Zur Haftung des Dienstherrn für Schaden am für eine Dienstfahrt benutzten Fahrzeug eines Dritten

BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991 – III ZR 10/91

1. Zur Haftung des Dienstherrn für Schäden an einem Kraftfahrzeug, das sich der Beamte zur Durchführung einer Dienstfahrt beschafft hat.

(Leitsatz des Gerichts)

Tatbestand
1
Die Ehefrau des Klägers ist Lehrerin in Diensten des beklagten Landes. Sie übt ihre Tätigkeit an der R. Schule für Körperbehinderte in K. aus. Am 13. Juni 1988 traten neun Schüler der Jahrgangsstufe 13 eine mehrtägige Schulwanderung an und begaben sich in das Schullandheim in K.-Kr. in der Eifel. Die Klägerin, die an dem genannten Tag noch in der 7. und 8. Stunde Unterricht zu erteilen hatte, brach gegen 15.30 Uhr von ihrem Dienstort nach Kr. auf, um dort die Schülergruppe zu treffen. Für die Fahrt benutzte sie ein Geschäftsfahrzeug des Klägers, Marke Opel-Kadett. Die Fahrt war wie die zweier weiterer Betreuer der Schülergruppe am 13. Juni 1988 als Dienstreise genehmigt worden. Der der Genehmigung zugrundeliegende Antrag enthält den Vermerk: „Verkehrsmittel: PKW = Begleiter“. Die Ehefrau des Klägers und die beiden weiteren Begleiter hatten auf Reisekostenvergütung verzichtet.

2
Auf der Fahrt nach Kr. wurde die Ehefrau des Klägers mit dessen Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt. Der Unfall ereignete sich, als sie, nachdem sie sich verfahren hatte, über eine schraffierte Straßenfläche zum Wenden ansetzte. Der hinter ihr fahrende Unfallgegner, auf den sie nicht hinreichend geachtet hatte, fuhr auf ihr Fahrzeug auf. Der Kläger beziffert den Schaden an seinem Fahrzeug auf insgesamt 5.587 DM. Davon erstattete ihm die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners 4.500 DM.

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Mit der Klage hat der Kläger von dem beklagten Land Erstattung des restlichen Schadens von 1.087 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines Betrages von 325 DM für erledigt erklärt, nachdem sich das beklagte Land in einem von der Ehefrau des Klägers betriebenen Verwaltungsrechtsstreit im Wege des Vergleichs verpflichtet hatte, ihr nach den Beamtenversorgungsgesetzen den Fahrzeugschaden in einer Höhe von 325 DM zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe der zuletzt verlangten 762 DM und eines Teils der Zinsen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision, mit der das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe
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Die Revision des beklagten Landes hat Erfolg und führt, von dem erledigten Teil der Forderung abgesehen, zur Abweisung der Klage.

I.

5
Das Berufungsgericht hat dem Kläger die zuletzt noch begehrten 762 DM mit der Begründung zugebilligt, das beklagte Land habe aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) für den Schaden an dem Kraftfahrzeug des Klägers einzustehen, den seine Ehefrau während ihrer Fahrt zu dem Schullandheim in K.-Kr./Eifel durch den von ihr mitverschuldeten Verkehrsunfall herbeigeführt habe. Sie habe den Verkehrsunfall mitverschuldet und dadurch das Eigentum des Klägers an dem Kraftfahrzeug verletzt. Damit habe sie gegen Amtspflichten verstoßen, die ihr auch gegenüber dem Kläger obgelegen hätten. Die zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau bestehende eheliche Lebensgemeinschaft schließe Ersatzansprüche wegen des Sachschadens nicht aus; denn hierdurch werde nicht die Familie des Klägers, sondern das beklagte Land belastet. Die hier verletzten Vorschriften der Straßenverkehrsordnung stellten Amtspflichten dar, in deren Schutz auch das Eigentum des Klägers einbezogen gewesen sei, solange es von der Ehefrau zur Erfüllung ihres öffentlichen Amtes benutzt worden sei.

II.

6
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

7
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Ehefrau habe bei der von ihr unternommenen Fahrt in die Eifel in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt.

