Zur Nachweispflicht der Fehlerhaftigkeit einer nach der Implantation gebrochenen Hüftendoprothese

LG München I, Urteil vom 31.08.2011 – 9 O 2457/10

Zur Nachweispflicht der Fehlerhaftigkeit einer nach der Implantation gebrochenen Hüftendoprothese

Tenor
I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einer ärztlichen Heilbehandlung.

2
Am 13.11.2006 wurde der Klägerin in der … wegen einer fortgeschrittenen Coxarthrose rechts im Wege einer minimalinvasiven Vorgehensweise eine Hüftendoprothese implantiert. Die Klägerin stürzte nach der Operation insgesamt drei Mal. Die implantierte Prothese wurde von der Beklagten hergestellt und in den Verkehr gebracht.

3
Der peri- und postoperative Verlauf war bei der Klägerin zunächst unauffällig. Erst Mitte des Jahres 2008 verspürte die Klägerin zunehmend Schmerzen, die dann auch die Einnahme von Schmerzmitteln erforderten. Außerdem waren knirschende Geräusche wahrnehmbar. Die Klägerin konnte mit dem rechten Bein schlechter gehen.

4
Am 24.08.2009 waren die Schmerzen so stark, dass eine notfallmäßige Einlieferung der Klägerin in das … erforderlich wurde. Bei der dort durchgeführten Untersuchung wurde festgestellt, dass die Prothese im Bereich der Pfanne zerbrochen war und dass sich Keramiksplitter in der Beinmuskulatur verteilt hatten. Im Rahmen der Revisionsoperation am 31.08.2009 wurde der Oberschenkel weit nach Splittern abgesucht; es verblieb eine lange Narbe.

5
Die Klägerin behauptet.

6
die Hüftprothese sei fehlerhaft gewesen. Wäre sie nicht fehlerhaft gewesen, so wäre sie nicht im Körper der Klägerin zerbrochen.

7
Jedenfalls habe die verwendete Prothese B. forte nicht mehr dem aktuellen Standard entsprochen. Der Mitarbeiter der Beklagten … habe mitgeteilt, dass bereits Anfang 2001 das Produkt B. delta eingeführt worden sei. Dieses sei erheblich bruchsicherer als das Modell B. forte.

8
In der Orthopädischen … habe man sie lege artis behandelt; sie sei dort zwar gestürzt, jedoch nicht auf die Hüfte. Auch im Übrigen sei es zu keinen ungewöhnlichen Belastungen der Prothese gekommen.

9
Bei der Revisionsoperation sei es nicht gelungen, alle Splitter zu entfernen.

10
Sie könne erst seit Anfang 2010 wieder ohne Krücken gehen. Bis dahin habe sie sich teils in stationärer, teils in ambulanter Heilbehandlung befunden.

11
Die Klagepartei beantragt deshalb.

1.

12
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 30.000,00 Euro, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2009 zu bezahlen.

2.

13
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der fehlerhaften Hüftprothese entstanden ist und noch entstehen wird, den materiellen Schaden jedoch nur vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte,

3.

14
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,81 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

15
Die Beklagte beantragt,

16
die Klage abzuweisen.

17
Sie behauptet dazu,

18
es gebe vielfältige Ursachen für den Bruch. So kämen insbesondere ärztliche Fehler bei der Implantation, Fehler durch falsche Positionierung der Implantate, falsche Auswahl der Implantate sowie daneben Unfälle des Patienten sowie Fehlbelastungen des Gelenkes in Betracht.

19
Das verwendete Implantat B. Forte weise eine hervorragende Verschleißresistenz auf. Hüftkopf und Hüftpfanne bestünden jeweils aus Keramik. Aber natürlich bestünde auch bei diesem Produkt ein Restrisiko, dass bei ungünstigen Verhältnisse eine Fraktur einer keramischen Komponente auftreten kann.

20
Es lägen weder ein Materialfehler noch ein Produktionsfehler vor. Man betreibe ein Qualitätsmanagement, durch das jedes auszuliefernde Teil geprüft werde. Dies alles sei bei der implantierten Prothese unauffällig gewesen.

21
Das Modell habe im Jahr 2006 auch noch den Anforderungen genügt. B. delta sei zwar bereits ab dem Jahr 2004 parallel angeboten worden. Anfang des Jahres 2006 habe das Modell forte noch 90 % Verkaufsanteil gehabt, Ende 2006 seien es immerhin noch 80 % Verkaufsanteil an der Gesamtmenge aller veräußerten Hüftprothesen gewesen. Schließlich sei insoweit zu berücksichtigen, dass ein neues Produkt immer nur schrittweise eingeführt werden könne.

