Zur Haftung eines Paketdienstunternehmens wegen des Verlustes von Transportgut im internationalen Straßengüterverkehr

LG Düsseldorf, Urteil vom 28. März 2017 – 35 O 59/16

Zur Haftung eines Paketdienstunternehmens wegen des Verlustes von Transportgut im internationalen Straßengüterverkehr

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.721,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. März 2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 33 % und die Beklagte zu 67 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
1
Die Klägerin macht als Versicherungsassekuradeurin des Transportversicherers der U GmbH aus A (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) gegenüber der Beklagten, einem Paketdienst und Logistikunternehmen mit Sitz in B, aus abgetretenem und übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 9.721,08 EUR wegen eines Transportschadensfalles geltend.

2
Im Einzelnen geht es um eine aus einem Packstück bestehende Sendung vom 15. Juli 2015 an Herrn H (Universität Genf) nach Genf in der Schweiz, welche unstreitig im Gewahrsam der Beklagten in Verlust geraten ist.

3
Am 12. August 2015 informierte die Beklagte die Versicherungsnehmerin über den Sendungsverlust; die Versicherungsnehmerin übermittelte in der Folgezeit der Beklagten die von ihr nunmehr ausgefüllte Schadensmeldung (vgl. Anlage K 2).

4
Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 (Anlage K 3 bzw. Anlage K 9) forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich unter Fristsetzung bis zum 16. März 2016 zur Zahlung der Klageforderung auf. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 24. Februar 2016 (Anlage K 10) eine Schadensregulierung ab.

5
Mit einem weiteren anwaltlichen Schreiben vom 22. April 2016 (Anlage K 4) forderte die Klägerin die Beklagte nochmals unter nunmehriger Fristsetzung bis zum 13. Mai 2016 vergeblich zur Zahlung der Klageforderung auf.

6
Die Klägerin macht geltend:

7
Sie habe die Versicherungsnehmerin am 10. Dezember 2015 in Höhe des dieser entstandenen Schadens – der Klageforderung – entschädigt und sich zudem am 6. Juli 2016 deren Ansprüche abtreten lassen (vgl. Anlage K 1); hieraus ergebe sich ihre Aktivlegitimation.

8
Das streitgegenständliche in Verlust geratene und mit der Sendungsnummer 1Z5635376891118… versehene Paket habe zwei elektrische Geräte, nämlich einen Calosys Master und eine Ventilumschaltbox nebst Processcontrol-PIC available zum Inhalt gehabt. Hierbei habe es sich um Geräte gehandelt, welche die Versicherungsnehmerin aus Anlass einer fällig gewordenen Garantieleistung extra wiederhergestellt habe, um diese an den Empfänger in Genf nachzuliefern. Da es sich um eine Garantieleistung gehandelt habe, seien weder eine Handelsrechnung noch ein Lieferschein ausgestellt worden.

9
Für die aufgrund des streitgegenständlichen Sendungsverlustes erforderliche Ersatzbeschaffung seien Materialkosten in Höhe von insgesamt 8.371,08 EUR angefallen. Für die Herstellung der Ventilumschaltbox sei insgesamt ein Arbeitsaufwand von 27 Stunden zu einem Stundensatz von 50,00 EUR erforderlich gewesen, mithin seien Arbeitskosten in Höhe von 1.350,00 EUR angefallen.

10
Die Beklagte habe für den ihr durch den Paketverlust entstandenen Schaden in voller Höhe einzustehen, ohne dass sich diese sich auf vertragliche oder gesetzliche Haftungsbegrenzungen berufen könne.

11
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 14.533,16 EUR und zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 526,58 EUR zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2017 (Bl. 81 GA) hat die Klägerin die Klage im Hinblick auf die geltend gemachte Hauptforderung in Höhe eines anteiligen Betrages von 4.812,08 EUR teilweise zurückgenommen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2. März 2017 (Bl. 91 f. GA) ihre Einwilligung in die teilweise Klagerücknahme erklärt.

12
Die Klägerin beantragt zuletzt,

13
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 9.721,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. März 2016 zu zahlen.

14
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 382,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

15
Die Beklagte beantragt zuletzt,

16
1. die Klage abzuweisen und

17
2. im Hinblick auf die teilweise Klagerücknahme der Klägerin die Kosten insofern aufzuerlegen.

