Zur Haftung für unwahre Tatsachenbehauptungen in Fernsehberichten

BGH, Urteil vom 26.11.1996 – VI ZR 323/95

Zur Haftung für unwahre Tatsachenbehauptungen in Fernsehberichten.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Oktober 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. November 1994 über die Unterlassungsanträge zu Ziffer 1 Buchst. i und n hinaus zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
1
Der Kläger, ein Gynäkologe, fühlt sich durch einen Fernsehbeitrag der Erstbeklagten, einer Entwicklungsgesellschaft für TV-Programme, in seinen Rechten verletzt. Der Beitrag ist im Rahmen des Magazins “Stern-TV” der Zweitbeklagten ausgestrahlt worden. Autor dieses Beitrages ist der Drittbeklagte.

2
Der Kläger war bis zu seiner Flucht aus der ehemaligen DDR im Dezember 1988 Honorarprofessor für das Fach Gynäkologie und Geburtshilfe an der Akademie für ärztliche Fortbildung der DDR und als Chefarzt der Frauenklinik im O.-Z.-Krankenhaus in Berlin tätig. Zum 1. Januar 1990 bewarb er sich erfolgreich auf die ausgeschriebene Stelle des Chefarztes der Frauenklinik des Krankenhauses S.. Er wurde nach einem Auswahlverfahren, das in der lokalen Presse große Beachtung fand, unter 34 Bewerbern ausgewählt.

3
Nach der Berufung des Klägers zum Chefarzt kam es zwischen ihm und einem Teil der Ober- und Assistenzärzte der Frauenklinik S. wiederholt zu Unstimmigkeiten. Im Juni 1991 richteten mehrere Ärzte an den Geschäftsführer des Krankenhauses ein Schreiben, in dem es u.a. heißt:

4
“… Nach langer Überlegung sind wir – die Assistenz- und Oberärzte der Frauenklinik S. – zu der Überzeugung gelangt, daß eine weitere Zusammenarbeit mit Professor F. (Kläger) nicht möglich ist.

5
Wir haben uns diese Entscheidung nicht leicht gemacht, gleichwohl zwingen uns unseres Erachtens gravierende, fachliche und konzeptionelle Mängel in der Führung der Abteilung durch Professor F. zu diesem Schritt. Da es als Resultat dieser schwerwiegenden Defizite bereits zu ernsthaften Komplikationen gekommen ist, erscheint uns eine weitere Tolerierung der jetzt bestehenden Situation nicht verantwortbar.

6
Aus den genannten Gründen müssen wir Professor F. unser Mißtrauen aussprechen. Die Zweifel an seiner Kompetenz als Chefarzt der Frauenklinik sind von so existentieller Natur, daß eine Kompromißlösung mit Zielrichtung des Fortbestehens der Zusammenarbeit mit ihm für uns nicht denkbar ist.”

7
In einem Schreiben vom 12. Juli 1991 an den Geschäftsführer der Ärztekammer N. wiederholten die Ärzte ihre Vorwürfe gegen den Kläger und überreichten eine Liste mit 24 Fallbeispielen, die ihre Kritik an dem Kläger untermauern sollte. Diese Liste ergänzten sie in einem Schreiben vom 11. September 1991 an den ärztlichen Direktor des Krankenhauses S. um weitere 8 Fälle.

8
Der ärztliche Direktor des Krankenhauses S. hielt die Vorwürfe, die auch in der lokalen Presse erörtert wurden, für unbegründet. Im Zuge eines Verfahrens vor der Ärztekammer N., das der Kläger selbst angestrengt hatte, um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe einer gutachterlichen Prüfung zu unterziehen, gelangte der Kammervorstand am 5. Februar 1992 zu dem Ergebnis, daß dem Kläger ein ärztliches Fehlverhalten nicht vorzuwerfen sei.

9
Noch vor dem Abschluß dieser Prüfung hatten der Kläger und der Krankenhausträger die Auflösung des Chefarztvertrages vereinbart. Der Kläger hatte daraufhin am 17. Dezember 1991 mit dem Landkreis A. als Träger des L.-Krankenhauses in A. mit Wirkung ab 1. Januar 1992 einen Belegarztvertrag geschlossen; außerdem hatte er – gleichfalls zum 1. Januar 1992 – die im L.-Krankenhaus geführte Arztpraxis des Dr. K. zu einem Kaufpreis von 184.000 DM erworben.

