LG Frankfurt, Urteil vom 22. Mai 2019 – 2-24 O 149/18
Zur Haftung des Reiseveranstalters bei unzureichender WLAN-Verbindung und Störung durch Flugzeuglärm
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.551,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an Frau …, wohnhaft …, …, 801,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an …, wohnhaft …, …, gesetzlich vertreten durch den Kläger und Frau …, wohnhaft ebenda, 801,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger weitere 1.100,51 Euro als vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 12% und die Beklagte zu 88% zu tragen.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger macht reisevertragliche Gewährleistungsansprüche insbesondere im Zusammenhang mit einem selbst organisierten Wechsel der Hotelunterkunft geltend.
2
Der Kläger, der als Rechtsanwalt tätig ist, buchte über ein Reisebüro bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau (Frau …), die als Geschäftsführerin in einem Unternehmen tätig ist, und die gemeinsame, minderjährige Tochter (…) bei der Beklagten eine Pauschalreise auf die Malediven für den Zeitraum vom 22. Juli bis zum 4. August 2018. Der Gesamtreisepreis betrug 14.632 Euro. Die Unterkunft war in dem Resort „…“ vorgesehen, das über insgesamt 132 Villen verfügte und sich auf einer 2.000 mal 90 Meter großen Insel befindet. Ergänzend wird für den Inhalt der gebuchten Reise auf die Reisebestätigung der Beklagten vom 16. Februar 2018 (Bl. 30 f. d.A.) Bezug genommen.
3
Die Nutzung des WLAN innerhalb der Hotelanlage – von dem Kläger und seiner mitreisenden Ehefrau auch zu beruflichen Zwecken beabsichtigt – funktionierte nicht durchgehend reibungsfrei. Soweit es möglich war, sich innerhalb der dem Kläger zugewiesenen Strandvilla im WLAN anzumelden und eine Verbindung aufzubauen, endete diese nach wenigen Minuten. Es konnten daher weder E-Mails heruntergeladen werden, noch bauten sich Internetseiten auf, wobei der genaue zeitliche Umfang der Beeinträchtigungen zwischen den Parteien streitig ist.
4
Auf der Hotelanlage befanden sich zwei Schwimmbecken, eines davon war nur für Erwachsene vorgesehen („adults only“).
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Hotelgäste wurden zur Hotelanlage mit Wasserflugzeugen befördert. Die Flugzeuge starteten und landeten im Stundentakt. Der Flugbetrieb begann um 6:00 Uhr und endete zwischen 17:00 und 18:00 Uhr, als es dunkel wurde. Ergänzend wird insoweit, insbesondere zur räumlichen Nähe des Start- und Landeplatzes zur von dem Kläger und seinen Mitreisenden bezogenen Unterkunft und zu den von diesem Flugbetrieb ausgehenden Geräuschemissionen auf zwei vom Kläger zu den Akten gereichte Videoaufnahmen verwiesen (Bl. 92 d.A.).
6
Der Kläger wandte sich an die örtliche Reiseleitung der Beklagten per E-Mail am 25. Juli 2018 und verlangte eine Alternative zur gebuchten Hotelunterkunft. Auf Nachfrage gab der Kläger an, dass dies an dem instabilen WLAN und den Beeinträchtigungen durch startende und landende Wasserflugzeuge liege. Die Reiseleiterin der Beklagten antwortete unter anderem wie folgt:
7
„(…)
8
Auf jeder Insel die mit Wasserflugzeug zu erreichen ist, landen die Flieger nahe an der Insel, dies bedeutet, das jede Insel die mit Wasserflugzeugen zu erreichen ist auch dieses vorkommen wird.
9
Wenn Sie natürlich möchten, werden wir eine Alternative versuchen für Sie zu finden.
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Ich möchte Sie jedoch darauf hinweisen, dass es auf den Malediven 100% cancellation fee gibt, was bedeutet, dass eine neue Insel auch neu zu bezahlen ist. (…)“
11
Insofern wird ergänzend für diese E-Mail-Kommunikation auf Anlage K 8 (Bl. 77 f. d.A.) und für eine WhatsApp-Kommunikation ebenfalls mit der örtlichen Reiseleitung der Beklagten auf Bl. 20 ff. d.A. verwiesen.
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Seitens des Hotels wurde dem Kläger angeboten, in ein Zimmer auf der anderen Seite der Insel zu wechseln. Dabei war die von dem Kläger gebuchte Kategorie (2-Bedroom-Villa) auf dieser anderen Seite der Insel nicht verfügbar. Der Kläger lehnte einen solchen Umzug ab.
13
Am 27. Juli 2018 bezog der Kläger bis zum 4. August 2019 eine von ihm organisierte anderweitige Unterkunft, und zwar das „…“. Hierfür fielen laut einer zu den Akten gereichten Rechnung dieses Resorts insgesamt 15.177,40 US Dollar an (Bl. 19 d.A.). Der Kläger glich diesen Betrag mit einem Gegenwert von 13.102,22 Euro aus.
14
Nach Urlaubsrückkehr verlangte der Kläger von der Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 24. August 2018 Zahlung in Höhe von 20.418,21 Euro bis zum 10. September 2018 (vgl. insofern ergänzend Bl. 14 ff. d.A.).
15
Nach den Behauptungen des Klägers sei das von ihm bei der Beklagten gebuchte Hotel auszugsweise wie folgt beschrieben worden:
16
„(…)
17
Unterbringung:
18
Sämtliche Villen verfügen über einen direkten Strandzugang. (…)
19
Die WLAN-Verbindung ist gratis. (…)“
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Im Übrigen wird für den Inhalt dieser Hotelbeschreibung auf Bl. 28 f. d.A. verwiesen.
21
Vor diesem Hintergrund sei – so die Rechtsauffassung des Klägers – ein Reisemangel darin zu sehen, dass das WLAN im Hotel nicht durchgehend reibungslos funktioniert habe. Denn – so seine Behauptungen – sei die Signalstärke des WLAN entweder so gering gewesen, dass keine Nutzung möglich gewesen sei, oder das WLAN sei erst gar nicht vorhanden gewesen. Zur weitergehenden Substantiierung bezieht sich der Kläger insoweit auf zwei zu den Akten gereichten Screenshots, die den WLAN-bezogenen Reisemangel zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten abbilden würden. Insofern wird ergänzend auf Bl. 26 f. d.A. Bezug genommen. Dieser Mangel sei auch nicht beseitigt worden. Soweit das Management des Hotels versucht habe, den Kläger auf das „einheimische WLAN“ zu schalten, sei hierdurch keine Verbesserung eingetreten.
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Ein weiterer Reisemangel sei nach der Ansicht des Klägers darin zu sehen, dass eines der beiden Schwimmbecken nur für Erwachsene zugänglich gewesen sei. Hierdurch habe sich eine konkrete Beeinträchtigung eingestellt, weil mit Blick auf seine mitreisende Tochter deshalb nur eine Nutzung des zweiten, regelmäßig überfüllten Pools in Betracht gekommen sei.
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Schließlich sei der gravierendste Reisemangel in den Beeinträchtigungen zu sehen, die durch den Flugbetrieb der Wasserflugzeuge hervorgerufen worden seien. Sowohl die Lärmbelastungen als auch der Umstand, dass der Strand und Wasserbereich unmittelbar vor der vom Kläger und seiner Familie bezogenen Unterkunft nicht nutzbar gewesen seien, seien unzumutbar gewesen. Insbesondere habe es die Reisegruppe nicht hinnehmen müssen, dass der Transfer unmittelbar vor ihrer Unterkunft erfolge. Schließlich sei auch eine Ausgestaltung des Transfers unter ergänzender Nutzung von Speedbooten möglich gewesen, wobei insoweit ergänzend auf das mit Schriftsatz des Klägers vom 11. Februar 2019 zu den Akten gereichte Lichtbildmaterial (Bl. 72 d.A.) verwiesen wird.
