Zur Pflicht der Ergreifung von Sicherheitsmaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherung (hier: Sicherung eines mobilen Toilettenhäuschens)

LG Osnabrück, Urteil vom 10. Juli 2019 – 4 S 125/19

Zur Pflicht der Ergreifung von Sicherheitsmaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherung (hier: Sicherung eines mobilen Toilettenhäuschens)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 21.03.2019 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.138,43 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2017 und vorprozessual entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 201,71 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert beträgt 1.138,43 €.

Gründe
I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Pkw durch ein umgestürztes Toilettenhäuschen in Anspruch.

2
Die Beklagte ist Generalunternehmerin einer Baumaßnahme im Bereich B.-straße/Ecke A. in B. und mietete ein Toilettenhäuschen der Marke M., welches sie am 24.08.2016 vor dem Bauobjekt aufstellen ließ. Vertraglich hatte die Eigentümerin des Toilettenhäuschens die Verkehrssicherungspflicht auf die Beklagte übertragen.

3
Infolge eines Sturms stürzte das Toilettenhäuschen am 23.02.2017 um und stieß gegen den Pkw Opel Corsa des Klägers, amtliches Kennzeichen, wodurch dieser beschädigt wurde. Durch seine Prozessbevollmächtigten ließ der Kläger die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 20.3.2017 auffordern, die Haftung für das Schadensereignis dem Grunde nach anzuerkennen. Die Beklagte lehnte ihre Haftung mit Schreiben vom 11.4.2017 ab.

4
Der Kläger hat vorfallsbedingte Reparaturkosten in Höhe von 1.113,43 € netto behauptet. Weiter hat er eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend gemacht. Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht.

5
Der Kläger hat beantragt,

6
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.138,43 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.4.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

7
Die Beklagte hat beantragt,

8
die Klage abzuweisen.

9
Sie hat den behaupteten Schaden dem Grunde und der Höhe nach bestritten und die Ansicht vertreten, es habe sich um höhere Gewalt gehandelt, die ihr Verschulden ausschließe. Ferner hat die Beklagte die Ansicht vertreten, der Kläger müsse sich an seine Teilkaskoversicherung oder die Eigentümerin des Toilettenhäuschens halten.

10
Das Amtsgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung der Zeugin S. abgewiesen und dazu ausgeführt, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, weil gegen die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts durch einen Sturm der konkreten Stärke (10 Beaufort) sie im Rahmen des ihr Zumutbaren keine weitergehenden Vorsorgemaßnahmen habe treffen müssen. Der Besitzer bzw. der zur Sicherung eines Toilettenhäuschens Verpflichtete hafte grundsätzlich nicht für Schäden, die durch das Umstürzen des Häuschens aufgrund eines Orkans entständen, wenn das Häuschen über ein ausreichendes Eigengewicht verfüge, welches ein Umstürzen bei normalen Witterungsverhältnissen unmöglich mache.

11
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, das Amtsgericht habe rechtswidrig eine Pflicht der Beklagten zur Abwendung von Gefahren, die im Falle eines Sturms mit dem Umherfliegen des Toilettenhäuschens verbunden waren, verneint. Mit starken Stürmen habe in der Winterzeit gerechnet werden müssen und gegen derartige Gefahren habe das Toilettenhäuschen durch die Beklagte abgesichert werden müssen. Im Übrigen beruft er sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen.

12
Der Kläger beantragt,

13
1. das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom ein 20.03.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 1.138,43 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.4.2017 zu zahlen;

14
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, vorprozessual entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 201,71 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

15
Die Beklagte beantragt,

16
die Berufung zurückzuweisen.

17
Sie vertritt die Ansicht, dass die zusätzliche Sicherung des Toilettenhäuschens unüblich und in der konkreten Situation nicht erforderlich gewesen sei. Vielmehr sei das Häuschen durch das hohe Eigengewicht und die zusätzliche Bodenplatte ausreichend gesichert gewesen. Es liege ein Fall höherer Gewalt vor. Mit dem starken Wind am Vorfallstag habe die Beklagte nicht rechnen müssen. Im Übrigen sei sie weder vom Hersteller noch vom Vermieter des Toilettenhäuschens auf die Notwendigkeit einer Verankerung oder anderer Sicherungsmaßnahmen hingewiesen worden. Eine Verankerung vor Ort sei im Übrigen nicht möglich gewesen und werde auch vom Hersteller nur auf Brücken oder sonstigen besonders gefahrträchtigen Aufstellorten empfohlen. Jedenfalls treffe den Kläger eine Mitschuld, weil angesichts des starken Windes der Pkw nicht in unmittelbarer Nähe zu dem Toilettenhäuschen habe aufgestellt werden dürfen.

