Zur Haftung des Betreibers eines unverschlüsselten WLAN-Routers

LG Hamburg, Urteil vom 04.04.2014 – 310 O 409/11

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet als Störer, wenn er seiner Verpflichtung zur Einhaltung der zum Zeitpunkt der Installation des WLAN-Routers auch im Privatbereich verkehrsüblich vorhandenen Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Nutzung nicht hinreichend nachgekommen ist (Rn. 31).

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Eur)

zu unterlassen,

Dritten zu ermöglichen, das Filmwerk “P” über ihren Internetanschluss für andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen öffentlich zugänglich zu machen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 Eur nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2011 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Das Urteil ist hinsichtlich des Verbotsausspruches gemäß Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1

Die Klägerin macht Ansprüche geltend wegen öffentlicher Zugänglichmachung eines Spielfilms im Internet mittels eines Filesharing-Systems.
2

Die Klägerin ließ für den russischen Film “P” eine deutsche Synchronfassung erstellen (Anlage K1). Die deutschsprachige Fassung wurde am 15.7.2010 erstmals auf dem deutschen Markt veröffentlicht. Die Klägerin beauftragte ein Ermittlungsunternehmen damit, unerlaubte Angebote des Films in sog. Internettauschbörsen zwecks weiterer Verfolgung aufzuspüren. Das Ermittlungsunternehmen teilte der Klägerin mit, dass der Film am 27.6.2010 um 01:18:16 Uhr über die IP-Adresse … in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden sei. Die Klägerin betrieb ein Auskunftsverfahren gem. § 101 IX UrhG. Die Deutsche Telekom teilte der Klägerin in diesem Rahmen mit, dass die IP-Adresse zu der angefragten vorgenannten Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen gewesen sei (Anlage K4).
3

Mit Schreiben vom 10.9.2010 ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Abmahnungsschreibens wird auf Anlage K5 verwiesen. Die Beklagte reagierte nicht auf das Schreiben. Die geforderte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.
4

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie als Filmherstellerin gem. § 94 UrhG Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte in Bezug auf die deutsche Fassung des im Original russischen Films “P” sei. Sie habe eine deutsche Synchronfassung erstellen lassen und habe insoweit die organisatorische Leitung inne gehabt. Die von der Klägerin beauftragte G Ltd. habe ermittelt, dass am 27.6.2010 um 01:18:16 Uhr über die IP-Adresse … eine Datei mit dem streitgegenständlichen Film in einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden sei. Das ergebe sich auch aus dem Screenshot der eingesetzten Ermittlungssoftware (Anlage K8). Die Beklagte sei für diesen rechtswidrigen Eingriff verantwortlich. Die IP-Adresse … sei zum fraglichen Zeitpunkt dem Anschluss der Beklagten zugewiesen gewesen. Die Beklagte hafte jedenfalls als Störerin auf Unterlassung. Sie habe ihren Internetanschluss nicht hinreichend gegen unbefugten Zugriff gesichert. Sie, die Klägerin, habe einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 911,80 Eur. Für die Abmahnung sei ein Gegenstandswert von 25.000 Eur anzusetzen. Zu berücksichtigen sei, dass die öffentliche Zugänglichmachung bereits zwei Wochen vor der offiziellen Veröffentlichung stattgefunden habe. Anzusetzen sei eine 1,3-fache Gebühr.
5

Die Klägerin hat zunächst das Mahnverfahren beschritten. Sie hat den Erlass eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Euskirchen vom 22.8.2011 über eine Hauptforderung von 850 Eur erwirkt, die in dem Vollstreckungsbescheid wie folgt bezeichnet ist: “Unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke aus dem Repertoire des Antragstellers gem. Schreiben 38499 vom 10.09.2010.” Die Beklagte hat Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, der am 23.8.2011 bei dem Mahngericht eingegangen ist.
6

