Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 30. Dezember 2014 – 2 U 67/14
1. Ein Vereinsmitglied, das sich vor den ordentlichen Gerichten gegen eine vom Verein ausgesprochene Vereinsstrafe wehren will, hat vor Anrufung des Gerichts – lediglich – die interne Gerichtsbarkeit dieses Vereins auszuschöpfen. Dies gilt auch bei Vereinsstrafen, welche der Verein auf Ersuchen eines „übergeordneten“ Verbandes ausspricht und die auf Schiedssprüchen und Disziplinarmaßnahmen eines anderen Verbandes (hier: der FIFA) beruhen.(Rn.57)
2. Verlangt die FIFA vom DFB die Umsetzung von Sanktionen der FIFA-Disziplinarkommission zur Durchsetzung eines zwischen zwei Fußballvereinen erlassenen Schiedsspruchs des Court of Arbitration for Sports, so hat der DFB nach Art. 17a Abs. 2 seiner Satzung zu überprüfen, ob dem Schiedsspruch nicht zwingendes nationales oder internationales Recht entgegensteht. Ersucht der DFB ein DFB-Mitglied, eine derartige Sanktion der FIFA-Disziplinarkommission durch die Verhängung einer Vereinsstrafe gegen ein eigenes Mitglied umsetzen, so gilt diese Prüfungspflicht für den ersuchten Verein.(Rn.100)
3. Die Regelungen in Anhang 4 zum Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern der FIFA, dass für die Ausbildung von Fußballspielern im Alter von 12 bis 23 Jahren für die Zeit ihrer Ausbildung von dem einen Spieler übernehmenden Verein eine Ausbildungsentschädigung u.a. dann zu zahlen ist, wenn der Spieler zum ersten Mal als Berufsspieler registriert wird, ist insoweit nicht mit dem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV zu vereinbaren, als die Entschädigung nach dem finanziellen Aufwand zu berechnen ist, den der neue Verein gehabt hätte, wenn er den Spieler selbst ausgebildet hätte. Eine hiernach bemessene Ausbildungsentschädigung für einen Spieler mit italienischer Staatsangehörigkeit, der seinen ersten Profivertrag bei einem deutschen Fußballverein abschließt, verstößt gegen zwingendes EU-Recht. Der diesen Spieler übernehmende Fußballclub darf deswegen nicht von dem deutschen Verein, dem er angehört, mit einer Vereinsstrafe (hier: Zwangsabstieg der ersten Mannschaft aus der Regionalliga Nord) belangt werden, um eine von der FIFA-Disziplinarkommission ausgesprochene Sanktion umzusetzen, mit der die unterbliebene Zahlung der Ausbildungsentschädigung geahndet worden ist.(Rn.76)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bremen, 2. Kammer für Handelssachen, vom 25. April 2014 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Beklagten vom 13. Januar 2014, mit dem der Zwangsabstieg der ersten Fußballmannschaft (Herren) des Klägers aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/2014 verfügt wurde, unwirksam ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Verweisung durch das Amtsgericht Bremen entstandenen Kosten, welche der Kläger zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
1
Der Kläger hat sich mit der vorliegenden Klage ursprünglich gegen einen gegen seine 1. Herren-Fußballmannschaft verhängten Abzug von 6 Punkten für die Spielzeit 2012/2013 in der Regionalliga Nord gewandt und die Rücknahme dieses Punktabzugs durch den Beklagten begehrt. Dieser Klagantrag ist am 12.10.2012 beim Amtsgericht Bremen eingereicht worden (Klagzustellung an den Beklagten am 04.12.2012) und mit Beschluss des Amtsgerichts vom 05.04.2013 an das Landgericht Bremen verwiesen worden. Die Parteien haben insoweit in der ersten Instanz den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und der Kläger hat stattdessen den vorher angekündigten Hilfsantrag, die Rechtswidrigkeit dieses Punktabzugs festzustellen, als Hauptantrag gestellt.
2
Der Kläger begehrt nunmehr noch die Feststellung, dass ein gegen diese Mannschaft vom Beklagten mit Beschluss vom 13.01.2014 verhängter Zwangsabstieg aus der Regionalliga Nord zum Ende der Saison 2013/2014 unwirksam ist.
3
Der Kläger ist ein im Vereinsregister eingetragener Sportverein in Wilhelmshaven. Er nahm mit der 1. Herren-Fußballmannschaft in der Spielzeit 2006/2007 am Spielbetrieb der Regionalliga Nord teil und hatte hierzu mit dem Deutschen Fußball Verband e.V. (im Folgenden: DFB) im Februar 2006 einen „Zulassungsvertrag Regionalliga“ abgeschlossen (Anlage B 5 = Bl. 352ff. d.A.). Zum damaligen Zeitpunkt war die Regionalliga drittklassig.
4
In § 1 des Zulassungsvertrags ist u.a. Folgendes geregelt:
5
„Die Regionalliga ist eine Einrichtung des DFB. Die Spiele werden auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen (Rechtgrundlagen) durchgeführt:
6
– amtliche Spielregeln der FIFA;
7
– Satzungen und Ordnungen des DFB und seiner Mitgliedsverbände, soweit sie Verbindlichkeit beanspruchen, insbesondere das DFB-Regionalliga-Statut und die die Regionalliga betreffenden Bestimmungen der DFB-Spielordnung;
8
– Grundsätze über den Status und Vereinswechsel von Fußballspielern (national und international).“
9
Auf den weiteren Inhalt wird ergänzend verwiesen.
10
Mit Vertrag vom 01.01.2007 zwischen dem Kläger und dem Fußballspieler S. (Anlage K 1 = Bl. 12ff. d.A.) verpflichtete sich dieser für die Zeit vom 29.01.2007 bis zum 30.06.2007, für den Kläger „den Fußballsport als Vertragsspieler im Sinne der Vorschriften der §§ 8, 10, 22 bis 26.a der DFB-Spielordnung, die er ausdrücklich anerkennt, auszuüben“.
11
Der am […]1987 geborene Spieler ist italienischer Staatsangehöriger, war aber vom 20.03.1998 bis zum 07.03.2005 als Amateurspieler bei dem argentinischen Fußballverein Atlético Excursionistas sowie in der Zeit vom 08.03.2005 bis zum 07.02.2007 bei dem Verein Atlético River Plate jeweils in Buenos Aires, Argentinien, registriert.
12
Beide argentinischen Vereine beantragten im Juni 2007 bei der FIFA die Festsetzung einer Ausbildungsentschädigung gegen den Kläger, Atlético Excursionistas in Höhe von € 100.000,00, Atlético River Plate über € 60.000,00.
13
Nach Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 Anhang 4 zum Reglement bezüglich Status und Transfer von Spieler der FIFA ist für die Ausbildung von Fußballspielern im Alter von 12 bis 23 Jahren für die Zeit ihrer Ausbildung von dem einen Spieler übernehmenden Verein eine Ausbildungsentschädigung zu zahlen, wenn der Spieler zum ersten Mal als Berufsspieler registriert wird oder ein Berufsspieler zwischen Vereinen transferiert wird, die nicht denselben Verbänden angehören (mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen in Art. 2 Abs. 2). Die Entschädigung wird „grundsätzlich nach dem finanziellen Aufwand (berechnet), den der neue Verein gehabt hätte, wenn er den Spieler selbst ausgebildet hätte“. Hierfür hat die FIFA für die jeweiligen Kontinentalverbände („Konföderationen“) vier Kategorien gebildet mit nach Wertigkeit der Ligen bemessenen Pauschalbeträgen pro Ausbildungsjahr. Der Kläger spielte damals in der dritten Liga und fiel damit in die Kategorie III der UEFA, für die ein Basisbetrag von € 30.000,00 pro Ausbildungsjahr festgelegt war. Für die Zeit vom 12. bis zum 15. Lebensjahr des Spielers werden die Kosten auf der Grundlage der jeweiligen Kategorie IV des Kontinentalverbandes des aufnehmenden Vereins berechnet, die nach der hier maßgeblichen Tabelle für das Jahr 2005 bei der UEFA mit € 10.000,00 bewertet war.
14
Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 (= Bl. 55ff. d.A.) ergänzend verwiesen.
15
Mit Entscheidung jeweils vom 05.12.2008 entschied die „Dispute Resolution Chamber“ in Zürich, dass Atlético Excursionistas eine Ausbildungsentschädigung von € 100.000,00 zustehe (siehe Anlage K 2 = Bl. 17ff. d.A.), während Atlético River Plate eine Entschädigung von € 57.500,00 zugesprochen wurde (siehe Anlage K 3 = Bl. 36ff. d.A.). Dem Kläger wurde jeweils eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidungen gesetzt mit einer anschließenden Verzinsung von 5 % pro Jahr. Ferner wurde jeweils angeordnet, dass bei nicht innerhalb der gesetzten Fristen erfolgten Zahlungen die Sache auf Antrag der Parteien („upon the parties‘ request“) der Disziplinarkommission der FIFA vorzulegen sei, damit die erforderlichen Disziplinarsanktionen auferlegt werden können.
16
Der Kläger hatte sich an diesen Verfahren beteiligt und u.a. eingewandt, dass der Spieler italienischer Staatangehöriger und daher auf ihn EU-Recht anzuwenden sei.
17
Der vom Kläger sodann angerufene (siehe Anlage K 8 und K 9 = Bl. 61ff. d.A. und Bl. 71ff. d.A.) „Court of Arbitration for Sports“ (im Folgenden: CAS) in Lausanne bestätigte unter Zurückweisung der Berufungen des Klägers mit Schiedsspruch vom 05.10.2009 die Entscheidungen der „Dispute Resolution Chamber“, setzte den Zinsbeginn auf den 03.04.2009 hinsichtlich Atlético Excursionistas und auf den 02.04.2009 für Atlético River Plate fest und verurteilte den Kläger zur Zahlung eines Kostenbeitrags von CHF 5.000,00 an Atlético River Plate (siehe Anlage K 10 = Bl. 81ff. d.A.). Von der Möglichkeit, gegen diesen Schiedsspruch nach Art. 190, 191 IPRGCH eine Beschwerde zum Schweizer Bundesgericht einzulegen, machte der Kläger keinen Gebrauch.
