Zur Haftungsverteilung bei Unfall zwischen Fahrradfahrer und Hund auf einem Geh- und Radweg

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 08. November 2019 – 1 U 155/18

Zur Haftungsverteilung bei Unfall zwischen Fahrradfahrer und Hund auf einem Geh- und Radweg

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 5, vom 15. August 2018 (Geschäfts-Nr. 305 O 248/17) unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 25.009,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 18.816,48 seit dem 3. August 2017 und auf weitere € 6.193,33 seit dem 18. April 2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen etwaigen weiteren immateriellen Schaden zu erstatten, der bei ihr in Zukunft als Folge des Unfalls vom 26. August 2016 eintritt, soweit dieser Schaden zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht vorhersehbar ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 45 % und der Beklagte 55 % zu tragen.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für letzteren insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 45.000,00 € festgesetzt.

Gründe
I.

1
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche nach einem Sturz mit dem Fahrrad aufgrund eines Zusammenstoßes mit dem Hund des Beklagten geltend.

2
Die Klägerin befuhr am 26. August 2016 gegen 21.30 Uhr in Begleitung ihres Ehemanns, des Zeugen F. S., mit dem Fahrrad einen gemeinsamen Geh- und Radweg, der durch das Zeichen 240 gemäß Anlage 2 zur StVO gekennzeichnet war, aus P. kommend in Richtung R.. Sie näherte sich von hinten einer Gruppe von Fußgängern, bestehend aus dem Beklagten, dessen Ehefrau – der Zeugin C. V. – sowie den Zeugen S. und M. R.. Bei der Fußgängergruppe befand sich die vom Beklagten gehaltene, nicht angeleinte Hündin L. eine Rhodesian Ridgeback-Hündin (im Folgenden vereinfachend als „Hund“ bezeichnet). Der Hund bewegte sich von der rechten auf die linke Seite des Wegs und stieß mit dem Vorderrad des Fahrrads der Klägerin zusammen. Die Klägerin stürzte und verletzte sich. Sie erlitt eine Schaftfraktur am linken Daumen sowie eine Luxationsfraktur des rechten Ellenbogens.

3
Die Hundehalter-Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte an die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Klaglosstellung einen Betrag in Höhe von € 2.000,00.

4
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin den Beklagten unter den Gesichtspunkten der Tierhalterhaftung und der unerlaubten Handlung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, dass ihr Ehemann und sie während des gesamten Vorganges kaum schneller als Schrittgeschwindigkeit und „auf Sicht“ gefahren seien. Bei dem Fahrrad ihres Ehemanns habe es sich um ein normales Tourenrad gehandelt. Ihr Ehemann habe aus angemessener Entfernung geklingelt. Der Hund des Beklagten, der zuvor nicht zu erkennen gewesen sei, habe völlig überraschend den Weg direkt vor ihrem etwa eine Radlänge vorausfahrenden Ehemann von rechts nach links überquert. Im gleichen Zug sei der Hund von rechts gegen das Vorderrad ihres Fahrrads gesprungen, wodurch sie „wie ein nasser Sack“ zu Boden gestürzt sei. Eine wesentliche Beteiligung des Hundes am Unfall, die zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Beklagten führe, sei im Übrigen auch dann gegeben, wenn man den Aussagen der Zeugin V. und der Zeugen R. folge. Auch danach habe sich der Hund nach links begeben und sei in ihre Fahrlinie geraten.

5
Durch den Unfall sei ihr ein materieller Schaden in Höhe von € 1.645,51 entstanden. Wegen der Zusammensetzung dieses Schadens wird auf die Seiten 4 ff. der Klagschrift (Bl. 4 ff. d.A.) verwiesen. Weiter habe sie aufgrund der Unfallverletzungen und deren Behandlung, bei der es zu beträchtlichen Komplikationen gekommen sei, Schmerzen sowie dauerhafte funktionelle, kosmetische und psychische Beeinträchtigungen erlitten, die ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 20.000,00 rechtfertigten. Schließlich sei ihr ein Schaden aufgrund vermehrter Bedürfnisse für Haushaltsführung und Pflege entstanden, wie sich aus ihren Schriftsätzen vom 23. März 2018 (Bl. 92 ff. d.A.) und vom 12. April 2018 (Bl. 104 f. d.A.) im Einzelnen ergebe.

6
Der Beklagte hat behauptet, dass der Ehemann der Klägerin die Vierpersonengruppe, in deren Mitte der Hund getrottet sei, mit einem E-Bike bei sehr hoher Geschwindigkeit auf einem allenfalls 50 cm breiten freien Wegstreifen links überholt habe, ohne seine Annäherung durch ein Klingelzeichen anzuzeigen. Der Hund sei dann in den beschriebenen Wegstreifen gegangen. Als ihr Ehemann schon mindestens 20 m von der Vierpersonengruppe entfernt gewesen sei, habe sich die Klägerin auf ihrem Fahrrad mit ebenfalls sehr hoher Geschwindigkeit vorbeigedrängt, habe den Hund nicht bemerkt und sei deshalb mit ihm kollidiert.

7
Gemäß Verfügung vom 28. März 2018 (Bl. 98 d.A.) hat das Landgericht der Klägerin aufgegeben, konkret dazulegen, welchen Geschehensablauf sie behauptet. Mit Schriftsatz vom 12. April 2018 (dort S. 2, Bl. 105 d.A.) hat die Klägerin klargestellt, dass sie keinen anderen Geschehensablauf als bisher behaupten wolle.

8
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in der ersten Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (dort S. 2 ff., Bl. 129 ff. d.A.) Bezug genommen.

9
Das Landgericht hat die Parteien gemäß § 141 ZPO angehört (S. 2 f. des Protokolls vom 5. Februar 2018, Bl. 48 f. d.A.) sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der o.g. Zeugen (S. 3 ff. des Protokolls vom 5. Februar 2018, Bl. 49 ff. d.A.).

10
Mit Urteil vom 15. August 2018 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin stehe kein Anspruch aus § 833 BGB gegen den Beklagten zu. Es habe sich keine Tiergefahr realisiert. Ansprüche aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen schieden ebenfalls aus.

11
Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe den von ihr vorgetragenen Geschehensablauf nicht beweisen können. Der Zeuge S. habe den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang, wonach der Hund von rechts kommend gegen das Vorderrad ihres Fahrrades gesprungen sei, zwar mit seiner in sich schlüssigen und glaubhaften Aussage bestätigt. Der von der Klägerin behauptete Sprung des Hundes werde aber in dem polizeilichen Bericht zum Unfallhergang (Anlage K 16) nicht erwähnt. Im Übrigen hätten alle Zeugen des Beklagten klar und konsequent ausgesagt, dass der Zeuge S. schnell vorgefahren und während des Unfalls nicht mehr an Ort und Stelle gewesen sei, was dagegen spreche, dass seine Aussage die Darstellung der Klägerin stützen könne. Insgesamt habe sich zwar aus der Beweisaufnahme ergeben, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem nicht angeleinten Hund gestürzt sei. Insbesondere habe die Zeugin V. für sich betrachtet glaubhaft bekundet, dass der Hund nach links auf den Rasen – möglicherweise zu einem Kaninchen – habe gehen wollen. Die Klägerin habe aber ausdrücklich erklärt, dass sie sich keinen anderen Geschehensablauf als den von ihr behaupteten hilfsweise zu eigen machen wolle.

12
Ein Anscheinsbeweis komme der Klägerin nicht zugute. Zwar werde in einem Urteil des OLG Hamm vom 21. Juli 2008 (6 O 60/08) vertreten, dass dann, wenn ein Radfahrer in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Begegnung mit einem freilaufenden Hund stürze, ein Anscheinsbeweis dafür spreche, dass das Bewegungsverhalten des Hundes und damit die von ihm ausgehende Tiergefahr für den Sturz ursächlich war. Anders als in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall sei hier jedoch mangels eines Beweisantritts der Klägerin nicht festzustellen, dass ein Anleinzwang bestanden habe und damit ein Schutzgesetz verletzt worden sei. Zudem habe die Zeugin V. erklärt, sie habe einen Hundeführerschein und sei schon deshalb nicht an einen Anleinzwang gebunden. Schließlich hätte ein Anleinen des Hundes im vorliegenden Fall ohnehin nicht vor der von dem Hund ausgehenden Gefahr geschützt, weil er sich trotzdem hätte bewegen können.

13
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort S. 4 ff., Bl. 131 ff. d.A.) verwiesen.

14
Gegen das ihr am 17. August 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 6. September 2018 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 18. September 2018 eingegangenen Schriftsatz begründet.

15
Sie trägt vor:

16
Unmittelbar vor der Kollision mit dem Vorderrad ihres Fahrrads sei der Hund nahe vor den Füßen der Ehefrau des Beklagten langsam auf die linke Seite gegangen. In dem Moment, als er sich schräg neben der Ehefrau des Beklagten befunden habe, sei es zu der Kollision gekommen. Dies ergebe sich aus den ihr günstigen Aussagen der Zeugen der Gegenseite, die sie sich bereits in erster Instanz zumindest konkludent zu eigen gemacht habe. Nach alledem stehe fest, dass sich der Hund des Beklagten in ihre Fahrspur hineinbewegt habe. Damit habe sich in dem Unfallgeschehen sehr wohl die von dem Hund ausgehende Tiergefahr realisiert. Diese Tiergefahr schlage voll durch, weil ein Mitverschulden weder dargetan noch bewiesen sei.

