Zur Haftung des Frachtführers bei Ablieferung des Transportguts an Dritte

OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2013 – I-18 U 164/12, 18 U 164/12

Der Frachtführer haftet dem Absender/Verkäufer eines Gutes, der durch betrügerisches Verhalten des Bestellers zur Versendung an eine bestimmte Empfängeranschrift veranlasst worden ist, auch dann wegen Verlustes des Gutes, wenn er dieses nicht an den im Frachtvertrag bezeichneten Empfänger oder an Leute übergibt, die als Mitarbeiter dieses Empfängers auftreten.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05. September 2012 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen – Az. 42 O 19/12 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.738,41 Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 09. März 2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung der Frachtkosten in Höhe von 1.243,55 Euro (Brutto) aus dem Frachtvertrag vom 23. November 2011, Transportauftrag Nr. 70728, zusteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil beschwert die Beklagte mit weniger als 20.000 EUR.

Gründe

I.
1

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.

II.
2

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Zahlungsanspruch wegen des im Zusammenhang mit dem Frachtvertrag vom 23.11.2011 erfolgten Güterverlusts. Auch der Feststellungsanspruch ist begründet.

A.
3

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus Art. 17 I, 23 I, II CMR gegen die Beklagte zu.
4

1. Der zwischen den Parteien am 23.11.2011 geschlossene Vertrag unterfällt dem Haftungsregime der CMR. Er betrifft die entgeltliche, grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße zwischen zwei Vertragsstaaten (Art. 1 I CMR): Sowohl Deutschland als auch die Tschechische Republik sind CMR-Vertragsstaaten.
5

2. Gemäß Art. 17 I CMR haftet der Frachtführer für den Verlust des Gutes, sofern der Verlust im sogenannten Obhutszeitraum, also zwischen der Übernahme des Gutes und dem Zeitpunkt seiner Ablieferung eintritt. Die Ablieferung an den berechtigten Empfänger im Sinne des Art. 13 CMR lässt den Obhutszeitraum enden. Mit der Herausgabe an den berechtigten Empfänger hat der Frachtführer seine primäre Herausgabepflicht erfüllt und das Gut abgeliefert. Zur Überzeugung des Senats steht vorliegend fest, dass eine ordnungsgemäße Ablieferung im Sinne der Norm nicht erfolgte und der Verlust somit im Obhutszeitraum der Beklagten eingetreten ist. Das begründet die Haftung der Beklagten.
6

Der Begriff der Ablieferung i.S.d. Art. 17 CMR wird nach herrschender Meinung wie der der Ablieferung gem. § 425 I HGB verstanden (Ebenroth / Boujong / Joost / Strohn / Boesche, HGB, 2. Auflage (2009), Art. 17 CMR, Rn. 10; Koller, a.a.O., Art. 17 CMR, Rn. 6 m.w.N.). Soweit Koller (a.a.O., Art. 17 CMR, Rn. 6) betont, dass die CMR als Einheitsrecht nicht vom nationalen Recht aus interpretiert werden darf, ergeben sich hieraus für den konkret zu entscheidenden Fall keine Besonderheiten.
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Im Sinne von Art. 17 CMR, § 425 I HGB ist danach das Frachtgut abgeliefert, wenn der Frachtführer den Besitz im Einverständnis mit dem Empfänger vollständig wieder aufgibt und ihm die Möglichkeit verschafft, die Sachherrschaft über das Gut ohne weitere Hindernisse auszuüben (vgl. allein BGH, Urteil vom 02.04.2009, I ZR 16/07 Tz 14; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 425 HGB, Rn. 3; Ebenroth / Boujong / Joost / Strohn / Schaffert, a.a.O., § 425 HGB, Rn. 21). Das bloße Verbringen an den Empfangsort genügt nicht; der Frachtführer muss dem Empfänger unmittelbaren Besitz verschaffen. Empfänger ist der bei Ablieferung wirksam vom Absender im Frachtvertrag oder durch Weisungen bestimmte Adressat des Gutes (BGH a.a.O.); vgl. auch Koller, a.a.O., Art. 13 CMR, Rn. 4). Die Auslieferung an einen nach vorstehender Maßgabe nicht berechtigten Empfänger stellt damit keine Ablieferung im Sinne des Art. 17 CMR dar.
8

