Zur fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Lärmbelästigungen

AG München, Urteil vom 18. Januar 2019 – 417 C 12146/18

1. In einem Mehrfamilienhaus sind andere Geräusche hinzunehmen als in einem Einfamilienhaus. Geräusche von Mitbewohnern sind hier zu erwarten, so etwa auch die von Kindern gegebenenfalls verursachten Geräusche.(Rn.39)

2. Der Freiraum des „Lärmenden“ ist unter dem Gesichtspunkt der Sozialverträglichkeit zu werten und mit dem Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Mitbewohner abzuwägen.(Rn.41)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, die Wohnung in der … bestehend aus 2 Zimmern, 2 Kammern, 1 WC zusätzlich, 1 Bad, 1 Küche, 1 Loggia sowie das dazugehörige Kellerabteil „12/VI links“ zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.05.2019 gewährt.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.900,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Der Streitwert wird auf 4.442,28 € festgesetzt.

Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Räumung der von ihnen – aufgrund eines am 10.08.2017 mit Wirkung vom 15.08.2017 geschlossenen Mietvertrages – bewohnten Wohnung, gelegen in der …, bestehend aus 2 Zimmern, 2 Kammern, 1 WC zusätzlich, 1 Bad, 1 Küche, 1 Loggia sowie dem dazugehörigen Kellerabteil „12/VI links“. Als Miete zahlen die Beklagten derzeitig einen Betrag von monatlich 370,19 Euro zuzüglich 120 Euro Vorauszahlung auf die Betriebskosten zuzüglich 119,- Euro Vorauszahlung auf die Heizkosten.

2
Die Parteien waren bereits zuvor bis Mitte August 2017 über ein Mietverhältnis in der … verbunden. Nach einer durch die Klägerin erklärten fristlosen Kündigung u.a. aufgrund von – durch die Beklagten bestrittenen – lauten Schlagen und Klopfen aus der Wohnung der Beklagten wurde ein gerichtlicher Räumungsvergleich geschlossen, nach dem den Beklagten die Wohnung in der … angeboten und der genannte Mietvertrag abgeschlossen wurde.

3
Mit Schreiben vom 02.02.2018 erteilte die Klägerin den Beklagten wegen ruhestörenden Lärms täglich zwischen 07:00 und 02:00 Uhr – namentlich dem Schlagen eines Gegenstandes auf den Boden o.ä., so dass der Lärm bis zum Erdgeschoß zu hören ist und teilweise die Böden und Wände des Hauses vibrieren – eine Abmahnung. Für den Fall, dass die Beklagten das vertragswidrige Verhalten nicht unterlassen sollten, kündigte die Klägerin in diesem Schreiben zugleich an, dass die Beklagten dann auch mit einer Kündigung des Mietvertrages rechnen müssten.

4
Mit Schreiben vom 28.05.2018 kündigte die Klägerin dann das mit den Beklagten bestehende Mietverhältnis außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentlich, da von den Beklagten fortgesetzt Lärmbelästigungen durch lautes Knallen samt hierdurch verursachter Bodenvibrationen zu den nachfolgenden Zeitpunkten ausgegangen wären:

5

6
Die Beklagten widersprachen dieser Kündigung und bestritten für die Lärmbelästigungen verantwortlich zu sein.

7
Die Klägerin behauptet, dass es bereits im Rahmen des Mietverhältnisses in der … zu massiven Störungen durch die Beklagtenpartei gekommen sei. Es hätten sich zahlreiche Mieter über immer wieder lautes Schlagen und Klopfen aus der Wohnung der Beklagten beschwert.

8
Die Klägerin trägt weiter vor, dass das sechsstöckige Haus in der … bis zum Einzug der Beklagten vollkommen ruhig gewesen sei. Es bestünde eine gewachsene und langjährige Bewohnerschaft und es habe bei der Klägerin keinerlei Beschwerden über Lärmbelästigungen gegeben. Seit dem Einzug der Beklagten habe sich dies drastisch geändert. Es beschwerten sich schon kurz nach dem Einzug der Beklagten verschiedene Mieter des Hauses in der … über lautes Knallen und Bodenvibrationen. Es habe auch bereits mehrfach die Polizei verständigt werden müssen.

