Zur Haftung Radfahrer wegen Unfall bei rechtswidrigem Fahren auf dem Gehweg

LG Köln, Schiedsgerichtsentscheidung vom 15.12.2012 – 4 O 403/09

Nach § 10 StVO hat, wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. § 10 StVO gilt auch für Fahrradfahrer (Rn.18).

Aus § 2 Abs. 1, Abs. 5 StVO folgt, dass erwachsene Radfahrer nicht den Gehweg befahren dürfen. Sie müssen die Fahrbahn oder einen vorhandenen Radweg benutzen. Dieses dient dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fußgänger. Wenn ein Radfahrer den Gehweg und zudem in der falschen Richtung befährt, schafft damit neben dem Fahren auf dem Gehweg noch eine weitere Gefahrenlage. Kommt es in dieser Situation zu einem Unfall, muß sich der Radfahrer sein Verhalten als Mitverschulden zu einem ganz erheblichen Teil anrechnen lassen. Andere Verkehrsteilnehmer müssen nicht damit rechnen, dass der Gehweg von einem erwachsenen Fahrradfahrer in der falschen Fahrtrichtung befahren wird (Rn.21).

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte für die der Klägerin entstandenen und noch entstehenden Schäden mit einer Quote von 10 % einzustehen hat, soweit die Ansprüche der Klägerin nicht auf einen Sozialleistungsträger übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und der Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Ansprüche infolge eines Fahrradunfalles.

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Am 00.00.00 gegen 17:10 Uhr kam es zu einem Fahrradunfall zwischen den Parteien auf der X-Straße in Köln-Dellbrück. Der Beklagte wollte mit seinem Fahrrad das Tankstellengelände an der X-Straße in Richtung X-Straße in Fahrtrichtung Y-Straße verlassen. Er fuhr auf die Grundstücksausfahrt zu. Um einen Fußgänger, der aus Sicht des Beklagten von rechts kam, passieren zu lassen, ließ er das Fahrrad rollen und beschleunigte dann, als der Fußgänger vorbeigegangen war, um nach rechts auf die Straße zu fahren. Die Sicht nach rechts war durch ein Schild eingeschränkt. Die Klägerin fuhr mit ihrem voll beladenen Fahrrad auf dem Gehweg der X-Straße in Fahrrichtung Y-Straße auf der linken Straßenseite und kam damit vom Beklagten aus gesehen ebenfalls von rechts. Die Parteien kollidierten mit ihren Fahrrädern. Die Klägerin stürzte und schlug mit ihrem Kopf auf. Dabei erlitt die Klägerin ein Schädelhirntrauma mit inneren Blutungen. Sie befand sich vom Unfallzeitpunkt bis zum 22.04.2009 in Narkose. Bis zum 05.05.2009 befand sie sich in stationärer Krankenhausbehandlung. Vom 05.05.2009 bis 23.06.2009 erfolgte eine stationäre neurologische Rehabilitationsmaßnahme und vom 07.09.2009 bis 13.10.2009 eine weitere teilstationäre Rehabilitationsmaßnahme. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.07.2009 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € an ihn zu zahlen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 07.09.2009 teilte die Klägerin mit, dass sie nur eine hälftige Haftung sähe und forderte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000,00 € mit Fristsetzung bis zum 24.08.2009 auf. Die Staatsanwaltschaft stellte ein gegen den Beklagten wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung eingeleitetes Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StGB ein.

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Die Klägerin ist der Ansicht, ein Schmerzensgeld von 60.000,- € sei aufgrund der erlittenen Verletzungen angemessen. Sie behauptet, infolge des Unfalls habe sie epileptische Anfälle sowie leide unter Angststörungen und generalisierenden Krampfanfällen. Zudem habe sie unfallbedingt eine retrograde Amnesie und eine schwere Traumatisierung erlitten. Die Klägerin des Weiteren der Ansicht, den Beklagten treffe ein Mitverschulden von 50 % an dem Unfall. Sie behauptet, der Beklagte sei mit schneller, nicht angepasster Geschwindigkeit aus der Einfahrt der Tankstelle gefahren. Er habe nicht abgebremst und den Straßenverkehr auch nicht beobachtet.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld zu zahlen;

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festzustellen, dass der Beklagte für die ihr entstandenen und noch entstehenden Schäden hälftig einzustehen hat;

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den Beklagten zu verurteilen, sie von den durch die außergerichtliche Vertretung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von 1.196,43 € freizustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin ein Alleinverschulden an dem Unfall treffe. Er behauptet, er habe den Straßenverkehr auf der X-Straße beobachtet. Dabei habe er auch den Gehweg beobachtet, da er den Fußgänger, der von rechts gekommen sei, auch gesehen habe. Er habe etwas abgebremst, als er auf die Grundstücksausfahrt zugefahren sei. Der Beklagte bestreitet die Folgeschäden der Klägerin mit Nichtwissen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten von Herrn Prof. Dr. med. B und Frau Dr. A vom 07.07.2010 (Bl. 72-83 d. A.) sowie auf das Sachverständigengutachten von Herrn Prof. Dr. N2, Herrn PD Dr. N und Frau L vom 15.09.2011 (Bl. 116 – 127 d. A.) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