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Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentliches Amtes anzusehen ist, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist, und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, daß die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muß (BGHZ 42, 176, 179; 68, 217, 218; 69, 128, 130 f; 108, 230, 232; Urteil vom 21. März 1991 – III ZR 77/90NJW 1991, 2954 = VersR 1991, 1053; Nichtannahmebeschluß vom 4. Juli 1991 – III ZR 115/90). Unter diesen Gesichtspunkten muß auch die Frage entschieden werden, ob die Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Einzelfall Ausübung eines öffentlichen Amtes darstellt oder nicht (BGHZ 42, 176, 179). Demnach kann die Teilnahme am Straßenverkehr selbst dann, wenn keine Sonderrechte in Anspruch genommen werden, auch bei Verwendung eines privaten Kraftfahrzeuges, als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu werten sein (BGHZ 29, 38, 42; BGH LM § 839 (Fe) BGB Nr. 23; BGH LM Art. 34 GrundG Nr. 107; BGH, Urt. v. 15. März 1988 – VI ZR 163/87 – BGHR BGB § 839 Abs. 1 Hoheitliche Tätigkeit 2; BGH, Urt. v. 2. November 1978 – III ZR 183/76VersR 1979, 225).

9
a) Die Revision nimmt die Annahme des Berufungsgerichts hin, die Ehefrau des Klägers habe mit ihrer Fahrt hoheitliche Ziele verfolgt. Hiergegen bestehen auch keine Bedenken. Es ist anerkannt, daß neben der Erteilung von Unterricht auch die Teilnahme an Schulwanderungen und sonstigen Veranstaltungen der Schulen zur Ausübung eines öffentlichen Amtes gehören (BGHZ 28, 297, 299; RGRK Kreft, BGB 12. Auflage § 839 Rn. 97 m. w. N.). Wie das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang rechtsfehlerfrei darlegt, steht der hoheitlichen Zielsetzung nicht entgegen, daß die Ehefrau des Klägers ihre Beteiligung selbst anregte; denn die Schulleitung ging auf diesen Vorschlag ein und führte die Ehefrau des Klägers in dem Antrag auf Genehmigung der Schulwanderung als „Begleiterin“ auf.

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b) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Gebrauch des Kraftfahrzeugs durch die Ehefrau des Klägers zur sinnvollen Verwirklichung des hoheitlichen Ziels nicht geboten gewesen sei und sich deshalb nicht als Teil der Amtsausübung darstelle, greift nicht durch.

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Der von der Rechtsprechung geforderte äußere und innere Zusammenhang zwischen der hoheitlichen Zielsetzung und der schädigenden Handlung liegt schon dann vor, wenn das zu der Schädigung führende Verhalten, sei es auch nur mittelbar, der Ausführung des hoheitlichen Geschäftes dient und in einer solchen Beziehung zu der unmittelbaren Verwirklichung des staatshoheitlichen Ziels steht, daß es mit dieser als einheitlicher Lebensvorgang erscheint (BGHZ 29, 38, 41). Hierfür wird nicht vorausgesetzt, daß die hoheitliche Tätigkeit die Verwendung eines Kraftfahrzeuges zwingend erfordert. Es genügt, wenn zwischen der Fahrt und der geplanten hoheitlichen Betätigung am Zielort ein so enger innerer Zusammenhang gegeben ist, daß diese sich bei natürlicher Betrachtungsweise in den Bereich hoheitlicher Tätigkeit einfügt und nicht nur in einer äußeren, zeitlichen und gelegenheitsmäßigen Beziehung zur Ausübung der hoheitlichen Betätigung steht (BGH LM § 839 (Fe) BGB Nr. 23). So verhält es sich hier.