9
Auch nach der Abmahnung am 02.02.2018 sei es nur kurzzeitig zu einer Besserung gekommen. Schon kurze Zeit später hätten sich erneut Mitbewohner des Hauses über gleichgelagerte Lärmbelästigungen beschwert, die durch entsprechende Lärmprotokolle auch konkret belegt seien.

10
Durch den zeitlichen Zusammenhang mit dem Einzug der Beklagten und den gleichlautenden Beschwerden von Mietern aus dem zuvor durch die Beklagten bewohnten Anwesen stünde auch die Urheberschaft der Beklagten eindeutig fest.

11
Auch für die Zeit nach Zugang des Kündigungsschreibens bei den Beklagten seien ihr von den Mitbewohnern des Hauses erneut Lärmprotokolle vorgelegt worden, aus welchen sich weitere gleichgelagerte Lärmbelästigungen, auch zur Nachtzeit, ergeben würden.

12
Die Beklagten zeigten sich zudem uneinsichtig und ihr weiteres Verhalten auch nach Zugang der Kündigung belege, dass sie zu einer Änderung ihres vertragswidrigen Verhaltens nicht bereit seien.

13
Die Klägerin beantragt zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2018,

14
die Beklagten zu verurteilen, die Wohnung in der … bestehend aus 2 Zimmern, 2 Kammern, 1 WC zusätzlich, 1 Bad, 1 Küche, 1 Loggia sowie das dazugehörige Kellerabteil „12/VI links“ zu räumen und an sie, die Klägerin, herauszugeben.

15
Die Beklagten beantragen,

16
die Klage abzuweisen.

17
Die Beklagten tragen vor, dass nicht sie die Verursacher der Lärmbelästigungen seien, sondern vielmehr die Familien ….

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Insbesondere aus der Wohnung der Familie … komme es regelmäßig zu Lärmbelästigungen wie Türeknallen und Zusammenkünften auch nach 22:00 Uhr, die mit erheblichen Lärmbelästigungen verbunden seien. Diesbezüglich seien zuerst durch die Beklagten auch Beschwerden gegenüber der Klägerin aufgrund der Lärmbelästigungen erhoben worden.

19
Auch aus der Wohnung … seien häufig lautstarke Streitereien verbunden mit manchmal stundenlangen Türknallen zu hören.

20
Im Januar 2018 hätten in der Wohnungen der Familie … an zwei Wochenenden nacheinander Feierlichkeiten anlässlich der Hochzeit eines Sohnes verbunden mit jeweils erheblicher Lärmbelästigung stattgefunden. Am zweiten dieser Wochenenden sei es dann auch zu dem einzigen Polizeieinsatz wegen der durch die Feier verursachten Lärmbelästigung gekommen. Die Polizei habe zunächst in der Wohnung der Familie … geklingelt und sei dann durch diese an die Beklagten als angebliche Lärmverursacher verwiesen worden.

21
Die Trittschalldämmung der Böden in dem Anwesen sei schlecht und daher normale Wohngeräusche deutlich wahrnehmbar. Die Beklagten tragen vor, zwei Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren zu haben, die altersentsprechend Kinderlärm verursachen würden.

22
Nach Zugang der Abmahnung sei dieser bereits widersprochen und der Klägerin in der Folge entsprechende durch die Beklagten erstellte Lärmprotokolle über einen Zeitraum von 8 Wochen übersandt worden.

23
Bereits früher sei es in dem Haus zu Beschwerden wegen Lärmbelästigungen gekommen, so etwa durch Familie … aufgrund der Lautstärke des Fernsehers von Frau …. Auch habe die Vormieterin ihrer Wohnung Frau … von Lärm in der Wohnung der Familie … am Wochenende und auch aus der Wohnung … berichtet.

24
Die Mitbewohnerin … habe zudem die Beklagten gefragt, ob der Renovierungslärm aus ihrer Wohnung die Beklagten nicht stören würde.

25
Die Beklagten tragen weiterhin vor, sie hätten mit keiner der anderen Mietparteien Streit und seien auch von niemandem auf Lärmbelästigungen angesprochen worden. Lediglich die Beklagte sei von sich aus dreimal auf Mitglieder der Familie … zugegangen, um den aus deren Wohnung dringenden Lärm anzusprechen und um Rücksichtnahme zu bitten.