17
Die Klägerin beantragt,

18
1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin materiellen Schadensersatz in Höhe von € 1.645,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

19
2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, zumindest aber – unter Berücksichtigung einer zunächst angerechneten Zahlung von € 2.000,00 – € 18.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

20
3. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, etwaigen weiteren immateriellen Schaden als Folge des Unfalls vom 26. August 2016 zu erstatten, soweit dieser zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbar ist;

21
4. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 1.171,67 freizuhalten;

22
5. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz für entstandenen Haushaltsführungsschaden und persönlichen Mehrbedarf für den Zeitraum vom 21. September 2016 – 31. März 2018 in Höhe von € 23.223,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

23
Der Beklagte beantragt,

24
die Berufung zurückzuweisen.

25
Er verteidigt das angefochtene Urteil, wobei er seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Er ist der Meinung, der Klägerin sei nicht der Nachweis gelungen, dass sich vorliegend eine Tiergefahr realisiert habe. Der Hund habe sich in seinem langsamen Trott nicht anders als jeder Fußgänger verhalten. Jedenfalls sei der Klägerin ein Mitverschulden vorzuwerfen, das in entsprechender Anwendung des § 840 Abs. 3 BGB zu ihrer Alleinhaftung führe, zumindest aber bei einer Haftungsabwägung Berücksichtigung finden müsse. In diesem Zusammenhang behauptet der Beklagte, dass die Klägerin mit viel zu hoher Geschwindigkeit gefahren sei und dass sie versucht habe, zwischen den Zeuginnen V. und R. hindurchzufahren. Im Übrigen hält er an der Behauptung fest, dass der Ehemann der Klägerin nicht geklingelt habe und verweist darauf, dass die Klägerin unstreitig nicht durch ein Signal auf den von ihr beabsichtigten Überholvorgang aufmerksam gemacht hatte.

26
Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 31. Januar 2019 (Bl. 227 ff. d.A.) durch Einholung eines schriftlichen unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigengutachtens des Arztes für Orthopädie und Unfallchirurgie, Privatdozent Dr. H.-W. U. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 27. Juni 2019 (Bl. 271 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

27
Die zulässige Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

28
1. Dem Grunde nach steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 833 Satz 1 BGB zu.

29
Wird durch ein Tier der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt, so ist gemäß § 833 Satz 1 BGB derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Danach haftet der Beklagte gegenüber der Klägerin für die Folgen des Unfalls vom 26. August 2016.

30
a. Unstreitig wurde die Klägerin bei dem Unfall vom 26. August 2016 körperlich verletzt.

31
Dass ein Verhalten des vom Beklagten gehaltenen Hundes für den Unfall (im Sinne einer conditio sine qua non) ursächlich geworden war, ist unstreitig. Der Beklagte hat nicht in Abrede genommen, dass sich der Hund auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg, auf dem die Klägerin mit ihrem Fahrrad fuhr, von rechts nach links bewegte, dass es zu einem Zusammenstoß kam und dass die Klägerin infolgedessen stürzte. Auf die Streitfrage, ob die Bewegung des Hundes in einem Sprung bestand (so jedenfalls ursprünglich die Klägerin, S. 2 der Klagschrift, Bl. 2 d.A.) oder ob die Hündin lediglich langsam ging (so der Beklagte, S. 2 der Klagerwiderung, Bl. 22 d.A., und jedenfalls in zweiter Instanz auch die Klägerin, S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 145 d.A.), kommt es dabei nicht entscheidend an. Denkt man sich die – wie auch immer geartete – Bewegung des Hundes weg, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen.

32
Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob hier ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Sturzes durch den Hund spricht, wie ihn das OLG Hamm in seinem Urteil vom 21. Juli 2008 (6 U 60/08, juris, Rdn. 12) angenommen hat. Der vom OLG Hamm zu beurteilende Fall unterscheidet sich von dem vorliegenden Fall dadurch, dass dort streitig war, ob der Hund bei einer Bewegung nach links gegen das Vorderrad der geschädigten Radfahrerin geraten war oder ob sie ohne Berührung mit dem Hund und ohne Behinderung durch ihn, etwa aufgrund ihrer besonders langsamen Fahrweise, gestürzt war. Zur Überwindung der verbleibenden Zweifel bedurfte es eines Anscheinsbeweises, während hier an der Verursachung des Sturzes durch den Hund keine Zweifel bestehen und deshalb kein Anscheinsbeweis in Anspruch genommen werden muss.

33
b. Auch der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten des Hundes und dem Schaden ist gegeben. Voraussetzung hierfür ist, dass sich in dem Schaden eine spezifische oder typische Tiergefahr verwirklicht. Dies ist dann der Fall, wenn ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des betreffenden Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat ursächlich geworden ist, wobei Mitursächlichkeit – wie sonst auch – ausreicht (BGH, Urteil vom 24. April 2018, VI ZR 25/17, juris, Rdn. 9 m.w.N.).

34
In diesem Zusammenhang bedarf es ebenfalls keines Beweises für die ursprüngliche Behauptung der Klägerin, wonach der Hund völlig überraschend von rechts gegen das Vorderrad ihres Fahrrads gesprungen sei (S. 2 der Klagschrift, Bl. 2 d.A.). Spätestens in zweiter Instanz hat sich die Klägerin den Vortrag der Beklagten zu eigen gemacht (S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 145 d.A.), wonach der – nicht angeleinte – Hund aus eigenem Antrieb von der rechten auf die linke Seite des gemeinsamen Geh- und Radwegs gegangen und es dadurch zu der Kollision gekommen sei. Unter Zugrundelegung des letztgenannten Sachverhalts, der unstreitig und deshalb nicht beweisbedürftig ist, hat ein selbständiges Verhalten eines Tiers zu dem Unfall beigetragen. Nach der plausiblen Vermutung der Zeugin C. V. (S. 7 des Protokolls vom 5. Februar 2018, Bl. 53 d.A.), die mit dem Verhalten des Hundes vertraut gewesen sein muss, weil es sich nach der unwidersprochenen Darstellung des Beklagten (S. 3 des Protokolls vom 5. Februar 2018, Bl. 49 d.A.) um ihren Therapiehund handelte, sowie in Übereinstimmung mit dem im Ermittlungsbericht der Polizeihauptmeisterin M. vom 26. August 2016 (Anlage K 16) geschilderten Unfallhergang schlug der Hund deshalb unvermittelt eine andere Gehrichtung ein als die ihn begleitenden Menschen, weil er auf der Wiese links neben dem Weg „Pipi machen“ oder einem Kaninchen folgen wollte. Dass ein Hund einem solchen, seinem Instinkt gemäßen Impuls bedenkenlos folgt, liegt in seiner unberechenbaren tierischen Natur.

35
Anders als der Beklagte meint (S. 7 der Klagerwiderung, Bl. 27 d.A.; S. 2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 28. Januar 2019, Bl. 234 d.A.), steht der Annahme einer typischen Tiergefahr nicht entgegen, dass auch Menschen auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg gelegentlich die Spur wechseln. Ein entscheidender Unterschied besteht darin, dass Tiere typischerweise unüberlegt und ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr ihrer Wege gehen, während dies bei Menschen nicht regelmäßig der Fall ist. Dass sich auch Menschen mitunter unberechenbar und instinktgeleitet verhalten, ändert außerdem nichts daran, dass ein solches Verhalten für Tiere kennzeichnend ist.

36
Die Grenze der Tierhalterhaftung ist im Übrigen erst dann erreicht, wenn das Tier kein anderes Risiko repräsentiert als ein lebloser Gegenstand (Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 833 Rdn. 15). Dies war hier nicht der Fall. Insbesondere soll der Hund nicht, wie es in dem mit Urteil des OLG Hamm vom 26. Juni 2001 entschiedenen Fall behauptet worden ist (27 U 6/01, juris, Rdn. 21), bei der Kollision mit dem Fahrrad ruhig neben dem Weg gesessen und damit – nicht anders als ein lebloser Gegenstand – ein bloßes Hindernis dargestellt haben. Auch sonst war hier keine der Konstellationen gegeben, bei denen das Fehlen einer spezifischen Tiergefahr anerkannt worden ist (Wagner, a.a.O., Rdn. 16 ff. m.w.N.).

37
c. Ein Entlastungsbeweis gemäß § 833 Satz 2 BGB kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil es sich bei dem Hund nicht um ein Haustier handelte, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Beklagten zu dienen bestimmt war. Es ist also nicht erheblich, ob der Beklagte bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ob der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

38
2. Der Klägerin fällt allerdings ein Mitverschulden an dem Unfall zur Last (dazu unter a.), das unter Abwägung aller Umstände mit 1/3 bemessen wird (dazu unter b.).

