Zur Haftung des Bestellers gegenüber dem Werkunternehmer für die Folgen eines Stromschlags

LG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 10 O 348/12

Zur Haftung des Bestellers gegenüber dem Werkunternehmer für die Folgen eines Stromunfalls

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die Folgen eines Stromunfalls.

2
Der Kläger betreibt eine GmbH im Bereich Maler- und Lackierarbeiten, Holz- und Bautenschutz sowie Vollschutzfassadenbau. Er wurde in dieser Eigenschaft erstmals im Jahr 2002 für die Beklagte tätig, indem er die Reinigung des Daches ihres Hauses in K übernahm. In der Folge nahm er mehrmals Arbeiten am Dach dieses Hauses vor. Die Beklagte verkaufte das Haus mit notariellem Kaufvertrag vom 31.05.2010 an ein Ehepaar K1. Darin vereinbarten die Vertragsparteien in Ziff. III.2. unter anderem, dass mit der Übergabe die Verkehrssicherungspflicht auf die Erwerber übergeht. Als spätester Übergabezeitpunkt wurde der 31.08.2010 vereinbart. Die Beklagte zog am 14.08.2010 aus und übergab das Haus am 27.08.2010 an die Erwerber, die es fortan renovierten und Ende Oktober einzogen. Von ihrem Auszug unterrichtete sie den Kläger in einem Telefonat am 06.09.2010.

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Am 23.09.2010 begab sich der Kläger zu dem Haus in K. Er schloss das mitgebrachte Hochdruck-Reinigungsgerät an eine Steckdose in der zu dem Haus gehörenden Garage an, die er auch früher zu diesen Zwecken genutzt hatte. Die äußerlich unauffällige Steckdose war in Gestalt einer klassischen Nullung an das Stromnetz angeschlossen. Diese weist im Gegensatz zur heute üblichen modernen Nullung keinen separaten Schutzleiter auf. Wenn es bei einem solchen Anschluss zu einem Nullleiterbruch kommt, führt das dazu, dass bei angeschlossenen und eingeschalteten Geräten der Schutzklasse 1 das Gehäuse unter Spannung steht. Als der Kläger, auf dem Dach stehend, das Reinigungsgerät einschaltete, stand dieses sofort unter Strom. Der Kläger erlitt einen Stromschlag. Zuvor war es bei der Beklagten und ihrer Familie nie zu Problemen mit der Steckdose gekommen. Die Steckdose war von einem beauftragten Unternehmen installiert worden. Dass sie in Form einer klassischen Nullung angeschlossen war und diese Anschlussart Risiken birgt, war der Beklagten nicht bekannt.

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Vom 23. auf den 24.09.2010 befand sich der Kläger in stationärer Krankenhausbehandlung. Die Kosten wurden ihm von seiner privaten Krankenversicherung bis auf einen Selbstbehalt von 360,- EUR erstattet. Für die Erstellung eines Arztberichts wurden ihm 43,17 EUR in Rechnung gestellt. Er unterzog den Hochdruckreiniger einer Funktionsprüfung, für die seiner GmbH 138,34 EUR in Rechnung gestellt wurden. Außerdem ließ er die Steckdose begutachten, wofür der Gutachter 883,46 EUR verlangte. Mit Schreiben vom 22.10.2010 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Haftpflichtversicherer der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 15.11.2010 zur Anerkennung der Eintrittspflichten hinsichtlich der Unfallfolgen auf. Es folgten weitere Aufforderungen, die ebenso erfolglos blieben. Im Februar 2011 wurden die Eheleute K1 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

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Der Kläger behauptet, der Termin am 23.09.2010 sei mit der Beklagten abgestimmt gewesen. Sie habe ihm zwar möglicherweise ihren Auszug mitgeteilt, ihn aber deutlich aufgefordert, in ihrem Auftrag die Dachreinigung noch vor dem Einzug der Erwerber vorzunehmen. Dazu habe sie sich den Erwerbern gegenüber verpflichtet. Sie habe ihm ausdrücklich gesagt, er könne die Steckdose benutzen, die er letztlich benutzte. Den Stromschlag habe er erlitten, weil es zu einem Nullleiterbruch gekommen sei. Er habe durch den Unfall Taubheitsgefühle im linken Arm, am rechten Handrücken sowie in den Zehen des rechten Fußes erlitten. Die Taubheit im linken Arm dauere bis heute an. Ein bereits vorhandenes Karpaltunnelsyndrom im rechten Arm habe sich ebenso verstärkt wie ein solches unterhalb des rechten Vorfußballens. Der Unfall habe starke Schmerzen verursacht, insbesondere im linken Arm bis in den linken Schulterbereich hinein. Er sei aufgrund dieser Beschwerden, die allein auf den Unfall zurückzuführen seien, vom 23.09.2010 bis zum 26.11.2010 arbeitsunfähig gewesen. Danach habe er sich bei der Arbeit einschränken müssen. Seinen materiellen Schaden beziffert er insgesamt auf 1.424,97 EUR.

