AG Hamburg, Urteil vom 17.06.2011 – 7c C 69/10
Beginnt eine Widerrufsfrist mangels der in § 312e BGB geforderten Widerrufsbelehrung gar nicht erst zu laufen, kann der Kunde noch bis zur gesetzlichen Höchstfrist, in der Regel sind dies sechs Monate, nach Vertragsschluss diesen ohne Gründe widerrufen kann (Rn. 35).
Wenn es möglich ist, ein Online-Angebot mit wenigen Mausklicks anzunehmen, widerspricht es den Erwartungen der Verbraucher, dass für die Beendigung eines Vertrages weitaus höhere formelle Erfordernisse (hier: Schriftformerfordernis) zu beachten sein sollen als für dessen Begründung. Eine solche Bestimmung an versteckter Stelle in AGB ist geradezu der Klassiker einer überraschenden Klausel. Diese entfaltet daher zu Recht keinerlei Wirkung und ist in keiner Weise geeignet, ein Schriftformerfordernis zu begründen (Rn. 42).
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 491, 30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt Rückzahlung einer Jahresgebühr eines Online-Partnervermittlungsdienstes, die er an diesen infolge dessen Klagandrohung gezahlt hatte, nachdem er sich im Internet mit einem Gutscheincode am 2. Juni 2009 für eine sogenannte „kostenlose Probe-Premium-Mitgliedschaft“ registriert hatte und am 21. Juni wieder „gekündigt“ hatte. Die Beklagte bewirbt ihre Internet-Seite mit „Absolut gratis und unverbindlich“. Über etwaige Entgelte können Interessenten erst Informationen erhalten, nachdem diese den gesamten Anmeldevorgang einschließlich des Ausfüllens eines umfangreichen Fragebogens zur Persönlichkeit ausgefüllt und an die Beklagte gesandt haben.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 439,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2010 zu zahlen.
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2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten in Höhe von 83,54 € freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf den Sachvortrag in den Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes gemäß §§ 495a, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
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Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 491,30 € Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2011 aufgrund von § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Der Kläger hat an die Beklagte ohne Rechtsgrund 491,30 € geleistet. Die Beklagte ist nach wie vor bereichert und hat diesen Betrag an den Kläger herauszugeben.
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Insbesondere kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass hier eine Leistung in Kenntnis der Nichtschuld erfolgte. Eine Zahlung unter Druck, wie sie im vorliegenden Fall unumstritten vorgelegen hat, ist nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 816 BGB aufzuheben (Staudinger/ Stephan/ Lorenz § 814, Rn. 8). Anrechenbare Leistungen, die der Kläger stattdessen erlangt haben könnte, liegen ebenfalls nicht vor.
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Die Zahlung erfolgte ohne rechtlichen Grund, denn der vertragliche Anspruch, dessen sich die Beklagte berühmt, besteht nicht. Zwar ist zwischen Parteien ursprünglich ein Vertrag über die Inanspruchnahme von Internetdienstleistungen im Bereich der Partnervermittlung zu Stande gekommen, der Kläger hat diesen Vertrag jedoch, anders als die Beklagte meint, rechtzeitig widerrufen.
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Dabei beträgt das Widerrufsrecht im vorliegenden Fall nicht etwa nur 14 Tage, wie sich dies aus den Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt und in Fällen von § 312d Abs. 1 BGB (Fernabsatzverträgen) und § 355 Abs. 2 BGB vorgesehen ist, denn hier greift § 312e BGB in Verbindung mit § 246 EGBGB sowie § 355 Abs. 2 BGB.
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1. Gesetzliche Vorgaben:
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§ 312e BGB lautet (auszugsweise):
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Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
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(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
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1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
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Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
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Artikel 246 EGBGB lautet (auszugsweise):
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Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen
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§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
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(1) Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks zur Verfügung stellen:
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4. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
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5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
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…
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9. die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
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10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
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11. alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und
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12. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
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§ 355 Abs. 2 BGB lautet:
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1. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
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(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichten darf.
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(3) Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
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(4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
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Dies bedeutet, dass eine Widerrufsfrist, die mangels Widerrufsbelehrung nicht wie in § 312e BGB gefordert erteilt wird, gar nicht erst zu laufen beginnt und der Kläger noch bis zur gesetzlichen Höchstfrist, in der Regel sind dies sechs Monate, nach Vertragsschluss diesen ohne Gründe widerrufen kann.
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b) Anwendung auf diesen Fall:
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Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihr Angebot so aufgebaut, dass die erforderlichen Angaben über die Entgeltlichkeit des Vertrages nicht zu erhalten sind, bevor persönliche Daten eingegeben wurden. Damit beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 312e Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 246 EGBGB nicht zu laufen (s.o.). Die Widerrufsfrist hatte noch nicht begonnen, als der Kläger seine E-Mail und seinen Brief vom 21. Juni 2009, die ohne weiteres trotz der Verwendung des Wortes „Kündigung“ auch als Widerruf zu werten sind, an die Beklagte absandte. Eine Frist, die noch nicht begonnen hat, kann auch noch nicht abgelaufen sein, damit war der Widerruf noch rechtzeitig.
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Eine Auslegung der geltenden nationalen gesetzlichen Bestimmungen dahingehend, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Widerrufsfrist bereits mit Abgabe der Vertragserklärung zu laufen beginnt, würde den europarechtlichen Vorgaben, insbesondere dem Gebot eines effektiven Verbraucherschutzes, nicht gerecht. Damit würden diese Schutzvorschriften ihren Sinn verfehlen. Dies widerspräche dem stets bei der Auslegung zu beachtenden „effet utile“, der ein eigenständiges, von den nationalen Gerichten zu beachtendes Auslegungskriterium bei allen Normen mit europarechtlichem Bezug ist.
