Zur Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten bei Kollision im Einmündungsbereich

LG Saarbrücken, Urteil vom 12.07.2013 – 13 S 71/13

Den Vorfahrtsberechtigten kann im Einzelfall eine Mithaftung treffen, wenn im Einmündungsbereich ein deutlich sichtbarer Verkehrsspiegel angebracht ist, der darauf hinweist, dass das Einfahren für den Wartepflichtigen erheblich erschwert ist.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 22.03.2013 – 14 C 396/12 (62) – abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 1.080,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2012 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 57,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 29.01.2012 gegen 5.30 Uhr in … ereignet hat.

2

Der Zeuge … befuhr mit dem Fahrzeug des Klägers die … in Richtung …. Im Einmündungsbereich der untergeordneten … kollidierte er mit dem Erstbeklagten, der mit einem Taxifahrzeug der Zweitbeklagten in die … einfahren wollte. Die Drittbeklagte hat auf den Gesamtschaden des Klägers von 8.100,01 € vorgerichtlich 5.400,01 € sowie Anwaltskosten von 546,69 € gezahlt.

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Mit seiner Klage hat der Kläger seinen weiteren Schaden von 2.700,- € sowie restliche Anwaltskosten von 171,71 € jeweils nebst Zinsen geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagten die Alleinhaftung treffe, da der Erstbeklagte die Vorfahrt des Zeugen … missachtet habe.

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Die Beklagten haben behauptet, der Unfall sei auf eine überhöhte Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs zurückzuführen. Wäre der Zeuge mit zulässiger Geschwindigkeit gefahren, hätte der Unfall seitens des Zeugen vermieden werden können. Der Erstbeklagte habe das klägerische Fahrzeug im Übrigen bei Einleiten des Abbiegevorganges nicht gesehen.

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Das Amtsgericht hat den Erstbeklagten informatorisch angehört und die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken – 68 Js 797/12 – zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Es hat ferner Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, …, … und … sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Unfallrekonstruktion. Danach hat es der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat die Erstrichterin, auf deren tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, ausgeführt, die Beklagten treffe die Alleinhaftung, weil der Erstbeklagte gegen § 8 StVO verstoßen habe. Dem gegenüber sei eine überhöhte Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs nicht nachzuweisen, so dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter die Vorfahrtsverletzung zurücktreten müsse.

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Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgen.

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Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

II.

8

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist teilweise begründet. Das Urteil des Amtsgerichts beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

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1. Zu Recht ist das Erstgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagten als auch der Kläger grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, 2, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies wird auch in der Berufung nicht mehr in Frage gestellt.

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2. Im Rahmen der danach gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten hat das Amtsgericht auf Seiten der Beklagten auch zu Recht einen schuldhaften Vorfahrtsverstoß des Erstbeklagten in die Abwägung eingestellt.

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a) Für ein Verschulden des Erstbeklagten spricht vorliegend ein Anscheinsbeweis. Der Erstbeklagte hatte dem Zeugen … als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs die Vorfahrt nach § 8 Abs. 1 StVO zu gewähren und musste insoweit die Sorgfaltspflichten nach § 8 Abs. 2 StVO beachten. Dabei schützt die Vorfahrtsregelung des § 8 StVO das gesamte Einmündungsviereck (vgl. BGHSt 34, 127; BGH, Urteil vom 05.02.1974 – VI ZR 195/72, MDR 1974, 656). Kommt es – wie hier der Fall – in diesem Einmündungsbereich zu einer Kollision, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Verstoß gegen § 8 StVO unfallursächlich war, solange sich der Wartepflichtige noch nicht ohne Behinderung des bevorrechtigten Verkehrs eingeordnet hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.11.1975 – VI ZR 172/74, MDR 1976, 305; KG, NZV 2002, 79; Kammer, Urteil vom 18.06.2010 – 13 S 44/10; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 8 StVO Rn. 68).