18
Da der Kläger nicht zahlte, wandten sich die argentinischen Vereine an die FIFA-Disziplinarkommission („FIFA Disciplinary Committee“), die mit Entscheidungen vom 13.09.2011 gegen den Kläger die Zahlung von Geldstrafen über CHF 15.000,00 (Fall Excursionistas) und CHF 7.500,00 (Fall River Plate) verhängte, eine letzte Zahlungsfrist für die Ausbildungsentschädigungen von 30 Tagen setzte und für den Fall der Nichtzahlung je Gläubiger den Abzug von 6 Punkten für die erste Mannschaft des Klägers in der nationalen Ligameisterschaft verfügte.
19
Auf Ersuchen der FIFA nahm der DFB zum 09.03.2012 „gemäß Art. 64 FIFA-Disziplinarreglement in Verbindung mit §§ 34 Abs. 4, 5. Spiegelstrich, 3 Nr. 1 der DFB-Satzung“ den von der FIFA-Disziplinarkommission auf Antrag von Atlético Excursionistas angeordneten Punktabzug von 6 Punkten gegenüber der 1. Fußballmannschaft des Klägers für die Spielzeit 2011/2012 vor (siehe Anlage K 30 = Bl. 217 d.A.); unstreitig war damals noch der DFB für die Vornahme der Punktabzüge zuständig. Das beim DFB geführte Konto des Klägers wurde zudem mit den am 13.09.2011 von der Disziplinarkommission verhängten Geldstrafen von umgerechnet € 21.150,00 belastet.
20
Das vom Kläger gegen diese Entscheidungen angerufene DFB-Sportgericht wies mit Urteil vom 14.11.2012 dessen Anträge, die Entscheidung über den Punktabzug rückgängig zu machen und den belasteten Betrag dem Konto des Klägers beim DFB wieder gutzuschreiben, zurück (siehe Anlage K 26 = Bl. 200ff. d.A.). Der Punktabzug blieb für die erste Mannschaft folgenlos, weil sie in dieser Saison weder um den Abstieg noch um den Aufstieg kämpfte.
21
Mit Schreiben vom 15.08.2012 (Anlage K 13 = Bl. 141 d.A.) bat die Disziplinarkommission der FIFA in Sachen Atlético River Plate / SV Wilhelmshaven den DFB unter Verweis auf ihre Entscheidung vom 13.09.2011, der 1. Mannschaft des Klägers (weitere) 6 Punkte abzuziehen. Der DFB übersandte dieses Schreiben unter dem 17.08.2012 an den Beklagten und bat um „baldmöglichsten Vollzug der Entscheidung der FIFA gemäß §§ 14 Nr. 1g), 2. Alt., 34 Abs. 4, 5. Spiegelstrich der DFB-Satzung“ (siehe Anlage K 14 = Bl. 142 d.A.). auf Weisung seines Präsidenten zog am 23.08.2012 der Spielausschuss des Beklagten der 1. Herrenmannschaft des Klägers für die laufende Saison 2012/2013 sechs Punkte ab; diese spielte zu diesem Zeitpunkt weiterhin in der – nach Einführung der 3. Liga viertklassigen – Regionalliga Nord. Das vom Kläger angerufene Verbandsbericht des Beklagten wies mit Urteil vom 01.10.2012 seine Beschwerde gegen den Punktabzug zurück (Anlage K 20 = Bl. 149f. d.A.).
22
Ein vom Kläger wegen dieses Punktabzugs gegen den Beklagten mit Schriftsatz vom 27.05.2013 beim Landgericht Bremen am 29.05.2013 eingereichter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (LG Bremen, Az.: 12 O 127/13) wurde im Hinblick darauf übereinstimmend für erledigt erklärt, dass die vom Punktabzug betroffene Mannschaft in der Regionalliga verblieb, nachdem durch den Aufstieg von Holstein Kiel aus der Regionalliga Nord in die 3. Liga die Mannschaft auf einen Nichtabstiegsplatz gekommen war.
23
Mit Beschluss vom 05.10.2012 beschloss die FIFA-Disziplinarkommission im Hinblick darauf, dass der Kläger noch nicht die Ausbildungsentschädigung von € 100.000,00 an Atlético Excursionistas gezahlt hatte, den Abstieg der ersten Mannschaft des Klägers in die nächst tiefere Liga (Anlage K 27 = Bl. 208ff. d.A.). Der Kläger rief gegen diese Entscheidung den CAS an, der mit Entscheidung vom 24.10.2013 den Zwangsabstieg für rechtmäßig erklärte (siehe Anlage K 30 = Bl. 293ff. d.A.).
24
Mit Schreiben vom 30.10.2013 (Anlage K 29 = Bl. 292 d.A.) bat die FIFA den DFB um Umsetzung des Zwangsabstiegs, den auf Ersuchen des DFB vom 11.11.2013 (Anlage K 31 = Bl. 306 d.A.) das Präsidium des Beklagten am 07.12.2013 beschloss (siehe das Schreiben des Beklagen an den Kläger vom 13.01.2014, Anlage K 28 = Bl. 291 d.A.). Die Beschwerde des Klägers hiergegen wies das Verbandsgericht des Beklagten mit Urteil vom 20.02.2014 zurück (Anlage B 7 = Bl. 359ff. d.A.).
25
Der Kläger ist der Auffassung gewesen, dass die Satzung des Beklagten für solche Sanktionen keine Rechtsgrundlage enthalte. Die Sanktionen seien zur Durchsetzung der von der FIFA verhängten Sanktionen erfolgt. Grundlage hierfür sei die Satzung des DFB, der nach § 3 seiner Satzung Mitglied der FIFA sei und nach § 14 Nr. 1g) 2 Alt., § 34 Abs. 4, 5. Spiegelstrich (heute: 6. Spiegelstrich) sich verpflichtet habe, die von der FIFA getroffenen Entscheidungen zu vollziehen. Der Kläger sei aber nicht Mitglied des DFB. Soweit die Satzung des Beklagten auf die Satzungen und Ordnungen des DFB verweise, handele es sich um eine sogenannte dynamische Verweisung, welche gegen die §§ 31, 71 BGB verstoße und daher in Vereinssatzungen nicht erlaubt sei. Zudem nehme § 4 der Satzung des Beklagten auf die den Sanktionen zugrunde liegenden FIFA-Regularien nicht Bezug; es handele sich also um eine erst recht unzulässige doppelte dynamische Verweisung. Auch durch die Teilnahme des Klägers am Spielbetrieb der Regionalliga Nord habe sich dieser nicht der Sanktionsgewalt der FIFA unterworfen.
26
Die getroffenen Maßnahmen verstießen gegen europäisches Recht, weil die vom CAS bestätigten Ausbildungsentschädigungen gegen das Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstießen. Der Spieler sei italienischer Staatsangehöriger und unterliege damit dem Schutz des Art. 45 AEUV sowie des Art. 3 Abs. 3 GG. Die FIFA habe zwar in ihren Regularien bezüglich Status und Transfer von Spielern Sonderbestimmungen für die EU und den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) geschaffen, diese Bestimmungen berücksichtigten aber nur Transfers innerhalb der EU, nicht aber den Wechsel eines EU-Bürgers von einem Nicht-EU-Staat zu einem Verein eines EU-Staates. Die Höhe der hier verhängten Ausbildungsentschädigungen orientiere sich europarechtswidrig nicht an der dem Spieler konkret zuteil gewordenen Ausbildung und sei zudem unverhältnismäßig hoch. Das FIFA-Reglement über die Ausbildungsentschädigungen sei wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig. Zudem habe die FIFA hier gegen ihr eigenes Disziplinarreglement verstoßen, weil dieses nur alternativ einen Punktabzug oder einen Zwangsabstieg vorsehe, während hier diese Sanktionen kumulativ verhängt worden seien.
27
Die Auffassung des Beklagten und des DFB, die von der FIFA verhängten Sanktionen nicht überprüfen zu dürfen, sei irrig, was sich bereits aus § 17a der DFB-Satzung ergebe.
28
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
29
1. festzustellen, dass der durch den Beklagten am 23.08.2012 gegenüber dem Kläger vorgenommene Abzug von sechs Punkten in der Spielzeit 2012/2013 der Regionalliga Nord rechtswidrig sei,
30
2. festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten vom 13.01.2014, mit dem der Zwangsabstieg des Klägers aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/2014 verfügt worden sei, unwirksam sei;
31
hilfsweise,
32
den Beklagten zu verpflichten, den Beschluss vom 13.01.2014, mit dem der Zwangsabstieg des Klägers aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/2014 verfügt wurde, aufzuheben.
33
Der Beklagte hat beantragt,
34
die Klage abzuweisen.
35
Der Beklagte hat hinsichtlich des Punktabzugs die Auffassung vertreten, der Kläger habe trotz Rechtsmittelbelehrung das für diesen Fall einschlägige Berufungsverfahren gegen die FIFA vor dem CAS bewusst unterlassen. Er erhebe daher die Einrede der Rechtskraft. Zudem habe der Kläger die vorrangige Verbandsgerichtsbarkeit nicht ausgeschöpft, sollte der Beklagte als selbständiges Sanktionsorgan anzusehen sein. Schließlich habe sich der Antrag dadurch erledigt, dass die erste Mannschaft des Klägers nach Abschluss der Saison 2012/2013 trotz des Abzugs von 6 Punkten in der Regionalliga verblieben sei.
36
Auch hinsichtlich des verfügten Zwangsabstiegs sei der Kläger an den rechtskräftigen Schiedsspruch des CAS gebunden. Der Punktabzug sowie der Zwangsabstieg hätten ihre wirksame Grundlage im Verbandsrecht und weder dem Beklagten noch dem DFB stehe ein materielles Prüfungsrecht vor Umsetzung einer FIFA-Sanktion zu. Gegenteiliges folge insbesondere auch nicht aus Art. 17a der DFB-Satzung. Die Höhe der Ausbildungsentschädigungen sei zudem auch unter europarechtlichen Aspekten nicht zu beanstanden.