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Auch nach § 355 Abs. 2 BGB war der Widerruf des Klägers noch rechtzeitig, denn dieser erfolgte innerhalb der Monatsfrist des § 355 Abs. 2 Satz 3BGB.
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c) Schriftform nicht vereinbart:
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Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die „Kündigung“ nicht die erforderliche Form aufgewiesen hat. Erstens handelt es sich, wie vorstehend unter 6) ausgeführt wurde, hierbei inhaltlich, auch dem Wortlaut nach deutlich erkennbar, um einen rechtzeitigen Widerruf, der keiner besonderen Form bedarf. Selbst wenn man darin eine Kündigung sehen wollte, kann die Beklagte sich indessen nicht auf die mangelnde Formwirksamkeit berufen.
42
Bei der entsprechenden Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt es sich um eine überraschende Klausel, die nicht wirksam in den Vertrag einbezogen ist, § 305c BGB. Eine Klausel ist nach dieser Norm überraschend, wenn sie objektiv im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner nicht mit ihr zu rechnen braucht. Der Klausel muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen und zwischen ihrem Inhalt und den Erwartungen eines Durchschnittskunden muss eine deutliche Diskrepanz bestehen (BGH NJW 1990, 576, 577). So liegt der Fall regelmäßig, wenn es möglich ist, ein Online-Angebot mit wenigen Mausklicks anzunehmen. Es widerspricht den Erwartungen der Verbraucher, dass für die Beendigung eines Vertrages weitaus höhere formelle Erfordernisse zu beachten sind als für dessen Begründung. Eine solche Bestimmung an versteckter Stelle in AGB ist geradezu der Klassiker einer überraschenden Klausel. Diese entfaltet daher zu Recht keinerlei Wirkung und ist in keiner Weise geeignet, ein Schriftformerfordernis zu begründen.
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d) Kündigung nach § 627 BGB:
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Selbst wenn man der Auffassung des erkennenden Gerichts insoweit zu den vorstehenden Punkten nicht folgen sollte, ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls zusätzlich auch noch daraus, dass Dienste, wie sie die Beklagte anbietet, jederzeit gemäß § 627 BGB kündbar sind.
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Streitig ist zwar, inwieweit hier persönliches Vertrauen eine Rolle spielt. Eine Ansicht vertritt, dass es sich bei den Diensten um solche handeln müsse, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden (BGH NJW 2010, 510-512; Landgericht Hamburg vom 24.02.2009, 309 S 82/08). Das besondere Vertrauensverhältnis sei dabei als persönliches Vertrauen zu verstehen, das sich nicht lediglich auf die Sachkompetenz, sondern auch auf die Person des Vertragspartners selbst erstrecke. Allerdings schließe der Umstand, dass der Vertragspartner eine GmbH sei, die Tatsache der Übertragung der Dienste aufgrund besonderen Vertrauens nicht aus, da die erforderliche Vertrauensbeziehung auch zu einem Mitarbeiter oder Gesellschafter zu Stande kommen könne. Des Weiteren sei zu beachten, dass die betreffenden Dienste im Allgemeinen und nicht nur im Einzelfall aufgrund besonderen Vertrauens übertragen würden, weswegen es darauf, ob der betreffende Dienst im konkreten Einzelfall tatsächlich aufgrund besonderen Vertrauens übertragen wurde, nicht ankomme. Es wird also eine generalisierende Betrachtung nur auf Anbieterseite angestellt.
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Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist dies aber eine zu eng gefasste Auslegung von § 627 BGB. Auch Umstände auf Nachfragerseite können und müssen bei zweiseitigen, im Synallagma stehenden Verträgen berücksichtigt werden. Es ist nach Sinn und Zweck der Norm ebenfalls zu prüfen, ob hier das persönlich entgegengebrachte Vertrauen infolge des Offenbaren von Daten, die dem engsten und besonders streng geschützten Kreis des Persönlichkeitsrechts zuzurechnen sind, eine Einordnung nach § 627 BGB rechtfertigen. Das Vertrauen kann sich nicht nur darauf begründen oder daraus entwickeln, dass der Anbietende von derartigen Dienstleistungen ein besonderes professionelles Vertrauen andient, sondern auch daraus, dass aus Sicht des Nachfragenden ein besonderes Vertrauensschutzbedürfnis besteht. Dieses Schutzbedürfnis des Partnerschaftssuchenden war im Prinzip auch bereits der Grund des historischen Gesetzgebers, hier für Ehevermittlung in § 656 BGB eine Sonderregelung zu treffen. Die hieraus zu erkennende Wertung ist zu berücksichtigen bei der Auslegung auch des § 627 BGB, der auf neue Formen der Vermittlung von persönlichen Kontakten zur Begründung von Formen des Zusammenlebens Anwendung findet. Diese haben die Heirat in weiten Lebensbereichen abgelöst.
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Die Voraussetzungen einer solchen Kündigung gemäß § 627 BGB liegen somit ebenfalls vor. Damit entfällt ein etwaiger Vergütungsanspruch der Beklagten, die das Erlangte herauszugeben hat.
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Ein anderer Behaltensgrund ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Rechtsprechung anderer Abteilungen des Amtsgerichts Hamburg mag der in Hamburg ansässigen Beklagten zwar erheblich günstiger sein, auch diese vermag jedoch eine solche Anspruchsgrundlage für das Behalten eines Entgeltes für ein einjähriges, indessen nicht mehr nutzbares Abonnement zum Preis von fast 500,00 Euro ohne jegliche Gegenleistung von ideellem oder materiellem Wert für den Kunden nicht zu begründen.
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II. Nebenentscheidungen:
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
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Die Kostentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO liegen vor. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.