Zur Hinweispflicht der Bank auf Rückvergütungen

LG Hamburg, Urteil vom 25.3.2009 – 322 O 183/08

Schadensersatzpflicht einer Bank, die einen Kunden nicht auf Rückvergütungen für von ihr vertriebene Fondsanteile hinweist.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 59.500,– (Euro: neunundfünfzigtausendfünfhundert 00/100) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p.a. seit dem 2. Dezember 2005 bis zum 29. Mai 2008 und seit dem 30. Mai 2008 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von allen Verbindlichkeiten bezüglich des vom Kläger bei der H. Bank AG aufgenommenen Darlehens zu den Darlehens-Kontonummern …643 und …651 freizustellen.

3a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.674,– (Euro: zweitausendsechshundertvierundsiebzig 00/100) zuzüglich Zinsen hieraus seit dem 30. Mai 2008 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

3b. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger am 10. Dezember 2004 gezeichneten Beteiligung an der F. 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 100.000,– resultieren.

4. Die Verurteilung gemäß den Anträgen 1 – 3 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 10. Dezember 2004 gezeichneten Beteiligung an der F. 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 100.000,-sowie der Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger am 10. Dezember 2004 gezeichneten Beteiligung an der F. 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 100.000,– sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

6. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger EUR 65.190.—(Euro: fünfundsechzigtausendeinhundertneunzig 00/100) zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % p.a. aus EUR 5.150,– seit dem 27. September 2003 und aus EUR 60.040,– seit dem 2. Dezember 2005 jeweils bis zum 29. Mai 2008 und seit dem 30. Mai 2008 in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz zu zahlen.

7. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger EUR 15.047,70 (Euro: fünfzehntausendsiebenundvierzig 70/100) zuzüglich Zinsen seit dem 30. Mai 2008 in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz zu zahlen.

8. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keinerlei Forderungen aus dem vom Kläger bei der Beklagten aufgenommenen Darlehen über einen Nennbetrag in Höhe von EUR 40.000,– zu einem Nominalzins von 5,5 % p.a. bei einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2011 (Kontonummer: …/1030436-21) zustehen.

9a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 6.362,– (Euro: sechstausend-dreihundertzweiundsechzig 00/100) zuzüglich Zinsen hieraus ab dem 30. Mai 2008 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

9b. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 15. September 2003 gezeichneten Beteiligung an der F. 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 100.000,– resultieren.

10. Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 6 – 9 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 15. September 2003 gezeichneten Beteiligung an der F. 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 100.000,– sowie der Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

11. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 15. September 2003 gezeichneten Beteiligung an der F. 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 100.000,– sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

12. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

13. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Hotelier. Die Beklagte ist eine deutsche Großbank. Sie vertrieb in den Jahren 2003 und 2004 unter anderem Fondsanteile an zwei so genannten „Medienfonds“, nämlich Kommanditanteile an der F. 3 GmbH & Co. KG und nachfolgend der F. 4 GmbH & Co. KG. Der Kläger war als Hotelier langjähriger Geschäftskunde der Beklagten. Am 15. September 2003 zeichnete der Kläger eine Kommanditeinlage an der F. 3 GmbH & Co. KG (im Folgenden: VIP 3) in Höhe von EUR 100.000,– zuzüglich eines Agio in Höhe von EUR 5.000,–. Den Zeichnungsschein vom 15. September 2003 legt der Kläger in der Anlage K 1.0 vor. Zur Finanzierung der Beteiligung nahm der Kläger am 22. September 2003 bei der Beklagten zwei Darlehen auf. Der erste Kredit in Höhe von EUR 60.000,– tilgte der Kläger nach Ablauf der Laufzeit am 2. Dezember 2005. Das zweite Darlehen war ein endfälliges so genanntes Universaldarlehen in Höhe von EUR 40.000,– zu einem Zinssatz von 5,5 % p.a. zur Kontonummer …/1030436/21, Die Tilgung sollte zum Ende der Laufzeit am 31. Dezember 2011 erfolgen. Die monatliche Zinsrate betrug EUR 183,33. Dazu legt der Kläger die Anlagen K 1.2 und K 1.3 vor. Auf die Anlagen wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen. Am 26. September 2003 zahlte der Kläger an die Beklagte einen Betrag in Höhe von EUR 5.150,– als Agio sowie ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von EUR 150,– für den Privatkredit. Den Überweisungsbeleg legt der Kläger als Anlage K 1.4, auf die Bezug genommen wird, vor. Der Kläger zahlte somit an die Beklagte EUR 65.190,–, deren Rückforderung Gegenstand des Klagantrags zu Ziffer 6 ist. Der Kläger leistete Zinszahlungen auf die Kredite in Höhe von EUR 15.047,70 für die Finanzierung seiner Beteiligung an VIP 3. Hinsichtlich des Vortrags im Einzelnen wird auf den Vortrag in der Klagschrift Seite 7 und 8 Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO) sowie auf die Anlagen K 1.6 bis K 1.9. Die Rückforderung dieses Betrages ist Gegenstand des Klagantrags zu Ziffer 7.

Die Beklagte war in den Vertrieb der Beteiligungen an den Fonds eingebunden und erhielt dafür unstreitig Provisionen (Rückvergütungen) in Höhe von mindestens 8 % der gezeichneten Beteiligungen.

Der Kläger trägt vor:

Er habe bereits im Jahre 2002 auf Initiative seines Kundenberaters bei der Beklagten, dem Zeugen H., eine Beteiligung an einem Filmfonds „IQ Zweite Beteiligung“ gezeichnet. Bis dahin habe er keinerlei Erfahrungen mit Filmfonds gehabt. Im Jahre darauf habe der Zeuge H. ihn für die Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen an dem Filmfonds VIP 3 geworben. Es habe ein persönliches Gespräch in den Räumen des Klägers im September 2003 mit dem Zeugen gegeben. Auf Wunsch des Klägers habe der Zeuge den Ablauf der Filmfondsfinanzierung und die zu erwartende Gewinnentwicklung dargelegt. Er habe in diesem Gespräch erklärt, dass es ihm auf steuersparende Effekte besonders ankomme, aber auch auf die Sicherheit der Anlage. Daraufhin habe der Zeuge ausdrücklich erklärt, dass selbst bei einer Schieflage des Fonds kein Verlust des eingezahlten Kapitals eintreten könne, da Schlusszahlungen in Höhe von 105 % durch die D. Bank garantiert seien. Die einzigen Kosten, die ihm entstehen könnten, seien die laufenden Zinsen für das aufgenommene Darlehen, diese könnten jedoch wiederum steuerwirksam geltend gemacht werden. Der Zeuge habe ihm, dem Kläger, erläutert, dass die eingezahlten Gelder ausschließlich für die Filmproduktion verwendet würden. Ein Hinweis darauf, dass ein großer Teil der Gelder zur Gewährleistung der angeblichen Kapitalgarantie verwendet würde und für Filmprojekte nicht zur Verfügung stünde, erfolgte nicht. Es seien auch die Hintergründe dieser angeblichen Bankgarantie nicht erläutert worden. Der Unterschied zwischen einer Bankgarantie und einer Schuldübernahme sei ebenfalls nicht erläutert worden. Der Zeuge habe das zu bezahlende Agio in Höhe von 5 % der Zeichnungssumme sowie die weitere Bearbeitungsgebühr von EUR 150,– als Kosten für den ins Auge gefassten Kredit angegeben. Die Darüber hinaus zu zahlenden Vermittlungsprovisionen (Rückvergütungen) an die Beklagte seien nicht erwähnt worden. Während dieses Beratungsgesprächs habe er vom Zeugen eine Kurzübersicht erhalten. In diesem Bericht heiße es unter anderem zu den Vorteilen des Beteiligungsangebots VIP 3:

„Mindestgarantie von 100 % der Zeichnungssumme durch Schuldübernahme der D. Bank (bei Re-Investition 70%) für sämtliche Projekte.“

Diese Kurzübersicht legt der Kläger in der Anlage K 1.10 vor. Auf die Anlage wird hinsichtlich des Wortlauts und der Einzelheiten Bezug genommen. Der Emissionsprospekt hinsichtlich VIP 3 (Anl. KapMuG(VIP3) 1) sei ihm, dem Kläger, vom Zeugen H. erst am Tage der Zeichnung übergeben worden. Die Zeichnung habe in den Räumlichkeiten seines Hotels stattgefunden. Hinsichtlich dieses Beratungsgesprächs beruft sich der Kläger zum Beweise auf seine Vernehmung als Partei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausdrücklich klargestellt, dass er sich nicht auch auf den Zeugen H. hinsichtlich dieses Beratungsgesprächs beruft. Der Kläger hält eine Parteivernehmung für zulässig und geboten, da er sich in Beweisnot befinde und keinen Zeugen für dieses Beratungsgespräch habe.

