Zur Haftung eines Paketdienstunternehmens wegen Verlust eines Pakets

LG Düsseldorf, Urteil vom 05. Juli 2016 – 35 O 113/15

Zur Haftung eines Paketdienstunternehmens wegen Verlust eines Pakets; Mitverschulden aufgrund unterlassener Wertdeklaration

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.991,04 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Die Klägerin macht als Transportversicherer der A mit Sitz in B (Österreich) (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) aus abgetretenem und übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 10.991,04 EUR wegen eines Transportschadensfalles geltend.

2
Im Einzelnen geht es um eine aus einer Holzkiste bestehende Sendung vom 26. November 2014 an die Firma C GmbH & Co. KG mit Sitz in D, Deutschland, die mit der Kontrollnummer 1ZE9422V6850326537 von der Beklagten versehen und unstreitig im Gewahrsam der Beklagten verlorengegangen ist. Der Beklagten wurden am 26. November 2014 von der Versicherungsnehmerin insgesamt 43 Sendungen zum Transport ex B übergeben.

3
Mit E-Mail vom 18. Dezember 2014 (Anlagenkonvolut K 6) meldete sich die Versicherungsnehmerin bei der Beklagten und erkundigte sich nach dem Verbleib der Sendung. Nachdem die Versicherungsnehmerin einen Antrag auf ein Reklamationserstattungsformular bei der Beklagten gestellt hatte, meldete sie am 12. Januar 2015 dieser den streitgegenständlichen Schadensfall (vgl. Anlagen K 7 und K 8). In der Folgezeit erstattete die Beklagte für den streitgegenständlichen Verlust einen Betrag in Höhe von insgesamt 530,00 EUR.

4
Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 (Anlage K 15) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15. Juli 2015 vergeblich zur Zahlung der hiesigen Klageforderung auf. Mit einem weiteren anwaltlichen Schreiben vom 24. Juli 2015 (Anlagen K 16 – 18) forderte die Klägerin die Beklagte nochmals unter Fristsetzung bis zum 3. August 2015 vergeblich zur Zahlung der Klageforderung sowie entstandener außergerichtlicher Anwaltskosten auf.

5
Die Klägerin macht geltend:

6
Aufgrund der von ihr an die Versicherungsnehmerin geleisteten Zahlung von 9.991,04 EUR, wobei ein Selbstbehalt in Höhe von 1.000 EUR sowie die Zahlung der Beklagten in Höhe von 530 EUR jeweils berücksichtigt worden seien, und der von der Versicherungsnehmerin erfolgten Abtretung vom 12. Juni 2015 (Anlage K 14) an sie ergebe sich ihre Aktivlegitimation. Zudem seien ihr von der Versicherungsnehmerin zum Zwecke der Prozessführung sämtliche Schadensunterlagen überlassen worden.

7
Die in Verlust geratene Sendung habe gemäß des zur Gerichtsakte gereichten Speditionsauftrages vom 26. November 2014 (Anlage K 4) und der hierzu korrespondierenden Handelsrechnung vom gleichen Tage (Anlagen K 2 und K 3) ein „WL 10 Rohr“ bzw. ein speziell nach dem Kundenwunsch gefertigtes Wolframrohr im Wert von 11.521,04 EUR netto beinhaltet. Das Sendungsgut sei maschinell hergestellt worden und komme immer wieder zur Auslieferung und dies schon seit Jahren.

8
Die Beklagte habe für den durch den Sendungsverlust entstandenen Schaden in voller Höhe einzustehen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, den Verbleib der Sendung aufzuklären, folge, dass die Beklagte mangelhaft organisiert sei. Aus diesem Grunde könne diese sich nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen.

9
Zur Vermeidung des Klageweges sei es zweckmäßig gewesen, die Beklagte letztmalig außergerichtlich durch das anwaltliche Schreiben vom 24. Juli 2015 zur Zahlung aufzufordern.

10
Die Klägerin beantragt,

11
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.991,04 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2015 zu zahlen.

12
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 958,19 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16. September 2015) zu zahlen.

13
Die Beklagte beantragt,

14
die Klage abzuweisen.