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 23.2.2012 (Bl. 47 ff.) zunächst beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO zu unterlassen, das Filmwerk “P” über ihren Internetanschluss für andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen öffentlich zugänglich zu machen und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 150,00 Eur Schadensersatz nebst Zinsen zu zahlen. Hilfsweise hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, den Film über ihren Internetanschluss öffentlich zugänglich zu machen. Ferner hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 911,80 Eur nebst Zinsen zu zahlen.
7

Mit Schriftsatz vom 2.12.2013 hat die Klägerin “den Schadensersatzanspruch und den Unterlassungsanspruch in der Tätervariante” gegen die Beklagte für erledigt erklärt und insoweit Kostenantrag gestellt (Bl. 151 d. A.). Dieser Schriftsatz ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Hinweis gem. § 91 a I ZPO (Bl. 158 d. A.) am 23.12.2013 zugestellt worden (Bl. 162).
8

Vor diesem Hintergrund beantragt die Klägerin:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00), zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, das Filmwerk “Paragraph 78″ über ihren Internetanschluss für andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen öffentlich zugänglich zu machen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 911,80 Eur nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Für den Fall, dass die Beklagte sich der Teilerledigungserklärung der Klägerin nicht anschließt, beantragt die Klägerin:
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a) die Klägerin beim Unterliegen der ihrerseits für erledigt erklärten Ansprüche von den Kostenansprüchen der Beklagten namentlich deren Rechtsanwaltsgebühren für die Verteidigung im gerichtlichen Verfahren nach einem Streitwert von 6.000 Eur freizustellen;
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b) festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber zur Kostenübernahme der klägerischen Rechtsanwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren sowie der klägerseits verauslagten Gerichtkosten im jeweils für erledigt erklärten Umfang nach einem Streitwert in Höhe von 6.000 Eur verpflichtet ist.
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Die Beklagte beantragt,
15

die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, dass sie sich zur Aktivlegitimation der Klägerin nur mit Nichtwissen erklären könne. Sie bestreite eine ordnungsgemäße Ermittlung der Daten. Sie bestreite, dass die G Ltd. existiere und dass sie in der Lage sei “die erforderlichen Daten mit der nötigen Genauigkeit und Sicherheit zu ermitteln und zu dokumentieren.” Die eingesetzte Software arbeite nicht genau genug. Das ergebe sich aus Unterlagen zu einem Rechtsstreit vor dem LG Berlin. Auch dazu, ob die IP-Adresse der Beklagten zuzuordnen ist, könne sich die Beklagte mit Nichtwissen erklären.
17

Sie habe die Verletzung nicht begangen. Sie habe zu keiner Zeit an einer Tauschbörse teilgenommen. Sie habe unter der von der T AG mitgeteilten Anschrift mit ihren drei minderjährigen Kindern gelebt, die aber keinen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Bis Juli 2010 habe ein früherer Lebensgefährte zeitweise in der Wohnung der Beklagten gewohnt. Dieser habe regelmäßig seinen Laptop mitgebracht. Die Beklagte müsse davon ausgehen, dass sich der frühere Lebensgefährte die Zugangsdaten der Beklagten eigenmächtig, möglicherweise durch Rückfrage beim Netzbetreiber, verschafft habe. “Die einzige Erklärung für den Fall, dass die behaupteten Daten zuverlässig und wahrhaftig sein sollten”, liege darin, “dass der frühere Lebensgefährte, Herr B , sich entsprechend betätigt hat, und zwar ohne Wissen der Beklagten.” Der Lebensgefährte sei “an diesem Tag auch dort gewesen, wie prinzipiell jeden Tag in diesem Zeitraum.” Die Beklagte habe keine Prüfpflichten verletzt. Es sei ihr nicht zuzumuten, die Kinder oder den Lebensgefährten zu beobachten und zu kontrollieren. Das W-LAN Netz der Beklagten sei handelsüblich verschlüsselt gewesen. Die technischen Einzelheiten könne sie als Hausfrau und Mutter von mehreren Kindern nicht wiedergeben. Ihr W-LAN-Netz sei jedenfalls nicht “offen” gewesen. Passwörter seien ihr nicht mehr erinnerlich, auch sei der damalige Router nicht mehr vorhanden. Sie habe keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe 911,80 Eur zu erstatten. Die Abmahnung genüge nicht den Mindestanforderungen.
18