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Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf die noch bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin können die Schäden nicht abschließend beziffert werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass weitere Schäden auftreten. Durch den Unfall leidet die Klägerin an epileptischen Anfällen im Sinne von generalisierten tonisch-klonischen Anfällen, einer retrograden Amnesie bezüglich des Unfallereignisses sowie einer Angststörung und einer schweren Traumatisierung. Aufgrund der Sachverständigengutachten sieht das Gericht die streitigen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin sowie deren Unfallbedingtheit als bewiesen an. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Es muss eine Gewissheit bestehen, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. Dieses ist vorliegend der Fall. Die Sachverständigen Prof. Dr. med. B und Frau Dr. A haben in ihrem Gutachten vom 07.07.2010 festgestellt, dass bei der Klägerin epileptische Anfälle im Sinne von generalisierten tonisch-klonischen Anfällen sowie eine retrograde Amnesie für das Unfallereignis vorlägen. Diese seien kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die Sachverständigen Herr Prof. Dr. N2, Herr PD Dr. N und Frau L haben in ihrem Sachverständigengutachten vom 15.09.2011 ausgeführt, dass bei der Klägerin eine Angststörung im Sinne einer Panikstörung vorliege, die vor dem Unfall nicht bestanden habe. Die Klägerin sei durch den Unfall schwer traumatisiert worden. Es sei die Diagnose einer Anpassungsstörung zu stellen. Die Symptome seien von den psychiatrischen Vorerkrankungen abzugrenzen und eindeutig dem Unfall zuzuordnen. Zudem deuteten die im psychopathologischen Befund dokumentierten Störungen auf eine Schädigung des Hirns hin, so dass subsumierend die kausale Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma gestellt werden müsse. Das Gericht folgt den Ausführungen der Sachverständigen. Diese haben die für die vorliegende Begutachtung notwendige Qualifikation. Die Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar. Die Sachverständigen haben ihre Ergebnisse aufgrund ihrer Begutachtung widerspruchsfrei und verständlich dargelegt.

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Die Klägerin kann auch mehrere Anträge in einer Klage verbinden. Die Voraussetzungen des § 260 ZPO sind gegeben. Das Prozessgericht ist für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zuständig und dieselbe Prozessart ist zulässig. Es besteht auch kein Verbindungsverbot.

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Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.

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Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen den Beklagten in Höhe von 3.000,00 € zu.

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Durch den Fahrradunfall hat die Klägerin Gesundheitsverletzungen erlitten. Neben dem Schädelhirntrauma mit inneren Blutungen leidet sie in Folge des Unfalls an epileptischen Anfällen im Sinne von generalisierten tonisch-klonischen Anfällen, einer retrograden Amnesie bezüglich des Unfallereignisses sowie einer Angststörung und einer schweren Traumatisierung. Nach der Beweisaufnahme werden die streitigen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin wie oben ausgeführt als bewiesen angesehen. Es bestehen nach freier richterlicher Beweiswürdigung keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Klägerin die streitigen Gesundheitsverletzungen infolge des Fahrradunfalls erlitten hat.

18

Den Beklagten trifft an dem Fahrradunfall Verschulden. Er hat fahrlässig gehandelt. Indem er sein Fahrrad rollen ließ und dann beschleunigt hat, um auf die Straße einzubiegen, obwohl die Sicht wegen dem Schild eingeschränkt war, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Er hat gegen § 10 StVO verstoßen. Dieses war ihm auch subjektiv vorwerfbar. Nach § 10 StVO hat, wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. § 10 StVO gilt auch für Fahrradfahrer (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Auflage, 2012, § 10 StVO, Rn. 1). Beim Einfahren auf die Straße von dem Tankstellengrundstück hat der Beklagte sich nicht so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er hat sein Fahrrad rollen lassen und sogar beschleunigt, obwohl die Sicht aufgrund des Schildes beeinträchtigt war. Er hätte hier aufgrund der beeinträchtigten Sichtmöglichkeit anhalten müssen, um sicherzustellen, dass sich kein berechtigter Verkehrsteilnehmer auf dem Gehweg nähert. Insbesondere hätte er nicht beschleunigen dürfen. Er musste damit rechnen, dass sich auf dem Gehweg berechtigte Verkehrsteilnehmer befinden. Die Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Verkehrsteilnehmers, die auch für jeden ersichtlich und einleuchtend ist. Nicht ausreichend zur Sicherung der anderen Verkehrsteilnehmer an der unübersichtlichen Stelle wäre ein leichtes Abbremsen gewesen, so dass es auf den streitigen Vortrag des Beklagten, er habe etwas abgebremst nicht ankommt. Auch auf die streitige Behauptung der Beobachtung des Straßenverkehrs durch den Beklagten kommt es nicht maßgeblich an, da an der unübersichtlichen Stelle eine Beobachtung des Verkehrs nicht ausreichend zur Sicherung der anderen Verkehrsteilnehmer war. Die Sicht nach rechts und damit eine Beobachtung des Straßenverkehrs war nur eingeschränkt möglich.

