Zur Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall nach außerplanmäßigem Ausstieg eines Kindes aus einem Bus auf der Landstraße

OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.01.2017 – 10 U 66/16

Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall nach außerplanmäßigem Ausstieg eines Kindes aus einem Bus auf der Landstraße

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1. und 2. wird das am 12. August 2016 verkündete Grundurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und, wie folgt, neu gefasst:

Die Zahlungsklage gegen die Beklagten zu 3. bis 5. ist dem Grunde nach zu 30 v. H. gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 3. bis 5. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 30 v. H. der weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die sie auf Grund des Unfalls vom 22. März 2011 für den Versicherten M. K. zu erbringen hat, soweit dessen Ansprüche auf die Klägerin übergegangen sind.

Die Klage gegen die Beklagten zu 1. und 2. wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2..

Wegen des Streits über den Betrag des Anspruchs gegen die Beklagten zu 3. bis 5. wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung – auch über die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1. und 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagten zu 1. und 2. nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 161.700 Euro festgesetzt.

Gründe
I.

1
Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin geht aus übergegangenem Recht vor. Es wird auf die Feststellungen des angefochtenen erstinstanzlichen Grundurteils Bezug genommen (Bl. 24 bis 36 Bd. III d. A.). Die Beklagten zu 3. bis 5. haben die Höhe der Forderung der Klägerin bestritten.

2
Das Landgericht meint – unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverursachungsbeitrages des an dem Unfall beteiligten Kindes – hafteten der Klägerin dem Grunde nach sämtliche Beklagte gesamtschuldnerisch in Höhe von 30 v.H. und die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner in Höhe weiterer 20 v.H. Da die Klägerin mehrere Unfallbeteiligte in Anspruch nehme, sei die Mitverantwortung gegenüber jedem der Schädiger gesondert abzuwägen. Die Beklagten zu 1. und 2. hafteten danach hälftig. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass der Beklagte zu 1. neben dem Bus eine Bewegung habe wahrnehmen können. Der Sachverständige habe unterstellen dürfen, der PKW sei mittig des Fahrstreifens gefahren und das Kind habe die Straße rechtwinklig zur Fahrbahn gequert. Zwar habe der Sachverständige festgestellt, dass bei einer Betrachtung der Vermeidbarkeit aufgrund einer spätesten Reaktionsaufforderung durch Sichtbarwerden des die Fahrbahn querenden Kindes der Unfall für den Beklagten zu 1. räumlich und zeitlich unvermeidbar gewesen sei.

3
Bei der Betrachtung der Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens in der Phase der weiträumigen Annäherung des PKW, in der das Kind den Bus im Bereich der Vordertür verlassen habe, habe der Sachverständige eine Wahrnehmbarkeit des Kindes für den Beklagten zu 1. zwischen der Leitplanke und dem Bus ab dem Beginn der Bewegung Richtung Heck des Busses für eine Dauer von 1,48 bis zu 1,5 Sekunden festgestellt. Hinzu käme – nach Auffassung des Landgerichts – die Zeit, welche das Kind für den Aussteigevorgang benötigt habe. Nach dem Aussteigen sei das Kind damit für den Beklagten zu 1. jedenfalls mindestens 1,48 Sekunden sichtbar gewesen.

4
Die beabsichtigte Bewegung des Kindes Richtung Heck des Busses sei für den Beklagten zu 1. zwar nicht absehbar gewesen. Der auf der Landstraße stehende Bus und die Bewegung zwischen dem Bus und der Leitplanke habe aber für den Beklagten zu 1. eine Reaktionsaufforderung dargestellt, sich der betreffenden Stelle vorsichtiger als üblich zu nähern. In einer derartigen Situation müsse die Geschwindigkeit verlangsamt werden, wenn mit Personen auf der Fahrbahn zu rechnen sei. Ein Idealfahrer sei aufgefordert, den Bus nur mit gesteigerter Aufmerksamkeit bei jederzeitiger Bremsbereitschaft und mit erheblich reduzierter Geschwindigkeit zu passieren. Der Sachverständige habe auch festgestellt, dass eine Abbremsung des PKW bis zum Kollisionsort räumlich und zeitlich möglich gewesen wäre. Es könne dahinstehen, ob ein vollständiges Abbremsen verlangt werden könne. Jedenfalls sei dem Beklagten zu 1. eine Reduzierung der Geschwindigkeit abzuverlangen gewesen, die den Unfall auch vermieden hätte. Nach den Berechnungen des Sachverständigen hätte bereits ein leichtes Abbremsen auf 56 – 60 km/h ausgereicht, um die Kollision mit dem Kind zu vermeiden. Dies habe der Sachverständige zur Überzeugung der Kammer unter Bezugnahme auf ein Weg-Zeit-Diagramm erläutert. Das gelte auch, obwohl der Bus nicht an einer Haltestelle gehalten habe. Entscheidend sei, ob die konkrete Verkehrssituation eine mögliche Gefahrenlage dargestellt habe, was wegen des ungewöhnlichen Haltens eines Busses auf der Landstraße und einer wahrnehmbaren Bewegung am Rande der Fahrbahn zwischen Bus und Leitplanke gegeben gewesen sei. Nicht entscheidend sei dabei, ob der Beklagte zu 1. habe wahrnehmen können, dass es sich um ein aussteigendes Kind gehandelt hat. Nach den Feststellungen des Sachverständigen komme es für die Betrachtung auch nicht darauf an, ob sich der Bus anschließend wieder bewegt habe. Unter Berücksichtigung der dem Beklagten zu 1. zuzurechnenden Betriebsgefahr von 25 v.H. und des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO ergebe sich ein Mithaftungsanteil des Beklagten zu 1. – und damit auch der Beklagten zu 2. als dessen Haftpflichtversicherung – von 50 v.H..

