Zur Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall zwischen Kfz und auf Fußgängerüberweg fahrenden Radfahrer

OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2019 – 31 U 23/19

1. 50% Haftung eines Rechtsabbiegers, der mit einem Radfahrer auf einem Fußgängerüberweg im Kreuzungsbereich kollidiert.

2. Radfahrer, die den Fußgängerüberweg benutzen, genießen nicht den Schutz des § 26 Satz 1 StVO und handeln ihrerseits verbotswidrig. Aufgrund ihrer Schnelligkeit und Wendigkeit sind sie nicht in gleicher Weise besonders schutzbedürftig wie Fußgänger und Rollstuhlfahrer.

3. 3.000 EUR Schmerzensgeld sind ausreichend bei einer BWK 3-Fraktur, wenn diese im Rahmen eines stationären Aufenthalts operativ versorgt wurde und der weitere Heilungsverlauf sich unkompliziert gestaltete.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31.01.2019 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ggf. mag innerhalb dieser Frist mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Gründe
I.

1
Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 09.12.2015 auf dem Fußgängerüberweg im Kreuzungsbereich I-Straße/H-Straße in F ereignet hat.

2
Zum Unfallzeitpunkt befand der Kläger sich mit seinem Fahrrad auf dem Fußgängerüberweg, der im Bereich der L-Brücke über die zur I-Straße führende Rechtsabbiegespur führt. Ob der Kläger den Fußgängerüberweg mit seinem Fahrrad befuhr oder – wie er behauptet – diesen auf dem Fahrrad sitzend, sich mit den Füßen vom Boden abstoßend, rollend überquerte, ist zwischen den Parteien streitig. Zur gleichen Zeit befuhr Herr L2 mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW Volvo S40, amtliches Kennzeichen #-## ####, die L-Brücke und bog sodann auf die Rechtsabbiegespur in Richtung I-Straße ab. Auf dem Fußgängerüberweg kam es zur Kollision. Der PKW stieß mit der Front gegen das Hinterrad des Fahrrads, wodurch der Kläger zu Boden stürzte. Dabei erlitt er eine BWK3-Fraktur und wurde ins Krankenhaus verbracht, wo er bis 22.12.2015 in stationärer Behandlung verblieb.

3
Gemäß Schreiben vom 08.02.2016 (Bl. 81 der Akten) zahlte die Beklagte auf die Schäden an der Kleidung des Klägers einen Betrag von 150,00 EUR. Außerdem regulierte sie die Reparaturkosten für das Fahrrad i.H.v. 50 %, was einem Betrag von 91,35 EUR entsprach (Bl. 82 der Akten). Ferner zahlte die Beklagte an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 3.000,00 EUR.

4
Der Senat nimmt hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes einschließlich der in 1. Instanz gestellten Anträge zunächst Bezug auf die angefochtene Entscheidung, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

5
Das Landgericht hat den Zeugen L2 vernommen und sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte keine weiteren Schadensersatzansprüche aufgrund des Verkehrsunfalls vom 09.12.2015. Der Kläger müsse sich selbst einen gewichtigen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StVO vorwerfen lassen. Als Radfahrer habe er den Fußgängerüberweg nicht befahren dürfen. Der Fußgängerüberweg diene ausschließlich dem Schutz von Fußgängern und nicht dem von Radfahrern, die die dem Fahrzeugverkehr vorbehaltene Fahrbahn nutzen müssten. Wolle er den Überweg benutzen, so habe er vom Fahrrad absteigen und sein Fahrrad schieben müssen. Selbst wenn der Kläger sich, wie er behauptet, auf dem Fahrrad sitzend mit den Füßen vom Boden abstoßend fortbewegt hätte, wäre dies dem Fahren unter Benutzung der Pedale gleich zu bewerten, da er sich auch vom Boden abstoßend immer noch rollend und nicht gehend, wie ein Fußgänger, und damit schneller als ein solcher, bewegt habe. Im Übrigen sprächen gewichtige Umstände dafür, dass der Kläger tatsächlich im eigentlichen Sinne mit dem Fahrrad über den Zebrastreifen gefahren sei. Der Kläger habe nicht nur am Unfallort gegenüber den Polizeibeamten davon gesprochen, mit dem Fahrrad gefahren zu sein, wobei ihm noch eine verletzungsbedingte Unbedarftheit zugebilligt werden könne. Er habe auch in seiner in einigem zeitlichen Abstand zum Unfall verfassten schriftlichen Aussage gegenüber der Polizei vom 19.12.2015 erklärt, den Zebrastreifen überfahren zu haben. Wenn der Kläger dies in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung damit erklärt habe, dass er bewusst nicht darauf hingewiesen habe, dass er sich mit den Füßen abstoßend fortbewegt habe, weil er befürchtet habe, das könne ihm als Fehler ausgelegt werden, so zeige dies nur die Flexibilität des Klägers im Umgang mit der Wahrheit. Seine erstmals in der Klageschrift gegebene Darstellung, sich vom Boden abstoßend bewegt zu haben, sei daher wenig glaubhaft. Letztlich komme es darauf aber, wie ausgeführt, nicht entscheidend an. Beide Fahrweisen seien auf dem Zebrastreifen wegen der gegenüber einem Fußgänger in jedem Fall deutlich höheren Geschwindigkeit in besonderer Weise gefahrenträchtig gewesen.

