Das Bürgerliche Gesetzbuch folgt nicht abstrakt der Maxime „Eltern haften für ihre Kinder“

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.01.2009 – 12 U 1299/08

Das Bürgerliche Gesetzbuch folgt nicht abstrakt der Maxime „Eltern haften für ihre Kinder“ (Rn. 1).

Es gehört zu den elterlichen Pflichten, die Kinder zu einem selbständigen und umsichtigen Verhalten im Straßenverkehr anzuleiten, das die Kinder auch erproben müssen; dies ist ihnen nur möglich, wenn sie Möglichkeiten erhalten, um sich ohne ständige direkte Kontrolle und Anleitung im Verkehr zu bewähren (OLG Hamm NZV 2001, 42, 43). Die Erfüllung der Aufsicht der Eltern setzt dann voraus, dass das Kind über Regeln und Gefahren der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit dem Fahrrad belehrt wurde (Rn. 1).

Haben die Eltern ihr schulpflichtiges 6-jähriges Kind hinreichend in den Verkehrsregeln unterwiesen und ist es mit der von ihm befahrenen Wegstrecke vertraut, kann es dem Kind durchaus gestattet sein, sich allein im Straßenverkehr zu bewegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern zu verneinen.

Tenor

In Sachen … kommt eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Betracht. Darauf wird hingewiesen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ich bitte darum, eine Stellungnahme – falls beabsichtigt – bis zum 24. Februar 2009 einzureichen. Diese Frist ist vorsorglich mit Blick auf die Kommunikationsprobleme mit der Klägerin länger als üblich bemessen; ich bitte daher um Einhaltung und weise darauf hin, dass eine Verlängerung nur aus besonderen Gründen, die auch der Glaubhaftmachung bedürfen, in Frage kommen könnte (§ 224 Abs. 2 ZPO).

Gründe

1

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat nach dem Maßstab des § 832 BGB zutreffend entschieden. Das Bürgerliche Gesetzbuch folgt nicht abstrakt der Maxime „Eltern haften für ihre Kinder“. Es stellt aber – insoweit bereits zum Nachteil des Haftungsverbandes der Familie bedenklich weit gehend (vgl. Haberstroh VersR 2000, 806 ff.) – eine Beweislastumkehr in Bezug auf die Verletzung der Aufsichtspflicht und deren Kausalität für den eingetretenen Schaden auf. Auch bei Anwendung dieser Regelung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, welches von der Klägerin nicht konkret in Frage gestellt wird, davon auszugehen, dass die Beklagten nicht haften (§ 832 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Beklagten liegt nicht vor, weil ihr Sohn hinreichend in den Verkehrsregeln unterwiesen worden war und den Eltern in begrenztem Umfang ein „Loslassen“ gestattet war. Schulpflichtigen Kindern kann es schon ab dem 6. Lebensjahr unter solchen Voraussetzungen durchaus gestattet sein, sich allein im Straßenverkehr zu bewegen (OLG Celle NJW-RR 1988, 216; LG Berlin NJW 1999, 2906 ; LG Bielefeld NJOZ 2004, 268.269). Schließlich gehört es zu den elterlichen Pflichten, die Kinder zu einem selbständigen und umsichtigen Verhalten im Straßenverkehr anzuleiten, das die Kinder auch erproben müssen; dies ist ihnen nur möglich, wenn sie Möglichkeiten erhalten, um sich ohne ständige direkte Kontrolle und Anleitung im Verkehr zu bewähren (OLG Hamm NZV 2001, 42 , 43 ). Die Erfüllung der Aufsicht der Eltern setzt dann voraus, dass das Kind über Regeln und Gefahren der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit dem Fahrrad belehrt wurde. Das ist hier freilich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durchaus geschehen. Daneben kommt es für die Beurteilung der Frage, ob in der konkreten Verkehrssituation eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern dadurch, dass sie nicht präsent waren, darauf an, ob das Kind mit der Wegstrecke vertraut war (BGH NJW-RR 1987, 1430 f.). Auch dies war hier der Fall. Demnach fehlt es an einer Verletzung der Aufsichtspflicht.

