Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.09.2013 – 2 AR 28/13
1. Bei Internetdelikten ist der Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO dort, wo der beanstandete Internetauftritt gemäß der zielgerichteten Bestimmung abrufbar ist; beim Einstellen urheberrechtlich geschützter Werke in ein Filesharing-System kommt es nicht auf den Standort des Servers an.
2. Für Klagen wegen Urheberrechtsverletzungen an einem deutschsprachigen und für den deutschen Markt bestimmten Computerspiel ist damit grundsätzlich jedes deutsche Gericht nach § 32 ZPO örtlich zuständig.
3. Der Kläger darf die Wahl zwischen den zuständigen Gerichten auch unter taktischen Gesichtspunkten treffen.
4. Die Ausnutzung eines formal gegebenen (fliegenden) Gerichtsstandes ist aber dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie aus sachfremden Gründen erfolgt, insbesondere in der Absicht, den Gegner etwa durch Auswahl eines für ihn schlecht erreichbaren Gerichts zu schädigen.
(Leitsätze des Gerichts)
Tenor
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Norderstedt bestimmt.
Gründe
I.
1
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen behaupteter unerlaubter Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes über das Internet in Anspruch.
2
Sie produziert und vermarktet digitale Unterhaltungsprodukte, und zwar unter anderem Computerspiele. Der vorliegende Rechtsstreit bezieht sich auf das Spiel „G.“, das von der A. GmbH in Halle/Saale entwickelt und am 31. August 2012 erstmals veröffentlicht wurde. Die Klägerin behauptet, sie sei aufgrund von Verträgen mit der Entwicklerin ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin unter anderem für Deutschland.
3
Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 23. November 2012 mahnte die Klägerin den Beklagten ab, weil dieser über seinen Internetanschluss am 10. und 18. September 2012 jeweils unerlaubt – über ein so genanntes Peer-to-Peer Netzwerk – Raubkopien des Spiels „G.“ zum Herunterladen angeboten habe. Unter Fristsetzung forderte sie den Beklagten auf, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Ferner unterbreitete sie ihm das Angebot, die Angelegenheit mit Blick auf mögliche Ansprüche durch Zahlung eines Pauschalbetrages von 900,00 € zu erledigen.
4
Der Beklagte gab mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Den Tatvorwurf bestritt er. Er habe weder eine Tauschbörsensoftware installiert, noch die streitgegenständliche Spieldatei auf seinem PC gehabt. Ferner habe er bereits im März 2011 seine Ehefrau und seinen volljährigen Sohn darauf hingewiesen, dass insbesondere das Verwenden einer Tauschbörsensoftware in aller Regel zu Urheberrechtsverletzungen führe und dass er dies nicht gestatte. Zu einer Zahlung an die Klägerin war und ist der Beklagte nicht bereit.
5
Die in Österreich ansässige Klägerin hat am 26. März 2013 beim Amtsgericht Wedding als Mahngericht den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides wegen einer Hauptforderung von 900,00 € gegen den Beklagten gestellt, der im Bezirk des Amtsgerichts Langen in Hessen wohnt. Als Prozessgericht hat die Klägerin das Amtsgericht Norderstedt angegeben. Der erlassene Mahnbescheid ist dem Beklagten am 30. März 2013 zugestellt worden. Nach Widerspruch ist die Sache mit Verfügung des Mahngerichts vom 5. Mai 2013 an das Amtsgericht Norderstedt abgegeben worden. In der Anspruchsbegründung vom 6. Juni 2013 hat die Klägerin die Forderung dahin aufgeschlüsselt, dass sie einen Betrag von 532,00 € als lizenzanalogen Schadensersatzanspruch geltend mache und den weiteren Teilbetrag von 368,00 € wegen ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten verlange.
6
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat unter anderem die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Norderstedt gerügt. Die Wahl dieses Gerichts, zu dessen Bezirk keine der Parteien oder auch nur ihre Prozessbevollmächtigten einen Bezug hätten, sei rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen sei § 32 ZPO überhaupt nicht anwendbar, weil die behauptete Verletzungshandlung allenfalls im PC des jeweiligen Tauschbörsennutzers – nach der Behauptung der Klägerin also bei ihm, dem Beklagten – stattgefunden habe. Der so genannte fliegende Gerichtsstand sei nicht uferlos.