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Der Kläger sei daher berechtigt gewesen, diesen unzumutbaren Zustand durch den Bezug eines gleichwertigen Ersatzhotels („…“) selbst zu beheben, nachdem ihm die Beklagte kein gleichwertiges Ersatzhotel angeboten habe.
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Rückzahlungsansprüche unter dem Gesichtspunkt der Reisepreisminderung, Ersatzansprüche wegen der bezogenen Ersatzunterkunft und wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie wegen Telefonkosten ergäben einen Betrag von 20.662,19 Euro, wobei für die Schadensaufstellung im Einzelnen auf die Klageschrift vom 25. Oktober 2018 verwiesen wird (Bl. 10 ff. d.A.).
26
Im Hinblick auf Telefonkosten behauptet der Kläger, dass er am 25. und 26. Juli 2019 diverse Telefonate mit der Beklagten und dem vermittelnden Reisebüro geführt habe. Es handele sich um diejenigen Telefonate, die in einer zu den Akten gereichten Mobilfunkabrechnung (Bl. 18 d.A.) unter den Positionen 40, 41, 46 und 49 bis 56 aufgeführt seien. Dabei habe der Kläger zunächst die Reiseleitung vor Ort, dann die Beklagte mit der entsprechenden Vorwahlnummer für Frankfurt und schließlich Frau … von dem vermittelnden Reisebüro in Hamburg angerufen. In diesen Telefonaten habe der Kläger die Mängel angezeigt und Abhilfe verlangt. In den weiteren Telefonaten habe sich der Kläger sodann nach dem Stand der Abhilfemaßnahmen erkundigt und in Erfahrung bringen wollen, ob und welche Alternativen es gebe. Es seien mögliche Umbuchungen und die entsprechenden Transporte besprochen worden.
27
Der Kläger beantragt,
28
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.223,53 Euro, an Frau … wohnhaft …, …, 1.219,33 Euro und …, gesetzlich vertreten durch den Kläger und Frau …, wohnhaft ebenda, 1.219,33 Euro zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2018.
29
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.171,67 Euro als Nebenforderung zu bezahlen.
30
Die Beklagte beantragt,
31
die Klage abzuweisen.
32
Die Beklagte behauptet, dass – soweit sich die Gegenseite über die WLAN-Verbindung beschwert habe – dies seitens des Hotels sofort behoben worden sei. Der Gegenseite sei ein zusätzliches WLAN zur Verfügung gestellt worden.
33
Die Beklagte behauptet, dass die Hotelbeschreibung auszugsweise wie folgt ausgesehen habe:
34
„(…)
35
Das All-Inclusive Luxus-Resort ist umgeben von wundervollen, weißen Sandstränden und einer türkisblauen Lagune.
36
(…)
37
Die Transferzeit mit dem Wasserflugzeug beträgt ca. 30 Minuten.
38
(…)
39
WLAN (inklusive) (…)“.
40
Vor diesem Hintergrund könne der Kläger keine Gewährleistungsansprüche daraus herleiten, dass der Transfer zu und von der Hotelunterkunft mittels Wasserflugzeugen erfolgt sei. Denn hiermit habe der Kläger rechnen müssen, da sowohl die Reisegruppe als auch andere Gäste die Hotelanlage irgendwie hätten erreichen müssen.
41
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen die Kosten für eine Ersatzunterbringung, deren Notwendigkeit und Angemessenheit sowie eine Vergleichbarkeit dieser Ersatzunterkunft mit der gebuchten Unterkunft.
42
Mit Nichtwissen bestreitet die Beklagte auch Telefonkosten, deren Notwendigkeit und Angemessenheit.
43
Beide Parteien haben in der Sitzung vom 7. März 2019 (Bl. 82 ff. d.A.) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Das Gericht hat daraufhin mit Beschluss vom gleichen Tag das schriftliche Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 9. Mai 2019 angeordnet.
Entscheidungsgründe
44
Das Gericht konnte im schriftlichen Verfahren nach § 128 II ZPO entscheiden, weil sich die Parteien hiermit einverstanden erklärt haben und seit ihrer Zustimmung noch keine drei Monate verstrichen sind.
45
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
46
1. Dem Kläger steht Rückzahlung unter dem Gesichtspunkt der Reisepreisminderung nach §§ 651dI 2, 638 IV,346 I BGB in Höhe von 1.567,71 Euro wegen Beeinträchtigungen durch Wasserflugzeuge zu.
47
Der Kläger ist für einen solchen Anspruch auch aktivlegitimiert, weil er buchendes Familienmitglied bei einer Familienreise war (vgl. die insofern die Buchungsbestätigung, Bl. 30 f. d.A.). Es ist nämlich anerkannt, dass das buchende Familienmitglied bei Familienreisen die reiserechtlichen Gewährleistungsansprüche für die gesamte Familie geltend machen kann (vgl. etwa Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 5 Rn. 77, § 12 Rn. 19 f.; Tonner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 651a BGB Rn. 84 ff., § 651f BGB Rn. 45, § 651 g BGB Rn. 31). Ausweislich der Buchungsbestätigung war unabhängig vom anderslautenden Nachnamen der Ehefrau des Klägers hinreichend klar, dass die Reisegruppe die Reise als Familie antreten will. Hierfür spricht, dass ein zum Buchungszeitpunkt siebenjähriges Kind der dritte Reiseteilnehmer ist. Auch spricht hierfür, dass die Buchung für eine Familien-Villa erfolgte und damit klar war, dass die Reisegruppe innerhalb einer gemeinsamen Unterkunft den Urlaub verbringen wollte.
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Die Beklagte erbrachte die ihr obliegenden Reiseleistungen mangelhaft, insbesondere weil der Kläger und die beiden mitreisenden Reiseteilnehmer Lärmemissionen ausgesetzt waren, die eine Minderung in Höhe von 50% rechtfertigen.
49
Eine Reise ist dann mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder wenn sie mit einem Fehler behaftet ist, der ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert. Bei der Bestimmung, ob eine solche Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit vorliegt, ist von einem weiten Mangelbegriff auszugehen, der eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Reiseveranstalters vorgibt (Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 7 Rn. 76).
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Maßstab sind bei der Frage nach einem Reisemangel in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen der Reisevertragsparteien und damit die Beschaffenheit der Reise, die die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder übereinstimmend (auch stillschweigend) vorausgesetzt haben (sog. subjektiver Fehlerbegriff). Nur dort, wo konkrete Vereinbarungen über den Inhalt des Reisevertrages nicht getroffen worden sind, ist die normale, objektive Beschaffenheit der Reiseleistung maßgeblich (sog. objektiver Fehlerbegriff). Es ist in diesem Fall auf die objektiven Durchschnittsanforderungen abzustellen, die ein Durchschnittsreisender erwarten kann (vgl. etwa Geib, in: Beck´scher Online Kommentar zum BGB, 45. Edition 2017, § 651c Rn. 5).
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Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Reise mangelhaft gewesen, weil die Reisegruppe Lärmemissionen durch startende und landende Wasserflugzeuge unmittelbar ausgesetzt war. Auch war der unmittelbar vor ihrer Unterkunft liegende Wasserbereich nicht in zumutbarer Weise nutzbar.