Die Beklagte hat der teilweisen Erledigungserklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 2.12.2013 nicht widersprochen.
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Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe
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A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht gem. § 32 ZPO örtlich zuständig.
21

B. Die Klage ist begründet, soweit der Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt worden ist.
22

I. Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 97 I UrhG gegen die Beklagte, es zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, den streitgegenständlichen Film über ihren Internetanschluss öffentlich zugänglich zu machen.
23

1. Der streitgegenständliche Film ist urheberrechtlich geschützt. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Rechte des Filmherstellers gem. § 94 UrhG an der deutschsprachigen Version des Films “P”. Das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Aktivlegitimation ist angesichts des klägerischen Vortrags dazu nicht hinreichend substantiiert und damit prozessual unbeachtlich. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie für den im Original auf Russisch produzierten Film eine deutsche Synchronfassung durch ein Synchronisationsstudio erstellen ließ. Dies hat die Beklagte nicht bestritten. Die Synchronfassung ist durch die Verbindung des Films mit einer neuen Tonspur ein neues Filmwerk. Der Synchronproduzent ist Filmhersteller im Sinne § 94 UrhG (vgl. Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Aufl., § 94 Rn 30). Der Abmahnung (Anlage K5) lässt sich zudem entnehmen, dass die Klägerin auf dem Cover der Film-DVD genannt ist. Auch dazu hat sich die Beklagte nicht geäußert.
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2. Der streitgegenständliche Film ist am 27.6.2010 um 01:18:16 Uhr über die IP-Adresse 79.241.38.219 über ein Filesharing-Programm zum Herunterladen angeboten worden. Dadurch ist in das ausschließliche Recht der Klägerin der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) eingegriffen worden. Das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Ermittlung des rechtsverletzenden Angebots ist nicht hinreichend spezifiziert. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die zur Ermittlung der IP-Adresse eingesetzte Software die IP-Adresse des Anbieters und den genauen Zeitpunkt des Angebots erfasse und dokumentiere. Es werde die deutsche Ortszeit erfasst. Diese werde durch zwei unabhängige GPS-Uhren sekundengenau erfasst und zusätzlich mit der Uhrzeit der Atomuhr der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt abgeglichen. Auf diese Weise sei ermittelt worden, dass der Film der Klägerin zu der dargelegten Zeit über die hier streitgegenständliche IP-Adresse zum Herunterladen angeboten worden sei. Dazu hat die Klägerin einen Screenshot der Ermittlungssoftware vorgelegt, der ihrem Vortrag entspricht (Anlage K8).
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Die Beklagte hat lediglich unspezifiziert bestritten, dass die eingesetzte Software “fehlerfrei” arbeite. Was genau an dem vorstehenden Vortrag der Klägerin bestritten werden soll, ist nicht ersichtlich. Das Zitat aus einem Schriftsatz aus einem Verfahren der G Ltd. gegen eine B B GbR hat in der vorliegenden Form keinerlei Aussagekraft. Auch der Hinweis auf den Beschluss des OLG Köln vom 20.1.2012 (Az.: 6 W 242/11) greift nicht. Zwar hält es das OLG Köln darin für erforderlich, dass der Rechteinhaber die Überprüfung und Kontrolle der Software durch einen unabhängigen Sachverständigen dokumentieren kann. Dieses bezieht sich jedoch nur auf den Nachweis der Offensichtlichkeit einer Rechtsverletzung (§ 101 II UrhG), die für das Auskunftsverfahren nach § 101 IX UrhG erforderlich ist. Demgegenüber kommt es in vorliegendem Verfahren nicht auf eine Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung an. Auch wenn sich der Ermittlungsvorgang und die Funktion der eingesetzten Ermittlungssoftware der Wahrnehmung der Beklagten entziehen, ist die Beklagte nicht davon entbunden, spezifiziert auf den klägerischen Vortrag einzugehen, soweit ihr das möglich ist. Denn sonst ist nicht ersichtlich, über welchen Schritt des behaupteten Ermittlungsvorgangs im Einzelnen Beweis zu erheben ist. Insofern ist ihr Bestreiten prozessual nicht beachtlich, zumal die Beklagte nicht behauptet, dass ihr Internetanschluss zu der behaupteten Zeit gar nicht genutzt worden sei. Sie trägt vielmehr vor, dass ihr damaliger Lebensgefährte, der nach ihrem Vortrag als Täter in Betracht komme, “an diesem Tag auch dort gewesen” sei.
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3. Die Beklagte ist als Störerin für die Rechtsverletzung verantwortlich. Soweit die Beklagte bestreiten will, dass die IP-Adresse … am 27.6.2010 um 01:18:16 Uhr ihrem Internetanschluss zugewiesen war, ist auch das nicht ausreichend substantiiert. Denn die Klägerin hat die entsprechende Auskunft der T AG vorgelegt (Anlage K4), die ihrem Vortrag entspricht. Dass diese Anlage von der Klägerin gefälscht wurde oder dass sich die T bei der Auskunft geirrt hätte, ist weder dargelegt, noch ersichtlich.
27

