Zur Haftung für Schäden durch austretende Gase

AG Krefeld, Urteil vom 18.04.2013 – 3 C 243/11

Wird durch die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage gem. § 2 Abs. 1 S. 1 HaftPflG verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (Rn. 13).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand
1
Die Klägerin gewährte dem Beklagten aufgrund eines Mietvertrags die Möglichkeit, auf ihrem Grundstück sein kurz zuvor erworbenes Wohnmobil abzustellen. In diesem befanden sich Flüssiggasflaschen.

2
Am 08.09.2009 brannte das Wohnmobil gegen 02:00 Uhr vollständig aus.

3
Im Zuge des Brandgeschehens wurde ein Fahrzeug der Klägerin verschmutzt, was letztlich Reinigungskosten in Höhe von 36,00 EUR (netto) verursachte (Bl. 8 d. GA). Ferner kam es zu einer Beschädigung einer Anhängerplane. Auf Bl. 10 d. GA und die Schadensberechnung (1.075,20 EUR, Bl. 11 d. GA) wird Bezug genommen.

4
Die Klägerin machte die vorgenannten Beträge gegenüber der Haftpflichtversicherung des Beklagten zuzüglich einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR geltend. Letztere lehnte mit Schreiben vom 21.10.2009 eine Haftung mit der Begründung ab, dass von einer Brandstiftung durch Unbekannt auszugehen sei.

5
Die Klägerin behauptet, dass der Brand durch den Austritt von Flüssiggas aus der Flüssiggasanlage im Wohnmobil verursacht worden sei, weil die Flaschenventile nicht vollständig geschlossen worden seien. Im Übrigen wären die geltend gemachten Schäden ausgeblieben, hätten sich keine Flüssiggasflaschen im Wohnmobil befunden.

6
Die Klägerin beantragt,

7
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.136,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 130,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8
Der Beklagte beantragt,

9
die Klage abzuweisen.

10
Der Beklagte behauptet, dass die Schadensursache Brandstiftung gewesen sei. Die Flüssiggasflaschen seien im Übrigen nicht aufgrund der Flammen explodiert. Vielmehr seien die Schäden unabhängig von den Flüssiggasflaschen entstanden.

11
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beschlusses vom 31.05.2012 (Bl. 137 f. d. GA) durch Verwertung eines von der Staatsanwaltschaft Krefeld eingeholten Gutachtens (Bl. 95 ff. der Akte Staatsanwaltschaft Krefeld – 3 UJs 290/09) und Einholung eines Ergänzungsgutachtens (Bl. 150 ff. d. GA). Im Termin vom 25.03.2013 ist der Sachverständige angehört worden (Bl. 178 f. d. GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
12
Die Klage unterliegt der kostenpflichtigen Abweisung. Insbesondere konnten die tatsächlichen Voraussetzungen einer Haftung nach § 2 Abs. 1 HaftPflG nicht festgestellt werden. Im Einzelnen:

I.

1.

a)

13
Wird durch die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage gem. § 2 Abs. 1 S. 1 HaftPflG verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

b)

14
Nichts anderes gilt gem. § 2 Abs. 1 S. 2 HaftPflG, wenn der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Elektrizität, der Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten zu beruhen, auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, dass sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsmäßigem Zustand befand (sog. Zustandshaftung).

c)

15
Wirkungs- und Zustandshaftung stehen nebeneinander. Im Prozess dringt der Geschädigte bereits dann mit seinem Begehren durch, wenn er nachweist, dass entweder eine Wirkungs- oder eine Zustandshaftung eingreift (Filthaut, in: Haftpflichtgesetz, 8. Auflage 2010, § 2 Rn. 41).

d)

16
Bei den Flüssiggasflaschen im Wohnmobil des Beklagten handelte es sich um eine Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 HaftPflG. Der Begriff der Anlage setzt insbesondere keine Ortsfestigkeit voraus. Im Übrigen ist es ausreichend, wenn Flüssiggasflaschen – wovon vorliegend auszugehen ist – zumindest auch der Abgabe von Gas (vgl. OLG Hamm NZV 2006, 540; Filthaut, a. a. O., Rn. 4), also der Lagerung des Stoffs oder seiner unmittelbaren Zuführung zum Verbraucher dienen.

e)

17
Allerdings muss im Rahmen des § 2 Abs. 1 S. 1 HaftPflG ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Wirkungen des Gases und der Rechtsgutsverletzung bestehen. Gerade die spezifischen Gefahren der Anlage, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, müssen sich verwirklicht haben. Nicht erforderlich ist hingegen, dass es sich um die alleinige Ursache handelt. Entsprechendes gilt im Rahmen der Zustandshaftung (vgl. Filthaut, a. a. O., Rn. 32). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze hat die Klägerin den für die Verurteilung erforderlichen Nachweis im Sinne von § 286 ZPO nicht erbracht.

aa)

