Zur haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Fall der Organleihe

BGH, Urteil vom 02.02.2006 – III ZR 159/05

Zur haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Fall der Organleihe.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
1
Ein bei der Klägerin kaskoversicherter Lkw der Firma K. verunglückte am 8. Juni 1998 auf der F.-Straße in D. Das Fahrzeug brach neben der Abdeckung eines Sielschachtes bis über die Achsen ein. An der Unfallstelle hatte die P. G. GmbH & Co. KG (im Folgenden: P. G.) kurz zuvor einen Rohrgraben ausgehoben, anschließend aber nicht wieder ordnungsgemäß verfüllt.

2
Die F.-Straße gehört zur L.-Siedlung. Die Liegenschaft steht im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, der an dem Revisionsverfahren nicht beteiligten früheren Beklagten zu 2. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Gelände den amerikanischen Streitkräften zur Nutzung überlassen.

3
Die Sielbauarbeiten hatte das Staatsbauamt D. (künftig: Staatsbauamt) des (erst-)beklagten Landes im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland an P. G. vergeben. Die Straße war nach Abschluss der Bauarbeiten ohne korrekte Verdichtungsprüfung für den Verkehr freigegeben worden.

4
Die Klägerin regulierte den Schaden der Fahrzeughalterin K. Nach erfolgloser Klage gegen P. G. beansprucht sie von dem beklagten Land, dem sie im Vorprozess den Streit verkündet hatte, Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Sie hat gegen das beklagte Land und gegen die Bundesrepublik Deutschland – letztere sollte als Auftraggeberin der Bauarbeiten für Pflichtverletzungen der Mitarbeiter des Staatsbauamtes haften – als Gesamtschuldnern Klage auf Zahlung von 11.699,79 € nebst Zinsen erhoben.

5
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage gegen das beklagte Land bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland hat es dagegen abgewiesen; insoweit ist das Berufungsurteil rechtskräftig. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.

Entscheidungsgründe
6
Die Revision ist unbegründet.

I.

7
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

8
Das beklagte Land hafte aus unerlaubter Handlung für das Verhalten der Mitarbeiter des Staatsbauamtes.

9
Das Staatsbauamt sei unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) gehalten gewesen, die Standfestigkeit der Straße nach dem Abschluss der Bauarbeiten zu prüfen. Weil dies pflichtwidrig unterblieben sei, sei die von der unzureichenden Verfüllung des Rohrgrabens durch P. G. ausgehende Gefahr, dass Fahrzeuge einsacken, nicht aufgedeckt und beseitigt worden. Dem Staatsbauamt habe die Verkehrssicherungspflicht im Baustellenbereich obgelegen, weil es bei der Vergabe und Überwachung der Bauarbeiten verantwortlich eingeschaltet gewesen sei, die Gefahr der mangelnden Tragfähigkeit „veranlasst“ habe und tatsächlich sowie rechtlich habe Abhilfe schaffen können. Es sei ohne Belang, dass das Staatsbauamt im Wege der Organleihe für die Bundesrepublik Deutschland tätig geworden sei. Es sei weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Bundesrepublik Deutschland – von der Wahrnehmung der Fachaufsicht abgesehen – den Einsatz der Mitarbeiter des beklagten Landes gesteuert, sie kontrolliert oder ihnen Weisungen erteilt habe.

II.

10
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.

11
Die Klägerin kann von dem beklagten Land – aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin – Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Bedienstete seines Staatsbauamtes verlangen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG i.V.m. § 823 Abs. 1 oder § 831 Abs. 1 BGB).

12
1. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern lässt, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (vgl. z.B. Senatsurteile vom 17. März 1983 – III ZR 16/82VersR 1983, 639, 640 und BGHZ 121, 367, 375 ). Dieser Grundsatz greift im Streitfall Platz.

13
a) Das Staatsbauamt des beklagten Landes schuf eine Gefahrenquelle. Es hatte das Bauunternehmen P. G. beauftragt, unter anderem die in der F.-Straße verlaufenden Entwässerungsrohre zu sanieren. Nach Beendigung der Bauarbeiten war die Tragfähigkeit der Straße nicht fachgerecht geprüft worden. Dennoch wurde die Straße von P. G. – in Abstimmung mit dem Staatsbauamt – für den Verkehr freigegeben. Die letztere Feststellung des Berufungsgerichts wird von der Revision zwar in Frage gestellt; die Rüge bleibt aber erfolglos, weil die Revision gegenteiligen Parteivortrag nicht aufzeigt.