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b) Diesen Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht erschüttert oder gar widerlegt. Sie haben insbesondere den ihnen obliegenden Nachweis von Tatsachen, aus denen sich die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt, nicht zu erbringen vermocht. Zwar kann der Anscheinsbeweis dadurch erschüttert werden, dass Tatsachen nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass zum Zeitpunkt des Beginns des Abbiegevorgangs der Vorfahrtsberechtigte sich noch außerhalb der Sichtweite des Wartepflichtigen befunden hat (vgl. Saarl. OLG, Urteil vom 12.10.2010 – 4 U 110/10, juris, Kurzwiedergabe in: NJW-Spezial 2010, 746) oder noch so weit entfernt war, dass die glatte Durchfahrt des Bevorrechtigten nicht beeinträchtigt und dieser auch nicht etwa wegen der drohenden Möglichkeit eines Zusammenstoßes in Verwirrung gebracht, zu Ausgleichsbewegungen oder gar unsachgemäßem Verhalten genötigt wurde (vgl. BGH, Urteile vom 15.11.1966 – VI ZR 55/65, VersR 1967, 178, und vom 26.04.1957 – VI ZR 88/56, NJW 1957, 1190, m.w.N.; Kammer, Urteil vom 09.07.2010 – 13 S 16/10). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Denn es ist schon im Hinblick auf die nicht feststehenden Ausgangs- bzw. Anfahrgeschwindigkeiten der Fahrzeuge nicht mehr beweissicher nachzuvollziehen, dass das klägerische Fahrzeug sich zum Beginn des Abbiegens außerhalb der Sichtweite des Erstbeklagten oder in einer Entfernung befunden hat, die es dem Erstbeklagten erlaubt hätte, gefahrlos in die Vorfahrtsstraße einzubiegen. Danach muss aber davon ausgegangen werden, dass der Erstbeklagte das bevorrechtigte Taxifahrzeug der Beklagten bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO gebotenen Sorgfalt hätte rechtzeitig wahrnehmen können (vgl. dazu KG, Schaden-Praxis 2003, 86; Kammer, Urteil vom 10.06.2011 – 13 S 40/11, NJW-RR 2011, 1478, jeweils m.w.N.).

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3. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts trifft auch den Kläger eine Mithaftung für die Unfallfolgen.

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a) Allerdings ist – wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat – nicht erwiesen, dass der Zeuge … als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs bei der gebotenen Aufmerksamkeit den Unfall durch rechtzeitiges Abbremsen hätte vermeiden können. Dies würde nämlich voraussetzen, dass der Zeuge das Taxi der Beklagten rechtzeitig als Gefahrenmoment hätte erkennen können. Davon kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten der Fahrzeuge – wie gezeigt – nicht mehr beweissicher zu klären sind und offen bleibt, wo sich das klägerische Fahrzeug befunden hat, als der Erstbeklagte in die Vorfahrtstraße eingefahren ist (vgl. KG, NZV 2000, 377; NZV 2003, 575). Der Sachverständige konnte zwar die entsprechende Unfalldarstellung der Beklagten als mögliche Unfallvariante nachvollziehen, aber nicht beweissicher belegen. Dies fällt in die Beweislast der Beklagten.

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b) Richtig ist auch, dass verhältnismäßig geringfügige Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowohl beim Verkehr innerhalb als auch außerhalb geschlossener Ortschaften eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten in der Regel noch nicht begründen (vgl. nur KG, VerkMitt 1982, 94; Saarl. OLG, OLG-Report 1998, 402; OLG Hamm, ZfS 2001, 105; Hentschel aaO § 8 StVO Rn. 69 m.w.N.). Allein der Umstand, dass der Zeuge … die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 3 km/h überschritten hat, könnte danach nicht zu einer Mithaftung des Klägers führen. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass im Einmündungsbereich ein – auch bei Dunkelheit (vgl. hierzu Bl. 92 d.A.) – deutlich sichtbarer Verkehrsspiegel angebracht ist, der darauf hinweist, dass das Einfahren für den einmündenden Verkehr erheblich erschwert ist (vgl. hierzu Saarl. OLG, NJW 2010, 3104; OLG Karlsruhe, VersR 1980, 1172; OLG Stuttgart, VersR 1995, 677; Kammer, Urteil vom 29.01.2010 – 13 S 202/09). Es kommt hinzu, dass sich der Unfall zur Nachtzeit ereignet hat, bei der ohnehin von einer eingeschränkten Sicht auszugehen ist (vgl. nur Hentschel aaO § 3 StVO Rn. 32 f. m.w.N.), und der Zeuge … – wie dieser selbst ausgeführt hat – das im Einmündungsbereich stehende Taxifahrzeug bei der Annäherung erkannt und auch mit dessen Einfahren in die Straße gerechnet hat. Dies rechtfertigt es, die insoweit erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hier ausnahmsweise nicht hinter das Verschulden des Wartepflichtigen zurücktreten zu lassen und mit einem Haftungsanteil von 20% zu bewerten (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, Schaden-Praxis 1997, 459).

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4. Damit ergibt sich folgende Schadensabrechnung:

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Gesamtschaden: 8.100,01 €

Davon 80%: 6.480,01 €

Darauf gezahlt 5.400,01 €

noch zu zahlen 1.080,00 €

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5. Daneben kann der Kläger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV eine 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 6.480,01 € = 487,50 € + 20,00 € (Pauschale) + 96,43 € (MwSt.) = 603,93 € abzüglich gezahlter 546,69 €, mithin 57,24 € an außergerichtlichen Anwaltskosten ersetzt verlangen.
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Zinsen sind nach § 286, 288 Abs. 1, 291 BGB geschuldet.

III.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

21

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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