Zur Haftung des Betreibers einer Selbstbedienungswaschanlage

AG Saarbrücken, Urteil vom 12. Oktober 2015 – 3 C 300/14

Zur Haftung des Betreibers einer Selbstbedienungswaschanlage

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H. von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit die gegnerische Partei nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer angeblichen Beschädigung seines Fahrzeuges durch die von der Beklagten betriebene Selbstbedienungswaschanlage (Portalwaschanlage).

2
Der Kläger benutzte im Februar 2014 mit seinem PKW der Marke BMW 120 i mit dem amtlichen Kennzeichen … die Waschanlage der Beklagten in Heusweiler.

3
Vor der Waschanlage ist ein Schild mit Bedienungshinweisen aufgestellt. Aus diesem ergibt sich u.a die Mindest-Bodenfreiheit für PKW.

4
Im Anschluss an den Waschvorgang meldete der Kläger dem Tankstellenpersonal der Beklagten, dass er an seinem Fahrzeug diverse Lackschäden in Form von großflächigen kreisenden Schleifspuren an den vorderen Türen festgestellt habe.

5
In der Folge stellte er das Fahrzeug einem Sachverständigen zur Ermittlung der Schadenhöhe vor.

6
Aus dem Schadengutachten ergeben sich Schäden an der Tür vorne links und am Türschweller vorne links, am Heckstoßfänger links, und der Tür vorne rechts.

7
Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage Ersatz der fiktiven Reparaturkosten von 1.742,19 € netto, zuzüglich einer Auslagenpauschale von 25,00 €, Gutachtenkosten von 430,30 € sowie vorgerichtlich aufgewendeter Rechtsverfolgungskosten von 334,75 €.

8
Der Kläger behauptet,

9
sein Fahrzeug habe die im Gutachten der Fa. G.-S. GmbH dokumentierten Schäden vor dem Einfahren in die Autowaschanlage der Beklagten nicht aufgewiesen.

10
Nach Verlassen der Anlage habe er unmittelbar die Beschädigungen festgestellt.

11
AGB seien in den Vertrag nicht einbezogen worden.

12
Die Beklagte habe die erforderlichen täglichen Kontrollen und Reinigungen der Anlage unterlassen.

13
Der Kläger beantragt,

14
1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.197,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2014 zu zahlen;

15
2) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

16
Die Beklagte beantragt,

17
die Klage abzuweisen.

18
Die Beklagte bestreitet,

19
dass die Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug aus der Benutzung der Waschanlage der Beklagten herrühren würden.

20
Sie bestreitet, dass das klägerische Fahrzeug vor dem Waschvorgang unbeschädigt gewesen sei.

21
Selbst wenn der Schaden in der klägerische Anlage eingetreten wäre, träfe die Beklagte keine Ersatzpflicht, denn die Waschanlage entspräche den allgemein anerkannten Regeln der Technik und werde regelmäßig gewartet und bei Störungen umgehend repariert. Vor dem streitgegenständlichen Ereignis sei die Anlage letztmals am 16.09.2013 vollständig gewartet und überprüft worden. In der Folgezeit habe es keine Störungen gegeben; insbesondere auch nicht am angeblichen Schadentag.

22
Sie vertritt die Auffassung, mangels objektiver Pflichtverletzung nicht zu haften.

23
Darüber hinaus sei das Fahrzeug des Klägers tiefergelegt; aufgrund der Bedienungsanweisung der Anlage vor Ort hätte er die Anlage nicht nutzen dürfen.

24
Vorsorglich bestreitet sie die Schadenhöhe.

25
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

26
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

27
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten (Bl.68 ff. d.GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe
28
Die Klage ist unbegründet.

I.

29
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 823 I BGB wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht, bzw. aus § 280 I BGB i.V.m. dem Vertrag über die Nutzung der Autowaschanlage.

30
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass das Fahrzeug des Klägers durch die Anlage der Beklagten, oder jedenfalls aufgrund eines, von der Beklagten zu verantwortenden Wartungsfehlers beschädigt wurde.

31
Gem. § 286 ZPO entscheidet das Gericht den Rechtsstreit unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung.

32
Weniger als die Überzeugung von der Wahrheit reicht für das Bewiesensein nicht aus; es muss eine persönliche Gewissheit erzielt sein, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 27.Auflage § 286 RN 18f m.w.N.).

33
Nach den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem Gutachten, die sich das Gericht vollumfänglich zu eigen macht, lassen sich die Schäden am Stoßfänger hinten links und die kreisrunden Kratzspuren an der rechten Vordertür (Schäden „C“ und „D“) bereits nicht auf die Nutzung der von der Beklagten betriebenen Waschanlage zurück führen.

34
Damit war das Fahrzeug bei der Benutzung der Waschanlage – entgegen der Behauptung des Klägers – gerade nicht frei von Vorschäden, was in Anbetracht des Alters (EZ: 22.11.2007) und der Laufleistung (102887 km) nicht ungewöhnlich erscheint.

35
Hinsichtlich der Schäden „A“ und „B“ wäre eine Beschädigung zwar laut Gutachten technisch nachvollziehbar, ob diese aber tatsächlich ausgerechnet in der Waschanlage der Beklagten entstanden sind, ist weder nachzuweisen, noch auszuschließen. Die Spuren seien in jeder beliebigen Portalwaschanlage mit vergleichbaren Radwaschbürsten reproduzierbar.