Die Klägerin erteilte der Beklagten – täuschungsbedingt – den Auftrag, Bleche nach Tschechien zu befördern. Ihr eigener Auftraggeber war vermeintlich die dänische Firma N. Nachdem die Klägerin zunächst als Lieferanschrift angab “M. s.r.o., … CZ … F.M.”, änderte sie diese Angaben der Beklagten gegenüber und erteilte ihr die Weisung, das Gut an die Anschrift “Q. s.r.o., … CZ … C.T.,” zu befördern. Diese Firma und diese Adresse sind in dem CMR-Frachtbrief in der Rubrik 2 unter “Empfänger” verzeichnet. Frachtbriefmäßiger berechtigter Empfänger ist danach ausschließlich die Firma Q.
9

Die Beklagte hat zunächst behauptet, an der Lieferanschrift seien zwei Personen erschienen, von denen sich ein Mann dem Fahrer des Unterfrachtführers als ein Arbeiter bei der Firma Q vorgestellt habe (Schriftsatz vom 04.05.2012 S. 3). Später hat die Beklagte ihren Sachvortrag korrigiert und vorgetragen, die Person, die dem Fahrer erklärt habe, dass die Firma Q vor Ort keine Lagerhalle habe, habe sich nicht als Mitarbeiter der Firma Q vorgestellt, sondern es habe sich für den Fahrer aufgrund des Umstandes, dass die Person diese Auskunft erteilt habe, so dargestellt, als sei sie Mitarbeiter der Firma Q (Schriftsatz vom 05.07.2012 S. 2, 3). Nach weiter wechselndem Vortrag hat die Beklagte in dieser Instanz vorgetragen, am Ort gebe es die Firma Q. Unstreitig hat sich indes niemand vor Ort als Mitarbeiter der Firma Q ausgegeben bzw. dem Fahrer mitgeteilt, im Auftrag von Q zu handeln. Ebenso unstreitig befindet sich ein Stempel der – angeblichen – Bestellerfirma Firma N sowie eine unleserliche Unterschrift im Frachtbrief. Daraus ist zu schlussfolgern, dass die Personen vor Ort oder eine dieser Personen zumindest konkludent unter diesem Namen gehandelt haben. Jedenfalls ist zwischen den Parteien unstreitig, dass kein Mitarbeiter von Q und auch niemand, der sich als Mitarbeiter dieser Firma ausgegeben hat, das Gut entgegennahm.
10

Die Auslieferung des Gutes an – vermeintliche – Mitarbeiter der Firma N stellt keine ordnungsgemäße Ablieferung gem. Art. 17 CMR dar. Unerheblich ist, ob es wegen der Täuschung der Klägerin überhaupt einen empfangsbereiten Mitarbeiter der nach dem Vortrag der Beklagten real existierenden Firma Q am Ablieferungsort gab. Gab es ihn, hätte nur an diesen abgeliefert werden dürfen; gab es ihn nicht, stellt die Übergabe des Frachtguts an Dritte dennoch keine ordnungsgemäße Ablieferung dar. Die Beklagte war zur Übergabe des Guts an Dritte nicht befugt.
11

Daran ändert auch nichts der Hinweis der Beklagten, dass es im Transportgewerbe üblich sei, dass Mitarbeiter der Käuferfirma an der angegebenen Ladestelle die Ware selbst in Empfang nehmen. Das mag im Einzelfall und in der Praxis darauf beruhen, dass die Übergabe an die Käuferfirma auf Weisung des vor Ort anwesenden Empfängers erfolgt, kann aber offen bleiben. Berechtigter Empfänger im vorliegenden Fall blieb nach dem Frachtvertrag und den Weisungen der Klägerin ausschließlich die Firma Q.
12

