OLG Köln, Urteil vom 24. April 2019 – I-11 U 113/18
Zur Haftung des Flughafenbetreibers wegen Sturzunfalls auf den Flughafenvorfeld
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 wird das am 14.06.2018 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 15 O 307/17 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Zahlung weiterer 1.176 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2017 (Klageantrag zu 2) sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR (Klageantrag zu 3) begehrt. Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit auf die Berufung der Beklagten zu 2 die gegen diese gerichtete Klage insgesamt abgewiesen worden ist.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.016 EUR (Berufung der Beklagten 3.340 EUR, Anschlussberufung der Klägerin 1.676 EUR) festgesetzt.
Gründe
A.
1
Die Klägerin buchte bei der Beklagten zu 2 eine Pauschalflugreise von A nach B und zurück. Auf der Rückreise landete das Flugzeug am frühen Morgen des 22.08.2017 auf dem Vorfeld des von der Beklagten zu 1 betriebenen Flughafens A/ C. Die von der Beklagten zu 1 mit der Bodenabfertigung betraute Streithelferin fuhr eine mobile Fluggasttreppe heran, über die die Passagiere das Flugzeug verließen und über das Vorfeld zu einem dort wartenden Bus gingen. Die Fluggasttreppe war so positioniert, dass sie linksseitig oberhalb von drei im Vorfeld eingelassenen, mehrere Zentimeter breiten und tiefen Entwässerungsrinnen endete. Wegen der örtlichen Situation wird auf das vom Ehemann der Klägerin gefertigte Lichtbild (Bl. 10 d. A.) Bezug genommen. Ob die Klägerin beim Betreten der Entwässerungsrinnen zu Fall kam und sich verletzte, ist zwischen den Parteien streitig.
2
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Ersatz ihres immateriellen Schadens, einer verletzungsbedingten Hinderung an einer täglich vierstündigen, mit einem Stundenlohn von 12 EUR zu bewertenden Haushaltstätigkeit über 42 Tage und ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Die Klägerin hat behauptet, sie sei mit dem Fuß in der linken Entwässerungsrinne hängengeblieben, deshalb gestürzt und habe dadurch eine Außenbandruptur am linken Fuß erlitten. Infolgedessen sei sie vom 22.08.2017 bis 16.10.2017 arbeitsunfähig gewesen.
3
Die Klägerin hat beantragt,
4
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
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1. an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 3.000 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2017 zu zahlen;
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2. an sie 2.016 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2017 zu zahlen;
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3. sie von 571,44 EUR vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen.
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Die Beklagten zu 1 und 2 sowie die Streithelferin haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
10
Die Beklagten und die Streithelferin sind der Klage entgegengetreten. Sie haben die Ansicht vertreten, sie seien für den etwaigen Sturz der Klägerin nicht verantwortlich, weil die Entwässerungsrinnen deutlich erkennbar und gefahrlos passierbar gewesen seien.
11
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.04.2018 (Bl. 92 ff. d. A.) Bezug genommen.
12
Mit Urteil vom 14.06.2018, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands verwiesen wird, hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 3.340 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, die Beklagte zu 1 sei nach § 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig, weil sie die ihr als Flughafenbetreiber obliegende Verkehrspflicht zur Sicherung des sich an die Fluggasttreppe anschließenden Vorfelds vor Stolperquellen verletzt habe. Die Beklagte zu 1 habe nicht den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB geführt, dass sie die Streithelferin in die bei der Bodenabfertigung gebotenen Sicherheitsmaßnahmen hinreichend eingewiesen und überwacht habe. Die Beklagte zu 2 hafte als vertragliche Luftfrachtführerin gemäß Art. 1 und 3 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) auf Schadensersatz. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich die Klägerin die Außenbandruptur zugezogen, als sie mit dem linken Fuß in einer der ungesicherten Entwässerungsrinnen unmittelbar am Ende der Fluggasttreppe hängengeblieben und gestürzt sei. Die Klägerin treffe kein Mitverschulden, weil sie mit der Möglichkeit einer dortigen Stolperquelle nicht habe rechnen müssen. Der ersatzfähige Schaden der Klägerin belaufe sich auf ein angesichts der Verletzungsfolgen angemessenes Schmerzensgeld von 2.500 EUR und einen anhand eines täglichen Aufwands von 2 Stunden à 10 EUR zu schätzenden Haushaltsführungsschaden von 840 EUR. Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert, weil der Anspruch auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen sei.
