Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung einer Schauspielerin durch Veröffentlichung eines im Trailerbereich entstandenen Fotos, das sie im Frühstadium einer Schwangerschaft zeigt

OLG Köln, Urteil vom 10.11.2015 – 15 U 97/15

Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung einer Schauspielerin durch Veröffentlichung eines im Trailerbereich entstandenen Fotos, das sie im Frühstadium einer Schwangerschaft zeigt

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3.6.2015 (28 O 466/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche aufgrund der Veröffentlichung zweier Bilder geltend, die am 24.7.2014 in der Zeitung „C“ bzw. am 23.7.2014 auf www.C-C2.de im Rahmen eines Artikels über eine mögliche Schwangerschaft der Klägerin erschienen sind. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Vortrags der Parteien sowie der gestellten Anträge wird Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 71 d.A.) genommen.

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Mit Urteil vom 3.6.2015 hat das Landgericht der Klage im Hinblick auf den Unterlassungsantrag in vollem Umfang und im Hinblick auf den Entschädigungsantrag über 15.000 Euro teilweise, nämlich in Höhe von 7.500 Euro stattgegeben. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, es bestehe zwar durchaus ein öffentliches Informationsinteresse hinsichtlich der Schwangerschaft einer bekannten Schauspielerin, wie es die Klägerin sei. Dennoch sei im Rahmen der Abwägung ein überwiegendes Interesse der Klägerin an der Wahrung ihrer Privatsphäre anzuerkennen. Der Inhalt der Berichterstattung beschränke sich auf Spekulationen über eine bestehende Schwangerschaft und lasse keinen Beitrag zu einer allgemein interessierenden Sachdebatte erkennen. Eine Schwangerschaft zähle zum Kernbereich der Privatsphäre, womit die Entscheidung über Mitteilung von Details allein der Klägerin vorbehalten sei. Auch die Umstände, unter denen die streitgegenständlichen Bilder zustande gekommen seien, ändere an dieser Abwägung nichts. Denn der Trailerbereich, in dem die Klägerin fotografiert worden sei, gehöre nicht zum Drehort, sondern stelle einen Rückzugsbereich für die Schauspieler in den Pausen zwischen den Dreharbeiten dar, wo sie – auch ohne die Existenz besonderer Absperr- oder Sicherungsmaßnahmen – nicht mit der Anfertigung von Fotos rechnen müssten. Soweit der Beginn der Dreharbeiten in der Presse angekündigt worden sei und die Klägerin über Facebook Bilder bzw. Mitteilungen von den Dreharbeiten geschickt und ihre Fans über ein Gewinnspiel informiert habe, bei dem ein Besuch „des Sets“ zu gewinnen sei, habe sie damit keine Selbstöffnung vorgenommen, die eine Bildberichterstattung über ihre Schwangerschaft rechtfertige. Eine Geldentschädigung sei in Höhe von 7.500 Euro angemessen, weil mit der Erörterung der von der Klägerin geheim gehaltenen Schwangerschaft in einer breiten Öffentlichkeit eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliege. Da auch der Beklagten unstreitig bekannt gewesen sei, dass die Klägerin darauf achte, sämtliche Details ihres Privatlebens aus der Öffentlichkeit herauszuhalten, sei die Zahlung einer Geldentschädigung aus dem Gesichtspunkt der Genugtuung und der Prävention angezeigt.

