Zur Haftung auf Schmerzensgeld wegen fehlerhaft durchgeführter Laseroperation am Auge

LG Osnabrück, Urteil vom 25.07.2012 – 2 O 1615/10

Zur Haftung auf Schmerzensgeld wegen fehlerhaft durchgeführter Laseroperation am Auge.

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 13.729,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.7.2010 zu zahlen zzgl. vorgerichtlicher, nicht anrechenbarer Anwaltsgebühren in Höhe von 1.826,65 €.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten darüber hinaus verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner allen zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden, soweit dieser nicht durch das Schmerzensgeld zu Ziff. 1. bereits abgegolten oder auf Sozialversicherungsträger bzw. sonstige Dritte übergegangen ist, im Zusammenhang mit der fehlerhaften Lasik-Operation am 6.7.2007 zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 18.358,62 € festgesetzt.

Tatbestand
1
Die am 25.11.1986 geborene Klägerin ist weitsichtig und seit ihrem 8. Lebensjahr Brillenträgerin, auch in ihrer Fahrerlaubnis vom 15.4.2004 wurde sie als Brillenträgerin eingetragen. Die Klägerin suchte am 2.6.2007 die Praxis des Beklagten zu 1) auf, da sie bei ihm eine Lasikoperation zur Korrektur der Weitsichtigkeit durchführen lassen wollte. Zu diesem Zeitpunkt betrugen ihre Werte auf dem linken Auge 3,75 Dioptrien und auf dem rechten Auge 3,5 Dioptrien. Am 6.7.2007 führte der Beklagte zu 1) an den Augen der Klägerin die Lasikoperation durch, wobei ein Lasergerät der Fa. … zum Einsatz kam. Der Beklagte zu 1) wählte an dem Lasergerät für die Operation der Klägerin versehentlich die falschen Einstellungen. Infolge dessen wurde die Weitsichtigkeit der Klägerin nicht verbessert, sondern sogar auf letztendlich 7,5 Dioptrien auf dem linken Auge und 6,5 Dioptrien auf dem rechten Auge erhöht. Aufgrund des vorgenommenen myopen Lasik-Abtrags ist eine weitere Korrektur der Weitsichtigkeit durch eine Laseroperation nicht möglich.

2
Die Klägerin macht nunmehr Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber den Beklagten geltend. Sie behauptet, bei einer ordnungsgemäßen Einstellung des Lasergerätes wäre sie heute nicht mehr auf eine Brille angewiesen. Aufgrund der fehlerhaften Behandlung müsse sie nunmehr Brillen tragen, deren Kosten bis zum Dreifachen über einer normalen Brille liegen. Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit einer Linsenkorrekturoperation wolle die Klägerin derzeit nicht durchführen lassen, da es keine eindeutige Prognose zu den Erfolgsaussichten gebe. Es sei keineswegs sichergestellt, dass durch eine derartige Linsenoperation das Sehvermögen korrigiert werden könne. Die Klägerin behauptet, durch die fehlerhafte Operation sei ihre Lebensqualität erheblich beeinträchtigt. Zur Verarbeitung des Vorfalles habe sie sich ab Dezember 2007 in psychologischer Betreuung befunden, vorläufig bis zum 23.4.2008. Aufgrund der heute völlig ungewissen Perspektive etwa im Hinblick auf eine weitere Operation und der erheblichen Belastung durch den Behandlungsfehler sei eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich gewesen. Durch den Stress sei bei ihr ferner eine Magenschleimhautentzündung und offensichtlich sogar ein Magengeschwür verursacht worden, welches im Juli 2010 festgestellt worden sei. Schließlich seien bei der Klägerin in Stresssituationen Sodbrennen und unerklärliche Durchfälle aufgetreten. Die Klägerin behauptet, bis zum ihrem 50. Lebensjahr müsse sie aufgrund der höheren Kratzeranfälligkeit bei den wegen der hohen Dioptrienzahl aus Gewichtsgründen eingesetzten Kunststoffgläser alle zwei Jahre eine neue Brille und neue Gläser anschaffen. Sie könne sportlichen Aktivitäten wie Schwimmen als Brillenträgerin nur in eingeschränktem Maße nachgehen. Bei der Benutzung von Kontaktlinsen bedürfte es sog. selbstbefeuchtender Kontaktlinsen, um das sonst vorhandene und störende Fremdkörpergefühl zu minimieren. Die Klägerin hält daher ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000,00 € für angemessen, auf das die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) außergerichtlich einen Vorschuss von 3.000,00 € gezahlt hat. Ferner macht die Klägerin verschiedene materielle Aufwendungen geltend. Unstreitig sind der Klägerin Kosten in Höhe von 1.282,29 € für verschiedene Behandlungskosten, Fahrtkosten, die Kosten für zwei Brillen inkl. Gläsern aus der Rechnung des Klägervertreters vom 10.7.2007 etc. angefallen. Insoweit wird auf die Auflistung Bd. I, Bl. 37 und 39 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin macht ferner Behandlungskosten des Dipl. Psychologen … in Höhe von insges. 1.170,71 € sowie weitere Brillenkosten in Höhe von 398,00 €, 420,00 € und 398,00 € geltend. Mit Schriftsatz vom 31.1.2012 (Bd. II, Bl. 253 d. A.) hat die Klägerin schließlich die Klage um weitere Brillenkosten in Höhe von 647,00 € erweitert. Schlussendlich begehrt die Klägerin den Ausgleich ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten nach einem Streitwert von 17.650,49 € in Höhe einer 2,5 Geschäftsgebühr und macht darüber hinaus einen Feststellungsantrag geltend. Außergerichtlich hat die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) die Haftung dem Grunde nach anerkannt und auf die geltend gemachten materiellen Ansprüche am 13.11.2007 einen Vorschuss in Höhe von 1.000,00 €, am 25.2.2008 auf die Rechnung des Therapeuten … vom 2.1.2008 336,71 € und am 10.7.2008 auf die Rechnung des Therapeuten … vom 27.2.2008 431,88 € gezahlt.