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Dabei ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass zu der von der Beklagten geschuldeten Sollbeschaffenheit der Reise auch gehörte, dass der Reisegruppe eine Hotelunterbringung ermöglicht wird, die nicht solchen Lärmemissionen ausgesetzt ist, die einer Verwirklichung des Urlaubszweckes entgegenstehen. Dies folgt unabhängig von konkreten vertraglichen Vereinbarungen daraus, dass es zur objektiv erwartbaren Beschaffenheit einer Reise gehört, dass solche Lärmemissionen unterbleiben. Zu dieser Sollbeschaffenheit der Reise gehörte jedenfalls im Sinne einer vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit auch, dass der Kläger eine Villa beziehen kann, die über einen unmittelbaren Strandzugang verfügt. Denn schon auf Grundlage der von der Beklagten vorgetragenen Hotelbeschreibung (vgl. Bl. 64 d.A.) wird das gebuchte Hotel so beschrieben, dass es „umgeben von wundervollen, weißen Sandstränden“ sei. Dies wird durch ein Lichtbild plastisch veranschaulicht, das einen nicht nur unerheblichen Teil der Seite (rechts oben; Bl. 64 d.A.) einnimmt und den Strand zeigt. Auf dieser Grundlage musste ein Reisender diese Hotelbeschreibung nicht als bloß unverbindliche Anpreisung im Sinne einer Werbung verstehen, sondern durfte ihr rechtliche Relevanz zur Bestimmung des Vertragsgegenstands zuschreiben. Soweit nämlich ein Reiseveranstalter ein „5 Sterne Luxus-Resort“ (Bl. 64 d.A.) so bezeichnet, dass es von „wundervollen, weißen Sandstränden“ umgeben sei, muss er sich auch an die berechtigte vertragliche Erwartungshaltung eines Reisenden festhalten lassen, dass dieser die „wundervollen, weißen Sandstränden“ auch in zumutbarer Weise nutzen will.
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Hiervon wich aber die Istbeschaffenheit der streitgegenständlichen Reise zum Nachteil der Reisegruppe ab.
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Denn Wasserflugzeuge, die den Transfer von Hotelgästen zu dem und von dem Hotel erbrachten, starteten und landeten im Stundentakt im Zeitraum von 6:00 bis 17:00 Uhr. Diese Start- und Landevorgänge fanden in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Unterkunft statt, die der Reisegruppe zugewiesen wurde, wobei insoweit ergänzend auf die beiden zu den Akten gereichten Videoaufnahmen verwiesen wird.
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Diese Lärmemissionen waren weder sozialadäquat noch als entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit zu bewerten.
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Bei dieser Sichtweise hat das Gericht nicht übersehen, dass der Verwirklichung eines Urlaubszweckes nicht jede Form von Geräuschen entgegenstehen muss, sondern es insoweit einer einzelfallbezogenen Betrachtung bedarf, die Art und Umfang der Geräusche ebenso wie den konkreten Reisezweck und die Ausgestaltung der Reise in Bezug nimmt. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe war allerdings zu berücksichtigen, dass der konkrete Reisezweck und die Ausgestaltung der streitgegenständlichen Reise in für die Beklagte erkennbarer Weise auf Erholung ausgerichtet war. Auch auf Grundlage der von ihr vorgetragenen Hotelbeschreibung (Bl. 64 d.A.) handelte es sich um ein hochpreisiges Hotel („5 Sterne Luxus-Resort“), das nicht Ausgangs-, sondern Bezugspunkt für Erholung sein sollte. In diesen Zusammenhang ist es zu stellen, dass eine All-Inclusive Verpflegung und ein rechthaltiges Unterhaltungs-, Sport- und Familienprogramm angeboten wird. Damit war zugleich klar, dass Reisende wie der Kläger, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter innerhalb der Hotelanlage ihren Urlaubszweck (Erholung) versuchen würden zu erreichen.
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Eine solche Erholung war aber auf Grund der Lärmemissionen durch Wasserflugzeuge nicht möglich. Dies folgt unabhängig von der Art dieses Lärms als Folge eines notwendigen Transfers von an- und abreisenden Gästen, sondern aus dessen Intensität und Umfang. Denn die Intensität des von den Wasserflugzeugen verursachten Lärms war so erheblich, dass hiermit Ruhe und Erholung nicht möglich war. Neben dieser Intensität stellte sich auch der zeitliche Umfang nicht so dar, dass die Reisegruppe dies entschädigungslos hinzunehmen hätte. Denn bei einer stündlichen Frequenz zwischen 6:00 Uhr und 17:00 bis 18:00 Uhr erfassten die Flugbewegungen den gesamten Reisetag zur hellen Tageszeit, und somit über denjenigen Abschnitt des Tages, an dem sich gerade der Urlaubszweck verwirklichen soll. Indem die Flugbewegungen dabei bereits ab 6:00 Uhr auftraten, berührten diese Flugbewegungen auch die Nachtruhe der Reisegruppe und somit einen Tagesbereich, der besonderen Schutz genießt (vgl. in diesem Lichte etwa Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 5 Rn. 162 zur Zulässigkeit von Leistungsänderungsvorbehalten eines Reiseveranstalters nur ohne Eingriff in die Nachtruhe). Denn es muss Reisteilnehmern nicht nur, aber vor allem in einem „5 Sterne Luxus-Resort“ (vgl. Bl. 64 d.A.) zugestanden sein, ohne eine Lärmemission länger als 6:00 Uhr schlafen zu können, wie sie hier streitgegenständlich ist.
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Soweit die Beklagte im Kern vor allem darauf dringt, dass der Kläger mit Lärmbelastungen durch Wasserflugzeuge habe rechnen müssen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.
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Denn maßgebend ist nicht, ob der Kläger mit einer solchen Lärmbelästigung im Allgemeinen, sondern in dem hier streitgegenständlichen Ausmaß im Besonderen rechnen musste. Dies ist nämlich nicht der Fall.