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Dagegen richten sich die Rechtsmittel der Parteien. Die Beklagten erstreben mit ihren Berufungen die vollständige Abweisung der Klage. Die Beklagte zu 1 macht geltend, die Bodenabfertigung falle in den alleinigen Verantwortungsbereich der Streithelferin, die als selbstständiges Unternehmen nicht ihre Verrichtungsgehilfin sei. Davon abgesehen sei keine Verkehrssicherungspflicht verletzt worden, weil die Entwässerungsrinnen für die aussteigenden Passagiere bei der gebotenen Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Da der Sturz der Klägerin allein auf ihre Unachtsamkeit zurückzuführen sei, treffe diese jedenfalls ein anspruchsausschließendes Mitverschulden. Die Beklagte zu 2 führt an, die Klägerin sei für den Schaden selbst verantwortlich, da sie im Eigeninteresse beim Betreten des Vorfelds besondere Vorsicht hätte walten und den Blick auf den Boden hätte richten müssen. Die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter, soweit diese abgewiesen worden sind. Sie macht geltend, das Landgericht habe das Schmerzensgeld und den Haushaltsführungsschaden zu gering bemessen.
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Die Parteien und die Streithelferin verteidigen das angefochtene Urteil, soweit es zu ihren Gunsten bzw. zugunsten der unterstützten Beklagten zu 1 ergangen ist.
15
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
B.
16
Die Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 haben Erfolg. Dagegen bleibt das Rechtsmittel der Klägerin erfolglos.
17
I. Die Berufungen der Beklagten sind zulässig. Das Rechtsmittel der Klägerin ist nur zulässig, soweit sie den Klageantrag zu 1 in Höhe von mindestens 500 EUR weiterverfolgt.
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1. Bei dem Rechtsmittel der Klägerin handelt es sich um eine fristgerecht eingelegte Anschlussberufung (§ 524 ZPO).
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a) Da die Klägerin das als „Anschlussberufung“ bezeichnete Rechtsmittel innerhalb der für sie laufenden Berufungsfrist eingelegt hat, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob es sich bei dem Rechtsmittel um eine selbstständige Berufung oder um eine unselbstständige Anschlussberufung handelt. Dabei ist der Auslegungsgrundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluss vom 30.04.2003 – V ZB 71/02, NJW 2003, 2388).
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b) Die Klägerin hat in der Rechtsmittelschrift vom 12.07.2018 zwar auf das Datum der Zustellung des landgerichtlichen Urteils verwiesen und eine weitergehende Verurteilung auch der Beklagten zu 1 begehrt, bevor ihr deren Berufungsschrift zugestellt worden ist. Sie hat das Rechtsmittel jedoch nicht binnen der für sie laufenden Berufungsbegründungsfrist begründet. Allerdings hat sie das mit Schriftsatz vom 12.07.2018 eingelegte Rechtsmittel auch nicht, wie für die Anschlussberufung vorgeschrieben (§ 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO), in der Rechtsmittelschrift begründet. Eine Begründung hat sie erst mit Schriftsatz vom 03.09.2018 innerhalb der ihr gesetzten Berufungserwiderungsfrist vorgelegt. Unter diesen Umständen ist der Schriftsatz der Klägerin vom 03.09.2018 als fristgerechte wiederholte Anschlussberufung im Sinne des § 524 ZPO auszulegen (vgl. BeckOK.BGB/Wulf, 31. Edition [Stand: 01.12.2018], § 524 Rn. 15). Innerhalb der Berufungserwiderungsfrist (§ 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO) kann eine Anschlussberufung erneut eingelegt werden (BGH, Beschluss vom 30.04.2003 – V ZB 71/02, NJW 2003, 2388, 2389).
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2. Die Anschlussberufung der Klägerin ist nur zulässig, soweit sie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens weiteren 500 EUR verlangt. Im Übrigen hat die Klägerin die Anschlussberufung nicht ordnungsgemäß begründet (§ 524 Abs. 3, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO).