26
Da somit ein Kündigungsgrund hier nicht bestehe und die fristlose Kündigung ebenso wie die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung unwirksam seien, sei die Räumungsklage auch abzuweisen.

27
Das Gericht hat in der Verhandlung vom 30.11.2018 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Vernehmungen der Zeugen … wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 30.11.2018 verwiesen.

28
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf sämtlich wechselseitig ergangenen Schriftsätze der Parteien samt Anlagen ergänzend Bezug genommen.

29
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird zudem auf die Sitzungsniederschrift sowie die als Anlage zu Protokoll genommenen, übergebenen Lärmprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
I.

30
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München ergibt sich aus § 23 Nr. 2. Buchstabe a) GVG in Verbindung mit § 29a ZPO.

II.

31
Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitbefangenen Wohnung, gelegen in der …, bestehend aus 2 Zimmern, 2 Kammern, 1 WC zusätzlich, 1 Bad, 1 Küche, 1 Loggia sowie dem dazugehörigen Kellerabteil „12/VI links“, aus §§ 546 Abs. 1, 542 Abs. 1 BGB zu.

32
Das zwischen der Klägerin und den Beklagten bestehende Mietverhältnis wurde aufgrund der von der Klägerseite mit Schreiben vom 28.05.2018 erklärten außerordentlichen fristlosen Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB wirksam beendet.

33
Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien – und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

34
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB liegt gemäß § 569 Abs. 2 BGB insbesondere dann vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

35
Diese Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung liegen nach Überzeugung des erkennenden Gerichts vor.

1.

36
Die Klägerin hatte die Beklagten mit Schreiben vom 02.02.2018 unstreitig abgemahnt und in dieser Abmahnung auch den später zur Kündigung führenden wichtigen Grund – nämlich die Ruhestörungen aufgrund von Lärmbelästigungen – ordnungsgemäß nach § 569 Abs. 4 BGB benannt.

2.

37
Eine Störung des Hausfriedens im Sinne des § 569 Abs. 2 BGB liegt in der pflichtwidrigen Verletzung des für das Zusammenleben mehrerer Mietparteien essentiellen Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme.

38
Eine solche Störung des Hausfriedens stellen unter anderem auch gravierende Belästigungen anderer Mitbewohner durch Lärm dar.

39
Störung durch Lärm kann eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung des Wohnwertes einer Wohnung darstellen. Es hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles, insbesondere der Verhältnisse des Wohnobjekts ab, welche Geräusche insoweit von einem Mieter hinzunehmen sind und welche nicht mehr. In einem Mehrfamilienhaus sind andere Geräusche hinzunehmen als in einem Einfamilienhaus. Geräusche von Mitbewohnern sind hier zu erwarten, so etwa auch die von Kindern gegebenenfalls verursachten Geräusche.

40
Dies gilt aber nicht unbegrenzt. Lärm ist nämlich nicht ohne Ende hinzunehmen, und zwar nicht nur zu Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen, sondern grundsätzlich auch tagsüber. So kann für eine fristlose Kündigung insofern ggf. sogar genügen, wenn der konkrete Mieter regelmäßig nachts zwischen 01:00 Uhr bis 01:30 Uhr die Wohnungstür mit lautem Knall zuschlägt (LG Frankfurt/Main, ZMR 2012, Seiten 352 ff.).

41
Der Freiraum des „Lärmenden“ ist daher unter dem Gesichtspunkt der Sozialverträglichkeit zu werten und mit dem Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Mitbewohner abzuwägen

42
Bei der Beurteilung etwaiger Geräuscheinwirkungen ist unter Anwendung des Grundgedankens, des § 242 BGB – des Gebotes, nach Treue und Glauben zu handeln – zu berücksichtigen, dass das Wohnen und Wirken zweier unter einem Dach wohnender Mieter eine gewisse Gemeinsamkeit schafft und von ihnen beiden eine wechselseitige Rücksichtnahme erfordert (BGH, Urteil vom 12.12.2003, Az.: V ZR 180/03).

43
Abzustellen ist hierbei unter Einbeziehung wertender Momente auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, so dass eine besondere Lärmempfindlichkeit regelmäßig außer Betracht bleibt.