6
Der Kläger hat mit den Anträgen zu 1) und zu 3) zunächst angekündigt zu beantragen,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.424,97 EUR sowie ein angemessenes und in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das 4.000,- EUR nicht unterschreiten sollte, zuzüglich Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten oberhalb des jeweiligen Basiszinssatzes der EZB seit dem 16.11.2010 zu zahlen;

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3. festzustellen, dass die Beklagte für alle Schadensfolgen zu Lasten des Klägers hervorgehend aus dem Schadensereignis am 23. September 2010 eintrittspflichtig ist.

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Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass in dem Antrag zu 1) das Schmerzensgeld zweimal eingerechnet war und dass hinsichtlich des Antrags zu 3) Zulässigkeitsbedenken bestehen, hat der Kläger die Klageanträge zu 1) und zu 3) neu gefasst.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.424,97 EUR sowie ein angemessenes und in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das 4.000,- EUR nicht unterschreiten sollte, zuzüglich Jahreszinsen hieraus i. H. v. 5 %-Punkten oberhalb des jeweiligen Basiszinssatzes der EZB seit dem 16.11.2010 zu zahlen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen nicht anrechnungsfähigen Rechtskosten i. H. v. 546,69 EUR zuzüglich Jahreszinsen i. H. v. 5 %-Punkten oberhalb des jeweiligen Basiszinssatzes der EZB seit dem 16.11.2010 durch Zahlung an Herrn Rechtsanwalt N M in L freizustellen;

13
3. festzustellen, dass die Beklagte für alle zukünftigen, ab Klagezeitpunkt entstehenden Schadensfolgen zu Lasten des Klägers hervorgehend aus dem Schadensereignis am 23. September 2010 eintrittspflichtig ist.

14
Die Beklagte beantragt,

15
die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, sie habe den Kläger mit dem Erscheinen am 23.09.2010 nicht beauftragt. Vielmehr habe der Kläger die 2002 durchgeführten Arbeiten mangelhaft vorgenommen und sie nach erfolgten Reklamationen immer wieder vertröstet. Letztlich habe der Kläger die Arbeiten im Frühjahr 2009 ein weiteres Mal durchführen wollen. Das sei dann aber nicht geschehen. Nach dem Telefonat am 06.09.2010 habe sich die GmbH des Klägers bis zum Unfalltag nicht mit der Beklagten in Kontakt gesetzt. Über die Benutzung einer bestimmten Steckdose sei nie gesprochen worden. Die Steckdose komme als Unfallursache nicht in Betracht. Sie sei durch die Beklagte und ihre Familie jahrelang intensiv mit verschiedenen Geräten – darunter u. a. auch Hochdruckreiniger – ohne jeden Zwischenfall genutzt worden. Dem vom Kläger vorgelegten Gutachten könne nicht entnommen werden, dass es zu einem Nullleiterbruch gekommen sei. Als Ursache des Unfalls komme ein Defekt am Reinigungsgerät des Klägers in Betracht. Der Kläger habe das Gerät nicht in einem den Vorschriften der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift entsprechenden Rhythmus prüfen lassen. Ob es sich bei dem Gerät, für das der Kläger nunmehr einen Prüfbericht zur Akte reicht, um das bei dem Unfall verwendete handle, sei nicht nachvollziehbar.

17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Prozessbevollmächtigten zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
18
Die zulässige Klage ist unbegründet.