19

Über die konkrete Geschwindigkeit des Klägers war kein Sachverständigengutachten einzuholen. Zum einen ist die konkrete Geschwindigkeit nicht entscheidend, da eine Sorgfaltspflichtverletzung schon aufgrund dessen gegeben ist, dass der Beklagte nicht angehalten hat, sondern vielmehr beschleunigt hat. Zum anderen war der Klägervortrag hinsichtlich der behaupteten Geschwindigkeit des Beklagten nicht hinreichend substantiiert. Es fehlte bereits an Angaben, mit welcher Geschwindigkeit der Beklagte gefahren sein soll und welche Geschwindigkeit angemessen gewesen wäre. Diese Angaben sind für einen substantiierten Vortrag im Rahmen eines solchen Verkehrsverstoßes erforderlich (KG Berlin, ZfS 2005, 536). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre aufgrund dessen ein Ausforschungsbeweis gewesen. Des Weiteren fehlte es an der Darlegung von Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines solchen Gutachtens.

20

Aufgrund der Verletzungen und Folgeschäden, die die Klägerin erlitten hat, ist ein Schmerzensgeld von 30.000,00 € angemessen. Die Klägerin erlitt durch den Unfall ein Schädelhirntrauma mit inneren Blutungen. Sie befand sich eine Woche in Narkose und für ungefähr 3,5 Wochen in stationärer Krankenhausbehandlung. Danach erfolgten mehrwöchige Rehabilitationsmaßnahmen. Wie durch die Sachverständigengutachten bewiesen wurde, leidet die Klägerin infolge des Unfalles an epileptischen Anfällen im Sinne von generalisierten tonisch-klonischen Anfällen, einer retrograden Amnesie bezüglich des Unfallereignisses sowie einer Angststörung und einer schweren Traumatisierung. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht ausgeheilt, sondern bestehen weiterhin.

21

Auf das Schmerzensgeld ist jedoch der Mitverschuldensanteil der Klägerin an dem Unfall anzurechnen. Die Klägerin trifft an der Entstehung des Unfalls ein erhebliches Mitverschulden gemäß § 254 BGB. Ihr ist an der Entstehung des Unfalls und damit auch des Schadens ein Mitverschulden von 90 % anzulasten. Durch ihr Verhalten hat sie die Entstehung des Unfalls im Verhältnis zum Beklagten überwiegend verursacht. Sie hat einen groben Verkehrsverstoß begangen, indem sie mit dem Fahrrad auf dem Gehweg auf der linken Straßenseite in der falschen Richtung gefahren ist. Der Verkehrsverstoß ist der Klägerin auch subjektiv vorwerfbar. Aus § 2 Abs. 1, Abs. 5 StVO folgt, dass erwachsene Radfahrer nicht den Gehweg befahren dürfen. Sie müssen die Fahrbahn oder einen vorhandenen Radweg benutzen. Dieses dient dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fußgänger. Die Klägerin hat den Gehweg zudem in der falschen Richtung befahren. Sie hat damit neben dem Fahren auf dem Gehweg noch eine weitere Gefahrenlage geschaffen. Andere Verkehrsteilnehmer konnten nicht damit rechnen, dass der Gehweg von einem erwachsenen Fahrradfahrer in der falschen Fahrtrichtung befahren wird.

22

Auch der Feststellungsantrag ist nur teilweise begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für Schäden nur insoweit zu, als die Ersatzpflicht nicht aufgrund ihres Mitverschuldens an dem Unfall entfällt. Zudem besteht eine Ersatzpflicht nur soweit, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

23

Ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB besteht nicht. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der anwaltlichen Geltendmachung der Forderung durch die Klägerin am 07.09.2009 nicht im Verzug. Das anwaltliche Schreiben war die erste Leistungsaufforderung an ihn. Eine vorherige Mahnung ist nicht erfolgt. Eine Mahnung war auch nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. Der Beklagte hatte die Leistung nicht ernsthaft und endgültig verweigert. Insbesondere ist in dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 07.09.2009 keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu sehen. An eine solche sind hohe Anforderungen zu stellen. Nicht ausreichend ist dafür die Geltendmachung eigener Schadensersatzansprüche.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

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Streitwert: 33.000,00 €

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