Zur Haftung für Verletzung durch Pferdetritt und zum Mitverschulden  des Verletzten beim erstmaligen Verladen eines Pferdes in einen Pferdeanhänger

LG Münster, Urteil vom 31. Juli 2019 – 4 O 534/16

Zur Haftung für Verletzung durch Pferdetritt und zum Mitverschulden  des Verletzten beim erstmaligen Verladen eines Pferdes in einen Pferdeanhänger

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt das klagende Land.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand
1
Das klagende Land macht gegenüber den Beklagten aus übergegangenem Recht Schadenersatzansprüche aufgrund der Verletzung einer Landesbeamtin durch einen Pferdetritt am 21.09.2013 geltend.

2
Das klagende Land ist Dienstherr der Beamtin und Zeugin ….

3
Der Beklagte zu 1) war während des streitgegenständlichen Unfalls vor Ort anwesend. Nach Vortrag des klagenden Landes und des Beklagten zu 1) ereignete sich der Unfall wie folgt:

4
Die Zeugin wurde am 21.09.2013 von einem austretenden Pferd verletzt, als sie gemeinsam mit der Zeugin … versuchte, das Pferd auf einen Pferdeanhänger zu führen. Der Beklagte zu 1) war der Halter des Pferdes. Die Beklagte zu 2) war Halterin des Pferdeanhängers (Kennzeichen …). Der Beklagte zu 3) war der Haftpflichtversicherer des beabsichtigten Zugfahrzeugs des Pferdeanhängers, eines PKW Toyota Avensis (Kennzeichen …).

5
Am Morgen des 21.09.2013 gegen 6:30 Uhr – es war noch dunkel – versuchte die Zeugin … gemeinsam mit der Zeugin …, der Tochter des Beklagten zu 1), dessen Pferd in den o.g. Pferdeanhänger zu verladen, um sodann zu einem Reitturnier zu fahren, an dem die Zeugin … mit dem Pferd teilnehmen wollte. Die Zeugin …, eine erfahrene Reiterin, die zudem das Pferd selbst schon geritten hatte, wollte und sollte die Zeugin … dabei während des Turniers begleiten und unterstützen sowie die Fahrerin des Gespanns zum Turnierort sein.

6
Bei dem Verladen des Pferdes in den Anhänger, die unter Zuhilfenahme einer Rampe erfolgen sollte, kam es zu Schwierigkeiten. Das Pferd, das zu diesem Zeitpunkt vorne am Strick von der Zeugin … geführt wurde, trat während der Verladeversuche mit den Hinterbeinen aus und traf die Zeugin … am Kopf unterhalb der linken Augenbraue. Die Zeugin zog sich hierbei im Einzelnen streitige Kopfverletzungen zu. Der genaue Ablauf des (versuchten) Verladevorgangs sowie die genaue Unfallörtlichkeit und die Position der geschädigten Zeugin … und des Pferdes im Unfallzeitpunkt sind (auch) zwischen dem klagenden Land und dem Beklagten zu 1) streitig.

7
Die Beklagten zu 2) und zu 3) waren bei dem streitgegenständlichen Unfall nicht anwesend. Sie erklären sich zu dem seitens des klagenden Landes und des Beklagten zu 1) geschilderten Unfall, seinem Hergang und den Schadensfolgen vollumfänglich mit Nichtwissen.

8
Die Zeugin … war im Zeitraum vom 12.09.2013 bis zum 15.12.2013 arbeitsunfähig (vgl. Anlagen Bl. 9 – 13 GA). Im Zeitraum vom 16.12.2013 bis zum 18.02.2014 absolvierte sie eine stufenweise Wiedereingliederung (vgl. Anlage Bl. 14 GA).

9
Das klagende Land leistete an die Zeugin … im Zeitraum vom 21.09.2013 bis zum 17.02.2014 Zahlungen in Höhe von insgesamt 15.920,79 €. Für die näheren Einzelheiten wird auf die Schadensaufstellungen nebst Anlagen auf Bl. 6, 15 – 28 GA Bezug genommen.