12
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag die Benutzung eines Kraftwagens im Interesse der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe, die die Ehefrau des Klägers mit ihrer Teilnahme an der Schulveranstaltung wahrnehmen wollte. In dem genehmigten Antrag für die Schulwanderung war den Begleitern die Dienstreise mit eigenem PKW bewilligt. Das Berufungsgericht legt im einzelnen dar, daß für die Ehefrau des Klägers ihr 70 km entferntes Ziel mit öffentlichen Verkehrsmitteln in etwa drei Stunden erreichbar gewesen wäre, während sie mit dem Kraftfahrzeug für diese Strecke etwa 50 Minuten benötigt hätte, und daß ihr, da sie am 13. Juni 1988 erst nach der 8. Unterrichtsstunde gegen 15.30 Uhr habe aufbrechen können und am nächsten Morgen gegen 9.30 Uhr an einem Schulversuch in S./Westfalen teilnehmen und deshalb noch am Abend des 13. Juni 1988 habe zurückkehren müssen, eine sinnvolle Ausführung ihrer Amtstätigkeit, die Beaufsichtigung der Schülergruppe durch eine zusätzliche, weibliche Betreuungsperson zu gewährleisten, kaum möglich gewesen wäre. Damit ist jedenfalls zwischen der Benutzung des Fahrzeugs und dem hoheitlichen Dienstgeschäft nicht nur ein äußerer, sondern ein innerer, aus der Sache und der Natur des Amtsgeschäfts abgeleiteter Zusammenhang hergestellt, so daß sich die Fahrt noch in den Bereich hoheitlicher Betätigung einordnet (vgl. BGH LM § 839 (Fe) BGB Nr. 23; BGHZ 68, 218).

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2. Zutreffend geht das Berufungsgericht weiter davon daß die Ehefrau des Klägers bei der Dienstfahrt schuldhaft gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verstoßen und sein Eigentum verletzt hat.

14
a) Die Ehefrau des Klägers hat beim Wenden die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO nicht eingehalten. Zudem hat sie eine mit Zeichen 298 markierte Sperrfläche überfahren und damit der Anordnung zuwidergehandelt, das schraffierte Straßenstück nicht zu benutzen (§ 41 Abs. 3 Nr. 6 StVO); dieser Verstoß stellt eine ordnungswidrige Handlung dar (§ 24 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO). Ferner hat sie das Fahrzeug ihres Ehemannes schuldhaft beschädigt (§ 823 Abs. 1 BGB).

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b) Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei weiter darlegt, kommt dem beklagten Land die Haftungserleichterung des § 1359 BGB nicht zugute. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision ist nicht begründet.

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c) Nach § 1359 BGB haben die Ehegatten bei Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Die Haftungsmilderung des § 1359 BGB greift jedoch nicht ein, wenn es bei einer Beteiligung der Eheleute am Straßenverkehr dadurch zu Personen- oder Eigentumsschäden gekommen ist, daß der eine von ihnen schuldhaft die Verkehrsregeln verletzt hat (BGHZ 53, 352, 355; Senat BGHZ 61, 101, 105). Eine derartige Haftungsvergünstigung, die sich auf eine personenbezogene Minderung der Sorgfaltsanforderungen gründet, würde der Schutzfunktion des Haftungsrechts, der bei der Ausdehnung und Gefährlichkeit des Straßenverkehrs eine besondere Bedeutung zukommt, nicht gerecht (BGHZ 53, 356). Haftungsbeschränkungen, die aufgrund der ehelichen Beziehungen zu erwägen wären (vgl. BGHZ 53, 355; 61, 105), kommen zudem jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der verantwortliche Ehegatte durch eine Haftpflichtversicherung geschützt wird (BGHZ 63, 51, 59). Der tragende Grund für eine denkbare Verpflichtung des verletzten Ehegatten, sich aus ehelicher Rücksicht Beschränkungen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufzuerlegen, entfällt, wenn dem schädigenden Partner letztlich wieder gemeinsam zu tragende wirtschaftliche Opfer nicht abverlangt, die Haftungsfolgen vielmehr durch einen bereitstehenden Versicherungsschutz aufgefangen werden (BGH a.a.O.). Unter diesen Gegebenheiten scheiden auch ein Erlaß der Haftung für fahrlässiges Verhalten oder ein nachträglicher Verzicht hierauf aus. Der schuldige Ehegatte, hinter dem ein Haftpflichtversicherer steht, hat keinen Anlaß, von seinem verletzten Partner irgendwelche Verzichtsbereitschaft zu erwarten oder zu fordern, und erst recht kann der Versicherer eine solche Haltung nicht verlangen, weil sie allenfalls auf einem ehelichen Einverständnis über die beschränkten Möglichkeiten einer internen Wiedergutmachung beruhen könnte (BGH a.a.O.).