2

Die Klägerin fordert demgegenüber praktisch eine „Gefährdungshaftung“ der Eltern für die Unfallverursachung durch ihr minderjähriges Kind (Bl. 153 GA), weil dessen Eigenhaftung nach § 828 Abs. 2 BGB n.F. stark eingeschränkt ist. § 832 BGB stellt indes keine Gefährdungshaftung auf, es setzt vielmehr ein – vermutetes – Verschulden der Aufsichtspflichtigen voraus (Staudinger/Belling, BGB, 2009, § 832 Rn. 5, 135; MünchKomm/Wagner, BGB, 4. Aufl., § 832 Rn. 2). Die in § 828 Abs. 2 BGB zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wertung, die mit der Teilnahme von Kindern unter zehn Jahren am Straßenverkehr verbundenen Schadensrisiken dem haftpflicht- und häufig auch kaskoversicherten Kraftfahrer zuzuweisen, darf aber nicht durch eine Ausweitung der Elternhaftung wieder rückgängig gemacht werden (MünchKomm/Wagner, BGB § 832 Rn. 31). Aus § 828 BGB ergibt sich dementsprechend nicht, dass stets eine Verletzung der Aufsichtspflicht ohne weiteres schon dann gegeben sei, wenn das Kind nach § 828 Abs. 1 und 2 BGB nicht verantwortlich ist (Friedrich NZV 2004, 227, 230; Staudinger/Belling, BGB § 832 Rn. 168). Das Deliktsrecht enthält im Bereich der Verschuldenshaftung eben keine lückenlose Haftpflicht.

3

Eine grundsätzlich andere Regelung im Sinne einer reinen Gefährdungshaftung, gegebenenfalls mit Versicherungspflicht, wäre theoretisch nur dann – und zwar auf dem Wege über Art. 100 GG – herbeizuführen, wenn ein Normerlassanspruch der Klägerin aus verfassungsrechtlichen Gründen bestünde. Auch für eine solche Annahme besteht indes kein Anlass. Das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG steht der Klägerin als ausländischer juristischer Person nicht zu. Daraus ergäbe sich im Übrigen keine Schutzpflicht des deutschen Staates zugunsten der Klägerin in der Weise, dass für jede rechtswidrige Eigentumsschädigung durch ein minderjähriges Kind eine Haftpflicht der Eltern begründet werden müsste. Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein Normerlassanspruch in diesem Sinne. Kinder würden mit der Schaffung einer allgemeinen Gefährdungshaftung der Aufsichtspflichtigen nämlich zu einem Gefahrenobjekt degradiert, was schon mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren wäre (Staudinger/Belling, BGB § 832 Rn. 176). Auch das Gebot des Schutzes der Familie aus dem speziellen Gleichheitssatz des Art. 6 Abs. 1 GG steht einer Erweiterung der Haftung der Eltern für unerlaubte Handlungen der im Sinne von § 828 Abs. 2 BGB n.F. nicht selbst verantwortlichen Kinder sogar entgegen. Denn die Erziehung der Kinder zu verantwortungsbewussten Verkehrsteilnehmern liegt auch im Gemeinschaftsinteresse und sie ist insoweit nicht in dem Sinne der Alleinverantwortung der Eltern unterworfen, dass diese stets „für ihre Kinder“ haften müssten. Weil § 832 BGB im Übrigen vorkonstitutionelles Recht ist, scheidet eine Vorlage der Sache durch den Senat an das Bundesverfassungsgericht von vornherein aus (vgl. BVerfG NJW 1998, 3557 f.). Die weiteren Vorrausetzungen für eine Beschlussentscheidung über die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO liegen auch insoweit sicher vor.

4

Ich bitte Sie, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt …, die genannten Aspekte in Ihre Überlegungen einzubeziehen und in der genannten Frist zu prüfen, ob das Berufungsverfahren weiter durchgeführt werden soll oder ob die Berufung – auch aus Kostengründen – zurückgenommen wird.

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