10
Am 8. Januar 1992 wurde der Fernsehbeitrag ausgestrahlt, auf den der Kläger die vorliegende Klage stützt. In diesem Beitrag finden sich u.a. folgende Passagen:

11
a) “Und so entbindet F.. Er schneidet den Muttermund auf, weil er sonst die Saugglocke nicht anwenden kann. Ein äußerst riskantes und unübliches Verfahren. Für die Mutter kann es tödlich sein – urteilen erfahrene Gynäkologen.”

12
b) “Der Kreißsaal in S., 25.6.1990. Gabriele M.-S. erwartet ihr erstes Kind. Dr. F. wird sie entbinden.

13
(Zitat Frau S.:)

14
Dann hat Herr F. unter Assistenz der Hebammen und weiterer Ärzte versucht, die Geburt durchzuführen und hat dabei Saugglocken und Zange benutzt, wobei mindestens eine Saugglocke abgerutscht ist. Dann hatte der Jeremias auch hinterher eine große Kopfwunde. Und während des Versuchs, die Geburt in Gang zu setzen, dann merkten wir zunehmende Hektik, vor allem der Hebamme, die einen der anderen Ärzte bat, einzugreifen.

15
… (Zitat Herr S.:)

16
Als er rauskam – der Jeremias, sah er dann schrecklich aus. Vom Eindruck mehr tot als lebendig. Und nachdem die Hebamme ihn auf den Bauch meiner Frau gelegt hat, hat sie ihn sofort wieder weggenommen und die Nabelschnur abgetrennt und er wurde dann untersucht. Er wimmerte ganz schrecklich. Und dann wurde er auch abgesaugt, an der Nase und eine Hebamme hat dann sofort die Kinderklinik hier in St. A. verständigt. Und der Baby-Notarzt ist gekommen und hat ihn geholt.

17
(S.-TV:)

18
17 Tage kämpften die Ärzte auf der Intensivstation um sein Leben.”

19
c) “Dies ist nur ein Fall. Einer von 33. Dies ist die Bilanz, die F. s Ärzte und Oberärzte nach nur 1 1/2 Jahren ziehen. 33 Fälle mit schweren Komplikationen.”

20
d) “… (der Kläger) habe bei einer Brustoperation an der falschen Stelle geschnitten.”

21
f) “… (der Kläger) habe bei einer älteren Patientin eine Niere stillgelegt.”

22
g) “… (der Kläger) habe einen 8 cm Blasenkatheter schlicht vergessen.”

23
h) “(Der Kläger) operierte überdurchschnittlich lang. Häufig kam es zu starken Blutungen – nach Operationen (richtig wohl: Nachoperationen) waren keine Seltenheit. Die Patientinnen erfuhren nichts.”

24
i) “1988 setzt er sich ab und sucht eine Anstellung. Dafür muß er Unterlagen vorlegen, die seine Qualifikation als Operateur beweisen, den sog. OP-Katalog. Flüchtling F. bastelt sich einen aus dem Gedächtnis.”

25
j) “Und die erforderlichen Bewerbungsunterlagen hat er Ihnen 1989 bei seiner Bewerbung alle vollständig vorgelegt?

26
(Herr W.:)

27
Nein, nicht alle hat er vorgelegt.

28
(S.-TV:)

29
Welche hat er Ihnen 1988 vorgelegt?

30
(Herr W.:)

31
Das kann ich Ihnen jetzt nicht sagen, also ich habe die Personalakte nicht zur Hand.”

32
k) “… (der Kläger) habe keine Möglichkeit besessen, sich operative Kenntnisse anzueignen, da er sich sehr häufig im Ausland aufgehalten habe und auch nur immer sehr kurzfristig in verschiedenen Krankenhäusern beschäftigt gewesen sei.”

33
l) “… (der Kläger) lüge, wenn er angebe, an der Universitätsfrauenklinik in Graz Radikaloperationen selbst durchgeführt zu haben.”

34
m) “… die Aussage (des Klägers), er habe am S. K. Hospital in New York Brustchirurgie erlernt, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht korrekt.”

35
n) “… (der Kläger) stelle ein Risiko dar, welches seine Patientinnen zu tragen hätten.”