37
Das Landgericht Bremen, 2. Kammer für Handelssachen, hat mit Urteil vom 25.04.2014 die Klage abgewiesen. Die gestellten Feststellungsanträge seien zwar gemäß § 256 ZPO zulässig, aber nicht begründet. Der Beschluss vom 13.01.2014, mit welchem der Zwangsabstieg zum Ende der Spielzeit 2013/2014 verfügt worden sei, sei wirksam. Der Kläger sowie die FIFA hätten sich einverständlich auf den CAS als Schiedsgericht eingelassen und der Kläger habe den negativen Ausgang dieses Schiedsverfahrens nicht zum Anlass genommen, ein Aufhebungsverfahren beim zuständigen Bundesgericht in der Schweiz zu führen. Mithin sei der Kläger gehindert, die Unrichtigkeit der Entscheidung der FIFA bezüglich des Zwangsabstiegs geltend zu machen. Der Kläger habe sich zudem den Satzungsregelungen des Beklagen bzw. des DFB durch Teilnahme am Spielbetrieb unterworfen. Der DFB sei gemäß § 1 Nr. 1 seiner Satzung Mitglied der FIFA und zur Umsetzung der Entscheidungen der FIFA-Organe verpflichtet. § 17a der DFB-Satzung begründe kein eigenes Überprüfungsrecht des DFB bezüglich etwaiger CAS-Entscheidungen. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung habe sich der DFB nicht die Möglichkeit offen halten wollen, CAS-Entscheidungen eigenständig zu überprüfen, es habe lediglich sichergestellt werden sollen, nichtschiedsfähige Entscheidungen unbeachtet lassen zu können. Um diesen Bereich gehe es aber nicht. Mithin habe der Beklagte aufgrund seiner eigenen Satzung keine andere Möglichkeit gehabt, als der Bitte des DFB bzw. der FIFA nachzukommen. Insoweit habe der Beklagte praktisch nur als Vollstreckungsorgan gehandelt. Der Beklagte sei also bezüglich des Klagbegehrens der falsche Ansprechpartner; der Kläger hätte sich direkt gegen die FIFA wenden müssen.
38
Aus denselben Erwägungen heraus sei auch der Klagantrag zu 1. unbegründet. Auf den weiteren Inhalt des Urteils wird ergänzend verwiesen (Bl. 369ff. d.A.).
39
Mit seiner jeweils rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung hat der Kläger ursprünglich beide Klaganträge weiterverfolgt.
40
Der Kläger ist der Ansicht, dass keine wirksame Schiedsabrede zwischen der FIFA und dem Kläger getroffen worden sei. Er habe vor der Wahl gestanden, den CAS anzurufen oder die Entscheidung der FIFA nebst Rechtsbehelfsbelehrung zu ignorieren. Um dem Risiko des Einwands, den Verbandsrechtsweg nicht ausgeschöpft zu haben, zu begegnen, habe er den Schiedsweg beschreiten müssen. Die Schiedsgerichtsbarkeit sei nicht zwischen den Parteien vereinbart gewesen. Im Übrigen verstoße das Urteil des CAS in Deutschland gegen den ordre public, da es Normen von Verfassungsrang verletze. Der Kläger habe sich auch nicht den Normen der FIFA unterworfen, was näher erläutert wird. Er sei lediglich dem Regelwerk des Beklagten unterworfen. Zudem hätte nach § 17a der Satzung des DFB vor der Durchführung der von der FIFA verlangten Disziplinarmaßnahmen eine Prüfung des Urteils des CAS erfolgen müssen. Der Beklagte habe den Kläger durch sein Verhalten unbillig behindert, indem er ihn mit Sanktionen belegt habe, die er nur auf Grund seiner Position als monopolistischer Dachverband habe durchsetzen können.
41
Der Kläger beantragt,
42
das angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern und festzustellen,
43
dass der Beschluss des Beklagten vom 13.01.2014, mit dem der Zwangsabstieg des Klägers aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/14 verfügt wurde, unwirksam ist,
44
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Beschluss vom 13.01.2014, mit dem der Zwangsabstieg des Klägers aus der Regionalliga Nord am Ende der Spielzeit 2013/14 verfügt wurde, aufzuheben.
45
Die Beklagte beantragt,
46
die Berufung zurückzuweisen.
47
Der Beklagte wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag, verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt der Ansicht entgegen, der CAS-Schiedsspruch verletze den ordre public, was näher erläutert wird.
48
Den ursprünglich vom Kläger gleichfalls in der Berufung angekündigten Antrag, das Urteil des Landgerichts abzuändern und festzustellen, dass der durch den Beklagten am 23. August 2012 gegenüber dem Kläger vorgenommene Punktabzug von sechs Punkten in der Spielzeit 2012/13 der Regionalliga Nord rechtswidrig sei, haben die Parteien auf Anregung des Senats übereinstimmend für erledigt erklärt.
49
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen des Klägers vom 10.10.2012, 25.02.2013, 02.09.2013, 13.03.2013 und vom 25.07.2014 und des Beklagten vom 23.01.2013, 02.04.2013, 04.10.2013, 10.04.2014 und vom 29.09.2014 Bezug genommen. Der Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz vom 26.11.2014 zur Akte gereicht, auf dessen Inhalt gleichfalls verwiesen wird.
II.
50
Die zulässige Berufung ist hinsichtlich des noch zur Entscheidung anstehenden Hauptantrags begründet. Der Senat teilt die Auffassung des Klägers, dass der Beschluss des Beklagten vom 13. Januar 2014, mit dem der Zwangsabstieg der ersten Fußballmannschaft (Herren) aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/2014 verfügt wurde, unwirksam ist, was auf Antrag des Klägers festzustellen ist (1.). Dabei hat der Senat sprachlich den Antrag auf das tatsächlich mit dem Klagbegehren verfolgte Ziel beschränkt.
51
Soweit die Parteien in der Berufung übereinstimmend auch den gegen den Punktabzug für die erste Mannschaft für die Saison 2012/2013 gerichteten Feststellungsantrag für erledigt erklärt haben, sind dem Beklagten entsprechend § 91a ZPO i.V.m. § 92 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, denn der Kläger hätte ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses nach Klagerhebung auch insoweit weitgehend obsiegt (2.).
52
1. Für den Kläger ist der Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet.
53
a) Einem Mitglied ist im Verhältnis zu seinem Verein der Zugang zu den staatlichen Gerichten bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeits- und Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich nicht allein deshalb versagt, weil durch eine vereinsinterne Rechtmittelinstanz eine vereinsintern abschließende Entscheidung getroffen worden ist. Dies folgt aus der verfassungsrechtlich für die Vereinsmitglieder verbürgten Rechtsweggarantie (siehe BGH, NJW-RR 2013, 873, 874, Rn. 22, hins. des Zugangs des Vereins zu den staatlichen Gerichten).
54
b) Der Kläger ist auch nicht im Hinblick darauf, dass die von ihm angegriffene Entscheidung vom 13.01.2014 durch das Verbandsgericht des Beklagten mit Urteil vom 20.02.2014 bestätigt worden ist, auf einen Aufhebungsantrag gemäß § 1059 ZPO zu verweisen. Das Verbandsgericht des Beklagten ist kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025ff. ZPO und sein Urteil kein Schiedsspruch.
55
Allerdings können durch Vereinssatzung auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogenen Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein einem Schiedsgericht zugewiesen werden, für das gemäß § 1066 ZPO die §§ 1025ff. ZPO entsprechend gelten. In Anlehnung an § 1029 ZPO ist das satzungsmäßig berufene Gericht aber nur dann Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025ff. ZPO, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz unterworfen werden. Um ein solches Schiedsgericht zu sein, muss das Vereinsgericht satzungsmäßig als unabhängige und unparteiliche Stelle organisiert sei und die Streitbeteiligten müssen paritätisch Einfluss auf dessen Besetzung nehmen (siehe BGHZ 197, 162, 168f., Rn. 17 m.w.Nw.).
56
Die Satzung des Beklagten gewährleistet eine solche paritätische Bestimmung der Schiedsrichter durch die Streitparteien nicht. Nach § 19 Satz 3a), 2. Spiegelstrich der NFV-Satzung erfolgt die Wahl der Mitglieder der Rechtsorgane (Verbandsgericht, Sportgericht) durch den Verbandstag, d.h. in einer alle drei Jahre durchzuführenden Hauptversammlung der Mitglieder (siehe § 14 Ziff. 1 NFV-Satzung). Nach § 15 NFV-Satzung setzt sich der Verbandstag aus den Vertretern der ständigen Mitglieder, den Vertretern der sonstigen Mitglieder, dem Präsidium gemäß § 27 Abs. 1 und den Mitgliedern des Verbandsgerichts und des Sportgerichts zusammen. Während nach § 16 Ziff. 1 NFV-Satzung die regionalen Fußballverbände Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein als ständige Mitglieder zusammen 100 Stimmen haben, haben gemäß § 27 Abs. 1 die stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums jeweils eine Stimme (§ 16 Ziff. 3). Die sonstigen Mitglieder, d.h. die in § 7 NFV-Satzung aufgeführten Vereine der Mitgliedsverbände haben jeweils für jede Mannschaft, die in einer der Bundesligen, der 3. Liga oder einer der Regionalligen teilnehmen, je eine Stimme (§ 16 Ziff. 2 NFV-Satzung). Dem Kläger stand somit während der Zugehörigkeit seiner ersten Mannschaft zur Regionalliga Nord eine Stimme zu. Ein derartiges Stimmrecht in der Mitgliederversammlung genügt dem Erfordernis der paritätischen Bestimmung der Schiedsrichter durch die Streitparteien nicht (siehe BGHZ a.a.O., Rn. 17, BGHZ 159, 207, 213f.).
57
c) Der Klage steht ferner nicht entgegen, dass der Kläger es versäumt hätte, den verbandsinternen Rechtszug auszuschöpfen.