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Denn auch auf Grundlage der Hotelbeschreibung, die die Beklagte vorgetragen hat (Bl. 64 d.A.), ist nicht erkennbar, dass ein Reisender mit stündlichen Flugbewegungen von Wasserflugzeugen über den gesamten Bereich der hellen Tageszeit (6:00 Uhr bis 17:00/18:00 Uhr) in einer Intensität zu rechnen hat, mit der die Reisegruppe vor Ort konfrontiert war. Der bloße Verweis in der Hotelbeschreibung auf die Transferzeit mit dem Wasserflugzeug (30 Minuten) zeigt schon aus Sicht eines durchschnittlichen Reisenden nicht auf, dass mit der Angabe einer Transferzeit zugleich gemeint sein soll, dass sämtliche Gäste nur mit Wasserflugzeugen befördert werden. Darüber hinaus kann ein durchschnittlicher Reisender aus dieser Angabe auch nicht ableiten und muss folglich nicht damit rechnen, dass die Flugbewegungen zum einen ein Ausmaß haben, wie es hier streitgegenständlich ist, und zum anderen sich im unmittelbaren räumlichen Nähebereich zu einer Unterkunft abspielen, die Reisende beziehen. Es würde die Erwartungshaltung an einen durchschnittlichen Reisenden deutlich übersteigen, wenn ihm abverlangt wäre, allein auf Grund der Größe einer Insel (hier 2.000 mal 90 Meter) und der Größe einer Hotelanlage (hier 132 Villen) Rückschlüsse zu fassen, dass dies mit einer erheblichen Vielzahl von Flugbewegungen einher gehen müsste. Denn abgesehen davon, dass ein solcher Rückschluss schon für sich genommen nicht verlangt werden kann, ist er aus Sicht eines durchschnittlichen Reisenden auch nicht zwingend. Denn die Hotelbeschreibung (Bl. 64 d.A.) enthält keinen einschränkenden Hinweis, warum der Transfer mit Wasserflugzeugen nicht zumindest über solche Stellen erfolgt, die zumindest nicht im unmittelbaren räumlichen Nähebereich der bezogenen Villen sind. Auch ist es nicht ausgeschlossen, dass die Beförderung mit Wasserflugzeugen zumindest so weit vor der Insel erfolgt, dass die letzte Strecke mit Motorbooten, und zwar wiederum zu einer Anlaufstelle erfolgt, die nicht in unmittelbarer Nähe der Unterkünfte ist. Mit dieser Sichtweise geht auch deshalb keine unangemessene Benachteiligung zu Lasten der Beklagten einher, weil es ihr ohne prohibitiv hohe Kosten möglich war, in ihrer Hotelbeschreibung darauf hinzuweisen, dass eine Unterbringung in einer Villa erfolgen kann, die in geringer räumlicher Distanz zu einer Abflug- und Landestelle von Wasserflugzeugen ist, die einmal stündlich im Zeitraum von 6:00 Uhr bis 17:00/18:00 Uhr Gäste befördern. Auf dieser Grundlage hätte sie eine abweichende vertragliche Sollbeschaffenheit mit einem buchenden Reisenden vereinbaren und sich auf diesem Wege von einer Haftung freizeichnen können. Soweit sie dies – wie hier – aber nicht gemacht hat, geht dies zu ihren Lasten, indem sie sich an der objektiv erwartbaren Beschaffenheit einer Reise festhalten lassen muss.
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Vor diesem Hintergrund verfügte die dem Kläger zugewiesene Villa auch nicht über den geschuldeten unmittelbaren Strandzugang. Denn durch die im Stundentakt startenden und landenden Flugzeuge konnte ihm und seinen Mitreisenden nicht zugemutet werden, den entsprechenden Wasserabschnitt unmittelbar vor ihrer Villa zu nutzen. Denn sie mussten jederzeit damit rechnen, dass Wasserflugzeuge landen würden. Soweit deren Flugbewegungen im Stundentakt erfolgten, konnte damit zumindest keine minutengenaue Gewissheit einhergehen, die es ihnen auch nur in Ansätzen ermöglicht hätte, den Wasserabschnitt zu nutzen, ohne dass dieser alsbald als Landefläche genutzt wird. Dass darin kein von der Reisegruppe gezeigtes und ihnen zur Last gereichendes übervorsichtiges Verhalten zu sehen ist, folgt schon daraus, dass bei Kollision mit einem landenden Wasserflugzeug Rechtsgüter von höchster Wichtigkeit berührt waren (Leben; Gesundheit; körperliche Unversehrtheit).
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Minderungsansprüchen steht auch nicht das Rügeerfordernis nach § 651d II BGB entgegen. Denn die Kläger haben am 25. Juli gegenüber der örtlichen Reiseleitung der Beklagten die Beeinträchtigungen durch die Wasserflugzeuge als mangelhaft gerügt. Soweit die Beklagte demgegenüber eine Rüge erst ab dem 26. Juli behauptet, ist dieses Bestreiten einer Rüge schon ab dem 25. Juli unsubstantiiert und somit unerheblich gewesen. Denn der Kläger hat unter konkreter Bezugnahme auf eine E-Mail-Kommunikation mit der Reiseleitung der Beklagten eine entsprechende Rüge schon am 25. Juli vorgetragen. Dass sich die Beklagte hiermit nicht auseinandergesetzt hat, fällt ihr zur Last.
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Minderungsansprüchen steht auch nicht die Vorschrift des § 242 BGB entgegen, weil der Kläger ein zumutbares Abhilfeangebot der Beklagte abgelehnt hätte. Denn ein solcher Einwand treuwidrigen Verhaltens ist darauf beschränkt, dass ein gleichwertiges Alternativangebot unterbreitet wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2005, X ZR 118/03; LG Frankfurt, Beschluss vom 04. März 2019, 2-24 S 293/18; Urteil vom 07.Janaur 1985, 2-24 S 214/84; Tonner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 651c Rn. 148). Daran fehlt es hier. Denn die Beklagte unterbreitete dem Kläger kein Angebot, das gleichwertig gewesen wäre.Seitens des Hotels wurde dem Kläger nämlich lediglich angeboten, in ein Zimmer auf der anderen Seite der Insel zu wechseln. Dabei war die von dem Kläger gebuchte Kategorie (2-Bedroom-Villa) jedoch auf dieser anderen Seite der Insel überhaupt nicht verfügbar. Weist ein unterbreitetes Angebot für eine Alternativunterbringung aber nicht dieselbe Kategorie auf, die ein Reisender gebucht hat, kann von einer Gleichwertigkeit nicht gesprochen werden.
64
Dieser Reisemangel rechtfertigt eine Minderung in Höhe von 50% des Reisepreises. Dies entspricht einem Rückzahlungsbetrag in Höhe von 1.567,71 Euro, weil der Gesamtreisepreis 14.632 Euro bei einer Reisezeit von 14 Tagen (Tagesreisepreis 1.045,14 Euro) betrug. Betroffen waren von den Belästigungen durch Wasserflugzeuge insgesamt sechs Reisetage (Bezug der Unterkunft am 22. Juli und Umzug am 27. Juli). Gewährleistungsrechtlich relevant ist der Zeitraum ab erfolgter Rüge am 25. Juli bis zum Umzug am 27. Juli, somit ein Zeitraum von drei Reisetagen (1.045,14 Euro mal 3 mal 0,5 = 1.567,71 Euro).
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Die Höhe der Minderung bestimmt sich nämlich gemäß §§ 651dI 1, 638 III BGB. Danach ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der Wert der Reise ohne Mängel zu dem wirklichen Wert stehen würde. Der vereinbarte Reisepreis mindert sich also in demselben Ausmaß, in dem sich der Wert der mangelfreien Reise zum Wert der mangelbehafteten Reise befindet. Auf der Grundlage des § 638 III 2 BGB kann der Umfang der Minderung in einem Prozentsatz vom Reisepreis im Wege einer Schätzung angegeben werden kann. Dabei ist grundsätzlich vom Gesamtpreis der Reise (einschließlich Flugkosten) auszugehen (Tonner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 651d Rn. 15). Die Minderung besteht dann in einem anteilsmäßigen Abschlag, der die Art, Intensität und Dauer der Beeinträchtigung im Verhältnis zum Gesamtumfang der Reiseleistung berücksichtigt (Tonner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 651d Rn. 17).
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Bei Anlegung dieser Maßstäbe rechtfertigt sich eine Minderung in Höhe von 50%, vor allem weil aus den bereits festgestellten Gründen die Geräuschemissionen der Wasserflugzeuge in Intensität und Ausmaß erheblich waren. Auf dieser Grundlage war es der Reisegruppe nicht möglich, ihren Urlaubszeck zu erreichen.
67
2. Der Kläger kann eine weitergehende Minderung verlangen, weil die Beklagte ihm nicht den geschuldeten WLAN-Zugang ermöglichte. Dies rechtfertigt für die gewährleistungsrechtlich relevanten drei Reisetage ab Rüge im Sinne des § 651d II BGB eine weitergehende Minderung von 15%, was weiteren 470,31 Euro entspricht (1.045,14 Euro mal 3 mal 0,15).