a) Damit bestand im Ausgangspunkt die Vermutung, dass die Beklagte den Film selbst über die Tauschbörse zum Download angeboten hat. Die Klägerin hat jedoch aufgrund des Vortrags der Beklagten den Unterlassungsanspruch in der “Tätervariante” für erledigt erklärt und macht somit eine täterschaftliche Begehung durch die Beklagte nicht mehr geltend.
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b) Die Beklagte haftet jedoch als Störerin.
29

aa) Nach Ansicht der Kammer haftet die Beklagte bereits deshalb als Störerin, weil sie es bereits nach eigenem Vortrag unterlassen hat, ihren damaligen Lebensgefährten über ein Verbot der Nutzung von Internettauschbörsen zu belehren. Von dieser Pflicht war die Beklagte nicht deshalb entbunden, weil sie ihrem Lebensgefährten die Nutzung ihres Internetanschlusses insgesamt untersagt hätte. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass sie ihrem damaligen Lebensgefährten die Nutzung ihres Internetanschlusses gänzlich untersagt hätte. Das ist auch nicht lebensnah, wenn sie vorträgt, dass der Lebensgefährte, “regelmäßig sein eigenes Notebook” mitbrachte und zeitweise mit in der Wohnung lebte. Die Beklagte deutet lediglich an, dass er sich “die Zugangsdaten eigenmächtig verschafft haben” müsse. Da das Zugangspasswort zu einem W-LAN-Router oftmals werkseitig auf dem Boden des Geräts vermerkt ist, kann dieses “Verschaffen” lediglich bedeuten, dass der Lebensgefährte die Daten schlicht von der Unterseite des Routers der Klägerin abgelesen hat. Bei lebensnaher Würdigung des Vortrags der Beklagten nutzte ihr damaliger Lebensgefährte ihren Internetanschluss mit Wissen der Beklagten, wenn auch der Beklagten die Nutzung der Tauschbörse nicht bekannt gewesen sein mag.
30