10
Das klagende Land forderte die Beklagten in der Folgezeit zur Schadensregulierung und zur Erklärung eines Anerkenntnisses der Ersatzpflicht auf. Die Beklagten kamen dem jeweils nicht nach.

11
Das klagende Land behauptet, der geschädigten Zeugin … sei nach dem Unfall mitgeteilt worden, dass sich das Pferd aufgrund von Baustellenlärm in der Dunkelheit erschrocken habe. Das Licht im Anhänger habe nicht funktioniert. Die Zeugin habe sich zu dem Zeitpunkt des Austretens linksseitig an der Laderampe befunden, das Pferd auf der Rampe oder schon (teilweise) im Anhänger. Der Unfall habe sich daher im Zuge des Verladevorgangs ereignet. Sie habe nicht damit gerechnet, von dem Pferd getroffen werden zu können. Eine diesbezügliche Warnung durch den Beklagten zu 1) sei nicht erfolgt. Die Zeugin habe das Pferd nicht mit einer Gerte geschlagen. Die Dienstunfähigkeit beruhe auf dem Tritt des Pferdes. Zukunftsschäden könnten nicht ausgeschlossen werden. Der Pferdeanhänger sei zum Verladezeitpunkt bereits fest mit dem o.g., bei dem Beklagten zu 3) versicherten, PKW verbunden gewesen.

12
Das klagende Land meint, die Beklagte zu 2) hafte gem. § 7 Abs. 1 StVG, da in dessen Schutzbereich auch die Gefahren bei Be- und Entladevorgängen fielen, die im inneren Zusammenhang mit der Funktion als Verkehrs- und Transportmittel stünden, einschließlich der vom Ladegut ausgehenden Gefahren (OLG Frankfurt, Urteil vom 31.10.2008, 24 U 51/08). Der Beklagte zu 3) hafte, da der Versicherer des ziehenden Fahrzeuges auch für bei dem Betrieb des Anhängers verursachte Schaden einstehen müsse. Ein Mitverschulden der geschädigten Zeugin … sei nicht gegeben.

13
Das klagende Land beantragt, nachdem es zunächst hinsichtlich seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten lediglich Freistellung begehrt hat, nach deren Ausgleich nunmehr:

1.

14
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilt, an das klagende Land

15
1.1 einen Betrag in Höhe von 15.920,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2016 aus 14.134,15 € und seit Rechtshängigkeit aus einen weiteren Betrag von 1.786,64 € zu zahlen;

16
1.2. Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € zu zahlen.

2.

17
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem klagenden Land sämtliche zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfallereignis vom 21.09.2013 resultieren.

18
Die Beklagten beantragen,

19
die Klage abzuweisen.

20
Der Beklagte zu 1) behauptet, die Innenbeleuchtung des Anhängers habe funktioniert, eine kleine Lampe habe gebrannt. Er habe die Zeuginnen … und … gewarnt, bei dem Verladen nicht so dicht hinter dem Pferd zu laufen. Das Pferd sei, auch der Zeugin …, aus der Vergangenheit als etwas scheu bzw. als verladeschwierig bekannt gewesen, da diese das Pferd – unstreitig – selbst schon geritten habe. Bei einem ersten Verladeversuch, bei dem die Zeugin … das Pferd vorne geführt habe, habe es bereits Probleme gegeben und das Pferd verweigert. Auf Anweisung der Zeugin … habe diese dann mit der Zeugin … die Positionen getaucht – die Zeugin … vorne, die Zeugin … hinten – und einen zweiten Versuch unternommen, in dessen Verlauf die Zeugin …, örtlich noch ca. drei Meter vor der Rampe, ohne Vorwarnung mittels einer kurzen Reitgerte mit einem festen Hieb auf die Hinterbeine des Pferdes geschlagen habe, als das Pferd wieder verweigert habe. Daraufhin habe das Pferd ausgetreten und die Zeugin am Kopf getroffen. Der Tritt habe sich an der Stelle ereignet, an dem auf dem Lichtbild aus der Anklage B 1 (Bl. 53 GA) der dunkle Fleck zu sehen sei; der Anhänger habe sich an derselben Stelle befunden, wie auf dem Lichtbild, jedoch sei die Klappe heruntergelassen gewesen, die etwa 1,50 Meter herausrage. Das vorgesehene Zugfahrzeug sei zum Zeitpunkt des Unfalls jedoch bereits an den Anhänger angekuppelt gewesen.