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Die Beklagte schuldete auch auf Grundlage der von ihr vorgetragenen Hotelbeschreibung einen WLAN-Zugang („WLAN (inklusive)“, vgl. Bl. 64 d.A.).
69
Einen funktionierenden WLAN-Zugang stellte die Beklagte jedoch nicht zur Verfügung.
70
Die Nutzung des WLAN innerhalb der Hotelanlage funktionierte – schon nach dem zwischen den Parteien unstreitig gebliebenem Sachverhalt – nicht durchgehend reibungsfrei. Soweit es möglich war, sich innerhalb der dem Kläger zugewiesenen Strandvilla im WLAN anzumelden und eine Verbindung aufzubauen, endete diese nach wenigen Minuten. Es konnten daher weder E-Mails heruntergeladen werden, noch bauten sich Internetseiten auf.
71
Dies widerspricht jedoch der von der Beklagten geschuldeten Sollbeschaffenheit. Denn bei der ausdrücklichen Zusicherung einer WLAN-Verbindung innerhalb einer als besonders hochwertig beschriebenen Hotelanlage („Das 5 Sterne Luxus-Resort“, vgl. Bl. 64 d.A.) kann ein durchschnittlicher Reisender erwarten, überall innerhalb der Hotelanlage einen problemlosen WLAN-Zugang zu haben und damit zumindest solchen Internetaktivitäten nachgehen zu können, die auch im Urlaub noch typisch sind (Aufrufen von Internetseiten; Nutzung eines E-Mail-Programms; Nutzung eines Messenger etc.). Dies war aber nicht durchgehend möglich.
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Im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Beeinträchtigungen hat der Kläger schlüssig vorgetragen, dass die Signalstärke des WLAN entweder so gering gewesen sei, dass keine Nutzung möglich gewesen sei, oder das WLAN sei erst gar nicht vorhanden gewesen. Zur weitergehenden Substantiierung hat sich der Kläger insoweit auf zwei zu den Akten gereichte Screenshots bezogen, die den WLAN-bezogenen Reisemangel zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten abbilden würden (einmal nur geringe, durch einen Balken wiedergegebene Signalstärke des Netzwerks „…i“; einmal keine Anzeige dieses Netzwerks). Insofern wird ergänzend auf Bl. 26 f. d.A. Bezug genommen. Dieser Mangel sei auch nicht beseitigt worden. Soweit das Management des Hotels versucht habe, den Kläger auf das „einheimische WLAN“ zu schalten, sei hierdurch keine Verbesserung eingetreten.
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Dieser Sachvortrag war nach § 138 III ZPO der Entscheidung als unstreitig zu Grunde zu legen, weil sich die Beklagte hiermit nicht substantiiert und somit nicht in erheblicher Weise auseinandergesetzt hat.
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Eine Partei genügt bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten nämlich nur dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Partei geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014, VIII ZR 34/14).
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Nach § 138 II und III ZPO hat sich insofern jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären; Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, sofern nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Die erklärungsbelastete Partei hat – soll ihr Vortrag beachtlich sein – auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grundsätzlich substantiiert, d.h. mit näheren positiven Angaben, zu erwidern und dabei zu erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht. Ein substantiiertes Vorbringen kann grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018, II ZR 272/16; Urteil vom 4. April 2014, V ZR 275/12; vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 138 Rn. 8 a). Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017, II ZR 88/16; Urteil vom 4. April 2014, V ZR 275/12; Urteil vom 13. Januar 2011, III ZR 146/10; Urteil vom 15. Juni 2000, I ZR 55/98; jeweils mit weiteren Nachweisen). Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 II ZPO. Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gemäß § 138 II ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt vor diesem Hintergrund somit von dem Vortrag der Gegenseite ab (Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 138 Rn. 8 a).
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Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat sich die Beklagte nicht substantiiert mit dem Klägervortrag zum zeitlichen Umfang des nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzbaren WLAN auseinandergesetzt.
77
Ihre Behauptung, dass – soweit sich die Gegenseite über die WLAN-Verbindung beschwert habe – dies sofort behoben worden sei seitens des Hotels, lässt schon nicht erkennen, wann und auf welche Weise dieser Beschwerde abgeholfen worden sein soll. Soweit die Beklagte ergänzend darauf verweist, dass der Gegenseite ein zusätzliches WLAN zur Verfügung gestellt worden sei, ist nicht dargelegt, wie ein „zusätzliches WLAN“ zur Verfügung gestellt worden sein soll und ob sowie inwieweit hierdurch eine Besserung des zunächst nicht oder nur unzureichend funktionierenden WLAN eingetreten sei. Auch mit dem konkreten Vortrag des Klägers, dass jegliche Versuche, zu einer Besserung des WLAN beizutragen, gescheitert seien, hat sich die Beklagte nicht auseinandergesetzt.
78
Das nicht oder nur unzureichend zur Verfügung stehende WLAN rechtfertigt eine weitergehende Minderung von 15%.
79
Denn die Kläger dürften aufgrund der ausdrücklichen vertraglichen Zusicherung der Beklagten erwarten, dass ihnen ein stabiles WLAN zur Verfügung gestellt wird. Damit ging die berechtigte vertragliche Erwartungshaltung einher, auf die mit einer solchen mobilen Internetverbindung verbundenen vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten auch im Urlaub nicht verzichten zu müssen. Inwiefern ein Reisender dabei den mit einem Pauschalurlaub – wie hier – verfolgten Erholungszweck gerade ohne oder gerade mit Internetnutzung erreichen will, ist eine persönliche Lebensentscheidung, die der Dispositionsfreiheit eines Reisenden unterliegt. Soweit demgemäß der Kläger und seine Mitreisende Ehefrau auch aus beruflichen Gründen das WLAN nutzen wollten, ist hiermit keine rein subjektive Erwartungshaltung verbunden, die außerhalb dessen steht, worauf es einem durchschnittlichen Reisenden ankommt. Vielmehr kann es Teil der Erwartungshaltung eines solchen durchschnittlichen Reisenden sein, sich bewusst für ein Hotel mit ausdrücklicher Zusicherung einer WLAN-Verbindung zu entscheiden, weil ihm dies auch ermöglicht, seinem Beruf im Urlaub (zumindest teilweise) nachgehen und sich so erst während der übrigen Zeit erholen zu können.
80
3. Der Kläger kann auch Ersatz wegen der aufgebrachten Mehrkosten für eine Alternativunterbringung nach § 651c III 1 BGB in Höhe von 13.102,22 Euro verlangen.
81
Denn leistet der Reiseveranstalter danach nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Es kann dahinstehen, ob in Fällen der sogenannten erweiterten Selbstabhilfe, in denen ein Reisender selbst Abhilfe schafft, indem er für eine alternative Unterbringung sorgt, es zudem eines ihn hierzu veranlassenden Mangels bedarf, der das Ausmaß einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 651e I BGB einnimmt. Für diese zusätzliche Voraussetzung spricht jedenfalls, dass die Selbstabhilfe in Gestalt einer anderweitig in Anspruch genommenen Unterbringung bei Annahme einer Kostenerstattungspflicht des Reiseveranstalters zu wirtschaftlich vergleichbaren Folgen führt, wie sie eine Kündigung nach § 651e I BGB auslöst (vgl. zur erweiterten Selbstabhilfe etwa LG Frankfurt, Urteil vom 1. Dezember 2011, 2-24 S 66/11; LG Duisburg, Urteil vom 20. Dezember 2007, 12 S 92/07).
