtig sei wie deren Vater. Der Senat hat bereits Zweifel, ob die Kindesmutter den Hintergrund der Nachfrage vollständig verstanden hat. Rein tatsächlich dürften die Kinder nach dem Umzug mehr Kontakte zu ihrer Tante mütterlicherseits als zu ihrem Vater gehabt haben. Dies könnte die Kindesmutter zu ihrer Antwort bewogen haben. Außerdem erscheint nicht ausgeschlossen, dass sie eine absolute Gewichtung der Bedeutung ihrer Schwester und des Kindesvaters für die Kinder, wie sie der Sachverständige in ihre Antwort hineininterpretiert hat, gar nicht vornehmen wollte. Vielmehr ist es naheliegender, dass die Kindesmutter die Wichtigkeit ihrer Schwester hervorheben wollte, ohne dadurch die Bedeutung des Vaters für die Kinder schmälern oder gar absprechen zu wollen. Dabei ist auch der kulturelle Hintergrund der Kindeseltern zu berücksichtigen, in dem die Familie eine wichtigere Rolle spielen dürfte als hierzulande.
46
Vor diesem Hintergrund geht der Senat nicht davon aus, dass die Kindesmutter die Bindung der Kinder zum Vater verkennt oder fehlbewertet und ihr daher eine deutlich eingeschränkte Bindungstoleranz zu attestieren wäre.
47
d) Der Sachverständige hat sich in seinem schriftlichen Gutachten vor allem auf „deutliche Schwächen in der Förderungsfähigkeit und -bereitschaft“ der Kindesmutter gestützt. Hierzu hat er ausgeführt, dass der Kindergartenbesuch in Stadt1 bereits Mitte Dezember 2020 vorzeitig zum Schaden der Kinder abgebrochen worden sei. Die Kindesmutter habe den Kindern keine Verabschiedung von ihren dortigen Kontaktpersonen ermöglicht. Der Umzug nach Stadt2 sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als weder der dortige Besuch eines Kindergartens (Vorname2) noch einer vorschulischen Bildungseinrichtung (Vorname1) geregelt gewesen sei. Durch das nicht nahtlose Einsetzen des Besuchs einer entsprechenden Einrichtung sei der Entwicklungsabstand der beiden Kinder zur Mehrzahl ihrer Altersgenossen noch größer geworden. Die Kindesmutter verkenne die Förderungsbedürfnisse bzw. -notwendigkeiten der Kinder. Im Gespräch über diese Bedürfnisse habe sie wiederholt darauf hingewiesen, dass ihr eigenes Wohlergeben eine Voraussetzung für das Wohlergehen der Kinder sei. Sie stelle die Bedürfnisse der Kinder hintan; die von ihr getroffene Gewichtung werde den Erfordernissen der Kinder nicht ausreichend gerecht (S. 59 ff. des Gutachtens).
48
Hierbei hat der Sachverständige (vermeintliche) Tatsachen zugrunde gelegt, die entweder nicht feststehen oder nachweislich unzutreffend sind. Mitte Dezember 2020 wurden pandemiebedingt zahlreiche Maßnahmen zur Eindämmung der Virusverbreitung ergriffen. So wurden u.a. Schulen und Kitas geschlossen. Eine Notbetreuung wurde überwiegend nur für Eltern in systemrelevanten Berufen eingerichtet und stand weder für Vorname1 noch für Vorname2 zur Verfügung, worauf die zuständige Mitarbeiterin des hiesigen Jugendamts im Senatstermin nochmals hingewiesen hat. Die Schließungen hatten bis zum Ende der Osterferien 2021 Bestand. Vor diesem Hintergrund kann es der Kindesmutter nicht angelastet werden, dass die Kinder in der Zeit des Lockdowns keine Bildungs- und Förderangebote wahrnehmen konnten.