Der Filmfonds VIP 3 war ursprünglich vom betreuenden Finanzamt München II aufgrund der Filmförderung als steuerbegünstigt anerkannt worden. Zwischenzeitlich hat das Finanzamt München diese Steuerbegünstigung widerrufen. Hintergrund ist der unstreitige Umstand, dass lediglich etwas mehr als 17 % der eingeworbenen Beteiligungen für Filmproduktionen verwandt wurden. Der weit überwiegende Teil wurde an die Banken gezahlt, die die nach den Prospekten vorgesehene Schuldübernahme hinsichtlich der Produktionskosten und der Fertigstellung der Filme erklären sollten. Dies war im Falle des Filmfonds VIP 3 die D. Bank, im Falle des Filmfonds VIP 4 die H. Bank. Hintergrund war, dass diese Banken zur Abgabe der Schuldübernahmeerklärung nur bereit waren gegen Einzahlung dieser Beträge durch die so genannten Lizenznehmer, das heißt die Produktionsfirmen. Da diese über die nötigen Mittel nicht verfügten, verliehen die Fonds die benötigten Beträge an die Produktionsfirmen. Aufgrund dieser Tatsache erkannte das zuständige Finanzamt München die Filmfonds nicht mehr als steuerbegünstigt an. Der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaften der Fonds, Sch., wurde wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt.

Die Steuerbehörden haben angekündigt, die Steuerbescheide der Anleger im Hinblick darauf zu widerrufen und die Verlustzuweisungen nicht mehr als steuermindernd berücksichtigen zu wollen.

Der Kläger zeichnete am 10. Dezember 2004 eine weitere Beteiligung, nämlich am Filmfonds VIP 4 in Höhe von weiteren EUR 100.000,– zuzüglich eines Agio in Höhe von EUR 5.000,–. Der Kläger zahlte ein Eigenkapital von EUR 59.500,–. Die Erstattung dieses an die M. GmbH gezahlten Eigenkapitals durch die Beklagte als Schadensersatz ist Gegenstand des Klagantrags zu Ziffer 1. Das restliche Kapital wurde über einen Kredit in Höhe von EUR 45.500,– durch die H. Bank finanziert. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Den Zeichnungsschein vom 10. Dezember 2004 (insoweit in der Klagschrift unzutreffend mit dem Datum 10. Dezember 2008 bezeichnet) legt der Kläger als Anlage K 3 vor. Auf die Anlage wird hinsichtlich der Einzelheiten und des Wortlauts Bezug genommen.

Der Kläger trägt vor:

Es habe am 10. Dezember 2004 (insoweit ein Schreibfehler in der Klagschrift Seite 11) ein weiteres Beratungsgespräch durch den Zeugen H. gegeben. Unter Bezugnahme auf das Sicherheitskonzept des Fonds VIP 3 habe der Berater den Fonds VIP 4 als sicheren Garantiefonds mit relativ hohen Verlustzuweisungen vorgeschlagen. Er habe erklärt, dass der Fonds dieses Mal über die H. Bank abgesichert sei. Während der Beratung habe der Berater insbesondere die Steuerersparnis sowie eine mit 115 % „garantierte Rückzahlung“ des eingesetzten Kapitals an den Anleger als besonderen Vorteil des Fonds VIP 4 herausgestellt. Daraufhin habe er, der Kläger, sich entschlossen, eine Beteiligung an diesem Fonds in Höhe von EUR 100.000,– zuzüglich Agio zu zeichnen. Den Prospekt des Fonds VIP 4 legt der Kläger in dem Anlagenband KapMuG(VIP 4) als Anlage 1 vor. Auf die Anlage wird hinsichtlich des Wortlauts und aller Einzelheiten Bezug genommen.

Auch diesen Prospekt habe er, der Kläger, erst am Tage der Zeichnung der Beteiligung erhalten.

Hinsichtlich des Beratungsgesprächs und der Übergabe des Prospekts beruft sich der Kläger ausdrücklich wiederum nur auf seine Vernehmung als Partei. Der Kläger hält diese Parteivernehmung für zulässig und geboten, da ihm kein Zeuge für den Inhalt dieses Gesprächs zur Verfügung stehe. Die Beklagte hat der Parteivernehmung widersprochen.

Der Kläger trägt weiter vor:

Der Entzug der Steuerbegünstigung hinsichtlich der Fonds habe Nachbelastungen durch das zuständige Finanzamt Hamburg-Wandsbek hinsichtlich der Einkommenssteuer ergeben. Hinsichtlich des Bescheids 2003 vom 24. Mai 2007 sei eine Nachbelastung in Höhe von EUR 6.362,– festgesetzt worden (Anl. K 4a), hinsichtlich des Jahres 2004 sei mit Bescheid vom selben Tag eine Nachbelastung in Höhe von EUR 2.674,– festgesetzt worden (Anl. K 4b). Auf beide Anlagen wird hinsichtlich des Wortlauts und der Einzelheiten Bezug genommen.

Der Kläger trägt vor:

Es seien weitere steuerliche Nachteile für weitere Jahre zu erwarten, die nicht abschließend beziffert werden könnten. Hier seien neben Zinsen auch noch ggf. Säumniszuschläge zu erwarten. Darüber hinaus entstünden ihm wirtschaftliche Nachteile, die jedenfalls Gegenstand der Klaganträge 3b und 9b seien. Mit diesen Anträgen werde ausdrücklich nicht entgangener Gewinn geltend gemacht, wie zunächst in der Klagschrift ausgeführt. Der Kläger hat dazu in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2009 ausdrücklich erklärt, dass mit diesem Antrag lediglich das negative Interesse geltend gemacht werde. Insoweit wird auf Blatt 177 der Akte Bezug genommen.

Der Kläger trägt weiter vor:

Die Prospekte hinsichtlich beider Fonds seien in mehrerer Hinsicht falsch. Schon die Überschrift „Garantiefonds“ sei irreführend und unzutreffend. Es werde der Eindruck erweckt, dass der Fonds als solcher garantiert sei, so dass für die Investition eines Anlegers keinerlei Risiko bestehe. Dies sei hingegen nicht der Fall. Bei genauerer Lektüre der hinteren Seiten der Prospekte, zum Beispiel Seite 93 des Prospekts betreffend VIP 4, erschließe sich dem Leser, dass es gerade keine Garantie für die Schlusszahlungen des Fonds an die Anleger gebe. Vielmehr liege lediglich eine unter verschiedenen Bedingungen stehende Schuldübernahme der Banken vor. Diese hätten mit der Rückzahlung des eingesetzten Kapitals an die Anleger überhaupt nichts zu tun. In dem Prospekt werde an keiner Stelle erwähnt, dass bereits vorab ein Barwert von 70 % des gezeichneten Kapitals bei der D. Bank im Falle des VIP 3 bzw. an die H. Bank im Falle des VIP 4 als Entgelt über die Schuldübernahme habe eingezahlt werden müssen und eingezahlt worden sei. Dieses Faktum sei für die Anlageentscheidung des Klägers, insbesondere hinsichtlich der Steuerersparnis, aber auch hinsichtlich der Rentabilität des Fonds, selbstverständlich entscheidend gewesen. Die Folge sei gewesen, dass lediglich 17,2 % des gezeichneten Kapitals überhaupt in Filmproduktionen investiert worden seien. Da die Lizenznehmer nicht über die Gelder verfügten, die an den Fonds zu zahlen waren, seien aus den hohen gezeichneten Beteiligungen über eine so genannte Inter-Company-Struktur die Gelder in großem Umfang vom Produktionsdienstleister an die Lizenznehmer weitergeleitet worden, die diese Beträge sofort und notwendigerweise an die D. Bank bzw. die H. Bank gezahlt hätten. Dieser Betrag habe sich allein bei VIP 4 auf EUR 277.550,801,– belaufen.