18
Die Beklagte, welche die Aktivlegitimation der Klägerin, den Paketinhalt und den Wert der in Verlust geratenen Ware jeweils mit Nichtwissen bestreitet, macht geltend:

19
Das streitgegenständliche Paket sei nach seiner Abholung in B zunächst in ihr Center A Ost verbracht und von dort aus über die Center Hannover und Herne nach Basel verbracht worden. Von Basel habe es weiter nach Genf befördert werden sollen, von wo aus die Zustellung habe erfolgen sollen. Das Paket sei jedoch im Center Basel außer Kontrolle geraten. Trotz entsprechender Überprüfungen habe das Paket von ihr nicht wieder aufgefunden werden können.

20
Ihre Haftung sei gem. Ziffer 9.2 ihrer Beförderungsbedingungen auf die Höchsthaftungssumme in Höhe von 510,00 EUR begrenzt, weil die Versenderin keinen höheren Haftungswert angegeben habe. Eine höhere Haftung ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines angeblich sie treffenden qualifizierten Verschuldens.

21
Hilfsweise berufe sie sich auf die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen. Ihre Betriebsorganisation und ihre Sicherheitsmaßnahmen seien umfassend und ausreichend, so dass aus diesem Grunde die Klägerin von ihr keine unbeschränkte Haftung verlangen könne.

22
Jedenfalls ergebe sich ein Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Wertdeklaration, da Wertpakete von ihr in allen Versandarten unter besonderen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen befördert würden.

23
Ein weiteres Mitverschulden der Versenderin, welches sich die Klägerin ebenfalls zurechnen lassen müsse, ergebe sich unter dem Gesichtspunkt des unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadenseintritts (§ 254 Abs. 2 BGB).

24
Nicht ersatzfähig seien schließlich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da sie bereits mit Schreiben vom 24. Februar 2016 (Anlage K 10) gegenüber der Klägerin selbst eine weitere Zahlung ausdrücklich abgelehnt habe. Die vorgerichtliche Beauftragung eines Anwaltes sei daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr sachdienlich gewesen, da von ihr eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vorgelegen habe.

25
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24. Januar 2017 (Bl. 73 f. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. März 2017 (Bl. 93 ff. GA) Bezug genommen.

26
Die Parteien haben sich jeweils mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden gem. § 349 Abs. 3 ZPO einverstanden erklärt.

27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe
28
Die zulässige Klage ist im Hinblick auf die Hauptforderung und den geltend gemachten Zinsanspruch begründet (I.). Im Hinblick auf den zudem geltend gemachten Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten ist die Klage unbegründet (II.).

I.

29
Die Beklagte hat für den von der Klägerin geltend gemachten Verlustschaden in Höhe von 9.721,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. März 2016 gem. Art. 17, 27 Abs. 1 CMR, §§ 249 ff. BGB einzustehen, ohne sich mit Erfolg auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können. Im Einzelnen:

30
1. Die Klägerin ist berechtigt, den hier streitgegenständlichen Schaden geltend zu machen. Ihre Aktivlegitimation besteht jedenfalls aufgrund einer stillschweigenden Abtretung.

31
Denn die Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer, hier die Klägerin, zum Zwecke der Prozessführung, der letztlich für den Ausgleich des Schadens gegenüber dem Geschädigten verantwortlich ist, hat allein den Sinn, diesen in den Stand zu setzen, die Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Dazu gehört nach der Vorstellung und dem Willen wirtschaftlich denkender Parteien erfahrungsgemäß auch, dass dem Versicherer alle Ansprüche abgetreten werden. Einer ausdrücklichen Erklärung bedarf es hierzu nicht. Es ist vielmehr von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Verhalten auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2007 – I ZR 43/05 -, TranspR 2008, 113 <114>; BGH, Urteil vom 21. November 1996 – I ZR 139/94 -, NJW 1997, 729; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 18 U 106/13 -, juris).

32
Darüber hinaus hat die Versicherungsnehmerin mit Erklärung vom 6. Juli 2016 (Anlage K 1) alle ihre Ansprüche im Hinblick auf den streitgegenständlichen Sendungsverlust an die Klägerin abgetreten.

33
2. Die Beklagte bestreitet zu Unrecht den Inhalt und den Wert der streitgegenständlichen Sendung, die unstreitig in ihrem Gewahrsam abhanden gekommen ist.