5
Dagegen falle die von dem Bus ausgehende Betriebsgefahr mit 30 v.H. ins Gewicht. Von einem Bus gehe eine höhere Betriebsgefahr als von einem normalen PKW aus. Ein darüber hinausgehendes schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 3. könne indes nicht angenommen werden. Sofern man unterstelle, der Beklagte zu 3. habe den Unfall schuldhaft mitverursacht, indem er gegen seine aus § 16 Abs. 2 StVO folgende Pflicht verstoßen habe, die Warnblinkanlage einzuschalten, und indem er das Kind an der gefahrenträchtigen Unfallstelle habe aussteigen lassen, würde man die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Busfahrers überspannen. Auch wenn bekannt sei, dass sich selbst Kinder im Alter des Geschädigten noch unbesonnen im Straßenverkehr verhalten könnten, habe es dem Beklagten zu 3. nicht ohne besonderen Anlass oblegen, das Kind auf dessen Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr hinzuweisen. Vielmehr habe der Beklagte zu 3. davon ausgehen dürfen, dass dem Kind durch den Schulunterricht die für das Überqueren einer Fahrbahn zu beachtenden Verkehrsregeln vermittelt worden waren und es diese beachten werde. Eine Belehrungspflicht des Beklagten zu 3. habe nicht bestanden.

6
Danach ergebe sich eine Gesamtschuldquote aller Beklagten von 30 v.H. und darüber hinaus eine Haftung der Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner in Höhe weiterer 20 v.H..

7
Hiergegen richteten sich die Berufungen der Klägerin, mit der sie ihren Anspruch auf eine Haftungsquote auch der Beklagten zu 3., 4. und 5. von insgesamt 50 v.H. weiterverfolgt, und der Beklagten zu 1. und 2., die die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage begehren.

8
Die Klägerin meint, rechtsfehlerhaft habe das Landgericht eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 3., die dann auch den Beklagten zu 4. und 5. zuzurechnen wäre, verneint. Das Landgericht verkenne, dass der Unfall vermeidbar gewesen wäre, wenn der Busfahrer sich pflichtgemäß verhalten hätte. Aus der Dienstanweisung des Arbeitgebers des Beklagten zu 3. ergebe sich, dass nur in Ausnahmefällen zum Ein- und Aussteigen außerhalb eines Haltestellenbereiches angehalten werden dürfe. Ein derartiger Ausnahmefall habe nicht vorgelegen. Aus der Dienstanweisung ergebe sich auch, dass Fahrgäste auf mögliche Gefahren hinzuweisen seien. Hieraus und weil er nahe der Leitplanke angehalten habe, so dass für den nahenden Verkehr aussteigende Gäste nur schwer erkennbar gewesen seien, sei er veranlasst gewesen, das Kind auf die besonderen Gefahren beim Ausstieg an dieser Stelle hinzuweisen. Er habe auch die Gelegenheit und die Zeit hierfür gehabt. Zudem sei der entgegenkommende Verkehr für ihn sichtbar gewesen. Auch habe er gewusst, dass das Kind nach dem Ausstieg nach hinten laufen und so durch den Bus verdeckt werde. Zudem habe er um die Gefährlichkeit beim Ausstieg außerhalb von Haltestellen gewusst. Hiernach stelle es keine überspannte Anforderung an die Sorgfaltspflichten eines Busfahrers dar, im konkreten Fall von einer Belehrungspflicht auszugehen. Das Unterlassen der Belehrung stelle einen Sorgfaltspflichtverstoß dar.

9
Der Beklagte zu 3. sei auch zum Einschalten der Warnblinkanlage verpflichtet gewesen.

10
§ 16 Abs. 2 StVO sei nicht auf offizielle Haltestellen beschränkt. Der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 3. an der Entstehung des Unfalls sei nicht anders als der des Beklagten zu 1. zu gewichten.

