LG Düsseldorf, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 16 O 204/15
Zur Haftung eines Sanitär- und Heizungsinstallationsbetrieb wegen der nach einem Stromschlag erlittenen Verletzungen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Ihr werden zudem die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt nach einem schweren Stromschlag, den sie am 31.01.2015 erlitten hat und durch den sie an der linken Hand erheblich verletzt wurde, materiellen und immateriellen Schadensersatz von den Beklagten. Der Beklagte zu 2) ist Angestellter der Beklagten zu 1), die einen Sanitär- und Heizungsmeisterbetrieb führt. Die Streithelferin ist der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1).
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Die Klägerin und ihr Ehemann kehrten am 26. Januar 2015 nach einem Urlaub in ihr Haus zurück und mussten feststellen, dass sich im Keller des Hauses ein Wasserschaden ereignet hatte. Im Keller befindet sich ein mit Holzpaneelen verkleideter Kellerraum mit Sauna, in dem sich u.a. eine Dusche befindet. Dort, nämlich unterhalb des installierten Durchlauferhitzers der Marke Stiebel Eltron im Bereich der dortigen Wasserleitung trat Wasser aus und hatte bereits den Boden durchfeuchtet. Wegen der Örtlichkeit wird auf die eingereichten Farbfotografien Bezug genommen. Die Klägerin rief bei der Beklagten zu 1) an, für die dann am 27.01.2015 der Beklagte zu 2) erschien, um den Schaden festzustellen und zu beseitigen. Der Beklagte zu 2) trennte die Stromzuführung zum Durchlauferhitzer und öffnete den von der Klägerin bzw. ihrem Ehemann abgesperrten Wasserzu- bzw. Ablauf, um festzustellen, wo denn Wasser austrat. Er bemerkte, dass nicht der Durchlauferhitzer defekt und undicht war, sondern, dass unterhalb des Durchlauferhitzers hinter der Paneele Wasser austrat und ein Stopfen auf der Wasserleitung auszutauschen war. Dazu demontierte er den Durchlauferhitzer, dessen 380 Volt Drehstromleitungen ebenso, wie die Wasserzuleitungen zuvor von ihm getrennt wurden. Sodann wurde auch diejenige Holzpaneele entfernt, hinter der sich der undichte Stopfen befand. Es handelte sich dabei -nunmehr unstrittig- um die linke Paneele der beiden Holzverkleidungen, aus denen die Wasseranschlüsse austreten, hier war die Warmwasserleitung nach dem Durchlauferhitzer und mithin die linke der beiden Leitungen in der Draufschau betroffen. Nachdem der Stopfen ausgetauscht war und damit die Undichtigkeit behoben war, montierte der Beklagte zu 2) den Durchlauferhitzer wieder an der Wand, jedoch ohne zuvor die linke Paneele montiert zu haben, letztere sollte noch trocknen, schloss den Durchlauferhitzer wieder an den Stromkreis an und beendete seine Arbeiten. Bei der Fertigstellung seiner Arbeiten war nur noch die Klägerin anwesend. Für die Montage des Durchlauferhitzers befindet sich oberhalb der beiden Wasserleitungen und der Stromzuführungen ein waagerecht montierter Metallbügel, der auf einer der eingereichten Fotografien oberhalb der mit rotem Isolierband nach oben zeigenden Stromleitungen sichtbar ist. Ob das Gerät dort wieder verschraubt war und ob der Deckel des Durchlauferhitzers wieder fachgerecht montiert war und was der Beklagte zu 2) nach der Wiedermontage gemacht und erklärt hat gegenüber der Klägerin, steht zwischen den Parteien im Streit. Jedenfalls befand sich die Klägerin am 31. Januar 2015 wieder in dem Kellerraum und erlitt dort an dem Durchlauferhitzer einen Stromschlag, durch den ihre linke Hand erheblich verletzt wurde. Als die Klägerin diesen Schlag erlitt, befand sich die Abdeckung nicht auf dem Durchlauferhitzer. Wie es dazu kam, steht zwischen den Parteien im Streit. Die Klägerin jedenfalls wurde aufgrund der schweren Verletzungen in das Universitätsklinikum Düsseldorf verbracht und dort nach Starkstromunfall mit Verbrennungen 3. Grades im Bereich der Haut der linken Hohlhand, der Durchtrennung der Arteria Ulnaris und der Flexor Carpi Radialis-Sehne eingeliefert und behandelt. Sie befand sich nach dem zwischenzeitlich eingereichten Bericht des Universitätsklinikums Düsseldorf zunächst zur direkten Unfallaufnahme in der Notversorgung am 31. Januar 2015, am 02.02.2015 wurde der verbrannte Wundbereich versorgt und der große Hohlhand- und Handgelenksdefekt mittels eines Leistenlappens verschlossen, der am 27. Februar 2015 durchtrennt wurde. Am 9. Juli 2015 fand ein weiterer operativer Eingriff mittels einer Arothrodese des Daumensattelgelenks linksseitig und einer Ausdünnung des Lappens statt, die am 21.09.2015 nochmals durchgeführt wurde. Wegen der Einzelheiten des Umfangs der Verletzung wie auch des Umfangs der Behandlung wird auf das Gutachten des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 03.03.2016 verwiesen.
