Makler kann die Courtage verlangen, wenn sein Kunde billiger kauft

Oberlandesgericht Hamm,Urteil vom 21.03.2013 – 18 U 133/12

Makler kann die Courtage verlangen, wenn sein Kunde billiger kauft

Ein Makler hat seine Courtage verdient, wenn sein Kunde das vermittelte
Objekt zu einem deutlich niedrigeren Kaufpreis erworben hat, als es ihm vom
Makler nachgewiesen wurde. Das hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Hamm am 21.03.2013 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil
des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die klagende Maklerfirma aus Bielefeld hatte der beklagten Bielefelder Unternehmensgruppe aus dem Bereich des gewerblichen Hochbaus im Dezember
2010 ein an ihren Firmensitz angrenzendes, zum Verkauf anstehendes
gewerbliches Grundstück für einen Kaufpreis von 1,1 Mio. € benannt. Im Juli
2011 erwarb die Beklagte das ca. 9.800 qm große Grundstück für 624.750 €.
Die Zahlung der von der Klägerin verlangten Käufercourtage in Höhe von
18.742,50 € verweigerte sie u.a. mit der Begründung, die Klägerin habe den
abgeschlossenen Kaufvertrag nicht vermittelt, weil der vereinbarte Kaufpreis
43 % unter dem von der Klägerin genannten Preis liege.

Nach der Auffassung des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hat
die Klägerin die Maklercourtage verdient. Es entspreche ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes, dass der Makler gemäß § 652 BGB zwar nur dann eine Courtage verlangen könne, wenn der Vertrag, mit dessen Herbeiführung er beauftragt gewesen sei, tatsächlich zustande komme. Führe seine Tätigkeit zum Abschluss eines anderen Vertrages, entstehe kein Courtageanspruch. Eine solche Identität des beabsichtigten Vertrages mit dem tatsächlich zustande gekommenen Kaufvertrag fehle zwar, wenn der
vereinbarte Kaufpreis um 43 % von dem vom Makler benannten Kaufpreis
abweiche. Der Makler habe im vorliegenden Fall seine Courtage aber dennoch
verdient, weil der Kunde mit dem abgeschlossenen Kaufvertrag den von
ihm angestrebten wirtschaftlichen Erfolg erzielt habe. Hieran ändere die
Preisdifferenz zugunsten des Maklerkunden nichts. Ohne Hinzutreten besonderer,
im zu entscheidenden Fall nicht vorliegender Gründe sei es treuwidrig,
wenn der Kunde unter Hinweis auf die für ihn vorteilhafte Preisabweichung
die Courtagezahlung verweigern dürfe. Dem sei auch nicht entgegenzuhalten,
dass einem Makler das Verhandlungsgeschick seines Kunden nicht
zugutekommen dürfe. Es liege in der Natur des Nachweismaklervertrages,
dass die Vertragsparteien und nicht der Makler die Preisverhandlungen führten.
Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.03.2013
(18 U 133/12), nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen,
weil die vorstehende Rechtsfrage von Oberlandesgerichten unterschiedlich
beurteilt werde und vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden
sei.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 05. April 2013

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