36
Bei dem Gericht verbleiben erhebliche Zweifel, dass die konkreten Schäden („A“+“B“) tatsächlich in der Waschanlage der Beklagten verursacht wurden. Augenscheinlich sind dem Kläger nämlich frühere Schäden auch entgangen, andernfalls ließe sich nicht nachvollziehen, weshalb er die Schäden („C“+“D“) dem vorliegenden Ereignis zuordnen will, was belegt, dass er sein Fahrzeug vor dem Waschvorgang bei der Beklagten gerade nicht auf Schäden untersucht hat.

37
In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Spuren „C“ und „B“ (S. 11 des Gutachtens = Bl. 78 d.GA) auf derselben Tür befinden und Schaden „C“ gerade nicht in der Waschanlage der Beklagten entstanden sind, ist ferner zweifelhaft, ob insoweit überhaupt eine Schadenerweiterung durch den Schaden „B“ vorliegt. Hierauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an.

38
Eine konstruktionsbedingte Unfallursache schließt der Sachverständige im Streitfall aus.

39
Weiter fuhrt der Gutachter aus, dass Ursache der Schäden („A“ und „B“) sowohl (a) der Anlagen- als auch (b) der Fahrzeugzustand sein können.

40
(a) Anlagenbedingt sei eine Störung denkbar durch unterlassene Reinigung der Radwaschlichtschranke.

41
(b) Tiefergelegte Fahrzeuge, spezielle Anbauten und beschädigte Unterböden können die Lichtschranke ebenfalls unterbrechen. Dies sei der Grund weshalb manche Fahrzeuge von der Benutzung von Waschanlagen durch den Betreiber ausgeschlossen werden.

42
Im Streitfall hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er die Waschanlage korrekt benutzt hat.

43
Der Gutachter hat (s.o.) explizit ausgeführt, dass die Schadenursache sowohl im Zustand des klägerischen Fahrzeugs selbst, als auch im Zustand der Waschanlage liegen kann. Bei der von ihm durchgeführten Besichtigung sei das Fahrzeug für eine zulässige Nutzung der Waschanlage zu tief gelegt gewesen.

44
Es hätte daher dem Kläger oblegen, vorzutragen, dass sein Fahrzeug im Schadenzeitraum nicht derart tief gelegt war, wie im Zeitpunkt der Besichtigung durch den Gutachter.

45
Die vorgelegten Lichtbilder im Schadengutachten des Klägers sprechen aus Sicht des Gerichts vielmehr dafür, dass die erforderliche Bodenfreiheit auch mit der zum Unfallzeitpunkt montierten Bereifung zu gering war.

46
Der Kläger kann auch nicht darauf abstellen, dass die AGB nicht in den Vertrag einbezogen worden seien. Zum einen würde es im Streitfall insoweit ausreichen, dass diese an der Waschanlage allgemein erkennbar ausgehängt sind (§ 305 II Ziffer 1 BGB).

47
Das Vorhandensein der Bedienungsanleitung vor Ort bestreitet der Kläger auch nicht. Bei dieser Anleitung handelt es sich aber schon nicht um AGB; denn es wird keine Vertragsbedingung (Legaldefinition § 305 BGB) festgelegt, sondern die korrekte Bedienung der Waschanlage wird erklärt, damit handelt es sich der Sache nach um eine Bedienungsanleitung und nicht um allgemeine Vertragsbedingungen.

48
Handelt der Kunde aber der Anleitung zuwider, oder nimmt er diese gar nicht erst zur Kenntnis, so verstößt er gegen ihn treffenden Obliegenheiten. Der Schadeneintritt ist in diesem Fall allein dem Kunden zuzurechnen (§ 254 BGB).

49
Im Streitfall ergibt sich aus der dokumentierten Bedienungsanleitung der Anlage, dass diese nur für Fahrzeuge mit einer Bodenfreiheit von mindestens 12 cm freigegeben ist.

50
Der Kläger hat nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen, dass sein Fahrzeug am Schadentag diese Vorgaben eingehalten hat.

51
Da damit nicht feststeht, dass der Kläger die Anlage ordnungsgemäß bedient hat, verbleibt es bei der Ungewißheit über die eigentliche Schadenursache.

52
Selbst wenn daher die Beklagte die Radwaschlichtschranken am Schadentag nicht gereinigt haben sollte, wozu sie nicht vorgetragen hat, steht damit noch nicht fest, dass sich dieses Unterlassen in einer Fehlfunktion und damit in der Beschädigung des klägerischen PKW adäquat kausal niedergeschlagen hat.

53
Für den Haftungsgrund ist jedoch der Geschädigte beweisbelastet. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts erbracht.

54
Allein die theoretische Möglichkeit einer Schädigung aufgrund schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, rechtfertigt es in Ansehung der gleichermaßen wahrscheinlichen Fehlbedienung der Anlage durch den Kläger nicht, zu einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu gelangen.

55
Ob der Schaden daher überhaupt in der Anlage der Beklagten eingetreten ist, und ob das Fahrzeug des Kläger (ganz oder teilweise) unbeschädigt war, bevor er es bei der Beklagten waschen ließ, ist daher unerheblich, und war nicht durch eine Beweisaufnahme zu klären.

II.

56
Mangels Nachweis einer Schädigung (non liquet) besteht kein Schadensersatzanspruch und damit sind auch die Nebenforderungen unbegründet.

III.

57
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

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