Das Gericht ist der Ansicht, dass bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften vor der Überlassung des Internetanschlusses eine Belehrung des Anschlussinhabers gegenüber dem anderen Lebensgefährten dahingehend geboten und zumutbar ist, dass eine Nutzung von sogenannten Internet-Tauschbörsen zum illegalen Bezug urheberrechtlich geschützten Materials wie insbesondere Filmen, Musik, Computerspielen, zu unterbleiben hat. Eine solche Belehrung stellt nach Ansicht der Kammer keine unzumutbare Belastung des Anschlussinhabers dar. Sie entspricht der nach Ansicht des BGH gebotenen Belehrung des minderjährigen Kindes (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12, “Morpheus”, GRUR 2013, 511 Rz 42, 24) und übersteigt ebenfalls nicht die Belastung, die einem Betreiber eines WLAN-Anschlusses durch die vom BGH auferlegte Pflicht zur Kontrolle des Passworts entsteht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08 “Sommer unseres Lebens”, GRUR 2010, 633 Rz 22 ff.). Das kann jedoch dahinstehen, insbesondere weil sich die Klägerin selbst nicht auf diesen Gesichtspunkt stützt (Schriftsatz vom 2.12.2013 S. 2, Bl. 152 d. A.).
31

bb) Die Beklagte haftet als Störerin, da sie ihrer Darlegungslast zur Einhaltung der “zum Zeitpunkt der Installation des WLAN-Routers auch im Privatbereich verkehrsüblich vorhandenen Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Nutzung” nicht hinreichend nachgekommen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27.8.2013 (Az.: 5 W 88/12) Seite 6 (Bl. 133 d. A.) verwiesen, dem die Kammer insoweit folgt. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der dortige Beklagte die nach Ansicht des BGH gebotene Sicherungspflicht verletzt, indem er es nach dem Anschluss des WLAN-Routers bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen beließ “und für den Zugang zum Router kein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort” vergab (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08 “Sommer unseres Lebens”, GRUR 2010, 633 Rz 22 ff., 34). Hierzu hat die Beklagte auch nach dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27.8.2013 nicht näher vorgetragen. Sie hat vielmehr mitgeteilt, dass sie “die technischen Einzelheiten nicht genau wiedergeben” könne. Die Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verschlüsselung des W-LAN-Zugangs war auch kausal für die nach Beklagtenvortrag durch den Lebensgefährten begangene Rechtsverletzung. Hätte die Beklagte für den Router ein “persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort” vergeben, hätte der ehemalige Lebensgefährte B sich keinen Zugang zu dem W-LAN-Anschluss der Beklagten “verschaffen” können.
32

4. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist aufgrund der vorstehenden Rechtsverletzung indiziert.
33

II. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 22.8.2011, Az: 11-4594031-0-8, über 850 Eur, der eine Schadensersatzforderung tituliert, ist durch die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien wirkungslos geworden.
34

III. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen der Abmahnung (Anlage K5) in Höhe von 859,80 Eur aus § 97 a I UrhG a. F. Anzusetzen ist lediglich ein Gegenstandswert von 20.000 Eur, nicht aber der von der Klägerin zugrunde gelegte Gegenstandswert von 25.000 Eur. Denn letzterer Wert gilt für eine Inanspruchnahme der Beklagten auf Unterlassung als Täterin. Der Streitwert der vorliegend hilfsweise geltend gemachten Störerhaftung bleibt dahinter zurück. Denn der für den Streitwert eines Unterlassungsanspruchs maßgebliche Angriffsfaktor ist bei einem Störer geringer als bei einem Täter. Denn ein Störer begeht die Rechtsverletzung im Gegensatz zum Täter nicht selbst, sondern ermöglicht lediglich deren Begehung durch Dritte. Die Kammer bewertet den Streitwert einer Inanspruchnahme der Beklagten als Störerin vor diesem Hintergrund mit 20.000 Eur. Der Ansatz einer 1,3-fachen Gebühr ist nicht zu beanstanden. Unter Ansatz eines Streitwerts von 20.000 Eur und einer 1,3-fachen Gebühr zuzüglich der Auslagenpauschale ergibt sich der zuerkannte Betrag.
35

