Zum Anspruch auf Schadenersatz bei unberechtigter Abmahnung aus Markenrecht

LG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2016 – 312 O 128/16

Zum Anspruch auf Schadenersatz bei unberechtigter Abmahnung aus Markenrecht

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Gründe
1
Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.8.2016 den Rechtsstreit für erledigt erklärt und die Beklagte dem innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Aufforderung am 26.9.2016 nicht widersprochen hat, ist gemäß § 91 a I S. 1 und 2 ZPO nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
I.
2
Die Beklagte ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „S. B.“, die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 41-43, nämlich Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Verpflegung und Beherbergung von Gästen eingetragen ist. Die Klägerin plante eine Verkaufsmesse für Reitsportartikel unter dem Namen „R. S. S. B. …“.
3
Die Beklagte hat die Klägerin unter dem 17.2.2016 wegen vermeintlicher Markenverletzung abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben (Anlage K 4). Die Klägerin wies die geltend gemachten Ansprüche mit Anwaltsschreiben vom 24.2.2016 (Anlage K 6) zurück. Die Beklagte nahm auf Aufforderung der Klägerin mit E-Mail vom 24.2.2016 (Anlage K 8) die Abmahnung zurück. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 26.2.2016 (Anlage K 9) erhobene Forderung auf Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-Gebühr von € 1.531,90 inkl. Telekommunikationspauschale nach einem Gegenstandswert in Höhe von € 50.000 bezahlte die Beklagte zunächst nicht.
4
Am 9.3.2016 erhob die Klägerin die vorliegende Klage auf Zahlung der durch die Verteidigung gegen die Abmahnung verursachten Rechtsanwaltskosten. Am 10.8.2016 teilte die Klägerin mit, dass die Beklagte die Klageforderung am 9.8.2016 vollständig beglichen habe und erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Dem hat die Beklagte nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen.
5
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Beklagte zur Erstattung der Anwaltskosten gemäß §§ 823, 826 BGB sowie nach § 678 BGB verpflichtet sei. Weiter ergebe sich ein Anspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der ausgesprochenen Gegenabmahnung nach §§ 683, 677, 670 BGB. Dementsprechend habe die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits nach Erledigung zu tragen.
6
Die Beklagte hat sich nach ihrer Verteidigungsanzeige nicht weiter zur Sache geäußert.
II.
7
Nach § 91 a ZPO sind die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.
8
Der Klägerin stand gegen die Beklagte ein Kostenerstattungsanspruch aus § 823 I BGB zu. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ausgesprochen und damit in rechtswidriger Weise das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schuldhaft verletzt.
1.
9
Der Beklagten stand – nach summarischer Prüfung – der gegen die Klägerin mit der Abmahnung vom 17.2.2016 geltend gemachte markenrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 14 V, II MarkenG nicht zu. Die Ankündigung einer Verkaufsmesse für Reitsportartikel unter der Bezeichnung „R. S. S. B. …“ hat die Markenrechte der Beklagten an „S. b.“, eingetragen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 41-43, nämlich Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Verpflegung und Beherbergung von Gästen nicht verletzt. Insoweit bestand keine Waren- und/oder Dienstleistungsähnlichkeit. Zudem erfolgte die Beschreibung der Verkaufsmesse mit „R. S. S. B. …“ hinsichtlich des Bestandteils „S. b.“ nicht kennzeichenmäßig sondern beschreibend. Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr schied damit aus.
2.
10
Die Abmahnung aus dem Markenrecht der Beklagten an „S. B.“ war damit unberechtigt, das Vorgehen der Beklagten war fahrlässig und damit schuldhaft i.S.d. § 823 I BGB. Die Beklagte hat vor dem Aussprechen der Abmahnung weder den Sachverhalt noch die Rechtslage ausreichend geklärt.
11
Wie sich aus der E-Mail vom 24.2.2016 (Anlage K 8) ergibt, war der Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht bekannt, dass es sich bei der von der Klägerin geplanten Veranstaltung um eine Verkaufsmesse handelte. Den Sachverhalt hätte die Beklagte selbst über einen Anruf, eine schriftliche Anfrage oder über das Internet dahin aufklären können, dass es sich bei der Veranstaltung der Klägerin um eine Verkaufsmesse für Reitsportartikel handelte. Bezüglich der Rechtslage durfte die Beklagte sich nicht auf ihr eigenes Urteil verlassen, sondern war gehalten, den Rat erfahrener Rechts- und Patentanwälte einzuholen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB-Wagner, § 823 Rz. 265). Dass sie diese Aufklärung des Sachverhalts und der Rechtslage unterlassen hat ist als fahrlässig zu werten.
12
Die Höhe des bei der Klägerin eingetretenen Schadens ist mit einer 1,3-Gebühr nach einem Gegenstandswert von € 50.000 zuzüglich Telekommunikationspauschale mit € 1.531,90 schlüssig vorgetragen, zutreffend berechnet und zudem unstreitig.

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