15
Die Beklagte, welche die Aktivlegitimation der Klägerin, den Paketinhalt und den Wert der Ware sowie den Umstand der maschinellen Herstellung und wiederholten Auslieferung des Sendungsgutes jeweils mit Nichtwissen bestreitet, macht geltend:

16
Ihre Haftung sei gem. Ziffer 9.2 ihrer Beförderungsbedingungen (Anlage B 1), die wirksam einbezogen worden seien, auf 510,00 EUR begrenzt, da die Versenderin keinen höheren Haftungswert angegeben habe.

17
Hilfsweise berufe sie sich auf die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen. Die Voraussetzungen einer unbegrenzten Haftung unter dem Gesichtspunkt eines angeblichen qualifizierten Verschuldens würden im vorliegenden Fall nicht vorliegen. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht habe.

18
Die Versenderin müsse sich jedenfalls ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie von der Möglichkeit der Angabe einer Wertdeklaration mit der Folge einer entsprechenden Beförderung keinen Gebrauch gemacht habe; Wertpakete würden von ihr in allen Versandarten unter besonderen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen befördert.

19
Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sei das Wolframrohr zudem gemäß Ziffer 3.1 (ii) ihrer Beförderungsbedingungen von einer Beförderung durch die Beklagte ausgeschlossen, weil es sich hierbei um ein Unikat handele.

20
Nicht ersatzfähig seien schließlich die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da die vorgerichtliche Beauftragung der jetzigen Prozessbevollmächtigten keine erfolgsversprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstelle. Zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Beauftragung habe bereits eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vorgelegen, nachdem sie bereits mit Schreiben vom 29. Juni 2015 eine Haftung abgelehnt habe.

21
Dem ist die Klägerin entgegengetreten und macht ihrerseits geltend:

22
Ein Mitverschulden der Versenderin komme nicht zur Anwendung, da der Beklagten der (hohe) Warenwert des streitgegenständlichen Sendungsgutes spätestens mit dessen Übergabe bekannt gewesen sei, da mit der Übergabe der Kiste dieser sämtliche Unterlagen offen übergeben worden seien. Darunter habe sich auch die Handelsrechnung befunden, die den Wert des Rohres ausgewiesen habe.

23
Ein Ausschluss der Übernahme des streitgegenständlichen Sendungsgutes sei nicht gegeben, da es sich bei dem versandten Packstück um kein Unikat, sondern ein maschinell erstelltes Teil handele, welches immer wieder zur Auslieferung komme. Dies schon seit Jahren.

24
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden gem. § 349 Abs. 3 ZPO einverstanden erklärt.

25
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe
26
Die zulässige Klage ist im Hinblick auf die Hauptforderung und den geltend gemachten Zinsanspruch begründet (I.). Im Hinblick auf den zudem geltend gemachten Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten ist die Klage unbegründet (II.).

I.

27
Die Beklagte hat für den von der Klägerin geltend gemachten Verlustschaden in Höhe von 10.991,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit dem 16. Juli 2015 gem. Art. 17, 27 Abs. 1 CMR, §§ 249 ff. BGB einzustehen, ohne sich mit Erfolg auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können. Hierauf hat die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2016 im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage ausdrücklich hingewiesen. Im Einzelnen:

1.

28
Die Klägerin ist berechtigt, den hier streitgegenständlichen Schaden geltend zu machen. Ihre Aktivlegitimation besteht jedenfalls aufgrund einer stillschweigenden Abtretung.

29
Denn die Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer, hier die Klägerin, zum Zwecke der Prozessführung, der letztlich für den Ausgleich des Schadens gegenüber dem Geschädigten verantwortlich ist, hat allein den Sinn, diesen in den Stand zu setzen, die Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Dazu gehört nach der Vorstellung und dem Willen wirtschaftlich denkender Parteien erfahrungsgemäß auch, dass dem Versicherer alle Ansprüche abgetreten werden. Einer ausdrücklichen Erklärung bedarf es hierzu nicht. Es ist vielmehr von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Verhalten auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2007 – I ZR 43/05 -, TranspR 2008, 113 <114>; BGH, Urteil vom 21. November 1996 – I ZR 139/94 -, NJW 1997, 729; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 18 U 106/13 -, juris). Dieser erfasst – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch die Selbstbeteiligung der Versicherungsnehmerin in Höhe von 1.000 EUR.