21
Der Beklagte zu 1) erklärt sich mit Nichtwissen zu einer unfallbedingten Dienstunfähigkeit und Wiedereingliederung sowie zu etwaigen Zukunfts- oder Dauerschäden der Zeugin …. Vorsorglich erhebt der Beklagte zu 1) die Einrede der Verjährung.

22
Die Beklagte zu 2) erklärt sich zum Schadenshergang, den eingetreten Verletzungen der Zeugin … und einer darauf beruhenden Dienstunfähigkeit mit Nichtwissen, wobei sie sich dem Vortrag des Beklagten zu 1) anschließt, der Unfall habe sich mehrere Meter vor dem Pferdeanhänger ereignet und die Zeugin … habe mit einer Gerte auf das Pferd eingeschlagen. Die Beklagte zu 2) behauptet zudem, das Pferd sei der Zeugin … als scheu, nervös und zum Austreten neigend bekannt gewesen. Sie, die Beklagte zu 2), sei nicht über den Einsatz ihres Pferdeanhängers informiert gewesen; der Stallbetreiber … habe eigenmächtig entschieden, den Zeuginnen … und … die Nutzung des Anhängers zu gestatten.

23
Der Beklagte zu 3) erklärt sich ebenfalls zum gesamten Schadenshergang mit Nichtwissen, einschließlich des Unfalls an sich, einer Verletzung der Zeugin …, einer darauf beruhenden Dienstunfähigkeit und etwaigen Folgeschäden sowie einer Anwesenheit des versicherten PKW am Unfallort und einer Verbindung desselben mit dem Pferdeanhänger, wobei auch der Beklagte zu 3) sich dem Vortrag des Beklagten zu 1) anschließt, der Unfall habe sich mehrere Meter vor dem Pferdeanhänger ereignet und die Zeugin … habe auf das Pferd mit einer Gerte eingeschlagen. Zudem schließt er sich dem Vortrag der Beklagte zu 2) an, das Pferd sei der Zeugin … als scheu, nervös und zum Austreten neigend bekannt gewesen. Vorsorglich erhebt der Beklagte zu 3) die Einrede der Verjährung.

24
Die Beklagten meinen, eine etwaige Haftung trete hinter einem Mitverschulden der Zeugin … vollständig zurück, insbesondere aufgrund des Reitgerteneinsatzes.

25
Der Beklagte zu 1) meint zudem, er sei von einer Haftung freigestellt, weil die Zeugin … gegenüber der geschädigten Zeugin … gem. §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert sei. Für die näheren Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz vom 05.04.2017 (Bl. 88 ff. GA) Bezug genommen.

26
Die Beklagten zu 2) und 3) meinen, ihre Haftung sei jedenfalls gem. § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen. Die Beklagte zu 2) meint ferner, ihre Haftung sei auch gem. § 7Abs. 3 S. 1, 3 StVG ausgeschlossen.

27
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen … und sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. …. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2018 sowie auf das schriftliche Gutachten vom 01.03.2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
28
Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

29
Das klagende Land hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 15.920,79 € gem. § 81 S. 1 Nr. 1 LBG NRW i.V.m. §§ 833 S. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

a)

30
Zwar haftet der Beklagte zu 1) als Halter des Pferdes gem. § 833 S. 1 BGB grundsätzlich für den durch dieses herbeigeführten Schaden. Auch steht die Entlastungsmöglichkeit gem. § 833 S. 2. BGB dem Beklagten zu 1) nicht zur Verfügung, da das Pferd nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Beklagten zu 1) zu dienen bestimmt war, sondern lediglich der Freizeitgestaltung.

31
Die Geschädigte, die Zeugin …, traf jedoch ein so überwiegendes Mitverschulden an dem Schaden, dass die (Gefährdungs-)Haftung des Beklagten zu 1) demgegenüber vollständig zurücktritt, § 254 BGB.