11
Die Klägerin beantragt,

12
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und dem Grunde nach auszusprechen sowie festzustellen, dass die Beklagten zu 3., 4. und 5. neben den Beklagten zu 1. und 2. mit 50 v.H. als Gesamtschuldner wegen des Unfalls vom 22. März 2011, bei welchem das Kind M. K., geboren am 30. März 1999, geschädigt wurde, haften; die Sache für das Betragsverfahren an das Landgericht zurückzuverweisen und hilfsweise, für den Fall, dass das Berufungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung ein unzulässiges Teil-/Grundurteil sieht, dieses Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

13
Die Beklagten zu 3. bis 5. beantragen,

14
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

15
Sie sind der Auffassung, die Klägerin sei nicht beschwert. Sie anerkenne eine Mithaftung des Kindes i.H.v. 50 v.H.. Nach der Entscheidung des Landgerichtes aber stehe ihr ein Anspruch bezüglich der geltend gemachten übrigen 50 v.H. zu. Der Anspruch sei nicht dadurch geschmälert, dass er ihr in Höhe von 20 v.H. nur gegen die Beklagte zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zugesprochen worden sei. Die Differenzierung in der Haftungsquote der Beklagten zu 1. und 2. einerseits und der übrigen Beklagten andererseits berühre nur das Innenverhältnis der Beklagten.

16
Über die Betriebsgefahr des Busses hinaus hafteten die Beklagten zu 3. bis 5. nicht. Den Beklagten zu 3. treffe kein Verschulden. Erstinstanzlich sei unstreitig gewesen, dass sich der Unfall ereignet habe, nachdem der Bus wieder angefahren gewesen sei. Damit habe der Beklagte zu 3. zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Warnblinkanlage betätigen können, da er verpflichtet gewesen sei, den Fahrtrichtungsanzeiger links zu setzen.

17
Allein der auf der Landstraße außerhalb einer Haltestelle haltende Bus habe den Beklagten zu 1. zu gesteigerter Aufmerksamkeit veranlassen müssen. Hierzu habe es nicht zusätzlich einer eingeschalteten Warnblinkanlage bedurft. Die von der Klägerin zitierte Dienstanweisung sei bei der Beklagten zu 4. unbekannt. Eine Dienstanweisung entfalte zudem keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Dem Kind, das täglich den Bus zur Schule genutzt habe, seien zum Unfallzeitpunkt die Gefahren geläufig gewesen. Es habe gewusst, dass es die Fahrbahn nur habe queren dürfen, wenn es sich zuvor nach links und rechts vergewissert hatte, dass keine Fahrzeuge nahten.

18
Auf einen Warnhinweis auf in dem Bus befindliche Kinder komme es nicht an, da die Gefahren von aus einem Bus aussteigenden Personen unabhängig davon eintreten würden, ob es sich hierbei um einen Schul-, Linien- oder Reisebus handele. Der Beklagte zu 1. habe wegen des außerhalb einer Haltestelle auf der Landstraße stehenden Busses davon ausgehen müssen, dass Personen aus dem Bus aussteigen könnten. Schon ein leichtes Abbremsen des Pkw hätte den Unfall vermieden. Genau dieses habe seinem Anforderungsprofil entsprochen. Es habe als Reaktionsaufforderung für den Beklagten zu 1. genügt, dass ein Bus außerhalb einer Haltestelle auf einer Landstraße gehalten habe. Es komme nicht darauf an, ob tatsächlich jemand aus dem Bus aussteige. Zudem sei hier durch die Klägerin bewiesen, dass der Beklagte zu 1. hätte erkennen können, dass jemand aus dem Bus ausstieg. Es komme auch nicht darauf an, ob der Bus bereits wieder angefahren sei, da sich die Aufforderung, die Geschwindigkeit zu reduzieren, für den Beklagten zu 1. hiervon unabhängig ergeben hätte.

19
Die Beklagten zu 1. und 2. sind mit ihrer Berufung der Auffassung, es sei rechtsfehlerhaft davon auszugehen, die Klägerin habe ein Verschulden des Beklagten zu 1. bewiesen. Die Auffassung des Landgerichtes, der Beklagte zu 1. habe sich dem haltenden Bus nur vorsichtig nähern dürfen, widerspreche § 20 StVO, wonach bestimmt sei, dass an Haltestellen haltenden Bussen des Linienverkehrs vorsichtig vorbeigefahren werden müsse. An nicht gekennzeichneten Haltestellen greife die Schutzvorschrift indes nicht. Im Umkehrschluss ergebe sich, dass an anderen Stellen haltenden Bussen im Gegenverkehr normal vorbeigefahren werde könne. An dem Bus habe sich kein Warnhinweis auf Kinder als Insassen befunden.