Folgerichtig habe das Finanzamt München II die Zahlungen an die beteiligten Kreditinstitute nicht als Produktionskosten akzeptiert und deshalb die jeweiligen Grundlagenbescheide für die Steuerbegünstigung widerrufen. Auf diese Zahlungsflüsse werde im Prospekt mit keinem Wort eingegangen.

Die Beklagte habe durch den unterlassenen Hinweis auf die von ihr kassierten Innenprovisionen sowie durch falsche Darstellung der Rentabilität und der Risiken der Kapitalanlage gegen ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verstoßen und sei deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Er, der Kläger, könne deshalb Rückabwicklung der Beteiligung und der Rückzahlung der geleisteten Einlagen verlangen sowie die Rückabwicklung des Darlehensvertrages mit der Beklagten. Er, der Kläger, könne deshalb die Rückzahlung der geleisteten Zinsen verlangen sowie Freistellung von der restlichen Darlehensforderung. Er könne weiter verlangen die Erstattung der steuerlichen Nachteile, wie sie durch die Nachbelastung des Finanzamts Wandsbek bisher festgesetzt worden seien in Höhe von EUR 2.674,– bzw. 6.362,–. Darüber hinaus sei festzustellen, dass auch alle weiteren noch zu befürchtenden steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile aus diesem Anlagegeschäft von der Beklagten zu ersetzen seien. Er, der Kläger, sei verpflichtet, der Beklagten im Gegenzuge die Fondsanteile zu übertragen und die Rechte aus diesen und auch an dem Treuhandvertrag abzutreten. Diese Abtretung sei vorgerichtlich angeboten worden. Die Beklagte weigere sich, diese Abtretung anzunehmen. Sie sei deshalb hinsichtlich dieser Verpflichtung im Annahmeverzug. Darauf beziehen sich die Anträge zu 5 und 10 der Klage.

Der Kläger trägt weiter vor:

Zwischen ihm und der Beklagten sei hinsichtlich der Beteiligung an dem Filmfonds VIP 3 und VIP 4 ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Es habe beratende Gespräche mit dem Kundenberater, dem Zeugen H., gegeben. Dieser habe als sein langjähriger Kundenberater aufgrund der lang andauernden Geschäftsbeziehung ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen und auch im Einzelnen Angaben sowohl zum Risiko wie auch zur Absicherung des Fonds, zur Rentabilität und auch zur Steuerersparnis gemacht. Verschwiegen habe der Zeuge allerdings, dass die Beklagte selbst in den Vertrieb integriert und am Vertrieb interessiert gewesen sei. Dieses Interesse sei indes außerordentlich gewesen. Die Beklagte habe ihre Berater durch interne Unterlagen auf die Beratung vorbereitet. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass die Beklagte ihre Berater angehalten habe, von der Kapitalrückzahlungsgarantie zu reden. Infolgedessen hätten die Berater und habe auch der Berater H. die Sicherheit des Fonds gerade unter Hinweis auf diese angebliche Kapitalrückzahlungsgarantie betont. So habe es die Kurzübersicht zu VIP 3 gegeben und auch einen Flyer der C. Bank zu VIP 3. In diesem werde grundsätzlich von einer Garantie gesprochen, obwohl es lediglich um eine Schuldübernahme durch die D. Bank gehe. Dazu legt der Kläger die Anlagen CoBa 1 bis CoBa 9a vor. Auf alle Anlagen wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO Bezug genommen. Ähnlich sei die Beklagte hinsichtlich des Fonds VIP 4 verfahren. Auch diesbezüglich habe die Beklagte planmäßig von einer Garantie gesprochen. Dazu legt der Kläger Broschüren und einen Flyer der Beklagten in den Anlagen CoBa 11 bis CoBa 14 vor. Auf die Anlagen wird Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers zu den internen Instruktionen der Beklagten und den aus seiner Sicht Falschangaben im Prospekt und in der Beratung hinsichtlich der Fonds VIP 3 und VIP 4 wird auf den Klägervortrag in den Schriftsätzen vom 25. September 2008 einschließlich aller dazu eingereichten Anlagen sowie des Schriftsatzes vom 26. November 2008 einschließlich aller dazu eingereichten Anlagen gemäß § 313 Abs. 2 ZPO vollumfänglich Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 59.500,– zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozent p.a. seit dem 2.12.2005 bis zur Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen Verbindlichkeiten bezüglich des vom Kläger bei der H. Bank AG aufgenommenen Darlehens zu den Darlehens-Kontonummern …6543 und …651 freizustellen.

3a. Die Beklage wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.674,– zuzüglich Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

3b. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger am 10.12.2004 gezeichneten Beteiligung an der F. 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 100.000,– resultieren.

4. Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1-3b erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 10.12.2004 gezeichneten Beteiligung an der F. 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 100.000,– sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

Hilfsweise

Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1-4b erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger am 10.12.2004 gezeichneten Beteiligung an der F. 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 100.000,– an die Beklagte.5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger am 10.12.2004 gezeichneten Beteiligung an der F. 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 100.000,– sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

Hilfsweise

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vom Kläger am 10.12.2004 gezeichneten Beteiligung an der F. 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 100.000,– in Verzug befindet.

6. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger EUR 65.190,– zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus EUR 5.150,– seit dem 27.09.2003 und aus EUR 60.040,– seit dem 2.12.2005 jeweils bis zur Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

7. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger EUR 15.047,70 zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

8. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keinerlei Forderungen aus dem vom Kläger bei der Beklagten aufgenommenen Darlehen über einen Nennbetrag in Höhe von EUR40.000,– zu einem Nominalzinssatz von 5,5 % p.a. bei einer Laufzeit bis zum 31.12.2011 (Kontonummer: …/1030436-21) zustehen.

9a. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger EUR6.362,– zuzüglich Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

9b. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 15.09.2003 gezeichneten Beteiligung an der F. 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 100.000,– resultieren.

10. Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 6-9b erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 15.09.2003 gezeichneten Beteiligung an der F. 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 100.000,– sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

Hilfsweise

Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 7-8b erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der von dem Kläger am 15.09.2003 gezeichneten Beteiligung an der F. 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 100.000,– an die Beklagte.

11. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 15.09.2003 gezeichneten Beteiligung an der F. 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 100.000,– sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

Hilfsweise

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der von dem Kläger am 15.09.2003 gezeichneten Beteiligung an der F. 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 100.000,– in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor:

Dem Kläger stünden die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche, auch nicht Zug um Zug gegen Herausgabe der Anteile an den Fonds VIP 3 und VIP 4 zu. Die Beklagte sei unter keinem Gesichtspunkt zum Schadensersatz verpflichtet. Einen Beratungsvertrag mit dem Kläger hinsichtlich des Erwerbs der Fondsbeteiligungen habe es nicht gegeben. Sie habe sich lediglich und auch erkennbar als Anlagevermittler betätigt. Als solche hafte sie vorliegend nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung bzw. wegen der vom Kläger behaupteten Falschangaben. Sie habe ihrer Plausibilitätsprüfungspflicht hinsichtlich der Prospekte beider Fonds genügt. Sie habe sogar ein Wirtschaftsprüfungsgutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P. GmbH eingeholt und die Konzepte geprüft. Sie habe keine Kenntnis davon haben können, dass die Mittel des Fonds zweckwidrig an die schuldübernehmenden Banken gezahlt würden und in der Folge die Steuerbegünstigung der Fonds entfallen sei und die Anleger mit Nachbelastungen zu rechnen hätten. Im Übrigen existierten beide Fonds und arbeiteten erfolgreich. Inwieweit die Anleger insoweit mit ihrem eingezahlten Kapital ausfielen, sei in keiner Weise absehbar. Die in den Prospekten und in den Verträgen vorgesehene Schuldübernahme der D. Bank bzw. der H. Bank sei erreicht worden. Insoweit seien die im Prospekt versprochenen Sicherheiten gegeben.