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Die Klägerin begehrt nunmehr von der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) Schmerzensgeld in einer Höhe von mindestens 25.000,00 EUR, darüber hinaus materiellen Schadensersatz in Höhe von 310,00 EUR sowie die Kosten der vorgerichtlichen Vertretung durch ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.358,86 EUR.
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Sie trägt im Wesentlichen vor:
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Die Beklagte zu 1) habe durch den Beklagten zu 2) ihre Sorgfaltspflichten bei der Wiedermontage des Durchlauferhitzers verletzt und daher seien sowohl sie als auch der Beklagte zu 2) zur Zahlung von materiellem und immateriellem Schadensersatz verpflichtet. Der Beklagte zu 2) habe ohne dass er sie – die Klägerin – darauf hingewiesen habe, den Durchlauferhitzer wieder an den Stromkreis angeschlossen, obwohl doch die dahinter montierte Paneele noch gar nicht an der Wand gewesen sei. Da auf der Paneele auch die Befestigung mittels eines Querbügels montiert gewesen sei, habe sie – die Klägerin – davon ausgehen können, dass es sich lediglich um eine provisorische Aufhängung gehandelt habe und ein Anschluss an den Stromkreis nicht erfolgt sei. Demgemäß habe sie auch den Bereich um den Durchlauferhitzer gereinigt, ohne davon auszugehen, dass der Durchlauferhitzer Strom führe. Dass die Abdeckung nicht mehr auf den Durchlauferhitzer gewesen sei, habe für sie keinen Grund dargestellt, von diesen Arbeiten abzusehen, da sie ja davon ausging, dass das Gerät lediglich provisorisch aufgehängt worden sei. Keineswegs habe sie dem Beklagten zu 2) die Anweisung erteilt, das Gerät wieder anzuschließen, hierzu habe kein Bedürfnis bestanden, da der Saunabereich wegen des Wasserschadens ohnehin nicht hätte genutzt werden können und weitere Bäder im Haus zur Verfügung stünden. Auch habe sie nicht versucht, an dem 31. Januar 2015 ihrerseits die Paneele zu montieren, da ihr Mann ungehalten gewesen sei angesichts der nicht fertig gestellten Arbeiten. Der Telefonvermerk, der zum Einsatz der Beklagten zu 1) durch ihren Monteur C2 am 31. Januar 2015 geführt habe, treffe nicht zu; zudem sei ihr Ehemann auch nicht alkoholisiert bei der Beklagten zu 1) erschienen und habe gesagt, dass er sich mit einem neuen Durchlauferhitzer zufrieden gebe.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch 25.000,00 EUR betragen solle sowie materiellen Schadensersatz in Höhe von 310,00 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2015 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagten und die Streithelferin beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie tragen im Wesentlichen vor:
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Ansprüche bestünden nicht, da der Beklagte zu 2) keine Pflichtverletzung im Rahmen des Werkvertrags mit der Klägerin begangen habe, die ihr – der Beklagten zu 1) zugerechnet werden könne. Auch hafte er – der Beklagte zu 2) nicht unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung und sie – die Beklagte zu 1) nicht aufgrund einer etwaigen Haftung für den Beklagten zu 2) als ihren Verrichtungsgehilfen.
