Zur Haftung des Waldbesitzers bei Fahrradsturz auf einem Waldwanderweg mit Hangsicherung in NRW

OLG Köln, Beschluss vom 23. April 2019 – I-1 U 12/19

Zur Haftung des Waldbesitzers wegen Sturz eines Radfahrers auf einem Waldweg

Gründe

I.

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Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

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Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz der geltend gemachten Schäden aus § 823 BGB nicht besteht. Die Beklagte hat keine ihr als Eigentümerin und Besitzerin des Waldgrundstückes obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Berufung greifen nicht durch. Mit Urteil vom 02.10.2012 hat der Bundesgerichtshof entschieden (VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30-42), dass eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren besteht. Vorliegend hat sich zur Überzeugung des Senats eine derartige waldtypische Gefahr verwirklicht, für die die Beklagte danach nicht haftet. Im Einzelnen:

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a) Zu den Verkehrssicherungspflichten im Allgemeinen hat der BGH, aaO, ausgeführt:

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (Senatsurteile vom 6. März 1990 – VI ZR 246/89, VersR 1990, 796, 797; vom 8. November 2005 – VI ZR 332/04, VersR 2006, 233, Rn. 9; vom 6. Februar 2007 – VI ZR 274/05, VersR 2007, 659 Rn. 14; vom 3. Juni 2008 – VI ZR 223/07, VersR 2008, 1083 Rn. 9; vom 9. September 2008 – VI ZR 279/06, VersR 2008, 1551 Rn. 10; vom 2. März 2010 – VI ZR 223/09, VersR 2010, 544 Rn. 5 und vom 15. Februar 2011 – VI ZR 176/10, VersR 2011, 546 Rn. 8, jeweils mwN). Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 1985 – VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 1774; BGH, Urteile vom 2. Februar 2006 – III ZR 159/05, VersR 2006, 803 Rn. 12 und vom 16. Februar 2006 – III ZR 68/05, VersR 2006, 665 Rn. 13).

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Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (Senatsurteile vom 6. März 1990 – VI ZR 246/89, aaO; vom 8. November 2005 – VI ZR 332/04, aaO Rn. 10; vom 6. Februar 2007 – VI ZR 274/05, aaO Rn. 15; vom 3. Juni 2008 – VI ZR 223/07, aaO; vom 9. September 2008 – VI ZR 279/06, aaO; vom 2. März 2010 – VI ZR 223/09, aaO Rn. 6; vom 15. Februar 2011 – VI ZR 176/10, aaO Rn. 9, jeweils mwN).

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Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen.

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b) Diese allgemeinen Grundsätze für Verkehrssicherungspflichten werden bezüglich des Waldbesitzers durch die gesetzliche Risikozuweisung in Hinblick auf Verwirklichung waldtypischer Gefahren konkretisiert.

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Gemäß § 14 BWaldG in Verbindung mit § 2 LForstG NRW ist das Betreten des Waldes grundsätzlich jedermann gestattet. Dies gilt auch für das Radfahren auf festen Wegen (§ 2 Abs. 2 LForstG). Infolge dieser grundsätzlichen Betretungserlaubnis kann der Waldbesitzer seine Verkehrssicherungspflicht nicht schlicht dadurch erfüllen, dass er den Zutritt zum Wald verwehrt. Dies gleichen § 14 BWaldG i.V.m. § 2 LForstG NRW durch die Anordnung aus, dass das Betreten des Waldes insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr erfolgt. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 LForstG zählen zu den natur- und waldtypischen Gefahren vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen. Da der Waldbesucher den Wald auf eigene Gefahr nutzt, ist eine Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren ausgeschlossen, denen sich der Waldbesucher mit dem Betreten des Waldes bewusst aussetzt (BGH Urteil vom 02.10.2012, VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30-42).

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Dies gilt auch für Waldwege. Hierzu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 02.10.2012 (VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30-42) weiter ausgeführt:

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Der Waldbesucher, der auf eigene Gefahr Waldwege betritt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher stets, also auch auf Wegen rechnen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1247, 1248; Geigel/Wellner, aaO; Orf, RdL 2008, 281, 284). Er ist primär selbst für seine Sicherheit verantwortlich (vgl. OLG Naumburg, aaO; MünchKommBGB/Wagner, aaO Rn. 470). Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 – VI ZR 94/88, VersR 1989, 155, 156; Braun, AUR 2012, 207, 208).

