Zur Haftung des Abschleppunternehmers wegen Beschädigung eines abgeschleppten Fahrzeugs

LG Augsburg, Urteil vom 31.01.2017 – 81 O 1732/15

Zur Haftung des Abschleppunternehmers wegen Beschädigung eines abgeschleppten Fahrzeugs

Tenor

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die H. (…) unter der dortigen Schadennummer (…) 7.664,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.08.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 3.598,51 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.888,50 € vom 06.05.2015 bis einschließlich 10.06.2015, aus 11.263,37 € vom 11.06.2015 bis einschließlich 27.08.2015 und aus 3.598,51 € seit 28.08.2015 zu bezahlen

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen eines Unfalls geltend, der sich am 18.03. in Augsburg beim Abschleppen seines Fahrzeugs durch die Beklagten ereignet hat.

2
Der Kläger hatte den in seinem Eigentum stehenden Pkw, amtliches Kennzeichen (…) auf dem Parkplatz der Firma (…) in der (…) unberechtigt geparkt. Aufgrund eines Rahmenvertrags zwischen der Firma (…) und der Beklagten zu 1), der das Entfernen von widerrechtlich auf dem Parkplatz der Firma (…) abgestellten Fahrzeugen vorsieht, wurde der Beklagte zu 1) damit beauftragt, das Fahrzeug abzuschleppen.

3
Der Beklagte zu 1) begab sich mit seinem Mitarbeiter, dem Beklagten zu 2) und einem Abschleppwagen zum Abstellort des Fahrzeugs, das Frontantrieb hat, bei dem kein Gang eingelegt war und die Handbremse angezogen war. Zum Abschleppen wurde der Pkw mit den Vorderrädern in eine sogenannte Abschleppbrille gestellt. Unter den Hinterreifen wurden Radroller angebracht. An den Vorderrädern wurden Zurrgurte angelegt. Danach entfernte sich der Beklagte zu 1).

4
Der Beklagte zu 2) fuhr mit dem Abschleppfahrzeug samt angehängtem Pkw des Klägers über die Gögginger Straße und machte über den Spiesleweg und die Nanette-Streicher-Straße eine Wendeschleife um auf der Gögginger Straße stadtauswärts weiter zu fahren. In der Rechtskurve beim Abbiegen in die Gögginger Straße verloren die Vorderräder des Pkw die Verbindung zur Abschleppbrille und der Pkw löste sich vom Abschleppfahrzeug. Der Pkw mit den stark nach rechts eingeschlagenen Vorderrädern rollte unkontrolliert nach rechts von der Gögginger Straße über den Fußweg gegen einen betonierten Zaunsockel.

5
Der Pkw wurde dadurch beschädigt. In tatsächlicher Hinsicht hat der Kläger folgende Schäden erlitten:

6
Reparaturkosten gemäß Reparaturrechnung 9.370,42 €
Kosten des Schadensgutachtens 916,65 €
Kosten des Nachtragsgutachtens 176,00 €
merkantile Wertminderung gemäß Gutachten 800,00 €
Auslagenpauschale 30,00 €
Mietwagenkosten 949,03 €
Gesamtbetrag 12.242,40 €

7
Mit Schreiben vom 01.04.2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst auf der Grundlage des ersten Schadensgutachtens einen Gesamtbetrag von 5.888,50 € unter Fristsetzung bis 05.05.2015 gefordert. Mit weiterem Schreiben des Klägervertreters vom 22.05.2015 hat der Kläger vom Beklagten zu 1) unter Fristsetzung bis 10.06.2015 den Gesamtbetrag von 12.242,40 € gefordert. Am 28.08.2015 zahlte die H. (…) als Kaskoversicherer an den Kläger 7.664,86 €.

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Der Kläger behauptet, dass sein Pkw am Abschleppfahrzeug nicht ordnungsgemäß befestigt gewesen sein könne und er behauptet weiter, dass der Beklagte zu 2) viel zu schnell gefahren sei.