58
Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung ein Vereinsschiedsgericht oder ein staatliches Gericht gegen Vereinsmaßnahmen grundsätzlich nur dann angerufen werden, wenn der gegebene vereinsinterne Rechtsmittelzug erfolglos in Anspruch genommen worden ist. Lässt die Satzung ein vereinsinternes Rechtsmittel zu, so kommt darin der Wille zum Ausdruck, dass bis zur Entscheidung der letzten hierfür vorgesehenen Vereinsinstanz die beanstandete Vereinsmaßnahme als nicht endgültig beschlossen gelten darf. Solange das vereinsintern vorgesehene Rechtsbehelfsverfahren noch nicht durchgeführt ist, besteht ein vorläufiger Ausschluss der Klagbarkeit. Unterbleibt die Nichtanrufung der höheren Instanz, wird dies als Unterwerfung unter den nicht mehr angefochtenen Beschluss verstanden (siehe Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl., Rn. 2920f.). Die Versäumung der Anrufung vereinsinterner Verfahren steht der Anrufung der Gerichte jedoch nur entgegen, wenn diese Rechtsfolge der Fristversäumung sich für den juristischen Laien klar erkennbar aus der Satzung ergibt (siehe BGHZ 47, 172, 175f.). Zudem muss der satzungsmäßige Rechtsmittelweg dann nicht eingehalten werden, wenn das Ergebnis des satzungsmäßigen Rechtsmittels von vornherein feststeht und die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nur eine leere Förmelei darstellen würde (Reichert, a.a.O., Rn. 2922; OLG Frankfurt OLGZ 1988, 63, 64).
59
Der Kläger hat gegen beide streitgegenständlichen Beschlüsse des Beklagten den hierfür vorgesehenen Rechtsweg durch Einlegung der Beschwerde zum Verbandsgericht eingelegt, welches diese Beschwerden jeweils abschlägig beschieden hat. Damit ist nach der maßgeblichen „Rechts- und Verfahrensordnung“ (im Folgenden: NFV-RuVO) des Beklagten (Stand 24.07.2012; siehe Anlage K 24 = Bl. 155ff. d.A.) der vereinsinterne Rechtsweg ausgeschöpft und damit der Zugang zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Das in beiden Fällen gemäß seiner Zuständigkeit als Beschwerdegericht nach § 14 NFV-RuVO tätig gewordene Verbandsgericht entscheidet nach § 5 Ziff. 5 NFV-RuVO „in erster und letzter Instanz“; eine Berufung zum DFB-Bundesgericht ist nicht eröffnet (siehe auch § 15 Ziff. 1 Satz 2 NFV-RuVO).
60
Soweit § 15 Ziff. 6 Satz 1 NFV-RuVO gegen Entscheidungen des Verbandsgerichts nach § 5 Ziff. 4 NFV-RuVO die Berufung zum DFB-Bundesgericht zulässt, ist dieser Verweis inhaltsleer, weil § 5 Ziff. 4 NFV-RuVO keine Entscheidung des Verbandsgerichts betrifft, sondern das DFB-Bundesgericht zur Berufungsinstanz erklärt. Der Verweis in § 15 Ziff. 6 Satz 1 NFV-RuVO dürfte sich vielmehr auf die erstinstanzlichen Entscheidungen des Verbandsgerichts nach § 5 Ziff. 3 NFV-RuVO beziehen.
61
Das Verbandsgericht kann allerdings in Fällen grundsätzlicher Bedeutung, in denen DFB-Recht berührt wird, die Revision an das DFB-Bundesgericht zulassen (§ 16 Ziff. 1 NFV-RuVO), wobei dies sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten geschehen kann. Eine derartige Zulassung ist aber nicht erfolgt. Beide Urteile des Verbandsgerichts enthalten hierzu keine Erklärungen und nehmen entgegen § 28 Ziff. 3 h) Satz 1 NFV-RuVO keine entsprechende Rechtsmittelbelehrung vor. Dass in den Entscheidungen auch nicht, wie an sich nach § 28 Ziff. 3 h) Satz 1 NFV-RuVO erforderlich, der Hinweis auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidungen erfolgt, ändert nichts daran, dass es an einer positiven Entscheidung über die Zulassung der Revision fehlt und daher der Kläger davon hat ausgehen können und dürfen, dass eine Revision nicht zugelassen sei.
62
Für den Senat spielt auch keine entscheidende Rolle, dass der Kläger durch einen Antrag auf Zulassung der Revision eine ausdrückliche Entscheidung des Verbandsgerichts hierüber hätte herbeiführen können. Aus § 16 Ziff. 2 Satz 1 NFV-RuVO folgt, dass das Verbandsgericht in jedem Fall nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen über die Zulassung der Revision zu entscheiden hat. Dabei haben sich die für eine Zulassung der Revision sprechenden Gesichtspunkte zwanglos aus dem vom Verbandsgericht jeweils zu entscheidenden Sachverhalt ergeben. Es hätte daher keines gesonderten Hinweises und Antrags des Klägers bedurft, um das Verbandsgericht zu entsprechenden Erwägungen zu veranlassen.
63
Ferner ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls bei dem Urteil des Verbandsgerichts vom 20.02.2014 über den gegen die erste Fußballmannschaft des Klägers verhängten Zwangsabstieg die Entscheidung des DFB-Sportgerichts vom 14.11.2012 über die ersten gegen den Kläger von der FIFA-Disziplinarkommission verhängten und in Deutschland umgesetzten Disziplinarstrafen bereits vorlag. Diese Entscheidung betraf den vom DFB am 09.03.2012 gegenüber dem Kläger umgesetzten ersten Abzug von 6 Punkten bei der ersten Herrenmannschaft für die Saison 2011/2012 sowie die Einziehung der von der FIFA-Disziplinarkommission gleichfalls gegen den Kläger verhängten Geldstrafen von insgesamt umgerechnet € 21.150,00. Auch diese Maßnahmen beruhten ausweislich der vorgelegten Entscheidung des DFB-Sportgerichts auf demselben CAS-Schiedsspruch vom 05.10.2009, mit dem der Kläger zur Zahlung der streitgegenständlichen Ausbildungsentschädigungen verurteilt worden war, sowie auf den Entscheidungen der FIFA-Disziplinarkommission vom 13.09.2011, wegen der unterbliebenen Zahlung gegen den Kläger die vom DFB-Sportgericht behandelten Disziplinstrafen zu verhängen. Das DFB-Sportgericht hatte sich somit bei Erlass der Entscheidung des Verbandsgerichts vom 20.02.2014 bereits mit den maßgeblichen Fragen befasst und „an der pflichtgemäßen Notwendigkeit und rechtlichen Korrektheit der Umsetzung der verhängten Strafen seitens des DFB“ „keine(n) Zweifel“ gehabt. Bei dieser Sachlage wäre es nach Auffassung des Senats reine Förmelei gewesen vom Kläger zu verlangen, über die Stellung eines Antrags zur Zulassung der Revision erneut das DFB-Sportgericht zu bemühen, das zeitnah und sehr eindeutig zu identischen Rechtsfragen im Sinne des Beklagten und des Verbandsgerichts entschieden hatte.
64
d) aa) Nach Auffassung des Senats steht der Zulässigkeit der Klage auch nicht entgegen, dass sich der Kläger unstreitig nicht mit einer Aufhebungsklage gemäß Art. 190, 191 IPRGCH an das Schweizer Bundesgericht gewandt und gegenüber der Entscheidung der FIFA-Disziplinarkommission vom 13.09.2011 nicht gemäß Art. 64 Ziff. 5 des FIFA-Disziplinar-Reglements den CAS angerufen hat. Für eine derartige Ausweitung des Grundsatzes, dass ein Vereinsmitglied bei Auseinandersetzungen mit seinem Verein vor Anrufung der ordentlichen Gerichte erst einmal den vereinsintern für die Schlichtung oder Entscheidung dieser Auseinandersetzungen vorgesehenen Rechtsweg zu erschöpfen hat, auf die Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeiten sozusagen übergeordneter Vereine oder Verbände sieht der Senat weder Veranlassung noch Rechtfertigung. Mit dem Vorrang der Vereinsgerichtsbarkeit soll der nach Art. 9 GG Verfassungsrang besitzenden Vereinsautonomie Rechnung getragen werden. Dem steht aber das gleichfalls Verfassungsrang innehabende Recht des Vereinsmitglieds auf effektiven Rechtsschutz gegenüber. Dieses wäre nicht mehr hinreichend gewährleistet, wenn dem Kläger bei Fällen der vorliegenden Art bei der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit entgegengehalten werden könnte, er habe hier als Zulässigkeitsvoraussetzung nicht nur alle vereinsinternen Rechtsmittelzüge auszuschöpfen, sondern auch alle Rechtsmittelverfahren, welche die FIFA für die den vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Entscheidungen und Maßnahmen der FIFA-Verbandsgerichtsbarkeit zur Verfügung stellt.
65
bb) Zudem ist festzustellen, dass die Satzung des Beklagten keinen hinreichenden Hinweis darauf enthält, dass bei Vereinsstrafen des Beklagten, welche in Vollziehung von FIFA-Disziplinarstrafen ausgesprochen werden, auch die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen der FIFA-Gerichtsbarkeit Voraussetzung für den Zugang zu den ordentlichen Gerichten sein soll.