39
a. Von den Umständen, auf die der Beklagte seinen Mitverschuldensvorwurf stützt, nämlich dass die Klägerin auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg sehr schnell mit ihrem Fahrrad unterwegs gewesen sei, dass sie zwischen den Personen mit Hund habe durchfahren wollen und dass sie diesen Personen kein Signal gegeben habe (S. 2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 28. Januar 2019, Bl. 234 d.A.), steht nur der letztgenannte Umstand fest. Die übrigen Umstände sind nicht bewiesen und können deshalb nicht zu Lasten der Klägerin berücksichtigt werden. Im Einzelnen:

40
aa. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Behauptung des Beklagten zutrifft, die Klägerin sei sehr schnell mit ihrem Fahrrad unterwegs gewesen (S. 2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 28. Januar 2019, Bl. 234 d.A.).

41
Bei der Erwägung des Beklagten, die Klägerin sei sehr schnell unterwegs gewesen, weil sie „scheinbar“ zu ihrem vorausfahrenden Ehemann habe aufschließen wollen (S. 2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 28. Januar 2019, Bl. 221 d.A.), handelt es sich um eine bloße Vermutung. Der Beklagte hat in seiner Anhörung nicht behauptet, dass er die Annäherung der Klägerin selbst wahrgenommen habe (S. 2 f. des Protokolls vom 5. Februar 2018, Bl. 48 d.A.). Zu ihrer Motivation kann er aus eigenem Erleben nichts Verlässliches sagen.

42
Der Zeuge F. S. hat bekundet, dass die Klägerin und er auf keinen Fall schneller als 10 bis 12 km/h gefahren seien (S. 4 des Protokolls vom 5. Februar 2018, Bl. 50 d.A.). Dies ist auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg, der – wie die als Anlagen K 12 und BLD 1 vorgelegten Lichtbilder belegen – in dem betreffenden Abschnitt schnurgerade verläuft, grundsätzlich kein unangemessen hohes Tempo. Wie das Landgericht aufgrund eines eigenen, in der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2018 gewonnenen Eindrucks ausgeführt hat (S. 4 des angefochtenen Urteils, Bl. 131 d.A.), ist die Aussage des Zeugen S. in sich schlüssig und glaubhaft. Anders als es in dem angefochtenen Urteil anklingt, besagt der Umstand, dass die Klägerin nach Darstellung des Zeugen S. über den Lenker hinweg auf den Asphalt gestürzt sein soll (S. 4 des Protokolls vom 5. Februar 2018, Bl. 50 d.A.), nichts für ein überhöhtes Fahrtempo. Auch bei einer „normalen“ Geschwindigkeit kann es zu einem solchen Sturz vom Fahrrad kommen, wenn das Vorderrad plötzlich blockiert wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2008, VI ZR 171/07, juris, Rdn. 7), wie dies bei der Kollision mit dem Hund hier der Fall war.

43
Die Aussage des Zeugen S. ist auch, jedenfalls soweit es das Fahrtempo der Klägerin betrifft, nicht durch die Angaben der übrigen Zeugen widerlegt.

44
Die Aussage des Zeugen M. ist unergiebig geblieben. Nach eigener Darstellung hat er den Unfall nicht beobachtet, weil sich das Ereignis hinter seinem Rücken abspielte (S. 8 des Protokolls vom 5. Februar 2018, Bl. 54 d.A.). Daher kann er auch nichts dazu sagen, wie schnell die Klägerin vor dem Zusammenstoß mit dem Hund gefahren war. Soweit er geschildert hat, dass der Ehemann der Klägerin ihn „gefühlt sehr schnell“ rechts überholt habe (S. 8 des Protokolls vom 5. Februar 2018, Bl. 54 d.A.), besagt dies nicht zwingend, dass die Klägerin ihm in einem entsprechenden Tempo gefolgt sein müsste.

45
Die Zeugin S. R. hat erklärt, sie habe sich gewundert, wie schnell die Klägerin angekommen sei (S. 11 des Protokolls vom 5. Februar 2018, Bl. 57 d.A.). Aus ihrer Aussage geht indes nicht hervor, ob sie die Annäherung der Klägerin selbst wahrgenommen hat oder ob sie von der Kollision überrascht war und daraus geschlossen hat, dass sich die Klägerin schnell angenähert haben müsse, was keine zwingende Schlussfolgerung wäre.

46
Die Aussagen der Zeugen R. reichen auch deshalb nicht aus, um die Aussage des Zeugen S. zu widerlegen, wonach jedenfalls die Klägerin auf keinen Fall schneller als 10 bis 12 km/h gefahren sei, weil in der schriftlichen Unfallschilderung der Zeugen R. (Anlage BLD 2) davon die Rede ist, dass die später verunglückte Radfahrerin (die Klägerin) nicht so schnell gefahren sei wie der vorausfahrende Radfahrer (der Zeuge S.).

47
Aus der Aussage der Zeugin C. V. (S. 6 f. des Protokolls vom 5. Februar 2018, Bl. 52 f. d.A.) ergibt sich nichts dazu, in welchem Tempo die Klägerin gefahren sein soll. Sie hat sich nur zu der Geschwindigkeit geäußert, mit der der Ehemann der Klägerin an ihr vorbeigefahren sei, indem sie erklärt hat, er sei schnell mit einem E-Bike vorbeigerast (S. 6 des Protokolls vom 5. Februar 2018, Bl. 52 d.A.).

48
Selbst wenn man den Bekundungen der Zeuginnen S. R. und C. V. entnehmen wolle, dass auch die Klägerin schnell gefahren sei, stünde ihre Aussage gegen die Aussage des Zeugen F. S.. Etwa verbleibende Zweifel wirken sich zum Nachteil des Beklagten aus, weil er die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Mitverschuldens der Klägerin trägt.

49
bb. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass die Klägerin versucht hätte, durch die Personengruppe, innerhalb derer sich der Hund befand, hindurchzufahren, ohne sich zu vergewissern, ob dort eine ausreichende Lücke vorhanden war, wie der Beklagte dies darstellt (S. 2 f. des Schriftsatzes des Beklagten vom 28. Januar 2019, Bl. 234 f. d.A.).

50
Die Zeugin C. V. hat erklärt, dass sie und die Zeugin S. R. in einer Zweiergruppe und vor ihnen der Beklagte sowie der Zeuge M. R. in einer weiteren Zweiergruppe gegangen seien. Die Klägerin habe versucht, auf der linken Seite an ihrer Zweiergruppe vorbeizufahren. Dort sei eine Breite des Radwegs von ca. 70 cm frei gewesen (S. 6 f. des Protokolls vom 5. Februar 2018, Bl. 52 f. d.A.). Wenn es sich so zugetragen haben sollte wie die im Lager des Beklagten stehende Zeugin den Ablauf geschildert hat, was jedenfalls nicht zu widerlegen ist, weil sich die Zeugin S. R. insofern unsicher gewesen (S. 11 des Protokolls vom 5. Februar 2018, Bl. 57 d.A.) und die Aussage des Zeugen M.R. unergiebig geblieben ist, kann der Klägerin in Bezug auf die von ihr gewählte Fahrstrecke für den Überholvorgang kein Mitverschulden vorgeworfen werden. Bei der gebotenen Vorsicht reichte die verbliebene Breite des gemeinsamen Geh- und Radwegs für ein Überholen der Fußgängergruppe auf der linken Seite aus.

51
cc. Die Klägerin trifft aber deshalb ein Mitverschulden an dem Unfall, weil sie auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg mit geringem Abstand an einer Personengruppe mit einem Hund vorbeifuhr, ohne zuvor durch Klingelzeichen auf sich aufmerksam gemacht zu haben.

52
Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten (S. 2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 8. Mai 2018, Bl. 109 d.A.) ereignete sich der Unfall auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg, der durch das Zeichen 240 gemäß Anlage 2 zur StVO gekennzeichnet war. Auf einem solchen gemeinsamen Geh- und Radweg haben Radfahrer keinen Vorrang, Fußgänger müssen sie aber vorbeifahren lassen. Dabei müssen Radfahrer jede Gefährdung vermeiden. Fußgänger dürfen den gemeinsamen Geh- und Radweg auf der ganzen Breite benutzen und dort auch stehenbleiben. Sie brauchen, da dort Radfahrer keinen Vorrang haben, nicht fortwährend nach Radfahrern, die etwa von hinten herankommen könnten, Umschau zu halten. Sie dürfen darauf vertrauen, dass Radfahrer rechtzeitig durch Glockenzeichen auf sich aufmerksam machen, um dann aber eine Passage freizugeben. Radfahrer haben demnach die Belange der Fußgänger auf solchen Wegen besonders zu berücksichtigen und insbesondere bei unklaren Verkehrslagen gegebenenfalls Schrittgeschwindigkeit zu fahren, um ein sofortiges Anhalten zu ermöglichen. Auf betagte oder unachtsame Fußgänger muss der Radfahrer besondere Rücksicht nehmen; mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen muss er rechnen (OLG Frankfurt, Urteil vom 9. Oktober 2012, 22 U 10/11, juris, Rdn. 12; OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. März 2004, 8 U 19/04, juris, Rdn. 6; KG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 1976, 22 U 3319/76, juris, Rdn. 24).