Im Einzelnen:

Es habe keine Beratungsgespräche im engeren Sinne mit dem Kläger hinsichtlich der Fondsbeteiligung gegeben. Die Behauptungen des Klägers zum Inhalt der Beratungsgespräche seien falsch und würden bestritten. Die vom Kläger beantragte Vernehmung als Partei zum Beweise seiner Behauptungen sei unzulässig. Der Kläger könne sich ohne weiteres auf ihren Mitarbeiter als Zeugen beziehen. In Beweisnot sei er nicht. Es habe keine Zusicherung oder die Behauptung einer Zusicherung einer garantierten Schlusszahlung an die Kapitalanleger gegenüber dem Kläger durch den Zeugen H. gegeben. Insoweit werde im Prospekt zutreffend dargestellt, dass es sich um eine Schuldübernahme hinsichtlich der Produktionskosten der Filme und der Fertigstellung der Filme selbst handele. Diese Darstellung sei richtig. Eine darüber hinausgehende Garantie sei vom Zeugen H. nicht dargestellt worden. Der Kläger sei nicht so unerfahren, wie er in der Klagschrift darstelle. Er sei Hotelier und verfüge über Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Ihm sei deshalb der wirtschaftliche Zusammenhang, insbesondere das Risiko einer Beteiligung mit unternehmerischem Risiko, wie vorliegend die Leistung einer Kommanditeinlage, sehr wohl bekannt. Er habe sich bereits vor der Zeichnung der hier streitgegenständlichen Fonds an anderen Filmfonds zum Zwecke der Steueroptimierung beteiligt. So habe er, wie er in der Klageschrift zutreffend ausgeführt habe, sich an dem Filmfonds „Academy II“ beteiligt und habe insoweit auch über Erfahrungen im Bereich der Kapitalanlage in Medienfonds verfügt. Die grundlegende Struktur dieser Anlageform sei ihm schon bei der damaligen Zeichnung erläutert worden. Für den Kläger habe die steuerliche Verlustzuweisung im Vordergrund gestanden. Die Chancen und Risiken des Fonds seien dem Kläger durch den damals für die Beklagte tätigen Kundenberater, den Zeugen H., in mehreren persönlichen Gesprächen anhand der jeweiligen Emissionsprospekte ausführlich erläutert worden, wobei Prospekte dem Kläger jeweils vor diesen Gesprächen zur Ansicht übersandt worden seien. Unwahr sei die klägerische Behauptung, dass er diese erst am Tage der Zeichnung erhalten habe. Es sei weder die steuerliche Anerkennung als sicher dargestellt worden noch von einer sicheren Verlustzuweisung gesprochen worden. Es sei zutreffend und prospektgemäß mitgeteilt worden, dass nach vorläufiger Auskunft des Finanzamts eine steuerliche Anerkennung wahrscheinlich sei, eine verbindliche steuerliche Anerkennung aber erst später nach einer Betriebsprüfung des Fonds durch die Finanzbehörden erfolgen werde. Unwahr sei und bestritten werde die Behauptung des Klägers, bei Vermittlung der Kapitalanlage sei seitens des Beraters der Beklagten von einem garantierten Rückfluss von 100 % oder 105 % bei VIP 3 und sogar 115 % bei VIP 4 gesprochen worden. Unwahr sei auch die Behauptung und werde bestritten, der Mitarbeiter der Beklagten habe gesagt, die Rückzahlung der Anlagesumme des Anlegers sei durch eine deutsche Großbank garantiert. Unrichtig sei auch die Behauptung und werde bestritten, es sei gesagt worden, dass keinerlei Risiko für den Anleger bestehe und der Anleger am Ende der Laufzeit jedenfalls 100 % bzw. 115 % der geleisteten Einlage zurückerhalte. Die Schuldübernahme sei prospektgemäß zutreffend erläutert worden, und zwar als Zahlung in Höhe von 100 % an den Fonds und nicht als Zahlung des Fonds an die einzelnen Anleger. Die Ertragsprognosen seien lediglich als Prognosen und nicht als verbindliche Zusagen dargestellt worden. Andere Unterlagen als der Emissionsprospekt seien in dem Vermittlungsgespräch nicht verwendet worden. Insbesondere seien keine internen Vertriebshinweise oder Unterlagen gegenüber den Anlageinteressenten verwendet oder diesen ausgehändigt worden. Ausgehändigt worden sei der jeweilige Emissionsprospekt, was der Kläger aus dem Zeichnungsschein im Übrigen auch bestätigt habe. Insoweit trage er die Beweislast dafür, dass er die Prospekte nicht erhalten habe. Richtig sei, dass der Berater nicht auf die Innenprovisionszahlungen an die Beklagte gesprochen habe. Hinsichtlich der Kosten der Eigenkapitalvermittlung enthielten die Prospekte – hinsichtlich VIP 3 auf Seite 40, hinsichtlich VIP 4 auf Seite 63 – ausreichende Hinweise darauf, dass solche Provisionen gezahlt würden. Für den Kläger sei aufgrund der Lektüre der Prospekte die Rentabilität der Fonds zutreffend erkennbar gewesen. Bestritten werde insbesondere, dass der Kläger bei Kenntnis der Innenprovisionen der Beklagten sich nicht an den Fonds beteiligt hätte. Gegenüber der Beklagten habe er sich nie in der Richtung geäußert und habe sich auch nach diesen Innenprovisionen nie erkundigt. Dies spreche dagegen, dass es ihm auf diesen Punkt angekommen sei.

Hinsichtlich dieses Vortrages zum Inhalt der Gespräche zwischen dem Kläger und dem Zeugen H. beruft sich die Beklagte auf das Zeugnis des Herrn H.

Richtig sei, dass für den Vertrieb des Fonds VIP 3 durchgängig eine Vertriebsprovision von 8,25 % an die Beklagte gezahlt worden sei. Die Vertriebsprovision für die Beteiligungen an VIP 4 hätten sich bewegt zwischen 8,25 % und 8.72 %, bezogen auf die jeweilige Zeichnungssumme.

Zwischen dem Kläger und ihr, der Beklagten, sei kein Beratungsvertrag zustande gekommen. Sie habe vom Kläger für die von ihm behauptete Beratung kein besonderes Honorar erhalten. Es habe nicht zu ihren Pflichten gehört, den Kläger differenziert und vollständig, insbesondere aufgrund seiner Bedürfnisse, zu beraten. Sie sei demgegenüber lediglich als Anlagevermittler aufgetreten. Der Anlagevermittler werde nicht vom Anleger vergütet. Deshalb trete der Anleger dem Anlagevermittler von vornherein in dem Bewusstsein gegenüber, dass seine Aussagen werbenden und anpreisenden Charakters seien. Sie habe lediglich eine Vergütung von den Filmfonds erhalten und sei deshalb lediglich Anlagevermittler und nicht auch Berater des Klägers gewesen. Sie habe deshalb lediglich eine objektgerechte Aufklärung geschuldet, das heißt über solche tatsächlichen Umstände, die für die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung seien. Sie habe aufgrund der vorliegenden Unterlagen, die sie auf innere Plausibilität und innere Tragfähigkeit überprüft habe, den Kläger in diesem Sinne ausreichend informiert. Aufgrund dieser Prüfungen durch die Steuergutachten der Firmen P. Cooper und E. & Y. habe sie annehmen können, dass die beiden Filmfonds ein schlüssiges und wirtschaftlich tragfähiges Konzept besäßen und dass die Prospekte die Anlagemodelle und deren Risiken zutreffend und vollständig beschrieben.

Selbst unterstellt, es läge ein Beratungsvertrag vor, sei ihr eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen, sie habe auch insoweit den Kläger vollständig und richtig beraten.

Den Kläger habe die Verpflichtung getroffen, die Prospekte sorgfältig und gewissenhaft zu studieren. Es sei unzutreffend, dass der Kläger die Prospekte erst im Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligungen erhalten habe. Aber selbst wenn das so wäre, sei diese Übergabe rechtzeitig, weil der Kläger beide Beteiligungen habe ohne Angabe von Gründen widerrufen können. Insoweit hätte er, wenn er nach der Lektüre der Prospekte festgestellt hätte, dass die Anlage seinen Interessen nicht entspräche, die Beteiligung widerrufen können. Das habe er nicht getan. Ihr, der Beklagten, könne keine Pflichtverletzung hinsichtlich der prospektwidrigen Mittelverwendung durch den Filmfonds vorgeworfen werden. Von dieser prospektwidrigen Mittelverwendung habe sie keine Kenntnis haben können und habe deshalb auch keine Aufklärungspflicht verletzen können. In den Prospekten sei mitgeteilt worden, dass 87,2 % des geworbenen Kommanditkapitals für Produktionskosten verwendet werden sollten. Es habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Mittel entgegen diesen Prospektangaben verwendet würden. Im Übrigen sei auch im Prospekt ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sich das allgemeine Risiko eines Fehlverhaltens der Beteiligten zu Lasten des Fonds auswirken könne und dass die unternehmerische Beteiligung der Kommanditisten an der KG deshalb auch zum Totalverlust des angelegten Kapitals führen könne. Für das Risiko eines Geschäftsverlaufs entgegen den Prospektangaben hafte der Anlagenvermittler nicht. Das Risiko, dass sich eine in der Betrachtung ex ante vertretbare Anlageentscheidung im nachhinein als falsch erweise, trage der Kunde.