17
Diese Grundsätze sind auch auf den Fall übertragbar, daß der Ehepartner, der dem anderen durch einen Verkehrsunfall einen Schaden zufügt, von seinen Verpflichtungen befreit ist, weil die Staatshaftung für ihn eintritt. Selbst wenn daran zu denken wäre, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Verkehrsunfallschäden unter Eheleuten grundsätzlich aus dem Gesichtspunkt ehelicher Rücksichtnahme einzuschränken oder ihnen den Willen zu unterstellen, die Haf- tung dem anderen gegenüber für Unfallfolgen zu beschränken, trifft der einer derartigen Haftungsvergünstigung zugrundeliegende Gesichtspunkt, dem anderen nicht Vermögensopfer abzuverlangen, die letztlich wieder gemeinsam getragen werden müßten (BGH a.a.O.), für den Fall nicht zu, daß der Unfallschädiger Beamter ist, dessen Haftung der Staat übernimmt.

18
3. Nicht gefolgt werden kann hingegen der Ansicht des Berufungsgerichts, die Ehefrau des Klägers habe dadurch, daß sie bei der Fahrt in das Schullandheim gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verstoßen habe, Amtspflichten verletzt, die ihr dem Kläger gegenüber als einem „Dritten“ obgelegen hätten.

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Ob der Geschädigte im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB „Dritter“ ist, richtet sich danach, ob die Amtspflicht – wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch – den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten „Dritten“ bestehen. Dabei muß eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als „Dritter“ anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt demnach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (Senatsurteile BGHZ 106, 323, 331 m. w. Nachw. und BGHZ 110, 1, 9).

20
a) Nimmt ein Beamter im Rahmen der Ausübung seines Amtes am Straßenverkehr teil, trifft ihn allerdings die Amtspflicht, die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu beachten. Aus der allgemeinen Pflicht zu rechtmäßiger Amtsausübung folgt die Amtspflicht eines jeden Trägers eines öffentlichen Amtes, sich in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit der für jedermann verbotenen Handlungen zu enthalten (BGHZ 16, 111, 113; Senat, Urteil vom 21. Februar 1985 – III ZR 205/83VersR 1985, 637, 638 = NJW 1985, 1950; RGRK Kreft § 839 Rn. 159 m. w. N.).

21
b) Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, nicht ausreichend berücksichtigt, daß die Amtspflicht des Amtsträgers im Einzelfall lediglich demjenigen Verkehrsteilnehmer gegenüber besteht, der von der konkret in Rede stehenden Verkehrsvorschrift geschützt werden soll (Senat a.a.O.; vgl. für § 823 Abs. 2 BGB: RGRK Steffen § 823 Rn. 549, 550). Nur soweit der Geschädigte in den Schutzbereich des betreffenden Gebotes einbezogen ist, wird durch den Verkehrsverstoß eine ihm gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt. Dies war hier nicht der Fall.

22
Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß die Pflichten, gegen die die Ehefrau des Klägers mit ihrem Verhalten verstoßen hat – ein verkehrswidriger Wendevorgang und verbotswidriges Fahren auf schraffierter Verkehrsfläche -, nicht dazu bestimmt sind, die vermögensrechtlichen Interessen des Eigentümers des von dem Schädiger gesteuerten Fahrzeugs zu wahren. Die in der Straßenverkehrsordnung aufgestellten Vorschriften schützen nach der Grundregel des § 1 StVO zwar Verkehrsteilnehmer und Nichtverkehrsteilnehmer, beispielsweise den Insassen oder Mitfahrer (vgl. BGHSt 12, 282, 285, 286), sie haben aber nicht das Ziel, materielle Schäden des von dem Täter verschiedenen Eigentümers des Unfallfahrzeugs abzuwenden (BGHSt 12, 282, 285; vgl. BGHSt 11, 148, 150; 27, 40, 43; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 31. Auflage § 1 StVO Rn. 32; Mühlhaus/Janiszewski, StVO 12. Auflage § 1 StVO Rn. 68; noch einengender auf Körperschäden: Booß, StVO 3. Auflage § 1 Anm. 4). § 1 StVO soll die vom Straßenverkehr ausgehende Gefährdung einzelner abwehren. Wer zur Erhöhung der mit der Benutzung öffentlicher Straßen unausweichlich verbundenen und deshalb von der Allgemeinheit hingenommenen Gefahren schuldhaft beiträgt, stellt sich in Gegensatz zu den „anderen“, die gegen eine solche Belästigung geschützt werden sollen. Der Eigentümer nimmt – mit oder ohne sein Wissen, gewollt oder ungewollt – durch sein Fahrzeug an der unerlaubten Gefahrerhöhung auf Seiten des Täters teil und gehört deshalb nicht zu dem geschützten Personenkreis (BGHSt 12, 285).