20
Eine erhöhte Aufmerksamkeit sei für den Beklagten zu 1. nicht geboten gewesen, da für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich um die Bewegung eines Kindes gehandelt habe. Der Beklagte sei mit 70 km/h auch nicht annähernd mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren. Eine kritische Verkehrssituation, die den Beklagten zu 1. zum Handeln aufgefordert hätte, habe entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht bereits ca. 5,94 – 6,6 Sekunden vor dem Unfall vorgelegen. Zu Unrecht unterstelle das Landgericht, dass zu diesem Zeitpunkt das Kind für einen Zeitraum von 1,48 -1,5 Sekunden für den Beklagten zu 1. zu erkennen gewesen sei. Selbst eine Erkennbarkeit unterstellt, läge zu diesem Zeitpunkt noch keine kritische Verkehrssituation vor, die einen Anhaltspunkt dafür geboten hätte, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen könne. Allein ein stehendes Fahrzeug stelle noch keine Reaktionsaufforderung dar. Der Beklagte zu 1. habe nicht erkennen können, dass eine Person aus dem Bus ausgestiegen sei. Das Gegenteil stehe auch im Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht fest.

21
Der Sachverständige habe lediglich Szenarien aufgezeigt. Objektive Anknüpfungstatsachen, welche seine Plausibilitätserwägungen stützen würden, gebe es nicht. Die Ausführungen müssten nicht zutreffen. Die Vermeidbarkeitsbetrachtungen des Sachverständigen beruhten auf der Annahme, der Bus sei erst angefahren, als das Kind dessen Heck erreicht habe. Ob dies zutreffend sei, stehe nicht fest. Der Sachverständige habe im Rahmen seiner mündlichen Anhörung eingeräumt, dass es sich insoweit um reine Plausibilitätserwägungen handele, die schlüssig seien. Er habe aber auch erklärt, dass es sich um eine Betrachtung ohne konkrete Anhaltspunkte handele. Zu Unrecht habe das Landgericht diese Plausibilitätsbetrachtungen als Beweis dafür angesehen, dass der Beklagte zu 1. das Kind tatsächlich gesehen habe. Die Annahmen des Sachverständigen bezüglich der Gesamtbewegungszeit des Kindes seien nur eingeschränkt nachvollziehbar. Insoweit hätte sich das Gericht die Frage stellen müssen, ob unter Berücksichtigung einer abweichenden Anfahrbeschleunigung des Busses eine Änderung der Bewegungszeit des Kindes hergeleitet werden könne. Die vom Sachverständigen angenommene Anfahrbeschleunigung von 2 m/sec² sei fehlerhaft. Sie liege bei dem Fahrzeugtyp niedriger. Insoweit werde auf ein Privatgutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. P. S. Bezug genommen.

22
Bei der von dem Sachverständigen Pr. angenommenen Beschleunigung ergebe sich eine Beschleunigungsphase von etwa 1,9 Sekunden, an die sich eine Reaktionszeit von einer Sekunde anschließen würde, so dass ein Gesamtzeitraum von etwa 2,9 Sekunden entstehe, der mit den zeitlichen Angaben des Sachverständigen Pr. nicht in Einklang zu bringen sei. Da der Bus aufgrund einer geringeren als der von dem Sachverständigen Pr. angenommenen Anfahrbeschleunigung für die Wegstrecke von 10 m einen längeren Zeitraum benötigt hätte, sei davon auszugehen, dass der Bus bereits angefahren gewesen sei, als sich das Kind noch in Richtung Heck bewegt habe, was die Sichtverhältnisse des Beklagten zu 1. auf das Kind in der Annäherung eingeschränkt habe.

23
Das Landgericht habe es nicht als bewiesen ansehen dürfen, dass der Beklagte zu 1. das Kind tatsächlich gesehen hat.

24
Selbst wenn man davon ausgehen würde, der Beklagte zu 1. habe für einen Zeitraum von 1,48 – 1,5 Sekunden eine Person zwischen dem Bus und der Leitplanke gesehen, habe hierin keine Reaktionsaufforderung für ihn gelegen. Selbst eine Erkennbarkeit unterstellt, läge zu diesem Zeitpunkt noch keine kritische Verkehrssituation vor. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass das Kind die Straße überqueren wolle. Die Klägerin habe keine Anhaltspunkte bewiesen, wonach der Beklagte zu 1. hätte erkennen und davon ausgehen müssen, dass ein Kind am Bus entlang zum Heck laufen und sodann unmittelbar auf die Straße treten würde, um diese zu überqueren. Selbst eine Bewegung des Kindes in Richtung Heck des Busses hätte noch nicht erkennbar werden lassen, dass es beabsichtige, unmittelbar die Straße zu überqueren. Der Fahrverkehr dürfe vielmehr darauf vertrauen, dass kein Fußgänger die Fahrbahn unachtsam betreten werde. Abwehrmaßnahmen müsse er erst ergreifen, wenn er ein fehlerhaftes Verhalten eines Fußgängers bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste. Das Landgericht habe festgestellt, dass der Beklagte zu 1. nicht habe erkennen können, dass es sich bei der Bewegung um die eines Kindes gehandelt habe.