6
Auch dem Zeugen L2 falle ein fahrlässiger Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zur Last. Er hätte bei Befahren der Rechtsabbiegespur angesichts der beiderseits der Fahrbahn aufgestellten, auf das Vorhandensein des Zebrastreifens hinweisenden Verkehrszeichen Nr. 350 besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen müssen. Dann hätte ihm auch der Kläger auf dem Fahrrad auffallen müssen. Das Gericht bewerte die Verkehrsverstöße beider Parteien als gleichwertig. Der Kläger habe daher grundsätzlich Anspruch auf Erstattung von 50 % der ihm entstandenen Schäden.

7
Unter Berücksichtigung der unfallbedingten Verletzungen einschließlich der nach Behauptung des Klägers bis heute fortbestehenden, von der Beklagten bestrittenen Beschwerden sei der vom Kläger beanspruchte Schmerzensgeldbetrag von 15.000,00 EUR erheblich übersetzt. Angemessen sei allenfalls ein Schmerzensgeld i.H.v. 5.000,00 EUR. Hiervon könne der Kläger allerdings nur 50 %, also 2.500,00 EUR, beanspruchen. Da die Beklagte vorprozessual bereits 3.000,00 EUR als Schmerzensgeld gezahlt habe, bestehe kein weitergehender Anspruch.

8
Auch Ersatz weiterer materieller Schäden könne der Kläger nicht verlangen. Er habe trotz Hinweises keinen Nachweis für sein Eigentum an dem beschädigten Fahrrad erbracht. Zu dem für Helm und Kleidung verlangten Betrag von 300,00 EUR fehle jeder substantiierte Vortrag, der auch nur eine Schätzung des Schadens ermögliche. Von den streitigen behandlungsbedingten Zuzahlungen könne der Kläger 50 %, also 240,00 EUR, beanspruchen. Diesen Betrag habe die Beklagte aber bereits vorprozessual gezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

9
Dagegen wendet der Kläger sich mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag nur noch in Höhe eines weiteren Schmerzensgeldes von 12.000,00 EUR verfolgt.

10
Er macht geltend, er habe glaubhaft bekundet, dass er sich auf dem Fahrrad sitzend mit den Füßen vom Boden abstoßend bewegt habe. Demgegenüber habe der Zeuge L2 bekundet, dass er ihn – den Kläger – erst wahrgenommen habe, als dieser sich bereits als Schatten vor seinem Fahrzeug befunden habe. Dies lasse darauf schließen, dass der Zeuge L2 die weiträumige einsehbare Unfallstelle nicht mit der genügenden Sorgfalt beachtet und daher zu seinem – des Klägers – eigentlichen Fahrverhalten überhaupt nichts sagen könne.

11
Für seinen Vortrag habe er – der Kläger – Beweis angeboten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hätte das Landgericht diesem Beweisangebot Folge geleistet, hätte der Sachverständige den klägerischen Vortrag nach Begutachtung des Fahrrads und der Schäden an diesem bestätigt. Somit wäre bewiesen gewesen, dass er sich – wie geschildert – fortbewegt habe. Diese Fortbewegungsart sei der Fortbewegung eines Fußgängers gleichzustellen, da er – der Kläger – auf dem Fahrrad sitzend und sich mit den Füßen abstoßend maximal die gleiche Geschwindigkeit eines Fußgängers erreicht habe und keinesfalls die Geschwindigkeit eines fahrenden Fahrradfahrers. Daher genieße er auf dem Fußgängerüberweg die gleichen Rechte wie ein Fußgänger. Dieses Vorrecht habe der Zeuge L2 beachten müssen.