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Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Abweisungsantrag weiter. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe sich bei Anfertigung der streitgegenständlichen Bilder nicht im räumlichen Schutz der Privatsphäre befunden, weil der Aufenthalt im Bereich der Trailer zu ihrer beruflichen Tätigkeit und damit zu ihrer Sozialsphäre gehöre. Allenfalls für den Bereich im Innenraum der Trailer könne ein geschützter Raum im Sinne eines Rückzugsortes bejaht werden. Auch dadurch, dass die Klägerin den Fans ein Gewinnspiel mit Einblicken „hinter die Kulissen“ angekündigt habe, werde deutlich, dass der Trailerpark grundsätzlich der Öffentlichkeit geöffnet sei. Die Beklagte macht geltend, da ein Kollege der Klägerin kurz vor Aufnahme des streitgegenständlichen Fotos bei einem Fototermin in der Öffentlichkeit eine „beschützende Hand“ auf den Bauch der Klägerin gelegt habe, wären die bestehenden Gerüchte um eine Schwangerschaft von ihr selbst bestätigt worden. Eine Entschädigung sei nicht gerechtfertigt, weil es sich jedenfalls nicht um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin handele. Aufgrund des offen zugänglichen Bereichs rund um die Trailer habe jeder vorbeigehende Passant die Klägerin mit Babybauch wahrnehmen können. Auch werde mit Vermutungen über eine Schwangerschaft keine Ehrverletzung begangen, sondern ein durchaus erfreuliches Ereignis beschrieben. Im Hinblick auf den geringen Verbreitungsgrad der Berichterstattung und den fehlenden Vorsatz sei die Summe der Entschädigung zu hoch. Die Beklagte behauptet erstmals in der Berufungsbegründung, die Klägerin habe sich zu einem Zeitpunkt nach der streitgegenständlichen Berichterstattung in sichtbar schwangerem Zustand auf dem roten Teppich gezeigt.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 3.6.2015 (28 O 466/14) die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Ihre Sozialsphäre sei schon deshalb nicht betroffen, weil die Aufnahmen sie eben nicht bei den Dreharbeiten, sondern in einer Pause zeigten, in der sie sich auf dem Weg von der Maske zu ihrem Trailer befinde. Darüber hinaus habe der Schutz der Privatsphäre nicht nur eine räumliche, sondern auch eine thematische Dimension, welche durch Spekulationen über eine bestehende Schwangerschaft betroffen sei. Während sie sich im Rahmen der Dreharbeiten durch weite Kleidung oder vor den Bauch gehaltene Gegenstände vor entsprechenden Blicken geschützt habe, habe sie bei ihrem Gang durch den Trailerpark nicht mit Fotos gerechnet und auch nicht rechnen müssen. Eine örtliche Abgeschiedenheit sei für den Privatsphärenschutz nicht (mehr) erforderlich. Die Klägerin bestreitet, dass sie sich zeitlich nach der streitgegenständlichen Berichterstattung bei einer anderen Gelegenheit auf einem roten Teppich in sichtbar schwangerem Zustand gezeigt habe und rügt den entsprechenden Vortrag der Beklagten als verspätet.

II.

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Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, da das Landgericht die Beklagte zu Recht zur Unterlassung der Bildveröffentlichung sowie zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 7.500 Euro verurteilt hat.

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1. Die Berufung bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung richtet. Denn das Landgericht hat zu Recht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin entsprechend § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs.1 BGB bzw. i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG gegenüber einer erneuten Veröffentlichung/Verbreitung der streitgegenständlichen Bilder bejaht, da keine Einwilligung der Klägerin vorliegt und die Berichterstattung, wenn sie überhaupt ein zeitgeschichtliches Ereignis betrifft, jedenfalls bei Abwägung mit den Interessen der Klägerin nach § 23 Abs. 2 KUG nicht gerechtfertigt ist.

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Im Einzelnen:

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a. Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, wonach Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden dürfen (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht gemäß § 23 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, sofern berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden. Dabei erfordert schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BVerfGE 120, 180; BGH [Urt. v. 1.7.2008 – VI ZR 243/06] NJW 2008, 3138). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen ist. Er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Eine Wertung dergestalt, ob es sich um einen „niveauvollen“ oder „wertvollen“ Beitrag zu einer Frage von allgemeiner Bedeutung handelt, darf das Gericht nicht vornehmen. Zum Kern der Meinungsäußerungsfreiheit der Presse gehört, dass die Medien nach eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Diese grundrechtliche Gewährleistung umfasst auch die Abbildung von Personen, ohne dass dies von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt. Dabei können gerade prominente Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen und so ein Informationsinteresse begründen.

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Allerdings besteht ein solches Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Nicht alles, wofür sich die Menschen aus Langeweile, Neugier oder Sensationslust interessieren, rechtfertigt eine Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit (vgl. BGH, [Urt. v. 1.7.2008 – VI ZR 243/06], NJW 2008, 3138). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Zu berücksichtigen ist ferner, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass für Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt; in solchen Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (BGH, Urt. v. 9.3.2004 – VI ZR 217/03, BGHZ 158, 218; BGH, Urt. v. 9.2.2010 – VI ZR 243/08, juris Rn. 34 m.w.N.).

