Land Schleswig-Holstein haftet nicht für alle Folgen von Wolfsangriffen auf eine Schafherde

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 24. September 2020 und 3. November 2020 – 11 U 61/20

Greift ein Wolf eine Schafherde an und kommt es infolge des Angriffs zu Fehlgeburten bei trächtigen Schafen, so können die Schafhalter für diese Folgen des Angriffs keinen Schadensersatz vom Land Schleswig-Holstein verlangen.

Das hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts kürzlich entschieden.

Zum Sachverhalt: Die Kläger sind landwirtschaftliche Schafhalter und -züchter. Im Spätherbst 2018 griff ein Wolf mehrfach eine Schafherde der Kläger an. Die Angriffe führten zum Verlust von insgesamt 12 Schafen. Bei weiteren 140 trächtigen Schafen soll es durch die Wolfsangriffe zum „Verlammen“ (Abort) gekommen sein. Ende November 2018 überwand der Wolf dann bei einem anderen Schafhalter eine als wolfsicher eingestufte Einzäunung. Im Januar 2019 erteilte das beklagte Land eine Genehmigung zur Tötung des Tieres. Der Wolf wurde im Januar 2020 in Niedersachsen überfahren. Für die gerissenen Schafe beantragten die Kläger bei dem beklagten Land Schleswig-Holstein Zuwendungen nach der sog. Wolfsrichtlinie. Im vorliegenden Verfahren verlangen die Kläger darüber hinaus Schadensersatz wegen der behaupteten Aborte bei den 140 trächtigen Schafen und wollen festgestellt wissen, dass das beklagte Land zum Ersatz von Schäden durch Wolfsangriffe auf ihre Herden verpflichtet ist. Die Kläger sind der Auffassung, das Land müsse einen absoluten Schutz vor Übergriffen durch Wölfe in Schafherden sicherstellen. Es sei verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen, wie beispielsweise einen Zaun an der dänischen Grenze, ein Eindringen von Wölfen in Schleswig-Holstein zu unterbinden und Wölfe sofort einzufangen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg und wurde vom 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zurückgewiesen.

Aus den Gründen:

Den Klägern steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, denn es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für einen derartigen Anspruch.

Eine Amtspflichtverletzung durch Beamte des beklagten Landes liegt nicht vor. Es gibt kein Gesetz, wonach das Land Schleswig-Holstein verpflichtet ist, die Anwesenheit von Wölfen in Schafzuchtgebieten im Land zu verhindern. Das gilt sowohl für die von den Klägern vorgeschlagene Einzäunung der Staatsgrenze als auch für die Betäubung und Verbringung der Wölfe. Die in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz vorgesehene Genehmigung zum Abschuss des Wolfes hat das beklagte Land zutreffend erteilt, nachdem der Wolf die als wolfsicher geltenden Schutzmaßnahmen überwunden hat.

Auch soweit das beklagte Land verpflichtet ist, das Eigentum und die Berufsfreiheit der Kläger zu schützen, stehen den Klägern keine Entschädigungsansprüche zu. So hat das beklagte Land bereits Verwaltungsvorschriften zur Entschädigung von Landwirten für Wolfsangriffe erlassen. Weiterhin hat es Regelungen geschaffen, nach denen den Landwirten Unterstützung bei der Schaffung von Schutzmaßnahmen gegen Wölfe geleistet wird. Es liegt deshalb kein Unterlassen des Gesetz- oder Verordnungsgebers vor, das zu einer Entschädigungspflicht des beklagten Landes führen könnte. Weitergehende Entschädigungsregelungen können nicht durch die Rechtsprechung geschaffen werden. Dies ist die Aufgabe des Gesetzgebers.

Quelle: Pressemitteilung 11/2020 des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 19.11.2020

Dieser Beitrag wurde unter Zivilrecht abgelegt und mit , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.