18
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass bereits die Entstehung des Brandes und damit auch alle weiteren Folgen auf die Wirkungen des Flüssiggases oder das Vorhandensein der Anlage zurückzuführen gewesen sind. Vielmehr ist nach dem Sachverständigengutachten vom 20.03.2010 davon auszugehen, dass sich die exakte Brandursache nicht mehr aufklären lässt. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass eine vorsätzliche Brandstiftung durchaus möglich sei. Der Umstand, dass eine Verwendung eines Brandbeschleunigers nicht habe festgestellt werden können, lasse nicht darauf schließen, dass eine Brandstiftung ausgeschlossen sei (Bl. 119 der Akte Staatsanwaltschaft Krefeld – 3 UJs 290/09). Diese Einschätzung teilt auch das Gericht. Insbesondere handelt es sich nicht um eine rein theoretische, im Rahmen des § 286 ZPO außer Betracht zu lassende Möglichkeit. Soweit jene insbesondere auf der Annahme beruht, dass die Gasflaschenventile tatsächlich geschlossen waren, so geht es nach Beweislastgrundsätzen zu Lasten der Klägerin, dass ebenfalls ungeklärt geblieben ist, ob der Beklagte hierfür Sorge getragen hat.

bb)

19
Die Haftung des Beklagten lässt sich auch nicht mit der Begründung bejahen, dass zumindest das Vorhandensein der Flüssiggasflaschen während des Brandes Auswirkungen hatte.

20
Der Sachverständige hat anschaulich und überzeugend ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die Flüssiggasflaschen in Folge der offenen Beflammung des Schadenfeuers durch inneren Überdruck „zerknallt“ seien (Bl. 106 der Akte Staatsanwaltschaft Krefeld – 3 UJs 290/09). Daher beruhte (mindestens) eine Explosion jedenfalls auch auf dem Vorhandensein der Flüssiggasflaschen, wäre also unterblieben, hätte sich die Anlage nicht im Wohnmobil befunden.

21
Allerdings fehlt es aus Sicht des Gerichts wiederum an dem Nachweis des haftungsbegründenden Kausalzusammenhangs zwischen dem „Zerknallen“ der Flüssiggasflaschen und den in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Schäden. Zwar ist anzunehmen, dass das „Zerknallen“ der Flüssiggasflaschen nicht bloß „bei Gelegenheit“ des Brandes und folgenlos von Statten gegangen ist. Die mit dem „Zerknallen“ einhergehende Druckwelle hat nach den Erläuterungen des Sachverständigen im Termin vom 25.03.2013 vielmehr für die Verteilung von Fahrzeugteilen im Umkreis von 60m gesorgt. Hierbei handelt es sich namentlich um die auf den Bildern 5 – 9 des Gutachtens vom 20.03.2010 abgebildeten Komponenten (Bl. 104 und insbesondere 127 ff. d. A. Staatsanwaltschaft Krefeld – 3 UJs 290/09). Allerdings verbleibt nach der mündlichen Anhörung des Sachverständigen die Möglichkeit, dass Schäden innerhalb eines Umkreises von 20m auf sog. Flugfeuer zurückzuführen gewesen sind. Die Klägerin hat insoweit nicht aufgezeigt, dass sich die beschädigte Anhängerplane sowie das verschmutzte Fahrzeug in einer Entfernung von mehr als 20m zum Brandort befunden hätten.

22
Im Übrigen steht nach der Beweisaufnahme aus Sicht des Gerichts nicht fest, dass das „Zerknallen“ der Flüssiggasflaschen die erste (oder einzige) Explosion während des Gesamtgeschehens, mithin diejenige darstellte, die den Auswurf der Komponenten (insbesondere Verglasungen) verursachte, welche offenkundig keiner Beflammung ausgesetzt waren (Bl. 104 d. Akte Staatsanwaltschaft Krefeld – 3 UJs 290/09). Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst von mehreren Explosionen während des Brandereignisses ausgeht (Bl. 3 d. GA). Die Anhörung des Sachverständigen hat nichts anderes ergeben. Zwar hat er ausgeführt, dass die Verlagerungsdruckwelle auf das „Zerknallen“ der Flüssiggasflaschen und nicht etwa auf eine Explosion des Tanks zurückzuführen gewesen sei (Bl. 179 d. GA). Indessen hat er hiermit nicht ausgeschlossen, dass die primäre Bildung eines zündfähigen Gas-/Dampf-Luftgemisches auf einer vorsätzlichen Verwendung einer brennbaren Flüssigkeit bzw. eines Brandbeschleunigers beruhte (s. Bl. 121 f. der Akte Staatsanwaltschaft Krefeld – 3 UJs 290/09), zumal er anschaulich und überzeugend ausgeführt hat, dass der für das „Zerknallen“ erforderliche Überdruck eine Brandeinwirkung von gewisser Intensität voraussetze (Bl. 178 d. GA). Hiernach verbleibt wiederum die Möglichkeit, dass zumindest die erste Explosion auf eine Brandstiftung zurückzuführen gewesen ist und auch die von der Klägerin geltend gemachten Eigentumsverletzungen, namentlich die sog. Einbrennungen, bereits vor dem „Zerknallen“ der Flüssiggasflaschen hervorgerufen hat. Soweit anzunehmen ist, dass das letztgenannte Geschehen zumindest auch auf die Anhängerplane eingewirkt haben wird, fehlt es schließlich an greifbaren Anhaltspunkten für einen bestimmten kausalen Anteil an den geltend gemachten Rechtsgutsverletzungen.