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Die Klägerin hat dagegen die Auffassung vertreten, die Zuständigkeit des Amtsgerichts Norderstedt ergebe sich aus § 32 ZPO. Die Verletzungshandlung bestehe im öffentlichen Zugänglichmachen des betroffenen Spiels gemäß § 19a UrhG, also einer unerlaubten Handlung. Das Spiel sei zu den genannten Tatzeitpunkten bestimmungsgemäß auch im Bezirk des Amtsgerichts Norderstedt öffentlich zum Herunterladen bereitgehalten worden. Der Beklagte habe es gerade nicht – praktisch zum Abholen – am Standort seines Computers öffentlich zugänglich gemacht, sondern über ein Peer-to-Peer Netzwerk als dezentrale Internettauschbörse. Die Angebote hätten sich bestimmungsgemäß an alle potenziellen Teilnehmer der Börse deutschland- und weltweit gerichtet. Die Auswahl des Amtsgerichts Norderstedt sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Anders als in dem Fall einer Entscheidung des Landgerichts Aurich (Urteil vom 22. Januar 2013, 6 O 38/13), auf die der Beklagte sich beruft, habe sie gerade ein Gericht in unmittelbarer Nähe zu ihren Prozessbevollmächtigten gewählt. Dem Beklagten entstehe durch die Wahl des Gerichtsstandortes Norderstedt gegenüber Hamburg kein erheblicher Nachteil.
8
Mit Schreiben an die Parteivertreter vom 22. Juli 2013 hat das Amtsgericht Norderstedt die Auffassung vertreten, dass zwar grundsätzlich für Urheberrechtsverletzungen im Internet die Zuständigkeit jedes deutschen Gerichts nach § 32 ZPO eröffnet sei. Die Wahl des angerufenen Gerichts sei aber rechtsmissbräuchlich, wenn kein nachvollziehbarer und plausibler Grund gerade für die getroffene Wahl vorliege. Hier habe unter den Parteien und deren Prozessbevollmächtigten keiner seinen Sitz im Bezirk des angerufenen Gerichts. Dass der Bezirk des Amtsgerichts Norderstedt an den Bezirk des Amtsgerichts Hamburg angrenze, in dessen Bezirk die Klägervertreter ihren Sitz hätten, stütze sogar den Einwand des Rechtsmissbrauchs. Vom Büro der Klägervertreter zum Amtsgericht Hamburg seien es nur wenige Minuten Fußweg, während für den Weg zum Amtsgericht Norderstedt mit 45 Minuten Fahrzeit für die einfache Fahrt zu rechnen sei.
9
Die Klägerin hat sich dieser Argumentation zwar mit Schriftsatz vom 25. Juli 2013 ausdrücklich nicht angeschlossen, aber unter Zurückstellung von Bedenken den Antrag gestellt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hamburg-Mitte zu verweisen. Der Beklagte hat sich dagegen weiter darauf berufen, die Klägerin nötige ihm durch die „Verlegung“ des Gerichtsorts weiter nach Norden unnötigen, sachlich nicht begründbaren finanziellen und zeitlichen Aufwand ab. Für ihn und die zu ladenden Zeugen aus dem Raum Frankfurt sei die Reise nach Hamburg schneller und kostengünstiger zu bewerkstelligen als die Reise über Hamburg nach Norderstedt.
10
Durch Beschluss vom 6. August 2013 (Bl. 58 f. d. A.) hat das Amtsgericht Norderstedt sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hamburg verwiesen. Das Gericht hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten, wonach die Wahl des Gerichts rechtsmissbräuchlich sei. Diese habe erkennbar den Zweck, die Rechtsverteidigung des Beklagten zu erschweren und ihn zu schikanieren. Auf die Einzelheiten der Begründung wird verwiesen.