3
Die Klägerin beantragt nunmehr,

4
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.608,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nebst vorgerichtlicher Kosten, nicht anrechenbarer Anwaltsgebühren in Höhe von 1.826,65 € zu zahlen;

5
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr als Gesamtschuldner allen zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden, soweit dieser nicht durch das Schmerzensgeld zu Ziff. 2. abgegolten oder auf Sozialversicherungsträger bzw. sonstige Dritte übergegangen ist, im Zusammenhang mit der fehlerhaften Lasikoperation am 4.7.2007 zu ersetzen.

7
Die Beklagten beantragen,

8
die Klage abzuweisen.

9
Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin bei einem erfolgreichen Eingriff nicht mehr auf eine Sehhilfe angewiesen wäre. Hierbei habe es sich lediglich um eine Hoffnung der Klägerin gehandelt. Da die Klägerin vor der Operation Brillenträgerin gewesen sei, handele es sich bei Ersatzanschaffungen für Brillen um Sowieso-Kosten, die ohnehin angefallen wären. Mehrkosten für die nunmehr erforderlichen Brillengläser mit höherer Sehstärke dürften nicht angefallen sein. In jedem Fall seien Brillenkosten nicht in derartigem Umfang erstattungsfähig, wie sie die Klägerin geltend mache. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass eine etwaige bei der Klägerin bestehenden Magenschleimhautentzündung sich infolge der Operation entwickelt habe oder hierin ihre Ursache finde. Die Beklagten bestreiten ferner, dass ein Zusammenhang zwischen der Psychotherapie der Klägerin und der Behandlung des Beklagten zu 1) besteht. Die Beklagten bestreiten ferner, dass die Klägerin behandlungsbedingt ein Magengeschwür sowie Darmprobleme entwickelt hat. Die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten seien erheblich übersetzt, es könne lediglich eine 1,3 Gebühr in Ansatz gebracht werden. Auf die entstandenen Schäden der Klägerin seien ausreichende Zahlungen erfolgt, so dass ihre Ansprüche ausgeglichen seien. Die Beklagten sind schließlich der Auffassung, das geltend gemachte Schmerzensgeld sei stark übersetzt. Die erhöhte Dioptrienzahl könne bei der Klägerin mit stärkeren Brillengläsern vollständig und problemlos ausgeglichen werden. Es bestehe auch noch die Möglichkeit einer Linsenoperation durch die die Klägerin ihre Sehfähigkeit erheblich verbessern könne, sogar im Vergleich zum Zustand vor der Operation.

10
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Zeugenvernehmung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Begutachtung wird auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. … vom 26.5.2011 nebst Ergänzungsgutachten vom 27.10.2011 (Bl. 190 ff; Bl. 228 ff) sowie das Verhandlungsprotokoll vom 4.7.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
11
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

12
Der Klägerin steht ein restlicher Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 12.000,00 € sowie restliche Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 1.729,49 € gegenüber den Beklagten zu.