9
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte zu 2) wegen schuldhafter Eigentumsverletzung und der Beklagte zu 1) als Geschäftsherr für seinen Verrichtungsgehilfen gesamtschuldnerisch auf vollen Schadensersatz haften. Er vertritt die Auffassung, dass das Verhalten der Beklagten grob fahrlässig gewesen sei und deshalb Haftungsbeschränkungen zugunsten des Abschleppdienstes nicht eingreifen.

10
Der Kläger hat die jeweils am 30.05.2015 zugestellte Klage zunächst über den Teilbetrag von 5.888,50 € erhoben. Die Klageerweiterung auf den nunmehr geltend gemachten Gesamt wurde dem Beklagtenvertreter am 26.06.2015 zugestellt.

11
Der Kläger beantragt zuletzt:

12
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die H. (…) unter der dortigen Schadennummer (…) €7.664,86 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.08.2015, sowie an den Kläger €4.577,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus €5.888,50 vom 06.05.2015 bis einschließlich 10.06.2015, aus €12.242,50 vom 11.06.2015 bis einschließlich 27.08.2015 und aus €4.577,54 seit 28.08.2015 zu zahlen.

13
II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 958,19 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu bezahlen

14
Die Beklagten beantragen

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Klageabweisung.

16
Die Beklagten behaupten, dass nach dem Anbringen der Abschleppbrille das Fahrzeug mit den Zurrgurten ordnungsgemäß gesichert worden sei. Der Beklagte zu 2) sei mit angemessener Geschwindigkeit gefahren. Die Beklagten machen geltend, dass das Schadensereignis eigentlich unmöglich sei.

17
Die Beklagten sind der Ansicht, dass ihnen kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne. Hilfsweise berufen sie sich auf die frachtrechtlichen Haftungsbeschränkungen und sind der Auffassung, dass danach nur Wertersatz in Höhe von 6.450,00 € und die erstmaligen Gutachterkosten zu ersetzen seien.

18
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen M. und Z.. Für das Ergebnis dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15.12.2015 verwiesen.

19
Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2017 war. Insoweit wird auf das schriftliche Sachverständigengutachtens des Sachverständigen (…) verwiesen.

20
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Unterlagen nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe
21
Die zulässige Klage ist gegen beide Beklagte gemäß § 823 Abs.1 BGB begründet. Es greifen die frachtrechtlichen Haftungsbeschränkungen ein. Der Kläger kann dennoch den geltend gemachten Schaden weitgehend aus dem Gesichtspunkt des Wertersatzes verlangen.

A)

22
Klage gegen den Beklagten zu 1)

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I. Deliktischer Anspruch

24
Dem Kläger stand gegen den Beklagten zu 1) zunächst ein Anspruch aus den §§ 823 Abs.1 BGB, 434 Abs.2 HGB in Höhe von 11.263,37 € zu. In Höhe des Betrages von 7.664,86 €, den die Versicherung bezahlt hat, ist der Anspruch nach Klageerhebung gemäß § 86 Abs.1 VVG auf die Versicherung übergegangen. Der Kläger kann diesen Anspruch entsprechend § 265 Abs.2 ZPO im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft weiterhin geltend machen.

25
1. Der Beklagte zu 1) haftet dem Grunde nach für die Beschädigung des Eigentums des Klägers. Diese Haftung ergibt sich bereits aus § 823 Abs.1 BGB und nicht nur aus § 831 BGB. Der Beklagte zu 1) war jedenfalls beim Anbringen von Abschleppbrille und Sicherungsgurten anwesend. Das Gutachten hat ergeben, dass die Fahrgeschwindigkeit oder ruckartiges Anfahren allein den Unfall nicht verursacht haben kann. Es ist deshalb aus dem Gutachten darauf zu schließen, dass zusätzlich die Befestigung des Pkw auf der Abschleppbrille nicht ordnungsgemäß gewesen sein kann. Damit hat der Beklagte zu 1), auch wenn er beim eigentlichen Unfall nicht mehr vor Ort war, eine Ursache für den Schaden gesetzt. Dass der Unfall allein wegen nicht ausreichend festgezogenen Sicherungsgurtes bei angemessener Fahrgeschwindigkeit des Abschleppfahrzeugs nicht hätte passieren können, steht dem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht entgegen, weil sich der Beklagte zu 1) den im nicht angemessenen Fahrverhalten des Beklagten zu 2) liegenden weiteren Verursachungsbeitrag nach § 830 BGB zurechnen lassen muss.