25
Eine verzögerte Reaktion des Beklagten zu 1. und ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO habe die Klägerin nicht bewiesen.

26
Die Betriebsgefahr des PKW trete jedenfalls im Verhältnis der Beklagten zu 1. und 2. zu dem zum Unfallzeitpunkt nahezu zwölfjährigen Kind, das in seiner Entwicklung und Einsichtsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei, vollständig hinter dessen ganz erhebliches Verschulden zurück. Bereits Vorschulkindern sei klar, dass man sich vor dem Überqueren einer Straße in beide Richtungen zu vergewissern habe. Auch wüssten Kinder in der Altersklasse des Geschädigten, dass Fahrzeuge außerorts auf Landstraßen schneller als innerorts führen und dass mit höheren Geschwindigkeiten auch größere Gefahren verbunden seien. Für den Geschädigten sei erkennbar gewesen, dass es grob verkehrswidrig ist, hinter einem Linienbus, ohne nach rechts schauen zu können, eine Landstraße zu überqueren. Das Landgericht bagatellisiere den elementaren Verkehrsverstoß des geschädigten Kindes.

27
Zu Unrecht verneine es eine Verschuldenshaftung des Beklagten zu 3., der wegen der ihm anvertrauten Personenbeförderung zur besonderen Sorgfalt verpflichtet gewesen sei. Der Beklagte zu 3. habe in Anbetracht des Alters des Kindes nicht davon ausgehen dürfen, dass dieses wisse, wie man sich außerorts als Fußgänger auf einer Landstraße zu verhalten habe. Eine Belehrung des Kindes wäre nötig gewesen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 3. das Kind außerhalb eines Haltestellenbereichs zwischen Bus und Leitplanke habe aussteigen lassen und auch nicht die Warnblinkanlage betätigt habe. Das Landgericht übersehe zudem, dass die Beklagte zu 5. bereits nach § 831 BGB hafte. Der Beklagte zu 3. sei ihr Verrichtungsgehilfe gewesen. Die Beklagte zu 5. habe sich nicht gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpiert. Es sei nicht dargetan, dass sie den Beklagten zu 3. sorgfältig ausgewählt und überwacht habe. Dies werde vorsorglich bestritten. Für den Beklagten zu 5. sei von einer Verschuldenshaftung auszugehen.

28
Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,

29
das Grundurteil des Landgerichtes Halle vom 12. August 2016 abzuändern und die Klage gegen die Beklagten zu 1. und 2. abzuweisen.

30
Die Klägerin beantragt,

31
die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. zurückzuweisen.

32
Sie verteidigt insoweit die Entscheidung des Landgerichtes. Die Beklagten zu 1. und 2. hätten mit Schriftsatz vom 3. November 2014 unstreitig gestellt, dass der Beklagte zu 1. für die Dauer von ca. 1,2 Sekunden das Aussteigen einer Person habe wahrnehmen können. Wegen der Größe der aussteigenden Person habe der Beklagte zu 1. davon ausgehen müssen, dass es sich um ein Kind handele. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der PKW noch ca. 116 – 133 m vor dem Kollisionsort befunden und der Raum zwischen Leitplanke und Bus sei einsehbar gewesen. Der Sachverständige habe auch erklärt, dass es nicht darauf ankomme, ob der Bus wieder angefahren sei. Der Inhalt des Privatgutachtens werde bestritten. Die von den Beklagten zu 1. vorgefundene Situation habe dafür gesprochen, dass die Person, die den Bus verlassen habe, auf die Fahrbahn treten werde.

II.

33
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1. und 2. sind jeweils zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

34
1. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur begründet, soweit darauf zu erkennen war, dass nicht nur die Zahlungsklage gegen die Beklagten zu 3. bis 5. dem Grunde nach zu 30 v.H. gerechtfertigt ist, sondern daneben auch die Feststellung getroffen wird, daß die Beklagten zu 3. bis 5. der Klägerin in diesem Umfang weitere, mit der Leistungsklage noch nicht geltend gemachte Aufwendungen ersetzen müssen.

35
1.1. Die Berufung der Klägerin ist, anders als die Beklagten zu 3. bis 5. meinen, zulässig. Die Klägerin ist durch das landgerichtliche Urteil im Umfang ihrer Berufung beschwert. Ein Grundurteil beschwert den Kläger in Höhe eines abgewiesenen Bruchteils oder insoweit, als es hinsichtlich des nachfolgenden Betragsverfahrens eine für ihn negative Bindungswirkung (§ 318 ZPO) auslöst (BGH, Beschluss vom 18. August 2016, Aktenzeichen: III ZR 325/15, zitiert nach juris). Zwar ist hier nach dem Wortlaut der Urteilsformel kein Bruchteil abgewiesen worden. Aus der Urteilsformel und den Urteilsgründen ergibt sich aber, dass das Gericht den Anspruch der Klägerin auf weitere 20 v.H. gegen die Beklagten zu 3., 4. und 5. als Gesamtschuldner neben den verurteilten Beklagten zu 1. und 2. bindend als dem Grunde nach nicht begründet angesehen und abgewiesen hat. Insoweit unterlag die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 3. bis 5.. Diesen Anspruch verfolgt die Klägerin mit ihrer Berufung weiter. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht darauf erkannt hat, dass die Beklagten zu 1. und 2. der Klägerin gesamtschuldnerisch dem Grunde nach insgesamt zu 50 v.H. haften. Dies gilt auch, obwohl mehrere in Anspruch genommene Gesamtschuldner insgesamt nicht mehr als den geltend gemachten Betrag schulden (§ 421 BGB). Die Klägerin hat gleichwohl ein berechtigtes Interesse daran, mehrere Schuldner in Anspruch nehmen zu können.