II.

18
Die zulässige Berufung hat in vollem Umfang Erfolg.

19
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch in vollem Umfang zu. Die Beklagte haftet für die von dem Kläger geltend gemachten und bewiesenen Schäden an seinem Fahrzeug infolge des umgestürzten Toilettenhäuschens aus § 823 Abs. 1 BGB.

20
Die Beklagte war hinsichtlich des Toilettenhäuschens verkehrssicherungspflichtig. Ihre Verkehrssicherungspflicht ergab sich zum einen daraus, dass sie als Bauherrin die Aufstellung des Toilettenhäuschens veranlasst hatte und dessen Mieterin war und zum anderen daraus, dass ihr vertraglich von der Eigentümerin die Verkehrssicherungspflicht übertragen worden war. Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, zum Beispiel durch Errichtung einer Anlage, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden sein kann, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (BGH NJW 2013,48). Haftungsbegründend wird eine Gefahrenquelle, sobald sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können (BGH NJW 2004, 1449). Andernfalls fällt eine gleichwohl eintretende Schädigung in den Risikobereich des Verletzten.

21
Das Toilettenhäuschen stellte eine solche Gefahrenquelle dar. Der Eintritt eines konkreten Schadens infolge der vorliegenden Gefahrensituation war auch objektiv vorhersehbar.

22
Damit, dass im Falle eines starken Sturms ein Toilettenhäuschen umkippt und sogar über die Straße geweht wird mit der Folge einer Beschädigung parkender Fahrzeuge, muss der Aufsteller des Toilettenhäuschens bzw. derjenige, der die Aufstellung als Mieter veranlasst hat, rechnen. Das Toilettenhäuschen hat, wie sich aus den Lichtbildern als Anlage zum mündlichen Gutachten des Sachverständigen K. ersehen lässt (Blatt 90 der Akte) eine nicht unerhebliche Größe und bietet daher Wind hinreichend Angriffsfläche. Dabei ist das Leergewicht der Toilettenkabine eher gering mit 70-75 kg, wobei auch mit der üblichen Mindestbefüllung kein über 100 kg hinausgehendes Gewicht erreicht wird. Erst bei vollem Tankfüllstand kann sich das Gewicht auf über 300 kg erhöhen. Das Mindestgewicht bietet daher nur bei gewöhnlichen Wetterbedingungen hinreichende Standfestigkeit. Hinzu tritt, dass das maßgebliche Eigengewicht der Kunststoffkabine mit der schweren Bodenplatte und dem Tank im unteren Bereich angesiedelt ist, so dass ein Umkippen des Toilettenhäuschens bei heftigem Sturm naheliegend, jedenfalls aber voraussehbar ist. Wie der vorliegende Fall zeigt, hat bereits ein Sturm der Stärke 10 Bft ausgereicht, das Toilettenhäuschen umzustürzen. Solche Witterungsbedingungen sind keine Umstände, mit denen ein Toilettenhäuschen-Aufsteller gerade in den Wintermonaten nicht rechnen muss. Ein außergewöhnliches Naturereignis kann erst bei Windstärken im mittleren Bereich von 14 Beaufort anerkannt werden (LG Dortmund, Urteil vom 27.04.2017, Az. 11 S 72/16). Eine Windstärke von 10 Beaufort stellt jedenfalls kein außergewöhnliches Naturereignis dar, welches die Haftung eines Gebäudeunterhaltungspflichtigen oder sonst Verkehrssicherungspflichtigen ausschließen könnte (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2016, Az. 4 U 97/16; AG Ratingen, Urteil vom 21.12.1990, 8 C 1768/90 – zit. nach juris).

23
Die Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, das Toilettenhäuschen gegen ein sturmbedingtes Umstürzen auf die Fahrbahn und ein Fortwehen ausreichend zu sichern, sei es durch Auswahl eines geeigneteren Aufstellplatzes oder durch Bodenverankerungen. Sicherungsmaßnahmen hat die Beklagte allerdings nicht vorgenommen. Wegen dieser Pflichtverletzung haftet sie für den dem Kläger entstandenen Sachschaden.