14
b) Das Staatsbauamt hätte die Wiedereröffnung des Verkehrs nicht ohne sachgerechte Standfestigkeitsprüfung an der früheren Baustelle zulassen dürfen. Im Zuge der Sielbauarbeiten war in der F.-Straße ein Rohrgraben ausgehoben und wieder verfüllt worden. Bei einem solchen erheblichen Eingriff in den Straßenkörper konnten sich erfahrungsgemäß durch ein natürliches Nachsacken der Verfüllmassen Hohlräume unter der Fahrbahn bilden. Mit einer solchen verborgenen Gefahr hätten die – sachkundigen – Bediensteten des Staatsbauamtes rechnen, ihr durch geeignete Prüfungen begegnen und gegebenenfalls Abhilfe schaffen müssen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1972 – III ZR 2/71VersR 1975, 126, 127); solche Maßnahmen sind fahrlässig unterblieben.

15
2. Die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des beklagten Landes für die vorbeschriebene Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Bediensteten seines Staatsbauamtes (§ 823 Abs. 1 i.V.m. §§ 31, 89 Abs. 1 BGB oder § 831 Abs. 1 BGB) entfällt – entgegen der Auffassung der Revision – nicht deshalb, weil das Staatsbauamt hier an die Bundesrepublik Deutschland entliehenes Organ war.

16
a) Baumaßnahmen zur Deckung des Bedarfs der ausländischen Truppen und eines zivilen Gefolges – wie hier die Sanierung der Entwässerung auf dem Gelände der L.-Siedlung – werden in der Regel durch die für Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden (und nicht durch die Behörden der Truppen und eines zivilen Gefolges) – nach Maßgabe der geltenden deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und besonderer Verwaltungsabkommen – durchgeführt (vgl. Art. 49 Abs. 2 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, Art. 2.1 und 4.1 des deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens – ABG 1975 – über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte vom 1. Oktober 1982 BGBl. II S. 893). Durch gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) zulässige Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land hat der Bund die Erledigung seiner Bauaufgaben den örtlichen Landesbehörden und die Leitung dieser Aufgaben einer Landesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion übertragen; dabei handelt es sich, wie inzwischen durch § 8 Abs. 7 Satz 1 FVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) klargestellt worden ist, um die Vereinbarung einer Organleihe (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze sowie Gegenäußerung der Bundesregierung BT-Drucks. 14/6140 S. 16 und 20; Lodde, Rechtsfragen der Organleihe im Bund-Länder-Verhältnis unter besonderer Berücksichtigung der Bundesbauverwaltung, Dissertation Münster 1990 S. 93 ff, 111 f; siehe auch Rinke in Kodal/Krämer, Straßenrecht 6. Aufl. 1999 Kap. 15 Rn. 29). Dementsprechend erledigte hier das Staatsbauamt des beklagten Landes bei der Vergabe und Überwachung der Sielbauarbeiten auf dem Gelände der L.-Siedlung im Wege der Organleihe Bauaufgaben des Bundes.

17
b) aa) Das Institut der Organleihe ist dadurch gekennzeichnet, dass das Organ eines Rechtsträgers ermächtigt und beauftragt wird, einen Aufgabenbereich eines anderen Rechtsträgers wahrzunehmen. Das entliehene Organ wird als Organ des Entleihers tätig, dessen Weisungen es unterworfen ist und dem die von diesem Organ getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen zugerechnet werden. Der Begriff „Organleihe“ hat freilich keine festen Umrisse. Unter ihn werden verschiedenartige organisatorische Erscheinungsformen eingeordnet. Wesentlich für die als Organleihe bezeichneten verwaltungsorganisatorischen Erscheinungsformen ist das Merkmal der Amtshilfe (in einem weiteren Sinne): Ein Verwaltungsträger hilft einem anderen mit seinen personellen und sächlichen Mitteln aus, weil dieser aus Zweckmäßigkeitsgründen entsprechende Einrichtungen nicht schaffen will. Kennzeichnend für die Organleihe ist weiterhin, dass die „entliehene“ Einrichtung Verwaltung für die „entleihende“ ausübt (vgl. BVerfGE 63, 1, 31 f; BVerwG NJW 1976, 1468, 1469).