53
Bei der Vorbeifahrt der Klägerin an der Personengruppe, in deren Mitte sich der Hund befand, handelte es sich um eine kritische Verkehrssituation, die besondere Sorgfalt erforderte. Wie die erwähnten Lichtbilder dokumentieren, war der Weg nicht so breit, dass ein Fahrradfahrer zwei nebeneinander gehende Personen, die einen Hund zwischen sich führen, bequem hätte überholen können. Auch wenn der Platz für eine Vorbeifahrt unter der Voraussetzung ausreichend war, dass alle Beteiligte ihre Spur einhielten, bestand eine erhöhte Unfallgefahr, weil damit gerechnet werden musste, dass die Fußgänger sich nach links wenden und dann in die Bahn des überholenden Fahrrads geraten könnten. Umso mehr bestand die Gefahr eines unvermuteten Abweichens von der eingeschlagenen Gehrichtung bei einem Hund. Dass die Zeugin V. einen Hund mit sich führte, hätte der Klägerin bei der gebotenen Aufmerksamkeit nicht entgehen dürfen. Ausweislich des Tatort- und Ermittlungsberichts der Polizeihauptmeisterin M. vom 26. August 2016 (Anlage K 16) handelte es sich um eine Rhodesian Ridgeback-Hündin. Bei dieser Hunderasse erreichen Hündinnen eine Widerristhöhe von 61 bis 66 cm (wikipedia zum Stichwort Rhodesian Ridgeback). Dass sich in einer Gruppe von Fußgängern ein Hund dieser Größe befindet, kann bei einer Beobachtung über einen gewissen Zeitraum, wie er der Klägerin hier bei einer Annäherung von hinten über eine gerade Wegstrecke mit einer Geschwindigkeit von höchstens 12 km/h zur Verfügung stand, bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht übersehen werden.

54
Um die beschriebene Gefahrensituation zu entschärfen, war es erforderlich, dass sich die Klägerin rechtzeitig vor dem Überholvorgang mit den Fußgängern verständigte. In erster Linie hätte sie durch Klingelzeichen auf sich aufmerksam machen müssen. Ohne erkennbare Reaktion auf ein Klingelzeichen hätte sie ihre Geschwindigkeit weiter reduzieren und sich bremsbereit verhalten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2008, VI ZR 171/07, juris, Rdn. 14).

55
Unstreitig klingelte die Klägerin nicht, als sie sich der Personengruppe mit dem Hund von hinten annäherte. Der Zeuge F. S. hat zwar erklärt, er habe geklingelt, als er etwa sechs bis acht Meter von den Fußgängern entfernt gewesen sei (S. 4 des Protokolls vom 5. Februar 2018, Bl. 50 d.A.). Auch wenn man dies als nicht widerlegt ansieht und als richtig unterstellt, war der erhöhten Sorgfaltspflicht der Klägerin damit nicht Genüge getan. Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Zeuge S. die Personengruppe mit Hund bereits passiert hatte, als die Klägerin diese erreichte. In der entscheidenden Überholsituation bestand also ein gewisser Abstand zwischen den Fahrrädern, ohne den nicht erklärlich wäre, wie es hatte passieren können, dass nur die Klägerin, nicht aber der vorausfahrende Zeuge S. mit dem den Gehweg kreuzenden Hund kollidierte. Damit, dass sich noch ein weiterer Fahrradfahrer von hinten annähern werde, mussten der Beklagte und die von ihm benannten Zeugen aufgrund eines Klingelzeichens des Zeugen S. nicht ohne weiteres rechnen. Dass sie Blickkontakt nach hinten aufgenommen und die Klägerin erkennbar bemerkt hätten, behauptet keine der Parteien. Die Klägerin hat in ihrer Anhörung nur bekundet, dass die Menschen „teilweise“ neben dem Weg gegangen seien (S. 2 des Protokolls vom 5. Februar 2018, Bl. 49 d.A.). Dass es sich bei den auf diese Weise ausweichenden Menschen um die Zeuginnen V. und R. gehandelt haben müsste, ist ihrer Aussage indes nicht zu entnehmen. Die Zeugin V. hat erklärt, dass sie nicht zur Seite gegangen seien, weil sie keine Klingel gehört hätten (S. 6 des Protokolls vom 5. Februar 2018, Bl. 52 d.A.). Von der Richtigkeit dieser Aussage geht das Berufungsgericht aus. Die Zeugin R. hat zwar ausgesagt, dass sie etwas zur Seite gegangen seien (S. 11 des Protokolls vom 5. Februar 2018, Bl. 57 d.A.). Bei der Darstellung der Einzelheiten des Überholvorgangs ist sie sich aber unsicher gewesen, so dass ihren Angaben nicht gefolgt werden kann.

56
Wenn die Klägerin rechtzeitig geklingelt und sich vergewissert hätte, dass die Fußgängergruppe entsprechend reagierte, wäre zu erwarten gewesen, dass die Ehefrau des Beklagten den Hund bei Fuß gehalten hätte, so dass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Die Zeugin V. hat glaubhaft bekundet, dass sie den Hund zur Seite nimmt, wenn sie das Klingeln eines Fahrrads wahrnimmt (S. 7 des Protokolls vom 5. Februar 2018, Bl. 53 d.A.).

57
b. Das Berufungsgericht bewertet den Mitverschuldensanteil der Klägerin an dem Unfall unter Abwägung aller Umstände mit 1/3.

58
aa. Es teilt nicht die Meinung des Beklagten (Schriftsatz vom 14. Januar 2019, Bl. 216 f. d.A.), wonach § 840 Abs. 3 BGB zu Lasten des Geschädigten entsprechend anzuwenden sei, wenn eine Tierhalterhaftung auf Seiten des Schädigers mit einem Mitverschulden auf Seiten des Geschädigten zusammentrifft.

59
Nach dem Wortlaut der Vorschrift regelt § 840 Abs. 3 BGB nur das hier nicht in Rede stehende Innenverhältnis mehrerer Schädiger. Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet. Voraussetzung ist, dass der Dritte aus wirklichem oder vermuteten Verschulden haftet (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 840 Rdn. 12).

60
Die Rechtsprechung und Literatur, welche in dem Schriftsatz des Beklagten vom 14. Januar 2019 (Bl. 216 f. d.A.) zitiert wird, betrifft den Fall einer entsprechenden Anwendung des § 840 Abs. 3 BGB zu Lasten des Schädigers, wenn eine Verschuldenshaftung des Schädigers mit einer Mithaftung des Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung zusammentrifft.

61
Auf den hier einschlägigen umgekehrten Fall des Zusammentreffens einer Haftung des Schädigers unter dem Gesichtspunkt der Tierhaftung mit einer Mithaftung des Geschädigten aus Verschulden ist § 840 Abs. 3 BGB nicht entsprechend anwendbar. Die vom Beklagten für richtig gehaltene Analogie widerspräche dem Sinngehalt der Vorschrift, die von einer vollständigen Wahrung der Interessen des Geschädigten ausgeht und demnach allein dessen Besserstellung oder die Schadensverteilung auf die einzelnen Schädiger bezweckt (so auch Vieweg in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 840 Rdn. 84; Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 840 Rdn. 20, jeweils unter Hinweis auf OLG Hamm, Urteil vom 25. Februar 2002, 6 U 139/01, juris, Rdn. 23 f.).

62
bb. Es ist daher die von dem Hund des Beklagten ausgehende Tiergefahr mit dem Mitverschulden der Klägerin wegen des von ihr unterlassenen Klingelzeichens abzuwägen. Dies führt zu dem bereits genannten Ergebnis.

63
Für eine angeblich „weitaus herrschende Meinung“, wonach der Rechtsgedanke des § 840 Abs. 3 BGB zu Lasten des durch ein Tier Geschädigten bei der Haftungsabwägung im Rahmen des § 254 BGB mit der Folge zu berücksichtigen sei, dass die Tierhalterhaftung hinter einem Mitverschulden des Geschädigten zurücktrete, hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 6. November 2019 keinen Beleg angeführt und auch das Berufungsgericht keinen Beleg gefunden. In der Regel geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Tiergefahr auch bei leichtem Verschulden eines Geschädigten als Schadensverursachungsfaktor überwiegt. Anders als der Beklagte meint (S. 2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 28. Januar 2019, Bl. 234 d.A.) findet sich dieser Hinweis etwa in dem Urteil des OLG Hamm vom 25. Februar 2002 (6 U 139/01, a.a.O., Rdn. 22 m.w.N.). Der in der veröffentlichten Rechtsprechung am häufigsten vorkommende Fall ist der nächtliche Zusammenstoß zwischen einem ausgebrochenen Rind und einem Pkw, bei dem neben der Tiergefahr und der Betriebsgefahr ein Verschulden des Fahrers zu berücksichtigen war, weil letzterer gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hatte. Bei dieser Konstellation haben verschiedene Oberlandesgerichte den Tierhalter mit einer Quote von 2/3 haften lassen (OLG Köln, Urteil vom 16. November 2000, 7 U 64/00, juris, Rdn. 40).