11
Das Amtsgericht Hamburg hat sich dagegen durch Beschluss vom 27. August 2013 (Bl. 63 d. A.) ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Akten ohne Übernahme zurückgesandt. Der Verweisungsbeschluss sei nicht bindend, weil er objektiv willkürlich erscheine. Das Amtsgericht Norderstedt gehe selbst zutreffend von der Anwendbarkeit des § 32 ZPO aus. Eine rechtsmissbräuchliche Gerichtsstandswahl liege nicht vor. Der Sitz der Klägervertreter könne kein Kriterium sein, welches das Wahlrecht gemäß § 35 ZPO einschränke.
12
Das Amtsgericht Norderstedt hat die Sache sodann zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vorgelegt.
II.
13
Auf die zulässige Vorlage hat der Senat das Amtsgericht Norderstedt als örtlich zuständiges Gericht für den Rechtsstreit bestimmt.
1.
14
Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
15
Die Amtsgerichte Norderstedt und Hamburg haben sich mit ihren Beschlüssen vom 6. und 27. August 2013 jeweils abschließend für unzuständig erklärt. Die Beschlüsse sind den Parteien mitgeteilt worden und damit rechtskräftig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (vgl. dazu Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 29. Auflage, § 36 Rn. 25). Ob einem Verweisungsbeschluss im Einzelfall keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO zukommt, ist nicht im Rahmen der Zulässigkeit der Vorlage zu prüfen, sondern bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts zu beachten (Zöller-Vollkommer, a. a. O., m. w. N.).
2.
16
Zuständig für den vorliegenden Rechtsstreit ist das Amtsgericht Norderstedt. Die Klägerin hat das Amtsgericht Norderstedt als örtlich zuständiges Gericht angerufen und damit von ihrem bestehenden Wahlrecht unter mehreren Gerichtsständen wirksam Gebrauch gemacht (a.). Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Norderstedt ist auch nicht nachträglich durch den Verweisungsbeschluss vom 6. August 2013 entfallen, weil dieser für das Amtsgericht Hamburg keine Bindungswirkung hat (b.).
a.
17
Das Amtsgericht Norderstedt ist für den Rechtsstreit von Anfang an nach § 32 ZPO zuständig gewesen, so dass der Verweisungsbeschluss vom 6. August 2013 in der Sache unrichtig ist.
(1)
18
Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Zu den unerlaubten Handlungen gehört auch die widerrechtliche Verletzung der durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte (Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage, § 105 Rn. 8). Die Zuständigkeit des Gerichts der unerlaubten Handlung gilt dabei für alle Klagearten und sämtliche Rechtsschutzbegehren, insbesondere auch für Schadensersatzklagen (Wandtke/Bullinger, a. a. O., § 105 Rn. 12; Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 32 Rn. 4 und 14, m. w. N.). Sie umfasst die Kosten einer Abmahnung, die gemäß § 97a Abs. 1 S. 1 UrhG Sollvoraussetzung für ein gerichtliches Unterlassungsverfahren ist und bei Berechtigung der Abmahnung eine Ersatzpflicht nach § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG begründet.
19
Das Amtsgericht Norderstedt geht vorliegend selbst davon aus, dass grundsätzlich für Urheberrechtsverletzungen im Internet die Zuständigkeit jedes deutschen Gerichts nach § 32 ZPO eröffnet sei. Diese Rechtsauffassung ist auch zutreffend.
20
Unter dem Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO ist zum einen der Handlungsort zu verstehen, an dem der Rechtsverletzer gehandelt hat, und zum anderen der Erfolgsort, an dem die Verletzung des Rechts eintritt (vgl. nur Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 32 Rn. 16; Wandtke/Bullinger, a. a. O., § 105 Rn. 13 – jeweils m. w. N.). Der Erfolgsort liegt hier – unter anderem – im Bezirk des Amtsgerichts Norderstedt.
21
Bei Internetdelikten wird zum Teil bereits die Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte als ohne Weiteres ausreichend angesehen, um bei allen deutschen Gerichten den Erfolgsort zu begründen (so etwa OLG Karlsruhe MMR 2002, S. 814 ff.). Danach soll der Erfolgsort nicht davon abhängig sein, ob Informationen gezielt, also „bestimmungsgemäß“ auch auf den deutschen Markt ausgerichtet sind (OLG Karlsruhe, a. a. O.).