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b. Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze stellt sich die Veröffentlichung der beanstandeten Fotos, in welche die Klägerin unstreitig nicht eingewilligt hat, als unzulässig dar. Die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Beklagten und dem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin in der Ausprägung ihres Rechts am eigenen Bild und auf Achtung ihrer Privatsphäre ergibt, dass es sich vorliegend schon nicht um Bildnisse der Zeitgeschichte handelt und zwar auch nicht im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung.

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aa. Der Gegenstand der Bildberichterstattung durch die Beklagte betrifft den Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin, da eine bestehende Schwangerschaft bildlich (erkennbar) dargestellt wird. Das Vorliegen einer Schwangerschaft ist eine rein private und höchstpersönliche Angelegenheit, die – jedenfalls in dem frühen Stadium, in dem die Klägerin sich im Zeitpunkt der Aufnahme befand – den Blicken der Öffentlichkeit üblicherweise entzogen ist. Auch wenn die Klägerin als prominente Schauspielerin der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bietet sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllt und sich daraus ein Informationsinteresse begründen kann, ist dies im vorliegenden Fall allenfalls äußerst schwach ausgeprägt. Vielmehr überwiegt der Eindruck, dass die Berichterstattung der Beklagten kaum über die bloße Befriedigung von Neugier der Leserschaft hinausgeht. Weder der Bildberichterstattung (Abbildung der Klägerin mit „Babybäuchlein“) noch der Wortberichterstattung ist zu entnehmen, dass eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert wird, um den Informationsanspruch des Publikums zu erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beizutragen. Die Bilder beschränken sich auf die Darstellung der schwangeren Klägerin und damit einer Darstellung eines Themas, welches die Privatsphäre der Klägerin betrifft, denn die Frage, ob eine Schwangerschaft besteht und wann diese (wenn überhaupt) der Öffentlichkeit mitgeteilt wird, haben allein die Eltern zu treffen und nicht ein Presseorgan.

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Auch die begleitende Wortberichterstattung, in deren Kontext der Informationsgehalt der Bildberichterstattung zu bestimmen ist, weist – wenn überhaupt – nur einen schwachen Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis auf. Neben der reinen Befriedigung der Neugier der Leser mit Angaben über die Klägerin und weiteren Spekulationen über das Vorliegen einer Schwangerschaft streift die Wortberichterstattung lediglich am Rande ein Thema von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, indem die persönliche Ansicht der Klägerin zu einem Aspekt der Kindererziehung zitiert wird. Allerdings wird dieses Zitat und die darin zum Ausdruck kommende Einstellung der Klägerin („… wichtig ist nur, Kind sein zu dürfen und sich geliebt zu fühlen“) in der Wortberichterstattung weder näher erörtert noch wird eine Beziehung zur Bildberichterstattung erkennbar. Vielmehr wird durch die Wiedergabe eines isolierten Zitats deutlich, dass die Beklagte lediglich einen Anlass für eine Abbildung der Klägerin und eine damit verbundene Verbreitung des bildlichen Beweises über die bestehende Schwangerschaft schaffen wollte. Andere mögliche Themen, wie beispielsweise die Vereinbarkeit des Berufs der Klägerin mit einer Schwangerschaft (vgl. insoweit die Entscheidung des OLG München – 18 U 2770/13 – zur ersten Schwangerschaft der Klägerin, Bl. 37 AH) oder die Auswirkungen der Schwangerschaft auf künftige Drehtermine oder Filme der Klägerin, die zumindest in die Nähe einer sachbezogenen Diskussion hätten führen können, werden in der Wortberichterstattung nicht thematisiert.

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bb. Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin könne sich aufgrund der Umstände, unter denen die streitgegenständlichen Fotos gemacht wurden, nicht auf den Schutz ihrer Privatsphäre berufen, greift dies nicht durch. Dies folgt schon aus der Erwägung, dass die Privatsphäre sowohl eine räumliche als auch eine thematische Komponente hat. Da die Frage einer bestehenden und noch nicht eindeutig optisch wahrnehmbaren Schwangerschaft jedenfalls thematisch dem Kernbereich der Privatsphäre zuzuordnen ist und die Entscheidung über Äußerungen zu diesem Thema und/oder Veröffentlichung entsprechender Fotos allein den Eltern zusteht, kommt es bereits nicht mehr auf die Frage an, ob gleichzeitig auch die räumliche Komponente der Privatsphäre deshalb betroffen ist, weil der Trailerpark nicht als Raum der Berufsausübung, sondern als privater Rückzugsort einzustufen ist. Selbst wenn nämlich der Weg der Klägerin von der Maske zu ihrem Trailer in räumlicher Hinsicht der Sozialsphäre zugeordnet werden würde, weil sie dort genauso wie am eigentlichen Drehort davon ausgehen musste, beobachtet oder fotografiert zu werden, so betreffen die Bilder bzw. die dazugehörende Berichterstattung eben gerade nicht die Berufsausübung der Klägerin im Sinne einer Darstellung der Dreharbeiten oder ihrer (beruflichen) Tätigkeiten zwischen Maske und Textlernen, sondern einen rein privaten Umstand, welcher sich auf dem Weg der Kläger zu ihrer Arbeitsstelle nur zufällig visuell darstellen ließ.