36
1.2. Der Klägerin steht indes dem Grunde nach über 30 v.H. hinaus kein weiterer Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten zu 3. bis 5. aus übergegangenem Recht zu, soweit sie aufgrund des Verkehrsunfalls vom 22. März 2011 Leistungen für das verletzte Kind M. K. erbracht hat und erbringen wird.

37
1.2.1. Hierüber konnte das Landgericht im Wege des Erlasses eines Grundurteils entscheiden. Ein Grundurteil (§ 304 Abs. 1 ZPO) darf ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand – wie hier – zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 8. September 2016, Aktenzeichen: VII ZR 168/15, zitiert nach juris). Die klägerische Forderung ist, auch soweit sie beziffert ist, nicht unstreitig.

38
1.2.2. Die Klägerin bestreitet nicht, dass der Ersatzanspruch des Kindes im Rahmen der §§ 9 StVG und 254 Abs. 1 BGB wegen dessen Fehlverhaltens zu kürzen ist. Der Schaden ist durch das Fehlverhalten des geschädigten Kindes mitverursacht worden. Anders als die Klägerin meint, haften aber die Beklagten zu 3. bis 5. dem Grunde nach neben dem geschädigten Kind nur zu 30 v.H. gemäß §§ 7 Abs. 1, 9, 11, 18 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 823, 828 Abs. 3, 254 Abs. 1 BGB, 116 SGB X. Dem geschädigten Kind fällt im Verhältnis zu den Beklagten zu 3. bis 5. objektiv und subjektiv ein deutlich überwiegendes Verschulden zur Last, das eine Haftungsverteilung von 70 v.H. zu 30 v.H. zu seinen Lasten rechtfertigt.

39
Das zum Unfallzeitpunkt 11 Jahre und 11 Monate alte Kind verfügte über die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsichtsfähigkeit (§ 828 Abs. 3 BGB). Ihm war bekannt, dass das Überqueren einer Straße nur unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs gestattet ist (§ 25 Abs. 3 Satz 1 StVO) und dass das Überschreiten einer Landstraße hinter einem Bus die ganz erhebliche Gefahr mit sich bringt, von dem Gegenverkehr nicht rechtzeitig gesehen und erfasst zu werden.

40
Die Beklagten zu 3. bis 5. nehmen nicht in Anspruch, dass der Unfall durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden ist. Die allgemeine Betriebsgefahr des Linienbusses ist aber auch durch das für den Unfall mitursächliche Verschulden des Beklagten zu 3. nicht über 30 v.H. im Verhältnis zu diesem Verursachungsbeitrag des Kindes erhöht. Die Größe des Busses hat sich auf den Unfall über das Verdecken des Kindes hinaus nicht ausgewirkt. Den Beklagten zu 3. trifft im Verhältnis zu dem Kind ein Mitverschulden an der Entstehung des Verkehrsunfalles, weil er bei pflichtgemäßem Verhalten das Kind nicht ohne weiteres außerhalb eines Haltestellenbereiches auf offener Landstraße außerhalb einer Ortschaft hätte aussteigen lassen dürfen. Haltestellen dienen auch dazu, dass aussteigende Passagiere, die die Fahrbahn überqueren wollen, vor Kollisionen mit dem fließenden Verkehr bewahrt werden. Dies folgt aus dem Normzweck des § 20 Abs. 1 StVO. Diese Vorschrift unterstellt Fußgänger im Bereich von Haltestellen einem besonderen Schutz und verlangt von Fahrzeugführern in diesen Bereichen eine gemäßigte Geschwindigkeit und erhöhte Aufmerksamkeit (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2006, Aktenzeichen: VI ZR 50/05, zitiert nach juris).