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Soweit die Klageanträge zu 1 und 2 abgewiesen worden sind, führt die Klägerin unter Bezug auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag an, das vom Landgericht angesetzte Schmerzensgeld sei unangemessen niedrig und der zugesprochene fiktive Haushaltsschaden zu gering bemessen. Dieser pauschale Vortrag genügt mangels Auseinandersetzung mit der Argumentation des Landgerichts nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung. Die Rechtsmittelbegründung muss die einzelnen Punkte tatsächlicher oder rechtlicher Art deutlich machen, auf die sich die Angriffe erstrecken sollen. Es reicht nicht aus, die Würdigung durch das Eingangsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (BGH, Beschluss vom 27.11.2003 – IX ZR 250/00, NJW-RR 2004, 641).
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Hinsichtlich des Schmerzensgelds führt die Klägerin allerdings weiter an, das Landgericht habe kein Sachverständigengutachten eingeholt. Diesem Vorbringen lässt sich die Beanstandung entnehmen, das Landgericht habe den Antrag der Klägerin auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens übergangen; ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hätte ein Schmerzensgeld von mindestens 3.000 EUR ermittelt. Die Rüge eines solchen Verfahrensfehlers stellt eine formal ordnungsgemäße Berufungsbegründung im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO dar. Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 11.03.2014 – VI ZB 22/13, NJW-RR 2014, 760 Rn. 8).
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Soweit die Klägerin ihren Klageantrag zu 3 auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt, hat sie ihr Rechtsmittel nicht begründet. Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin sei insoweit nicht aktivlegitimiert, weil der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen sei. Gegen diese tragende Erwägung erhebt die Klägerin keine Einwendungen.
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II. Die Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 haben in der Sache Erfolg und führen zur Abweisung der Klage. Dagegen ist die Anschlussberufung der Klägerin, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Die Beklagten sind für die körperlichen Beeinträchtigungen, die sich die Klägerin infolge ihres Sturzes zugezogen hat, haftungsrechtlich nicht verantwortlich.
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1. Das Landgericht hat sich nach Vernehmung des Zeugen D und Anhörung der Klägerin davon überzeugt gezeigt, dass die Klägerin unmittelbar nach dem Verlassen des Flugzeugs über die Fluggasttreppe auf dem Vorfeld gestürzt ist, weil sie mit dem linken Fuß in einer der drei Entwässerungsrinnen hängengeblieben ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Landgerichts zum Unfallhergang begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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Der Zeuge D hat bekundet, die dicht hinter ihm gehende Klägerin sei am Ende der Flugzeugtreppe auf dem Vorfeld in die mittlere oder rechte der etwa 8 bis 10 cm breiten Rillen getreten. Das Landgericht hat nachvollziehbar angenommen, diese Darstellung erlaube den Rückschluss auf den Unfall, weil der Zeuge zwar nicht den Sturz, aber dessen Folgen unmittelbar wahrgenommen habe. Die Aussage des Zeugen deckt sich zudem im Kern mit der Einlassung der Klägerin. Diese hat erklärt, nachdem sie die Ausstiegstreppe hinuntergegangen und ein bis zwei Schritte auf dem Flugfeld in Richtung des Vorfeldbusses gegangen sei, sei sie mit dem linken Fuß in etwas hineingerutscht und hängengeblieben. Dabei habe es sich um die linke der drei Entwässerungsrinnen gehandelt. Danach hat die Klägerin unmittelbar nach dem Sturz wahrgenommen, worin sie mit dem Fuß hängengeblieben ist. Auch wenn der Zeuge D und die Klägerin nicht dieselbe Rinne als Unfallursache ausgemacht haben, hat das Landgericht nachvollziehbarerweise keinen Zweifel daran gehegt, dass die Klägerin mit dem Fuß in einer der drei Entwässerungsrinnen unterhalb der Fluggasttreppe hängengeblieben ist.
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2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1 weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 229 StGB ein Anspruch auf Ersatz der materiellen oder immateriellen Schäden zu, die sie infolge des Sturzes erlitten hat. Die Beklagte zu 1 hat als Flughafenbetreiber keine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt und deshalb mangels Sorgfaltspflichtverletzung die Körperverletzung der Klägerin nicht fahrlässig verursacht.