2.

30
Die Beklagte bestreitet zu Unrecht den Inhalt und den Wert der streitgegenständlichen Sendung, die unstreitig in ihrem Gewahrsam abhanden gekommen ist.

a)

31
Grundsätzlich muss der Anspruchsteller substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass das Gut während der Obhutszeit des Frachtführers abhanden gekommen ist und wie hoch der eingetretene Schaden ist.

32
Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme von Gütern als solchen auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustandes. Die Frage, ob der Beweis geführt ist, ist grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts, insbesondere nach § 286 ZPO zu beurteilen. Die Bildung der richterlichen Überzeugung setzt dabei einen Grad an Gewissheit voraus, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012, – I ZR 14/11 -, NJW-RR 2013, 813 f.; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 18 U 106/13 -, juris).

33
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Würdigung der Umstände, die für Umfang und Wert einer verloren gegangenen Sendung sprechen, dabei stets der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Ein Anscheinsbeweis greift insofern nicht mehr (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012, – I ZR 14/11 -, NJW-RR 2013, 813 <814>).

34
Der Tatrichter hat sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Umfangs einer Sendung anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu bilden. Dafür ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als auch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis des Sendungsumfangs vorgelegt werden. Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Inhalts einer Sendung auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Dokumente vorgelegt wird und der beklagte Frachtführer dagegen keine substantiierten Einwände erhebt (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 18 U 106/13 -, juris unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 13. September 2012, – I ZR 14/11 -, NJW-RR 2013, 813 f.). Der Tatrichter muss aber prüfen, ob die zum Nachweis eines behaupteten Schadens vorgelegten Dokumente in sich schlüssig und geeignet sind, den Vortrag des Anspruchstellers zum entstandenen Schaden zu belegen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012, – I ZR 14/11 -, NJW-RR 2013, 813 f.).

b)

35
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung der Kammer im Sinne von § 286 ZPO fest, dass die streitgegenständliche Sendung den von der Klägerin vorgetragenen Inhalt und Wert aufgewiesen hat.

36
Die Klägerin hat neben dem Speditionsauftrag vom 26. November 2014 (Anlage K 4) auch die hierzu korrespondierende Handelsrechnung vom gleichen Tage (Anlagen K 2 und K 3) vorgelegt. Sowohl der Speditionsauftrag als auch die Handelsrechnung weisen jeweils explizit die Lieferschein-Nummer 803964607 auf. Der bestreitende Vortrag der Beklagten ist hingegen unzureichend, da er sich lediglich darauf beschränkt den Inhalt der Sendung pauschal mit Nichtwissen zu bestreiten.

37
Der Wert der im streitgegenständlichen Paket befindlichen Waren ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Handelsrechnung (vgl. auch die Regelung in § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB) und stellt den maßgeblichen Verkaufspreis an den Kunden dar (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 18 U 106/13 -, juris). Angesichts der überreichten Rechnung reicht ein bloßes Bestreiten des Wertes bzw. des Zustands der Ware durch die Beklagte nicht aus. Die Vermutenswirkung für den Wert der Sendung aus § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin keine Wertdeklaration vorgenommen hat. Denn gem. § 292 ZPO reicht es nicht aus, Zweifel an der im Gesetz aufgestellten Vermutung vorzutragen. Vielmehr ist lediglich der Beweis des Gegenteils zulässig; an einem entsprechenden Beweisantritt durch die Beklagte fehlt es jedoch.

3.

38
Auf eine gesetzliche bzw. in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Haftungsbeschränkung kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Sie haftet für ein ihr anzulastendes qualifiziertes Verschulden gem. Art. 29 CMR.

39
Die Beklagte ist vorliegend ihrer sekundären Darlegungslast, insbesondere zum Zeitpunkt des Verlustes, zum Ort und zu den beteiligten Mitarbeitern detaillierte Angaben zu machen, nicht nachgekommen.