64
Das Berufungsgericht hält eine solche Haftungsquote unter Abwägung aller Umstände auch in der vorliegenden Sache für angemessen. Zwar ist die Tiergefahr, die von einem Hund ausgeht, der sich in Begleitung von Fußgängern bei Helligkeit auf einem gut einsehbaren Geh- und Radweg bewegt, geringer als die Tiergefahr, die ein Rind darstellt, welches sich ohne menschliche Aufsicht auf einer nächtlichen Straße aufhält. Auf der anderen Seite hat die Klägerin als Radfahrerin anders als ein Autofahrer keine Betriebsgefahr zu tragen. Das Mitverschulden, das ihr vorzuwerfen ist, erscheint auch nicht besonders gewichtig, wenn man bedenkt, dass nach der nicht widerlegten Darstellung des Zeugen F. S. jedenfalls eine gewisse, wenn auch nicht ausreichende Warnung der Personengruppe mit Hund durch das von ihm abgegebene Klingelzeichen erfolgt war.

65
Ohne Aussicht auf Erfolg beruft sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des OLG München vom 4. Oktober 2013 (10 U 2020/13). Dort war eine Radfahrerin, die verbotswidrig in einer „faktischen“ Fußgängerzone und noch dazu mit einem zu geringem Seitenabstand von hinten kommend an einem Fußgänger vorbeigefahren war, ohne Klingelzeichen zu geben, mit dem Fußgänger zusammengestoßen, weil dieser einen Schritt zur Seite machte, um einer Frau mit Kinderwagen auszuweichen. Ein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Fall besteht schon darin, dass hier das Radfahren auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg nicht untersagt war. Im Übrigen war in dem vom OLG München entschiedenen Fall kein Anknüpfungspunkt für eine Mithaftung des Fußgängers gegeben, weil diesem kein Fehlverhalten anzulasten war und eine verschuldensunabhängige Haftung nicht in Betracht kam. Damit war dort – anders als im vorliegenden Fall, in dem eine Mithaftung des Beklagten auch ohne ein Fehlverhalten unter dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung in Rede steht – kein Raum für eine Abwägung von Mitverschuldens- bzw. Mitverursachungsanteilen gegeben, so dass das Urteil vom 4. Oktober 2013 hierfür auch nichts hergibt. Entsprechendes gilt für die im Schriftsatz der Beklagten vom 6. November 2019 angeführten Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 9. Oktober 2012 (22 U 10/11) und des OLG Oldenburg vom 9. März 2004 (8 U 19/04), bei denen es sich jeweils um eine Kollision eines Radfahrers mit einem Fußgänger auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg handelte.

66
3. Aufgrund des Unfalls ist der Klägerin unter Berücksichtigung des oben festgestellten Mitverschuldens ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von € 27.009,81 entstanden, der sich aus einem immateriellen Schaden in Höhe von € 20.000,00 (dazu unter a.) sowie einem materiellen Schaden in Höhe von € 7.009,81 (dazu unter b.) zusammensetzt. Nach Abzug des von der Haftpflichtversicherung des Beklagten an die Klägerin gezahlten Betrags von € 2.000,00 ergibt sich ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von insgesamt € 25.009,81.

67
a. Der Klägerin steht zum Ausgleich der bislang eingetretenen und derzeit vorhersehbaren immateriellen Beeinträchtigungen aufgrund des Unfalls vom 26. August 2016 unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von einem Drittel gemäß § 253 BGB ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von € 20.000,00 gegen den Beklagten zu.

68
Soweit es Ausmaß, Schwere und Dauer der Unfallverletzungen sowie der damit verbundenen Schmerzen betrifft, folgt das Berufungsgericht dem unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachten des Sachverständigen, Privatdozent Dr. H.-W. U., vom 27. Juni 2019 (Bl. 271 ff. d.A.). Der zweifellos fachkundige Sachverständige hat aufgrund einer Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Behandlungsunterlagen und einer eigenen Untersuchung der Klägerin die an ihn gerichteten Beweisfragen überzeugend beantwortet.

69
Nach seiner Beurteilung (S. 2, 16, 18 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 272, 286, 288 d.A.) erlitt die Klägerin bei dem Unfall eine dislozierte Fraktur (verschobener Bruch) des ersten Mittelhandknochens (Daumenschaft) links sowie eine komplexe dorsale Luxationsfraktur (rückwärtiger Bruch mit Ausrenkung) des rechten Ellbogens, Typ II nach Jupiter, mit einer Olecranonfraktur (Bruch des Ellbogens) und einer Radiusköpfchenfraktur (Bruch des oberen Endes der Speiche) sowie einem Abriss des Processus coronoideus (Knochenvorsprung der Elle).

70
Die Heilung der Bruchverletzung gestaltete sich kompliziert. Es waren zahlreiche Operationen erforderlich.

71
Der linke Daumen der Klägerin wurde dreimal operiert (S. 2 f., 16 f., 19 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 272 f., 286 f., 289 d.A.), und zwar

72
– am 31.08.2016: geschlossene Reposition und Kirschner-Draht-Osteosynthese
– am 07.09.2016: erneute geschlossene Reposition und Kirschner-Draht-Osteosynthese
– am 11.10.2016: Entfernung der Kirschner-Drähte.

73
Im Bereich des rechten Ellbogens musste die Klägerin sechs Operationen über sich ergehen lassen (S. 2, 4, 16 f. des schriftlichen Gutachtens, Bl. 272, 274, 286 f. d.A.), nämlich

74
– am 26.08.2016: geschlossene Reposition in Narkose
– am 31.08.2016: erneute geschlossene Reposition in Narkose mit Anlage eines äußeren Fixateur
– am 07.09.2016: offene Reposition mit Platten- und Zuggurtungsosteosynthese
– am 16.09.2016: Implantation eines künstlichen Radiusköpfchens
– am 12.12.2017: Entfernung der Zuggurtung
– am 28.09.2018: Austausch des künstlichen Radiusköpfchens.

75
Insgesamt war die Klägerin unfallbedingt 32 Tage lang in stationärer Behandlung, nämlich:

76
– vom 26.08.2016 bis zum 13.09.2016 (19 Tage, Anlage K 7)
– vom 16.09.2016 bis zum 21.09.2016 (6 Tage, Anlage K 8)
– vom 12.12.2017 bis zum 13.12.2017 (2 Tage, Anlage BK 2)
– vom 28.09.2018 bis zum 02.10.2018 (5 Tage, Anlage BK 1).

77
Außerdem waren zahlreiche ambulante Behandlungen erforderlich.

78
Die ersten beiden Phasen der stationären Behandlung waren zweifelsfrei mit erheblichen Schmerzen verbunden, die eine entsprechende medikamentöse Schmerztherapie erforderlich machten. An die Operation vom 16. September 2016 schloss sich eine limitierte Bewegungsbehandlung des Ellbogens unter krankengymnastischer Anleitung an, um eine drohende Einsteifung des Gelenks zu vermeiden, was ebenfalls notwendigerweise von erheblichen Schmerzen begleitet war (S. 18 f. des schriftlichen Gutachtens, Bl. 288 f. d.A.). Die operative Entfernung der drei Kirschner-Drähte war nicht einfach, weil sich der dritte Draht gelockert hatte und in Richtung Handwurzel gewandert war, von wo aus er über einen weiteren Hautschnitt entfernt wurde (S. 3, 16 f., 19 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 273, 286 f., 289 d.A.). Auch wenn dieser Eingriff ausweislich des Operationsberichts (Anlage K 9) in örtlicher Betäubung vorgenommen wurde, ist nachvollziehbar, dass die Manipulationen an ihrer linken Hand für die Klägerin sehr unangenehm waren. Nach der Entfernung der Drähte aus dem linken Daumen am 11. Oktober 2016 konnte die linke Hand zunehmend wieder eingesetzt und trainiert werden. Auch die Funktion des rechten Ellenbogens verbesserte sich im weiteren Verlauf kontinuierlich (S. 24 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 294 d.A.). Die Revisionsoperation am 28. August 2018 mit einem Wechsel der gebrochenen Radiusköpfchenprothese hatte nochmals eine schmerzhafte Phase von ca. 4 bis 6 Wochen zur Folge, bis der ehemalige Zustand wieder erreicht war, der auch heute noch anhält (S. 23 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 293 d.A.).

79
Aufgrund der Unfallverletzung sind bei der Klägerin sichtbare Narben verblieben, vor allem am rechten Arm (S. 9, 21 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 279, 291 d.A.). Auch sonst ist ein Dauerschaden eingetreten, und zwar am rechten Ellbogen mehr als am linken Daumen.