44
Eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung durch Geräusch- bzw. Lärm-Immissionen kann somit schon unabhängig von einer bestimmten messbaren Lautstärke dann vorliegen, wenn ein durchschnittlicher Benutzer einer Nachbarwohnung diese Art Lärmimmission als solche deutlich wahrnimmt (etwa OLG München, Urteil vom 03.09.1991, Az.: 25 U 1838/91).

45
Im vorliegenden Fall ist insoweit zu berücksichtigen, dass die der fristlosen Kündigung zu Grunde liegenden Geräuschimmissionen nach Überzeugung des Gerichts nicht aus einer gewöhnlichen Wohnnutzung resultieren, sondern vorsätzlich, vermutlich in disziplinierender Absicht gegenüber anderen Hausbewohnern, verursacht werden.

46
Die einvernommenen Zeugen schildern ein jeweils singuläres, sich manchmal in kurzen zeitlichen Abständen von einigen Minuten wenige Male wiederholendes, lautes und massives dumpfes Knallgeräusch, das sogar Vibrationen des Gebäudes verursacht. Dieses sei deutlich von dem Zuschlägen einer Tür oder eines Fensters zu unterscheiden. Auch seien diese Geräusche nicht mit sonstigen Lärmimmissionen verbunden, etwa Geschrei, Streitgeräuschen etc.

47
Die Beklagten selbst bestätigen das Auftreten derartiger Geräusche, vermuten aber insoweit Türknallen oder Klopfgeräusche aus der Wohnung … als Ursache und bestreiten selbst Verursacher derartiger Geräusche zu sein.

48
Das Gericht ist nach Einvernahme der einvernommenen Zeugen von der Verursachung dieses spezifischen und nach den Angaben der Zeugen mit gewöhnlicher Wohnnutzung nicht in Einklang zu bringenden Geräusches durch die Beklagten überzeugt:

a)

49
Der Zeuge … gab an, dass er seit dem Jahr 2001 mit seiner Familie im 4 OG links des Anwesens unter der Familie … und 2 Stockwerke unter den Beklagten lebe. Etwa im November oder Dezember 2017 seien erstmals Geräusche aufgetreten, die er zuvor aus dem Haus nicht gekannt habe.

50
Das Geräusch sei wie ein dumpfer Schlag, so als ob eine Person umfalle und auf dem Boden aufschlage. Seine Tochter habe vor Jahren einmal das Bewusstsein verloren und sei auf den Boden gefallen. An dieses Geräusch des Aufschlagens erinnere ihn das Geräusch. Anfangs habe er dieses Geräusch jeden zweiten Tag gehört. Er habe dann auch einmal bei der Familie … mit welcher er befreundet sei, nachgefragt, ob sie dieses Geräusch auch hören würden. Diese hätten das bestätigt, wussten aber auch nicht, woher das Geräusch komme.

51
Der Zeuge schildert weiter, er habe dann noch im Jahr 2017 bei der Klägerin vorgesprochen und über die auftretenden Geräusche berichtet. Dort sei ihm dann geraten worden, entsprechende Lärmprotokolle zu führen und auch Formulare mitgegeben worden.

52
Zudem habe seine Tochter auf seine Veranlassung hin einen Zettel geschrieben, welchen er im Erdgeschoss aufgehängt habe. Dieser habe auf die Geräusche hingewiesen und den Verursacher gebeten, die Geräusche abzustellen. Auch habe er weiteren Mietern Lärmprotokolle übergeben, verbunden mit der Bitte, diese ebenfalls zu führen.

53
Nachdem er den Zettel aufgehängt habe, sei es dann zunächst ruhiger geworden und das Geräusch nicht mehr aufgetreten. Im Januar 2018 habe es dann allerdings mit dem Geräusch wieder begonnen. Dieses setze sich bis zum heutigen Tag fort. Die Häufigkeit des Auftretens des Geräusches unterliege zwar Schwankungen und es sei zuletzt etwas seltener geworden. Zuletzt sei es in der Nacht auf den 18.11.2018 und am 22.11.2018 zu erneuten diesbezüglichen Geräuschen gekommen.

54
Der Zeuge … übergibt mehrere selbstgeschrieben Lärmprotokolle, teils auf kleinen Notizzetteln, die teils den Dezember 2017, teils verschiedene Zeitpunkte zwischen Februar und November 2018 umfassen.

b)

55
Die Zeugin … gab an, dass sie seit dem Jahr 1970 im 5. OG rechts des Anwesens neben der Familie … lebe. Seit etwa Herbst 2017 seien im Gebäude dumpfe Schläge zu hören, die sie geradezu erschrecken würden.