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a) Die Beklagte zu 1 traf hinsichtlich der sich an die Fluggasttreppe anschließenden Entwässerungsrinnen auf dem Vorfeld keine Verkehrssicherungspflicht, die sie auf die Streithelferin – mit der Folge einer bei ihr verbliebenen Überwachungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2013 – VI ZR 369/12, VersR 2014, 78 Rn. 16) – hätte übertragen können.
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aa) Der für die Sicherheit einer Verkehrsfläche Verantwortliche hat tunlichst darauf hinzuwirken, dass die Verkehrsteilnehmer in diesem Bereich nicht zu Schaden kommen. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend hält, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Im Hinblick darauf muss der Sicherungspflichtige allerdings nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen treffen. Vorsorgemaßnahmen sind erst dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Das ist zu bejahen, wenn eine Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrsteilnehmern zu erwartenden eigenen Sorgfalt nicht vorhersehbar oder nicht ohne weiteres erkennbar ist und die Verkehrsteilnehmer sich deshalb auf die Gefahrenlage nicht rechtzeitig einstellen können. Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen maßgeblich einerseits durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und der Verkehrsbedeutung orientieren, und andererseits durch die Erkennbarkeit der Gefahr für den dadurch Bedrohten bestimmt (BGH, Urteil vom 11.12.1984 – VI ZR 218/83, NJW 1985, 1076, 1076 f.; Urteil vom 03.06.2008 – VI ZR 223/07, NJW 2008, 3775 Rn. 10; Urteil vom 01.10.2013 – VI ZR 369/12, VersR 2014, 78 Rn. 14 und 17; OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2015 – 9 U 114/14, NJW-RR 2015, 860 Rn. 11). Ist die Gefahr unschwer rechtzeitig zu erkennen und ihr ohne weiteres auszuweichen, darf der für die Verkehrsfläche Verantwortliche da rauf vertrauen, dass der Betroffene die Gefahr erkennt und sich selbst schützt oder sich der Gefahr nicht aussetzt; in diesen Fällen ist auch eine Warnung oder besondere Kennzeichnung der Gefahrenstelle nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 11.12. 1984 – VI ZR 218/83, NJW 1985, 1076, 1077; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2010 – 12 U 214/08, NJW-RR 2011, 313, 314; MünchKomm.BGB/Wagner, 7. Aufl., § 823 Rn. 426 f.; Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 823 Rn. 51).
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Anhand dieser Maßstäbe muss der für einen Gehweg Sicherungspflichtige den Weg grundsätzlich nicht so gestalten, dass er plan und frei von jeder Unebenheit oder Vertiefung ist. Ein durchschnittlich aufmerksamer Fußgänger hat grundsätzlich mit gewissen Modulationen des zu benutzenden Gehwegs zu rechnen und sich darauf einzustellen (BGH, Urteil vom 27.10.1966 – III ZR 132/65, VersR 1967, 281, 282; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.02.2003 – 1 U 153/01, NJOZ 2003, OLG München, Hinweisbeschluss vom 04.05.2012 – 1 U 992/12, juris Rn. 6). Ein dortiges Hindernis kann allerdings im Einzelfall aufgrund der besonderen Umstände der Örtlichkeit oder der verkehrstypischen Benutzung zu einem vom Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigenden Gefahrenzustand führen (BGH, Urteil vom 27.10.1966 – III ZR 132/65, VersR 1967, 281, 282). Für Hindernisse, die ein Passant mühelos erkennen und denen er ausweichen kann, hat der Verkehrssicherungspflichtige dagegen nicht einzustehen (OLG München, Hinweisbeschluss vom 04.05.2012 – 1 U 992/12, juris Rn. 6;MünchKomm.BGB/Wagner aaO § 823 Rn. 565). Entsprechende Grundsätze gelten für das Vorfeld eines Flughafens. Der hierfür Verantwortliche hat geeignete Vorkehrungen (nur) gegen unerwartete Gefahrenquellen zu treffen, denen der durchschnittlich aufmerksame Fluggast beim Betreten des Flugfelds begegnet und mit denen er nicht zu rechnen braucht (OLG Köln, Urteil vom 09.01.1997 – 7 U 106/96, NZV 1998, 157, 158; BeckOK.BGB/Förster, 48. Edition [Stand: 01.11.2018], § 823 Rn. 502).