32
Der Mitverschuldenseinwand ist dann begründet, wenn der Geschädigte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet, um sich vor Schaden zu bewahren. Für die Frage, ob ein Mitverschulden des Geschädigten anzunehmen ist, kommt es auf die Erkennbarkeit der konkreten Gefährlichkeit des Verhaltens sowie auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit ihrer Vermeidung an. Im Bereich der Tierhalterhaftung liegt ein relevanter Beitrag des Geschädigten zur Entstehung des Schadens vor, wenn er eine Situation erhöhter Verletzungsgefahr herbeigeführt hat, obwohl er diese Gefahr erkennen und vermeiden konnte. Im Rahmen der Abwägung gegenüber der Gefahrenverantwortung des Tierhalters bemisst sich das Gewicht des Beitrags des Verletzten nach seinem objektiven Anteil an der Verletzung und dem Grad des Sorgfaltsverstoßes gegen das eigene Sicherheitsinteresse. Insoweit sind die u.a. die Erfahrung und Kenntnisse einer langjährigen Reiterin zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. 9. 2005 – 5 U 21/05; OLG Hamm, Urteil vom 16. April 2002 – 9 U 185/01).

33
Weiß eine erfahrene Reiterin, dass es bei dem erstmaligen Versuch, ein Pferd auf einen Anhänger zu verladen, zu erheblichen Problemen gekommen ist, und hält sie sich trotz dieser Warnsignale bei dem zweiten Verladeversuch in dem Gefahrenbereich einen Meter hinter oder seitlich hinter dem Pferd auf, dann hat sie in besonders eklatanter Weise trotz Erkennbarkeit der Gefährlichkeit ihres Aufenthaltsorts gegen die Obliegenheit zur Sicherung des eigenen Interesses gehandelt, mit der Folge, dass hierdurch die Haftung für die lediglich auf Seiten der Pferdehalterin in Betracht kommende Tiergefahr in vollem Umfang zurücktritt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. 9. 2005 – 5 U 21/05; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 833 BGB, Rn. 50; Staudinger/Christina Eberl-Borges (2012) BGB § 833, Rn. 200).

34
Vorliegend hat die Zeugin … nach diesen Maßgaben durch ihr Verhalten die erforderliche Sorgfalt im eigenen Interesse in einem solchen Ausmaße außer Acht gelassen, dass im Rahmen der erforderlichen Abwägung die Tierhalterhaftung des Beklagten zu 1) dahinter in vollem Umfang zurücktrat.

35
Das steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Danach konnte sich das Gericht eine gesicherte Überzeugung von dem Unfall an sich sowie vom Umfallhergang dahingehend verschaffen, dass die Verladeschwierigkeit des Pferdes der Zeugin … grundsätzlich bekannt war, zumindest ein Verladeversuch auch am Unfalltag bereits aufgrund der Verweigerung durch das Pferd fehlgeschlagen war, sowie die Zeugin … sich bei einem weiteren Verladeversuch im Gefahrenbereich der Hinterhufe des Pferdes aufgehalten hat, und sodann durch ein Austreten des Pferdes nach hinten am Kopf getroffen worden ist.

36
Die Zeugin … hat ausgesagt, ihr sei bekannt gewesen, dass das Pferd nicht so gerne auf den Hänger ginge, es dabei Probleme gemacht habe. Es sei zum Zeitpunkt des Unfalls noch dunkel gewesen, auch auf dem Pferdeanhänger sei kein Licht gewesen. Ein erster Versuch, das Pferd auf den Anhänger zu bringen, habe nicht geklappt, das Pferd habe – schon auf der Rampe stehend – verweigert. Sie habe sodann für einen zweiten Versuch mit der Zeugin … die Positionen getauscht, so dass diese das Pferd vorne geführt habe. Das Pferd sei dann von der Rampe geführt worden und sodann in einem Kreis wieder Richtung Rampe, in einem Abstand von etwa zwei bis drei Metern. An den Tritt selbst könne sich nicht erinnern. Wenn sie beim Verladen helfe, stehe sie üblicherweise neben der Anhängerklappe, um ein seitliches Ausbrechen des Pferdes zu verhindern. Als pferde- und verladeerfahrende Reiterin habe sie es technisch für möglich gehalten, von dem Pferd getroffen zu werden, wenn man links von der Rampe steht und das Pferd sich auf der Rampe befindet. Ob sie oder die Zeugin … eine Reitgerte dabei gehabt und genutzt haben, vermöge sie nicht mehr zu erinnern. Dieser Umstand sei aber beklagtenseits erstmals erwähnt worden, als sie Schmerzensgeld geltend gemacht haben.