18
bb) Die vorgenannten organisationsrechtlichen Erwägungen, die vornehmlich die verfassungsrechtliche Beurteilung der Organleihe, die öffentlich-rechtliche Zuordnung des Verwaltungshandelns und das Innenverhältnis der an der Organleihe mitwirkenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften betreffen, können nicht ohne weiteres auf das haftungsrechtliche Außenverhältnis (§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 31, § 89 Abs. 1 oder § 823 Abs. 1 i.V.m. § 831 BGB) gegenüber dem durch eine Pflichtverletzung Geschädigten übertragen werden (vgl. BVerwG aaO S. 1470). Insoweit ist vielmehr eine Differenzierung geboten, die auf die Vielfalt der als Organleihe aufgefassten organisatorischen Ausgestaltungen Bedacht nimmt.

19
Besteht die Organleihe darin, dass einzelne Beamte oder sonstige Bedienstete unter (teilweiser) Herauslösung aus der Organisation ihrer „verleihenden“ (Anstellungs-)Körperschaft in den „Betrieb“ der „entleihenden“ Körperschaft eingegliedert werden, so haftet bei Pflichtverletzungen eines dieser Bediensteten, die er bei Wahrnehmung der der „entleihenden“ Körperschaft obliegenden Aufgabe begangen hat, die „entleihende“ Körperschaft (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1989 – III ZR 258/87VersR 1989, 477 und BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 – VI ZR 275/87VersR 1988, 957, 958 ).

20
Demgegenüber hat der Senat durch Urteil vom 2. Dezember 2004 (BGHZ 161, 224, 231 f) entschieden, dass die See-Berufsgenossenschaft bei der Wahrnehmung der ihr nach § 6 Abs. 1 SeeaufgG zugewiesenen Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4 SeeaufgG für Amtspflichtverletzungen ihrer Mitarbeiter haftungsrechtlich verantwortlich ist. Den Einwand der See-Berufsgenossenschaft, ihre Mitarbeiter hätten keine körperschaftlichen Selbstverwaltungsaufgaben, sondern im Wege der Organleihe Aufgaben des Bundes wahrgenommen, hat der Senat zurückgewiesen und ausgesprochen, entscheidend sei, dass nicht zu erkennen sei, dass der Bund – von der Wahrnehmung der Fachaufsicht abgesehen – den Einsatz der Mitarbeiter gesteuert, sie kontrolliert oder ihnen Weisungen erteilt habe.

21
cc) Bezüglich der – hier allein einschlägigen – Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kommt es für die haftungsrechtliche Zurechnung vor allem darauf an, wer in der Lage gewesen ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1989 aaO und BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 aaO). Die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Weges beruht darauf, dass durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs über das Wegegrundstück von diesem Weg eine Gefahr für Dritte ausgeht. Demzufolge ist für die Beseitigung der von einem öffentlichen Weg ausgehenden Gefahr derjenige verantwortlich, der den gefährlichen Zustand „geschaffen“ hat, indem er den Verkehr tatsächlich zugelassen hat oder hat andauern lassen, und dieser Gefahrenlage zu begegnen im Stande gewesen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 16, 95 ff ).

22
Dementsprechend trifft im Streitfall das beklagte Land die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bund die Bediensteten des Staatsbauamts – über die Fachaufsicht hinaus – steuerte, kontrollierte und ihnen Weisungen erteilte. Solche Umstände hat das Berufungsgericht, wie die Revision nicht durch Verweis auf entgegenstehenden Tatsachenvortrag entkräftet hat, nicht festzustellen vermocht. Vielmehr ist davon auszugehen und die Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes dadurch begründet, dass dessen Staatsbauamt die tatsächliche Verfügungsmacht über die fragliche Straße innehatte und imstande war, der von der früheren Baustelle ausgehenden Gefahr für den Verkehr zu steuern. Denn es ließ nach der Beendigung der Bauarbeiten die Wiedereröffnung des Verkehrs an der fraglichen Stelle zu. Demgegenüber ist nicht entscheidend, dass es diese tatsächliche Verfügungsmacht nicht als Träger der Straßenbaulast oder auf der Grundlage einer gesetzlichen Aufgabenzuweisung, sondern aufgrund einer (freiwillig eingegangenen) Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund erlangt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1989 – VI ZR 186/88NJW-RR 1989, 394, 395).

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