AG München, Urteil vom 01.04.11 – 261 C 32374/10
Der Hundebiss…
Geraten zwei Hunde in Streit und erleidet die Besitzerin eines der Hunde dadurch eine Verletzung, ist die Tiergefahr, die von ihrem eigenen Hund ausging, bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.
An einem Nachmittag im November 2009 gingen zwei Münchnerinnen mit ihren Hunden im Englischen Garten spazieren. Zwischen beiden Hunden, einem Labradormischling und einem Ridgeback, kam es zu einer Rauferei. Als die Hunde kurzzeitig voneinander losließen, hielt die Besitzerin des Labradormischlings ihren Hund fest. Der Ridgeback lief auf sie zu und biss sie in die Hand. Die Hundebesitzerin erlitt dadurch eine Blutvergiftung, hatte Fieber und erhebliche Schmerzen. Erst nach ungefähr 3 Monaten war sie wieder uneingeschränkt arbeitsfähig. Zurück blieben allerdings Narben, eine Sensibilitätsstörung auf dem Rücken der Hand und Spannungsschmerzen.
Die Hundebesitzerin verlangte daher Schmerzensgeld von der Halterin des Ridgeback. Deren Haftpflichtversicherung bezahlte ihr daraufhin 750 Euro. Dies sei nicht ausreichend, meinte die Halterin des Labradormischlings, und erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung weiterer 2250 Euro.
Die zuständige Richterin gab ihr nur zu einem Teil Recht und sprach ihr noch 1250 Euro zu:
Grundsätzlich wäre ein Schmerzensgeld in Höhe von 2500 Euro angemessen berücksichtige man nur die Verletzungen und ihre Folgen (Blutvergiftung, volle Arbeitsfähigkeit erst nach Monaten, Fieber und Schmerzen sowie die Spannungsschmerzen, Sensibilitätsstörungen und Narben). Allerdings sei die Tiergefahr des Hundes der Klägerin haftungsmildernd zu berücksichtigen. Die Aggression sei, dies stehe nach der Beweisaufnahme fest, letztlich von dem Labradormischling ausgegangen. Er habe daher die Verletzungsgefahr seiner Halterin mitbegründet, die sich dann in dem Biss realisiert habe. Auch nach der Unterbrechung der Rauferei seien die Hunde noch so aufgewühlt gewesen, dass der Biss des Hundes der Beklagten noch das Resultat des Kampfes sei, wenn auch nur mittelbar. Unter Berücksichtigung der Umstände sei daher ein Abzug von einem Fünftel zu machen. Der Klägerin stehe daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000 Euro zu. Hiervon seien die gezahlten 750 Euro abzuziehen und ihr somit noch 1250 Euro zuzusprechen.
Ein eigenes Mitverschulden der Klägerin liege indes nicht vor. Sie habe nicht mit bloßer Hand in das Gerangel gegriffen, sondern erst in einer Kampfpause ihren eigenen Hund festhalten wollen. Dies sei zulässig und nachvollziehbar (anders als der Versuch, mit bloßer Hand sich verbeißende Hunde zu trennen) und führe daher nicht zu einer weiteren Kürzung des Schmerzensgeldes.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung 41/11 des AG MÜnchen vom 05. September 2011