56
Sie habe dieses Geräusch zuvor nie gehört, es sei deutlich von einer zuschlagenden Tür zu unterscheiden. Das Geräusch höre sich für sie an, als ob jemand eine schwere Hantel zu Boden fallen lasse. Als dieses Geräusch zum ersten Mal auftrat, sei sogar der Sohn der über ihr wohnenden Familie … zu ihr heruntergekommen, um nach ihr zu sehen. Er habe aufgrund des dumpfen Knalls Sorge gehabt, dass die Zeugin gestürzt sein könnte.

57
Die Geräusche seien dann immer wieder aufgetreten und sie habe alle Nachbarn darauf angesprochen, aber niemand konnte sich das Auftreten des Geräuschs erklären.

58
Die Geräusche seien auch nie in Zusammenhang mit sonstigen Geräuschen, etwa Streitgeräuschen aus der über ihr liegenden Wohnung der Familie … erfolgt.

59
Der Zeuge … habe dann irgendwann angeboten, zur Hausverwaltung zu gehen und übergab Lärmprotokolle und erstellte auch einen Aushang im Haus.

60
Im Januar seien die dumpfen Schläge dann aber immer häufiger geworden. Irgendwann hätten sich dann mehrere Nachbarn aufgrund der Schläge draußen im Gang zusammengefunden und beschlossen, die Polizei zu rufen. Feierlichkeiten in der gegenüberliegenden Wohnung der Familie … hätten an diesem Abend nicht stattgefunden, seien der Zeugin jedenfalls nicht aufgefallen.

61
Die Polizeibeamten hätten dann bei den Beklagten geklingelt und Herrn … aufgefordert, endlich Ruhe zu geben.

62
Der Beklagte habe sie dann am nächsten Tag besucht und geschworen, dass er für diesen Lärm nicht verantwortlich sei. Angeblich hätten ihre Nachbarn, die Familie … auf dem Balkon eine Bank, die sie immer wieder fallen lassen würden. Sie habe dem Beklagten dann auch zugesagt, mit der Familie … zu sprechen. Dies habe sie dann aber doch unterlassen, da sie mit der Familie … keine Probleme haben wollte und von dieser in der Vergangenheit auch keine über die normale Lautstärke einer Familie hinausgehende Lärmbelästigung ausging.

63
Die Zeugin … übergibt sodann von ihr geführte Lärmprotokolle aus dem Zeitraum Februar bis Oktober 2018, die unter anderem das geschilderte Schlaggeräusch am 06.04.2018 um 23:10 Uhr, am 07.04.2018 um 14:16 Uhr und am 03.05.2018 um 22:15 Uhr bestätigen.

c)

64
Der Zeuge … gab an, dass er seit ca. 26 Jahren im EG links des Anwesens lebe. Seit die Beklagten eingezogen seien, träte immer wieder ein Knallgeräusch auf, so dass teilweise sogar der Boden des Hauses im Erdgeschoss vibriere. Er arbeite meist von zu Hause als Informatiker und spüre die Vibration teils auch mit Kopfhörern in den Beinen.

65
Als die Geräusche eine Zeitlang sehr regelmäßig immer zu einer ähnlichen Zeit abends aufgetreten seien, sei er einmal im Haus herumgegangen, um die Herkunft des Geräusches zu lokalisieren. Er sei dann im Treppenhaus beim Lift zwischen dem 5. und 6. OG gestanden als es erneut geknallt habe. Er habe das Geräusch zwar nicht genau lokalisieren können, aber es sei in unmittelbarer Nähe gewesen. Es habe sich keinesfalls um das Geräusch einer zugeschlagenen Tür gehandelt. Auch habe er zuvor keine anderen lauten Geräusche, etwa einer Feier oder von Streitigkeiten wahrgenommen.