23
Mit den in § 9 StVO festgehaltenen Pflichten werden demnach nicht die Interessen des Eigentümers des Fahrzeugs wahrgenommen, dessen Fahrer die Gebote dieser Vorschrift verletzt. § 9 Abs. 5 stellt über die Verhaltenspflichten der vorhergehenden Absätze und des § 1 Abs. 2 StVO hinaus noch ein verschärftes Gefährdungsverbot auf (vgl. Begründung des Verkehrsministers zur Straßenverkehrsordnung – VBl 70, 797 – zu § 9 Abs. 5), aber ausdrücklich den anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber. Die durch das Zeichen 298 (Sperrfläche) gekennzeichnete Anordnung, das schraffierte Straßenstück nicht zu benutzen, dient dazu, den fließenden Verkehr zu gliedern. Soweit außer dem Gegenverkehr auch andere Verkehrsteilnehmer auf die Berücksichtigung der Sperrflächenmarkierung vertrauen dürfen und ihr Verhalten hierauf einstellen, sind auch sie in den Schutzbereich der genannten Bestimmung einbezogen (Jagusch § 41 StVO Rn. 248 zu Z 298). Dies gilt aber nicht zugunsten des Eigentümers des Fahrzeugs, dessen Fahrer die Ordnungswidrigkeit begeht.

24
4. Der Kläger kann sich zur Begründung seines Anspruchs aus Amtshaftung auch nicht auf die schuldhafte unerlaubte Handlung berufen, die seine Ehefrau durch die Beschädigung seines Kraftfahrzeugs in bezug auf sein Eigentum begangen hat. Sie hat hierdurch keine ihr ihrem Ehemann gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, denn sie hat auf seine Rechtsgüter nicht hoheitlich eingewirkt.

25
Wie der Senat unter anderem zur Frage der Haftung der Bundespost für schädigendes Verhalten ihrer Bediensteten entschieden hat (Urteil vom 4. März 1982 – III ZR 150/80VersR 1982, 498, 499), stehen Maßnahmen, die nur die wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen für die Amtstätigkeit schaffen, mit der hoheitlichen Aufgabe nicht in einem solchen engen inneren und äußeren Zusammenhang, daß sie schon als Teil der Amtsausübung selbst erscheinen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Bedienstete ein notwendiges Hilfsmittel für seine Amtstätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage beschafft. Er tritt seinem Vertragspartner insoweit auf privatrechtlicher Ebene gegenüber. Es handelt sich hierbei um typische Hilfs- und Vorbereitungsgeschäfte, die die Amtstätigkeit erst ermöglichen sollen. Ein schädigendes Verhalten des Bediensteten im Rahmen dieser Beschaffungsgeschäfte ist daher privatrechtlich und nicht unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zu beurteilen.