66
Wie oben bereits angeführt, ist der Ausschluss der gerichtlichen Nachprüfung einer Vereinsstrafe nur gerechtfertigt, wenn das Vereinsmitglied durch Einblick in die Vereinssatzung sich die Erkenntnis verschaffen kann, ihm drohe bei Nichteinlegung vereinsinterner Rechtsmittel ein derartiger Rechtsverlust (siehe BGHZ 47, 172, 175). Aus der Satzung des Beklagten ist aber schon nicht ersichtlich, dass bei Versäumung der von dem Beklagten zur Verfügung gestellten Gerichtsbarkeit die ordentlichen Gerichte nicht mehr angerufen werden können. § 36 der Satzung definiert nur die „Aufgaben der Rechtsorgane“ sowie die „Strafarten“. Allerdings verweist § 4 der Satzung pauschal auf die zur Satzung „dazugehörigen Ordnungen“, zu denen auch die NFV-RuVO gehört; eine konkrete Bezugnahme auf die NFV-RuVO enthält die Satzung nur in § 36 Ziff. 3 hinsichtlich der Zuständigkeiten der Rechtsorgane des Beklagten sowie in § 34 Ziff. 3 hinsichtlich der Besetzung und Beschlussfassung der Rechtsorgane. In § 2 NFV-RuVO wird ausgeführt, dass der Beklagte in allen seine Belange berührenden Angelegenheiten eine eigene Gerichtsbarkeit habe, welche „vorrangig zu bemühen“ sei. Ob damit bereits in hinreichender Deutlichkeit die vom Beklagten in Anspruch genommene Ausschlusswirkung aufgezeigt wird, mag dahinstehen. Jedenfalls findet darin die Auffassung des Beklagten, dass bei auf Verlangen der FIFA-Gerichtsbarkeit verhängten Vereinsstrafen „vorrangig“ – und bei Unterlassen mit Ausschlusswirkung – die FIFA-Gerichtsbarkeit auszuschöpfen sei, keinen Niederschlag. Die Verweisung in § 4 der NFV-Satzung auf die DFB-Satzung und damit auf § 3 Ziff. 1. Satz 2 und § 14 Ziff. 1. g) DFB-Satzung schafft hier keine Klarheit. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich allerdings die Verpflichtung des DFB und des Beklagten als Mitglied des DFB, Entscheidungen der Organe der FIFA zu vollziehen. Ihnen lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass einem Mitglied des Beklagten bei Verhängung einer von der FIFA verlangten Vereinsstrafe schon dann der Weg zu den ordentlichen Gerichten verwehrt sein soll, wenn er bei den der Vereinsstrafe vorangegangenen Verfahren vor der FIFA nicht alle dort möglichen Rechtsmittel ausgeschöpft hat.
67
Aus dem „Zulassungsvertrag Regionalliga“ (siehe Anlage B 5 für die Saison 2006/2007) ergibt sich nichts anderes. Hierbei handelt es sich um eine zwischen dem Kläger und dem DFB abgeschlossene Abrede, in der in § 9 für Streitigkeiten aus diesem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs eine Entscheidung durch ein Schiedsgericht vorgesehen ist. Der Senat sieht hierin aber keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass mit diesem Vertrag und den darin enthaltenen Verweisen auf die Satzungen und Ordnungen des DFB und insbesondere auf die „Grundsätze über den Status und Vereinswechsel von Fußballspielern (national und international)“ zusätzlich vom Kläger verlangt werden soll, zur Erhaltung seines Rechts auf eine gerichtliche Kontrolle der gegen ihn vom Beklagten auf Verlangen der FIFA verhängten Vereinsstrafen auch die Rechtsmittelzüge der FIFA zu erschöpfen.
68
e) Der jetzt noch zu bescheidende Antrag des Klägers auf Feststellung, dass der zum Ende der Saison 2013/2014 verhängte Zwangsabstieg der ersten Fußballmannschaft des Klägers aus der Regionalliga Nord unwirksam ist, ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Vereinsmaßnahmen kommt regelmäßig nur eine Feststellungsklage gegen den Verein auf Unzulässigkeit der Maßnahme in Betracht. Das staatliche Gericht ist keine (weitere) Rechtsmittelinstanz gegenüber den zuständigen Vereinsorganen und stellt daher zur Wahrung der Vereinsautonomie gegenüber dem Vereinsmitglied nur fest, ob eine Maßnahme oder Entscheidung des Vereins dem Mitglied gegenüber wirksam oder unwirksam ist (siehe BGH, NJW-RR 2013, 874, 876, Rn. 32 m.w.Nw.). Das Feststellungsinteresse ergibt sich hier zwanglos aus der beschlossenen Maßnahme zu Lasten des Klägers.
69
Dieses Interesse ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht deswegen entfallen, weil die betroffene Mannschaft schon aus sportlichen Gründen abgestiegen wäre. In der Tat befand sich die erste Herrenmannschaft zum Abschluss der Saison 2013/2014 auf dem drittletzten Tabellenplatz der – nach der damaligen und heutigen Gliederung der Ligen viertklassigen – Regionalliga Nord und damit auf einem der drei Abstiegsplätze mit einem Punkt Rückstand und einem um zwei Tore schlechteren Torverhältnis zur nächst höheren Mannschaft. Eine Erledigung des Streits um die Wirksamkeit des Zwangsabstiegs käme aber allenfalls in Betracht, wenn feststünde, dass die vom Zwangsabstieg betroffene Mannschaft auf jeden Fall aus sportlichen Gründen abgestiegen wäre. Hierfür hat der Beklagte nichts dargelegt und dem steht entgegen, dass mit dem Beschluss des Beklagten vom 13.01.2014 über den Zwangsabstieg die Motivation der Mannschaft für die restliche Rückrunde weitgehend entfallen sein dürfte.
70
f) Das Feststellungsinteresse des Klägers ist schließlich nicht deswegen ausgeschlossen, weil der CAS-Schiedsspruch seine Verpflichtung zur Zahlung der vom CAS zugesprochenen Ausbildungsentschädigungen möglicherweise in einer nach § 1061 ZPO anzuerkennenden Weise rechtsverbindlich festgestellt hat. Der Kläger wird gerade nicht von den argentinischen Vereinen in Deutschland aus dem Schiedsspruch in Anspruch genommen, sondern er soll durch die von dem Beklagten verhängten Vereinsstrafen zur Zahlung der Entschädigungen veranlasst werden. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, mit der vorliegenden Klage die fehlende Befugnis des Beklagten zur Verhängung dieser Strafen festgestellt zu bekommen.
71
g) Für den Senat steht die Passivlegitimation des Beklagten außer Zweifel. Diese ergibt sich zwanglos daraus, dass der Kläger vom Beklagten mit vereinsinternen Sanktionen nach § 36 Ziff. 1 Satz 1 und Ziff. 4 i) und k) NFV-Satzung belegt worden ist.
72
Dass diese Sanktionen auf Entscheidungen der FIFA-Disziplinarkommission beruhen, die wiederum ihre Grundlage in der den Kläger betreffenden Entscheidung des CAS über die Zahlung von Ausbildungsentschädigungen haben, ändert hieran nichts. Die FIFA bietet über ihre Verbandsgerichtsbarkeit den ihr nicht direkt angehörenden Sportvereinen der ihr angeschlossenen Verbände die Möglichkeit, sich aus den Statuten der FIFA ergebende Zahlungsansprüche gegenüber anderen Fußballklubs feststellen zu lassen. Um den durch die eigene Verbandsgerichtsbarkeit festgestellten Zahlungsansprüchen Geltung zu verschaffen, setzt die FIFA ihre Disziplinargerichtsbarkeit ein. Diese ergreift durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe wegen der unterlassenen Zahlung und weiterer Strafen bei Nichtzahlung innerhalb einer von der Disziplinarkommission gesetzten neuen Zahlungsfrist Maßnahmen ähnlich einer Vollstreckung für nicht vertretbare Handlungen nach deutschen Recht gemäß § 888 ZPO, um den zur Zahlung verurteilten Fußballklub zur Zahlung zu bewegen. Der Vollzug dieser Disziplinarmaßnahmen erfolgt aber über die der FIFA angeschlossenen Verbände oder – vermittelt über diese – über den für den betreffenden Sportclub „zuständigen“ Verein, d.h. über den Verein, dessen Mitglied der – wie hier – von einem Verbandsgericht der FIFA zur Zahlung einer Ausbildungsentschädigung verurteilte Sportverein ist. Das führt aber zwangsläufig zu dem Ausspruch einer Vereinsstrafe des Vereins, dem der verurteilte Sportverein angehört, und beruht auf der Strafgewalt dieses Vereins. Der Streit über diese Vereinsstrafe ist folglich zwischen dem betroffenen Vereinsmitglied, hier dem Kläger, und dem strafenden Verein, also dem Beklagten, zu führen unabhängig davon, ob die Vereinsstrafe vom übergeordneten Verband „befohlen“ worden ist.
73
h) Der verfügte Zwangsabstieg ist rechtswidrig und damit unwirksam, weil er als Beugemittel zur Durchsetzung von gegen den Kläger gerichteten Zahlungsansprüchen dient, deren vom CAS bestätigter Ausspruch durch die Verbandsgerichtsbarkeit der FIFA mit Art. 45 AEUV nicht vereinbar ist. Ihre zwangsweise Durchsetzung über die Strafgewalt des Beklagten verstößt damit gegen zwingende Normen des EU-Rechts, was von dem Beklagten zu beachten ist.
74
Die Rechtswidrigkeit der Vereinssanktion folgt aber auch bereits daraus, dass der Beklagte eine Disziplinarentscheidung getroffen hat in der irrigen Annahme, bloßes Vollzugsorgan der FIFA-Disziplinarkommission zu sein und zu einer inhaltlichen Überprüfung der „umzusetzenden“ Entscheidung nicht berechtigt zu sein, und damit seine Strafgewalt nicht wirksam ausgeübt hat.
75
Gegenüber Disziplinarentscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit wird der gebotene Rechtsschutz des der Verbandsstrafgewalt unterworfenen Personenkreises dadurch gewährleistet, dass die ordentlichen Gerichte diese Entscheidungen über § 1059 ZPO hinaus überprüfen und zwar auf ihre Begründetheit im Gesetz und in wirksamen – ihrerseits der Inhaltskontrolle auf ihre Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unterliegenden – Bestimmungen des maßgeblichen Regelwerks, auf die Einhaltung eines elementaren, rechtsstaatlichen Normen und der eigenen Verfahrensordnung des Verbandes entsprechenden Verfahrens, auf die Fehlerfreiheit der dem Spruch zugrunde liegenden Tatsachenermittlungen sowie bei sozial mächtigen Verbänden auf ihre Billigkeit. Die Entscheidungen der Sportgerichte können, soweit es nicht um die Einhaltung der Spielregeln im engeren Sinne geht, keine Ausnahme für sich beanspruchen (siehe BGHZ 128, 93, 110 = NJW 1995, 583, 587).