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Danach haftet der Waldbesitzer lediglich für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind. Nur insoweit trifft ihn eine Verkehrssicherungspflicht. Atypische Gefahren sind solche, die sich nicht aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben, insbesondere vom Waldbesitzer geschaffene oder geduldete Gefahren, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er nicht mit ihnen rechnen muss (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2012, VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30-42).

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c) Vorliegend hat sich auch zur Überzeugung des Senats eine waldtypische Gefahr verwirklicht, für die die Beklagte nach den vorstehenden Maßstäben nicht haftet. Der Senat teilt insoweit die Einschätzung des Landgerichts.

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Mit der streitgegenständlichen Konstruktion, wie sie aus den mit der Anlage zur Klageschrift eingereichten Lichtbildern sowie aus den Lichtbildern Bl. 82 GA ersichtlich ist, hat die Beklagte eine Form der Hangsicherung gewählt, die für Waldwege nicht unüblich ist und die grundsätzlich einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldweges entspricht. Insbesondere hat die Beklagte hierdurch keine neue und für Waldwege atypische Gefahr geschaffen, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er nicht mit ihnen rechnen muss (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2012, VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30-42).

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Die Anbringung von Abfangungen in Form von Baumstämmen auf Waldwegen ist nicht ungewöhnlich. Ebenso ist nicht ungewöhnlich, dass sich hierdurch auch größere Stufen bzw. Höhen- und Niveauunterschiede im Bodenverlauf ergeben können. Damit muss bei der Nutzung eines Waldweges grundsätzlich gerechnet werden und dieser Situation muss dann die auf eigene Gefahr erfolgende Art der Nutzung angepasst werden. Der Waldbesitzer muss den Weg gerade nicht dagegen sichern, dass er in jeglicher Form gefahrlos benutzt werden kann. Vielmehr muss der Nutzer sein Verhalten im Gegenteil den Gegebenheiten anpassen. Wer daher im Wald mit dem Fahrrad unterwegs ist, hat sich auf solche plötzlich auftretenden Hindernisse einzustellen und muss jederzeit in der Lage sein, sein Fahrrad in der übersehbaren Strecke anzuhalten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09. Januar 2008 – I-19 U 28/07 -, juris).

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Mit der streitgegenständlichen Hangsicherung hat die Beklagte auf dem steilen, unbefestigten und mit Felsen durchsetzten Waldweg gerade keine atypische Gefahr geschaffen, die der Kläger nicht hätte rechtzeitig erkennen können und auf die er sich nicht hätte einrichten können, weil er nicht mit ihr rechnen musste. Aus den Lichtbildern Bl. 82 GA ergibt sich, dass die Konstruktion auch aus der Fahrtrichtung des Klägers erkennbar war. Soweit dadurch eine Stufe ausgebildet worden ist, ist diese nicht ungewöhnlich. Mit ihr muss der Nutzer im Übrigen auch rechnen, insbesondere wenn man die Topographie des Weges und seinen weiteren Verlauf berücksichtigt. Das Gelände ist stark abschüssig und mit Felsgestein durchzogen. Angesichts dessen hätte sich der Kläger auf die Gefahr einrichten können. Soweit er deren Ausmaß nicht abschließend beurteilen konnte, hätte er sein Verhalten darauf einstellen und ggfs. vom Rad absteigen müssen.

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Vor diesem Hintergrund bedurfte es weder der von dem Kläger vermissten weiteren Beweisaufnahmen, noch führen die subjektive Beschreibung der Gegebenheiten durch den unfallaufnehmenden Polizeibeamten in der Verkehrsunfallanzeige vom 29.07.2017 als „sprungschanzenartige Wegquerung“ sowie der Umstand, dass die Beklagte die Unfallstelle nach dem Ereignis in mehreren Schritten verändert hat, zu einer abweichenden Beurteilung. Mit der streitgegenständlichen Hangsicherung hat die Beklagte auf dem unbefestigten und mit Felsen durchsetzten Waldweg nach den vorstehenden Ausführungen gerade keine atypische Gefahr geschaffen, selbst wenn man die Konstruktion als „sprungschanzenartig“ beschreiben wollte. Die Veränderung der Unfallstelle erfolgte deshalb auch nicht in Erfüllung bislang vermeintlich vernachlässigter Verkehrssicherungspflichten und kann insoweit auch nicht als „Anerkenntnis“ einer Einstandspflicht bewertet werden.

II.

17
Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der ihm gesetzten Frist. Nach Ablauf der Frist wird der Senat der Sache Fortgang geben. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer kostenreduzierenden Rücknahme der Berufung mit einer förmlichen Entscheidung durch den Senat entfällt (Nr. 1222 KV zu § 3 Abs. 2 GKG).

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