26
Ähnlich verhält es sich im Falle des Klägers. Zwar wurde seine Ehefrau bei ihrer Fahrt zu dem Schullandheim den anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber hoheitlich tätig. Wie die Revision zu Recht vorbringt, sind jedoch ihre Rechtsbeziehungen zu ihrem Ehemann, der ihr das Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt hat, privatrechtlicher Natur, sei es, daß ein besonderer Leihvertrag anzunehmen ist, sei es, daß die Überlassung ihre Grundlage in der ehelichen Lebensgemeinschaft findet. Damit sind auch die der Ehefrau des Klägers diesem gegenüber obliegenden Obhutspflichten in bezug auf sein Eigentum privatrechtlich geprägt. Allerdings besteht hier im Vergleich zu dem vom Senat (aaO) entschiedenen Fall die Besonderheit, daß die Beamtin die schädigende Handlung bei der Dienstfahrt selbst, mithin bei der eigentlichen Ausübung ihres Amtes begangen hat. Im Verhältnis zu ihrem Ehemann nahm sie aber anders als gegenüber den Verkehrsteilnehmern keine Amtspflichten wahr. Vielmehr ist dieselbe Tätigkeit, die sich den unbeteiligten Dritten gegenüber als Amtshandlung darstellt, in bezug auf die Obhutspflichten hinsichtlich des von ihr geführten Kraftfahrzeugs privatrechtlicher Natur. Diese privatrechtliche Pflicht, mit seinem Fahrzeug sorgsam umzugehen und alles zu vermeiden, was eine Beschädigung seines Eigentums herbeiführen könnte, wandelt sich nicht dadurch in eine öffentlich-rechtliche um, daß sie den Wagen dazu einsetzt, ihre Amtspflichten wahrzunehmen. Durch den hoheitlichen Zweck allein, den sie mit der Benutzung des Fahrzeugs verfolgt, wird dessen Verwendung nicht zu einer gleichsam hoheitlichen Inanspruchnahme des Eigentums des Klägers. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß nicht die Dienstgeschäfte seiner Ehefrau selbst die Eigentumsinteressen des Klägers unmittelbar gefährdeten, sondern daß hierzu die freiwillige Überlassung des Fahrzeugs als ein auf rein privatrechtlicher Ebene liegender Zwischenschritt hinzukam, der für die Rechtsbeziehungen des Klägers und seiner Ehefrau in bezug auf sein Eigentum an dem Fahrzeug bestimmend ist.

27
Demnach ist die Ersatzpflicht des beklagten Landes für den von ihr verschuldeten Verkehrsunfall dem Kläger gegenüber nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, auch wenn im Verhältnis zu den übrigen Verkehrsteilnehmern eine Haftung aus Amtspflichtverletzung eintreten würde.

28
5. Das beklagte Land trifft auch keine Ersatzpflicht §§ 831, 823 BGB. Die Voraussetzung dieser Vorschrift, daß die Ehefrau des Klägers von ihrem Dienstherrn dazu „bestellt“ gewesen wäre, für die Fahrt in das Schullandheim ein fremdes Kraftfahrzeug einzusetzen (vgl. Senat aaO), sind nicht gegeben.

29
6. Dadurch, daß dem Geschädigten in derartigen Fälle Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn versagt wird, werden die Belange des Bediensteten, der zur Durchführung der Amtstätigkeit von sich aus fremde Hilfsmittel verwendet und sich gegebenenfalls Schadensersatzforderungen des Eigentümers ausgesetzt sieht, nicht unbillig beeinträchtigt. Die Beamtenversorgungsgesetze des Bundes (§ 32 S. 1 Beamtenversorgungsgesetz) und der Länder (vgl. § 91 Abs. 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) sehen vor, daß dem Beamten für materielle Schäden, selbst an nicht in seinem Eigentum stehenden Gegenständen, nach billigem Ermessen Ersatz zu leisten ist; dies gilt auch für den Sachschaden an einem von dem Beamten geführten Kraftfahrzeug (vgl. Verwaltungsvorschriften – BeamtVGVwV – zu § 32 vom 3. November 1980 – GMBl. S. 742 – Rn. 32, 1.4. und 1.7).

III.

30
Die Kostenentscheidung des Berufungsurteils war insoweit nicht abzuändern, als das Berufungsgericht dem beklagten Land die Kosten bezüglich des Teiles der Klageforderung auferlegt hat, hinsichtlich dessen die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (§ 91 a ZPO). In Fällen der übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits, auch einer Teilerledigung, endet der Instanzenzug hinsichtlich der Kosten, die sich auf den erledigten Teil erstrecken, nach dem Grundgedanken des § 567 Abs. 3 ZPO auch dann beim Oberlandesgericht, wenn – wie hier – durch Urteil einheitlich über die gesamten Kosten befunden wurde und gegen das Urteil im übrigen zulässigerweise Revision eingelegt wird (BGHZ 107, 315, 318; vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 – I ZR 92/90BGHZ 113, 362 = BGHR ZPO § 547 Hauptsacheerledigung 1; Zöller/Vollkommer, ZPO 17. Auflage § 91 a Rn. 56).

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