82
Hier kann dahinstehen, ob besondere Voraussetzungen für eine sogenannte erweiterte Selbstabhilfe gelten, weil die Reise erheblich beeinträchtigt war.
83
Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt nämlich vor, wenn dem Reisenden auf Grund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung eine Fortsetzung der Reise nicht zumutbar ist. Der Bundesgerichtshof setzt die „Erheblichkeit“ der Beeinträchtigung im Sinne des § 651e I BGB mit dem entsprechenden Tatbestandsmerkmal in § 651f II BGB gleich und stellt auf die Umstände des Einzelfalls ab (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013, X ZR 15/11). Die Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise infolge eines Mangels setzt eine tatrichterliche Gesamtwürdigung voraus, in die neben dem Reisezweck und Reisecharakter auch Dauer und Umfang der Mängel einbezogen werden müssen.
84
Ob die Reise „erheblich“ beeinträchtigt ist, hängt nicht schematisch vom Erreichen einer bestimmten Minderungsquote ab, allerdings kann eine fiktive Reisepreisminderung in Höhe von zumindest 50% jedenfalls ein gewichtiges Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013, X ZR 15/11; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08. Juni 2016, 2-24 O 298/15).
85
Die Feststellung einer (fiktiven) Minderungsquote entbindet jedoch nicht von einer umfassenden Gesamtwürdigung der Umstände. Ob letztlich eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise gegeben ist, bleibt einer abschließenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles vorbehalten. Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob die Reisemängel derart gravierend sind, dass der mit der Reise verfolgte Zweck (regelmäßig der Erholungswert) vereitelt oder ganz erheblich beeinträchtigt wurde, d.h. ob die Reise als Ganzes als entwertet angesehen werden kann.
86
Gemessen an diesen Maßstäben war die streitgegenständliche Reise erheblich beeinträchtigt.
87
Nach den bereits getroffenen Feststellungen kann sich der Kläger auf die Indizwirkung eines Minderungssatzes von 50% berufen. Schon die Beeinträchtigungen durch die Wasserflugzeuge rechtfertigen eine Minderung in Höhe von 50%; ergänzend kommt eine weitergehende Minderung wegen der nicht oder nur eingeschränkten WLAN-Nutzungsmöglichkeit in Höhe von 15% hinzu.
88
Auch die von dieser Feststellung unberührt bleibende Gesamtwürdigung des Einzelfalls kann eine erhebliche Beeinträchtigung nicht infrage stellen. Denn aus den bereits festgestellten Gründen waren die Beeinträchtigungen durch die Wasserflugzeuge in Intensität und Umfang so erheblich, dass der Reisegruppe eine Fortsetzung der Reise nicht zugemutet werden konnte.
89
Einem Aufwendungserstattungsanspruch steht auch nicht das Fristsetzungserfordernis nach § 651c III 1 BGB entgegen.
90
Es sprechen bereits gute Argumente dafür, dass der Kläger gerade gegenüber der örtlichen Reiseleitung der Beklagten ausweislich des als Anlage K 8 zu den gereichten E-Mail-Verkehrs eine Abhilfe (Bl. 77 ff.) verlangte. Mit E-Mails vom 25. Juli (12:33 Uhr) verlangte der Kläger eine Alternative zum gebuchten Hotel, was er mit E-Mail vom gleichen Tag (13:03 Uhr) weitergehend begründete. In diesem Abhilfeverlangen – auch unter ergänzender Berücksichtigung der parallel geführten WhatsApp-Kommunikation (Bl. 20 ff. d.A.) – dürfte eine Abhilfefrist zu sehen sein, weil der Kläger hiermit in hinreichend klarer Weise zum Ausdruck brachte, dass der Beklagten für die Erfüllung ihrer Pflichten nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung stehen soll (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2016, VIII ZR 49/15). Insofern gab der Kläger auch konkrete Zeitfenster vor (Dreiviertelstunde (Bl. 20 d.A.); 30 Minuten (Bl. 22 d.A.)).
91
Letztlich kann es aber dahinstehen, ob man hierin eine wirksam gesetzte Abhilfefrist sieht, weil eine solche entbehrlich war. Es liegt nämlich ein Fall der Abhilfeverweigerung durch den Reiseveranstalter nach § 651c III 2 Var. 1 BGB vor. Spätestens mit E-Mail vom 25. Juli (13:27 Uhr) (Bl. 77 d.A.) machte die örtliche Reiseleitung der Beklagten unmissverständlich klar, dass die vom Kläger angestrebte Abhilfe nicht ermöglicht würde. Denn eine Abhilfe kann ein Reisender verlangen, ohne hierfür weitergehende Kosten als den vertraglich vereinbarten Reisepreis aufbringen zu müssen. Die örtliche Reiseleitung der Beklagten wies aber ausdrücklich darauf hin, dass es eine „100% cancellation fee“ gebe, was bedeute, dass eine neue Insel auch neu zu bezahlen sei (Bl. 77 d.A.). Damit lehnte es die Beklagte aber zugleich ernsthaft und endgültig ab, dem Kläger die ihm zustehende Abhilfe zu gewähren.
92
Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe (13.102,22 Euro) begründet.
93
Es ist unstreitig geblieben, dass der Kläger am 27. Juli 2018 eine von ihm organisierte anderweitige Unterkunft, und zwar das „…“ bezog. Hierfür fielen laut einer zu den Akten gereichten Rechnung dieses Resorts insgesamt 15.177,40 US Dollar an (Bl. 19 d.A.). Der Kläger glich diesen Betrag mit einem Gegenwert von 13.102,22 Euro aus.
94
Auf dieser Grundlage bestehen keine Bedenken an der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten. Denn es musste dem Kläger zugestanden sein, ein gleichwertiges Alternativhotel zu buchen. Dass das „…“ und das „…“ nicht gleichwertig wären, hat die Beklagte aber nicht konkret dargelegt. Dies oblag ihr aber, falls sie dem insoweit vom Kläger konkret geleisteten Sachvortrag zu einer Gleichwertigkeit der beiden Hotelanlagen (vgl. die Klageschrift vom 25. Oktober 2018, Bl. 11 d.A.) entgegentreten will.
95
Soweit die Beklagte mit Nichtwissen die Kosten für eine Ersatzunterbringung, deren Notwendigkeit und Angemessenheit sowie eine Vergleichbarkeit dieser Ersatzunterkunft mit der gebuchten Unterkunft bestritten hat, ist dieses Bestreiten prozessual unbeachtlich und somit nicht geeignet eine andere Entscheidung zu rechtfertigen.
96
Ob dieses Bestreiten nicht schon „ins Blaue“ hinein erfolgt und somit rechtsmissbräuchlich ist, bedurfte keiner Entscheidung.
97
Die Voraussetzungen für ein prozessual zulässiges Bestreiten mit Nichtwissen im Sinne des § 139 IV ZPO liegen nämlich schon deshalb nicht vor, weil dieses abstrakt gehaltene Bestreiten der Beklagten nicht konkret auf einen Tatsachenvortrag des Klägers Bezug genommen hat und daher der Umfang des Bestreitens nicht erkennbar ist.