2.

23
Obgleich hiernach ungeklärt geblieben ist, ob und – wenn ja – zu welchem Anteil das Vorhandensein der Anlage zu den konkreten Eigentumsverletzungen der Klägerin geführt hat, ergibt sich auch keine Haftung aus § 830 Abs. 1 S. 2 BGB.

a)

24
Gem. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist jeder für den Schaden verantwortlich, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB dient der Überwindung von Beweisschwierigkeiten des Geschädigten bezüglich der haftungsbegründenden Kausalität. Dessen Ersatzanspruch soll nicht daran scheitern, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, welcher von mehreren beteiligten Tätern den Schaden tatsächlich und zu welchem Anteil verursacht hat (vgl. BGH NJW 1987, 2810, 2812). Die Anwendung des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB zu Gunsten der Klägerin kommt hiernach insoweit in Betracht, als sie sich stillschweigend die Möglichkeit einer Brandstiftung als Ausgangsursache zu Eigen gemacht hat, aber auch für diesen Fall offen geblieben ist, ob und – wenn ja – inwieweit das Vorhandensein der Flüssiggasflaschen zu den geltend gemachten Rechtsgutsverletzungen geführt hat.

b)

25
§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB hat allerdings zur Voraussetzung, dass bei jedem Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten mit Ausnahme des Nachweises der Ursächlichkeit gegeben war, eine der unter dem Begriff der Beteiligung zusammengefassten Personen den Schaden verursacht haben muss und nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden tatsächlich (vollumfänglich oder teilweise) verursacht hat (vgl. BGH NJW 1979, 544). Insbesondere enthebt die Vorschrift das Gericht nicht der Prüfung, ob möglicherweise einer der Beteiligten nach allgemeinen Grundsätzen für den gesamten Schaden haftet. Nur wenn dies nicht festgestellt werden kann, besteht die für § 830 Abs. 1 S. 2 BGB charakteristische Beweisnot. Entsprechendes gilt bei Anteilszweifeln. Hierauf ist die Norm nur anwendbar, wenn nicht geklärt werden kann, ob der einzelne Verursachungsbeitrag zu einem bestimmten, abgrenzbaren Teilschaden geführt hat, wenn andererseits aber feststeht, dass jeder Beteiligte das Rechtsgut so gefährdet hat, dass sein Tatbeitrag geeignet war, den ganzen Schaden allein herbeizuführen (BGH NJW 1996, 3205, 3208). Im Übrigen ist § 830 Abs. 1 S. 2 BGB nicht heranzuziehen, wenn es gegenüber einem der potentiellen Schädiger an einer Haftungsvoraussetzung außer derjenigen der Kausalität fehlt. So hat etwa der Bundesgerichtshof in VersR 1979, 822 die vorgenannte Vorschrift für nicht einschlägig gehalten, weil einer der Beteiligten nicht rechtswidrig gehandelt habe.

26
Hiervon ausgehend ist § 830 Abs. 1 S. 2 BGB bereits deshalb nicht anwendbar, weil den Beklagten im Fall einer Brandstiftung nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 HaftPflG keine Haftung träfe.

27
Der Begriff der höheren Gewalt bezieht sich auf ein von außen einwirkendes außergewöhnliches Ereignis, das unvorhersehbar ist, selbst bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht abgewendet werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Rechnung zu stellen und mit in Kauf zu nehmen ist. Geringstes eigenes Verschulden schließt höhere Gewalt aus. Eine Brandstiftung kann als unvorhergesehene und objektiv unvorhersehbare Handlung Dritter höhere Gewalt sein. Die Vorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit sind dabei situationsbezogen zu bewerten (vgl. OLG Jena NJW-RR 1999, 895, 896). Anhaltspunkte dafür, dass ein objektiver Dritter in Person des Beklagten ein Brandstiftungsereignis hätte vorhersehen können, sind nicht ersichtlich. Ihm fällt auch kein Verschulden zur Last. Als bloßer Mieter eines Stellplatzes war er nach Auffassung des Gerichts insbesondere nicht gehalten, für eine ständige Sicherung und Kontrolle zu sorgen.

3.

28
Nach alledem kann dahinstehen, ob zu Gunsten des Beklagten, der wenigstens unmittelbarer Teilmitbesitzer des Grundstücks gewesen sein dürfte (vgl. Joost, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 865 Rn. 4), auch der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG eingreifen könnte.

4.

29
Schließlich hat die Klägerin keinen Nachweis für eine Haftung aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB erbracht.

5.

30
Auch die Nebenforderungen sind nicht zuzusprechen.

II.

31
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

32
Streitwert: 1.136,20 EUR.

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