13
Die Behandlung der Klägerin durch den Beklagten zu 1) erfolgte nicht lege artis und damit behandlungsfehlerhaft, da der Beklagte vor der Durchführung der streitgegenständlichen Lasik-Behandlung das Lasergerät der Firma … falsch einstellte, indem er das Plus- und das Minuszeichen verwechselte. Dieser Irrtum wurde weder durch den Beklagten zu 1), noch seine Helferinnen bemerkt. Die Sachverständige Dr. … hat in ihrem Gutachten vom 26.5.2011 hierzu ausgeführt, der Beklagten zu 1) habe die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt. Als refraktiv-chirurgisch tätiger Augenarzt müsse von ihm die Kenntnis über die Bedeutung der korrekten Dateneingabe und Planung der einzelnen Parameter erwartet werden. Zu der Frage, ob das Verhalten des Beklagten zu 1) sogar als grober Behandlungsfehler zu werten ist, hat die Sachverständige ausgeführt, es müsse berücksichtigt werden, dass die Software des Esiris-Lasers bei der Wahl des Standardprotokolls ein optisch sichtbares Ablationsprofil nicht ausdruckt. Im Ergebnis kann dies nach der Auffassung der Kammer dahinstehen, da unstreitig durch die fehlerhafte Einstellung des Lasergerätes die Werte der Klägerin auf dem linken Auge von 3,75 Dioptrien auf 7,5 Dioptrien und auf dem rechten Auge von 3,5 Dioptrien auf 6,5 Dioptrien verschlechtert wurden. Zwischen den Parteien ist ebenfalls unstreitig, dass aufgrund des vorgenommenen myopen Lasik-Abtrags eine weitere Korrektur der Weitsichtigkeit durch eine Laseroperation nicht möglich ist. Die Beklagten haben der Klägerin daher sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.

14
Der Klägerin steht aufgrund des Behandlungsfehlers ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 15.000,00 € zu.

15
Hierbei wurde seitens der Kammer berücksichtigt, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme die Klägerin bei einer ordnungsgemäßen Einstellung des Lasergeräts heute nicht mehr auf eine Brille angewiesen wäre. Die Sachverständige Dr. … hat hierzu ausgeführt, bei korrekter Durchführung der Operation hätte die Klägerin sicherlich auf das Tragen einer Brille verzichten können, zumal die objektive Refraktionsbestimmung präoperativ in Zykloplegie ermittelt wurde und das volle Ausmaß der Hyperopie (Weitsichtigkeit) erfasst wurde. Für die folgenden Jahre bis zum Eintritt der Altersweitsichtigkeit, die üblicherweise ab dem 40. Lebensjahr klinisch relevant werde, hätte die Klägerin keine zusätzliche Korrektur tragen müssen. Die Kammer folgt den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen, die in ihrem Gutachten die zutreffenden Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt und ihre Feststellungen plausibel begründet hat. Tatsächlich ist die Klägerin nunmehr auf das Tragen von Brillen angewiesen, deren Werte deutlich höher sind, als vor dem Eingriff. Es kann hier dahinstehen, ob im Fall der Klägerin die Möglichkeit einer Linsenkorrekturoperation besteht. Gerichtsbekanntermaßen und auch nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. … beinhaltet ein derartiger Eingriff ein nicht unbeträchtliches Risiko für das derzeit noch vorliegende Sehvermögen mit entsprechender Korrektur, so dass der Klägerin die Entscheidung, einen derartigen Eingriff derzeit nicht durchführen zu lassen, nicht vorgeworfen werden kann.

16
Nach den vorgelegten Behandlungsunterlagen des Dipl.-Psychologen … hat die Kammer keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die fehlerhafte Operation bei der Klägerin zu psychischem Stress geführt hat und dass hierdurch eine psychologische Betreuung durch den Dipl.-Psychologen … erforderlich war. Der schriftlichen Dokumentation des Zeugen … lässt sich entnehmen, dass Anlass des Erstgespräches vom 13.12.2007 die psychosomatische Belastung in Form von Magenkrämpfen, Kopfschmerzen, vermehrtem Weinen, Dünnhäutigkeit (Affektlabilität), Angst vor der Entscheidung zu einer eventuellen erneuten Augen-OP, Wut und teilweise Hassgefühlen gegenüber dem behandelnden Arzt infolge der “mißratenen Augen-OP” war. Es fanden in der Folgezeit am 19.12.2007, 02.1.2008, 10.1.2008, 21.1.2008, 30.1.2008, 27.2.2008, 05.3.2008, 12.03.2008, 03.04.2008 und 23.4.2008 therapeutische Gespräche statt, in denen jedenfalls auch die psychische Belastung durch die fehlgeschlagene Augenoperation aufgearbeitet wurden. Für die Kammer ist ebenfalls nachvollziehbar, dass die Stresssituation bei der Klägerin auch vorübergehend Magenprobleme verursacht hat. Die hierzu vernommene Zeugin … hat bekundet, die Klägerin sei seit 2001 ihre Patientin. Sie könne aus den Behandlungsunterlagen entnehmen, dass im Zusammenhang mit Magenproblemen einmal Nexium am 13.11.2007 verordnet worden sei. Dieses Medikament werde bei Refluxbeschwerden oder Gastritis verordnet. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich allerdings nicht zur Überzeugung der Kammer feststellen, dass die Klägerin darüber hinaus stressbedingt unter weiteren Magenbeschwerden, oder sogar einem Magengeschwür gelitten hat. Etwas Derartiges wurde von der Zeugin … nicht bestätigt und lässt sich auch den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen.