22
Nach ganz herrschender Meinung ist dagegen auch bei Internetdelikten nur dort der Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO gegeben, wo der beanstandete Internetauftritt gemäß der zielgerichteten Bestimmung abrufbar ist (BGH, NJW 2006, S. 2630 ff.; BGHZ 184, 313; NJW 2011, S. 2059 ff. – jeweils für die internationale Zuständigkeit; OLGR Rostock 2009, S. 663 ff.; LG Frankfurt, MMR 2012, S. 764 f., speziell für das Einstellen urheberrechtlich geschützter Werke in ein Filesharing-System; Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 32 Rn. 17; Wandtke-Bullinger, a. a. O., § 105 Rn. 16; vgl. auch die Darstellung und die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Junker, jurisPR-ITR 14/2007 Anm. 4). Auf den Standort des Servers kommt es auch nach dieser Auffassung nicht an.
23
Hier befindet sich jedenfalls auch nach der engeren Auffassung der Erfolgsort der unerlaubten Handlung bei allen Gerichten in Deutschland. Das deutschsprachige und von einem deutschen Unternehmen entwickelte Spiel „G.“ hat der Beklagte nach dem – für die Zuständigkeit maßgeblichen – Vortrag der Klägerin nicht nur zufällig auch in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht. Die Zielgruppe befindet sich vor allem hier. Dies gilt für den Bezirk des Amtsgerichts Norderstedt ebenso wie für den Bezirk des Amtsgerichts Hamburg, ohne dass es Gründe für eine größere Sachnähe des einen oder des anderen Gerichts gäbe. Inhaltlich ergeben sich bei dem ersichtlich nicht für einen lokalen oder regionalen Markt entwickelten Computerspiel auch keine örtlichen Beschränkungen des angesprochenen Personenkreises.
24
Der von dem Beklagten angeführten noch engeren Auffassung, die einen besonderen Ortsbezug gerade zum Bezirk des gewählten Gerichts verlangt (AG Charlottenburg, AfP 2011, S. 86 ff.; AG Frankfurt, MMR 2009, S. 490 ff.), ist das Amtsgericht Norderstedt zu Recht nicht gefolgt. Diese Rechtsansicht entspricht nicht der derzeitigen gesetzlichen Regelung. Die zitierten Entscheidungen der Amtsgerichte Charlottenburg und Frankfurt sind dementsprechend auch jeweils von den übergeordneten Landgerichten Berlin (ZUM-RD 2011, S. 412 ff.) und Frankfurt (MMR 2010, S. 142 f.) abgeändert worden.
(2)
25
Unter den zuständigen Amtsgerichten hatte die Klägerin nach § 35 ZPO die Wahl. Grundsätzlich ist ein Kläger bei der Ausübung dieser Wahl frei und braucht weder den Gerichtsstand auszuwählen, an dem geringere Kosten entstehen, noch muss er auf die Belange des Beklagten Rücksicht nehmen (vgl. nur Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 35 Rn. 4). Insbesondere steht es dem Kläger offen, bestehende Rechtsprechungsunterschiede zwischen den zuständigen Gerichten auszunutzen und ein Gericht des fliegenden Gerichtsstandes aus taktischen Gründen auszuwählen (BayObLGR 2004, S. 239 f.; OLG Hamburg, NJW-RR 2007, S. 763 ff.; OLGR Rostock 2009, S. 663 ff.).
26
Dies gilt allerdings nicht schrankenlos. Die durch die Regelung des fliegenden Gerichtsstandes ermöglichte deutschlandweite Gerichtswahl schließt die Annahme einer im Einzelfall rechtsmissbräuchlich getroffenen Wahl nicht aus (OLGR Rostock 2009, S. 663 ff.; KGR Berlin 2008, S. 470 ff.; LG Aurich, MMR 2013, S. 249 f.; Musielak-Heinrich, ZPO, 10. Auflage, § 35 Rn. 4; Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 35 Rn. 4). Indem die Klägerin das Amtsgericht Norderstedt – und nicht das Amtsgericht Hamburg, dessen Bezirk unmittelbar angrenzt – angerufen hat, hat sie die Schwelle zum Ausnahmefall des Rechtsmissbrauchs jedoch entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Norderstedt nicht überschritten.