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtsgerichtshofs vom 13. Juli 2000 (I ZR 156/98, TranspR 2001, 298; vgl. auch OLG Stuttgart, TranspR 2001, 127; OLG Köln, TranspR 1999, 203). Auch in dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Berechtigter regelmäßig der im Frachtbrief bestimmte Empfänger des Guts ist und die Ablieferung an einen Dritten nur genügt, wenn dieser vom verfügungsberechtigten Empfänger bevollmächtigt oder ermächtigt war. Beide Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ablieferung lagen in dem hier konkret zu entscheidenden Fall bei Übergabe an die vermeintlichen Mitarbeiter der vermeintlichen Käuferfirma nicht vor.
13

Die Entscheidung des Senats steht auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf. In dem dort entschiedenen Fall (Urteil vom 05.06.2002, 18 U 215/01) übergab der Frachtführer das Gut der – real nicht existierenden – Empfängerfirma, die aber im Frachtbrief als Empfänger bezeichnet war. Frachtbriefmäßiger Empfänger und tatsächlicher Empfänger waren – wenn auch täuschungsbedingt und anders als hier – identisch. In der Entscheidung vom 24.07.2002 (18 U 33/02) stand nicht fest, dass das Gut denjenigen Personen, die sich hinter der Firma verbargen, die mit betrügerischer Absicht Waren bei der Versicherungsnehmerin der dortigen Klägerin bestellt hatten, abgeliefert wurde. In dem hier konkret zu entscheidenden Fall dagegen mögen letztlich die Personen das Gut erhalten haben, die die Order bei der Klägerin veranlasst haben. Das allein ist indes nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf, ob der dem Frachtführer durch den Auftraggeber benannte Empfänger das Gut erhalten hat. Ist dies der Fall, geht eine eventuelle Täuschung des Auftraggebers zu dessen Lasten. In den Fällen der sog. Falschablieferung haftet dagegen der Frachtführer mangels ordnungsgemäßer Ablieferung an den berechtigten Empfänger.
14

Die sich aus dieser Differenzierung ergebenden Unterschiede entsprechen der Risikoverteilung im Frachtrecht: Der Frachtführer hat dafür zu sorgen, dass das Transportgut nur an denjenigen abgeliefert wird, der aus dem Frachtbrief oder entsprechend den Weisungen des Auftraggebers berechtigt sein sollte. Es gehört nicht zu seinen Pflichten, betrügerische Handlungen des Vertragspartners des Versenders zu verhindern. Das Risiko der Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Empfängers trägt der Versender. Wohl aber hat der Frachtführer dafür Sorge zu tragen, dass der ihm vom Auftraggeber benannte Empfänger das Gut auch tatsächlich erhält.
15

3. Der Verlust des Gutes ist zwischen den Parteien unstreitig; zudem greift zugunsten der Klägerin die Verlustvermutung gem. Art. 20 Abs. 1 2. Alt. CMR, was keiner näheren Darlegung bedarf. Das Verhalten des Unterfrachtführers und dessen Fahrers hat sich die Beklagte zurechnen zu lassen (Art. 3 CMR).
16

4. Die Beklagte hat der Klägerin gem. Art. 23 Abs. 1, 2 CMR den Wert des verlustig gegangenen Guts zu ersetzen, der unstreitig der Klagesumme entspricht. Die Haftungsgrenze gem. Art. 23 Abs. 3, 7 CMR (23.810 kg x 8,33 RE/kg x 0,878922) ist nicht annähernd erreicht.

B.
17

Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet. Im Fall des Verlustes des Transportguts verliert die Beklagte den Anspruch auf den Frachtlohn (Art. 23 Abs. 4 CMR). Die Klägerin hat ein Interesse daran (§ 256 ZPO), dieses feststellen zu lassen.

C.
18

Die Zinsentscheidung folgt aus Art. 27 S. 1 CMR.

D.
19

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf §§ 91 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713. Die – geringfügige – Rücknahme der Berufung bzgl. der Zinsen hat kostenmäßig keine Auswirkungen.

E.
20

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht; insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ab. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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