17
Zur Abgeltung der infolge des Eingriffs eingetretenen Verschlechterung der Sehkraft der Klägerin sowie der nachvollziehbaren Enttäuschung darüber, entgegen der Erwartung nicht auf eine Sehhilfe verzichten zu können, sondern vielmehr auf noch stärkere Brillengläser angewiesen zu sein, der psychischen Belastung für die Klägerin und daraus resultierenden Magenbeschwerden hält die Kammer insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € für angemessen. Hierauf wurden seitens der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) außergerichtlich Vorschüsse in Höhe von insgesamt 3.000,00 € gezahlt, so dass der Klägerin ein restliches Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 € zusteht.

18
Der Klägerin ist durch den Behandlungsfehler ferner ein materieller Schaden in Höhe von 3.498,08 € entstanden.

19
Unstreitig sind der Klägerin infolge der fehlerhaften Operation die in dem außergerichtlichen Schriftsatz vom 1.8.2007 (Bd. I, Bl. 37. d. A.) aufgelisteten Fahrtkosten, Behandlungskosten und Kosten für zwei Brillen und Gläser in Höhe von insgesamt 1.195,56 € sowie Behandlungskosten der Augenklinik … in Höhe von weiteren 86,73 € entstanden. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 15.6.2012 in der Auflistung der Schadenspositionen hierneben die Rechnung vom 24.7.2007 in Höhe von 147,86 € aufgeführt hat, sind diese Kosten nicht gesondert erstattungsfähig, da dieser Betrag bereits in der Auflistung aus dem Anwaltsschreiben vom 1.8.2007 in Höhe von insgesamt 1.195,56 € enthalten ist. Erstattungsfähig sind ferner die Rechnungen des Dipl.-Psychologen … vom 2.1.2008 in Höhe von 336,71 €, vom 27.2.2008 in Höhe von 431,80 € und vom 8.5.2008 in Höhe von 402,20 €. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Rechnungen des Psychologen … vom 2.1.2008, 27.2.2008 und 8.5.2008 sämtlich jedenfalls auch auf die fehlerhafte Operation des Beklagten zurückzuführen sind. Wie bereits ausgeführt, erscheint es nach den schriftlichen Ausführungen des Zeugen … für die Kammer nachvollziehbar, dass die Klägerin jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt infolge der enttäuschten Erwartungen und der Stresssituation einer Psychotherapie bedurfte.

20
Schlussendlich steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch für Kosten zu, die ihr durch die Anschaffung von Brillengestellen und Brillengläser entstanden sind. Wie bereits ausgeführt ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Behandlungsfehler des Beklagten zu 1) nicht mehr auf eine Sehhilfe angewiesen gewesen wäre. Nach der Wertung der Kammer sind allerdings nicht sämtliche vorgelegten Rechnungen von den Beklagten auszugleichen. Ausreichend ist nach der Wertung der Kammer eine Neuanschaffung von jeweils zwei Brillengestellen und Brillengläsern alle zwei Jahre. Diese Kosten sind von den Beklagten zu übernehmen. Der Auflistung der Klägerin lässt sich entnehmen, dass sie im Jahr 2007 zwei Brillen nebst Gläsern, im Jahr 2008 zwei Brillen nebst Gläsern, im Jahr 2009 eine Brille nebst Gläsern und im Jahr 2011 ebenfalls eine Brille nebst Gläsern angeschafft hat. Erstattungsfähig sind hiernach zum einen die in der Auflistung aus dem Schriftsatz vom 1.8.2008 enthaltenen zwei Brillengestelle nebst Gläsern, ferner die Rechnung vom 12.1.2009 in Höhe von 398,00 € sowie die Rechnung vom 10.10.2011 in Höhe von 647,00 €.

21
Auf den Sachschaden in Höhe von 3.498,00 € insgesamt wurde außergerichtlich bereits ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.768,51 € gezahlt (Vorschuss in Höhe von 1.000,00 € sowie 336,71 € und 431,88 € für die Rechnungen …), so dass der Klägerin noch ein Restbetrag in Höhe von 1.729,49 € zusteht.

22
Angesichts des Umstandes, dass der Klägerin auch künftig Kosten für Brillengestelle nebst Gläsern entstehen werden und der Tatsache, dass noch die Durchführung einer Linsenkorrekturoperation mit noch unklaren Folgen in Betracht kommt, ist der Feststellungsantrag voll umfänglich begründet.

23
Der Zinsanspruch sowie Anspruch auf außergerichtliche Anwaltskosten beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB. Aufgrund der umfangreichen Arzthaftungsangelegenheit ist eine außergerichtliche Geschäftsgebühr von 2,5 angemessen.

24
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1 ZPO.

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