40
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn der Spediteur allgemein zur Lagerorganisation vorträgt. Er ist vielmehr gehalten, die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert darzustellen, dass für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen und welche Maßnahmen getroffen worden sind, dass die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 18 U 52/13 -, juris unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 15. November 2001 – I ZR 158/99 -, NJW 2002, 3106 ff.).

41
Dabei finden die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch auf Paketdienstunternehmen Anwendung, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankommt und deren Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung der Sendungen erwarten (vgl. wiederum Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 18 U 52/13 -, juris unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 15. November 2001 – I ZR 158/99 -, NJW 2002, 3106 ff.).

42
Nach dem Vorbringen der Beklagten bleibt vorliegend völlig im Dunkeln, wo die streitgegenständliche Sendung abhanden gekommen ist. Selbst wenn man einmal ein lückenloses System seitens der Beklagten unterstellt, bliebe letztlich als einzig denkbare Möglichkeit der Verlust durch Diebstahl, für den die Beklagte ohnehin unbeschränkt haftet (so ausdrücklich: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 18 U 52/13 -, juris). Auch für den Fall, dass man eine derartige Verlustmöglichkeit durch Diebstahl, sei es durch den Fahrer selbst, sei es durch Dritte, ausschließt, bliebe als einzige weitere Möglichkeit des Verlustes die einer Falschauslieferung. Nach der Rechtsprechung des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf liegt auch insoweit ein qualifiziertes Verschulden vor, wenn seitens des Frachtführers nicht Umstände vorgetragen werden, die ausnahmsweise eine Falschauslieferung als einmaliges Versagen erscheinen lassen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 18 U 106/13 -, juris).

43
Zudem fehlt es schließlich auch an der entsprechenden Darstellung der Recherche und ihrer Dokumentation durch die Beklagte. Die Beklagte hat insbesondere nicht vorgetragen, bei anderen Empfängern von Sendungen im Hinblick auf eine Falschauslieferung nachgefragt zu haben, so dass sie sich der Möglichkeit begeben hat, ein außer Kontrolle geratenes Paket doch noch aufzufinden (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 18 U 106/13 -, juris unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 – I ZR 104/11 -, juris).

4.

44
Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht aufgrund eines sie oder die Versenderin treffenden Mitverschuldens eingeschränkt.

a)

45
Ein Anspruch minderndes Mitverschulden lässt sich nicht daraus herleiten, dass die Beklagte aufgrund der unterlassenen Wertdeklaration nicht in die Lage versetzt wurde, die Pakete einem höheren Haftungswert entsprechend zu befördern.

46
Die fehlende Wertdeklaration hat sich nicht ausgewirkt, da im Auslandsverkehr die Erstellung eines sog. Presheets nicht vorgesehen ist. Zudem gibt es bei CMR-Auslandstransporten kein High Value Report; bei derartigen Transporten existiert auch kein High Value Alert (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2016 – 18 U 60/15 -). Diese Umstände, die gerichtsbekannt sind, sind von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden.

47
Auch nach dem Vortrag der Beklagten sind Standard- und Wertpakete – bis auf einen zusätzlichen Scan – ohnehin den gleichen Transportbedingungen wie Standardpakete ausgesetzt.

b)

48
Der Versicherungsnehmerin der Klägerin fällt auch kein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen des Unterlassens eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert bei der in Verlust geratenen Sendung zur Last.

49
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein ungewöhnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des Schadens lässt sich dabei nicht in einem bestimmten Betrag oder einer bestimmten Wertrelation angeben, sondern kann regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 – I ZR 265/03 -, juris; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2016 – 18 U 60/15 -). Der Bundesgerichtshof hat es dabei für naheliegend erachtet, die Gefahr eines besonders hohen Schadens im Sinne des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000,00 EUR und damit den 10fachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 9.2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten übersteigt.