80
Im Bereich des linken Daumens sind ein Taubheitsgefühl auf der Streckseite radial und Schmerzen beim Druck auf das Daumensattelgelenk verblieben (S. 9 f., 19 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 279 f., 289 d.A.). Die Beugung ist im Daumengrundgelenk im Vergleich mit der unverletzten Gegenseite geringgradig (10 Grad) eingeschränkt, was allerdings nicht zu einer nennenswerten Einschränkung der Greif- und Gebrauchsfunktion der linken Hand führt (S. 20 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 290 d.A.). Bezogen auf die erlittene Daumenfraktur ist die Funktion der linken Hand mittlerweile weitestgehend normal (S. 25 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 295 d.A.). Die Tatsache, dass die Klägerin über Beschwerden beim festen Zufassen klagt, ist nicht auf den Unfall vom 26. August 2016 zurückzuführen, sondern findet ihre Erklärung in einer posttraumatischen Arthrose des bei anderer Gelegenheit gebrochenen linken Handgelenks bzw. einer klinisch feststellbaren Arthrose des Daumensattelgelenks (S. 20 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 290 d.A.). Dass letzteres Folge der Unfallverletzung wäre, kann nicht festgestellt werden. Der Sachverständige hat zwar ausgeführt, dass die Arthrose des Daumensattelgelenks möglicherweise zum Teil Folge der Unfallbehandlung sein könnte (S. 25 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 295 d.A.). Das reicht aber nicht für die Annahme eines haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfall und der Arthrose aus. Gemäß § 287 ZPO müsste ein Ursachenzusammenhang zumindest wahrscheinlich sein. Eine solche Wahrscheinlichkeit hat der Sachverständige nicht bejaht. Der Einwand der Klägerin, wonach sie vor dem hier in Rede stehenden Unfallereignis keine Arthrose im linken Daumensattelgelenk gehabt habe (S. 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 30. Juli 2019, Bl. 309 d.A.), passt zwar zu der Feststellung des Sachverständigen, wonach (erst) auf den letzten Röntgenaufnahmen Zeichen einer beginnenden Arthrose im Daumensattelgelenk auf der linken Seite zu erkennen seien (S. 17 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 287 d.A.), besagt aber insofern nichts, als sich eine Arthrose auch unfallunabhängig mit zunehmendem Alter entwickelt haben kann.

81
Auch am rechten Ellbogen werden weiterhin Schmerzen (S. 17, 19 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 287, 289 d.A.) und Sensibilitätsstörungen (S. 9 f. des schriftlichen Gutachtens, Bl. 279 f. d.A.) beklagt. Funktional sind am rechten Ellbogen im Vergleich mit der unverletzten Gegenseite ein Streckdefizit von 30 Grad, ein Beugedefizit von 20 Grad und eine geringfügige Einschränkung der Handumwendebewegungen verblieben. Insbesondere unter Belastung kommt es zu einer Verstärkung der Beschwerden im rechten Ellenbogengelenk (S. 9, 17, 20 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 279, 287, 290 d.A.). Nach orthopädisch-unfallchirurgischer Einschätzung ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von maximal 20 Prozent anzunehmen (S. 25 f. des schriftlichen Gutachtens, Bl. 295 f. d.A.). Die Klägerin muss mit dem Gedanken leben, dass es auch in Zukunft zu Komplikationen mit der in ihrem rechten Ellbogen einliegenden Radiusköpfchenprothese kommen kann (S. 26 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 296 d.A.).

82
Zum Ausgleich der vorgenannten immateriellen Beeinträchtigungen erscheint dem Berufungsgericht unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von einem Drittel ein Schmerzensgeld in Höhe von € 20.000,00 angemessen. Die vorliegenden Verletzungsfolgen wiegen schwerer als diejenigen in dem Fall, in dem das Landgericht Münster mit Urteil vom 24. Februar 2011 (12 O 381/08) ein Schmerzensgeld in Höhe von € 9.000,00 (angepasst mit Hilfe des Verbraucherpreisindexes auf das Jahr 2018: € 9.880,00) zugesprochen hat (Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeld-Beträge 2019, 37. Aufl., Rdn. 93). In jenem Fall war bei einer Ellenbogentrümmerfraktur mit Fraktur des Radiusköpfchens lediglich eine MdE von 10 % verblieben, der Heilungsverlauf war weniger kompliziert und es lag nicht zusätzlich eine Verletzung der anderen Extremität vor. Andererseits sind die vorliegenden Verletzungsfolgen weniger schwerwiegend als diejenigen in dem Fall, in dem das Landgericht Neubrandenburg mit Urteil vom 23. Februar 1999 (47 O 150/98) ein Schmerzensgeld in Höhe von € 32.500,00 (angepasst mit Hilfe des Verbraucherpreisindexes auf das Jahr 2018: € 43.024,00) bei einem Mitverschulden von 20 % zuerkannt hat (Hacks/Wellner/Häcker, a.a.O., Rdn. 94). In jenem Fall war bei einer Luxationsfraktur des rechten Ellenbogens zusätzlich eine Läsion des Nervus ulnaris eingetreten und eine MdE von 30 % verblieben. Das Berufungsgericht meint, dass der vorliegende Fall in etwa in der Mitte zwischen den beiden Präjudizien anzusiedeln ist und unter Abwägung aller Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von € 20.000,00 rechtfertigt.

83
b. Unfallbedingt ist der Klägerin ferner ein materieller Schaden in Höhe von € 10.514,71 entstanden, der sich aus einem Haushaltsführungsschaden in Höhe von € 9.140,00 (dazu unter aa.), einem Eigenanteil an Aufwendungen für Heilbehandlungsmaßnahmen in Höhe von € 650,66 (dazu unter bb.), Fahrtkosten in Höhe von € 398,05 (dazu unter cc.), Kosten für Frisör, Kosmetikerin und Fußpflege in Höhe von € 176,00 (dazu unter dd.) sowie einem sonstigen Pflegemehrbedarf in Höhe von € 150,00 (dazu unter ee.) zusammensetzt. Soweit die Klägerin für die genannten Positionen höhere Beträge gefordert hat, bleibt ihre Rechtsverfolgung ohne Erfolg. Ein Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall (dazu unter ff.) steht ihr nicht zu. Abzüglich eines Mitverschuldensanteils von 1/3 ergibt sich somit ein ersatzfähiger materieller Schaden in Höhe von € 7.009,81. Im Einzelnen:

84
aa. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen ist der Klägerin ein gemäß § 843 Abs. 1 BGB zu ersetzender Haushaltsführungsschaden entstanden, dessen Höhe das Berufungsgericht – noch ohne Abzug wegen Mitverschuldens – mit € 9.140,00 bemisst.

85
Dabei wird davon ausgegangen, dass der wöchentliche Zeitaufwand für die Tätigkeiten, die nach dem plausiblen und nicht substanziiert bestrittenen Vortrag der Klägerin (S. 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 23. März 2018, Bl. 93 d.A.) in ihrem 2-Personen-Haushalt anfallen und vor dem Unfall von ihr zu erledigen waren, mit 28 Stunden zu schätzen ist. Soweit die Klägerin ihren wöchentlichen Zeitaufwand mit 42 Stunden bemessen hat (S. 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 23. März 2018, Bl. 93 d.A.), erscheint dies überhöht. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sie sich vor dem Unfall wöchentlich 42 Stunden lang in ihrem Haushalt beschäftigt hatte, was einem Einsatz von täglich 6 Stunden entspricht, kann nicht angenommen werden, dass eine professionelle Ersatzkraft, auf deren Zeitbedarf im vorliegenden Zusammenhang abzustellen ist, derart lange arbeiten müsste, um die anfallenden Aufgaben zu erledigen. Als Orientierungshilfe zieht das Berufungsgericht die Tabellen heran, die auf Erhebungen im Auftrag des Statistischen Bundesamts über den durchschnittlichen Zeitaufwand pro Woche für Haushaltsführung und Betreuung in der Familie beruhen (abgedruckt bei Schah Sedi, Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden 2017, S. 67, 70 und 73). Danach entfällt bei den hier einschlägigen 2-Personen-Haushalten, bei denen mindestens ein Partner 65 Jahre und älter ist, je nach Haushaltstyp auf die Frau ein Zeitaufwand zwischen 33,95 Stunden und 29,61 Stunden pro Woche. Im vorliegenden Fall ist der wöchentliche Zeitaufwand etwas unterhalb dieser Spanne anzusetzen, weil die Wohnung der Klägerin und ihres Ehemanns mit 56 qm eine eher geringe Wohnfläche aufweist.

86
Nach dem Ergebnis des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens, gegen das die Parteien insofern keine Einwände erhoben haben und das auch das Gericht überzeugt, betrug die unfallbedingte Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit der Klägerin:

87
– in der Zeit vom 21.09.2016 bis zum 28.02.2017 (161 Tage): 70 %
– in der Zeit vom 01.03.2017 bis zum 30.06.2017 (122 Tage): 50 %
– in der Zeit vom 01.07.2017 bis zum 31.03.2017 (274 Tage): im Zweifel 20 %

88
(S. 23 ff. des schriftlichen Gutachtens, Bl. 293 ff. d.A.). Soweit die Klägerin behauptet hat, dass die Minderung ihrer Haushaltsführungsfähigkeit größer gewesen sei (S. 2 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 23. März 2018, Bl. 93 f. d.A.), hat sie den ihr obliegenden Beweis mit Hilfe des Sachverständigengutachtens nicht geführt, so dass die Klage insofern abzuweisen ist.