34
a) Grundsätzlich muss der Anspruchsteller substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass das Gut während der Obhutszeit des Frachtführers abhanden gekommen ist und wie hoch der eingetretene Schaden ist. Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme von Gütern als solchen auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustandes. Die Frage, ob der Beweis geführt ist, ist grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts, insbesondere nach § 286 ZPO zu beurteilen. Die Bildung der richterlichen Überzeugung setzt dabei einen Grad an Gewissheit voraus, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012, – I ZR 14/11 -, NJW-RR 2013, 813 f.; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 18 U 106/13 -, juris; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 18 U 94/15 -; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2016 – 18 U 49/15 -; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 18 U 52/13 -, juris).

35
Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf unterliegt die Würdigung der Umstände, die für Umfang und Wert einer verloren gegangenen Sendung sprechen, dabei stets der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Ein Anscheinsbeweis greift insofern nicht mehr (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012, – I ZR 14/11 -, NJW-RR 2013, 813 <814>; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 18 U 52/13 -, juris).

36
Der Tatrichter hat sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Umfangs einer Sendung anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu bilden. Dafür ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als auch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis des Sendungsumfangs vorgelegt werden. Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Inhalts einer Sendung auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Dokumente vorgelegt wird und der beklagte Frachtführer dagegen keine substantiierten Einwände erhebt (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 18 U 106/13 -, juris unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 13. September 2012, – I ZR 14/11 -, NJW-RR 2013, 813 f.). Der Tatrichter muss aber prüfen, ob die zum Nachweis eines behaupteten Schadens vorgelegten Dokumente in sich schlüssig und geeignet sind, den Vortrag des Anspruchstellers zum entstandenen Schaden zu belegen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012, – I ZR 14/11 -, NJW-RR 2013, 813 f.; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 18 U 52/13 -, juris).

37
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer im Sinne von § 286 ZPO fest, dass die in Verlust geratene Sendung den von der Klägerin vorgetragenen Inhalt und Wert aufgewiesen hat.

38
aa) Der Zeuge O, bei welchem es sich um den bei der Versicherungsnehmerin tätigen Produktionsleiter handelt, hat glaubhaft bekundet, dass in dem streitgegenständlichen Paket zwei elektrische Geräte enthalten waren: ein Steuergerät (Calosys Master CU) und eine Ventilumschaltbox.

39
Nach den Bekundungen des Zeugen O, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln die Kammer keine Veranlassung hat, hat er selbst die beiden Geräte in den Karton eingelegt und sodann das Paket entsprechend verpackt und verschlossen. Zudem habe er einen Lieferschein in das Paket hineingelegt, welchen er kurz zuvor bei der Hauptniederlassung in C angefordert und sodann erhalten habe. Aus dem vom Zeugen O im Rahmen seiner Vernehmung vorgelegten und auf den 15. Juli 2015 datierten Lieferschein („delivery note“; Bl. 99 f. GA) ergibt sich ebenfalls, dass die beiden technischen Geräte in dem in Verlust geratenen Paket gewesen sind. Der Zeuge O hat insgesamt den Ablauf der vorliegend in Rede stehenden Versendung und Paketübergabe an die Beklagte nachvollziehbar und lebensnah geschildert.

40
bb) Der Wert der im streitgegenständlichen Paket befindlichen Waren und mithin die Höhe des vorliegend durch den streitgegenständlichen Paketverlust eingetretenen Schadens ergibt sich aus der auch insoweit glaubhaften und umfassenden Aussage des Zeugen O sowie aus den von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen.

41
Der Zeuge O hat nachvollziehbar anhand der ihm im Rahmen seiner Vernehmung vorgelegten Materiallisten (Anlage K 7 und K 12) geschildert, welches Material er zur Wiederherstellung der beiden in Verlust geratenen Geräte, bei den es sich um Neugeräte gehandelt hat, benötigt hat und welche Kosten insofern angefallen sind. Die als Anlage K 7 zur Gerichtsakte gereichte Materialliste hat der Zeuge selbst erstellt. Sämtliche dort im Einzelnen aufgeführten Materialien sind nach der glaubhaften Aussage des Zeugen O vorliegend auch verbaut worden.

42
Die von der Klägerin vorgelegte und vom Zeugen O vollständig bestätigte Berechnung der zur Wiederherstellung erforderlichen Materialkosten in Höhe von 8.371,08 EUR wird zudem belegt durch die vorgelegten Rechnungen, die sich auf einzelne vom Zeugen O verbaute Einzelkomponenten beziehen (vgl. Anlagenkonvolut K 12). Vor diesem Hintergrund war die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich (§§ 286, 287 ZPO).