37
Die Zeugin … hat mit der Aussage der Zeugin … übereinstimmend ausgesagt, dass es zu dem Zeitpunkt des Unfalls noch dunkel gewesen sei. Bei den ersten Verladeversuchen habe die Zeugin … das Pferd vorne geführt und sie habe sich seitlich hinter dem Pferd aufgehalten. Das Pferd sei dabei maximal bis auf die Rampe gegangen, dann aber nicht mehr weiter bzw. sogar rückwärts. Es habe langsam Zeitdruck bestanden. Sie habe mit der Zeugin … daher für einen weiteren die Positionen getauscht, so dass die Zeugin … nach hinten gegangen sei. Den Unfall selbst habe sie dann nicht sehen können, da sie nach vorne gesehen habe. Daher konnte sie auch den etwaigen Einsatz einer Reitgerte, die sie der Zeugin … bei dem Positionswechsel übergeben habe, nicht sehen. An die genaue Örtlichkeit des Unfalls könne sie sich nicht erinnern; auch nicht konkret an eine Kreisbewegung mit dem Pferd, die aber in solchen Fällen üblich sei.

38
Die übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen sind glaubhaft. Sie sind jeweils nachvollziehbar und detailliert. Der Zeuginnen vermochten die Abläufe und Zusammenhänge lebensnah und schlüssig darzustellen, wobei sie auch Erinnerungslücken zuverlässig einräumten, etwa hinsichtlich des zentralen Streitpunktes des Einsatzes der Reitgerte. Auf Rückfragen vermochten die Zeuginnen stimmig und konstant zu reagieren

39
Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen stellt das Verladen von Pferden auf Pferdeanhänger einen besonders gefahrträchtigen Vorgang dar. Es bestehe die Gefahr, dass das Pferde scheue, wenn es einen dunklen und beengten Anhänger betreten soll, der ihm keine Bewegungs- und Fluchtmöglichkeit biete. Ein Ausschlagen des Pferdes geschehe derart, dass das Pferd das ganze Gewicht auf die stehenden Vordergliedmaßen lege und nach hinten trete. Bei jedem Verladevorgang müsse daher darauf geachtet werden, dass sich Personen nicht in den Gefahrenbereich der Hinterhufe begeben. Dies sei am besten mit der 2-Longenmethode gewährleistet, bei der zwei Helfer kreuzweise hinter dem Pferd zwei an den beiden Fahrzeugseiten angebrachten Longen schließen und es so vorwärts treiben, ohne sich in den Gefahrenbereich der Hinterhufe begeben zu müssen. Das Verhalten der Zeugin … beim Verladen des Pferdes stelle danach einen elementaren Verstoß gegen die Sicherheitsgrundsätze beim Verladen von Pferden dar. In jedem Fall müsse der Abstand zu dem Pferd größer bleiben als dessen Schlagdistanz. Die Zeugin müsse sich jedoch dicht hinter dem Pferd aufgehalten haben, um so getroffen zu werden, wie geschehen. Soweit die Zeugin darüber hinaus eine Reitgerte eingesetzt haben sollte, stelle dies ebenfalls einen elementaren Verstoß gegen die Sicherheitsgrundsätze beim Umgang mit Pferden dar. Aber auch ohne Reitgerteneinsatz liege ein Verstoß schon darin, sich hinter dem Pferd in dessen Schlagdistanz aufgehalten zu haben.

40
Die Begutachtung ist klar und nachvollziehbar und mit der gebotenen sachlichen Distanz erfolgt. An der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Die Parteien haben gegen die gutachterlichen Feststellungen als solche auch keine Einwendungen erhoben.