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bb) Nach diesen Kriterien musste die Beklagte zu 1 im Streitfall keine Schutzvorkehrungen dagegen treffen, dass die Fluggäste nach dem Verlassen des Flugzeugs über die Ausstiegstreppe in die im Vorfeld eingelassenen Entwässerungsrinnen traten.
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Entgegen der Ansicht des Landgerichts konnten die Passagiere keine bauliche Ausgestaltung des Vorfelds als ebene Fläche erwarten. Ein Vorfeld dient als Verkehrsfläche nicht nur dem Betreten durch Fluggäste, sondern auch der Bereitstellung, Wartung, Betankung und Beladung der Flugzeuge sowie dem Befahren von Fahrzeugen zum An- und Abtransport des Gepäcks. Im Hinblick darauf mussten die Fluggäste mit gewissen Unebenheiten und Vertiefungen des Vorfelds auch im unmittelbaren Anschluss an die Fluggasttreppe rechnen. Dazu zählen auch die im Vorfeld eingelassenen Entwässerungsrinnen, die bei der in Rede stehenden Nachtlandung ohne weiteres erkennbar waren. Die Klägerin hat erklärt, das Flugzeug und das Flughafengebäude seien beleuchtet gewesen. Soweit sie im Berufungsverfahren anführt, nach dem Verlassen des hell erleuchteten Flugzeuginneren müsse sich die Sehkraft zunächst an die Umgebungsbeleuchtung adaptieren, behauptet sie nicht, eine solche Anpassung trete bis zum Verlassen der Ausstiegstreppe nicht ein. Für eine rechtzeitige Adaption spricht im Übrigen, dass der Zeuge D nach eigener Aussage die Entwässerungsrinnen rechtzeitig wahrgenommen hat. Der Zeuge hat zudem ausgesagt, es habe irgendeine Beleuchtung – wenn auch nicht so hell wie im Gebäude – gegeben. Die Beklagte zu 1 bringt hierzu im Berufungsverfahren unwidersprochen vor, die Entwässerungsrinnen seien wegen der Ausleuchtung der Ausstiegstreppe und des Flugfelds unproblematisch zu erkennen und augenfällig gewesen.
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Die Beklagte musste entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht damit rechnen, dass die Fluggäste wegen eines möglicherweise üblichen Gedränges beim Verlassen des Flugzeugs mit Handgepäck nicht auf die Beschaffenheit des sich an die Ausstiegstreppe anschließenden Vorfelds achten und deshalb die Entwässerungsrinnen nicht rechtzeitig bemerken würden. Die Beklagte zu 1 durfte erwarten, dass ein verständiger und umsichtiger Durchschnittspassagier beim Herabsteigen von der Treppe den Blick nach unten richtete und einen solchen Abstand zu dem vor ihm gehenden Passagier wahrte, dass er die Entwässerungsrinnen am Ende der Ausstiegstreppe bemerkte. Wie sich aus dem vom Ehemann der Klägerin gefertigten Lichtbild von der Unfallörtlichkeit ersehen lässt, waren die drei parallelen – nach den landgerichtlichen Feststellungen mehrere Zentimeter breiten und tiefen sowie nach Angaben der Klägerin in Richtung des Vorfeldbusses verlaufenden – Rinnen sowohl von der Ausstiegstreppe als auch beim Betreten des Vorfelds auf den ersten Blick erkennbar. Nach der Lebenserfahrung ist auch nicht davon auszugehen, dass Passagiere üblicherweise ein Flugzeug so dicht hintereinander verlassen, dass sie den Untergrund nicht mehr wahrnehmen können. Im Hinblick darauf ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin – anders als der nach eigenem Bekunden die Entwässerungsrinnen trotz vor ihm gehender Passagiere wahrnehmende Zeuge D – keinen ausreichenden Abstand zu ihrem Ehemann gewahrt und beim Betreten des Vorfelds nicht auf den Boden geschaut haben mag.