49
Soweit der Sachverständige moniert, dass die Kindesmutter den Kindern keine Verabschiedung im Kindergarten ermöglicht habe, hat die Kindesmutter erklärt, dass sich die Kinder sehr wohl von den Freunden, die sie in Stadt1 aus der Nachbarschaft kannten, verabschiedet hätten. Hinsichtlich einer förmlichen Verabschiedung im Kindergarten sei ihr nicht bewusst gewesen, dass man dies so mache (S. 49 des Gutachtens). Als der Sachverständige ihr mitteilte, dass die Mitarbeiter der Stadt1er Kindergartens ihm für beide Kinder jeweils eine Tasche mitgegeben hätten (u.a. mit einem Portrait-Foto der Kinder, Fotos von Kindergartensituationen und von den Kindern gemalten Bildern), und sie fragte, warum sie die Taschen nicht abgeholt habe, hätte die Kindesmutter erschrocken und betroffen reagiert. Nach der Einschätzung des Sachverständigen habe sich diese Reaktion aus der von der Kindesmutter wahrgenommenen Kritik des Gutachters an ihrem Verhalten und weniger aus einer Einfühlung in die Situation der Kinder ergeben (S. 52 des Gutachtens). Unbeschadet der Frage, wie der Sachverständige zu dieser Einschätzung gekommen ist, kann der – nicht dem deutschen Kulturkreis entstammenden – Kindesmutter jedenfalls nicht widerlegt werden, dass ihr die Gepflogenheiten einer Kindergartenverabschiedung (sollte diese trotz der pandemiebedingten Einschränkungen überhaupt möglich gewesen sein) seinerzeit nicht bekannt waren und sie deshalb auch nichts von den Erinnerungstaschen für die Kinder wusste. Dass die Kindesmutter die Taschen nicht abgeholt hätte, obwohl sie davon wusste, behauptet auch der Sachverständige nicht. Somit ist auch insofern kein Fehlverhalten der Kindesmutter feststellbar.
50
Vorname1 besucht seit April 2021 die Städtische Gemeinschaftsschule in Stadt2, so dass er – abgesehen von den pandemiebedingten Betreuungseinschränkungen – keinen Verlust von Bildungs- und Förderangeboten erlitten hat. Soweit der Kindesmutter ein solcher Verlust mit Blick auf Vorname2 angekreidet wird, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kindesmutter sich bereits zeitnah nach ihrem Umzug um einen Kindergartenplatz bemüht hat. Eine vorherige Anmeldung – wie sie dem Sachverständigen vorzuschweben scheint – war schlichtweg nicht möglich, weil eine erfolgreiche Anmeldung voraussetzt, dass melderechtlich eine Ummeldung (und damit bereits ein Umzug) stattgefunden hat. Hierauf hat die zuständige Mitarbeiterin des hiesigen Jugendamts im Senatstermin hingewiesen. Daher kann der Kindesmutter auch nicht vorgehalten werden, zu einem Zeitpunkt umgezogen zu sein, als sie noch keinen Kindergartenplatz für Vorname2 hatte. Sie hätte sonst nie umziehen können.
51
Dass die Stadt2 nach wie vor keinen Kindergartenplatz für Vorname2 zur Verfügung stellen kann, ist zwar misslich, aber nicht von der Kindesmutter zu verantworten. Seit September 2021 besucht Vorname2 immerhin viermal wöchentlich in der Zeit von 8:30 Uhr bis 13:30 Uhr eine der X angeschlossene Kindergruppe und für Anfang 2022 besteht die Aussicht auf einen Kindergartenplatz.
52
Die Kindesmutter hat sowohl mit dem Jugendamt in Stadt2 als auch mit dem Kommunalen Integrationsmanagement Stadt2 Kontakt aufgenommen. Bei Letzterem haben in der Zeit vom 7. Juli 2021 bis zum 13. September 2021 insgesamt sieben Beratungstermine zum Förderungsbedarf der beiden Kinder stattgefunden. Das Jugendamt in Stadt2 hat am 10. August 2021 einen Hausbesuch bei der Kindesmutter durchgeführt und hält angesichts der Beratung der Kindesmutter durch das Kommunalen Integrationsmanagement Stadt2 weitere Hilfen, wie z.B. eine Familienhilfe, zum jetzigen Zeitpunkt nicht für erforderlich. Die Kindesmutter hat somit alles derzeit Erforderliche getan, um für eine hinreichende Förderung der beiden Kinder zu sorgen. Eine nennenswerte Einschränkung der Förderungskompetenz der Kindesmutter liegt daher nicht vor. Dies vermag der Senat auch ohne die – vom Kindesvater angeregte – Einholung eines Ergänzungsgutachtens zu beurteilen.
53
Vor diesem Hintergrund besteht zwischen den Förderungskompetenzen der Kindeseltern kein solches Gefälle, dass dieses Kriterium einen entscheidenden Ausschlag für die Kindeswohlprüfung geben würde. Selbst wenn der Kindesvater tatsächlich über eine etwas höhere Förderungskompetenz als die Kindesmutter verfügen sollte (was sich aus Sicht des Senats letztlich nicht abschließend beurteilen lässt, weil die Kinder noch nie in seiner alleinigen Obhut gelebt haben), wäre dieser Aspekt gegenüber den weiteren, ebenfalls zu berücksichtigen Aspekten nicht so gewichtig, dass er sich (zumal gegenüber dem Kontinuitätsprinzip) durchsetzen würde.