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Aus diesem Grunde kann auch dahinstehen, ob der Bereich zwischen Maske und Trailer der Klägerin, mag ihm auch ein enger Bezug zur beruflichen Tätigkeit der Klägerin zuzubilligen sein, tatsächlich auch räumlich der Sozialsphäre zuzuordnen ist. Dies dürfte gerade im vorliegenden Fall zweifelhaft sein: Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass die Klägerin während der Dreharbeiten durchaus damit rechnen muss, dass Fans oder Pressevertreter den Drehort aufsuchen, um sie dort zu beobachten oder auch Fotos von ihr zu machen. Es dürfte in der heutigen Zeit auch eher als wahrscheinlich gelten, dass Fans und Presse darüber hinaus auch versuchen, sich zu solchen Bereichen des Filmgeschehens Zugang zu verschaffen, die wie der Trailerpark nicht zum unmittelbaren Drehort gehören, womit die dort sich aufhaltenden Schauspieler auch in diesem Bereich mit öffentlicher Beobachtung zu rechnen haben. Allein durch diesen Umstand verlieren diese Bereiche, in denen sich beispielsweise Aufenthaltsräume für die Schauspieler, Catering oder Maske befinden, aber auch dann nicht ihren Charakter als Rückzugsbereich, wenn sie nicht gesondert abgesperrt oder bewacht werden. Denn ansonsten hätte es die Öffentlichkeit bzw. die Presse in der Hand, ihre Zugriffsmöglichkeiten durch ungerechtfertigte Maßnahmen des Beobachtens und Nachstellens in immer weiterem Maße auszudehnen.

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cc. Die Klägerin hat im Rahmen der Pressemeldungen zum Drehbeginn oder dem auf Facebook angekündigten Gewinnspiel für die Fans auch keine Selbstöffnung vorgenommen, die die streitgegenständliche Bildberichterstattung durch die Beklagte erlauben würde. Denn in diesen Meldungen wurde weder eine Schwangerschaft der Klägerin überhaupt thematisiert noch enthält die Mitteilung, wann und wo Dreharbeiten zum neuen Film der Klägerin stattfinden, eine Einladung dahingehend, die Klägerin bei dieser Gelegenheit zu fotografieren, um Details aus ihrer Privatsphäre in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Fan-Besuch am Set im Rahmen eines Gewinnspiels offeriert wurde und damit hinsichtlich Zeit und Dauer konkret festgestanden hätte, was der Klägerin wiederum die Möglichkeit eröffnet hätte, durch weite Kleidung o.ä. auf die „Augen der Öffentlichkeit“ vorbereitet zu sein. Soweit die Beklagte schließlich behauptet, die Klägerin habe sich durch Auftritte auf dem roten Teppich zu ihrer Schwangerschaft selbst bestätigt, kann auch insoweit eine Selbstöffnung nicht festgestellt werden: Hinsichtlich der Begebenheit, dass ein Kollege der Klägerin dieser bei einem Auftritt die Hand auf den Bauch legte, hat die Klägerin von der Beklagten unbestritten vorgetragen, dass diese Geste gegen ihren Willen erfolgte und sie sich der Situation unmittelbar zu entziehen versucht hat. Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, die Klägerin habe sich nach der streitgegenständlichen Veröffentlichung in erkennbar schwangerem Zustand in der Öffentlichkeit gezeigt, ist diese von der Klägerin bestrittene Behauptung wegen Verspätung unbeachtlich.

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Gemessen an der Intensität des mit der Veröffentlichung des Fotos verbundenen Eingriffs in die Privatsphäre der Klägerin hat insofern das damit wahrgenommene (allenfalls marginale) öffentliche Berichterstattungsinteresse der Beklagten eine geringere Gewichtung und muss zurückzutreten.