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Angesichts der für die den durchschnittlich vorsichtigen Fluggast ohne weiteres ersichtlichen Vertiefungen der Entwässerungsrinnen musste die Beklagte keine Schutzmaßnahmen treffen, um die Passagiere davor zu bewahren, in den Rinnen mit dem Fuß hängen zu bleiben. Sie durfte darauf vertrauen, dass die Fluggäste mit Blick auf die sich linksseitig an die Ausstiegstreppe anschließenden Entwässerungsrinnen das Vorfeld betraten, indem sie entweder den Fuß auf die – deutlich breiteren – Flächen neben den Schlitzfugen setzten oder auf die rechtsseitig davon gelegene Fläche auswichen. In beiden Fällen wäre ein gefahrloses Überqueren des Vorfelds möglich gewesen.
36
3. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2 ebenfalls kein Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagte zu 2 hat weder als vertraglicher Luftfrachtführer im Sinne des Art. 39 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) noch als Reiseveranstalter im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung (Art. 229 §§ 4, 42 EGBGB) für die materiellen und immateriellen Schäden einzustehen, die die Klägerin infolge der sturzbedingten Verletzungen erlitten hat.
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a) Nach Art. 17 Abs. 1 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender durch einen Unfall an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet oder körperlich verletzt wird. Die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 MÜ gilt gemäß Art. 39 MÜ in Verbindung mit Art. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 auch für ein Unternehmen der Europäischen Union, das – wie die Beklagte zu 2 – mit einem Reisenden einen Beförderungsvertrag geschlossen und ein anderes Unternehmen mit der Beförderung beauftragt hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 MÜ sind nach dem Wortlaut der Vorschrift zwar gegeben (dazu unter B II 3 a aa und bb). Die körperlichen Beeinträchtigungen der Klägerin sind der Beklagten zu 2 als Luftfahrtunternehmen aber nach dem Schutzzweck der Norm nicht zurechenbar (dazu unter B II 3 a cc).
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aa) Der Sturz der Klägerin stellt einen Unfall im Sinne des Art. 17 Abs. 1 MÜ dar.
39
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst der Begriff des Unfalls grundsätzlich jedes auf einer äußeren Einwirkung beruhende plötzliche Ereignis, durch das der Fluggast getötet oder verletzt wird (BGH, Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 30/15, NJW 2018, 861 Rn. 14). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Ereignis für den Fluggast unvorhersehbar war (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 30/15, NJW 2018, 861 Rn. 23; aA OLG Frankfurt, Urteil vom 06.11.2002 – 23 U 243/01, NJW 2003, 905; unter Verweis auf Entscheidungen ausländischer Gerichte Geigel/Strauch, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 29 Rn. 53). Anhand dieser Kriterien liegt im Streitfall ein Unfall vor. Nach der nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Landgerichts ist die Klägerin mit dem Fuß in einer der Entwässerungsrinnen auf dem Vorfeld hängengeblieben und gestürzt.
40
bb) Der Unfall hat sich beim Aussteigen der Klägerin aus dem Flugzeug ereignet.
41
(1) Die Begriffe des Ein- und Aussteigens sind im Hinblick auf die französische und die englische Sprachfassung des Art. 17 MÜ weit auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt der Einstieg in das Flugzeug und damit die Luftbeförderung jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem der Fluggast nach der letzten Kontrolle der Bordkarte und ggf. weiterer Identitätsdokumente in die Obhut und den Anordnungsbereich des Luftfahrtunternehmens gelangt. Denn ab diesem Augenblick ist die Bewegungsfreiheit des Fluggasts relativ eingeschränkt, weil er diesen Raum grundsätzlich nur noch in Richtung Flugzeug verlassen und die jedermann zugängliche Zone des Flugplatzes nicht mehr ohne weiteres erreichen kann (BGH, Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 30/15, NJW 2018, 861 Rn. 16).