89
Anders als die Klägerin vorgetragen (S. 5 der Klagschrift, Bl. 5 d.A.) und das Berufungsgericht in seinem Hinweis vom 7. Dezember 2018 (dort S. 4, Bl. 166 d.A.) angenommen hat, hat die Krankenkasse der Klägerin in den Monaten September und Oktober 2016 nicht eine Haushaltshilfe bewilligt, sondern eine Pflegehilfe. Dies ergibt sich aus den Rechnungen des Pflegedienstes Hilfe Daheim GmbH vom 13. Oktober 2016 und vom 20. Oktober 2016 (Anlagenkonvolut K 13). Ein entsprechender Abzug ist also nicht vom Haushaltsführungsschaden, sondern vom Pflegemehrbedarf vorzunehmen.

90
Soweit es den Stundenlohn betrifft, der für eine professionelle Ersatzkraft aufzuwenden gewesen wäre, hält das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Betrag von € 10,00 (S. 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 23. März 2018, Bl. 94 d.A.) unter Berücksichtigung der bekannten Verhältnisse in einer Großstadt wie Hamburg für angemessen. Wie bereits in dem gerichtlichen Hinweis vom 7. Dezember 2018 (dort S. 5, Bl. 167 d.A.) angesprochen, erscheint es unwahrscheinlich, dass hier eine Haushaltshilfe für einen geringeren Nettolohn zu finden gewesen sein könnte. Abweichende Erkenntnisse sind von Beklagtenseite daraufhin nicht vorgetragen worden.

91
Aus den vorgenannten Daten ergibt sich ein Haushaltsführungsschaden von € 9.140,00 (914 Stunden zu je € 10,00).

92
bb. Weiter ist die Klägerin unfallbedingt mit Eigenanteilen an den Kosten für Heilbehandlungsmaßnahmen in Höhe von € 650,66 belastet worden, von denen ihr der Beklagte gemäß § 249 BGB die auf ihn entfallende Haftungsquote zu erstatten hat. Dies ergibt sich aus der folgenden Aufstellung der Klägerin (S. 5 f. der Klagschrift, Bl. 5 f. d.A., Anlagen K 5 und K 13 bis K 15), deren Richtigkeit der Beklagte nicht bestritten hat:

93
09.09.2016: Orthopädie Technik GmbH; Ellenbogenorthese 10,00 €
22.09.2016: Orthopädie Technik GmbH; Therapieartikel 5,95 €
28.09.2016: Apotheke; Novalminsulfon 5,00 €
28.09.2016: Physiotherapie 24,89 €
04.10.2016: Apotheke; Gipsbinde und Mullbinde 6,80 €
11.10.2016: Orthopädie Technik GmbH; Rhizoloc 25,56 €
11.10.2016: Physiotherapie 19,77 €
13.10.2016: GmbH, Pflegehilfe 09/2016 52,03 €
20.10.2016: GmbH; Pflegehilfe 10/2016 95,09 €
21.10.2016: Physiotherapie 19,77 €
21.10.2016: Physiotherapie 20,96 €
26.10.2016: Ergotherapie 53,40 €
11.11.2016: Physiotherapie 24,89 €
23.11.2016: GEK, Eigenanteil für stationäre Behandlung 190,00 €
25.11.2016: Physiotherapie 20,07 €
04.01.2017: Ergotherapie 51,30 €
12.01.2017: Physiotherapie 21,18 €
16.01.2017: Ergotherapie Kompressionsfingerling 4,00 €
Summe 650,66 €

94
cc. Darüber hinaus steht der Klägerin gemäß § 249 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Erstattung eines Anteils von zwei Dritteln an den unfallbedingten Fahrtkosten nebst Parkgebühren in Höhe von € 398,05 gegen den Beklagten zu.

95
Dabei handelte es sich zum einen um Fahrtkosten ihres Ehemanns für Krankenhausbesuche bei der Klägerin während ihres stationären Aufenthalts in der Schön Klinik N. vom 26. August 2016 bis zum 13. September 2016 und vom 16. September 2016 bis zum 21. September 2016, die als Heilungskosten zu ersetzen sind (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 Rdn. 9 m.w.N.) und zum anderen um anderen um eigene Fahrtkosten der Klägerin zu Ärzten, die ebenfalls ersatzfähige Kosten der Heilbehandlung darstellen.

96
Bei den im ersten Absatz der Anlage K 5 aufgelisteten Fahrten wurden insgesamt 1.221 km zurückgelegt. Hinzu kommen die auf S. 6 der Klagschrift (Bl. 6 d.A.) genannten beiden Fahrten, bei denen insgesamt 196 km zurückgelegt wurden. Nach alledem ist Ersatz für 1.417 km zu leisten.

97
Wie bereits mit dem Hinweis vom 7. Dezember 2018 (dort S. 4, Bl. 166 d.A.) angesprochen schätzt das Berufungsgericht den angemessenen Fahrtkostenersatz für die Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kfz in Anlehnung an § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG auf 0,25 € pro km. Soweit die Klägerin ohne nähere Begründung Fahrtkosten in Höhe von 0,30 € pro km geltend gemacht hat (Anlage K 5), bleibt ihre Mehrforderung ohne Erfolg.

98
Nach alledem ergeben sich unfallbedingte Fahrtkosten in Höhe von € 354,25.

99
Hinzu kommt ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten von Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Höhe von € 12,80 für einen durch Attest vom 20. Juni 2018 der Chirurgischen Praxis A. bestätigten Arztbesuch am 26. September 2016 und auf Ersatz von Parkgebühren, die im Zusammenhang mit den o.g. Fahrten angefallen sind und sich auf € 31,00 belaufen (Anlage K 5 und S. 5 f. der Klagschrift, Bl. 5 f. d.A.).

100
dd. Unter dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse i.S.d. § 843 Abs. 1 BGB erstattungsfähig sind darüber hinaus die geltend gemachten Kosten für Frisörin, Kosmetikerin und Fußpflege in Höhe von € 176,00 (noch ohne Abzug wegen Mitverschuldens).

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Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin (S. 5 f. der Klagschrift, Bl. 5 f. d.A., und Anlage K 5) wendete sie folgende Kosten für die Leistungen von Frisörin, Kosmetikerin und Fußpflege auf:

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19.09.2016: Fußpflege 18,50 €
20.09.2016: Frisörin 37,50 €
08.10.2016: Kosmetikerin 25,00 €
13.10.2016: Frisörin 22,00 €
01.11.2016: Frisörin 18,00 €
10.11.2016: Frisörin 34,00 €
24.11.2016: Fußpflege 21,00 €
Summe 176,00 €

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Nach den allseits überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen war die Klägerin durch die Unfallverletzung beider oberer Extremitäten in dem Zeitraum, in den die o.g. Leistungen fallen, in ihrer Fähigkeit zur Selbstversorgung beschränkt. Insbesondere konnte sich nicht selbst frisieren und ihre Füße pflegen (S. 22 f. des schriftlichen Gutachtens, Bl. 292 f. d.A.). Da sie die betreffenden Tätigkeiten vor dem Unfall unstreitig im Allgemeinen selbst ausgeführt hatte (S. 4 der Klagschrift, Bl. 4 d.A.), handelte es sich bei den aufgelisteten Kosten um einen unfallbedingten Mehrbedarf, der gemäß § 843 Abs. 1 BGB ersatzfähig ist.

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ee. Schließlich steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse i.S.d. § 843 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ausgleich von zwei Dritteln eines sonstigen Pflegemehrbedarfs in Höhe von € 150,00 gegen den Beklagten zu.

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Aus den Ausführungen des Sachverständigen zur unfallbedingt beschränkten Fähigkeit der Klägerin zur Selbstversorgung ergibt sich, dass sie nach ihrer Entlassung aus stationärer Behandlung am 21. September 2016 jedenfalls bis einschließlich November 2016 auf Hilfe bei der Körperpflege sowie beim An- und Ausziehen angewiesen war. Das Berufungsgericht hält es angesichts der Art der Unfallverletzungen für i.S.d. § 287 ZPO hinreichend wahrscheinlich, dass ihr – nicht durch die Leistungen der Frisörin, der Kosmetikerin oder der Fußpflege abgedeckte – Hilfebedarf in dem geltend gemachten (S. 4 des Schriftsatzes der Klägerin vom 23. März 2018, Bl. 95 d.A.) Umfang von durchschnittlich 30 Minuten täglich bestand, was einem monatlichen Hilfebedarf von 15 Stunden entspricht.

106
Für die Monate September und Oktober 2016 hatte die Klägerin allerdings, wie bereits erwähnt, Pflegeleistungen auf Kosten ihrer gesetzlichen Krankenversicherung durch den Pflegedienst Hilfe Daheim GmbH erhalten. Darauf hat das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2019 (S. 2 des Protokolls vom 18. Oktober 2019, Bl. 312 R d.A.) hingewiesen. Inwiefern die Klägerin in diesem Zeitraum noch weitere Hilfe bei der Körperpflege sowie beim An- und Ausziehen benötigt haben soll, hat sie nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

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Nach alledem sind ihr (noch ohne Abzug wegen Mitverschuldens) lediglich für den Monat November 2016 die Kosten für 15 Stunden Pflegeleistungen à € 10,00 und somit € 150,00 zu erstatten.