26
Der Kläger hat deshalb gegen den Beklagten zu 2) aus § 823 Abs.1 BGB einen Schadensersatzanspruch wegen Eigentumsverletzung.

27
2. Die gleiche Haftung des Beklagten zu 1) würde sich aus § 831 BGB ergeben. Die Klage war von Anfang an auf diesen Tatbestand gestützt. Den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs.1 Satz 2 BGB dahingehend, dass der Beklagte zu 1) bei der Auswahl des Beklagten zu 2) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, hat der Beklagte zu 1) nicht angetreten.

28
3. Der Beklagte zu 1) haftet nicht nach den §§ 249 ff. BGB auf vollen Schadensersatz. Er kann sich auf die frachtrechtlichen Haftungsbeschränkungen berufen und hat nur Wertersatz zu leisten.

29
a) Bei dem zwischen dem Eigentümer des Parkplatzes und dem Beklagten zu 1) abgeschlossenen Abschleppvertrag handelt es sich um einen Frachtvertrag im Sinn von § 407 HGB (vgl. Koller, Transportrecht, 8.Auflage, § 407 Rnr.19). Jedenfalls für ein Abschleppen in der vorliegenden Form kann daran kein Zweifel bestehen. Der Pkw des Klägers befand sich auf fremden Rädern, nämlich vorn über die Hubbrille auf denen des Abschleppfahrzeugs und hinten auf den Rollern. Im Pkw wirkten weder Lenkkräfte noch Motorkräfte.

30
b) Die für den Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nach § 434 Abs.1 HGB auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers des Gutes gegen den Frachtführer.

31
Es kann dahinstehen, ob der Kläger Empfänger im Sinn dieser Vorschrift ist, weil nach § 434 Abs.2 Satz 1 HGB der Frachtführer grundsätzlich diese Einwendungen auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Beschädigung des Gutes geltend machen kann. Die in § 434 Abs.2 Satz 2 HGB hiervon vorgesehenen Ausnahmen liegen nicht vor. Die Ausnahmetatbestände gemäß § 434 Abs.2 Satz 2 Nr.1 und 3 HGB scheiden von vornherein aus. Es greift aber auch der Ausnahmetatbestand gemäß § 434 Abs.2 Satz 2 Nr.2 HGB nicht ein. Danach kann der Frachtführer die Haftungsbegrenzungen gegenüber Dritten dann nicht geltend machen, wenn der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat und der Frachtführer die fehlende Befugnis des Absenders, das Gut zu versenden, kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Vorliegend hat der Kläger zwar der Beförderung nicht zugestimmt. Allerdings durfte der Beklagte zu 1) davon ausgehen, dass der Inhaber der Firma (…) wegen Besitzstörung zur Entfernung des Fahrzeugs befugt ist.

32
Der Beklagte zu 1) kann sich deshalb nach § 434 Abs.2 Satz 1 HGB auf die Haftungsbeschränkungen des Frachtrechts berufen.

33
c) Damit kann der Kläger nach § 429 Abs.2 Satz 1 HGB nur Wertersatz in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert im beschädigten Zustand verlangen.

34
1) Diese Beschränkung auf Wertersatz entfällt nicht nach § 435 HGB. Nach § 435 HGB entfallen die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen, wenn der Schaden auf eine Handlung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Nach § 428 HGB hat der Beklagte zu 1) als Frachtführer Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen. Zu den Leuten des Beklagten zu 1) gehört der Beklagte zu 2).

35
2) Darlegungs- und beweispflichtig für dieses sogenannte qualifizierte Verschulden ist der Kläger. Er kann diesen Beweis nicht führen.

36
(1) Es spricht zwar einiges dafür, von grobem Verschulden auszugehen, weil nach dem Sachverständigengutachten der Schaden nur durch das Zusammenwirken zweier Fehler, nämlich nicht ausreichender Sicherung des Fahrzeugs auf der Abschleppbrille und nicht angemessenem ruckartigem Anfahren bei erkennbar stark eingeschlagenen Vorderrädern auf der Hubbrille möglich wurde.