24
Unerheblich ist, dass, wie der Sachverständige K. ausgeführt hat, der Hersteller der Toilettenkabine die Notwendigkeit einer speziellen Sicherung im konkreten Fall nicht gesehen habe angesichts der Umgebungsbebauung und der Mauer, vor die das Toilettenhäuschen gestellt worden sei. Auch die offenbar gängige Handhabung verschiedener Baufirmen, Kabinen der vorliegenden Art in der Praxis im Regelfall nicht weiter zu befestigen bzw. zu sichern, steht der Annahme einer Haftung der Beklagten nicht entgegen. Für die Frage, ob eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten im konkreten Fall bestand, kommt es allein auf die oben genannten Maßstäbe an, nämlich die Erkennbarkeit und nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer Gefahrensituation. Dass üblicherweise in vergleichbaren Situationen die Gefahr für Rechtsgüter Dritter außer Acht gelassen wird, spielt bei der rechtlichen Bewertung keine Rolle und ist insbesondere nicht geeignet, das Risiko auf die Geschädigten abzuwälzen und die Beklagte zu entlasten. Die Beklagte kann sich daher auch nicht darauf berufen, vom Hersteller nicht auf die Notwendigkeit zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen hingewiesen worden zu sein. Die zutreffende Einschätzung der Gefährlichkeit einer von ihm geschaffenen Situation obliegt dem Verkehrssicherungspflichtigen selbst. Dazu bedarf es nicht erst eines Hinweises durch einen Dritten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch unerheblich, ob eine Verankerung des Häuschens an Ort und Stelle nicht möglich war. Es ist auch nicht Aufgabe des Klägers, der Beklagten konkret mögliche und geeignete Sicherungsmittel aufzuzeigen. Entscheidend für die Haftung der Beklagten ist allein, dass gar keine Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden, um das schadensursächliche Umstürzen des Dixiklos zu verhindern. War eine Verankerung auf der Straße nicht möglich, hätte das Toilettenhäuschen nicht dort, sondern an anderer Stelle, etwa auf dem Baugrundstück selbst, aufgestellt werden müssen.

25
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zudem auf eine möglicherweise auch bestehende Haftung der Eigentümerin des Toilettenhäuschens und die Möglichkeit der Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung durch den Kläger. Ob die Eigentümerin trotz der Übertragung ihrer Verkehrssicherungspflicht auf die Beklagte wegen Verletzung der ihr verbliebenen Überwachungs- und Kontrollpflicht ebenfalls haftet, kann dahinstehen. Sind mehrere Personen verkehrssicherungspflichtig, haften diese in der Regel als Gesamtschuldner. Die Beklagte haftet jedenfalls nicht subsidiär. Dass der Kläger eine Kaskoversicherung in Anspruch genommen habe, hat die Beklagte nicht substantiiert behauptet bzw. unter Beweis gestellt.

26
Der Kläger muss sich kein Mitverschulden – auch nicht ein solches der Zeugin S., § 831 BGB – anrechnen lassen. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Zeugin die Gefahr überhaupt erkennen konnte und mit der unzureichenden Sicherung des Toilettenhäuschens gegen Sturm rechnen musste. Dies ist abzulehnen. Die Beklagte trägt bereits nicht vor, dass der Zeugin der Umstand, dass das Häuschen un- bzw. nur durch sein Eigengewicht gesichert am Straßenrand stand, bekannt war. Das Umstürzen eines Dixiklos bei starkem Wind ist auch kein üblicher Vorgang, so dass die Zeugin hiermit nicht rechnen musste. Mit von dem Toilettenhäuschen ausgehenden Gefahren musste sie daher – selbst wenn es schon windig gewesen sein sollte, als sie das Fahrzeug parkte – nicht rechnen.

27
Der dem Kläger entstandene Fahrzeugschaden beläuft sich auf 1.125,00 €. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen K., der einen Wiederbeschaffungswert von 1.150,00 € festgestellt und den Restwert mit 25,00 € ermittelt hat. Die Kammer ist insbesondere von der Richtigkeit der Feststellungen zur Höhe des Restwertes überzeugt im Hinblick auf die von dem Sachverständigen eingeholten Angebote und einer Recherche in der Internet-Restwertbörse (Anlagen 18 und 19 zum Gutachten).

28
Weiter hat der Kläger Anspruch auf Ersatz einer allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Die Klageforderung ist von dem tatsächlich entstandenen Schaden gedeckt.

29
Die Beträge sind unter Verzugsgesichtspunkten zu verzinsen, §§ 286, 288 BGB.

30
Im Rahmen des Schadensersatzes sind auch die vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer nach einem Gegenstandswert von bis zu 1.200,00 € zuzüglich Prozesszinsen gemäß § 291 BGB zu erstatten.

31
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO.

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