12
Darüber hinaus sei die Schmerzensgeldforderung aufgrund der erlittenen Verletzungen ortsüblich und angemessen. Er habe auch heute noch Kopfschmerzen und Bewegungsschmerzen im oberen Brustwirbelbereich. Außerdem verspüre er noch heute Druckschmerzen im Schulter- und Nackenbereich. Es bestehe ein unfallbedingter Grad der Behinderung von 10 %.

13
Der Kläger beantragt,

14
1. das Urteil des Landgerichts Essen, verkündet am 31.01.2019, zum dortigen Az. 11 O 199 / 17 teilweise aufzuheben.

15
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 08.02.2016 zu zahlen.

16
3. Es wird mindestens ein weiteres Schmerzensgeld für die erlittenen Körperverletzungen i.H.v. 12.000,00 EUR für angemessen erachtet.

II.

17
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

18
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da die Schmerzensgeldansprüche des Klägers durch die Beklagte vorgerichtlich durch Zahlung von 3.000,00 EUR vollständig reguliert worden sind.

1.

19
Ohne Erfolg wendet der Kläger sich mit seiner Berufung gegen die Ausführungen des Landgerichts, ihm selbst falle ein erheblicher Verstoß gegen Sorgfaltspflichten zur Last.

a.)

20
Nach § 26 Abs. 1 S. 1 StVO haben an Fußgängerüberwegen Fahrzeuge den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Radfahrer, die – wie hier der Kläger – den Fußgängerüberweg benutzen, genießen nicht den Schutz des § 26 S. 1 StVO und handeln ihrerseits verbotswidrig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie das Fahrrad bei der Überquerung des Fußgängerweges schieben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.1998 – 5 Ss (OWi) 39/98, NZV 1998, 296; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage, § 26 StVO Rn. 14; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15. Auflage 2017, Rn. 378).

21
Ungeachtet der Tatsache, dass die Behauptung des Klägers, er habe sich auf dem Fahrrad sitzend und mit den Füßen vom Boden abstoßend fortbewegt, aus den durch das Landgericht dargelegten Gründen wenig glaubhaft erscheint, fällt der Kläger bereits aus Rechtsgründen nicht in den persönlichen Schutzbereich des § 26 Abs. 1 S. 1 StVO. Denn er war bei Benutzung des Fußgängerüberwegs unstreitig nicht von seinem Fahrrad abgestiegen und daher nicht einem Fußgänger gleichgestellt.

b.)

22
Soweit das Kammergericht, Urteil vom 03.06.2004 – 12 U 68 / 03, juris Rn. 2 und Asholt, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 26 StVO Rn. 4 die gegenteilige Auffassung vertreten hat, vermag dies nicht zu überzeugen. Dass Fußgängerüberwege und Gehwege in gleicher Weise Fußgängern, Rollstuhlfahrern und den Benutzern der in § 24 Abs. 1 StVO genannten, nicht als Fahrzeuge geltenden Fortbewegungsmittel vorbehalten sind, ergibt sich aus der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser sich nur langsam fortbewegenden und deshalb durch den Fahrzeugverkehr besonders gefährdeten Verkehrsteilnehmer. Der Schutzbedürftigkeit von Radfahren wird weitgehend durch die Errichtung von Radwegen Rechnung getragen. Aufgrund ihrer Schnelligkeit und Wendigkeit sind sie jedoch nicht in gleicher Weise besonders schutzbedürftig wie Fußgänger und Rollstuhlfahrer, vielmehr werden diese auch durch Radfahrer gefährdet, so dass deren Ausschluss von der Benutzung der Fußgängerüberwege und Gehwege dem Zweck der §§ 24-26 StVO entspricht. Angesichts des eindeutigen und dem Gesetzeszweck entsprechenden Wortlautes des § 26 Abs. 1 S. 1 StVO ist für eine ausweitende Auslegung und Ausdehnung auch auf Radfahrer kein Raum (vgl. OLG Düsseldorf, aaO; OLG Hamm VersR 1993, 1290; OLG Hamm NZV 1996, 449).