Eine Pflichtverletzung liege auch nicht darin, dass die Beklagte nicht ungefragt die genaue Höhe der an sie gezahlten Provisionen mitgeteilt habe. Der Kläger habe hiernach nicht gefragt. Aus der einschlägigen Rechtsprechung lasse sich nicht ableiten, dass der Bundesgerichtshof für den Vertrieb von Beteiligungen an Fonds eine Aufklärungspflicht statuiere, insbesondere nicht unabhängig von der Höhe der gezahlten Provisionen. Diese seien im vorliegenden Fall marktüblich. die Höhe der Provisionen ergebe sich zutreffend aus den Prospekten. Der Kläger habe deshalb die Rentabilität des Fonds zutreffend beurteilen können.

Die Klage könne auch insoweit keinen Erfolg haben, als der Kläger der Meinung sei, er habe seine Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Übertragung der Kommanditanteile auf sie, die Beklagte, bereits erfüllt. Der Kläger schulde die Übertragung der Kommanditanteile und Abtretung sämtlicher damit verbundener Rechte einschließlich des Treuhandvertrages. Die Übertragung der Kommanditanteile sei nicht ohne Genehmigung der Komplementär-GmbH möglich (§ 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 des KG-Vertrag VIP 3 bzw. § 6 Abs. 2 S. 2 des KG-Vertrages, bezogen auf VIP 4). Diese Zustimmungserklärung habe die Klägerseite nicht beigebracht. Eine Zug-um-Zug-Leistung bedeute aber, dass der Leistende die zu erbringende Gegenleistung nur noch zu ergreifen brauche. Davon könne vorliegend jedoch keine Rede sein. Sie, die Beklagte, habe aber keine Ansprüche gegen den Komplementär auf Zustimmung zur Anteilsübertragung und auch keine Ansprüche gegen den Treuhänder auf Übernahme des Treuhandvertrages. Demgegenüber habe der Kläger einen eindeutigen und durchsetzbaren Anspruch gegen die Komplementärin, dem Treuhänder und die anteilsfinanzierende Bank auf Abgabe der für die Übertragung erforderlichen Erklärungen. Im Übrigen sei nicht bekannt, dass die Komplementärin oder der Treuhänder diese Erklärungen jemals verweigert hätten. Insoweit werde ausdrücklich ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.

Der Antrag auf Schadensersatz sei ebenfalls unbegründet. Die Nachzahlungszinsen, die der Kläger begehre, seien nicht schlüssig dargetan. Sie seien auch nicht Folge der vom Kläger behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten. Des Weiteren sei der Freistellungsantrag der Klägerseite unbegründet. Der Kläger könne allenfalls das negative Interesse ersetzt verlangen. Die Fassung der Anträge in ihrer originalen Gestalt umfassten allerdings auch das positive Interesse sowohl hinsichtlich der steueroptimierten Kapitalanlage wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Dazu fehle im Übrigen ausreichender Sachvortrag. Im Übrigen müsse von einem Mitverschulden des Klägers ausgegangen werden. Vom Kläger sei zu verlangen, dass er den Prospekt gewissenhaft und vollständig zur Kenntnis nimmt. Deshalb hätte der Kläger beispielsweise die Tragweite der Schuldübernahme zutreffend erkennen können und er hätte sich insoweit nicht auf die von ihm behaupteten weitergehenden Angaben eines Beraters verlassen dürfen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 16. Februar 2009 insgesamt Bezug genommen. Es wird auch auf die von der Beklagtenseite eingereichten Anlagen gemäß § 313 Abs. 2 ZPO ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Rückzahlung der für die Fondsbeteiligung gezahlten Beträge, der auf die Darlehen an die Klägerin gezahlten (Zins-)Beträge Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile verlangen; die Klägerin kann keine weiteren Zahlungen auf die Darlehen verlangen und hat – dies ist lediglich dem Grunde nach festzustellen – alle zu erwartenden weiteren steuerlichen sowie wirtschaftlichen Nachteile im Sinne frustrierter Aufwendungen zu erstatten.

Der Kläger hat vorliegend bereits auf Grund der unstreitigen Umstände einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus der Verletzung einer vertraglichen Aufklärungspflicht gemäß § 280, 675, 249ff., 286 BGB. Die Beklagte verstieß gegen die Verpflichtung, zur Vermeidung von Interessenkonflikten den Kläger im Rahmen ihrer Beratung von sich darauf hinzuweisen, dass sie für den Erwerb dieser Fondsanteile sowohl an VIP 3 an VIP 4 Rückvergütungen erhielt und damit am Umsatz unmittelbar prozentual partizipierte (dazu sub. 1). Damit entstand ein Interessenkonflikt zwischen der Beratung, die nach der schützenswerten Erwartung des Vertragspartners ausschließlich und vollständig seinen Interessen zu dienen hatte, und den eigenen Profitinteressen der in den Vertrieb involvierten Beklagten. Eine Aufklärung des Klägers hierüber ist nicht erfolgt (dazu sub 2). Diese Unterlassung war schuldhaft (dazu sub 3) und es ist festzustellen, dass der Kläger in Kenntnis der an die Beklagten gezahlten Provisionen von der Beratung durch die Beklagte und dem vorliegenden Anteilserwerb Abstand genommen haben würde (dazu sub 4).

Auf die weiter vom Kläger der Beklagten vorgeworfenen Vertragsverletzungen – verspätete Übergabe des Prospekts, falsche Angaben hinsichtlich der von anderen Banken zu erlangenden Schuldübernahme und der garantierten Rückzahlung des angelegten Kapitals, der Risiken der Fondsbeteiligung im Hinblick auf das Zustandekommen und den Umfang dieser Schuldübernahme und das Risiko des Scheiterns der Steuerbegünstigung bei mangelnder Investition des Fonds in Filmprojekte – kommt es nicht an, wozu deshalb keine Feststellungen getroffen werden müssen.

1. Die Pflichtverletzung folgt aus dem Beratungsvertrag, der zwischen den Parteien bestand. Die Beklagte war nicht lediglich – was sie möglicherweise nur sein wollte – Anlagevermittlerin, sondern Beraterin des Klägers, denn maßgeblich hierfür ist die verobjektivierten Sicht des Klägers als Angebotsempfänger, als die Beklagte mit dem Angebot der Kapitalanlagen auf ihn zukam und nicht klarstellte, dass sie den Kläger nicht beraten wollte, sondern ihm (lediglich) eine Kapitalanlage vermitteln wollte. Der Kläger hat aber insoweit unbestritten vorgetragen, dass er als langjähriger Vertragspartner der Beklagten, der davon, dass die Beklagte diese Fonds in ihr Vertriebsprogramm aufgenommen hatte, nichts wusste, davon ausging, die Beklagte werde ihn im Hinblick auf seine Anlegerinteressen beraten. Ein Beratungsvertrag kommt regelmäßig – gegebenenfalls auch nur konkludent – zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrags tatsächlich eine Beratung stattfindet (BGH Urt. v. 25.6.2002 – XI ZR 218/01; BGH Urt. v. 25.09.2007 – XI ZR 320/06 [beide veröffentlicht in juris ]). Hat der Kunde erkennbar den Wunsch nach einer Beratung, so wird das Angebot auf einen Beratungsvertrag jedenfalls durch Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGHZ 123, 126 [128]; BGH Urt. v. 09.05.2000 – XI ZR 159/99; v. 21.03.2006 – XI ZR 63/05 und v. 25.09.2007 – XI ZR 320/06 – veröffentlicht in juris ). Dies ist vorliegend der Fall. Zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter der Bank fanden Beratungsgespräche statt. Der Kläger war langjähriger Kunde der Beklagten und ihm wurden von der Beklagten die Fondsbeteiligungen für den Medienfond VIP 3 und VIP 4 nicht nur als lukrative, sondern als für ihn geeignete Anlagen angeboten. Dabei war für die Beklagte erkennbar, dass der Kläger ihr ein besonderes Vertrauen auf Grund der langjährigen Geschäftsbeziehung entgegen-brachte, das für eine Beratung, nicht für eine Vermittlungssituation typisch und kennzeichnend ist, und er Rücksichtnahme auf seine Interessen erwartete und erwarten durfte. Der Kläger durfte erwarten, dass nicht nur eine produktgerechte Information, sondern eine anlegerbezogene Beratung erfolgte. Dies ergibt sich insoweit aus dem unstreitigen Sachverhalt, so dass weitere Feststellungen hinsichtlich des streitigen Vortrags nicht zu treffen sind – und auch nicht getroffen werden könnten, weil der Kläger nur seine Einvernahme als Partei anbietet, der die Beklagte widersprochen hat und die nach § 448 ZPO nicht zulässig wäre.

