LG Köln, Urteil vom 02.05.2008 – 84 O 33/08 – StudiVZ
1. Die Bezeichnung “VZ” ist in Deutschland keineswegs eine Abkürzung für das Wort “Verzeichnis”. So führt der Duden bis in jüngere Auflagen hinein “VZ” nicht als Abkürzung.
2. Die Marken “StudiVZ” und “SchülerVZ” verfügen bei den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich Studenten und Schülern, über einen hohen Bekanntheitsgrad.
3. Die Bezeichnung “BewerberVZ” verletzt daher die Markenrechte von “StudiVZ” und “SchülerVZ”.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. 2. 2008 – Aktenzeichen 31 O 76/08 – wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die im Oktober 2005 von vier Studenten gegründete Antragstellerin betreibt seit Oktober 2005 unter dem Zeichen “T-VZ” und seit Februar 2007 unter dem Zeichen “T1-VZ” Online-Netzwerke. “T-VZ”, das derzeit über 4,8 Mio. registrierte Mitglieder aufweist, richtet sich primär an Studierende, “T1-VZ”, das derzeit etwa 2,7 Mio. registrierte Mitglieder aufweist, richtet sich im wesentlichen an Schüler. Es erfolgen ca. 4,5 Mrd. Seitenaufrufe pro Monat; nach den Angaben der Antragstellerin loggen sich täglich im Schnitt ca. 50 % bzw. 60 % der registrierten Mitglieder in die Netzwerke ein.
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Die Bezeichnungen “T-VZ” und “T1-VZ” sind beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarken mit Priorität vom 16. 5. 2006 bzw. vom 4. 9. 2006 eingetragen worden. Die Antragstellerin, die nach ihrem Vortrag ähnliche weitere Angebote plant, ist ebenfalls Inhaberin der Wortmarke “B-VZ”, die mit Priorität vom 4. 9. 2006 als Marke eingetragen wurde. Der Markenschutz besteht u.a. für Telekommunikation, insbesondere die Bereitstellung von interaktiven und elektronischen Plattformen zur Kommunikation und zum Austausch von Daten und Informationen aller Art sowie Bereitstellen von Informationen im Internet.
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Die Antragsgegnerin betreibt seit 8. 1. 2008 eine ebenfalls zielgruppenorientierte Plattform im Internet, die sich an Hochschulabsolventen, die einen Einstiegsjob suchen, oder an Studenten, die Interesse an einem Praktikum haben, richtet, die dort die für potentielle Arbeitgeber relevanten Daten hinterlegen können. Die von der Antragsgegnerin bisher unter der Bezeichnung C-VZ” geführte Datenbank war unter den Domains C-VZ.net” und C-VZ.de” im Internet aufrufbar.
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Wegen Verwendung der Bezeichnung C-VZ” mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22. 1. 2008 ab und erwirkte gegen sie, nachdem die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt worden war, im Beschlusswege die nachfolgende einstweilige Verfügung:
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Landgericht Köln
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BESCHLUSS
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(einstweilige Verfügung)
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hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Markenunterlagen, Internetausdrucken, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen. Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.
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Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 14, 15 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
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1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr
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(Es folgt eine Darstellung der Domainnamen)
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2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
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Streitwert: 275.000,00 Euro
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Köln, den 8.2.2008
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Landgericht, 31. Zivilkammer
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Die Antragstellerin trägt vor:
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Durch Verwendung der Kennzeichnung C-VZ” reihe sich die Antragsgegnerin in die bekannte Kennzeichenfamilie der Antragstellerin ein und beute so neben dem Hervorrufen einer Verwechslungsgefahr die Wertschätzung und Unterscheidungskraft der Zeichenserie “T-VZ” und “T1-VZ” aus. Dass sie dies bewusst tue, werde dadurch besonders augenfällig, dass sie weitreichend das Layout und die farbliche Gestaltung der Netzwerke der Antragstellerin übernommen habe und sich ihr Angebot an dieselbe Zielgruppe wie “T-VZ”, namentlich an Studenten und Hochschulabsolventen, richte.
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Nach Widerspruch beantragt die Antragstellerin,
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die einstweilige Verfügung vom 8. 2. 2008 zu bestätigen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin stellt eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr in Abrede.