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Er – der Beklagte zu 2) – habe auf Wunsch der Klägerin nach dem Abdichten der Warmwasserleitung unterhalb des Durchlauferhitzers den Durchlauferhitzer wieder ordnungsgemäß montiert, was auch ohne das dahinterliegende linke Paneelbrett möglich gewesen sei, er habe dabei den Stromanschluss wieder hergestellt und die Abdeckung des Durchlauferhitzers ordnungsgemäß mit den beiden Schrauben unten am Gerät fixiert, dies sei auf Wunsch der Klägerin geschehen und man habe sodann gemeinsam ausprobiert, ob denn Warmwasser gezapft werden könne, was der Fall gewesen sei. Offensichtlich sei es zu dem Stromschlag bei der Klägerin gekommen, als diese ihrerseits an dem Durchlauferhitzer beabsichtigt habe, Arbeiten vorzunehmen, um das noch demontierte dahinter zu fixierende Paneelbrett anzubringen. Dies liege nahe aufgrund der Mitteilung, die sie – die Beklagte zu 1) – am 31.01.2015 gegen 15.50 Uhr bekommen habe, nachdem der Unfall der Klägerin sich ereignet habe. In dem AS-Telefonsekretariat, welches Notfallanrufe für den Gas- und Wasserinstallationsbetrieb der Beklagten zu 1) annehme, habe Frau Q, eine Angestellte dieses Sekretariates mitgeteilt, dass der Ehemann der Klägerin mitgeteilt habe, seine Frau habe versucht, ein gelöstes Brett wieder anzubringen, welches der Monteur nicht wieder angebracht habe, dabei habe sie der Starkstrom erwischt und nun liege sie im Krankenhaus. Danach sei – unstrittig – der weitere Mitarbeiter – der Beklagten zu 1), Herr C2, erschienen und habe festgestellt, dass die Abdeckung des Gerätes nicht montiert gewesen sei. Er habe sodann den Strom abgeschaltet, den Durchlauferhitzer demontiert und dann das Paneelbrett wieder angebracht.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat die Klägerin, den Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) gemäß § 141 ZPO angehört und im Übrigen durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben.
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Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 20. April 2016 und 31. August 2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist weder gegenüber der Beklagten zu 1) noch gegenüber dem Beklagten zu 2) begründet.
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Der Klägerin stehen gegen beide Beklagte weder materielle noch immaterielle Schadensersatzansprüche zu. Weder hat die Beklagte zu 1) ihre Pflichten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Werkvertrag schuldhaft verletzt und haftet insoweit aus § 280 Abs. 1 BGB noch fällt ihr eine eigene unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung der Gesundheit der Klägerin zur Last noch haftet sie gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB für eine fahrlässige Körperverletzung, sei es durch positives Tun noch durch Unterlassen ihres Verrichtungsgehilfen, des Beklagten zu 2). Dies unabhängig davon, ob ihr der Entlastungsbeweis gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB gelingt oder nicht. Auch gegenüber dem Beklagten zu 2) bestehen Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer fahrlässigen Körperverletzung der Klägerin ebenso wenig wie aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 223 StGB.
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Nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Anhörung der Parteien sowie Vernehmung der benannten Zeugen steht zur Überzeugung des Gerichtes nicht im Sinne von § 286 ZPO fest, dass der Beklagte zu 2) insoweit auch als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 1) im Sinne von § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB noch als Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB eine schuldhafte Pflichtverletzung zu Lasten der Klägerin begangen hat, die ihn bzw. die Beklagte zu 1) zum Schadensersatz verpflichtet. Ebenso wenig ist eine eigenständige Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) im Rahmen des Werkvertrages noch unter dem Gesichtspunkt der deliktischen Haftung wegen einer Verkehrssicherungspflicht zu erkennen.
1.