43
Dies gilt auch für die von der Klägerin geltend gemachten Arbeitskosten in Höhe von 1.350,00 EUR. Der Zeuge O hat glaubhaft bekundet, dass zur Wiederherstellung der beiden neuwertigen elektrischen Geräte ein Arbeitsaufwand von ca. 30 Stunden benötigt worden sei. Der Zeuge hat im Einzelnen die Art und Weise sowie den Umfang der erforderlichen Arbeiten geschildert, so dass der Notwendigkeit und der Entstehung der abgerechneten 27 Stunden insofern keine Bedenken entgegen stehen. Auch die Höhe des von der Klägerin in Ansatz gebrachten Stundensatzes von 50 EUR unterliegt keinen Bedenken (§ 287 ZPO). Die Kammer hat insofern insbesondere berücksichtigt, dass es sich bei den vom Zeugen O und den sonstigen Mitarbeitern der Versicherungsnehmerin durchgeführten Arbeiten nach der durchweg glaubhaften Aussage des Zeugen um spezielle Handarbeiten gehandelt hat. Nach den Bekundungen des Zeugen O handelt es sich bei den beiden in Verlust geratenen Geräten um individuelle Einzelanfertigungen, so dass der abgerechnete Stundensatz von 50 EUR angemessen erscheint. Aber auch unabhängig von dem glaubhaft bekundeten Umstand, dass es sich jeweils um individuelle Einzelanfertigungen und spezielle Handarbeiten gehandelt hat, ist ein Stundensatz in Höhe von 50 EUR für Fertigungstätigkeiten nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO).

44
3. Auf eine gesetzliche bzw. in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Haftungsbeschränkung kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Sie haftet für ein ihr anzulastendes qualifiziertes Verschulden gem. Art. 29 CMR. Die Beklagte ist vorliegend ihrer sekundären Darlegungslast, insbesondere zum Zeitpunkt des Verlustes, zum Ort und zu den beteiligten Mitarbeitern detaillierte Angaben zu machen, nicht nachgekommen.

45
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn der Spediteur allgemein zur Lagerorganisation vorträgt. Er ist vielmehr gehalten, die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert darzustellen, dass für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen und welche Maßnahmen getroffen worden sind, dass die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 18 U 52/13 -, juris unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 15. November 2001 – I ZR 158/99 -, NJW 2002, 3106 ff.).

46
Dabei finden die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch auf Paketdienstunternehmen Anwendung, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankommt und deren Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung der Sendungen erwarten (vgl. wiederum Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 18 U 52/13 -, juris).

47
Nach dem Vorbringen der Beklagten bleibt vorliegend völlig im Dunkeln, wo die streitgegenständliche Sendung abhanden gekommen ist. Selbst wenn man einmal ein lückenloses System seitens der Beklagten unterstellt, bliebe letztlich als einzig denkbare Möglichkeit der Verlust durch Diebstahl, für den die Beklagte ohnehin unbeschränkt haftet (so ausdrücklich: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 18 U 52/13 -, juris).

48
Auch für den Fall, dass man eine derartige Verlustmöglichkeit durch Diebstahl, sei es durch den Fahrer selbst, sei es durch Dritte, ausschließt, bliebe als einzige weitere Möglichkeit des Verlustes die einer Falschauslieferung. Nach der Rechtsprechung des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf liegt auch insoweit ein qualifiziertes Verschulden vor, wenn seitens des Frachtführers nicht Umstände vorgetragen werden, die ausnahmsweise eine Falschauslieferung als einmaliges Versagen erscheinen lassen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 18 U 106/13 -, juris).

49
Zudem fehlt es schließlich auch an der entsprechenden Darstellung der Recherche und ihrer Dokumentation durch die Beklagte. Die Beklagte hat insbesondere nicht vorgetragen, bei anderen Empfängern von Sendungen im Hinblick auf eine Falschauslieferung nachgefragt zu haben, so dass sie sich der Möglichkeit begeben hat, ein außer Kontrolle geratenes Paket doch noch aufzufinden (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 18 U 106/13 -, juris).

50
4. Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht aufgrund eines sie oder die Versenderin treffenden Mitverschuldens eingeschränkt.

51
a) Ein Anspruch minderndes Mitverschulden lässt sich nicht daraus herleiten, dass die Beklagte aufgrund der unterlassenen Wertdeklaration nicht in die Lage versetzt wurde, die Pakete einem höheren Haftungswert entsprechend zu befördern.