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c. In Ansehung der vorstehenden Erwägungen ist die Veröffentlichung der Fotos wegen der entgegenstehenden berechtigten Interessen der Klägerin zudem unverhältnismäßig, so dass deren Veröffentlichung jedenfalls nach § 23 Abs. 2 KUG rechtswidrig ist.

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2. Soweit das Landgericht der Klägerin des Weiteren eine Entschädigung in Höhe von 7.500 Euro zugesprochen hat, bleibt die Berufung ebenfalls ohne Erfolg. Denn es handelt sich vorliegend um eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, die auf einem Verschulden der Beklagten beruht und durch das Unterlassungsbegehren nicht vollständig ausgeglichen wird, so dass bei der gebotenen Gesamtabwägung ein unabwendbares Bedürfnis für eine Entschädigung besteht.

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a. Soweit die Beklagte geltend macht, eine Entschädigung scheitere schon daran, dass keine nicht erweislichen Vorwürfe oder gezielte Diffamierungen über die Klägerin verbreitet worden seien und sie auch nicht in anderer Art und Weise ehrverletzend dargestellt worden sei, greift dies nicht durch. Zwar ist zutreffend, dass die Klägerin auf den Fotos optisch vorteilhaft abgebildet ist und auch der Gegenstand der Berichterstattung keine Diffamierung oder Ehrverletzung beinhaltet, sondern ein „freudiges Ereignis“. Da die Entschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen aber kein billiger Ausgleich für erlittene Unbill im Sinne eines Schmerzensgeldes nach § 847 BGB ist, sondern ein Anspruch, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG zurückgeht, weil ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion bliebe und der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde, steht der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers sowie die Präventionswirkung im Vordergrund (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 – VI ZR 223/94, juris Rn. 14).

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b. Abweichend von der Ansicht der Beklagten ist vorliegend auch eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung als notwendige Voraussetzung einer Geldentschädigung zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht die Besonderheit einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild darin, dass dem Verletzten gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen. Daraus folgt, dass in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2004 – VI ZR 255/03, juris Rn. 24 m.w.N.; BGH, Urt. v. 12.12.1995 – VI ZR 223/94, juris Rn. 13). Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze an einem Fall entwickelt, in welchem die einzelne Bildveröffentlichung jeweils für sich betrachtet nicht als schwerwiegend einzustufen war, jedoch eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild vorlag, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgte.

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Der Senat sieht eine solche schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung auch im vorliegenden Fall als gegeben an, auch wenn es keine wiederholte, sondern nur eine einmalige Verletzung des Rechts am eigenen Bild gab. Denn unabhängig davon und von der Art der bildlichen Darstellung, liegt der Kern des gegen die Beklagte gerichteten Vorwurfs in dem von ihr bewusst vorgenommenen Geheimnisverrat und dem Eingriff in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Indem die Beklagte die zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht ohne weiteres wahrnehmbare Schwangerschaft publik gemacht hat, hat sie ein Geheimnis offenbart, bei dem die Entscheidung über das Ob und Wann der öffentlichen Mitteilung allein der Klägerin zusteht. Vorliegend ist daher nicht die (durchaus positive) Art der Darstellung der Klägerin auf dem Foto entscheidend, sondern der Umstand, dass die Beklagte mittels dieses Fotos ein Geheimnis der Klägerin aus dem Kernbereich ihrer Privatsphäre offenbar gemacht hat, welches ohne die in einem unbeobachteten Moment gefertigte Aufnahme noch weitere Zeit von der Klägerin durch Wahl entsprechender Kleidung hätte geheim gehalten werden können. Der Eingriff in den Kernbereich des Privatsphäre der Klägerin erfolgte damit nicht lediglich im Rahmen einer Wortberichterstattung dadurch, dass Spekulationen über eine bestehende Schwangerschaft angestellt wurden, sondern wurde zusätzlich mit einem Foto bildlich verstärkt, womit für die Leserschaft deutlich gemacht werden sollte, dass die Spekulationen der Beklagten mit einiger Wahrscheinlichkeit zutreffend waren. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass die Schwangerschaft der Klägerin ohnehin einige Zeit später offenkundig geworden wäre. Denn zu bewerten ist die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin im Zeitpunkt der Veröffentlichung des betreffenden Fotos und nicht in einem mehrere Wochen oder Monate später liegenden Zeitpunkt. Indem die Beklagte ein Foto der Klägerin im frühen Stadium der Schwangerschaft veröffentlicht hat, hat sie im Übrigen nicht nur das entsprechende Geheimnis der Klägerin rechtswidrig veröffentlicht, sondern die Klägerin zudem der Gefahr ausgesetzt, dass bei einem möglichen Scheitern der Schwangerschaft, die gerade im Frühstadium durchaus zu befürchten ist, dieses Ereignis ebenfalls in der Öffentlichkeit diskutiert und auch die Klägerin darauf angesprochen wird. Auch dieses Risiko unterstreicht die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung, da sich die Klägerin dadurch, dass sie ihr Privatleben – wie auch der Beklagten bekannt war – konsequent unter Verschluss hielt, solchen Fragen eben nicht aussetzen wollte.