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Nachdem die Abdichtung der Wasserleitung durch den Beklagten zu 2) am 27. Januar vorgenommen worden war, hat dieser den nicht defekten Durchlauferhitzer wieder montiert, an Wasser- und Stromkreislauf angeschlossen, was zwischen den Parteien nicht im Streit steht. Er hat zudem, in seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO nachvollziehbar geschildert, gemeinsam mit der Klägerin die Funktionsweise des Gerätes überprüft zu haben und dabei festgestellt zu haben, dass das Gerät wieder einwandfrei funktioniere und die Leitung dicht sei. Für die Richtigkeit dieser Schilderung in der Anhörung spricht viel. Dies zählt zu seinem Pflichtenkreis im Hinblick auf die Anforderungen, die der übernommene Werkvertrag für die Beklagte zu 1) festlegt. Danach war nach der Reparatur zu überprüfen, ob denn die Dichtigkeit der Leitung wieder hergestellt war und der Durchlauferhitzer wieder funktioniere. Zutreffend konnte der Beklagte zu 2), wie in seiner Anhörung ersichtlich, dies allein dadurch prüfen, dass er den Durchlauferhitzer wieder insgesamt angeschlossen hat. Nur dann war nämlich zu überprüfen, ob denn die Wasserleitung dicht war. Dabei war von der Undichtigkeit nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien die Warmwasserleitung, also diejenige Leitung betroffen, die nach der Erhitzung des Wassers dieses vom Durchlauferhitzer weg ableitet. Dies macht es nach dem Dafürhalten des Gerichtes zudem erforderlich, auch den Drehstromanschluss wiederherzustellen. Dies umso mehr, als ansonsten die 5 Kabel des Drehstromanschlusses frei hinter dem Durchlauferhitzer gehangen hätten und nach ordnungsgemäßem Anschluss wieder in den kreisförmig angeordneten Lüsterklemmen saßen, was zudem bei Entfernung der Abdeckung des Durchlauferhitzers zu erkennen ist. Insoweit hat der Zeuge C2, zudem bestätigt, dass das Gerät in der Tat durch ordnungsgemäße Verdrahtung angeschlossen war, als er am 31. Januar 2015 nach dem schweren Unfall der Klägerin und dem entsprechenden Anruf des Ehemannes der Klägerin im Haus zunächst den Durchlauferhitzer vom Stromkreis genommen hatte, um ihn sodann zu demontieren. Schließlich steht nach der Bekundung des Zeugen C2 auch fest, dass in dem Zeitpunkt, als er den Kellerraum der Klägerin betrat, die Abdeckung des Durchlauferhitzers nicht auf dem Gerät war. Warum dies nicht der Fall war, konnte die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichtes klären. Zwar hat der Ehemann der Klägerin bekundet, er habe sie am Folgetag nach der Reparatur durch den Beklagten zu 2) ca. 1 bis 2 Meter von dem Durchlauferhitzer entfernt auf dem Boden liegen sehen, er könne jedoch nicht sagen, ob er zuvor ordnungsgemäß installiert gewesen sei. Allerdings bestehen insoweit erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Bekundung des Zeugen Q2. Dies schon deshalb, weil er in seiner Vernehmung angegeben hatte, er habe seine Ehefrau darüber informiert, dass der Deckel heruntergefallen sei. Zum Zweiten aber auch deshalb, weil er bekundet hat, dass der Beklagte zu 2) die Funktion des Durchlauferhitzers noch während seiner Anwesenheit überprüft habe und festgestellt haben will, dass dieser funktioniert habe. Dies setzt indes noch während der Anwesenheit des Ehemannes der Klägerin voraus, dass das Gerät überprüft worden ist und mithin sowohl an den Wasserkreislauf als auch an die Stromversorgung angeschlossen war. Dies widerspricht jedoch der Einschätzung einer provisorischen Aufhängung des Gerätes allein, damit es nicht im Weg stehe, bevor die zu trocknende Paneele erneut montiert war. Schließlich hat der Zeuge C2 bekundet, er sei sich sicher, dass das Gerät an dem