76
Der Senat teilt die Auffassung des Klägers, dass die gegen ihn von der „Dispute Resolution Chamber“ ausgesprochenen und in der Berufungsinstanz vom CAS bestätigten Ausbildungsentschädigungen von zusammen € 157.500,00 gegen das Recht auf Freizügigkeit des Spielers S. nach Art. 45 AEUV verstoßen und er deswegen nicht zur Zahlung der Ausbildungsentschädigungen hätte verurteilt werden dürfen, was der Beklagte bei Verhängung der angegriffenen Vereinsstrafe hätte berücksichtigen müssen. Ob – wie von dem Senat im Verhandlungstermin als vorläufiges Beratungsergebnis angesprochen – in dem Verstoß gegen Art. 45 AEUV ein Verstoß gegen den ordre public liegt, kann dahingestellt bleiben.
77
Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass der vom Kläger verpflichtete Spieler S. italienischer Staatsangehöriger ist. Er unterliegt damit dem persönlichen Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV. Ob er daneben auch die argentinische Staatsangehörigkeit besitzt (so die Feststellung im CAS-Schiedsspruch zu Rn. 3.), ist ohne Relevanz (siehe Franzen/Streit, EUV/AEUV, 2. Aufl., Art. 45, Rn. 39; EuGH, Urt. v. 02.10.1997, C-122/96, NJW 1997, 3299, 3300, Rn. 15). Da der Spieler mit dem Vertrag eine berufliche Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen hat, ist auch der räumliche Geltungsbereich des Art. 45 AEUV erfasst.
78
Nach der Rechtsprechung des EuGH gelten für eine sportliche Betätigung, die den Charakter einer entgeltlichen Arbeits- oder Dienstleistung wie bei professionellen oder semiprofessionellen Sportlern hat, die Art. 45 ff. AEUV. Dabei erstreckt sich Art. 45 AEUV nicht nur auf behördliche Maßnahmen, sondern auch auf Vorschriften anderer Art, die zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit dienen, und damit auch auf die von Sportverbänden wie der FIFA oder der UEFA aufgestellten Regeln, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit durch die Berufssportler festlegen (EuGH, Urt. v. 16.03.2010, C-325/08, Rn. 27ff., „Olympique Lyonnais“; Urt. v. 15.12.1995, C-415/93, Rn. 87, „Bosman“). Auch wenn Transferregelungen keinen direkten Einfluss auf die Tätigkeit des Spielers haben, weil dieser für seinen neuen Verein spielen kann, ist Art. 45 AEUV berührt, weil der neue Verein verpflichtet ist, die fragliche Entschädigung zu zahlen, und ihm andernfalls gravierende Disziplinarmaßnahmen drohen (siehe EuGH, „Bosman“, Rn. 75 und 101, sowie auch BGH, NJW 1999, 3552, 3553 zu Art. 12 Abs. 1 GG).
79
Entgegen der Auffassung des Beklagten und des CAS kann sich nicht nur der Spieler, sondern auch der Kläger als dessen Arbeitgeber auf Art. 45 AEUV berufen. Das Recht des Arbeitnehmers, bei Einstellung und Beschäftigung nicht diskriminiert zu werden, kann nur dann seine volle Wirkung entfalten, wenn die Arbeitgeber ein entsprechendes Recht darauf haben, Arbeitnehmer nach Maßgabe der Bestimmungen über die Freizügigkeit einzustellen (siehe EuGH, Urt. v. 16.04.2013, C-202/11, Rn. 18 m.w.Nw., „Las“).
80
Eine Maßnahme, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigt, ist nur dann zulässig, wenn mit ihr ein berechtigter, mit dem Vertrag vereinbarter Zweck verfolgt wird und sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Dabei muss die Anwendung einer solchen Maßnahme geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist. Für den Berufssport hat der EuGH festgestellt, dass angesichts der beträchtlichen sozialen Bedeutung, die dem Sport und insbesondere dem Fußball in der Union zukommt, der Zweck, die Anwerbung und die Ausbildung junger Spieler zu fördern, als legitim anzuerkennen ist (siehe EuGH, Urt. v. 16.03.2010, C-325/08, Rn. 38f. m.w.Nw.). Daraus folgt, dass eine Regelung wie im vorliegenden Fall, die eine Ausbildungsentschädigung für den Fall vorsieht, dass ein Nachwuchsspieler nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem anderen Verein als dem abschließt, der ihn ausgebildet hat, grundsätzlich durch den Zweck gerechtfertigt werden kann, die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern zu fördern (EuGH, a.a.O., Rn. 45).
81
Beim Wechsel eines Spielers fällige Transferentschädigungen sind aber durch ihren Eventualitäts- und Zufallscharakter gekennzeichnet und unabhängig von den tatsächlichen Kosten, die den Vereinen bei der Ausbildung der Spieler entstehen, weil die sportliche Zukunft junger Spieler unmöglich mit Sicherheit vorhergesehen werden kann, und sich nur eine begrenzte Anzahl dieser Spieler einer beruflichen Tätigkeit widmet. Die Aussicht auf Erlangung derartiger Entschädigungen kann weder ein ausschlaggebender Faktor sein, um zur Einstellung und Ausbildung junger Spieler zu ermutigen, noch ein geeignetes Mittel, um diese Tätigkeiten, insbesondere im Fall der kleinen Vereine, zu finanzieren (siehe EuGH, C-415/95, Rn. 109; C-325/08, Rn. 45; siehe auch BGH, NJW 1999, 3552, 2553; BAG, NZA 1997, 647, 651 jew. zu Art. 12 Abs. 1 GG).
82
Bei der Frage der Eignung einer Entschädigungsregelung zur Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern sind daher die Kosten zu berücksichtigen, die den Vereinen durch die Ausbildung sowohl der künftigen Berufsspieler als auch derjenigen, die nie Berufsspieler werden, entstehen (siehe EuGH, C-325/08, Rn. 45; C-415/09, Rn. 109; BGH a.a.O.).
83
Transferentschädigungen erfüllen mithin die Funktion des Ersatzes von Ausbildungskosten nur dann, wenn sie sich an den tatsächlich angefallenen Ausbildungskosten orientieren und nicht am Marktwert des fertigen Spielers (siehe auch Kronberg, Voraussetzungen und Grenzen der Bindung von Sportverbänden an die Europäischen Gemeinschaften, 2011, S. 201f.).
84
Die hier erfolgte Berechnung der den argentinischen Vereinen zuerkannten Ausbildungsentschädigungen entspricht diesen Anforderungen nicht:
85
Die „Dispute Resolution Chamber“ und ihr folgend der CAS haben die Entschädigungen nach Art. 4 und Art. 5 des Anhangs 4 des hier maßgeblichen FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern festgesetzt. Dieses Reglement stellt ausdrücklich auf den finanziellen Aufwand ab, den der neue Verein gehabt hätte, wenn er den Spieler selbst ausgebildet hätte (siehe Art. 5, Ziff. 1. des Anhangs 4). Dabei erfolgt die Festsetzung nach Jahrespauschalen zum einen gesondert für die in Betracht kommenden Kontinentalverbände; zum anderen wird innerhalb der Kontinentalverbände eine Aufteilung in vier Kategorien entsprechend den verschiedenen Wertigkeiten der Spielklassen vorgenommen. Für die UEFA weist dabei die hier angewandte Tabelle mit € 90.000,00 für die erste, € 60.000,00 für die zweite, € 30.000,00 für die dritte und € 10.000,00 für die vierte Kategorie den in den Kategorien jeweils höchsten Pauschalbetrag auf. Für den Kontinentalverband CONMEBOL, dem Argentinien angehört, sind die erste Kategorie mit USD 50.000,00, die zweite mit USD 30.000,00, die dritte mit USD 10.000,00 und die vierte Kategorie mit USD 2.000,00 bewertet.
86
Da der Kläger aufgrund seiner Zugehörigkeit in der Saison 2006/2007 zur damals drittklassigen Regionalliga Nord vom DFB in Kategorie III eingeordnet worden ist, ist die Entschädigung für die Jahre 2003 und 2004 auf € 60.000,00 (für Atletico Excursionistas) sowie für die Jahre 2005 (10 Monate), 2006 und 2007 (1 Monat) auf € 57.500,00 (Atletico River Plate) festgesetzt worden. Für die Ausbildungsjahre 1999 bis einschließlich 2002 ist die Entschädigung im Hinblick auf das damalige Alter des Spielers (zwischen dem 12. und dem 15. Geburtstag) nach Maßgabe von Art. 5, Ziff. 3. des Anhangs 4 nach Kategorie IV mit € 10.000,00 bemessen worden.
87
Die hier vorgenommene Entschädigung orientiert sich somit nicht an den für die Ausbildung bei den argentinischen Vereinen angefallenen Kosten, sondern nimmt einen Ausgleich in Höhe des pauschal eingeschätzten Aufwands vor, der dem übernehmenden Verein im Hinblick auf diesen Spieler erspart worden ist. Durch die Bemessung der Abfindung an der wirtschaftlichen „Wertigkeit“ des Kontinentalverbandes des übernehmenden Fußballklubs sowie an dessen „Wertigkeit“ innerhalb seines Verbandes orientiert an der Spielklasse, in der sich der Verein befindet, findet letztlich eine Abfindung nach dem Wert des Spielers statt, den dieser unter pauschalierter Einschätzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des übernehmenden Vereins für diesen hat. Für den Senat unterscheidet sich diese Art der Abfindung nicht entscheidend von den Abfindungsregeln, die der EuGH in der Bosman-Entscheidung und in der Entscheidung Olympique Lyonnais als nach Art. 45 AEUV (bzw. Art. 48 EG-Vertrag a.F.) mit dem Recht auf Freizügigkeit nicht vereinbar eingestuft hat.
88
Dass auch nach Auffassung der FIFA für den EU-Raum andere Regelungen zu treffen sind, ergibt sich im Übrigen daraus, dass die FIFA – nach entsprechenden Verhandlungen mit der EU-Kommission – in Art. 6 des Anhangs 4 für Transfers innerhalb der EU oder des EWR eine abweichende Bestimmung der Entschädigung vorgenommen hat. Nach Art. 6 Ziff. 1.a) wird für den Fall des Wechsels eines Spielers von einem Verein einer niedrigeren Kategorie zu einem einer höheren Kategorie angehörigen Verein die Ausbildungsentschädigung gemäß den durchschnittlichen Trainingskosten der beiden Vereine bemessen; es werden also die Kosten des ausbildenden Vereins jedenfalls mitberücksichtigt. Soweit in Art. 6 Ziff. 1.b) bei einem Wechsel des Spielers von einem Verein der höheren in eine niedrigere Kategorie die Entschädigung gemäß den Trainingskosten des Vereins der tieferen Kategorie bemessen wird, handelt es sich um eine Regelung, die zu einer Erleichterung des Vereinswechsels führt, also gegenüber der an sich erforderlichen Orientierung an den Kosten des ausbildenden Vereins im Hinblick auf Art. 45 AEUV eine Besserstellung des Spielers enthält und daher insoweit unbedenklich ist.