27
Die Ausnutzung eines formal gegebenen (fliegenden) Gerichtsstandes ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie aus sachfremden Gründen erfolgt, insbesondere in der Absicht, den Gegner zu schädigen (KGR Berlin 2008, S. 470 ff.; LG Aurich, MMR 2013, S. 249 f.). Im vorliegenden Fall besteht dagegen keine ausreichende Grundlage für die Annahme des Amtsgerichts Norderstedt, die Klägerin habe dieses Gericht zu dem Zweck ausgewählt, dem Beklagten die Rechtsverteidigung zu erschweren und ihn zu schikanieren.
28
Der Senat erachtet zwar die vom Landgericht Aurich getroffene Entscheidung, auf die das Amtsgericht Norderstedt sich bezieht, für den dort zugrunde liegenden Sachverhalt durchaus für richtig. Das Landgericht Aurich hatte nicht nur keinen Bezug zu den dortigen Verfahrensbeteiligten und deren Prozessbevollmächtigten, sondern es zeichnet sich aus Sicht des Abmahnenden insbesondere dadurch aus, dass es im Bundesgebiet besonders abgelegen ist und an seinem Sitz nicht einmal ein Bahnhof für Personenbeförderung vorhanden ist (LG Aurich, a. a. O.). Daraus leitete das Landgericht Aurich die Absicht der dortigen Antragstellerin her, dem Antragsgegner die Rechtsverteidigung zu erschweren und ihn durch die Wahl des nur schwer zu erreichenden Gerichtsortes zu benachteiligen.
29
Diese Annahme liegt nahe, wenn im fliegenden Gerichtsstand ausgerechnet ein besonders entlegenes Gericht gewählt wird in der Hoffnung, der Gegner werde sich im gerichtlichen Verfahren nicht zur Wehr setzen, weil er die Kosten und den erheblichen persönlichen Aufwand einer Reise scheut. Diese Gefahr kann bei Internetdelikten sogar noch verstärkt bestehen, wenn die in Anspruch genommene Person ein in geschäftlichen Dingen unerfahrener Verbraucher ist, was in Fällen der Urheberrechtsverletzungen durch Nutzung von Tauschbörsen häufig der Fall ist.
30
Hier dagegen hat die Klägerin sich ersichtlich gerade nicht für ein entlegenes und/oder verkehrsmäßig schlecht angebundenes Gericht entschieden. Norderstedt grenzt unmittelbar an das Hamburger Stadtgebiet an, ist Bestandteil des Hamburger Verkehrsverbundes und vom Flughafen Fuhlsbüttel aus besser erreichbar als die Hamburger Innenstadt. Dass der Weg vom Büro der Klägervertreter zum Amtsgericht Norderstedt weiter ist als zum Amtsgericht Hamburg, führt nicht dazu, dass dem Beklagten die Rechtsverteidigung beim Amtsgericht Norderstedt – wenn überhaupt – nennenswert schwerer fallen würde als beim Amtsgericht Hamburg. Die Wahl des Amtsgerichts Norderstedt ist vergleichbar mit der Wahl eines der verschiedenen anderen Amtsgerichte im Hamburger Stadtgebiet, nicht aber mit der Fallgestaltung, über die das Landgericht Aurich zu entscheiden hatte.
31
Aus welchem Grund die Klägerin sich dabei gerade für das Amtsgericht Norderstedt entschieden hat, ist nicht von Bedeutung. Es steht der Klägerin im Rahmen des fliegenden Gerichtsstandes jedenfalls frei zu testen, welches der Amtsgerichte im näheren Umfeld ihrer Bevollmächtigten etwa besonders zeitnah oder am ehesten in ihrem Sinne entscheidet und welches der jeweils zuständigen Berufungsgerichte ihren Interessen am nächsten kommt.