oberen Haltebügel jedenfalls mit einer von zwei Schrauben bereits wieder befestigt gewesen sei. Dies widerspricht der Schilderung des Zeugen Q2, dass die Schrauben, die den Rahmen des Durchlauferhitzers hielten, gar nicht montiert gewesen seien, was wegen des fehlenden Paneelbrettes auch nicht möglich sei. Dies steht zudem in Widerspruch zu seiner Schilderung, er habe sich dem Durchlauferhitzer nicht genähert, um zu schauen, ob er denn funktioniere. Hierüber habe er sich gar keine Gedanken gemacht. Denn, ob das Gerät insoweit an dem Haltebügel montiert war, konnte er nur feststellen, wenn er das Gerät, und sei es mit seiner provisorischen Montage, in Augenschein genommen hätte. Dies will er jedoch nicht getan haben. Zudem bestehen Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundung insoweit, als er gegenüber dem Zeugen C2 einen Manipulationsverdacht geäußert hat, weil dieser, so seine Bekundung, nach der Demontage des Durchlauferhitzers den Deckel an dem demontierten Durchlauferhitzer mit den beiden unteren Schrauben fixiert haben soll, was der Vertuschung diene. Diese von ihm mit Nachdruck aufgestellte Behauptung offenbart eine Belastungstendenz gegenüber den Beklagten, die mit der konkreten Schilderung zwar keine negative Einschätzung hervorbringen konnte, jedoch Zweifel an der Richtigkeit der Bekundung weckt. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht beweisen können, dass ihr nicht durch Ausprobieren des Durchlauferhitzers bekannt gegeben worden ist, dass dieser wieder an dem Stromkreis angeschlossen war. Hierzu vermochte der Zeuge Q2 keine Bekundung zu machen, da er zu diesem Zeitpunkt bereits den Keller und sein Haus verlassen hatte. Insoweit stehen sich die Schilderung des Beklagten zu 2) einerseits und der Klägerin gegenüber. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob denn die Schilderung des Beklagten zu 2) vorzugswürdig erscheint, wofür manches spricht, denn die Pflichtverletzung in Gestalt eines unterbliebenen Hinweises auf den Anschluss des Gerätes jedenfalls vermochte die Klägerin nicht zu beweisen. Abgesehen davon spricht vieles für die Richtigkeit der Bekundung des Beklagten zu 2), denn wie gesehen hatte er die Dichtigkeit des Wasserkreislaufes und die Funktion des Durchlauferhitzers nach Wiederanschluss zu überprüfen, um von der Ordnungsgemäßheit seiner Arbeit ausgehen zu können. Dies spricht für die Richtigkeit seiner Schilderung. Schließlich verbleibt es hinsichtlich der Zweifel an der Richtigkeit der Bekundung auch der Klägerin dabei, dass sie im Widerspruch zu ihrem Ehemann geschildert hatte, letzterer habe sie gerade nicht darauf hingewiesen, dass der Deckel herunter gefallen sei. Ebenso erscheint es dem Gericht nicht glaubhaft, dass die Klägerin von dem Zeitpunkt der Reparatur durch den Beklagten zu 2) bis zum Unfall, der sich 4 Tage später ereignet hat, den Keller nicht betreten haben will. Dort gab es einen gravierenden Wasserschaden, weswegen auch der Teppich erneuert werden mußte und deshalb diverse Gegenstände wegzuschaffen waren. Dass sie sich darum überhaupt nicht gekümmert hatte, während sie sich am 31.01.2015 veranlasst sah, um einen nicht ordnungsgemäß installierten Durchlauferhitzer herum Säuberungsarbeiten in diesem Kellerraum vorzunehmen, ist nicht nachvollziehbar. Dabei kann offen bleiben, ob das Gerät, welches die Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur Ansicht gestellt hatten mit der Behauptung, es sei baugleich mit dem bei der Klägerin verbautem Gerät, zutrifft. Denn darauf, ob denn die Abdeckung oben eingehängt wird, so dass sie auch dann nicht herunterfallen kann, wenn die beiden unteren Schrauben nicht fixiert sind, kommt es nicht an.