22
Es sei auch falsch, die medizinische Eignung der Prothese nur an der Bruchrate zu messen. Auch sei die Bruchrate ein nur verschwindendes Risiko, weshalb andere Kriterien (z. B. Vermeidung von Dislokationen) häufiger im Mittelpunkt der Betracht stünden.

23
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, das der Sachverständige … unter dem 07.09.2010 erstattete und unter dem 21.01.2011 ergänzte.

24
Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 24.06.2011 und 29.06.2011 erklärt, dass sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind; ein entsprechender Beschluss nach § 128 Abs. 2 ZPO erging unter dem 05.07.2011.

Entscheidungsgründe
I.

25
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 1 Abs. 1, 8 Satz 2 ProdHaftG oder auch § 823 Abs. 1 bzw. § 823 Abs. 2 i. V. m. der Verletzung eines Schutzgesetzes gegen die Beklagte.

26
Es fehlt bereits an einem Fehler des Produktes.

1.

27
Der Beweis für die Fehlerhaftigkeit des Produktes – hier der Hüftprothese – wäre durch die Klägerin zu führen gewesen (vgl. grundlegend Knoche, VersR 2005, 1614/1616 mwN.)

2.

28
Die Klägerin hat den Beweis eines Fehlers nicht führen können.

a.

29
Der Sachverständige hat bei seiner Analyse die zerbrochene Prothese zur Verfügung gehabt. Er hat die zerbrochene Prothesenpfanne sowie den Kugelkopf untersucht. Der Sachverständige hat die Bruchteile einer makroskopischen und mikroskopischen Untersuchung unterzogen. Darüber hinaus hat er eine rasterelektronenmikroskopische Untersuchung sowie eine EDX-Analyse (Untersuchung der chemischen Zusammensetzung des Keramikwerkstoffes) vorgenommen.

b.

30
Die makroskopische und mikroskopische Untersuchung haben keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Produktes gegeben. Der Sachverständige hat lediglich festgestellt, dass die Klägerin die Hüfte auch noch nach Brechen der Prothese belastet hat.

31
Die rasterelektronenmikroskopische Untersuchung hat ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Bruchursache geliefert. Es fand sich lediglich das unspezifisch-typische Bruchbild von Aluminiumoxidkeramik. Und auch die EDX-Analyse lieferte Werte, die ihm Toleranzbereich lagen.

c.

32
Auf dieser Grundlage bejaht der Sachverständige für die ihm konkret übersandte Prothese eine ursprüngliche Verwendungseignung. Er verneint Konstruktionsfehler und Fabrikationsfehler. Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten weiter dargelegt, dass die Prothese nach den damals zu berücksichtigenden Richtlinien zugelassen gewesen sei. Er hat das Abnahmeprüfzeugnis für die Charge geprüft und das Freigabedokument für die Kombination mit der Metallschale geprüft und keine Abweichungen festgestellt.

33
Zum Schadensausmaß merkt er an, dass die Splitterverteilung innerhalb des Oberschenkels zumindest teilweise auf die Bewegungen bis zur Revisionsoperation zurückzuführen seien.

d.

34
Ein Fehler ergibt sich auch nicht daraus, dass das später eingeführte Produkt B. Delta weniger bruchanfällig war als die hier verwendete Prothese.

35
Zum einen ist insoweit zu berücksichtigen, dass sich die Frage der Fehlerhaftigkeit nicht allein aus einer Konkurrenzsituation heraus ergibt. Bietet ein Hersteller zwei Produkte mit verschiedenen Stärken und Schwächen an, so ist das alte, möglichenweise in manchen Punkten schlechtere Produkt nicht automatisch fehlerhaft. Vielmehr ist insoweit zunächst zu sehen, dass die verwendete Prothese zum damaligen Zeitpunkt ein am Markt zugelassenes Produkt war, das den Normvorgaben genügte. Die Kammer hat insoweit nicht die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Fehlerbegriff verkannt, auf die der Klägervertreter zu Recht hingewiesen hat (BGH, Urt. v. 16.06.2009, VI ZR 107/08). Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass bei Risiken in Zusammenhang mit einer Produktnutzung immer eine Abwägung von Art und Umfang der Risiken, der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung und des mit dem Produkt verbundenen Nutzens zu prüfen sind (BGH, aaO., Abs. 17). Das Gericht mag der Schlussfolgerung des Klägervertreters aber nicht zustimmen. Vielmehr hat sich die Kammer zu vergegenwärtigt, dass – möglicherweise anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die sich auf Airbags bezog – keinesfalls unbekannt ist, dass Prothesen brechen können. Vielmehr ist es allgemein – jedenfalls aber in der Fachwelt – bekannt, dass Prothesen nur eine begrenzte Lebensdauer haben und darüber hinaus auch brechen können. Diese Bruchquote wohnt als Risiko allen Prothesen inne.

