Zur Haftung des Mieters für Beschädigung des Mietobjekts durch mit einem polizeilichen Platzverweis belegten Ehepartner

LG Würzburg, Beschluss vom 25. November 2010 – 3 T 2449/10

Zur Haftung des Mieters für Beschädigung des Mietobjekts durch mit einem polizeilichen Platzverweis belegten Ehepartner

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des AG Würzburg vom 28.10.2010 aufgehoben und der Beklagten unter Beiordnung von Rechtsanwalt … Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz ab Antragstellung bewilligt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe
1
Die zulässige sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des AG Würzburg ist zulässig und begründet.

2
Die Beklagte haftet nicht für Schäden, die ihr Ehepartner durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung an dem Mietobjekt verursacht hat, wenn dieser die eheliche Wohnung auch aufgrund eines durch die Polizei ausgesprochenen Platzverweises verlassen musste und sich ohne Wissen und Wollen der Beklagten gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft hat.

3
Insofern kann zunächst dahinstehen, ob § 11 Abs. 3 i. V. m. § 17 Abs. 1 des Mietvertrags in der dargestellten Reichweite überhaupt wirksam ist, wonach Mieter auch für vorsätzliche unerlaubte Handlungen anderer Personen und Mitmieter ohne eigenes Verschulden einzustehen haben. Denn unabhängig davon setzt die Anwendung dieser Klausel voraus, dass sich diese Person oder ein Mitmieter mit Wissen und Wollen des Mieters/Mitmieters in der Mietwohnung aufhalten muss. Diese Regelung greift folglich dann nicht ein, wenn eine Person oder auch ein Mitmieter ohne Wissen ond Wollen des faktisch allein berechtigten Mieters sich in der Wohnung aufhält und dort Beschädigungen vornimmt oder sich gewaltsam Zutritt zu der Wohnung verschafft, weshalb es zu vorsätzlichen Beschädigungen kommt.

4
Im Rahmen der Beschwerdebegründung hat die Beklagte vortragen lassen, dass der Ehegatte der Beklagten der Wohnung verwiesen wurde, er keine Schlüssel mehr zu der Wohnung hatte und bereits ein Platzverweis durch die Polizei ausgesprochen wurde. Wenn er sich dann -unabhängig von der mietvertraglichen Frage, wer Mieter dieser Wohnung ist – unberechtigt und ohne Wissen und Wollen der Ehefrau gewaltsam Zutritt zu dieser Wohnung verschafft und vorsätzlich Türen beschädigt, so können diese vorsätzlichen Beschädigungen der Ehefrau nicht zugerechnet werden, denn diese trifft hieran kein eigenes Verschulden. Anders wäre die Verschuldensfrage zu beurteilen, wenn die Ehefrau, welche die schadensgeneigten Gewaltausbrüche ihres Ehegatten kennt, diesen trotz eines ausgesprochenen polizeilichen Platzverweises oder einer zu ihrem Schutz bestehenden Gewaltschutzanordnung freiwillig in die Wohnung lässt und es in der Folgezeit zu derartigen Beschädigungen kommt. Dann kann der Ehefrau letztlich ein eigener Fahrlässigkeitschuldvorwurf gemacht werden, weshalb sie sich das vorsätzliche Verhalten ihres Ehemanns und Mitmieters zurechnen lassen müsste und für Schäden gemäß § 17 Abs. 1 des Mietvertrages neben ihrem Ehemann als Gesamtschuldnerin einzustehen hätte.

5
Im vorliegenden Fall würde eine Zurechnung des Verschuldens des Ehemanns an die Beklagte letztlich zu einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung aus dem Mietvertrag führen. Dementsprechend war auf die Beschwerde der Beschluss des AG Würzburg aufzuheben und Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ab Antragstellung zu bewilligen.

6
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

7
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.

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