42
(2) Nach diesen für das Aussteigen entsprechend heranziehbaren Kriterien hat sich im Streitfall der Unfall ereignet, bevor der Ausstieg der Klägerin aus dem Flugzeug beendet war. Der Ausstiegsvorgang erfasst grundsätzlich das Verbringen über das nicht öffentlich zugängliche Flugfeld nach Verlassen des Flugzeugs (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 23.10.1996 – 9 U 16/96, NJW-RR 1997, 930, 931; Alexander/Velten, VersR 2018, 941, 942; Schmid in Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Stand: Juli 2011, Art. 17 MÜ Rn. 54 und 63 f.; Reuschle, Montrealer Übereinkommen, 2. Aufl., Art. 17 Rn. 22; Geigel/Strauch aaO Kap. 29 Rn. 55; Wussow/Kadletz, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 19 Rn. 101). Die Klägerin ist auf dem Vorfeld gestürzt, als sie auf dem Weg vom Flugzeug zum Vorfeldbus in Richtung Terminal war. Dabei ist sie in einer der Entwässerungsrinnen hängengeblieben, wenige Schritte nachdem sie das Flugzeug über die linksseitig oberhalb der Rinnen endenden Ausstiegstreppe verlassen hatte. Der Sturz stand daher im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausstieg aus dem Flugzeug.
43
Die Klägerin hat beim Betreten des Vorfelds noch unter der Obhut und im Anordnungsbereich des ausführenden Luftfahrtunternehmens gestanden. Insofern kommt es darauf an, ob ein Luftfahrtunternehmen objektiv die Möglichkeit einer Einflussnahme hat und deshalb imstande ist, die mit der Luftbeförderung zusammenhängenden Schädigungen zu verhindern (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 23.10.1996 – 9 U 16/96, NJW-RR 1997, 930, 931; LG Köln, Urteil vom 19.05.2011 – 8 O 257/10, TranspR 2012, 113 Rn. 27; Alexander/Felten, VersR 2018, 939, 942 f.; Vyvers, VuR 2018, 273, 274; Schmid in Giemulla/Schmid aaO Art. 17 Rn. 55). Das ausführende Luftfahrtunternehmen konnte insoweit Einfluss auf den Weg der Passagiere über das Vorfeld nehmen, als es die Fluggäste auf die Entwässerungsrinnen am Ende der Ausstiegstreppe hinwies.
44
cc) Der Sturz der Klägerin auf dem Vorfeld ist der Beklagten zu 2 im Rahmen der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 MÜ jedoch nicht zurechenbar.
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(1) Die Haftung gemäß Art. 17 Abs. 1 MÜ setzt nach ihrem Schutzzweck voraus, dass sich die spezifische Betriebsgefahr der Luftbeförderung verwirklicht hat (offen gelassen in BGH, Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 30/15, NJW 2018, 861 Rn. 22). Die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 MÜ begründet eine Gefährdungshaftung des Luftfahrtunternehmens. Die Ausgestaltung als Gefährdungshaftung bedeutet nicht, dass der ursächlichen Zurechnung schädigender Auswirkungen keine Grenzen gesetzt wären. Eine Gefährdungshaftung dient dazu, die Auswirkungen einer konkreten, im Regelfall erlaubtermaßen gesetzten Gefahr auszugleichen. Damit kommt es nicht darauf an, ob der festgestellte Schadensfall anhand bisheriger Erfahrungen vorhersehbar war, sondern darauf, ob es sich um eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll (BGH, Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 30/15, NJW 2018, 861 Rn. 21 und 23). Die Haftung des Luftfahrtunternehmens würde überdehnt, wenn es auch für solche Geschehnisse verantwortlich gemacht würde, die ihren Grund nicht in den besonderen Gefahren des Luftverkehrs finden, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko des Fluggasts zuzurechnen sind. Die Gefährdungshaftung aus Art. 17 Abs. 1 MÜ dient nicht dazu, dem Fluggast sein allgemeines Lebensrisiko abzunehmen (Reuschle aaO Art. 17 Rn. 27; Schmid in Giemulla/Schmid aaO Art. 17 Rn. 19 f.; Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 37 Rn. 20).