36
Nach dieser Fernsehsendung kündigte die Kreisverwaltung A. mit Schreiben vom 21. Januar 1992 den Belegarztvertrag vom 17. Dezember 1991. Dort heißt es u.a.:

37
“Zu diesem Schritt sehen wir uns gezwungen, weil infolge der Ihnen bekannten öffentlichen Diskussion um Ihre fachliche Kompetenz im Rahmen der gegen Sie erhobenen Vorwürfe die Akzeptanz Ihrer Person in der Bevölkerung als gynäkologischer Belegarzt in unserem Krankenhaus nicht mehr gewährleistet ist. Dieser Umstand gefährdet sowohl den gemeinnützigen Versorgungsauftrag des Krankenhauses als auch die wirtschaftliche Betriebsführung der gynäkologischen Belegarztabteilung.”

38
Der Kläger hat geltend gemacht, bei den oben wiedergegebenen 13 Äußerungen handele es sich um unwahre und zum Teil auch ehrverletzende Tatsachenbehauptungen; er hat die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung dieser Äußerungen begehrt. Außerdem hat er die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen auf Ersatz des auf 300.000 DM bezifferten entgangenen Verdienstes aus dem Belegarztvertrag für das Jahr nach der Sendung des Beitrags, auf Zahlung eines angemessenen “Schmerzensgeldes” in Höhe von mindestens 150.000 DM und auf Erstattung seiner Aufwendungen in Höhe von 191.384,91 DM für die sinnlos gewordene Übernahme der Arztpraxis in A.; ferner hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zum Ersatz sämtlicher materieller Schäden beantragt, die ihm nach dem 31. Dezember 1992 aufgrund der Sendung der Beklagten vom 8. Januar 1992 entstehen.

39
Das Landgericht hat alle drei Beklagten zur Unterlassung der Äußerungen unter a) bis g), j) und k) sowie die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zur Zahlung eines “Schmerzensgeldes” von 50.000 DM verurteilt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

40
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht ebenso zurückgewiesen wie die gegen die Verurteilung zur Zahlung eines “Schmerzensgeldes” gerichtete Anschlußberufung der Beklagten zu 2) und 3).

41
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein abgewiesenes Klagebegehren weiter. Der Senat hat das Rechtsmittel nicht angenommen, soweit es die Unterlassung der Äußerungen unter i) und n) betrifft.

Entscheidungsgründe
I.

42
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger aus mehreren Gründen nicht verlangen, daß die Beklagten die noch im Streit befindlichen Äußerungen unterlassen. Der Gesamtgehalt des Fernsehbeitrags lasse deutlich werden, daß es den Beklagten nur darum gegangen sei, das Problem der “Götter in Weiß”, denen nur selten Fehler nachgewiesen werden könnten, an einem konkreten Beispiel zu belegen. Die bereits nach rund 1 1/2 Jahren in der Presse kommentierten Angriffe der Assistenz- und Oberärzte gegen die fachliche Kompetenz des Klägers sowie sein “leiser” Wechsel nach A. hätten einen hinreichenden Anlaß gegeben, sich gerade mit der Person des Klägers zu diesem Zeitpunkt kritisch auseinanderzusetzen. Dieser Beitrag sei unter dem Gesichtspunkt der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gerechtfertigt. Da er nicht nur als Chefarzt der Frauenklinik S. eine herausragende Stellung eingenommen habe, sondern auch durch seine Bewerbung um diese Stelle und die spätere Kritik seiner Kollegen an seiner fachlichen Kompetenz öffentlich in Erscheinung getreten sei, müsse es der Kläger hinnehmen, daß seine persönlichen und beruflichen Lebensumstände beispielhaft herausgegriffen und auch gegen seinen Willen einer breiten Öffentlichkeit mitgeteilt würden. Überdies sei nach dem Gesamtaussagegehalt des Beitrags bereits zweifelhaft, ob die noch im Streit befindlichen Äußerungen den Beklagten überhaupt als eigene Erklärungen zugerechnet werden könnten; schließlich gehe es nur um zusammenfassende Bewertungen, die – für die Zuschauer erkennbar – auf den Vorwürfen der Assistenz- und Oberärzte beruhten. Im übrigen handele es sich bei diesen Äußerungen nach dem Gesamtaussagegehalt des Beitrags nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungsäußerungen, die unter dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 GG stünden. Das gelte jedenfalls für die Äußerung unter m), aber auch für die übrigen Äußerungen, die – soweit sie Sachaussagen aufwiesen – an die Vorwürfe der Assistenz- und Oberärzte anknüpften.