41
Die Zeugin … hat sich danach in einer Situation, in der sich zumindest für eine mit den pferdetypischen Verhaltensweisen vertraute Person, wie es die Zeugin … ist, die besondere Gefahr einer unkontrollierten und spontanen Reaktion des Pferdes aufdrängte, in dem Bereich aufgehalten, der durch die Hinterläufe des Pferdes getroffen werden konnte.

42
Die besondere Gefahr einer unkontrollierten und spontanen Reaktion des Pferdes musste sich der Zeugin … in der vorliegenden Situation auch aufdrängen. Bei der Zeugin … handelte es sich um eine erfahrende Reiterin. Die Zeugin wusste auch um die Gefährlichkeit der konkreten Situation. Nach ihrer eigenen Aussage war der Zeugin … die Verladeschwierigkeit des Pferdes grundsätzlich bekannt war. Der Umstand, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (mindestens) ein erster Verladeversuch fehlgeschlagen war, machte es für die Zeugin … zudem in der konkreten Situation nochmals deutlich, dass für das Pferd der Verladevorgang eine schwierige Aktion darstellte, so dass mit Angst- oder Panikreaktionen des Pferdes zumindest gerechnet werden musste. Die Zeugin musste daher äußerste Vorsicht walten lassen, zumal, wenn nach ihrer eigenen Aussage die Beleuchtung des Anhängers nicht funktionsfähig war, was zusätzlich zur Verunsicherung des Pferdes beitragen konnte. Auf die Frage, ob die Zeugin es als pferde- und verladeerfahrende Reiterin für technisch möglich gehalten habe, von dem Pferd getroffen zu werden, wenn man links von der Rampe steht und das Pferd sich auf der Rampe befindet, hat die Zeugin zudem bekundet, hieran keine Zweifel gehabt zu haben.

43
Wenn die Zeugin … sich danach trotz der vorhandenen Warnsignale bei dem zweiten Verladeversuch sodann in dem Gefahrenbereich hinter oder seitlich hinter dem Pferd aufhielt, wo sie von dessen Hinterläufen – sei es auch nach leichter seitlicher Drehung des Pferdes – getroffen werden konnte, dann hat sie in besonders eklatanter Weise trotz Erkennbarkeit der Gefährlichkeit ihres Aufenthaltsortes gegen die Obliegenheit zur Sicherung des eigenen Interesses gehandelt, mit der Folge, dass bereits hierdurch die Haftung für die Tiergefahr in vollem Umfang zurücktritt.

44
Auf den streitigen Einsatz der Reitgerte gegen die Hinterläufe des Pferdes durch die Zeugin … kam es danach nicht mehr entscheidend an. Selbiges gilt für den streitigen Umstand, ob der Beklagte zu 1) die Zeugin … vor einem möglichem Austreten des Pferdes nach hinten ausdrücklich gewarnt hatte.

b)

45
Auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) und zu 3) würde aus den dargestellten Gründen eine (Gefährdungs-)Haftung gem. 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG aufgrund des überwiegenden Mitverschuldens der Geschädigten vollständig zurücktreten, §§ 9 StVG, 254 BGB.

46
Darüber hinaus steht einer Haftung der Beklagten zu 2) und zu 3) zudem die Regelung in § 8 Nr. 2 StVG entgegen. Danach gilt § 7 StVG nicht, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers tätig war.