19
Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen zulässig. Indem der Kläger seine Anträge neu gefasst hat, hat er diese beschränkt, was gemäß § 264 Nr. 2 ZPO unabhängig von den Voraussetzungen des § 263 ZPO zulässig ist. Wollte man hinsichtlich des Antrags zu 1) von einer Teilrücknahme ausgehen, weil der Kläger in diesem zunächst das begehrte Schmerzensgeld doppelt berücksichtigt hatte, war sie jedenfalls gemäß § 269 Abs. 1 ZPO ohne Einwilligung der Beklagten zulässig. Denn die Beklagte hatte zu dem zunächst gestellten Antrag noch nicht mündlich verhandelt. Das hinsichtlich des Antrags zu 3) erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ergibt sich daraus, dass zukünftig entstehende, jetzt noch nicht bezifferbare Schäden des Klägers nach seinem Vortrag zumindest denkbar sind und er ein berechtigtes Interesse daran hat, insoweit eine rechtskräftige Entscheidung zu erhalten.

20
Die Klage ist jedoch unbegründet, weil dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte schon dem Grunde nach nicht zusteht. Eine solche Schadensersatzpflicht dem Grunde nach wäre Voraussetzung für alle geltend gemachten Ansprüche.

21
Der Kläger hat keinen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte. Ein Schuldverhältnis bestand zwischen den Parteien. Das gilt unabhängig davon, ob der Kläger im ausdrücklichen Auftrag der Beklagten am konkreten Tag erschien. Ebenso unerheblich ist, ob die noch vorzunehmenden Arbeiten Nachbesserungen für im Jahr 2002 mangelhaft ausgeführte Arbeiten waren. In jedem Fall bestand mindestens bis zum 06.09.2010 ein nicht vollständig beendeter Werkvertrag zwischen den Parteien, der entweder noch Nachbesserungen aus 2002 oder ein neues Werk im Jahr 2010 zum Gegenstand hatte. Schutzpflichten erwuchsen daraus auch dann noch, wenn der Kläger Nacherfüllung zu leisten hatte. Diese Schutzpflichten sind auch nicht mit dem Telefonat am 06.09.2010 erloschen. Die Beklagte behauptet schon selbst nicht konkret, sie habe in diesem Telefonat gesagt, der Kläger solle die Arbeiten nicht mehr vornehmen. Zu einer Aufhebung des Vertrages kam es daher selbst bei Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten nicht.

22
Die Beklagte hat auch eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt: § 241 Abs. 2 BGB verpflichtete sie zur Rücksichtnahme auf das Integritätsinteresse des Klägers. Beim Werkvertrag trifft den Besteller die Pflicht, den Unternehmer bei Erstellung des Werks vor Schäden an Person und Eigentum zu bewahren und ihn auf besondere Gefahrenquellen aufmerksam zu machen (Bachmann/Roth, in: MüKo BGB, 6. Aufl. 2012, § 241 Rn 118). Es gilt die in § 618 BGB enthaltene Konkretisierung der Fürsorgepflicht für das Verhältnis zwischen Werkunternehmer und Besteller entsprechend (BGHZ 56, 269; Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 618 Rn 2). Danach hat der Besteller diejenigen Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften, die er dem Werkunternehmer zum Erbringen der Werkleistung zur Verfügung stellt, so einzurichten und zu unterhalten, dass dem Werkunternehmer, soweit der Werkleistung nicht immanent, keine Gefahren für Leben und Gesundheit drohen. Das hat die Beklagte nicht getan. Dass der Kläger die Steckdose in der Garage benutzt, war unabhängig von einer dahingehenden Empfehlung schon deshalb zu erwarten, weil er sie auch in der Vergangenheit benutzt hatte. Damit war die Beklagte einverstanden. Da sie grundsätzlich auch damit einverstanden war, dass der Kläger das Dach noch reinigt, war die Steckdose von ihr zum Erbringen der Werkleistung zur Verfügung gestellt. Sie war – insoweit unstreitig – nicht vollkommen betriebssicher. Denn dass sie in der vom Kläger beschriebenen Art an das Stromnetz angeschlossen war, dass im ungünstigen Fall eines Nulleiterbruchs Gefahr drohte und dass heute eine andere Anschlussart üblich ist, hat die Beklagte nicht angezweifelt.

23
Die Beklagte hat aber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Auch im Anwendungsbereich des § 618 BGB ist das Vertretenmüssen Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch (Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 618 Rn 8). Die Beklagte hätte die Pflichtverletzung gemäß § 276 Abs. 1 BGB nur zu vertreten, wenn ihr insoweit wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fiele. Das ist nicht der Fall. Die dahingehende Vermutung (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) ist hier widerlegt. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie die Steckdose nicht selbst installiert hat, dass es zuvor nie zu Zwischenfällen kam und dass sie um ihre fehlende oder eingeschränkte Betriebssicherheit nicht wusste.