Vorliegend war für die Beklagte erkennbar, dass der Kläger nicht nur eine Produktinformation eines Vertreibers erwartete, da er nicht wusste und wissen musste, dass die Beklagte eine solche war. Bis zu dem Zeitpunkt war die Beklagte als Geschäftsbesorger in seinem Interesse tätig. Wenn die Beklagte den Kläger nicht, wie er erkennbar wünschte, anlegergerecht beraten, sondern nur produktgerecht informieren, also ein bloßes Verkaufsgespräch führen wollte – was sie natürlich darf – dann hätte sie diese (falsche) Erwartung des Klägers durch Aufklärung über ihre bloße Vermittlungsabsicht zerstören müssen. Die Beklagte darf das erkennbar berechtigte – aber eben irrige – Vertrauen ihres Kunden, die Bank sei nicht in den Vertrieb eingebunden und berate ihn auf Grund langjähriger Geschäftsbeziehungen daher in seinem Interesse, nicht durch Nichtaufklärung über ihr Eigeninteresse ausnutzen und den Kunden darüber im Unklaren lassen. Der Kläger war langjähriger Geschäftskunde der Beklagten; er hatte erst einen Filmfonds der Beklagten selbst gezeichnet, wobei seinerzeit aber klar war, dass dieser von der Beklagten selbst vertrieben wurde. Bei den beiden hier streitgegenständlichen Fonds wusste er dies nicht und brauchte er dies – ohne einen Hinweis der Beklagten – nicht zu erwarten. Er bedurfte aber einer anlegergerechten Beratung, weil er in dieser Anlageform keineswegs bereits ausreichend versiert war, in erster Linie Steuern sparen wollte und keineswegs jedes Risiko einzugehen bereit war.

In den Gesprächen ging es inhaltlich – bei allem im Einzelnen Streitigen – sehr wohl auch um die persönlichen Anlegerbedürfnisse des Klägers. So wurde nicht nur in abstracto über Steuervorteile der streitgegenständlichen Kommanditbeteiligung gesprochen, sondern es waren konkrete Steuerersparnisse des Klägers Gegenstand der Gespräche. Der Kläger investierte relativ hohe Beträge, die er zum Teil fremdfinanzierte, es beriet ihn dabei sein langjähriger Kundenbetreuer, der Zeuge H.. Der Beklagten waren als langjährige ,,Hausbank“ des Klägers seine Vermögensverhältnisse und sein Leistungsvermögen bekannt. Die hohen fremdfinanzierten Beträge belegen aber weiter, dass der Kläger der Beklagten ein hohes Vertrauen entgegenbrachte. Es wurde – auch wenn die Einzelheiten streitig sind – unstreitig über die Risiken und Absicherungen gesprochen, wobei der Kläger von der Beklagten nicht nur auf den Prospekt verwiesen wurde. Die Beklagte nahm weiter dadurch ein besonderes Vertrauen in Anspruch, dass sie angab, das Anlageobjekt einer genauen Prüfung im Vorfeld, nämlich durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P. GmbH und E. & Y. unterzogen zu haben. Über entsprechende Erkenntnisse verfügte der Kläger nicht. Dabei werden ihm als selbständigem Gewerbetreibenden die Beteiligung an einer Gesellschaft mit unternehmerischem Risiko und die daraus folgenden steuerlichen Chancen und Risiken zwar vertrauter gewesen sein als anderen privaten Anlegern, der Kläger durfte aber erwarten, von der Beklagten, die in diesem Maße besonderes persönliches und fachliches Vertrauen in Anspruch nahm, vollständig und korrekt in seinem Interesse beraten zu werden, solange er nicht wusste, dass die Beklagte Vertreiberin der Fonds war. Das ist unabhängig davon, dass die Initiative für die Gespräche in beiden Fällen von der Beklagten ausging und sie vom Kläger keine gesonderte Vergütung für diese Beratung forderte. Das bedeutet nicht, dass sie aus der Sicht des Klägers Vermittlerin war und am Verkaufserfolg partizipieren musste, denn er stand in langjähriger vertraglicher Beziehung zur Beklagten und finanzierte einen Teil der Einlage über Kredite bei der Beklagten, für die diese Zinsen erhielt. Diese Geschäftsbeziehung und folglich auch die Beratung waren deshalb keineswegs unentgeltlich. Sie fand statt im Rahmen eines (entgeltlichen) Geschäftsbesorgungsvertrages. Unbekannt war dem Kläger allerdings, dass die Beklagte eine weitere umsatzabhängige Vergütung erhielt. Gerade deshalb durfte er der Meinung sein, die Beklagte werde in seinem Interesse tätig.

Angesichts dieser schützenswerten Erwartung des Klägers traf die Beklagte die Pflicht, von sich aus, also insbesondere auch ungefragt, über die von ihr erwarteten Rückvergütungen Auskunft zu geben, um die Interessenkollision offenzulegen und dem Kläger die Möglichkeit zu geben zu entscheiden, ob er statt der unabhängigen Beratung ein Verkaufsgespräch durch die in den Vertrieb eingebundene Beklagte wünschte. Diese Verpflichtung, deren Grundlage und Reichweite in den letzten Jahren zunehmend die Rechtsprechung beschäftigt hat, (vgl. BGH Urt. v. 09.05.2000 [WM 2000, 1441 (1442)]; ]BGH Urt. v. 19.12.2006 = BGHZ 170, 226ff.; BGH Urt. v. 25.09.2007 [BKR 2008, 199ff]), ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 20.01.2009 (BGH XI ZR 510/07 – veröffentlicht in juris ) höchstrichterlich ausdrücklich für eine Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Fondsbeteiligung anerkannt worden. Der entscheidende Einzelrichter der erkennenden Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an.

Danach besteht die Verpflichtung zur Offenlegung der Rückvergütung unabhängig von der Höhe der Provisionen und unabhängig davon, ob der Beratene danach fragt. Die Provisionen sind der Höhe nach hier auch nicht unerheblich, so dass eine Interessenkollision zweifelhaft und die Verpflichtung zur Offenlegung in Frage gestellt wäre. Eine Mindesthöhe der Rückvergütung war und ist nicht Voraussetzung der Aufklärungspflicht. Die ersten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betrafen lediglich Fälle, in denen diese Rückvergütungen an die fünfzehn Prozent erreichten, der Bundesgerichtshof hat indes zu keiner Zeit entschieden, dass in Fällen der vorliegenden Art eine Interessenkollision und ihr emanierend die Aufklärungspflicht erst jenseits einer bestimmten Grenze zu bejahen sei. Das gilt auch für die Frage, ob solche Provisionen der Höhe nach marktüblich waren oder nicht. Angesichts der unstreitigen Höhe von mehr als acht Prozent, die an die Beklagten sowohl für Beteiligungen am Fonds 3 wie auch am Fond 4 flossen, bestehen keine Zweifel daran, dass eine Interessenkollision gegeben und die Beklagte zur Aufklärung der irrigen Annahme des Klägers, er werde beraten und nicht nur von der Beklagten im Eigeninteresse über ein Verkaufsangebot unterrichtet, verpflichtet war.

2. Diese Verpflichtung hat die Beklagte nicht erfüllt. Der Berater hat auf die Rückvergütung, die die Beklagte sowohl für den Vertrieb der Anteile an VIP 3 wie auch für den an VIP 4 erhielt, im Beratungsgespräch nicht hingewiesen, die Beklagte hat sie also verschwiegen. Dies war schuldhaft, denn der Beklagten musste sich die Interessenkollision aufdrängen. Der Bundesgerichtshof fordert weiter, dass über das bloße Faktum der zufließenden Rückvergütung hinaus eine Aufklärung über den damit verbundenen Interessenkonflikt erfolgt, um den Kunden in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse der Beklagten richtig einschätzen und beurteilen zu können, ob die Beklagte und ihr Berater die Fondsbeteiligung nur deshalb empfehlen, weil sie selbst daran verdienen (BGH Beschl. v. 20.01.2009 sub 1 a) bb) (2) der Gründe; BGH Urt. v. 19.12.2006 = BGHZ 170, 226ff.).

Diese Verpflichtung wird nicht etwa erfüllt durch Angaben in den Prospekten zu den Vertriebskosten, wobei angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Zweifel angebracht sind, ob bei einem Beratungsvertrag Angaben im Prospekt überhaupt dazu geeignet sein können, diese Verpflichtung erfüllen, da der Bundesgerichtshof eine Aufklärungspflicht im Beratungsgespräch selbst statuiert (a.a.O). Dies ergibt sich auch aus der bereits zitierten vorangegangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 (BGHZ 170, 226ff.), in der eine Pflicht zur eindeutigen Aufklärung hinsichtlich der Höhe der Rückvergütungen und dem Umsatzinteresse der Beklagten statuiert wurde, obwohl der Geschäftsführer der dortigen Klägerin von der Tatsache, dass Rückvergütungen gezahlt wurden, Kenntnis hatte.

Denn die in den Prospekten enthaltenen Angaben genügen inhaltlich nicht der vom Bundesgerichtshof für den Ausschluss dieses Interessenkonflikts für erforderlich gehaltenen Aufklärung. Deshalb braucht das Gericht vorliegend keine Feststellungen dazu treffen, ob und wann die Prospekte dem Kläger übergeben wurden und ob eine Übergabe – wie der Kläger behauptet – erst am Tage der Zeichnung ohnehin zu spät gewesen wäre, weil der Kläger vom Inhalt nicht mehr rechtzeitig zumutbar Kenntnis nehmen konnte oder ob dies angesichts des in beiden Beitrittserklärungen vorgesehenen Rechts des Klägers zum Widerruf binnen zweier Wochen noch ausreichend gewesen sein würde (vgl. dazu BGH Urt. v. 06.03.2008 [III ZR 219/06] – juris).

Aus dem Prospekt ergibt sich die tatsächliche Provision für die Beklagte und ihr Umsatzinteresse nicht. Aus den Prospekten – S. 40 des den Fonds 3 bzw. Seite 63 des den Fonds 4 betreffenden Prospekts – mag sich zwar ergeben, dass neben dem Agio weitere Kosten für die „Eigenkapitalvermittlung“ anfallen, die Empfänger und insbesondere die Beklagte werden dabei nicht individualisiert. Genau und nur darauf kommt es aber an, denn auch wenn der Kläger die Höhe der Provisionen als solche hätte ersehen können – und sich damit ein zutreffendes Bild über die Kosten der Kapitalbeschaffung und die Rentabilität seiner Kapitalanlage hätte machen könnte – konnte er sich kein vollständiges und zutreffendes Bild über die Interessenverbundenheit der Beklagten mit den Fonds und damit über die Bedingungen, unter denen die Gespräche stattfanden, machen. Unstreitig waren noch weitere juristische Personen am Vertrieb, d.h. der Eigenkapitalbeschaffung und an den Kosten beteiligt, so dass der Hinweis auf die „Eigenkapitalvermittlungskosten“ für sich nicht besagt, dass die Beklagte zu jenen gehört, die Provisionen erhalten. Das ergibt sich auch nicht mit ausreichender Sicherheit aus dem Schaubild beispielsweise auf Seite 57 des Prospekts betreffend Fonds 4. Ein Leser kann allenfalls raten, ob die Beklagte in den Kreis der dort Genannten gehört und Provisionsansprüche gegen den Fond hat.

Dies gilt auch dann, wenn die genaue Benennung der Kosten als „Provisionen“ nicht gefordert ist, sondern ausreichend mit „Eigenkapitalvermittlungskosten“ umschrieben werden dürfen. Die oben vertretene Auffassung steht deshalb nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2004 (= BGHZ 158, S. 110ff. [121]) und vom 25.09.2007 (XI ZR 320/06). Dort wurde ein Hinweis im Prospekt für ausreichend befunden, der die Innenprovisionen unter die Bezeichnung „Kosten der Eigenkapitalbeschaffung“ subsumierte. Der entscheidende Unterschied jener Fälle zu diesem ist der, dass es vorliegend darauf ankommt, an wen diese Provisionen in welcher Höhe fließen. Der Kläger wurde trotz des Prospekthinweises nicht in die Lage versetzt zu erkennen, dass und inwieweit die Beklagte am Vertrieb der Fondsanteile finanziell partizipierte und dass dies der Anlass war, warum sich die Beklagte damit an ihn wandte und nicht sein Interesse an einer anlegergerechten Investition. In den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ging es – anders als im vorliegenden Fall – nicht (auch) um die hier Streit entscheidende Frage eines Interessenkonflikts des Beraters, sondern um die Prospekthaftung im Hinblick auf die Rentabilität der Kapitalanlage. Die Provisionen wurden nach den Feststellungen der Vorinstanzen in jenen Fällen nicht an die dortigen Beklagten geleistet, sondern an andere Vertriebsorganisationen, so dass nur die Frage der Rentabilität und Werthaltigkeit des Anlageobjekts erheblich war, nicht (auch) die der Loyalität des Beraters.

3. Die Beklagte hat die Pflicht zur Aufklärung auch schuldhaft verletzt und somit zu vertreten (§§ 276, 278 BGB). Soweit die einwendet, sie habe sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtume befunden, kann ihr nicht gefolgt werden. An das Vorliegen eines solchen unverschuldeten Rechtsirrtums sind ohnehin strenge Maßstäbe anzulegen (BGH NJW 1984, 1029 [1030]; NJW 1992, 3296ff.), die vorliegend nicht erfüllt sind. Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, für sie sei bei der Beratung des Klägers nicht absehbar gewesen, dass die Rechtsprechung in den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflicht über Innenprovisionen für Beratungsverträge auch außerhalb des Vertriebs von Wertpapieren oder ohne Rücksicht auf die Höhe der Provisionen für den Vertrieb von Fondsanteilen dereinst statuieren würde. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Bundesgerichtshof die Pflicht zur Aufklärung über Innenprovisionen zunächst in Fällen zu prüfen hatte, in denen Wertpapiere vertrieben worden waren und die Provisionen zugleich eine bestimmte Höhe erreichten. Es gab aber zu keiner Zeit eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in der für Fälle der vorliegenden Art – nämlich Beratungsverträge – eine tatsächliche Grenze bei der Höhe der Rückvergütungen von 15 % gezogen oder die Aufklärungspflicht auf Fälle des Wertpapierhandels beschränkt wurde.

Die Frage einer Kollision des berechtigten Interesses des Kunden, der eine Beratung erwartet und angesichts der Umstände erwarten darf, und des wirtschaftlichen Eigeninteresses der Beklagten bei Erhalt von Provisionen aus dem Vertrieb ist ein ganz allgemeines vertragsrechtliches Problem, das in vielen Fällen der Geschäftsbesorgung auftreten kann, etwa bei einem für beide Parteien tätigen Makler (vgl. § 654 BGB). In den Fällen der vorliegenden Art mag dieses Problem erst im Laufe der letzten Jahre entstanden sein, weil sich Banken wie die Beklagte erst jüngst selbst am Vertrieb fremder Anlageobjekte beteiligen, der daraus für die Beratung ahnungsloser Kunden resultierende Interessenkonflikt lag geradezu auf der Hand und war für die Beklagte bei gehöriger Anspannung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, insbesondere der sich Bahn brechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ohne weiteres erkennbar. Das ergibt sich auch aus der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009 (a.a.O) selbst, in der der Bundesgerichtshof eine Aufklärungspflicht für Beraterverträge, die im Jahre 2001 geschlossen waren, annahm, eine Pflichtverletzung bejahte und Schadensersatzansprüche nicht etwa wegen mangelnden Verschuldens des Beraters im Jahre 2001 ausschloss. Von einer unzulässigen „Rückwirkung“ einer geänderten Rechtsprechung kann keine Rede sein, schon weil eine Änderung nicht vorliegt, erst recht keine unerwartete, sondern die Anwendung allgemeiner vertragsrechtlicher Grundsätze auf Fälle der vorliegenden Art, die der Bundesgerichtshof bereits für Verträge, die zeitlich vor den hier streitgegenständlichen aus den Jahren 2003 und 2004 – nämlich 2001 – geschlossen worden waren, bejaht hat.