50
Dennoch liegt vorliegend ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Versicherungsnehmerin nicht vor. Ein Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens setzt zwar nicht die Feststellung voraus, dass der Frachtführer Wertsachen generell sicherer befördert. Indes ist die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu verneinen, wenn der Frachtführer trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen getroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 – I ZR 265/03 -, juris; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2016 – 18 U 60/15 -). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass sie bei grenzüberschreitenden Werttransporten generell keine höheren Sicherheitsmaßnahmen anwendet als bei Standardtransporten. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass sie zumindest aufgrund eines Hinweises auf den möglicherweise ungewöhnlich hohen Schaden anders verfahren wäre.

c)

51
Der weitere (Mitverschuldens-) Einwand der insofern darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten, unter Zugrundelegung des klägerischen Sachvortrags sei das streitgegenständliche Sendungsgut gemäß Ziffer 3.1 (ii) ihrer Beförderungsbedingungen von einer Beförderung ausgeschlossen, da es sich um ein Unikat im Sinne der genannten Ziffer der Beförderungsbedingungen handele, greift nicht durch.

52
Die Klägerin hat der insofern von ihr zu beachtenden sekundären Darlegungslast entsprechend konkret und nachvollziehbar vorgetragen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Sendungsgut um ein maschinell erstelltes Teil handele, welches immer wieder zur Auslieferung komme und dies schon seit Jahren. Eine Qualifizierung als Unikat im Sinne von Ziffer 3.1 (ii) der Beförderungsbedingungen der Beklagten scheide mithin nach ihrer Auffassung aus.

53
Die Beklagte hat diesen Vortrag (lediglich) mit Nichtwissen bestritten, ohne dass sie dabei ihrerseits – ihrer Darlegungs- und insbesondere ihrer diesbezüglichen Beweislast entsprechend – Beweis dafür angetreten hat, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Sendungsgut um ein handgefertigtes einmaliges bzw. einzigartiges Werk bzw. Objekt handelt, welches nicht beliebig oft reproduzierbar ist. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ist vom Vorliegen eines Unikats im Sinne von Ziffer 3.1 (ii) der Beförderungsbedingungen der Beklagten auszugehen. Die Beklagte ist jedoch insofern beweisfällig geblieben.

5.

54
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist gem. Art. 27 Abs. 1 CMR gerechtfertigt.

II.

55
Die Klägerin besitzt gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der von ihr geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR. Die Klage ist insofern unbegründet.

1.

56
Die Geschäftsgebühr für eine vorgerichtliche Mahnung fällt zwar nur dann an, wenn die Partei ihrem Anwalt einen auf die vorgerichtliche Tätigkeit beschränkten Auftrag erteilt hat. Insoweit reicht auch ein bedingter, vom Scheitern vorgerichtlicher Bemühungen abhängiger Klageauftrag. Hat die vorgerichtliche Mahnung aber keine Aussicht auf Erfolg, dann muss der Anwalt dem Mandanten empfehlen, sogleich einen unbedingten Klageauftrag zu erteilen, um dadurch das Entstehen der Geschäftsgebühr zu vermeiden. Verletzt der Anwalt die Hinweispflicht verliert er den Anspruch auf die Geschäftsgebühr (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2014 – 18 U 55/14 -; Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19. Juni 2008 – 6 U 48/08 -, NJOZ 2008, 4055 <4057>; Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 13 U 146/07 -, juris; Jaspersen/Wache, in: Beck`scher Online-Kommentar ZPO, § 91 Rdnr. 39).

57
Die durch das Schadensereignis verursachten Anwaltskosten sind nur zu ersetzen, wenn sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Erscheint der Versuch außergerichtlicher Forderungsdurchsetzung nicht erfolgversprechend, sind die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 421/10 -, juris; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2014 – 18 U 55/14 -).

2.

58
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war das vorgerichtliche Tätigwerden des damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin von vornherein aussichtslos und mithin nicht zweckmäßig.

59
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 29. Juni 2015 gegenüber der Klägerin ihre Eintrittspflicht bzw. Haftung im vorliegenden Fall ausdrücklich abgelehnt. Der weitere außergerichtliche Versuch der Klägerin einer Forderungsdurchsetzung mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Juli 2015 (Anlagen K 16 – K 18) stellt sich unter Beachtung des insofern unmissverständlichen vorherigen ablehnenden Schreibens der Beklagten als nicht erfolgsversprechend dar.

III.

60
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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