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung des Betrags seit Rechtshängigkeit aus §§ 291, 288 I BGB. Insoweit ist auf die Zustellung der Anspruchsbegründung abzustellen, mit der die Abmahnungskosten erstmals geltend gemacht worden sind. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 I BGB.
36

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 91 a I ZPO. Soweit die Klägerin “den Schadensersatzanspruch und den Unterlassungsanspruch in der Tätervariante” mit Schriftsatz vom 2.12.2013 für erledigt erklärt hat, hat die Beklagte die darauf entfallenden Kosten gem. § 91 a I ZPO zu tragen.
37

1. Gem. § 91 a I S. 2 ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist. Die Voraussetzungen liegen vor. Der Schriftsatz mit der Erledigungserklärung ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit entsprechendem Hinweis (Bl. 158 d. A.) am 23.12.2013 zugestellt worden (Bl. 162 d. A.). Die Beklagte hat der teilweisen Erledigungserklärung nicht widersprochen.
38

2. In der Sache dürfte der Vortrag der Antragsgegnerin zu einer fehlenden Verantwortlichkeit als Täterin der Urheberrechtsverletzung zwar kein erledigendes Ereignis im Sinne des § 91 a ZPO darstellen. Wird beispielsweise jemand als Täter eines Diebstahls aus § 823 I BGB auf Schadensersatz verklagt und stellt sich im Prozess heraus, dass der Beklagte die Tat nicht begangen hat oder dass sich die Tat nicht nachweisen lässt, dann hat sich der Rechtsstreit deshalb nicht erledigt. Darauf kommt es aber nicht an, da die Beklagte der Erledigungserklärung nicht widersprochen hat, was vorliegend als Zustimmung zu werten ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob tatsächlich in rechtlicher Hinsicht Erledigung eingetreten ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 91 a Rn 12).
39

3. Soweit die Kosten des Verfahrens auf eine Inanspruchnahme der Beklagten als Täterin auf Unterlassung und Schadensersatz entfallen, hat nach billigem Ermessen die Beklagte die Kosten zu tragen. Denn nach Ansicht der Kammer traf die Beklagte, die als Störerin für die festgestellte Rechtsverletzung verantwortlich ist, eine Pflicht zur Antwort auf die vorgerichtliche Abmahnung der Klägerin. Aufgrund der hier festgestellten Verantwortlichkeit der Beklagten für die Rechtsverletzung bestand ein gesetzliches Schuldverhältnis zu der Klägerin, aus dem eine Pflicht zur Antwort folgte. Die Kammer hält eine solche Antwortpflicht bei tatsächlich passivlegitimierten Adressaten für zumutbar. Sie erfordert keine Rechtskenntnisse, sondern lediglich Hinweise, wer als Täter in Betracht kommen könnte, wenn der Abmahnungsadressat die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Diese Sichtweise entspricht der herrschenden Rechtsprechung zur Kostenlast bei sofortiger Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung nach Klagezustellung. Auch in diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass die beklagte Partei Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (§ 93 ZPO), wenn sie auf eine zuvor ausgesprochene Abmahnung nicht reagiert hat.
40

Die Verletzung dieser Antwortpflicht begründet einen Schadensersatzanspruch der Klägerin, demzufolge die Klägerin so zu stellen ist, als hätte sie die Beklagte gerichtlich von Anfang an (nur) als Störerin in Anspruch genommen. Denn wenn die Beklagte bereits auf die Abmahnung hin diejenigen Umstände vorgetragen hätte, die zur Entkräftung der Vermutung ihrer Täterschaft geführt haben, dann hätte die Klägerin die Beklagte voraussichtlich nicht gerichtlich als Täterin auf Unterlassung und auf Schadensersatz in Anspruch genommen und die damit verbundenen Kosten wären gar nicht erst entstanden. Angesichts dessen entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die insoweit entstandenen Kosten im Rahmen der Entscheidung nach § 91 a UrhG aufzuerlegen.
41

D. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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