54
e) Auch im Übrigen hält der Senat die Kindesmutter für ebenso erziehungsgeeignet wie den Kindesvater. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass die Kindesmutter sich im unmittelbaren erzieherischen Umgang mit den Kindern eher passiv zeige. Eine aktive Durchsetzung von etwaigen Vorgaben sei nicht erkennbar. Die Kinder würden in ihrem Verhalten von der Kindesmutter kaum reguliert. Der Kindesvater zeige dagegen eine stärkere Bemühung um Regulation des Verhaltens der Kinder, allerdings verbunden mit einer Tendenz zur Überbehütung (S. 59 des Gutachtens). Insofern dürften bei beiden Kindeseltern Schwächen vorhanden sein, die ihre jeweilige Erziehungseignung jedoch nicht nachhaltig in Frage stellen und die auch nicht dazu führen, dass einer der beiden Elternteile gegenüber dem anderen als deutlich besser erziehungsgeeignet anzusehen wäre.
55
Soweit nach Auffassung der Verfahrensbeiständin „nicht ganz unbedeutsam“ sein soll, dass die Kinder, wenn sie bei einem berufstätigen Elternteil leben, nicht in dem Bewusstsein aufwachsen, dass das Geld für den Lebensunterhalt automatisch „von einem Amt“ kommt, ist darauf hinzuweisen, dass auch der Kindesvater seinen Lebensbedarf längere Zeit durch Sozialleistungen bestritt, bevor er zum 1. Juli 2021 sein aktuelles Arbeitsverhältnis aufnahm. Die Kindesmutter erhält zwar weiterhin Leistungen nach dem SGB II. Der Umstand, dass sie neun Jahre zur Schule ging, aber bislang keine Berufsausbildung absolviert hat, dürfte im Wesentlichen auf ihre Herkunft und die Eheschließung nebst Familiengründung zurückzuführen sein. Sie absolviert nun einen Integrationskurs und möchte den Beruf der Friseurin erlernen, was ihr angesichts der Rollenverteilung in der Ehe bislang nicht möglich war. Daher geht der Senat nicht davon aus, dass die Kindesmutter den Kindern die Einstellung vermittelt, man könne bequem „vom Staat“ leben.
56
f) Die betroffenen Kinder haben jeweils eine Bindung zu beiden Elternteilen, wie auch der Sachverständige ausgeführt hat (S. 61 des Gutachtens). Eine nähere Bindungsdiagnostik war ausweislich der mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen jedoch nicht möglich. Zum einen habe dem die Sprachkompetenz der Kinder entgegengestanden und die Hinzuziehung eines Dolmetschers sei kontraindiziert erschienen, da die zu beantwortenden Fragen sehr persönlich seien. Zum anderen seien die Kinder noch sehr jung. Der „Düss-Fabeltest“ werde z.B. erst bei Kindern ab einem Alter von sechs Jahren angewendet. Angesichts seines tatsächlichen Entwicklungsstandes wäre Vorname1 aber wohl auch damit überfordert gewesen. Dieser Aspekt kann somit im Rahmen der Kindeswohlprüfung nicht fruchtbar gemacht werden. Gleiches gilt für den grundsätzlich ebenfalls zu berücksichtigenden Kindeswillen. Im Verfahren ist nicht erkennbar geworden, ob die Kinder – trotz ihres noch jungen Alters – hinsichtlich ihres künftigen Verbleibs einen autonomen Willen gebildet haben. Weder bei ihren persönlichen Anhörungen durch das Amtsgericht oder den Senat noch bei den Untersuchungen durch den Sachverständigen konnten insoweit Feststellungen getroffen werden.
57
g) Mit Blick auf das Kontinuitätsprinzip hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 31. Mai 2021 ausgeführt, dass eine Kontinuität für die Kinder in Stadt2, abgesehen von ihrer Zugehörigkeit zur mütterlichen Familie, nicht bestehe. Ein etwaiger Wechsel zu ihrem Vater nach Stadt1 würde für die Kinder die Beziehungskontinuität mit diesem wiederherstellen, bei gleichzeitigem Verlust der Alltagskontinuität mit der Mutter. Im Senatstermin hat der Sachverständige sein Gutachten dahingehend mündlich ergänzt, dass er einen erneuten Umzug nun als für die Kinder problematisch ansehe; die zweite Umzugserfahrung würde für sie vermutlich noch belastender sein als die erste. Die Abwägung sei außerordentlich schwierig, aber er zögere, den Kindern einen weiteren Wechsel zuzumuten. Auf Vorhalt der Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters, dass der Sachverständige anlässlich seiner Gutachtenserläuterung vor dem Amtsgericht geäußert habe, dass für die Kinder in Anbetracht der besseren Förderkompetenzen des Vaters ein Bruch ihrer Alltagskontinuität günstiger wäre als bei der Mutter zu bleiben, hat der Sachverständige im Senatstermin ausgeführt, dass seither noch mehr Zeit verstrichen sei. Am 19. Juli 2021 hätten die Kinder weniger als vier Monate in Stadt2 gelebt; inzwischen seien weitere Monate vergangen. Die in dieser Zeit gewachsene Alltagskontinuität der Kinder in Stadt2 mit allen Rahmenbedingungen ergäben für ihn eine ganz erhebliche Veränderung.