37
(2) Grobe Fahrlässigkeit reicht aber nach dem Maßstab nach § 435 HGB allein nicht aus. Das qualifizierte Verschulden fordert neben dem objektiven Sachverhalt auch ein subjektives Moment dahingehend dass der Schädiger in dem Bewusststein gehandelt hat, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Dies entspricht einer bewussten groben Fahrlässigkeit. Auch für dieses subjektive Tatbestandsmerkmal ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Einen unmittelbaren Beweis kann er nicht führen. Es liegen aber auch keinerlei Indizien in diese Richtung vor. Die Umstände, die die Zeugen geschildert haben betreffen lediglich das objektive Geschehen. Dabei ist zusätzlich zu würdigen, dass das Gutachten eine geringere Geschwindigkeit ergeben hat, als es die Zeugen empfunden haben.

38
Es ist davon auszugehen, dass Spanngurte zumindest angelegt waren. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Aussage des Zeugen M. und ist auch unstreitig. Soweit der Kläger die gesamte Schilderung der Befestigung des Fahrzeugs pauschal bestritten hat, ist dies nicht als insoweit unsubstantiiertes Bestreiten des objektiv dokumentierten Sachverhalts zu verstehen sondern lediglich darauf zu beziehen, dass der Kläger geltend macht, dass die Gurte nicht ausreichend sicher angebracht waren.

39
Anhaltspunkte für eine besondere Eile liegen nicht vor. Selbst wenn der Vorgang als grob fahrlässig zu würdigen ist, handelt es sich um keinen Sachverhalt, bei dem es sich jedermann aufdrängen müsste, dass etwas passieren wird.

40
d) Die vom Kläger geltend gemachten Klagepositionen sind weitgehend als Wertersatz zu erstatten.

41
1) Dem Kläger stehen folgende Beträge zu:

42
(1) Zu erstatten sind die Reparaturkosten. Nach § 429 Abs.2 Satz 2 HGB wird vermutet, dass die Differenz zwischen dem Gesundwert und dem Restwert (§ 429 Abs.2 Satz 1 HGB) den zur Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten entspricht.

43
Dass die in der Rechnung vom 30.04.2015 (Anlage K16) abgerechneten Arbeiten zur Schadensbehebung erforderlich waren ist unstreitig.

44
Zu den aufzuwendenden Kosten gehört auch die Umsatzsteuer. Der Kläger ist erkennbar nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

45
Der Einwand der Beklagten, dass dem Kläger nur Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen den Nettowiederbeschaffungskosten in Höhe von 8.865,55 € und dem vom Sachverständigen festgestellten Restwert in Höhe von 4.100,00 € als Obergrenze zustehe, überzeugt auch im Übrigen nicht. Dies ergibt sich aus verschiedenen Gesichtspunkten:

46
Geschädigt worden ist mit dem Kläger ein Letztverbraucher. In einem solchen Fall ist der Wert zu berücksichtigen, zu dem ein Einzelhändler das Gut an Letztverbraucher veräußern würde (Koller, aaO, § 429 Rnr.22 1.Abs. am Ende). Der Sachverständige hat dagegen in seinem Gutachten den Händlereinkaufpreis ermittelt. Darüber hinaus sind bei der Ermittlung dieses Restwertes die erst bei der Reparatur zu Tage getretenen weiteren Schäden nicht berücksichtigt worden. Im Nachtragsgutachten ist ein neuer Restwert nicht ermittelt worden.

47
Die Vermutung von § 429 Abs.2 Satz 2 HGB kann vom Frachtführer widerlegt werden. Der Frachtführer hat aber den Gegenbeweis voll zu führen und nicht nur das Vertrauen des Gerichts in die Richtigkeit der Vermutung zu erschüttern. Dafür muss er nachweisen, dass die Schadensbehebungskosten erheblich niedriger sind oder das beschädigte Fahrzeuge erheblich abweichend von den zuwartenden Reparaturkosten veräußert werden. Dies hat der Beklagte zu 2) nicht getan. Der Entscheidung ist deshalb die Vermutung des § 429 Abs.2 Satz 2 HGB zugrunde zu legen. Es sind die Kosten der Schadensbehebung in Höhe der Reparaturrechnung in Höhe von 9.370,42 € als Wertminderung zu berücksichtigen.