23
Danach durfte der Kläger den Fußgängerüberweg nicht benutzen, auch wenn er sich – wie er behauptet – auf dem Fahrrad sitzend und mit den Füßen vom Boden abstoßend fortbewegt haben sollte. Vielmehr hat er sich seinerseits in erheblichem Maße verkehrswidrig verhalten. In Anbetracht dessen ist es auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen ist.

2.

24
Entgegen der Auffassung des Klägers sind seine Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB) durch die von der Beklagten bereits vorgerichtlich erbrachte Zahlung in Höhe von 3.000,00 EUR vollständig erfüllt.

a.)

25
Das Landgericht ist bei der Bemessung davon ausgegangen, dass der Kläger unfallbedingt eine BWK 3-Fraktur erlitten hat, welche im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 09.12.2015 bis 22.12.2015 operativ versorgt wurde. Der weitere Heilungsverlauf gestaltete sich unkompliziert. Am 26.08.2016 erfolgte die Materialentfernung. Zudem hat das Landgericht zugunsten des Klägers die – von der Beklagten bestrittenen – Restbeschwerden berücksichtigt.

b.)

26
Der von dem Kläger mit seiner Berufung geltend gemachte weitere Schmerzensgeldbetrag von 12.000,00 EUR erscheint danach bei weitem übersetzt. Nach der Tabelle von Hacks/Wellner/Häcker, 37. Aufl. 2019, hat etwa das Landgericht Köln, Urteil vom 29.10.2013 – 32 O 509 / 11 -, bei gravierenderen Verletzungen (Fraktur des 11. BWK, frische Grundplattenimpression, chronische Dorsallumbalgie und leichte hyperkyphotische Veränderung der BWS; 6 Tage stationäre Behandlung, 3 Monate AU zu 100 %, Physiotherapie, 3-Punkt Korsett für den AU-Zeitraum, über zwei Jahre Beschwerden; Minderung der Haushaltsführungstätigkeit um 15 %; Kläger konnte keine Lasten über 20 kg mehr heben und ist in der Gehzeit auf max. 90 Minuten beschränkt) ein Schmerzensgeld von 7.000,00 EUR zugesprochen. Das Landgericht Coburg, Urteil vom 21.05.2003 – 12 O 844 / 01 -, hat in einem anderen Fall einen Betrag von 9.000,00 EUR bei immateriellem Vorbehalt ausgeurteilt (Frakturen des 6. und 12. BWK,, Thoraxprellung, Distorsionstrauma der HWS, multiple Platzwunden, Blutergüsse an der rechten Schulter und am Oberarm; 6 Tage pflegebedürftig und bettlägerig, nur eine ambulante Behandlung; Dauerschäden). Das Landgericht München I, Urteil vom 21.12.2005 – 19 O 8648 / 03 -, hat einem 31-jährigen Mann ein Schmerzensgeld von 5.785,00 EUR bei immateriellem Vorbehalt zuerkannt (Deckplattenimpressionsfraktur der Wirbelsäulenknochen 4, 6 und 7 sowie Dornfortsatzabrissfraktur am 6. BWK; 10 Tage Krankenhaus, MdE: ca. 1 Monat 100 %, 2 ½ Wochen 80 %, ca. 1 Monat 30 % und danach 20 %; Dauerschäden).

c.)

27
Bei zusammenfassender Würdigung sowohl der von dem Kläger erlittenen Verletzungen als auch des ihn treffenden erheblichen Mitverschuldens, welches das Landgericht mit 50 % bewertet hat, erscheint daher der von der Beklagten vorgerichtlich gezahlte Betrag von 3.000,00 EUR im Hinblick auf die dem Schmerzensgeld zukommende Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion angemessen, aber auch ausreichend.

28
Nach alledem bietet die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

III.

29
Der Senat kann danach die durch die Berufung aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei beantworten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht keine neuen Erkenntnisse und ist auch nicht im Interesse der Parteien geboten.

IV.

30
Da weiterhin die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern, kommt gemäß § 522 Absatz 2 ZPO die Zurückweisung der Berufung des Klägers im Beschlusswege in Betracht.

31
Hierzu erhält der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme.

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