Zur Haftung eines Grundstückseigentümers für Sturzunfall einer Fußgängerin auf einem Gehweg mit nassem Herbstlaub

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08. Juli 2019 – 4 U 45/19

Zur Haftung eines Grundstückseigentümers für Sturzunfall einer Fußgängerin auf einem Gehweg mit nassem Herbstlaub

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. Februar 2019 zum Aktenzeichen 13 O 76/18 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.891,90 € festgesetzt.

Gründe
1
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. Februar 2019 zum Aktenzeichen 13 O 76/18 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 21. Mai 2019 Bezug genommen.

3
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. Die Klägerin wiederholt mit ihr nur ihre bereits mit der Berufungsbegründung deutlich gemachte Auffassung, ihr sei kein – zumal gravierendes – Mitverschulden vorzuwerfen. Sie sei besonders vorsichtig gelaufen, auch da sie auch die Unebenheiten des Gehweges an dieser Stelle kenne. Sie habe festes Schuhwerk getragen und sich auch auf konkrete Gefahren eingestellt und damit alle Maßnahmen zur notwendigen Eigensicherung ergriffen. Auf ihre Hunde haben sie erst nach dem Ausrutschen wieder intensiver geachtet.

4
Diese weiterhin pauschalen Angaben genügen nicht, um deutlich zu machen, wie und wodurch sich die Klägerin konkret darauf eingestellt haben will, dass das auf dem Gehweg befindliche Laub bei dem am Unfallzeitpunkt herrschenden nieseligen Wetter rutschig war. Im Gegenteil spricht gerade die von ihr verwandte, in der Gegenerklärung noch einmal besonders hervorgehobene Formulierung in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht dagegen. Sie gab an, sie habe das dort liegende Laub gesehen, und sei „deswegen sowieso vorsichtig [gegangen]. Es ist ja auch so, dass die Gehwegplatten dort uneben sind. Ich wusste, dass da Laub lag, aber ich bin richtig ins Rutschen gekommen.“ Dies spricht tatsächlich dafür, dass die Klägerin sich dessen bewusst war, dass auf dem Gehweg liegendes Laub besondere Gefahren bergen kann, insbesondere, weil es den tatsächlichen Zustand des Weges verdecken kann (vgl. den Fall des Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen im Beschluss vom 13. April 2018 – 1 U 4/18). So ist zumindest der Hinweis der Klägerin auf die „Gehwegplatten“ zu verstehen, die „dort uneben sind“. Dass das Laub selbst aber auch eine besondere Rutschgefahr begründen kann, war ihr ganz anscheinend nicht ebenso bewusst, wie aus ihrem Nachsatz deutlich wird, „aber ich bin richtig ins Rutschen gekommen.“ Sie hatte sich offenbar auf die Möglichkeit des Stolperns vorbereitet, nicht auch auf die des Ausrutschens, und keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen. Das begründet den an sie zu richtenden Vorwurf.

5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

6
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

7
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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