32
Schließlich liegen auch keine Umstände vor, wie sie das Kammergericht – zu Recht – im dort zu entscheidenden Fall (KGR Berlin 2008, S. 470 ff.) zum Anlass genommen hat, von einer rechtsmissbräuchlichen Gerichtswahl auszugehen. Die dortige Antragstellerin hatte als Massenabmahner die Gerichtswahl in einer Vielzahl von Fällen jeweils nicht nach ihren eigenen Präferenzen getroffen, sondern prinzipiell in der Weise, dass das angerufene Gericht möglichst weit vom Wohn- und Geschäftssitz des Gegners entfernt lag. So hatte die dortige Antragstellerin zum Beispiel vor dem Landgericht Köln Antragsgegner aus Hamburg oder Bautzen in Anspruch genommen, während das Landgericht Hamburg für Anträge gegen Antragsgegner aus Bonn oder Düsseldorf angerufen wurde. Ein solcher Fall liegt hier aber ebenfalls nicht vor. Darauf beruft sich der Beklagte auch nicht, sondern macht nur (unbestritten) geltend, die Klägervertreter seien „in Sachen Klägerin und Filesharing-Abmahnungen bekannt“.
(3)
33
Dass der fliegende Gerichtsstand nach § 32 ZPO ursprünglich auch beim Amtsgericht Hamburg eröffnet war, ändert nichts daran, dass jetzt nur noch das Amtsgericht Norderstedt zuständig ist. Die Klägerin hat ihr nach § 35 ZPO bestehendes Wahlrecht wirksam und unwiderruflich ausgeübt, indem sie im Mahnantrag nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO das Amtsgericht Norderstedt als Prozessgericht bezeichnet hat und der entsprechend ausgefertigte Mahnbescheid zugestellt worden ist (vgl. nur BGH, NJW 2002, S. 3634 ff.; Senat, NJW 2006, S. 3360 f.). Die zuvor bloß zusätzlich gegebenen Gerichtsstände sind mit der nach § 35 ZPO wirksam erfolgten Wahl entfallen.
b.
34
Das Amtsgericht Norderstedt ist auch nicht durch eine bindende Verweisung an das Amtsgericht Hamburg nachträglich unzuständig geworden. Verweisungsbeschlüsse sind zwar grundsätzlich nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend. Der Verweisungsbeschluss vom 6. August 2013 hat diese Wirkung jedoch nicht.
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Ein Verweisungsbeschluss ist ausnahmsweise nicht nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend, wenn er jeder Rechtsgrundlage entbehrt und daher objektiv – nicht notwendig auch subjektiv – willkürlich ist (vgl. nur BGH, NJW 1993, S. 1273; Senat, NJW-RR 2010, S. 533 ff.; 1111 f.; Zöller-Greger, a. a. O., § 281 Rn. 17, m. w. N.). So liegt es hier.
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Das Amtsgericht Norderstedt hat zwar im Grundsatz und unabhängig vom vorliegenden Einzelfall zutreffende Erwägungen zur örtlichen Zuständigkeit angestellt. Insbesondere hat es im Ansatz zu Recht die Zuständigkeit jedes deutschen Gerichts im fliegenden Gerichtsstand erkannt. Nicht zu beanstanden ist auch die Überlegung, dass eine Gerichtswahl im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein kann.
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Die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall entbehrt jedoch objektiv jeder Grundlage. Die Annahme, das Amtsgericht Hamburg könne eher zuständig sein als das nahe gelegene Amtsgericht Norderstedt, ist fernliegend. Es liegt auf der Hand, dass das entscheidende Kriterium für einen Rechtsmissbrauch gegenüber dem Beklagten nicht darin liegen kann, ob die Klägervertreter einen etwas weiteren Weg von ihrem eigenen Büro zum angerufenen Gericht in Kauf nehmen. Davon geht auch das Landgericht Aurich in seiner Entscheidung, die unter grundlegend anderen tatsächlichen Gegebenheiten ergangen ist, nicht aus.