24
Der Kläger ist ihrer Behauptung, dass es in der Vergangenheit zu keinen Vorfällen gekommen ist, nicht entgegen getreten. Selbst wenn man mit dem Kläger annimmt, dass die Steckdose – anders als von der Beklagten behauptet – nicht seit Jahren regelmäßig genutzt wurde, bestand für die Beklagte kein Grund, Überprüfungen der Steckdose vorzunehmen oder an ihrer Betriebssicherheit zu zweifeln. Sie hatte schlechthin keinen Anlass, die Steckdose fachmännisch überprüfen zu lassen oder den Kläger von ihrer Verwendung abzuhalten. Daran ändert der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe die Garage einschließlich der elektrischen Anlagen Anfang der 90-er Jahre „in Eigenregie saniert und neu aufgebaut“, nichts. Denn damit ist nicht vorgetragen, die Beklagte habe die Steckdose selbst installiert oder sonst die Möglichkeit gehabt, von der Installationsart und den mit ihr verbundenen Gefahren Kenntnis zu erlangen. Dass die Installation durch ein beauftragtes Unternehmen durchgeführt wurde und es zu Zwischenfällen mit der Steckdose vor dem hier streitgegenständlichen Unfall nie gekommen war, hat die Beklagte nach alledem unwidersprochen vorgetragen. Einen Anknüpfungspunkt für ein Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) gibt es daher nicht.

25
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verschuldenszurechnung gemäß § 278 S. 1 Var. 2 BGB. Die die Installation der Steckdose durchführenden Personen waren nicht Erfüllungsgehilfen der Beklagten. Sie hat sich ihrer nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger im Sinne des § 278 S. 1 BGB bedient. Zwar kann grundsätzlich Erfüllungsgehilfe auch sein, wer vor Abschluss des Vertrages für den Schuldner tätig ist (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 278 Rn 12). Ob es im Einzelfall so liegt, ist durch Auslegung der jeweiligen Norm oder Abrede zu ermitteln (Grundmann, in: MüKo BGB, 6. Aufl. 2012, § 278 Rn 23). Mittels einer solchen Auslegung ist hier eine Haftung der Beklagten für ein etwaiges Fremdverschulden nicht zu begründen. Einen inneren Zusammenhang zwischen dem unstreitig erhebliche Zeit zurückliegenden Anschluss der Steckdose und der späteren Tätigkeit des Klägers gibt es nicht. Selbst auf der Grundlage des Vortrags des Klägers erfolgten die mutmaßlichen Arbeiten an der Steckdose „Anfang der 90-er Jahre“ und damit ungefähr 10 Jahre, bevor der Kläger im Jahr 2002 überhaupt erstmals für die Beklagte tätig wurde. Bei dieser Sachlage war die Beklagte nicht gehalten, bei der Installation der Steckdose Schutzpflichten gegenüber dem Beklagten (§ 241 Abs. 2 BGB) im Blick zu haben. Auch der Kläger konnte bei Vertragsschluss nicht ernstlich davon ausgehen, bei der Installation sei an ihn und an seine Rechte und Rechtsgüter gedacht worden.

26
Mangels Verschuldens der Beklagten kommen auch deliktische Ansprüche des Klägers nicht in Betracht. Denn sowohl ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wie auch ein solcher aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB würde voraussetzen, dass der Beklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist. Auf die zwischen den Parteien in Streit stehende Rechtsfrage, ob die Beklagte zum Zeitpunkt des Unfalls noch eine Verkehrssicherungspflicht traf, kommt es daher nicht an. Denn auch deren Verletzung wäre nur bei einem Verschulden der Beklagten potenziell haftungsbegründend.

27
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

28
Streitwert: 6.500,- EUR

29
Soweit der Kläger mit der Klageschrift vom 08.08.2012 zunächst mit dem Antrag zu 1) einen Anspruch in Höhe von 5.424,97 EUR und daneben Schmerzensgeld in der Größenordnung von 4.000,- EUR geltend gemacht hat, handelte es sich ersichtlich um ein Schreibversehen. Das für den Streitwert maßgebliche Interesse ist den Klageanträgen in Verbindung mit der Klagebegründung zu entnehmen (Herget, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 Rn 2). Daraus ergibt sich hier unzweifelhaft, dass der Kläger mit dem Antrag zu 1) von Anfang an den Ersatz materieller Schäden in Höhe von 1.424,97 EUR sowie ein Schmerzensgeld in der genannten Größenordnung begehrt hat.

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