43
Die geltendgemachten Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines materiellen Schadens scheiterten, so fährt das Berufungsgericht fort, deshalb, weil die Äußerungen a) bis g), j) und k) für den behaupteten Schaden nicht kausal geworden seien. Zwar sei der Belegarztvertrag nach der Sendung vom 8. Januar 1992 gekündigt worden mit der Folge, daß auch der Praxisübernahmevertrag obsolet geworden sei. Für die Kündigung des Belegarztvertrages durch den Krankenhausträger sei aber nicht die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe entscheidend gewesen, sondern allein der Umstand, daß erneut über den Kläger kritisch berichtet worden sei. Diese kritische Gesamtaussage des Beitrags, vor dessen Ausstrahlung der Kläger zu den Vorgängen befragt worden sei, sei indes durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt. Auch die Höhe des dem Kläger zugesprochenen “Schmerzensgeldes” von 50.000 DM sei nicht zu beanstanden. Zwar sei davon auszugehen, daß über den Kläger unrichtig berichtet und dadurch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen worden sei. Dies begründe jedoch keinen weitergehenden Anspruch.

II.

44
1. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Äußerungen unter h), l) und m) verneint hat, halten einer Nachprüfung nicht stand.

45
a) Nach Auffassung des Senats sind die noch im Streit befindlichen Äußerungen unter h), l) und m) nicht als Werturteile und damit als Meinungsäußerungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG, sondern als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren, die von dem Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB erfaßt werden. Für die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung kommt es darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94BGHZ 132, 13 = VersR 1996, 597, 598 m.w.N.). Das ist bei den noch im Streit befindlichen Äußerungen der Fall:

46
Die Äußerung unter h), nach der der Kläger überdurchschnittlich lang operiert habe, es zu starken Blutungen gekommen sei und die Patientinnen hiervon nichts erfahren hätten, steht in einer Reihe von Bemerkungen über die angeblich unzulänglichen Leistungen des Klägers als Arzt und insbesondere Operateur. In diesem Zusammenhang kann der unbefangene Zuschauer, auf dessen Verständnis abzustellen ist, diese Bemerkung nur dahin verstehen, daß hier von Abweichungen vom normalen Operationsablauf die Rede ist. Solche Abweichungen sind auf der Grundlage der Aufzeichnungen über die Operationen, die der Kläger ausgeführt hat, beweisbar.

47
Die Äußerung unter l), der Kläger lüge, wenn er angebe, an der Universitätsfrauenklinik in Graz Radikaloperationen selbst durchgeführt zu haben, wird von dem unbefangenen Zuschauer dahin verstanden, daß der Kläger wider besseres Wissen für sich in Anspruch nimmt, solche Operationen in Graz selbst ausgeführt zu haben. Daß in dem Beitrag auf einen Brief aus Graz Bezug genommen wird, ändert entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nichts daran, daß die Äußerung eine Tatsachenbehauptung ist. Sie ist auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfbar.

48
Ähnlich verhält es sich mit der Äußerung unter m), nach der die Aussage des Klägers, er habe am S. K. Hospital in New York Brustchirurgie erlernt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht korrekt sei. Auch diese Aussage ist auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfbar. Die einschränkende Formulierung (“mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit”) steht der Qualifizierung als Tatsachenbehauptung nicht entgegen. Die Einschränkung ist zu zurückhaltend formuliert, um den unbefangenen Zuschauer davon abhalten zu können, die Äußerung als endgültig zu verstehen.

