Zur Heranziehung naher Angehöriger zu Bestattungskosten durch das Land Brandenburg

LG Potsdam, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 7 T 65/10

Zur Heranziehung naher Angehöriger zu Bestattungskosten durch das Land Brandenburg

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg vom 08. November 2010 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 23. November 2010 – Geschäftszeichen 37 C 108/10 – wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtswegfrage zugelassen.

Gründe
1
Der Beklagte ist der Sohn der am 08. November 2009 an den Folgen einer postoperativen Pneumonie nach einem Sturzgeschehen verstorbenen Else S.. Da auf dem Totenschein als Todesart „nicht natürlicher Tod“ und die Erforderlichkeit einer Sektion bejaht worden war, wurde die Verstorbene zur Beweissicherung vorläufig polizeilich in Beschlag genommen. Die Freigabe der Leiche erfolgte durch die Staatsanwaltschaft Potsdam am 09. November 2009.

2
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Kosten für eine nach ihrem Vortrag notwendigen Erstversorgung des Leichnams (Hygieneartikel, Bereitstellung des Transportsarges nebst Desinfektion, Sargträger, 160,00 €), Fahrtkosten zum Fundort (2,40 €) sowie 19 % MwSt (30,86 €), insgesamt 193,26 €, geltend. Sie ist der Auffassung, aufgrund der im Totenschein ausgewiesenen unnatürlichen Todesursache seien die Polizeibeamten als Ermittlungspersonen gemäß § 159 StPO verpflichtet gewesen, den Leichnam zu sicherzustellen, um Beweismittel für möglicherweise weitere notwendige Ermittlungen zu sichern. Die geltend gemachten Kosten wären auch im Falle eines natürlichen Todes zu Lasten des Bestattungspflichtigen angefallen und stünden in keinem inneren, unmittelbar auf der Beschlagnahmeanordnung beruhenden Zusammenhang mit den den Ermittlungsbehörden nach § 159 StPO obliegenden Sicherungsaufgaben. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) in Verbindung mit den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag könne sie deshalb die verauslagten Kosten vom Beklagten zurückverlangen.

3
Der Beklagte ist der Auffassung, es handele sich vorliegend gerade nicht um sog. Erstversorgungskosten. Vielmehr würden in der staatsanwaltschaftlichen Todesermittlungssache Kosten geltend gemacht, die die Gemeinschaft zu tragen habe. Das hier geführte Geschäft (Bewachung und Unterbringung einer Verstorbenen) sei ausschließlich zur Erhaltung der Funktionen eines Rechtsstaates erfolgt, wozu Polizei und Staatsanwaltschaft verpflichtet seien, nicht jedoch der Bestattungspflichtige. Im Übrigen habe er, der Beklagte, auf Veranlassung des Sozialamtes das Erbe ausgeschlagen.

4
Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Rechtsweg zu den Zivilgerichten zutreffend verneint und den Verwaltungsrechtsweg bejaht, §§ 17a Abs. 2 GVG, 40 Abs. 1 VwGO. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 08. November 2010 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin zwingt nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Ergänzend sei noch folgendes ausgeführt:

5
Die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) im öffentlichen Recht ist seit langem anerkannt (vgl. BVerfG, NJW 1965, 1267; BVerwG, NJW 1989, 922; BGH NJW 1978, 1258), wenn auch durch Sonderregelungen und den am Modell des Bereicherungsrechts konzipierten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die Bedeutung der öffentlich-rechtlichen GoA zurückgegangen ist. Die Abgrenzung der öffentlich-rechtlichen von der privaten GoA ist danach zu treffen, ob dem Geschäft bei Vornahme durch den Geschäftsherrn (= Beklagter) öffentlich-rechtliche Natur zukäme. Je nach dem Rechtscharakter der GoA ist der Rechtsweg zu den Zivil- oder Verwaltungsgerichten eröffnet.

6
Die Klägerin hat vorliegend im geltend gemachten Umfang zwar auch Geschäfte des Beklagten, der vorliegend Er- und Bestattungspflichtiger im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BbgBestG ist, geführt und kann von ihm deshalb grundsätzlich den begehrten Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag beanspruchen. Die Bestattungspflicht nach dem BbgBestG dient aber in erster Linie der effektiven Gefahrenabwehr und ist deshalb öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Bei dem Handeln der Klägerin handelt es sich vorliegend zum einen um Tätigkeiten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Strafverfolgungsbehörde gemäß § 159 StPO, mithin um hoheitliches Handeln. Zum anderen ist die dem Beklagten grundsätzlich obliegende Kostenerstattungspflicht Ausfluss der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht Angehöriger gemäß § 20 BbgBestG, ohne dass es auf die zivilrechtliche Erbenstellung (Pflicht zur Tragung der Beerdigungskosten, § 1968 BGB) ankommt.

7
Die „Totenfürsorge“ obliegt gewohnheitsrechtlich in erster Linie den nächsten Familienangehörigen und nicht den Erben. Recht und Pflicht der Totenfürsorge sind kein von dem Verstorbenen ererbtes Recht, sondern Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses, das über den Tod hinaus fortdauert und gegenüber dem toten Familienmitglied Pietät und Pflege seines Andenkens gebietet. Die Anordnung dieser öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht und die Festlegung ihrer Reihenfolge beruht auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund (vgl. VG Karlsruhe, NJW 2002, 3491 f.). Darauf, zivilrechtlich gegenüber der verstorbenen Mutter nicht zur Übernahme von Bestattungskosten verpflichtet zu sein (z.B. wegen Ausschlagung des Erbes, § 1942 ff. BGB i. V. m. § 1968 BGB), könnte bzw. kann sich der Beklagte insoweit nicht berufen, da die öffentlich-rechtliche Pflicht, die Bestattung zu sorgen, von der entsprechenden zivilrechtlichen Pflicht, die Bestattungskosten zu tragen, völlig unabhängig besteht (BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994, NVwZ-RR 95, 283 ff.).

8
Da mithin eine originäre Einstandspflicht des Beklagten nach zivilrechtlichen Vorschriften nicht besteht, ist der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten.

Dieser Beitrag wurde unter Zivilrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.