41
Der Beklagte zu 3. hat das Kind, ohne dass eine Notsituation dieses Vorgehen gerechtfertigt hätte, auf offener Landstraße aussteigen lassen, wo Fahrzeugführer des Gegenverkehrs zu dieser erhöhten Aufmerksamkeit und gemäßigter Geschwindigkeit gerade nicht verpflichtet waren. Es hat sich sodann auch diese nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung für das Verlassen von Bussen typische Gefahr verwirklicht, vor der § 20 StVO schützen soll, denn das Kind trat hinter dem Bus hervor, um die Fahrbahn zu überqueren. Dabei musste dem Beklagten zu 3. als im öffentlichen Personenverkehr eingesetztem Kraftfahrer bewusst sein, dass das Kind dort erhöhten Gefahren ausgesetzt sein würde, auch wenn gemäß § 4 Abs. 3 Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV) Fahrgäste mit Zustimmung des Betriebspersonals Fahrzeuge ausnahmsweise auch außerhalb von Haltestellen verlassen dürfen. Dem Wunsch des zum Unfallzeitpunkt 11 Jahre und 11 Monate alten Kindes auf einen Ausstieg außerhalb einer Haltestelle auf offener Landstraße war bei pflichtgemäßem Verhalten gleichwohl nicht ohne weiteres Folge zu leisten. Dass er das Kind hier ausnahmsweise trotz der damit verbundenen Gefahren außerhalb eines Haltestellenbereichs auf offener Landstraße hat aussteigen lassen dürfen, weil er es zuvor auf die besonderen, hieraus erwachsenden Gefahren hingewiesen oder den Gegenverkehr gewarnt hätte, behaupten die Beklagten zu 3. bis 5. nicht.

42
Der Beklagte zu 3. hat auch den Gegenverkehr nicht mittels Warnblinklicht rechtzeitig und deutlich vor einer möglichen Gefährdung des außerhalb einer Haltestelle ausgestiegenen Kindes gewarnt. Hierzu war der Beklagte zu 3. gemäß §§ 1 Abs. 2, 16 Abs. 2 StVO zur Gefahrenabwehr veranlasst. Das Ein- und Aussteigen aus Bussen außerhalb von Haltestellen auf Landstraßen ist im Linienverkehr nicht üblich. Vielmehr sind gemäß § 42 Satz 1 PBefG zum Ein- und Ausstieg im Linienverkehr mit Kraftomnibussen Haltestellen eingerichtet, an denen unter den Voraussetzungen von § 16 Abs. 2 StVO auch Warnblinklicht einzuschalten ist, solange Fahrgäste ein- und aussteigen. Das Warnblinklicht ist – auch zum Schutz des Fahrgastes – gemäß § 1 Abs. 2 StVO danach erst recht einzuschalten, wenn ein Kind außerhalb einer Haltestelle auf offener Landstraße einen Linienbus verlässt, auch wenn das Warnblinklicht anschließend beim Anfahren durch den linken Fahrtrichtungsanzeiger ersetzt wird. Von einem außerhalb einer Haltestelle auf offener Landstraße ohne Warnblinklicht am Straßenrand haltenden Linienbus geht auch nicht dieselbe Warnung an den Gegenverkehr aus, wie von einem dort mit Warnblinklicht haltenden Fahrzeug.

43
Die hiernach vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge führt zur o.g. Schadensteilung zwischen dem Kind, das trotz bestehender Einsichtsfähigkeit grob verkehrswidrig die Fahrbahn der Landstraße außerhalb einer Ortschaft und einer Haltestelle entgegen § 25 Abs. 3 StVO unter Missachtung des Fahrzeugverkehrs verdeckt durch einen Bus zu überschreiten versucht hat, und den Beklagten zu 3. bis 5..

44
Die Zurückverweisung der Sache beruht auf § 538 Abs. 1 Abs. 4 ZPO. Die Frage der Höhe des mit der Leistungsklage geltend gemachten und von den Beklagten zu 3. bis 5. bestrittenen Schadensersatzbetrages ist noch nicht zur Entscheidung reif.

45
2. Die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. ist hingegen in vollem Umfang begründet.

46
Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1. und 2. kein Anspruch aus §§ 823, 254 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 9, 11, 18 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 116 SGB X oder aus einer anderen Anspruchsgrundlage zu.

47
Die Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu 1. geführten PKW tritt vollständig hinter das objektiv und subjektiv erhebliche Verschulden des Kindes an der Entstehung des Schadens zurück.

48
2.1. Die Betriebsgefahr des PKW ist nicht durch einen Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1. erhöht. Ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1. steht auch im Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht fest. Der Beklagte zu 1. fuhr mit 70 km/h deutlich unter der gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 c) StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h.