49
b) An der Einstufung dieser Äußerungen als Tatsachenbehauptungen ändert sich auch dann nichts, wenn man mit dem Berufungsgericht die Fernsehsendung nicht als gezielte Darstellung der angeblichen fachlichen Defizite des Klägers, sondern als einen Beitrag zu dem Problem versteht, daß den “Göttern in Weiß” nur selten Fehler nachgewiesen werden können. Allerdings können auch Tatsachenbehauptungen in den Schutzbereich fallen, der nach Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsäußerungen zukommt. Das kann der Fall sein, wenn und soweit Tatsachen die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind oder es um eine Äußerung geht, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird, in der sich aber Tatsachen und Meinungen vermengen; eine unwahre Tatsachenbehauptung wird aber nicht vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfaßt (vgl. BVerfGE 61, 1, 8; 85, 1, 15). Danach erstreckt sich der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aus einem doppelten Grund nicht auf die hier zur Erörterung stehenden Tatsachenbehauptungen: Zum einen sind diese Behauptungen – wovon revisionsrechtlich auszugehen ist – unwahr. Zum anderen würde selbst dann, wenn es das Anliegen des Drittbeklagten gewesen wäre, allgemein an dem – wegen seiner Besonderheiten hierfür ohnehin ungeeigneten – Beispiel des Klägers die Schwierigkeit des Nachweises von Fehlern der “Götter in Weiß” zu verdeutlichen, dieses Ziel gegenüber der außergewöhnlich umfangreichen Auflistung angeblicher fachlicher Fehler gerade des Klägers in den Hintergrund treten. Die Behauptungen, die der Kläger mit der Klage bekämpft, stehen für sich. Sie weisen unabhängig von einer vermeintlichen oder realen übergeordneten Zielsetzung des Beitrags einen eigenständigen Aussagegehalt auf.

50
c) Die Beklagten müssen sich diese Tatsachenbehauptungen auch als eigene Äußerungen zurechnen lassen. Sie können sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf berufen, daß sie die gegen den Kläger gerichteten Behauptungen lediglich aus einer anderen Informationsquelle R#8211; den Vorwürfen der Assistenz- und Oberärzte – übernommen haben. Diese Entlastungsmöglichkeit scheitert schon deshalb, weil nirgends erkennbar wird, daß sich die Beklagten von den Vorwürfen der Assistenz- und Oberärzte distanzieren. Bereits das Verbreiten dessen, was ein Dritter geäußert hat, ist rechtlich als eigene Äußerung des Erklärenden zu werten, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung des Erklärenden fehlt (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94 – aaO S. 597, 598 m.w.N.). Um einen solchen Fall geht es hier. Die Beklagten haben sich von den Vorwürfen der Assistenz- und Oberärzte nicht nur nicht distanziert, sondern sie – für den Zuschauer erkennbar – als alleinige Grundlage ihres Beitrags verwertet.

51
d) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Fernsehbeitrag der Beklagten durch das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gerechtfertigt ist. Zwar scheitert die Berufung der Beklagten auf dieses Grundrecht nicht schon daran, daß die Vorwürfe, auf denen der Fernsehbeitrag beruht, unwahr sind. Ein rufschädigender Beitrag in den Medien kann sich auch dann noch im Rahmen des Zulässigen gehalten haben, wenn er sich später als falsch erweist; dies selbst dann, wenn schon im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung Zweifel an der Zuverlässigkeit des ihm zugrundeliegenden Tatsachenmaterials bestanden haben. Voraussetzung ist aber, daß die Medien, bevor sie sich zur Veröffentlichung entschließen, durch die ihnen möglichen Ermittlungen die Gefahr, über den Betroffenen etwas Falsches zu verbreiten, nach Kräften auszuschalten suchen. Darüber hinaus müssen sie auf eine Veröffentlichung überhaupt verzichten, solange nicht ein Mindestbestand an Beweistatsachen zusammengetragen ist (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1977 – VI ZR 36/74NJW 1977, 1288, 1289).