98
Zudem liegen die spezifischen Voraussetzungen des § 138 IV ZPO unter Berücksichtigung der einen Gegner danach treffenden Erkundigungs- und Informationsobliegenheiten (vgl. hierzu etwa Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 138 Rn. 17) nicht vor, soweit die Beklagte die Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten für eine Ersatzunterkunft sowie eine Vergleichbarkeit dieser Ersatzunterkunft mit der gebuchten Unterkunft bestritten hat. Denn hierzu konnte sich die Beklagte durch einen von positiven Angaben geprägten Sachverhalt erklären. Es ist der Beklagten ohne Weiteres möglich und zumutbar das „… und das „…“ zu vergleichen und zur Frage der Vergleichbarkeit konkret vorzutragen. Gleiches gilt für die Angemessenheit der vom Kläger vorgetragenen Kosten, die sich aus dem Vergleich zu dem bei der Beklagten gebuchten Hotel ergibt. Auch zur Notwendigkeit konnte sich die Beklagte ohne Weiteres erklären, weil diese aus den ihrem Verantwortungsbereich unterstehenden, festgestellten Reisemängel resultierte.
99
Soweit die Beklagte schließlich „Kosten für eine Ersatzunterbringung“ mit Nichtwissen bestritten hat, stand zur Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 286 I 1 ZPO fest, dass solche Kosten angefallen sind. Zu einer förmlichen Beweiserhebung war das Gericht nicht verpflichtet, weil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Überzeugungsbildung auch auf Grundlage des übrigen Prozessstoffes möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2017, XII ZR 48/17). Um einen solchen Fall geht es hier. Denn es unstreitig und damit der Entscheidung zu Grunde liegender Prozessstoff geblieben, dass der Kläger am 27. Juli 2018 eine von ihm organisierte anderweitige Unterkunft, und zwar das „…“ bezog. Hierfür fielen laut einer zu den Akten gereichten Rechnung dieses Resorts insgesamt 15.177,40 US Dollar an (Bl. 19 d.A.). Der Kläger glich diesen Betrag mit einem Gegenwert von 13.102,22 Euro aus. Dass der Kläger in eine andere Hotelanlage auf den Malediven mit seinen beiden Familienangehörigen zieht, dieses Hotel eine auf ihn lautende Rechnung ausstellt, der Kläger den entsprechenden Gegenwert in Euro begleicht, aber gleichwohl keine „Kosten der Ersatzunterbringung“ angefallen sind, bewertet das Gericht als so fernliegend, dass zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die Ersatzunterkunft tatsächlich angefallen und demnach auch erstattungsfähig sind.
100
4. Der Kläger kann eine weitergehende Minderung unter dem Gesichtspunkt eines aufgebrachten Umzugstages verlangen. Denn der Umzugstag war aus den festgestellten Gründen durch die mangelhafte Leistungserbringung durch die Beklagte veranlasst und nicht geeignet, die Erreichung des Urlaubszweckes zu fördern. Soweit der Kläger und seine Mitreisenden an dem Umzugstag (27. Juli) somit sowohl mit Beeinträchtigungen durch die Wasserflugzeuge, eine mangelhafte WLAN-Versorgung und die mit einem Umzug verbundenen Beeinträchtigungen konfrontiert waren, rechtfertigt dies für den 27. Juli eine Minderung in Höhe von 100%, weil ein Urlaubszweck an diesem Tag auch in Ansätzen nicht zu erreichen war. Mit Blick auf den für diesen Tag bereits wegen der übrigen beiden Mängel angesetzten Minderungssatz von 65%, rechtfertigt sich somit eine weitere Minderung in Höhe von 35%, was einem Rückzahlungsbetrag von 365,80 Euro entspricht (1.045,14 Euro mal 0,35).
101
5. Der Kläger und seine mitreisenden Familienangehörigen können auch Ersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f II BGB in Höhe von jeweils 801,27 Euro verlangen.
102
Für einen solchen Anspruch ist der Kläger auch im Hinblick auf seine Mitreisenden aktivlegitimiert. Denn die Aktivlegitimation des buchenden Familienmitglieds erstreckt sich bei einer Familienreise auch auf den Anspruchs aus § 651f II BGB, den das buchende Familienmitglied mit einem Antrag auf Zahlung an das mitreisende Familienmitglied mit Blick auf § 335 BGB verlangen kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Mai 2010, Xa ZR 124/09; Tonner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 651f Rn. 45). Um eine solche Familienreise geht es – wie bereits festgestellt – hier.
103
Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch liegen vor, weil die Reise erheblich beeinträchtigt war. Der Bundesgerichtshof setzt die „Erheblichkeit“ der Beeinträchtigung im Sinne des § 651e I BGB – die aus den festgestellten Gründen vorlag – mit dem entsprechenden Tatbestandsmerkmal in § 651f II BGB nämlich gleich (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013, X ZR 15/11).
104
Daran vermag sich im vorliegenden Fall auch deshalb nichts zu ändern, weil die Reise jedenfalls nach dem Umzug am 27. Juli nicht mehr erheblich beeinträchtigt war. Denn nach den ebenfalls zutreffenden Feststellungen des Bundesgerichtshofs kann ungeachtet einer – auf die gesamte Reise gesehen – eher geringeren Minderungsquote eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegen, wenn die Leistungen des Reiseveranstalters an einzelnen Reisetagen so erhebliche Mängel aufweisen, dass der Vertragszweck an diesen Tagen jedenfalls weitgehend verfehlt und die Urlaubszeit deshalb insoweit nutzlos aufgewendet wird (BGH, Urteil vom 21. November 2017, X ZR 111/16). Um einen solchen Fall geht es hier, weil die Reise während des Zeitraums, als sich die Reisegruppe im bei der Beklagten gebuchten Hotel („…“) aufhielt, erheblich beeinträchtigt war und der Urlaubszweck an diesen Tagen nicht erreicht werden konnte.
105
Für eine Exkulpation hat die Beklagte nichts vorgetragen.
106
§ 651f II BGB sieht als Rechtsfolge eine angemessene Entschädigung in Geld vor.
107
Für die konkrete Bestimmung einer solchen angemessenen Entschädigung können der Umfang der die erhebliche Beeinträchtigung begründenden Reisemängel, die zu einer nutzlosen Aufwendung der Urlaubszeit bei den Reisenden geführt haben, sowie der Reisepreis maßgeblich herangezogen werden (BGH, Urteil vom 21. November 2017, X ZR 111/16). Ist die Reise dabei nicht während ihrer gesamten Dauer beeinträchtigt, ist auf die einzelnen beeinträchtigten Reisetage und den anteiligen Reisetagespreis abzustellen, wobei bei einer nur teilweisen Beeinträchtigung des Urlaubs die sich aus den Mängeln ergebende Minderungsquote zu Grunde zu legen ist (Tonner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 651f Rn. 62 f.).
108
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist es im Ausgangspunkt gerechtfertigt, jedem der Reiseteilnehmer einen Ersatzanspruch in Höhe der auf sie entfallenden Minderungsquoten zuzuerkennen. Dieser Betrag ist sowohl erforderlich, als auch ausreichend, um den Beeinträchtigungen für die Urlaubsfreuden Rechnung zu tragen, mit denen die Reisteilnehmer konfrontiert waren. Auf die Reiseteilnehmer entfallen somit für die Berechnung des Anspruchs nach § 651f II BGB relevante Minderungsquoten von 65% für zwei Reisetagen wegen Beeinträchtigungen durch Wasserflugzeuge und der mangelhaften WLAN-Versorgung, was bei einem Tagesreisepreis von 348,38 Euro pro Person (14.632 Euro/14/3) einem Ersatzbetrag von 452,89 Euro entspricht (348,38 mal 2 mal 0,65). Hinzu kommt ein weiterer Ersatzbetrag für den Umzugstag in Höhe eines Tagesreisepreises pro Person, was insgesamt 801,27 Euro entspricht.