36
Zum anderen ist auch die Regelung des § 3 Abs. 2 ProdHaftG zu berücksichtigen. Hiernach ergibt sich die Fehlerhaftigkeit gerade nicht schon daraus, dass später ein besseres Produkt auf den Markt gebracht wird. Genau das ist hier der Fall. Das Produkt B. Delta hat sich als bruchfester erwiesen. Im Übrigen aber gilt: wie es sich bezüglich der weiteren Eigenschaften verhält, ist nicht vorgetragen. Damit bleibt aber offen, ob es tatsächlich – und insoweit fehlt es an einer im Zeitpunkt der Verwendung aussagekräftigen Nutzungszeit – insgesamt vorzugswürdig ist.

e.

37
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Ausführungen der Klagepartei zu den angeblichen Angaben des …. Dass das Produkt B. Delta bruchsicherer ist als das Produkt B. Forte ist zwischen den Parteien unstreitig. Dass der möglicherweise sachverständige Zeuge das modernere Produkt empfiehlt, ist eine legitime Fachmeinung; sie vermag aber keinen Anhalt für die Frage zu geben, ob es fehlerhaft ist, das Produkt überhaupt anzubieten.

38
Die Schlussfolgerung der Klägerin, dass deswegen die von der Beklagten übermittelten Zahlen zur Bruchfestigkeit fehlerhaft gewesen seien, ist nicht nachvollziehbar. Die Beklagten haben im damaligen Zeitpunkt beide Produkte zur Verfügung gestellt. Es oblag den behandelnden Ärzten die ihnen für die Klägerin geeignete Prothese auszuwählen. Der Schlussfolgerung, die Bruchraten seien zu hoch gewesen, ist entgegenzutreten: höhere Bruchraten sind nicht zwingend zu hohe Bruchraten.

f.

39
Damit liegt aber auch kein Instruktionsfehler vor. Für das bei der Klägerin verwendete Produkt lagen schon langjährige Erfahrungen vor. Das Produkt B. Delta war hingegen erst wenige Jahre auf dem Markt. Bereits daraus ergibt sich, dass noch keine verlässlichen Langzeitstudien als Grundlage für eine Präferenzempfehlung existieren konnten.

g.

40
Ein Fehler des Produktes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das Zerbrechen der Prothese nicht erklärlich erscheint. Zum einen ist von einem Grundrisiko des Bruchs einer Prothese unabhängig von der Frage eines Fehlers auszugehen. Zum anderen ist hier zwischen den Parteien streitig, ob die Klägerin möglicherweise auf die Prothese gefallen ist oder diese nicht lege artis eingesetzt wurde. All dies sind reelle Möglichkeiten, die den vorgenannten Rückschluss verbieten (vgl. insoweit auch LG Köln, Urt. v. 26.11.2008, 25 O 312/06 und nachgehend OLG Köln, Urt. v. 23.09.2009, 5 U 220/08).

3.

41
Da die Fehlerbegriffe des Deliktsrechts und des Produkthaftungsgesetzes einhergehen (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.2009, VI ZR 176/08, Abs. 6) scheidet entsprechend eine Haftung der Beklagten aufgrund deliktischer Regeln aus.

4.

42
Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen. Das Gutachten des Sachverständigen ist klar, logisch und verständlich. Der Sachverständige hat sein Gutachten nach gründlicher Auswertung der Akte erstellt und uneingeschränkt fundiert, sachlich nachvollziehbar und in überzeugender Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen erstattet. Das Gutachten versteckt sich bei alldem nicht hinter einer Fachsprache, sondern formuliert auch für den Nichtfachmann überzeugend und einleuchtend. Die Kompetenz und Erfahrung des Sachverständigen stehen für die Kammer ebenso außer Zweifel wie seine Objektivität. Auch die Parteien vermochten keinen Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen aufzuzeigen.

II.

43
Der Kostenausspruch resultiert aus § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

44
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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