52
Danach durfte der Fernsehbeitrag so, wie es geschehen ist, nicht ausgestrahlt werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stand als einzige fachliche Grundlage des Beitrags lediglich die Liste der Vorwürfe der Assistenz- und Oberärzte zur Verfügung. Diese Vorwürfe hatte der ärztliche Direktor des Krankenhauses S. für unbegründet gehalten; der Kläger hatte vor der Ärztekammer N. selbst ein Verfahren angestrengt, um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe durch eine kompetente und neutrale Stelle einer Prüfung zu unterziehen. In dieser Situation lag es angesichts der Tragweite, die mit der Ausstrahlung dieses Beitrags für die berufliche Ehre und wirtschaftliche Existenz des Klägers erkennbar verbunden war, nahe, die Sendung bis zum Eingang des Gutachtens des Kammervorstandes zu verschieben. Zumindest hätten sich die Beklagten zu 2) und 3) erkundigen müssen, wann dieses Gutachten zu erwarten war. Wenn sie sich aber schon über dieses Gebot ihrer Recherchierungspflicht hinwegsetzten, hätten sie darauf hinwirken müssen, daß in der Sendung in aller Klarheit und mit Nachdruck zum Ausdruck kam, daß der ärztliche Direktor des Krankenhauses S. die Vorwürfe gegen den Kläger für unbegründet gehalten und der Kläger selbst ein – noch nicht abgeschlossenes – Verfahren vor der Ärztekammer eingeleitet hat, um die Vorwürfe durch eine kompetente Stelle überprüfen zu lassen. Dies war nicht nur ein Gebot der Pflicht zur Vollständigkeit der Berichterstattung, vielmehr verlangten dies die auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter des Klägers, seine berufliche Ehre, sein Ansehen als Arzt und seine wirtschaftliche Existenz, die er mit der gerade angetretenen Stelle als Belegarzt in A. zu festigen sich bemühte. Da es die Beklagten zu 2) und 3) hieran haben fehlen lassen, stehen sie außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

53
2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen gleichfalls nicht die Verneinung der Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines materiellen Schadens, der auf diesem Fernsehbeitrag beruht.

54
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war bei der Kündigung des Belegarztvertrages für den Krankenhausträger nicht die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe entscheidend, sondern allein der Umstand, daß diese Vorwürfe weiterhin öffentlich diskutiert wurden. Gerade zu dieser – sogar im Fernsehen geführten – öffentlichen Diskussion waren die Beklagten zu 2) und 3) aber nicht legitimiert. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG stand ihnen, wie ausgeführt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zur Seite, weil sie nicht nur ihre Pflicht zur Vollständigkeit der Berichterstattung verletzt, sondern vor allem den Hinweis auf die noch ungesicherte fachliche Grundlage ihres Beitrags versäumt hatten, zu dem sie mangels eigener Recherchen verpflichtet waren. Dieser erneute Bericht über die angeblichen ärztlichen Fehlleistungen des Klägers führte zu einer weiteren Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts, mit der eine zusätzliche Ansehenseinbuße einherging mit der Folge, daß der Krankenhausträger sich zur Kündigung des Belegarztvertrages veranlaßt sah. Durch diese Kündigung verlor auch der Praxisübernahmevertrag seinen Sinn. Dies bedeutet, daß der Kläger seinen materiellen Schaden, der für ihn als Folge der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts aus dieser Entwicklung der Vertragsverhältnisse entstanden ist, von den Beklagten zu 2) und 3) erstattet verlangen kann (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 4. Juli 1991 – 15 U 21/90ZUM 1992, 361 ff. mit NA-Beschluß des Senats vom 25. Februar 1992 – VI ZR 256/91).

55
Bei dieser Sachlage stellt sich nicht die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob der geltend gemachte Schaden gerade auf den unzutreffenden Aussagen beruht. Angesichts der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Kündigung des Belegarztvertrages nicht von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe abhängt, sondern darauf beruht, daß diese Vorwürfe weiterhin öffentlich diskutiert wurden, verbietet sich eine nach zutreffenden und unzutreffenden Aussagen differenzierende Betrachtung des Kausalzusammenhangs schon im Ansatz.

56
3. Die Revision wendet sich auch zu Recht gegen die Abweisung des über 50.000 DM hinausgehenden Anspruchs des Klägers auf eine Geldentschädigung wegen der mit dem Fernsehbeitrag verbundenen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

57
Die dem Kläger zuerkannte Geldentschädigung bedarf schon deshalb einer erneuten Bemessung, weil zu den Äußerungen, die das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrundegelegt hat, die Äußerungen unter h), l) und m) hinzutreten. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß – anders als beim Schmerzensgeldanspruch – bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund steht. Insoweit bedarf besonderer Berücksichtigung, daß der Fernsehbeitrag die berufliche Ehre des Klägers und sein Ansehen als Arzt im Kern getroffen hat. Außerdem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (vgl. BGHZ 128, 1 ff.).

Dieser Beitrag wurde unter Medienrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.