49
Der Beklagte zu 1. war auch nicht durch konkrete örtliche Gefahrenmomente zu einer Reduzierung der Geschwindigkeit auf unter 70 km/h veranlasst. Die Fahrbahn war sehr übersichtlich. Der auf der Gegenfahrbahn außerhalb einer Haltestelle ohne Warnblinklicht stehende Bus, an dessen Beifahrerseite eine Bewegung stattfand, stellte, anders als das Landgericht meint, für den Beklagten zu 1. keine konkrete Gefährdungslage dar, wegen der er verpflichtet gewesen wäre, seine Geschwindigkeit auf unter 70 km/h zu reduzieren. Der Beklagte zu 1. musste nicht damit rechnen, dass eine Person die Fahrbahn überqueren würde. Hierfür bestanden für den Beklagten zu 1. auf der Landstraße außerhalb einer Haltestelle mit dem stehenden Bus keine Anhaltspunkte, auch wenn eine Person neben dem Bus wahrnehmbar war. Die Fahrbahn querende Kinder oder Erwachsene waren für den Beklagten zu 1. nicht zu erwarten. Das gilt auch, soweit er für 1,48 Sekunden wahrnehmen konnte, dass eine Bewegung an der Beifahrerseite des Busses stattfand. Dass es sich hierbei um ein Kind gehandelt hat, bei dem ggf. mit einer unaufmerksamen Querung der Fahrbahn gerechnet werden könnte, war für den Beklagten zu 1. auch anhand der Größe der Person nicht erkennbar. Der Beklagte zu 1. konnte auch nach den Feststellungen des Sachverständigen die weitere Bewegung der Person nicht erkennen.

50
Zum Zeitpunkt der Wahrnehmbarkeit des Kindes und dessen Absicht, die Fahrbahn zu queren, konnte der Beklagte zu 1. den Zusammenprall nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht mehr verhindern. Eine Vermeidbarkeit des Unfalles durch den Beklagten zu 1. auf der Grundlage einer spätesten Reaktion auf die Erkennbarkeit des hinter dem Bus die Fahrbahn querenden Kindes war nach den Feststellungen des Sachverständigen aus technischer Sicht nicht gegeben. Die Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB setzt aber voraus, dass die maßgebenden Umstände feststehen, d.h., dass sie unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind, und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sind (BGH, Urteil vom 24. September 2013, VI ZR 255/12, zitiert nach juris). Es können deshalb nicht zu Lasten der Beklagten zu 1. und 2. nicht feststehende Bewegungsabläufe des Kindes, des Busses oder der Fahrlinie des PKW als nur plausibel unterstellt werden.

51
Die Anforderung des Landgerichts, einen außerhalb einer Haltestelle auf der Landstraße stehenden Bus im Gegenverkehr nur mit jederzeitiger Bremsbereitschaft und erheblich reduzierter Geschwindigkeit zu passieren, sind überspannt. Das Aussteigen von Fahrgästen aus Linienbussen außerhalb von Haltestellen auf einer Landstraße ist hierzulande nicht üblich. Ein Hinweis auf in dem Bus befindliche Kinder, die aussteigen wollten, war nicht vorhanden. Eine Gefahrenlage bestand für den Beklagten zu 1. noch nicht darin, dass er sich einem auf der Gegenfahrbahn stehendem Bus näherte.

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2.2. Die nicht erhöhte Betriebsgefahr des PKW tritt wegen der ganz überwiegenden Verursachung des Unfalles durch das nahezu 12-jährige Kind, das den Unfall im Verhältnis zum Beklagten zu 1. allein verschuldet hat, indem es grob verkehrswidrig die Landstraße trotz nahenden Fahrverkehrs hinter einem außerhalb einer Haltestelle befindlichen Bus überqueren wollte, vollständig zurück. Das objektiv und subjektiv erhebliche Verschulden, das dem in seiner Einsichtsfähigkeit nicht nach § 828 Abs. 3 BGB eingeschränkten Kind zur Last fällt, lässt die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs als völlig untergeordnet erscheinen. Der Sorgfaltspflichtverstoß des zum Unfallzeitpunkt nahezu 12 Jahre alten, in den Straßenverkehr integrierten Kindes war auch altersspezifisch subjektiv im Verhältnis zu dem PKW-Fahrer besonders vorwerfbar und von einem solchen Gewicht in der Abwägung mit der Betriebsgefahr, dass auch der Zweck der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG eine Haftung der Beklagten zu 1. und 2. hier nicht gebietet (BGH, Urteil vom 13. Februar 1990, Aktenzeichen: VI ZR 128/89, zitiert nach juris). Dass Fahrbahnen nur unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs überquert werden dürfen, ist eine von Kindern bereits im Vorschulalter erlernte wichtige Verkehrsregel. Auch dass das Überqueren der Fahrbahn nicht zu erfolgen hat, wenn man verdeckt und für den Gegenverkehr nicht sichtbar ist, lernt ein Kind bereits im Vorschulalter. Der Geschädigte, der regelmäßig am Straßenverkehr teilnahm, wusste auch um die deutlich höheren Geschwindigkeiten von Fahrzeugen auf Landstraßen im Verhältnis zum Stadtverkehr. Er hat gleichwohl außerhalb einer Haltestelle und verdeckt durch einen Bus trotz Gegenverkehrs versucht, die Landstraße zu überqueren.

III.

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Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. ergeht nach § 91 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen wird das Landgericht über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben.

54
Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1, 48 Abs.1 Satz 1 GKG.

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