48
(2) Die Gutachterkosten in Höhe von 916,95 € dienten zur Schadensfeststellung gemäß § 430 HGB. Dies gilt auch für die Kosten des Ergänzungsgutachtens in Höhe von 176,00 €.

49
(3) Schließlich ist vom Anspruch auch der merkantile Minderwert in Höhe von 800,00 € erfasst. Dieser kommt in der Reparaturrechnung nicht zum Ausdruck, da diese Wertminderung durch die Reparatur gerade nicht beseitigt wird. Der Minderwert ist in dem zwischen den Parteien unstreitigen Schadensgutachten im Ergänzungsgutachten mit 800,00 € festgestellt. Im merkantilen Minderwert drückt sich ein unmittelbarer Substanzschaden aus. Es ist deshalb der Auffassung zu folgen, die den merkantilen Minderwert als im Rahmen des Wertersatzanspruchs erstattungsfähige Position ansieht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.01.1991, Aktenzeichen 5 U 28/90 mit weiteren Hinweisen auch zur Gegenmeinung).

50
2) Dagegen sind die vom Kläger geforderte Auslagenpauschale und die Mietwagenkosten nicht erstattungsfähig. Es handelt sich um Schäden außerhalb der beschädigten Sache. Der Sinn von § 429 HGB ist, den Ersatzanspruch auf die Wertminderung der Sache selbst beschränken.

51
II. Andere Anspruchsgrundlagen

52
Ob zugunsten des Klägers weitere Anspruchsgrundlagen eingreifen, kann dahinstehen. Zu denken wäre an einen Schadensersatzanspruchs des Klägers als Empfänger nach § 421 Abs.1 Satz2 HGB. Zu denken wäre weiter an Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ob diese Ansprüche gegeben sind bedarf keiner weiteren Prüfung, weil für sie ebenfalls die frachtrechtlichen Haftungsbeschränkungen eingreifen würden und sich kein betragsmäßig weitergehender Anspruch für den Kläger ergäbe.

53
III. Rechtsanwaltskosten

54
Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Sie sind von dem Anspruch aus § 823 Abs.1 BGB nicht umfasst, weil die Haftungsbeschränkung nach den §§ 429 ff. HGB greift. Rechtsanwaltskosten sind als Schadensanmeldungskosten nicht erstattungsfähiger Schaden im Sinn von § 432 Satz 2 HGB. Eine Haftung aus §§ 280 Abs.1, Abs.2, 286 BGB wegen Verzugs scheitert, weil der Klägervertreter bereits vor der den Verzug begründenden Mahnung beauftragt war.

55
IV. Zinsen

56
Die Ansprüche sind aufgrund der Klageumstellung seit dem 28.08.2015 rechtshängig und daher gemäß §§ 291, 288 Abs.1 Satz 2 BGB ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen. Zuvor sind an den Kläger aufgrund der Mahnungen von Zinsen aus den Teilbeträgen von 5.888,50 € bzw. ab dem 28.08.2015 zu bezahlen.

B)

57
Klage gegen den Beklagten zu 2)

58
Der Beklagte zu 2) haftet wie der Beklagte zu 1) gemäß § 823 Abs.1 BGB wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beklagte zu 2) mindestens mit einfacher Fahrlässigkeit gehandelt haben muss. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte nach dem Gutachten das Fahrzeug sich nicht vom Abschleppfahrzeug lösen und nicht beschädigt werden können. Zur Höhe des Anspruchs gelten die Ausführungen betreffend den Beklagten zu 1) entsprechend. Für die Zinsen ist auf § 424 BGB zu verweisen.

59
Beide Beklagte haften als Gesamtschuldner (§ 840 BGB)

C)

60
Nebenentscheidungen

61
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs.2 Nr.1, 100 Abs.3 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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