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Zweifel an der Richtigkeit sowohl der Schilderung der Klägerin wie auch an der Schilderung des Zeugen Q2 werden zuletzt dadurch genährt, dass der Zeuge Q2 nach dem tragischen Unfall der Klägerin bei dem Telefondienst, dem sich die Beklagte zu 1) für Notfälle angeschlossen hatte, nach dem Vermerk der Servicemitarbeiterin mitgeteilt hatte: „Sie waren heute bei ihm. Bei der Reparatur haben Sie ein Brett gelöst, das zur Überleitung da war. Da Sie es danach nicht mehr angebracht haben, versuchte seine Frau das zu erledigen. Diese wurde vom Starkstrom erwischt und liegt im Krankenhaus. Er wollte nicht durchgestellt werden. Bitte Rückruf!“ Dies legt es vielmehr nahe, dass sich die Klägerin bzw. ihr Ehemann zwischen dem 27. und 31. Januar an dem bereits wieder installierten und in Betrieb genommenen Durchlauferhitzer zu schaffen gemacht haben. Dies ließe sich jedenfalls dadurch erklären, dass der Ehemann der Klägerin erkennbar ungehalten war, weil der Beklagte zu 2) vor der Montage des Durchlauferhitzers nach Vornahme der Abdichtungsarbeiten das Paneelbrett nicht wieder an der Wand angebracht hatte, sondern dies zunächst trocknen lassen wollte und es weiteren Mitarbeitern der Beklagten zu 1) in der Folgezeit überlassen wollte, dieses wieder anzubringen. Seine Unzufriedenheit mit der Arbeit der Beklagten zu 1) hatte der Zeuge Q2 ebenso zum Ausdruck gebracht, wie die Klägerin selbst in ihrer Anhörung.
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Angesichts dessen vermochte sich das Gericht eine Überzeugung dahingehend, dass der Beklagte zu 2) die Installation der Abdeckung auf dem Durchlauferhitzer unsachgemäß vorgenommen hatte und zweitens der Beklagte zu 2) auch keine Hinweise darauf erteilt hatte, dass er das Gerät wieder an Wasser- und Stromversorgung angeschlossen hatte, nicht zu bilden.
2.
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Doch selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass ein Hinweis des Beklagten zu 2) auf den Anschluss des Durchlauferhitzers unterblieben ist und er zudem die Abdeckung fehlerhaft montiert hätte, ist das von der Klägerin eingeräumte Putzen in unmittelbarer Nähe des ohne Abdeckung an der Wand hängenden Durchlauferhitzers eine derartige Selbstgefährdung, dass eine etwaige schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 2), die sich die Beklagte zu 1) zuzurechnen hätte, unbedeutend und träte gemäß § 254 Abs. 1 BGB gegenüber dem gravierenden Mitverschulden der Klägerin zurück. Denn dass sie dort, nachdem die Abdeckung heruntergefallen war bzw. jedenfalls nicht mehr auf dem Gerät verblieb, mit einem Mikrofasertuch in der unmittelbaren Nähe des unabgedeckten mit 380V-Drehstrom betriebenen Durchlauferhitzers arbeitete, ohne sich überhaupt Gedanken dazu zu machen, ob denn der Durchlauferhitzer Strom führte, ist derart leichtsinnig, dass eine Haftung der Beklagten, eine Pflichtverletzung zugunsten der Klägerin unterstellt, zurückzutreten hat. Jeder weiß, dass stromführende Gerätschaften lebensgefährlich sein können. Wenn ein solches Gerät an der Wand hängt und dessen Abdeckung fehlt, ist es grob fahrlässig, gegen sich selbst im Hinblick auf etwaige Berührungsspannungen, im unmittelbaren Umfeld des Gerätes zu säubern. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob denn die Klägerin das Gerät, wie von ihr nicht geschildert, berührt hat oder ob sie aufgrund eines durch Stromführung entstandenen Feldes angezogen wurde, wie von ihr geschildert.
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Angesichts dessen würde, soweit denn eine Pflichtverletzung der Beklagten, wie nicht, erwiesen wäre, gleichwohl deren Haftung nach § 254 Abs. 1 BGB ausscheiden.
3.
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Daher kann auch offenbleiben, ob denn der Beklagten zu 1) im Hinblick auf ihre deliktische Haftung der Entlastungsbeweis gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB gelingen könnte. Mangels Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) und eigener Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) scheiden sowohl vertragliche wie deliktische Ansprüche gegen beide Beklagten aus.
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Mangels Hauptforderung können weder Zinsen noch Kosten der vorgerichtlichen Vertretung verlangt werden. Ob die Schmerzensgeldforderung der Höhe nach angemessen ist, kann ebenfalls dahinstehen.
4.
26
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO sowie § 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 25.310,00 EUR festgesetzt.