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c. Mit der Veröffentlichung des Fotos und dem darauf wahrnehmbaren Babybauch der Klägerin, wurde die Privatsphäre in ihrem Kernbereich auch allein zur Verfolgung von wirtschaftlichen Interessen verletzt. Es ist nicht ersichtlich, welche anderen Zwecke als eine Auflagensteigerung die Beklagte bei dieser Veröffentlichung verfolgt haben sollte. Hinzu kommt, dass die Beklagte den ihr positiv bekannten Willen der Klägerin missachtet hat, private Dinge stets aus der Presse heraus zu halten. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, die Klägerin habe sich kurze Zeit nach der streitgegenständlichen Bildveröffentlichung selbst in erkennbar schwangerem Zustand auf einem roten Teppich gezeigt, ist dies von der Klägerin bestritten und damit schon wegen Verspätung unbeachtlich. Auf ein solches Ereignis könnte sich die Beklagte aber schon deshalb nicht berufen, weil es der Klägerin frei steht, in einem späteren Zeitpunkt mit ihrer Schwangerschaft an die Öffentlichkeit zu gehen. Auch die weitere Begebenheit, bei der ein Kollege der Klägerin in der Öffentlichkeit seine Hand auf ihren Bauch gelegt hat und damit möglicherweise einen Hinweis auf eine bestehende Schwangerschaft geben wollte, lässt aus den oben aufgeführten Gründen keinen Rückschluss darauf zu, dass die Klägerin eine Öffnung ihrer Privatsphäre beabsichtigt hatte.

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d. Die vom Landgericht zugesprochene Höhe der Entschädigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagte macht in der Berufungsbegründung lediglich geltend, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt habe und durch eine Entschädigungszahlung die Pressefreiheit nicht eingeschränkt werden dürfe. Dies führt jedoch zu keiner von der angefochtenen Entscheidung abweichenden Beurteilung. Es ist schon nicht ersichtlich, wie angesichts einer von der Beklagten selbst vorgetragenen Auflage von 120.000 Exemplaren eine Zahlung von 7.500 Euro die Pressefreiheit einschränken können soll, zumal auf der anderen Seite der Präventionsgedanke zugunsten der Klägerin auch nicht völlig zurücktreten darf. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte das Persönlichkeitsrecht der Klägerin vorsätzlich verletzt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagten frühere Rechtsverletzungen im Rahmen der Veröffentlichung von Bildern über die erste Schwangerschaft der Klägerin deshalb zugerechnet werden können, weil sie mit der damaligen Beklagten gesellschaftsrechtlich eng verbunden ist und in beiden Fällen dieselbe Rechtsabteilung zuständig war. Letztlich kommt es darauf deshalb nicht an, weil die Beklagte selbst – eine entsprechendes Statement findet sich auch in der den streitgegenständlichen Bildern zugehörigen Wortberichterstattung – einräumt, dass ihr bekannt ist, dass die Klägerin darauf achtet, ihr Privatleben „möglichst unter Verschluss“ zu halten. Über diesen ihr bekannten Willen der Klägerin hat sich die Beklagte aber vorsätzlich hinweggesetzt und die zum Kernbereich der Privatsphäre und zur Geheimsphäre der Klägerin gehörende Frage einer sich im Frühstadium befindenden Schwangerschaft zum Gegenstand einer öffentlichen Berichterstattung gemacht.

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3. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht. Höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

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Streitwert: 57.500 Euro (2 x 25.000 Euro Unterlassung sowie 7.500 Euro Entschädigung)

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