109
6. Der Kläger kann auch Ersatz wegen aufgebrachter Telefonkosten nach § 651f I BGB in Höhe von 243,97 Euro verlangen.
110
Aufgrund der bereits getroffenen Feststellungen besteht ein solcher Anspruch dem Grunde nach, insbesondere erbrachte die Beklagte die Reise mangelhaft.
111
In der Folge kann der Kläger als erstattungsfähigen Schaden im Sinne des § 249 I BGB auch die aufgebrachten Telefonkosten verlangen, weil er sich zu diesen herausgefordert fühlen durfte.
112
Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass er am 25. und 26. Juli 2019 diverse Telefonate mit der Beklagten und dem vermittelnden Reisebüro geführt habe. Es handelte sich um diejenigen Telefonate, die in einer zu den Akten gereichten Mobilfunkabrechnung (Bl. 18 d.A.) unter den Positionen 40, 41, 46 und 49 bis 56 aufgeführt seien. Dabei habe der Kläger zunächst die Reiseleitung vor Ort, dann die Beklagte mit der entsprechenden Vorwahlnummer für Frankfurt und schließlich Frau … von dem vermittelnden Reisebüro in Hamburg angerufen. In diesen Telefonaten habe der Kläger die Mängel angezeigt und Abhilfe verlangt. In den weiteren Telefonaten habe sich der Kläger sodann nach dem Stand der Abhilfemaßnahmen erkundigt und in Erfahrung bringen wollen, ob und welche Alternativen es gebe. Es seien mögliche Umbuchungen und die entsprechenden Transporte besprochen worden.
113
Auf dieser Grundlage waren die Telefonate in adäquat-kausaler Weise durch die mangelhafte Leistungserbringung der Beklagten veranlasst. Dass der Kläger sich hierdurch veranlasst sah, mit der vor Ort tätigen Reiseleitung und der Beklagten in Frankfurt und sodann – nachdem die Rücksprache mit der Reiseleitung und der Beklagten in Frankfurt keinen Erfolg gebracht hatte – mit dem vermittelnden Reisebüro Kontakt aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden und unterbricht den Äquivalenz- und Adäquanzzusammenhang mit den von der Beklagten zu verantwortenden Reisemängeln nicht.
114
Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen rechtfertigt keine hiervon abweichende Sichtweise, weil es prozessual unbeachtlich ist. Denn die Voraussetzungen für ein zulässiges Bestreiten mit Nichtwissen (§ 139 IV ZPO) liegen nicht vor. Die Beklagte kann sich zu „Telefonkosten, deren Notwendigkeit und Angemessenheit“ konkret erklären, weil die vom Kläger vorgetragenen Telefonate mit der für die Beklagten tätigen Reiseleitung vor Ort, der Beklagten selbst und dem vermittelnden Reisebüro geführt worden seien. Dabei waren für die Beklagte sogar die angerufenen Telefonnummern erkennbar (vgl. Bl. 18 d.A.). Warum es der Beklagten vor diesem Hintergrund nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich über die vorgetragenen Telefonate zu informieren und somit konkret zu ihnen zu erklären, hat sie nicht dargelegt.
115
7. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für die Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 24. August 2018 kann der Kläger nach § 651f I BGB verlangen, ohne dass es auf einen Verzug der Beklagten ankommen würde. Denn § 651f I BGB ermöglicht auch die Geltendmachung von erforderlichen Rechtsverfolgungskosten, die zur Geltendmachung von Reisemängeln angefallen sind. Das ist hier der Fall, weil die außergerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtanwalts durch den Kläger erforderlich war. Im Nachgang zu der von ihm bei der Beklagten durchgeführten Reise stellten sich tatsächliche und rechtliche Fragen, deren Beantwortung für die Beurteilung relevant waren, ob und in welchem Umfang die Beklagte aus reisevertraglicher Gewährleistung in Anspruch zu nehmen ist. Dabei konnte der Erforderlichkeit, rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger selbst Rechtsanwalt ist. Denn die sich in diesem Verfahren stellenden Fragen lassen sich nur durch vertiefte Kenntnisse des Pauschalreisevertragsrechts unter Berücksichtigung der einschlägigen Instanz- und höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten (Aktivlegitimation bei Reisegewährleistungsansprüchen; Einwand des gleichwertigen Alternativangebots; Voraussetzungen einer erweiterten Selbstabhilfe; Erfassen der Beeinträchtigungen zu Lasten eines Reisenden im Rahmen von Minderungs-, Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüchen).
116
Erstattungsfähig sind demgemäß 1.100,51 Euro. Dies ergibt sich bei einer berechtigten Klageforderung in Höhe von 16.551,28 Euro, einer Geschäftsgebühr von 1,3 (Nr. 2300 RVG VV), der Pauschale nach Nr. 7002 RVG (20 Euro) und der Umsatzsteuer von 19% (Nr. 7008 VV RVG).
117
Keine Rolle spielte es dabei, ob der Kläger diesen Betrag bereits an seinen Prozessbevollmächtigten tatsächlich zahlte. Denn auch wenn dies hier nicht der Fall gewesen sein sollte, steht ihm ein Anspruch auf Schadensersatz in Geld zu. Dem steht nicht entgegen, dass in diesem Fall im Ausgangspunkt nur ein Anspruch des Klägers auf Freistellung seiner Verbindlichkeiten gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten unter dem Gesichtspunkt der Naturalrestitution nach § 249 I BGB besteht. Denn nach § 250 S. 2 BGB besteht in Fällen erfolglosen Fristablaufs ein Anspruch auf Schadensersatz in Geld, wobei einem solchen Fristablauf eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung gleichsteht (vgl. etwa Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 250 Rn. 7). Jedenfalls ein solcher Fall der Erfüllungsverweigerung liegt hier vor. Das Auftreten der – Klageabweisung beantragenden – Beklagten lässt keinen Zweifel zurück, dass die Beklagte jegliche Einstandspflicht für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten – sei es als Freistellung, sei es als Zahlung – ernsthaft und endgültig zurückweist.
118
8. Die geltend gemachten Verzugszinsen bestehen seit dem 11. September 2018 nach §§ 288I, 286 BGB, weil der Kläger von der Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 24. August 2018 Zahlung bis zum 10. September 2018 verlangte und sie insofern mahnte (vgl. insofern ergänzend Bl. 14 ff. d.A.).
119
9. Keine weitergehende Minderung kann der Kläger wegen der beschränkten Nutzbarkeit eines Pools verlangen.
120
Insofern bedurfte es keiner Entscheidung, ob die eingeschränkte Nutzbarkeit eines Pools, der nur für Erwachsene zugänglich war („adults only“), einen Reisemangel begründet.
121
Denn hierauf bezogene Gewährleistungsansprüche scheiden jedenfalls aufgrund einer unterbliebenen Rüge gemäß § 651d II aus. Der Kläger hat nämlich nicht dargelegt, auch die eingeschränkte Nutzbarkeit eines Pools gerügt zu haben. Auch fehlen Darlegungen, warum dieses Unterlassen unverschuldet gewesen oder aus sonstigen Gründen eine Rüge entbehrlich gewesen sein soll.
122
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 ZPO.
123
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich für den Kläger aus § 709 S. 1 und 2 ZPO und für die Beklagte aus §§ 708Nr. 11, 711 S. 1 und 2,709 S. 2 ZPO.