108
Für die Zeit ab Dezember 2016 bis zum 31. März 2018 kann nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens kein relevanter Pflegemehrbedarf der Klägerin festgestellt werden. Danach konnte die linke Hand der Klägerin ab Anfang November 2016 in zunehmendem Maße wieder eingesetzt werden. Auch die Funktion des rechten Ellbogens verbesserte sich im weiteren Verlauf kontinuierlich (S. 24 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 294 d.A.). Jedenfalls ab dem 1. Juni 2017 bestand an der linken Hand nur noch ein geringes Daumen-Oppositionsdefizit und am rechten Ellenbogen ein hervorragendes Bewegungsausmaß (S. 3, 24 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 273, 294 d.A.). Es ist anzunehmen, dass sich die Klägerin angesichts dieses Zustands wieder vollständig selbst pflegen sowie an- und ausziehen konnte. Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige bei der Klägerin für die Zeit bis Ende März 2018 noch eine gewisse Einschränkung der Haushaltsführungsfähigkeit angenommen hat, denn die Führung eines Haushalts, zu der auch körperlich schwere Arbeiten zählen, lässt sich nicht mit Tätigkeiten vergleichen wie sie bei der Körperpflege anfallen. Ein täglicher Hilfebedarf von 5 Minuten, wie ihn die Klägerin ab Juli 2017 in Ansatz gebracht hat (S. 4 des Schriftsatzes der Klägerin vom 23. März 2018, Bl. 95 d.A.), rechtfertigt im Übrigen ohnehin keinen Ausgleich durch eine vom Beklagten zu zahlende Geldentschädigung. Es ist vielmehr normal, dass in einer Rentnerehe derartige kleine Handreichungen gegenseitig zu erbringen sind. Eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung, wie sie Voraussetzung für eine Schadensersatzpflicht ist, kann darin nicht gesehen werden. Etwa verbleibende Zweifel daran, wie schnell sich der Gesundheitszustand der Klägerin in der Zeit von Ende November 2016 bis zum 1. Juni 2017 besserte, wirken sich zu Lasten der Klägerin aus. Behandlungsunterlagen betreffend den vorgenannten Zeitraum, auf die der Sachverständige angewiesen gewesen ist, um insofern eine Aussage treffen zu können (S. 24 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 294 d.A.), hat die Klägerin trotz vielfacher Erinnerungen nicht zur Akte gereicht, auch nicht, nachdem ihr mit Verfügung vom 11. März 2019 (Bl. 249 d.A.) eine Ausschlussfrist gesetzt worden ist.

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ff. Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Ausgleich eines Verdienstausfalls geltend macht, der in Höhe von € 540,00 in die Klagforderung eingegangen ist (S. 5 der Klagschrift, Bl. 5 d.A.; S. 4 des Schriftsatzes der Klägerin vom 24. Oktober 2017, Bl. 33 d.A.) und sich nach ihrem geänderten Vortrag auf den Zeitraum vom 14. Oktober 2016 bis zum 30. Januar 2017 beziehen soll (S. 4 des Schriftsatzes der Klägerin vom 24. Oktober 2017, Bl. 33 d.A.), bleibt ihre Rechtsverfolgung ohne Erfolg.

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Die Klägerin hat zwar durch die Anlage K 6 belegt, dass sie bei dem A. e.V. als Raumpflegerin tätig war und dort vor dem Unfall im Durchschnitt € 180,00 im Monat verdient hatte. Aufgrund des Sachverständigengutachtens steht ferner fest, dass sie durch die unfallbedingten Verletzungen in ihrer Erwerbsfähigkeit als Raumpflegerin beeinträchtigt war (S. 25 des schriftlichen Gutachtens, B. 295 d.A.) und Haushaltstätigkeiten, wie sie bei der Arbeit als Raumpflegerin anfallen, in der Zeit von Ende September 2016 bis Ende Februar 2017 zu einem Anteil von 70 % nicht ausführen konnte (S. 24 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 294 d.A.), was im sozialversicherungsrechtlichen Sinne die Annahme von Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt.

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Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass und in welcher Höhe der Klägerin ein Verdienstausfallschaden entstanden ist, weil sie während ihrer Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld gehabt haben könnte. Auf den Einwand des Beklagten, dass die Möglichkeit eines Krankengeldbezugs bestanden haben könnte (S. 2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 10. November 2017, Bl. 42 d.A.), ist sie nicht eingegangen, auch nicht, nachdem sie mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 (dort S. 4, Bl. 166 d.A.) und mit Beschluss vom 15. Januar 2019 (dort S. 2, Bl. 213 d.A.) darauf hingewiesen worden ist, dass ein entsprechender Vortrag zu vermissen sei. Der bloße Hinweis der Klägerin, dass sie bei dem A. e.V. lediglich eine Aufwandsentschädigung bezogen habe, auf die sie nur bei Ausübung ihrer Tätigkeit Anspruch gehabt habe (S. 5 der Klagschrift, Bl. 5 d.A.), steht einem Anspruch auf Krankengeld nicht entgegen. Jedenfalls folgt daraus nicht ohne weiteres, dass die Klägerin keinen Arbeitnehmerstatus gehabt hätte. Für einen Arbeitnehmerstatus spricht der eigene Vortrag der Klägerin, wonach ihr ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den A. e.V. ab 1. September 2016 für 6 Wochen zugestanden haben dürfte (S. 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 24. Oktober 2017, Bl. 32 d.A.). Die verbleibenden Zweifel wirken sich zu Lasten der Klägerin aus, weil es sich bei einem etwaigen Krankengeldbezug und den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Krankengeld um Umstände handelte, die sich in ihrem Wahrnehmungsbereich abspielten, so dass sie zumindest eine sekundäre Darlegungslast hierfür traf.

112
4. Auf die der Klägerin zugesprochenen Beträge hat der Beklagte gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Wegen des Anspruchs auf Erstattung eines Haushaltsführungsschadens (s.o. 3 b aa.) und auf Ausgleich eines sonstigen Pflegemehrbedarfs (s.o. 3 b ee.) ist Rechtshängigkeit ab Zustellung des Schriftsatzes der Klägerin vom 23. März 2018 eingetreten (Bl. 106 d.A.: 17. April 2018), im Übrigen ab Zustellung der Klagschrift (Bl. 17 d.A.: 2. August 2017). Gemäß § 187 Abs.1 BGB beginnt die Verzinsungspflicht mit dem auf die Zustellung folgenden Tag.

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Der mit dem Antrag zu 4. aus der Berufungsbegründung geltend gemachten Nebenforderung auf Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 1.171,67 ist nicht stattzugeben. Die Klägerin ist rechtsschutzversichert (Bl. II d.A.). Wenn die Rechtsschutzversicherung die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ausgeglichen haben sollte, was nicht fern liegt, weil der Honoraranspruch ihres damaligen Rechtsanwalts schon vor Jahren entstanden ist und er sie in der Berufungsinstanz nicht mehr vertritt, gäbe es keine Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihrem ehemaligen Rechtsanwalt mehr, von der sie freigestellt werden könnte, und wäre ein Ersatzanspruch gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen. Auf die möglicherweise fehlende Aktivlegitimation ist die Klägerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 (dort S. 5, Bl. 167 d.A.) hingewiesen worden. Darauf ist sie nicht eingegangen, so dass Zweifel an dem Anspruch verbleiben, die sich zu ihren Lasten auswirken.

114
5. Die mit dem Antrag zu 3. aus der Berufungsbegründung begehrte Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen etwaigen weiteren, zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden als Folge des Unfalls vom 26. August 2016 zu erstatten, ist zu Gunsten der Klägerin zu treffen. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ergibt sich daraus, dass den Ausführungen des Sachverständigen zufolge die Entwicklung ihres gesundheitlichen Zustanden, insbesondere bezogen auf den rechten Ellbogen, schwer zu prognostizieren ist und auch für die Zukunft mit Risiken und Komplikationen der einliegenden Prothese gerechnet werden muss (S. 26 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 296 d.A.). In die Bemessung des Schmerzensgelds hat nur einbezogen werden können, dass es sich bei der Unfallverletzung um einen Dauerschaden handelt und die Klägerin mit dem Gedanken an eine mögliche Verschlechterung leben muss, mangels Voraussehbarkeit nicht aber, in welcher Ausprägung eine solche Verschlechterung ggfs. eintreten wird.

115
6. Die Nebenentscheidungen werden auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO und auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO gestützt.

116
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO. In Übereinstimmung mit der Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren mit Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 15. August 2018 (Bl. 128 d.A.) ist der Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis € 45.000,00 geschätzt worden (Antrag zu 1.: € 1.645,51 + Antrag zu 2.: € 18.000,00 + Antrag zu 3.: € 2.000,00 + Antrag zu 5.: € 23.223,00).

117
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Insbesondere liegen die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vor. Aus den oben ausgeführten Gründen weicht das Berufungsgericht mit dem vorliegenden Urteil nicht von den Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 9. Oktober 2012 (22 U 10/11) und des OLG Oldenburg vom 9. März 2004 (8 U 19/04) ab.

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