89
i) Der Senat sieht weder sich noch den Beklagten durch die Satzung des Beklagten und die darin in Bezug genommene Satzung des DFB daran gehindert, die Entscheidung des Beklagten vom 13.01.2014 unter diesem rechtlichen Aspekt zu prüfen und im Hinblick auf die Unvereinbarkeit der der Vereinsstrafe zugrunde liegenden Festsetzung der Ausbildungsentschädigung mit Art. 45 AEUV die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Zwangsabstiegs der ersten Herrenmannschaft festzustellen. Im Gegenteil war der Beklagte verpflichtet, die „umzusetzende“ Disziplinarentscheidung und den ihr zugrunde liegenden CAS-Schiedsspruch darauf zu überprüfen, ob diesen nicht zwingendes nationales oder internationales Recht entgegensteht.
90
Dabei mag letztlich dahinstehen, ob sich der Kläger der Verbandsgerichtsbarkeit der FIFA überhaupt wirksam unterworfen hat.
91
Diese Unterwerfung kann zum einen daraus resultieren, dass der Kläger Mitglied des Beklagten ist bzw. jedenfalls bei Verhängung der Vereinsstrafen war, die NFV-Satzung in § 4 Satz 1 auf die Satzung des DFB, dessen Mitglied der Beklagte ist, verweist, die wiederum in § 3 Ziff. 1 Satz 2 und Satz 3 die Bestimmungen der FIFA für den DFB, dessen Mitglieder, die Vereine und Kapitalgesellschaften seiner Mitgliedsverbände sowie für alle Spieler und Offiziellen für verbindlich erklärt.
92
Eine freiwillige Unterwerfung unter die FIFA-Gerichtsbarkeit kann sich zudem daraus ergeben, dass sich der Kläger an den gegen ihn durchgeführten Verfahren vor der FIFA beteiligte.
93
Schließlich enthält der zwischen dem Kläger und dem DFB für die hier relevante Saison 2006/2007 abgeschlossene „Zulassungsvertrag Regionalliga“ Verweisungen, die von Relevanz sei können.
94
aa) Gegen eine aus § 4 Satz 1 NFV-Satzung resultierende Unterwerfung des Klägers spricht, dass die Satzung des Beklagten eine sogenannte „dynamische“ Verweisung auf die Satzung und die Ordnungen des DFB vornimmt, d.h. eine Verweisung auf die „jeweils gültigen Fassungen“. Der Verweis in § 3 Ziff. 1 Satz 2 DFB-Satzung auf die dort in Bezug genommenen Vorschriften der FIFA enthält zwar nicht ausdrücklich die Formulierung „in den jeweils gültigen Fassungen“, ist aber ersichtlich in diesem Sinne gemeint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind derartige dynamische Verweisungen einer Vereinssatzung auf den jeweils gültigen Inhalt übergeordneter Verbandssatzungen unzulässig (siehe BGHZ 128, 93, 100 = NJW 1995, 583, 585 m.w.Nw.). Die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen sind als „Verfassung“ des Vereins in die Vereinsatzung aufzunehmen (siehe BGHZ 105, 306, 313f. m.w.Nw.). Erklärt ein Verein in den vom Gesetz als wesentlich angesehenen Punkten die spätere Willenserklärung eines Dritten im vornhinein, also ohne Prüfung, für verbindlich, so sind damit die Grenzen der zulässigen Selbstbeschränkung auch eines „Zweigvereins“ überschritten (so OLG Hamm, NJW-RR 1988, 183, 184 m.w.Nw.). Soweit dem entgegengehalten wird, im Sportbereich folge die Abhängigkeit der Vereine von den übergeordneten Dachverbänden aus der Notwendigkeit, die sportlichen Regeln allgemeingültig festzulegen, und sei daher hinzunehmen (so z.B. Krieger, Vereinsstrafen, 2003, S. 39), mag dies für den Bereich der Spielregeln und der bei Verstößen hiergegen zu verhängenden Sanktionen zutreffen. Für den hier einschlägigen Bereich der Transferentschädigungen und der zu ihrer Durchsetzung von der FIFA bereit gehaltenen Disziplinarmaßnahmen erschließt sich diese Notwendigkeit nicht ohne weiteres.
95
bb) Gegen eine Unterwerfung des Klägers durch Teilnahme an den ihn betreffenden Verfahren vor der FIFA wendet dieser zutreffend ein, dass ihm letztlich keine andere Möglichkeit blieb, als seine Interessen in diesen Verfahren zu vertreten. Da nach Auffassung des DFB sowie des Beklagten der DFB und die ihm angeschlossenen Verbände an die Entscheidungen der Verbandsgerichtsbarkeit der FIFA gebunden und ohne eigene Prüfungskompetenz verpflichtet sind, die Entscheidungen der FIFA gegenüber ihren von den Entscheidungen betroffenen Mitgliedern im Wege von Vereinsstrafen umzusetzen, musste sich der Kläger an den Verfahren vor der FIFA beteiligen, um seinen Argumenten Gehör verschaffen zu können. Die Mitgliedschaft des Klägers am Beklagten ergibt sich zwingend daraus, dass der Kläger mit seiner ersten Herrenmannschaft am Spielbetrieb der Regionalliga Nord teilnahm, was nach § 7 Ziff. 1 NFV-Satzung automatisch die Mitgliedschaft an der Beklagten verschafft. Auf einer freiwilligen Entscheidung beruhte somit lediglich der Entschluss des Klägers, mit seiner ersten Mannschaft am Spielbetrieb der Regionalliga Nord teilzunehmen. Ob dies genügt, um der Teilnahme an den FIFA-Verfahren eine freiwillige Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit der FIFA zu entnehmen, erscheint dem Senat zweifelhaft.
96
cc) Die Verweisungen im „Zulassungsvertrag Regionalliga“ betreffen zum einen nicht das Verhältnis des Klägers zum Beklagten, sondern zum DFB.
97
Zum anderen ist der in § 1 Ziff. 1 Satz 2, 1. Spiegelstrich enthaltene Verweis auf die „Amtlichen Spielregeln der FIFA“ für den vorliegenden Fall ohne Relevanz. Um die Einhaltung dieser Spielregeln geht es hier nicht. Dass mit diesen „Spielregeln“ nicht auch die Vorschriften über den Vereinswechsel der Spieler gemeint ist, ergibt sich bereits daraus, dass in § 1 Ziff. 1 Satz 2, 3. Spiegelstrich des Zulassungsvertrags gesondert auf „den Status und Vereinswechsel von Fußballspielern (national und international)“ verwiesen wird.
98
Auch dieser Verweis auf die für einen Wechsel von der FIFA aufgestellten inhaltlichen Regeln erklärt aber nicht, warum für den Kläger die zu ihrer Durchsetzung von der FIFA instrumentalisierte eigene Verbandsgerichtsbarkeit im Verhältnis zum Beklagten bindend sein soll.
99
Der Verweis auf die „Satzungen und Ordnungen des DFB und seiner Mitgliedsverbände, soweit sie Verbindlichkeit beanspruchen“ (§ 1 Ziff. 1 Satz 2, 2. Spiegelstrich) knüpft erkennbar an die Verweisungen in § 4 Satz 1 NFV-Satzung und § 3 Ziff. 1 DFB-Satzung an und hat diesen gegenüber keine eigenständige Bedeutung.
100
j) Für den Senat ergibt sich die Überprüfungskompetenz jedenfalls aus Art. 17a Abs. 2 DFB-Satzung.
101
Nach Art. 17a Abs. 2 DFB-Satzung erkennt der DFB den CAS als unabhängige richterliche Instanz in internationalen Streitigkeiten an „und unterwirft sich den Entscheidungen des CAS, soweit zwingendes nationales oder internationales Recht nicht entgegensteht oder die FIFA- oder UEFA-Reglemente Ausnahmen zulassen.“ Hieraus ergibt sich sowohl die Kompetenz als auch die Pflicht des DFB, Entscheidungen des CAS darauf zu überprüfen, ob ihnen zwingendes nationales oder internationales Recht entgegensteht. Sofern – wie im vorliegenden Fall – die Durchsetzung von Entscheidungen des CAS von einem dem DFB untergeordneten Verband zu erfolgen hat, weil der von den Entscheidungen betroffene Verein Mitglied dieses Verbandes ist, ist es Aufgabe dieses Verbandes, seine Vereinsstrafgewalt nur nach Durchführung einer derartigen Prüfung auszuüben:
102
Eine Satzung ist lediglich aus ihrem Inhalt heraus auszulegen und Willensäußerungen oder Interessen der Gründer und sonstige Vorgänge aus der Entstehungsgeschichte dürfen nicht verwertet werden (so BGHZ 47, 172, 180). Außerhalb der Satzung liegende Umstände können nur berücksichtigt werden, wenn deren Kenntnis allgemein bei den Betroffenen erwartet werden kann (BGHZ 63, 282, 290).
103
Für das Verständnis von Satzungsänderungen oder -ergänzungen kann nichts anderes gelten. Auch für sie gilt, dass die neue Satzungsregelung „zur körperschaftlichen Verfassung des Vereins“ wird und „fortan das rechtliche Wollen des Vereins als der Zusammenfassung seiner Mitglieder“ objektiviert (siehe BGHZ 47, 172, 179f.). Für den Senat gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass von den Mitgliedern des Beklagten, die nur durch ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten auch der DFB-Satzung unterworfen sind, aufgrund der Entstehungsgeschichte ein von dem Wortlaut des Art. 17a Abs. 2 DFB-Satzung abweichendes Verständnis erwartet werden kann.