58
Der Sachverständige spricht sich also nunmehr für einen weiteren Verbleib der Kinder in der Obhut der Kindesmutter aus. Diese Einschätzung teilt der Senat. Die Kinder leben seit der Trennung ihrer Eltern im August/September 2019 bei der Kindesmutter. Inzwischen sind sie in Stadt2 integriert. Vorname1 besucht seit Mai 2021 die Städtische Gemeinschaftsschule in Stadt2, Vorname2 – in Ermangelung eines freien Kindergartenplatzes – seit September 2021 viermal wöchentlich in der Zeit von 8:30 Uhr bis 13:30 Uhr die der X angeschlossene Kindergruppe. Darüber hinaus bestehen regelmäßige persönliche Kontakte zur Familie der Schwester der Kindesmutter. Ein Bruch dieser Alltagskontinuität erscheint nicht kindeswohldienlich, selbst wenn man – unbeschadet der Frage, ob der Kindesvater rein tatsächlich überhaupt in der Lage wäre, die Kinderbetreuung neben seiner Berufstätigkeit sicherzustellen – berücksichtigt, dass die Kinder bei einem Wechsel zum Kindesvater in ihre alte Umgebung und in ihre alten Sozialbindungen zurückkehren würden (vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – 10 UF 93/09 – juris Rn. 83). Denn diese Bindungen bestehen bereits seit ca. einem Jahr nicht mehr, so dass sie aufgrund des noch jungen Alters der Kinder keine wesentliche Rolle mehr spielen.
59
Auch wenn es hierauf letztlich nicht mehr ankommt, soll betont werden, dass der Kontinuitätsgrundsatz aus Sicht des Senats bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts gegen einen Wechsel der Kinder zum Kindesvater gesprochen hat. Fakt ist, dass die Kinder seit August/September 2019 in der Obhut der Kindesmutter leben. Zum damaligen Zeitpunkt waren sie ca. fünf bzw. knapp drei Jahre alt. Bis zu ihrem Umzug nach Stadt2 hatte die Kindesmutter die Kinder bereits ca. anderthalb Jahre allein betreut. Angesichts des jungen Alters der Kinder war die Kindesmutter deren Hauptbezugsperson, so dass ein Wechsel zum Kindesvater schon seinerzeit nicht in Betracht gekommen wäre, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Kontinuität etwaiger Sozialkontakte im Kindergarten, die – nicht zuletzt aufgrund des bestehenden (Sprach-)Förderungsbedarfs – zweifellos wichtig für die Kinder waren, sich jedoch keinesfalls gegen die Alltagskontinuität bei der Kindesmutter durchzusetzen vermocht hätte (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 21. September 1998 – 14 UF 166/98 – juris Rn. 8, das bei kleineren Kindern ebenfalls die Bedeutung der Kontinuität der persönlichen Betreuung gegenüber der Ortskontinuität als gewichtiger erachtet). Daher hat das Amtsgericht der Kindesmutter seinerzeit im Wege der einstweiligen Anordnung vollkommen zutreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder übertragen, so dass diese – nachdem der Kindesvater seine hiergegen gerichtete Beschwerde nach einem Hinweis des Senats zurückgenommen hatte – den geplanten Umzug mit den Kindern vollziehen konnte. Hinzu kommt, dass die Kinder den Stadt1er Kindergarten ohnehin pandemiebedingt ab Mitte Dezember 2020 mehrere Monate nicht besuchen konnten, so dass (unabhängig vom Umzug nach Stadt2) ein Abbruch der dortigen Sozialkontakte stattgefunden hat. Aus Sicht des Senats ist der Wechsel der Kinder zum Kindesvater somit nicht allein aufgrund des reinen Zeitablaufs schwieriger geworden.
60
Nach alledem geht der Senat – im Ergebnis nunmehr übereinstimmend mit dem Sachverständigen und dem hiesigen Jugendamt – davon aus, dass ein Verbleib der Kinder in der Obhut der Kindesmutter ihrem Wohl am besten entspricht, so dass der Kindesmutter des Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung zu übertragen ist.
61
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
62
Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
63
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.