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Der Bestandteil “VZ” sei für sich genommen schutzunfähig, weil er beschreibend und deshalb freihaltebedürftig sei; denn bei “VZ” handele es sich um eine anerkannte Abkürzung für das Wort “Verzeichnis”. Einer solchen beschreibenden oder freizuhaltenden Angabe könne ein bestimmender Einfluss auf den Gesamteindruck einer aus mehreren Bestandteilen gebildeten Marke nicht zukommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die einstweilige Verfügung war aufrechtzuerhalten, weil ihr Erlass auch angesichts des weiteren Vorbringens der Parteien gerechtfertigt war.
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Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ist aus §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz begründet, weil die von der Antragsgegnerin verwendete Bezeichnung C-VZ” geeignet ist, Verwechslungen mit dem Betreiber von “T-VZ” und “T1-VZ” hervorzurufen.
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Die von der Antragstellerin für die von ihr zur Verfügung gestellten Netzwerke gewählten Bezeichnungen “T-VZ” und “T1-VZ”, die binnen kurzer Zeit bei den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich Studenten und Schülern, einen hohen Grad an Beliebtheit und Bekanntheit gewonnen haben, sind nach dem Prinzip gebildet, dass der Buchstabengruppe VZ die angesprochene Personengruppe vorangestellt ist. Ihre Kennzeichnungskraft beruht gerade darauf, dass am Ende der Bezeichnung die Buchstabenkombination VZ steht, die in Deutschland keineswegs als Abkürzung für “Verzeichnis” bekannt und geläufig war und ist; der Duden führte jedenfalls bis in jüngere Auflagen hinein “Vz.” nicht als Abkürzung für dieses Wort auf.
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Wenn die Antragsgegnerin selbst etwa darauf verweist, dass bei der Domain www…. “pennerVZ” für “Pennerverzeichnis” steht und dies eine gutgemachte und witzige Verhohnepipelung von “T-VZ” sei, belegt dies, welchen Bekanntheitsgrad die Antragstellerin mit ihrem Zeichenbildungsprinzip erlangt hat: Es ist bereits zum Gegenstand von Parodien geworden, wobei eine “Verhohnepipelung” für den hiervon Angesprochenen eben nur dann Sinn macht, wenn er auch den Ursprung hierin wiedererkennt.
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Die Bezeichnung C-VZ” ist eben nach diesem Prinzip gebildet und richtet sich zudem an die Verkehrskreise, die von “T-VZ” und auch “T1-VZ” angesprochen werden bzw. worden sind und denen die beiden letzteren Bezeichnungen im besonderen Maße ein Begriff sind. Wenn unter der Bezeichnung C-VZ” für Studenten und Hochschulabsolventen eine Möglichkeit zur Verfügung gestellt wird, dort die persönlichen Daten zu hinterlegen, damit potentielle Arbeitgeber hierauf im Hinblick auf ein Praktikum oder eine Anstellung Zugriff nehmen können, ist die Gefahr gegeben, dass derjenige, den die Antragsgegnerin unter dieser Bezeichnung mit ihrer Dienstleistung ansprechen will, aufgrund des identischen Zeichenbildungsprinzips mit dem kennzeichnenden “VZ” am Ende dem Irrtum unterliegt, dass es sich um eine Leistung handelt, die von den Betreibern von “T-VZ” und “T1-VZ” zusätzlich angeboten wird.
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Dass diese Assoziation mit den Seiten der Antragstellerin von der Antragsgegnerin durchaus beabsichtigt war und die Ähnlichkeit der von ihr gewählten Bezeichnung mit den zugunsten der Antragstellerin geschützten Marken kein Zufall war, folgert die Kammer auch daraus, dass die Antragsgegnerin sich in der Gestaltung ihrer Seite hinsichtlich Farbe und Layout an diejenige der Seiten der Antragstellerin ebenfalls angelehnt hat. Die Mitglieder der Netzwerke der Antragstellerin sollen eben durch eine ganz ähnliche Benennung angelockt werden und sich gleich auf der Seite der Antragsgegnerin heimisch fühlen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung.