Zur Herstellerhaftung im Zusammenhang mit dem Abgasskandal

LG Tübingen, Urteil vom 24.07.2018 – 5 O 55/18

Zur Herstellerhaftung im Zusammenhang mit dem Abgasskandal

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.290,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.4.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW VW Touran 2.0 TDI Blue Motion (Fg.Nr …..) nebst 2 Schlüsseln, KFZ-Schein, KFZ-Brief und Serviceheft. Der Betrag reduziert sich um 10 Cent/km, wobei sich die Anzahl der Kilometer aus dem Kilometerstand am Übergabetag abzüglich 9.200 km ergibt. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich des vorgenannten PKW im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird weiter als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber seinen Bevollmächtigten von vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 6.11.17 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 90 %, der Kläger zu 10 %.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- € (Tenor S. 1) bzw. 110 % des zu vollstreckenden Betrags (Vollstreckung aus Tenor letzter Satz bzw. Tenor Zf. 3) vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: Bis 20.000,- € (Kaufpreis ./. Nutzungsentschädigung)

Tatbestand
1
Der Kläger kaufte am 16.10.2014 beim Autohaus … einen ein Jahr alten PKW Touran 2.0 TDI Blue Motion (Fg.Nr. wie tenoriert). Am 30. Mai 2018 war der Wagen 49.084 km gelaufen.

2
Das Fahrzeug wurde in den Unterlagen mit den Worten „Euro5“ beschrieben.

3
Herstellerin des Fahrzeugmotors incl. zugelieferter Manipulationssoftware war die Beklagte, die auch die die Herstellerangaben zum Motor geliefert hat. Der Motor des Fahrzeugs (Typ EA189), den die Beklagte entwickelt, produziert und in Verkehr gebracht hat, war – ohne Kenntnis des Käufers – mit einer manipulierenden Software ausgestattet, die bewerkstelligte, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand für das Kriterium „Euro 5“ passende Abgaswerte lieferte. Ohne diese Manipulation hätte das Fahrzeug die geforderten Werte nicht erreicht.

4
Tatsächlich entsprach das Fahrzeug nämlich nicht der Norm, was wegen gleichzeitiger Verletzung US-amerikanischer Normen, dort zu einem Haftbefehl und Strafzahlungen in mindestens hoher Millionenhöhe führte.

5
In Deutschland entsprach das Fahrzeug hinsichtlich der Abgaswerte nicht der erteilten Betriebserlaubnis. Das KBA verlangte einen Rückruf und erteilte Jahre nach Inverkehrbringen der Motoren ab Herbst 2015 nach und nach eine Erlaubnis zum Austausch der Software der Motorsteuerung als taugliche Maßnahme speziell zur Einhaltung der Abgasnormen.

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Der Kläger fühlt sich getäuscht.

7
Der Kläger ist der Ansicht, dass bei der Nutzungsentschädigung eine Laufleistung von 300.000 km anzusetzen wäre.

8
Der Kläger stellt sinngemäß folgende: Rückzahlung des Kaufpreises von 23.290,- € abzüglich Nutzungsentschädigung, sowie Anwaltskosten 1.430,38 € und Annahmeverzugsfeststellung (Nutzungsentschädigung nach Formel 23.290 €/290800xgef. km).

9
Die Beklagten beantragen Klagabweisung.

10
Die Beklagte trägt vor: Das Abgasverhalten des Fahrzeugs wäre üblich gewesen, niemand wäre getäuscht worden, das im Wege des Rückrufs angebotene Software-Update wäre taugliche Maßnahme ohne negative Folgen. Die Beklagte habe nicht sittenwidrig gehandelt und dem Kläger wäre kein Schaden entstanden.

11
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die umfangreichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, ebenso auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2018. Vor und in der Verhandlung war ein Vergleichsvorschlag unterbreitet worden, der einen Neuwagenerwerb des Klägers nebst Inzahlungnahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu nicht unerheblich vergünstigten Konditionen vorgesehen hat. Seitens der Beklagten bestand kein manifestierbares Vergleichsinteresse im gegenwärtigen Verfahrensstadium.

Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist bis auf einen etwas zu geringen Ansatz der Nutzungsentschädigung begründet.

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I. Zulässigkeit

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Die Klage ist zulässig. Das Landgericht ist als Gericht des Ortes zur Erfüllung der Rückabwicklungspflicht bei Beklagten und als Ort des Schadenseintritts bei einer schlüssig vorgetragenen unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) 2 örtlich zuständig.

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II. Mangel am Fahrzeug

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1. Das Fahrzeug war mangelhaft. Das Fahrzeug entsprach nicht der Norm und nicht den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die erteilte Betriebserlaubnis waren unstreitig nicht vorhanden, weshalb zur Verschleierung durch die Beklagte die täuschende Software eingesetzt wurde.. Die technische Mangelhaftigkeit ergibt sich zudem aus der Rückrufanordnung und dem erfolgten Massenrückruf der Fa. VW Zudem kann der Käufer stets erwarten, dass ein im Inland in Verkehr gebrachtes Produkt die gesetzlichen Vorgaben erfüllt; auch hieran fehlte es bei Übergabe.

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2. Ein weiterer Mangel besteht in der „Betrugs-Bemakelung“ des Fahrzeugs; drohende Nutzbarkeitseinschränkungen und Probleme im Ausland (gerichtsbekannte Androhung von Fahrverboten durch die Schweiz in der Zeit nach Aufdeckung der Affäre) sind weitere Mängel. Die Beschaffenheitsvereinbarungsabweichung und der Entschluss, die täuschende Software einzusetzen, erfolgte durch die konkreten Entscheidungsträger schon nach Anscheinsbeweisregeln vorsätzlich, sittenwidrig und in die Behörden und Käufer bewusst täuschender Absicht. Dabei spielt auch eine Rolle, dass der Käufer wie alle betroffenen Käufer in den vergangenen Monaten erfahren musste, dass es sich nicht nur um eine belanglose Wertüberschreitung handelt, sondern um aus Sicht in- und ausländischer Justiz und Behörden schwerwiegendste Manipulationen und Fahrzeugfehler.

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Der Umstand, dass zwischen Verhandlung und Verkündung in dieser Sache der Vorstandsvorsitzende der Audi AG in Untersuchungshaft genommen wurde, letztlich wegen zwischen 2009 und 2015 um einige Einheiten an einem Schadstoffausstoß-Messwert getäuschte Behörden und Käufer, macht den eher subjektiven Bemakelungsmangel erst richtig deutlich: Die inländischen Strafverfolgungsbehörden behandeln dieses – ohne jeglichen Gewalteinsatz verwirklichte Tun – auch Jahre nach der Tat wie Schwerkriminalität, obwohl bisher zumindest in den Medien keineswegs bekannt geworden ist, dass zum damaligen Zeitpunkt überhaupt bereits serienreife Alternativmotoren zur Verfügung standen oder bei entsprechendem Einsatz hätten stehen können. Dass ein VW-Manager in den USA zu 7 Jahren Haft verurteilt wurde und dem Vorstandsvorsitzenden Winterkorn in den USA eine Haftstrafe von 25 (fünfundzwanzig) Jahren droht (https://www.welt.de/wirtschaft/article176092100/Haftbefehl-gegen-Ex-VW-Chef-Muss-Deutschland-Winterkorn-an-die-USA-ausliefern.html), mag den Juristen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Höchststrafe bei Mord und Totschlag sowie den entsprechenden Strafen/Strafrahmen im StGB vielleicht an der Rechtsstaatlichkeit der USA zweifeln lassen, für den Käufer der Fahrzeuge entsteht dadurch aber eine kausal dem Hersteller zuzurechnende Drohkulisse in Bezug auf die Betrugsbemakelung ihres Fahrzeugs in Form der Zuordnung des Fahrzeugs zum Bereich der Schwerstkriminalität, der einen Mangel bejahen lässt, der nicht durch ein einfaches update zu beseitigen ist, zumal das Update nach gerichtsbekannten Presseberichten derzeit für eine immense Zahl von VW-Fahrzeugen zu einem Auslieferungsstop geführt hat, da es nicht in allen Bereichen einsatzfähig ist.

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Zudem schwebt über den Fahrzeugen die Gefahr von regionalen Fahrverboten, erstritten vor Gericht durch die Deutsche Umwelthilfe. Dass es dabei höchst fraglich erscheint, ob diesem Verein die Klagebefugnis nicht abzuerkennen wäre, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt (gerichtsbekannt lt. Internet: Kein Jedermann-Verein, da kein Jedermann-Beitritt ohne weiteres möglich, da Sollvorschriften des BGB, z. B. Mitgliederbeitrag in der Satzung, nicht beachtet werden; Verstoß gegen Sinn und Zweck der Befugnisregelung, wenn vermeintlich Bürgerinteressen gewahrt werden, tatsächlich aber nach offiziellen Angaben die Einnahmen nicht aus Mitgliederbeiträgen stammen, sondern schwerpunktmäßig zu Lasten der Verbraucher mit Haushaltsmitteln des Bundes und mit Zuwendungen ausländischer Geldgeber und inländischer Gewerbetreibender mit schwerpunktmäßig überregionaler und umfangreichster Versorgung per LKW gegen Länder/Kommunen wird), ändert nichts an der drohenden Verbotsgefahr, zumal sich die bisherigen Gerichtsentscheidungen an der möglicherweise fehlenden oder missbräuchlich eingesetzten Klagebefugnis nicht störten.

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III. Ansprüche gegen den Hersteller

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1. Die Klage gegen den Hersteller ist begründet. Der Anspruch stützt sich auf deliktische Grundlage gemäß § 823 II BGB i.V.m. §§ 6 I, 27 EG-FGV, § 263 StGB sowie auf § 826 BGB. Der Schadensersatz besteht in der Wiederherstellung des Zustands vor der Schädigung, d.h. in einer Rückabwicklung.

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2. Es wurden unstreitig falsche Abgaswerte angegeben, womit keine gültige Übereinstimmungserklärung beim Inverkehrbringen vorlag. Die Vorschrift dient dem Schutz des Erwerbers. Zudem wurde durch die Täuschung hinsichtlich der Einhaltung der Norm der Erwerber über wertbestimmende Merkmale, über Sicherheit in der Nutzungsmöglichkeit und über Umwelteigenschaften wissentlich getäuscht. Irrtum des Käufers und Kausalität für die Kaufentscheidung und Kaufpreiszahlung werden nach Anscheinsbeweisregeln vermutet; es spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass niemand ohne ausdrückliche Vereinbarung oder mit Blick auf den Preis bei positiver Kenntnis der Manipulation, das Fahrzeug mit einem der Übereinstimmungserklärung widersprechenden Motor und dem Stilllegungsrisiko gekauft hätte. Eine Entkräftung findet sich in den umfangreichen Schriftsätzen nicht. Bei der Täuschung hat sich die beklagte Herstellerin der unstreitig nicht darüber aufgeklärten Händler bedient.

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3. Insgesamt hat das LG Bayreuth (Urteil vom 23.10.2017, 23 O 227/17), dessen Gründen sich das erkennende Gericht anschließt, Ansprüche aufgrund Betrugs wie folgt bejaht:

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„Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1, 25 Abs. 1 2. Alt. StGB zu.

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Der Verkauf des Fahrzeugs durch die hinsichtlich der vorbezeichneten Abgasproblematik unwissenden …. an den Kläger stellt einen von der Beklagten als mittelbare Täterin gegenüber dem Kläger begangenen Betrug dar.

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Der streitgegenständliche Pkw wies bereits bei Abschluss des Kaufvertrags und Übergabe an den Kläger einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf. Eine Sache ist danach frei von Mängeln, wenn eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sie sich aber für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Das ist vorliegend nicht der Fall. Ein durchschnittlicher Käufer kann davon ausgehen, dass ein Pkw zumindest den für eine Typengenehmigung erforderlichen Test unter den gesetzlich festgelegten Laborbedingungen ohne Zuhilfenahme einer speziell hierfür konzipierten Software erfolgreich absolviert (vgl. Urteil des LG Krefeld vom 14.09.2016, Az.: 2 O 72/16, Rn. 21 bis 25 nach juris m.w.N.). Insoweit ist auch ein schwerwiegender Mangel gegeben, da der Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben und Grenzwerten bei Fahrzeugemissionen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung eine erhebliche Bedeutung zukommt.

27
Die Beklagte war nach § 13 StGB als Herstellerin des Motors verpflichtet, über dessen Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben potenzielle Käufer des Fahrzeugs zu unterrichten. Das ist nicht geschehen. Hierdurch wurde bei dem Kläger ein Irrtum (über die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der hieraus resultierenden Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs) erregt. Er hat durch den Erwerb des Fahrzeugs über sein Vermögen verfügt und aufgrund des dem Fahrzeug anhaftenden Mangels einen Schaden erlitten. Die auf dem Verhalten der Beklagten beruhende Täuschung des Klägers und der hierauf beruhende Irrtum war für die Vermögensverfügung des Klägers und den ihm hierdurch entstandenen Schaden auch ursächlich. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird ein redlicher Käufer eines Fahrzeugs, das die gesetzlichen Normen und Vorgaben nicht einhält und dadurch mangelbehaftet ist, nicht erwerben bzw. lediglich zu einem am bloßen Materialwert orientierten Kaufpreis. Im Umfang des bei dem Kläger eingetretenen Schadens ist unmittelbar und stoffgleich die …(Händlerin) (fremdnützig als Dritte) bereichert worden. Sie hat für das an den Kläger veräußerte Fahrzeug mehr als den bloßen Materialwert erhalten (vgl. auch Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.04.2017, Az.: 9 O 6119/16).

28
Die Beklagte hat vorsätzlich und mit der Absicht, auch etwaige Zwischenhändler zu bereichern, gehandelt, um ihren eigenen Fahrzeugabsatz zu fördern. Die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte unter serienmäßiger Verwendung einer dafür konzipierten Software für den vorgesehenen Rollenprüfstand zur Herbeiführung unterschiedlicher Einstellungen für Prüfstand und normalen Straßenverkehr stellt eine systematisch für eine Vielzahl von Fällen angelegte verdeckte Vorgehensweise dar, die von vornherein auf eine Täuschung der Kunden bzw. Käufer der betroffenen Fahrzeuge gerichtet ist (im Ergebnis ebenso LG München I, Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14.04.2016, Az.: 23 O 23033/15, Ziffer I. 1. sowie Urteil des LG Krefeld vom 14.09.2016, Az.: 2 O 72/16, Rn. 37 und 38).

29
In diesem Zusammenhang hat die Beklagte als juristische Person nach § 31 BGB für Vorstand, Mitglieder des Vorstands und verfassungsmäßig berufene Vertreter einzustehen. Bei Gesamtvertretung genügt insoweit das Verschulden eines Vertreters. Zudem ist § 31 BGB auf andere Organe, wie die Mitgliederversammlung oder den Aufsichtsrat, entsprechend anzuwenden (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, a.a.O., § 31 Nr. 3 und 5). Bereits nach den vorliegend unstreitigen Begleitumständen ist davon auszugehen, dass eine Einstandspflicht der Beklagten nach den vorbezeichneten Grundsätzen gegeben ist. Die Beeinflussung einer Motorsoftware einer ganzen Motorenreihe speziell für den Prüfstand stellt eine wesentliche unternehmerische Weichenstellung mit erheblicher Reichweite für den Produktionsablauf dar, deren Umsetzung einen erheblichen Eingriff in den Produktionsablauf darstellt und die Implementierung entsprechender interner Strukturen, insbesondere für die Entwicklung und Eingliederung der Software in den Produktionsablauf, erfordert. Diese Umsetzung erscheint ohne ausdrückliche Anordnung bzw. Kenntnis und Billigung von Entscheidungsträgern in der betrieblichen Organisationsstruktur der Beklagten aus der oberen Betriebshierarchie, für deren Verhalten diese nach § 31 BGB einzustehen hat, ausgeschlossen. Daher ist es insoweit auch nicht ausreichend, wenn beklagtenseits lediglich die klägerseits vorgetragene Kenntnis und Mitwirkung einzelner Personen aus dem Vorstandsbereich der Beklagten bestritten wird. Der Beklagten müssen aufgrund des Zeitablaufs einerseits und der intern nachvollziehbaren grundlegenden organisatorischen Eingriffe in den Produktionsablauf in diesem Zusammenhang andererseits detaillierte Kenntnisse zum konkreten Geschehensablauf vorliegen, so dass es ihr möglich und zumutbar ist, diesen vollumfänglich darzulegen. Das hat sie aber nicht getan. Damit liegt insoweit kein ausreichendes Bestreiten nach § 138 Abs. 3 ZPO vor, so dass im Ergebnis vom Vorliegen der subjektiven Betrugsmerkmale bei zur Vertretung der Beklagten berufenen Organen nach § 31 BGB auszugehen ist (vgl. auch Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.04.2017, Az.: 9 O 6119/16, Ziffer I. 7.).

30
Damit ist die Beklagte dem Kläger gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet und hat nach § 249 Abs. 1 BGB den wirtschaftlichen Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis (durch den Betrug bedingter Abschluss des Kaufvertrags) bestehen würde.

31
Dieser deliktische Schadensersatzanspruch umfasst auch die zugesprochene Freistellung hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, a.a.O., § 249 Rn. 56 und 57). … Hinsichtlich der Gebührenfestlegung nach § 14 Abs. 1 RVG trifft es zwar zu, dass eine Rechtsmaterie betroffen ist, die in verschiedenen entscheidungserheblichen Punkten höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und dementsprechend umfangreichen schriftsätzlichen Vortrag veranlasst hat. Dem steht aber gegenüber, dass es sich bei Verfahren der vorliegenden Art zwischenzeitlich um ein Massenphänomen handelt, das auch durch die Verwendung bereits entwickelter und fortlaufend gepflegter Textbausteine gekennzeichnet ist, so dass sich Umfang und Schwierigkeit bezogen auf das einzelne Verfahren entsprechend relativieren und der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr im vorliegendem Fall gerechtfertigt erscheint, …“

32
4. Die Beklagte ist eine juristische Person. Ihre Haftung verlangt Zurechnung persönlichen Verschuldens (§ 31 BGB). Zu obigen Gründen ist noch zu ergänzen bzw. zunächst aus gerichtsbekannten und allgemein zugänglichen Quellen wie folgt zu zitieren:

33
www.zdf.de
(https://www.zdf.de/nachrichten/heute/debatte-um-hohe-verguetung-vw-chef-rechtfertigt-sein-gehalt-100.html):

34
Debatte um hohe Vergütung-VW-Chef rechtfertigt sein Gehalt
Datum: 24.03.2018 12:41 Uhr
10,1 Millionen Euro: Für die allermeisten Arbeitnehmer ist das eine schwindelerregende, schier unvorstellbare Summe. VW-Chef Müller verteidigt seine Vergütung.

Konzernchef Matthias Müller ist Spitzenverdiener bei VW. Quelle: Marijan Murat/dpa
Inmitten der Aufregung über das Gehaltsplus für den Volkswagen-Vorstand hat Konzernchef Matthias Müller seine Vergütung verteidigt. Es gebe zwei Gründe für ein hohes Gehalt: Die Relevanz des Unternehmens sowie das Risiko, das man als Konzernchef trage, sagte er dem „Spiegel“.

„Als solcher steht man immer mit einem Fuß im Gefängnis.“ Aus seiner Sicht seien „unsere Gehälter angesichts dieser Verantwortung gerechtfertigt“. Müller hat im abgelaufenen Jahr mehr als 10,1 Millionen Euro kassiert
Quelle: dpa

35
Danach spricht erneut der Beweis des ersten Anscheins, basierend auf der Höhe des Gehalts in Höhe des weit über Hundertfachen eines Facharbeiters, für umfassende Kenntnisse, Lenkungs-, Organisations- und Entscheidungsausübung des Vorstands, was dieser auch selbst einschließlich der daraus resultierenden Haftbefürchtung einräumt. Danach spricht der Anscheinsbeweis angesichts der Großflächigkeit, der Einbindung von Zulieferern und zahlreicher Ebenen und Abteilungen bei der daraus resultierenden Dimension der Manipulationen für verantwortliche Kenntnis des damaligen Vorstandes Winterkorn, zumal er angesichts der Dimension der Bezahlung als Verantwortungsträger bei Nichtwissen seiner Personalleitungs- und -führungsaufgabe mit Überwachungsverschulden nicht gerecht geworden wäre.

36
5. Danach hat der Kläger hier einen auf der sittenwidrigen Schädigung beruhenden Schaden erlitten. Denn er ist eine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises eingegangen und hat dafür ein Fahrzeug erhalten, das mangelbehaftet ist. Die Notwendigkeit, seine damit verbundenen Rechtspositionen zu erkennen, zu kommunizieren und umzusetzen, verursacht Aufwand und birgt finanzielle Risiken, die die Äquivalenz der ausgetauschten Leistungen aufhebt. Der dem Kläger entstandene Schaden kann nur behoben werden, wenn der Kaufvertrag rückabgewickelt wird. Dies entspricht dem Grundsatz der Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB. Diese Rechtsfolge kann auch nicht durch das Aufspielen eines Softwareupdates oder ähnliche nachträgliche Veränderungen am Fahrzeug abgewendet werden. Die Äquivalenz der ausgetauschten Leistungen wird dadurch schon deshalb nicht hergestellt, weil dem Kläger das Risiko verbleibt, dass aus den Veränderungen Folgeprobleme erwachsen. Der Sittenverstoß war für die Entstehung des Schadens auch kausal. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein privater Käufer eines Neufahrzeuges kein Fahrzeug erwerben möchte, dessen dauerhafter Betrieb rechtlichen Bedenken unterliegt.

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6. Die beklagtenseits eingewandte Nutzungsentschädigung hat der Kläger bereits einbezogen; die strittige Höhe wurde seitens des Gerichts gem. § 287 ZPO geschätzt. Das Gericht ist insoweit aufgrund der nur teilweisen dienstrechtlichen Reisekostenerstattung und daraus resultierender steuerrechtlicher Kilometerkostenermittlung sachkundig. Bei der Schätzung gemäß § 287 ZPO wurden geschätzt 250.000 km Laufleistung (vgl. LG Bonn a.a.O.) und damit 23.290,- € auf 240.800 zugrundegelegt, d.h. gerundet 10 Cent/km. Dabei wurden Kaufpreis und zu erwartende Lebensdauer berücksichtigt. Laufende Kosten für Steuer, Versicherung, Reparatur, Reinigung, Bereifung, Betriebsstoffe, Abstellraum etc. fallen bei Fahrzeugen mangelunabhängig an; das Fahrzeug war ständig nutzbar, so dass kein mangelbedingt oder täuschungsbedingt vergeblicher Aufwand angefallen ist. Der Ansatz von nur 250.000 km statt 300.000 km, wie klägerseits begehrt, führt zur Teilabweisung und Kostenquote.

38
7. Vorgerichtliche Anwaltskosten ergeben sich unter dem Gesichtspunkt deliktischer Haftung.

39
Angesichts des Massenverfahrenscharakters mit Textbausteinen lag allenfalls ein durchschnittlicher Fall mit der Folge maximal einer 1,3 Gebühr (außergerichtlich) aus Kaufpreis ./. Nutzungen vor.

40
8. Spätestens mit Klagantragstellung war das Fahrzeug vom Kläger angeboten worden, sogar unter Anerkennung einer Pflicht zur Nutzungsentschädigungszahlung; die Beklagte hat Abweisung beantragt und befindet sich damit in Annahmeverzug.

41
9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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