52
Die fehlende Wertdeklaration hat sich nicht ausgewirkt, da im Auslandsverkehr die Erstellung eines sog. Presheets nicht vorgesehen ist. Zudem gibt es bei CMR-Auslandstransporten kein High Value Report; bei derartigen Transporten existiert auch kein High Value Alert (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2016 – 18 U 60/15 -). Diese Umstände, die gerichtsbekannt sind, sind von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden.

53
Auch nach dem Vortrag der Beklagten sind Standard- und Wertpakete – bis auf einen zusätzlichen Scan – ohnehin den gleichen Transportbedingungen wie Standardpakete ausgesetzt.

54
b) Der Versicherungsnehmerin der Klägerin fällt auch kein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen des Unterlassens eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert bei der in Verlust geratenen Sendung zur Last.

55
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein ungewöhnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des Schadens lässt sich dabei nicht in einem bestimmten Betrag oder einer bestimmten Wertrelation angeben, sondern kann regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 – I ZR 265/03 -, juris; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2016 – 18 U 60/15 -). Der Bundesgerichtshof hat es dabei für naheliegend erachtet, die Gefahr eines besonders hohen Schadens im Sinne des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000,00 EUR und damit den 10fachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 9.2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten übersteigt.

56
Dennoch liegt vorliegend ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Versicherungsnehmerin nicht vor. Ein Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens setzt zwar nicht die Feststellung voraus, dass der Frachtführer Wertsachen generell sicherer befördert. Indes ist die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu verneinen, wenn der Frachtführer trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen getroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 – I ZR 265/03 -, juris; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2016 – 18 U 60/15 -). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass sie bei grenzüberschreitenden Werttransporten generell keine höheren Sicherheitsmaßnahmen anwendet als bei Standardtransporten. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass sie zumindest aufgrund eines Hinweises auf den möglicherweise ungewöhnlich hohen Schaden anders verfahren wäre.

57
5. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist gem. Art. 27 Abs. 1 CMR gerechtfertigt.

II.

58
Die Klägerin besitzt gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der von ihr geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 382,70 EUR. Die Klage ist insofern unbegründet.

59
1. Die Geschäftsgebühr für eine vorgerichtliche Mahnung fällt zwar nur dann an, wenn die Partei ihrem Anwalt einen auf die vorgerichtliche Tätigkeit beschränkten Auftrag erteilt hat. Insoweit reicht auch ein bedingter, vom Scheitern vorgerichtlicher Bemühungen abhängiger Klageauftrag. Hat die vorgerichtliche Mahnung aber keine Aussicht auf Erfolg, dann muss der Anwalt dem Mandanten empfehlen, sogleich einen unbedingten Klageauftrag zu erteilen, um dadurch das Entstehen der Geschäftsgebühr zu vermeiden. Verletzt der Anwalt die Hinweispflicht verliert er den Anspruch auf die Geschäftsgebühr (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2014 – 18 U 55/14 -; Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19. Juni 2008 – 6 U 48/08 -, NJOZ 2008, 4055 <4057>; Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 13 U 146/07 -, juris; Jaspersen/Wache, in: Beck’scher Online-Kommentar ZPO, § 91 Rdnr. 39). Die durch das Schadensereignis verursachten Anwaltskosten sind nur zu ersetzen, wenn sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Erscheint der Versuch außergerichtlicher Forderungsdurchsetzung nicht erfolgversprechend, sind die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 421/10 -, juris; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2014 – 18 U 55/14 -).

60
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war das vorgerichtliche Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin von vornherein aussichtslos und mithin nicht zweckmäßig.

61
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 24. Februar 2016 (Anlage K 10) gegenüber der Klägerin ihre Eintrittspflicht bzw. Haftung im vorliegenden Fall ausdrücklich abgelehnt. Der weitere außergerichtliche Versuch der Klägerin einer Forderungsdurchsetzung mit anwaltlichem Schreiben vom 22. April 2016 (Anlage K 4) stellt sich unter Beachtung des insofern unmissverständlichen vorherigen ablehnenden Schreibens der Beklagten als nicht erfolgsversprechend dar.

62
Die Ausführungen der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. März 2017 haben – entgegen der Auffassung der Beklagten – zu keiner Änderung der Entscheidung geführt; sie gaben auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO). Insbesondere enthält der Schriftsatz keinen neuen Tatsachenvortrag der Klägerin, sondern stellt lediglich ihre Stellungnahme zur durchgeführten Beweisaufnahme unter Darlegung ihrer diesbezüglichen Rechtsansichten dar.

III.

63
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708Nr. 11, 709,711 ZPO.

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