4. Die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten war auch kausal für die Anlageentscheidung des Klägers und damit sowohl den Erwerb der Fondsanteile wie die Aufnahme des Darlehens und die steuerlichen Nachteile, die einen durch diese Pflichtverletzung adäquat kausal verursachten Vermögensschaden bilden. Soweit die Beklagte bestreitet, dass der Kläger im Falle einer ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung über die Innenprovisionen von einem Kauf von Fondsanteilen Abstand genommen haben würde, ist dies nicht ausreichend. Auch in diesem Fall streitet für den Kläger die Vermutung, dass er sich aufklärungsgerecht verhalten haben würde, also das Verkaufsgespräch der Beklagten abgelehnt und damit auch die Kapitalanlage unterlassen haben würde, wäre er über die wahren Absichten der Beklagten richtig aufgeklärt worden (BGH ZIP 2005, 1599). Auch davon gehen die bereits zitierten BGH-Entscheidungen vom 19.12.2006 und 20.01.2009 aus, ohne unter diesem Aspekt eine für die dortigen Kläger negative Entscheidung auch nur zu erwägen. Deshalb ist vorliegend festzustellen, dass der Kläger, an den sich die Beklagte – seine langjährige Hausbank – wegen einer Kapitalanlage wandte, von dieser eine objektive Beratung erwartete, von den Verkaufsgesprächen Abstand genommen und die vorliegende Beteiligung nicht gezeichnet haben würde, hätte ihn die Beklagte pflichtgemäß über ihre Interessen aufgeklärt. Dass er eine Beteiligung an den Fonds auch bei einer anderen Beratung gezeichnet haben würde, steht nicht fest. Ihm war die Möglichkeit genommen zu entscheiden, ob er angesichts der Einbindung der Beklagten in den Vertrieb ihre vertriebliche Anpreisung wünscht oder eine unabhängige Beratung vorzieht. Dass angesichts seines erkennbaren und schützenswerten Interesses seine Entscheidung zu Gunsten der Beklagten ausgefallen wäre, ist nicht festzustellen. Die Vermutung, dass dies bei gehöriger Aufklärung nicht der Fall und somit die konkrete Anlagenentscheidung nicht getroffen worden sein würde, ist nicht widerlegt. Dass der Kläger nicht nach Innenprovisionen fragte, besagt nicht, wie die Beklagte einwendet, dass es ihm darauf nicht ankam, dies ist ein Zeichen dafür, dass er seinerzeit kein Problembewusstsein hatte und einen Interessenkonflikt nicht erwartete und der Beklagten vertraute; gerade deshalb war die Beklagte verpflichtet, von sich aus auf den bestehenden Interessenkonflikt hinzuweisen.

II.

1. Damit ist die Beklagte zum Ersatz der mit der Klage geltend gemacht Schäden (§ 249 BGB) verpflichtet. Der Höhe nach umfasst dieser Schaden:

a) die zwecks Erwerb der Beteiligungen (einschließlich Agios und Bearbeitungsentgelt) gezahlten 59.500,00 EUR sowie 65.190,00 EUR;
b) die an die Beklagte im Rahmen des gewährten Darlehens gezahlten 15.047,70 EUR;
c) die durch die Nachveranlagung für die Jahre 2003 und 2004 entstandenen Steuernachteile von 2.674,00 EUR (nebst Zinsen) bzw. 6.362,00 EUR (nebst Zinsen);
d) die eventuellen weiteren zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile, die dem Kläger aus der erfolgten Aberkennung der Steuerbegünstigung der Fonds entstehen werden.

2. Die getätigte Anlage ist für sich ein Schaden, und zwar unabhängig von der Frage, wie werthaltig die erworbene Fondsbeteiligung ist; die Rückzahlung der gezahlten Beträge hat aber Zug-um-Zug zu erfolgen gegen Übertragung der Fondsanteile des Klägers auf die Beklagte. Der Kläger schuldet insoweit nur die Abgabe der seinerseits dazu notwendigen Erklärungen, also hinsichtlich der Anteile selbst und der Rechte aus dem Treuhandvertrag. Das Risiko, dass diese Übertragung gelingt und insbesondere die nach dem Vertrag erforderliche Genehmigung des Komplementärs erteilt wird, trägt die Beklagte als Teil des von ihr zu leistenden Schadensersatzes; die Folgen einer verzögerten oder unmöglichen Rückübertragung würde sie (als weiteren Schaden) zu tragen haben. Sie trägt aber selbst vor, dass weder Komplementär noch Treuhänder jemals der Übertragung widersprochen haben. Der Kläger schuldet deshalb nur die Abgabe seiner zur Übertragung der Anteile erforderlichen Erklärungen.

Die Beklagte hat den Kläger von Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag zu befreien und die auf das Darlehen gezahlten Beträge verzinslich mit fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, also seit 30.05.2008, zurückzuerstatten.

Ein weiterer absehbarer, aber noch nicht bezifferbarer und daher dem Grunde nach festzustellender Schaden sind die steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile, die dem Kläger aus der zwischenzeitlich erfolgten Aberkennung der steuerlichen Privilegierung der Fonds erwachsen. Der Kläger hat über die bereits erfolgte Nachveranlagung hinaus steuerliche Nachteile zu gewärtigen, soweit die Finanzbehörden angekündigt haben, die Steuerbescheide zu widerrufen, andererseits drohen weitere Nachteile in Form von Verzugs- und Säumniskosten bei der ausstehenden Nachveranlagung.

Dies gilt auch für weitere – wirtschaftliche – Nachteile. Da diese absehbar, aber noch nicht bezifferbar sind, sind diese Kosten vorliegend dem Grunde nach festzustellen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, dass als wirtschaftliche Nachteile nur sein negatives Interesse, also mit dem Erwerb bzw. Verlust der Fondsbeteiligungen verbundene Kosten gefordert werden, nicht aber entgangener Gewinn im Sinne des § 252 BGB wegen unterbliebener gewinnbringender anderweitiger Anlage des eingesetzten Kapitals, über die – im Unterschied zum Urteil der ersten Zivilkammer des hiesigen Landgerichts (301 O 26/08 – veröff: in juris) – deshalb nicht entschieden zu werden braucht.

Weitere wirtschaftliche Nachteile im Sinne solcher Kosten sind jedenfalls denkbar. Der BGH hat ausgeführt (Urteil vom 09.01.2007, [MDR 2007, 792]), dass eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden bereits dann zulässig ist, wenn die Möglichkeit eines solchen Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist danach nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (im Anschluss an Urteile vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99VersR 2001, 876 f.; vom 16. Januar 2001 – VI ZR 381/99VersR 2001, 874 f.) Eine solche Feststellungsklage ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere eine Pflichtverletzung, die zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, hat der Bundesgerichtshof offengelassen (im Anschluss an Urteil vom 16. Januar 2001 – VI ZR 381/99VersR 2001, 874, 875 m.w.N.) (Rn.6). In diesem Sinne sind die Voraussetzungen für eine Feststellung gegeben, wobei klargestellt wird, dass davon nicht auch entgangener Gewinn (§ 252 BGB) erfasst wird.

Mit der Annahme des klägerischen Angebots auf Übertragung der Fondsbeteiligungen von jeweils 100.000,00 EUR (Nennwert) und der Abtretung der damit verbundenen Rechte befindet sich die Beklagte im Annahmeverzug. Den Treuhandvertrag kann die Beklagte nach Abtretung der Anteile selbst mit dem Treuhänder schließen. Sie trägt selbst vor, dass sich der Treuhänder im Falle der Übertragung dem nicht verweigert. Ein Zurückbehaltungsrecht hat sie deshalb nicht.

Die Nebenforderungen (Zinsen) folgen aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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