47
Die Regelung erfasst Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind. Der Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses besteht darin, dass der erhöhte Schutz des Gesetzes demjenigen nicht zuteil werden soll, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetzt. Als Ausnahmevorschrift ist die Bestimmung des § 8 Nr. 2 StVG eng auszulegen. Für die Anwendung des § 8 StVG kommt es nicht auf die Art der Tätigkeit zur Zeit eines Schadensfalls an, sofern sie nur der Förderung des Betriebs des Kfz dient. Doch setzt die Tätigkeit bei dem Betrieb eines Kfz im Allgemeinen eine gewisse Dauer voraus, wie sie beispielsweise der Fahrer im Verkehr ausübt. Fehlt es an einer Dauerbeziehung, wie es bei gelegentlichen Hilfeleistungen an dem Betriebe unbeteiligter Personen der Fall ist, so kann eine den Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG herbeiführende Tätigkeit nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur angenommen werden, wenn sie in einer so nahen und unmittelbaren Beziehung zu den Triebkräften des Kfz steht, dass der Tätige nach der Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs mehr ausgesetzt ist als die Allgemeinheit (BGH, Urteil vom 5. 10. 2010 – VI ZR 286/09; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2015 – I-1 U 87/14; MüKoStVR/Engel, 1. Aufl. 2017, StVG § 8 Rn. 9 f.; BHHJ/Heß, 25. Aufl. 2018, StVG § 8 Rn. 7 f.). Die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 StVG sind regelmäßig bei dem Fahrer eines Kfz erfüllt (BHHJ/Heß, 25. Aufl. 2018, StVG § 8 Rn. 8; MüKoStVR/Engel, 1 Aufl. 2017, StVG § 8 Rn. 9), können es aber auch bei demjenigen sein, der beim Ladegeschäft tätig ist, soweit dieses dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen ist (MüKoStVR/Engel, 1. Aufl. 2017, StVG § 8 Rn. 10; BHHJ/Heß, 25. Aufl. 2018, StVG § 8 Rn. 10). Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 StVG liegt nach allgemeinen Grundsätzen bei dem Halter des Kfz bzw des Anhängers (BeckOGK/Walter, 1.12.2018, StVG § 8 Rn. 26).

48
Nach diesen Maßgaben war die Geschädigte, die Zeugin …, im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG bei dem Betrieb des Anhängers der Beklagten zu 2) sowie bei dem Betrieb des bei dem Beklagten zu 3) versicherten Zugfahrzeuges tätig, die nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen … und … zur Überzeugung des Gerichts im Unfallzeitpunkt bereits fest zu einem Gespann verbunden waren. Dies folgt zum einen daraus, dass sie, wie die Beweisaufnahme aufgrund der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen … und … zur Überzeugung des Gerichts ergeben hat, das Gespann nach Verladung des Pferdes fahren wollte und sollte. Zum anderen stand bereits die, nach der Beweisaufnahme ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts feststehende, aktive (Verlade-)Tätigkeit der Zeugin … in unmittelbarer Beziehung zum Betrieb des Anhängers bzw. des Gespanns, soweit man mit dem OLG Frankfurt, Urteil vom 31.10.2008 – 24 U 51/08 der Betriebsgefahr auch die bei der Be- und Entladung eines Anhängers entstehenden Gefahren unterteilen lässt, und zwar auch insoweit, wie die Gefahr (nur) von dem Ladegut hier dem Pferd, ausgeht. Denn unabhängig davon, ob man die Tätigkeiten der Zeugin … als andauernde oder nur gelegentliche Hilfeleistung einordnet, hat sie sich durch ihre Mitwirkung beim Verladen des Pferdes auf den Anhänger freiwillig in eine so nahe und unmittelbare Beziehung zu den sich daraus ergebenden Gefahren begeben, dass sie nach Art ihrer Tätigkeit den besonderen Gefahren des Betriebs des Gespanns mehr ausgesetzt war als die Allgemeinheit. Gerade diese erhöhte Gefahr hat sich auch in dem eingetretenen Schadensfall verwirklicht.

49
Die geschädigte Zeugin … – und damit das klagende Land – konnte danach allenfalls aus vertraglicher oder verschuldensabhängiger deliktischer Haftung Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 2 und zu 3) herleiten (vgl. BHHJ/Heß, 25. Aufl. 2018, StVG § 8 Rn. 7). Derartige Ansprüche sind aber klägerseits weder dargelegt, noch sonst ersichtlich.

2.

50
Da ein Schadenersatzanspruch, wie ausgeführt, nicht besteht, hat das klagende Land auch keinen Anspruch auf Zinszahlung, die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und auf Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden.

3.

51
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709S. 1, 2 ZPO.

52
Der Streitwert wird auf bis 19.000 EUR festgesetzt.

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