104
Der Wortlaut dieser Regelung ist eindeutig; der DFB erkennt die Entscheidungen des CAS – nur – insoweit an, als einer solchen Unterwerfung nicht zwingendes nationales oder internationales Recht entgegensteht.
105
Dabei impliziert die Formulierung „soweit zwingendes nationales oder internationales Recht nicht entgegensteht“, eine entsprechende Prüfung durch den DFB. Eine solche Unvereinbarkeit lässt sich nur durch eine Prüfung vornehmen, wobei es nach Auffassung des Senats keiner weiteren Begründung bedarf, dass mangels gegenteiliger Regelung diese Prüfung durch den Verein zu erfolgen hat, dessen Satzung – direkt oder über die wirksame Verweisung auf eine andere Satzung – eine solche Prüfung vorgibt.
106
Die Ansicht des Beklagten, diese Ausnahme betreffe lediglich die Vorfrage, ob das Schiedsgericht angerufen werden müsse, findet im Wortlaut keine Grundlage. Die Ausnahmeregelung bezieht sich gerade auf (vorliegende) Entscheidungen des CAS. In Fällen, in denen der CAS nicht angerufen werden muss und nicht angerufen worden ist, stellt sich die Frage einer Bindung an einen Schiedsspruch des CAS von vornherein nicht.
107
Die Begründung des Antrags zur Aufnahme des § 17a beim DFB-Bundestag am 22./23.10.2004, die gewählte einschränkende Formulierung trage dem Umstand Rechnung, dass zwingende nationale Gesetze der lediglich satzungsmäßigen Verankerung der Zuständigkeit des CAS vorgehen, lässt jedenfalls die Möglichkeit offen, dass einem ergangenen Schiedsspruch die Gefolgschaft zu verweigern ist, weil nach zwingendem nationalen Recht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht gegeben war.
108
Dass sich § 17a Abs. 2 DFB-Satzung auf bereits ergangene CAS-Entscheidungen bezieht, wird im Übrigen auch durch einen Vergleich mit § 14 DFB-Satzung bestätigt, der die Pflichten der Mitglieder des DFB regelt und mit Ziff. 1 e) und f) das Verhältnis der Mitglieder zur FIFA-Schiedsgerichtsbarkeit regelt. Während Ziff. 1 e) die Unterwerfung der Mitglieder und deren „Einzelmitglieder“ unter die „Entscheidungen des CAS“ anordnet, wird in Ziff. 1 f) angeordnet, dass aus der Mitgliedschaft erwachsene Streitigkeiten nicht vor die ordentliche Gerichtsbarkeit zu bringen sind, sondern „den zuständigen Verbandsorganen des Mitgliedsverbandes, des DFB, der UEFA oder der FIFA“ vorzulegen sind, „soweit zwingendes nationales oder internationales Recht nicht entgegensteht..“. § 14 DFB-Satzung regelt also die Bindung der Mitglieder an (vorhandene) CAS-Schiedssprüche und die die ordentliche Gerichtsbarkeit verdrängende Zuständigkeit der Verbandsgerichtsbarkeit in gesonderten Absätzen, wobei beide Regelungen unter dem Vorbehalt stehen, dass ihnen nicht zwingendes nationales oder internationales Recht entgegenstehen darf. § 17a Abs. 2 DFB-Satzung nimmt diese Unterscheidung nicht vor, sondern enthält eine – nur – § 14 Ziff. 1 e) entsprechende Regelung.
109
Der Senat sieht ferner keinen Widerspruch zwischen der in § 17a Abs. 2 ausgesprochenen Einschränkung der Bindung und der in § 3 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 DFB-Satzung sowie unmittelbar in § 17a Abs. 2 DFB-Satzung erklärten Anerkennung der Entscheidungen des CAS. Diese Einschränkung nimmt vielmehr – mag sie auch ursprünglich nicht in diesem Sinne gemeint gewesen sein – auf den selbstverständlichen Grundsatz Rücksicht, dass auch die Vereinsautonomie keine Strafsanktionen gegen Mitglieder rechtfertigt, die gegen zwingende gesetzliche Regelungen verstoßen.
110
Soweit der Beklagte im vorliegenden Prozess einwendet, (selbst) der DFB sei zu einer solchen Überprüfung nicht in der Lage, hat der Senat angesichts der gerichtsbekannt nicht unbeträchtlichen finanziellen und personellen Ausstattung des DFB Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieses Vortrags. Unabhängig hiervon wäre hieraus nicht die Schlussfolgerung zu ziehen, dass deswegen eine Überprüfung unterbleiben könne. Vielmehr hätte jedenfalls bei mit erheblichen Argumenten angegriffenen FIFA-Sanktionen deren Vollzug zu unterbleiben, weil andernfalls der die Sanktion weiterreichende Verein sehenden Auges die Rechtmäßigkeit seiner Vereinsstrafe ungeprüft ließe.
111
k) Ob angesichts der aus § 17a Abs. 2 DFB-Satzung folgenden Prüfungspflicht des Beklagten noch Raum für den Einwand ist, der Kläger habe sich vor dem CAS und vor der FIFA-Disziplinarkommission nicht hinreichend verteidigt, mag dahinstehen, denn derartige für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidungen kausal gewordene Versäumnisse liegen nicht vor:
112
Im Verfahren auf Festsetzung der Ausbildungsentschädigung hat der Kläger von vornherein die für Art. 45 AEUV maßgeblichen Gesichtspunkte vorgetragen, insbesondere auf die italienische Staatsangehörigkeit des Spielers und die seiner Auffassung nach hieraus im Hinblick auf Art. 45 AEUV herzuleitenden Rechtsfolgen hingewiesen. Während die „Dispute Resolution Chamber“ in ihren beiden Entscheidungen noch jeweils die italienische Staatsangehörigkeit des Spielers S. als nicht hinreichend nachgewiesen angesehen hat (siehe jeweils Rn. 14 zu II.), ist der CAS ausweislich der Entscheidungsgründe (siehe Rn. 3.) von einer italienischen und argentinischen Staatsangehörigkeit des Spielers ausgegangen, hat aber sodann die Auffassung vertreten, nur dem Spieler als Einzelperson stehe das Argument zur Verfügung, die Ausbildungsentschädigung verstoße gegen sein Recht auf Freizügigkeit (siehe Rn. 70 der Entscheidung).
113
Dass die Anrufung des Schweizer Bundesgerichts gemäß Art. 190 IPRGCH zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs aus den in Art. 190 Satz 2a) bis d) genannten Gründen geführt hätte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
114
Dem Kläger kann aber auch nicht entgegengehalten werden, dass mangels Anrufung das Schweizer Bundesgericht den Schiedsspruch nicht nach Art. 190 Satz 2e) IPRGCH im Hinblick auf einen Verstoß gegen den ordre public untersucht hat. Nach Art, 5 Abs. 2b) des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 kommt es auf den ordre public des jeweiligen Anerkennungs- und Vollstreckungsstaates an, so dass die Frage, ob ein Verstoß gegen den ordre public vorliegt, nicht international einheitlich beantwortet werden kann (siehe Adolphsen im MünchKomm, 4. Aufl., § 1061 ZPO, Anh. 1, UNÜ, Art. V, Rn. 68 bis 70, sowie auch BGHZ 104, 178, 180).
115
Hinsichtlich des von der FIFA-Kommission als Disziplinarmaßnahme verhängten Zwangsabstiegs, um dessen „Vollstreckung“ durch den Beklagten es in der verbliebenen Hauptsache noch geht, hat der Kläger einschließlich der Anrufung des CAS alle Verbandsrechtsmittel ausgeschöpft; eine Anrufung des Schweizer Bundesgerichts war auch hier nicht erforderlich (s.o.).
116
2. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Antrags auf Feststellung, dass der für die Saison 2012/2013 verfügte Punktabzug von 6 Punkten für die erste Herrenfußballmannschaft des Klägers rechtswidrig sei, hat der Beklagte die insoweit angefallenen Kosten des Rechtsstreits entsprechend § 91a ZPO zu tragen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht dies billigem Ermessen, denn der Beklagte hätte ohne das erledigende Ereignis auch hinsichtlich dieses Antrags den Prozess verloren. Der mit Entscheidung vom 23.08.2012 gegen den Kläger verhängte Punktabzug war rechtswidrig, weil die ihm zugrunde liegende Entscheidung der FIFA-Sportgerichtsbarkeit über die Zahlung einer Ausbildungsentschädigung gegen Art. 45 AEUV verstößt und daher nicht über die von der FIFA verlangten Disziplinarmaßnahmen eingefordert werden kann. Zudem ist auch hier satzungswidrig eine inhaltliche Überprüfung durch den Beklagten vor Ausspruch der Vereinsstrafe nicht erfolgt. Auf die obigen Ausführungen kann verwiesen werden. Da das die Erledigung herbeiführende Ereignis – der Aufstieg von Holstein Kiel mit der Folge, dass die Mannschaft des Klägers trotz des Punktabzugs in der Regionalliga Nord hat verbleiben können – erst nach Rechtshängigkeit des den Punktabzug betreffenden Antrags eingetreten ist, hätte der Kläger auch mit diesem Antrag ohne Erledigung obsiegt.
117
Allerdings ist der hierzu ursprünglich gestellte und bereits in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärte Antrag auf Rücknahme des Punktabzugs zu weit gefasst gewesen, weil er gegen den Grundsatz verstoßen hat, dass es regelmäßig einen unzulässigen Eingriff in die Vereinsautonomie bedeutet, wenn das angerufene Gericht Maßnahmen oder Entscheidungen eines Vereinsorgans aufhebt oder abändert (siehe BGH, NJW-RR 2013, 873, 876, Rn. 32). Der Antrag enthielt aber bereits das sodann – erst hilfsweise und sodann als Hauptantrag geltend gemachte – Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit des verhängten Punktabzugs, so dass die durch den Ursprungsantrag verursachten Mehrkosten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO in Orientierung an § 92 Abs. 2 ZPO vernachlässigt werden können.
118
Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO.
119
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.
120
Die Revision ist zuzulassen, denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).