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(2) Die Positionierung der Fluggasttreppe an einem Flugzeug im Bereich der im Vorfeld eingelassenen Entwässerungsrinnen ist zwar dem Flugverkehr eigentümlich und damit luftfahrttypisch. Von ihr ging vorliegend aber keine Gefahr aus, vor der ein verständiger und umsichtiger Fluggast zu schützen ist. Für einen solchen Durchschnittspassagier bargen die Entwässerungsrinnen kein Risiko in sich, weil sie beim Ausstieg aus dem Flugzeug und dem Betreten des Vorfelds ohne weiteres erkennbar waren (vgl. Cour de Cassation, Urteil vom 03.06.1970 – RFDA 1970, 311, zitiert nach OLG Frankfurt, Urteil vom 23.10.1996 – 9 U 16/96, NJW-RR 1997, 930, 931). Sie waren daher im regulären Flughafenbetrieb ungefährlich, weil ein durchschnittlich aufmerksamer Fluggast ihr Betreten vermeiden konnte. Die Gefährlichkeit hat sich erst dadurch eingestellt, dass die Klägerin die Entwässerungsrinnen mangels situationsadäquater Aufmerksamkeit nicht bemerkt hat. Die Zurechenbarkeit einer Schädigung entfällt jedoch, wenn diese keine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will, sondern durch einen bei objektiver Betrachtung an sich ungefährlichen Vorgang nur infolge einer besonderen Disposition des Geschädigten eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.1981 – VI ZR 111/80, NJW 1982, 1046, 1047).
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b) Die Beklagte zu 2 ist auch nicht nach § 651f Abs. 1, § 651c Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung schadensersatzpflichtig.
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Da die Beklagte zu 2 nicht nach Art. 17 Abs. 1 MÜ schadensersatzpflichtig ist, ist die Anwendbarkeit der nationalen Haftungsvorschriften nicht nach Art. 29 MÜ ausgeschlossen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Montrealer Übereinkommen, BT-Drucks. 15/2285, S. 35; Geigel/Strauch aaO Kap. 29 Rn. 54). Die Voraussetzungen für einen reisevertraglichen Gewährleistungsanspruch der Klägerin sind jedoch nicht erfüllt. Ihr Unfall begründet keinen Mangel der bei der Beklagten zu 2 gebuchten Pauschalreise.
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Nach § 651c Abs. 1 BGB aF trägt der Reiseveranstalter grundsätzlich die Gefahr des Gelingens der Reise und hat für den Erfolg und die Fehlerfreiheit der Gesamtheit der Reiseleistungen einzustehen. Dabei hat er insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Reisenden während des vertraglich geschuldeten Transfers – vorliegend zum Flughafengebäude – nicht in ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 06.12.2016 – X ZR 117/15, NJW 2017, 958 Rn. 6 und 8). Die reisevertragliche Gewährleistung setzt nach ihrem Schutzzweck allerdings voraus, dass ein Zurechnungszusammenhang zu einer Pflichtverletzung des Reiseveranstalters besteht und sich nicht allein die Gefahr einer Unternehmung verwirklicht hat, die der Reisende nach dem allgemeinen Lebensrisiko selbst zu tragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.12. 2016 – X ZR 117/15, NJW 2017, 958 Rn. 8). Letzteres ist vorliegend der Fall. Das von der Beklagten zu 2 reisevertraglich geschuldete Verbringen der Klägerin vom Flugzeug zum Terminal diente nicht dazu, ihr die Folgen von Gefährdungen abzunehmen, die sich erst aufgrund ihrer fehlenden Umsichtigkeit eingestellt haben.
C.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
51
Soweit der Senat auf die Berufung der Beklagten zu 2 die gegen sie gerichtete Klage abgewiesen hat, war die Revision zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob wegen der Ausgestaltung der Haftung des Luftfahrtunternehmens als Gefährdungshaftung die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 MÜ nach ihrem Schutzzweck nicht bei Unfällen eingreift, die ein verständiger und umsichtiger Fluggast erkennen und vermeiden kann, ist durch den Bundesgerichtshof bislang nicht abschließend geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
52
Soweit der Senat auf die Berufung der Beklagten zu 1 die gegen diese gerichtete Klage abgewiesen hat, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat insoweit im Streitfall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze zur Annahme einer Verkehrssicherungspflicht anhand der tatsächlichen Besonderheiten des in Rede stehenden individuellen Sachverhalts entschieden.