66
Er habe aufgrund des zeitlichen Auftretens der Geräusche nach Einzug der Beklagten und auch der in diesem Moment großen Nähe des Geräusches die Beklagten als Verursacher dieses Geräusches in Verdacht gehabt und sodann bei der Familie … geklingelt. Diese bestätigten, das Geräusch auch gehört zu haben und man fand sich sodann im Gang zusammen, auch die Nachbarin … sei dazugekommen. Gemeinsam habe man dann entschieden, wegen des Geräusches die Polizei zu rufen. Die Polizeibeamten hätten den Namen des Beklagten dann bereits gekannt und den Eindruck erweckt, dass es bereits in der Vergangenheit ähnliche Probleme mit dem Beklagten gegeben hätte.

67
Ein von ihm geführtes Lärmprotokoll sei an die Hausverwaltung übergeben worden. Der Zeuge bestätigt auf Vorhalt des Protokolls, welches entsprechende Lärmbelästigungen am 02.03.2018 zwischen 23:00 und 00:30 Uhr, am 03.03.2018 zwischen 23:00 und 00:00 Uhr, am 04.03.2018 zwischen 22:00 und 00:00 Uhr und am 11.03.2018 um 13:20 Uhr und 13:38 Uhr ausweist, seine Urheberschaft und die entsprechenden Geräusche zu den angegebenen Uhrzeiten.

d)

68
Die Zeugin … gab an, dass sie seit ca. 1970 im 3 OG rechts des Anwesens lebe. Es sei immer ein ruhiges Haus gewesen, natürlich sei es hellhörig und es gebe normale Wohngeräusche, aber etwa im Oktober oder November 2017 sei plötzlich im Haus wiederholt ein lauter „Schepperer“ zu vernehmen gewesen. Der Boden habe vibriert. Das Geräusch sei ihrer Ansicht nach von oben gekommen, woher genau könne sie aber natürlich nicht zuordnen.

69
Es habe sich für sie angehört als ob jemand eine schwere Hantel auf den Boden fallen lasse. Keinesfalls sei es das Geräusch einer zuschlagenden Tür oder eines zuschlagenden Fensters. Diese Geräusche kenne sie und kämen öfter vor. Dieses neue Geräusch sei aber anders gewesen.

70
Ein solches Geräusch sei in der Vergangenheit nie aufgetreten. Die Hausgemeinschaft sei in den letzten Jahren abgesehen vom Einzug der Beklagten unverändert und jeder habe sich mit jedem vertragen.

71
Das Geräusch sei dann häufig, anfangs fast täglich und auch abends und nachts zu hören gewesen. Einmal sei sie mit ihrem Mann gegen halb, dreiviertel 1 von einer Hochzeit gekommen, da gab es kurz nacheinander zwei laute Schepperer.

72
Der Nachbar … habe sich dann bei der Hausverwaltung beschwert und in der Folge habe sie dann Lärmprotokolle geführt. Irgendwann habe ihr Herr … dann gesagt, dass sie nun wüssten, wo es herkommt und sie keine Protokolle mehr führen müsste.

e)

73
Die Zeugin … gab an, mit ihrer Familie im 5. OG des Anwesens unter der Wohnung der Beklagten zu wohnen. Die Beklagten würden seit ca. 6 Monaten im Haus wohnen. Auch auf Vorhalt, dass die Beklagten bereits im Jahr 2017 eingezogen seien, gab die Zeugin an, dies könne nicht sein.

74
Früher habe es keine Probleme mit Lärm gegeben. Seit dem Einzug der Beklagten gäbe es immer wieder ein Geräusch, als wenn jemand etwas Schweres hochhebt und dann zu Boden fallen lässt. Andere Geräusche wie Geschrei oder Schritte höre sie gar nicht, immer nur dieses laute Geräusch. Dies sei auch nicht das Geräusch einer zuschlagenden Tür. Die Zeugin gibt an, sie glaube, dass das Geräusch von oben komme, könne dies aber nicht sicher sagen. Begleitgeräusche, etwa Geschrei oder dergleichen habe sie nie wahrgenommen.

75
Nach einer Beschwerde bei der Klägerin, seien sie dann aufgefordert worden Lärmprotokolle zu führen. Diese habe sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem noch in der Wohnung lebenden Sohn geführt.

76
Auf Vorhalt bestätigt die Zeugin die Urheberschaft der durch die Klägerin übergebenen auf die Familie … lautenden Protokolle, diese seien gemeinsam geführt worden. Die Geräusche seien wie protokolliert von ihnen wahrgenommen worden, unter anderem am 04.04.2018 um 19:45 Uhr und 20.55 Uhr, am 06.04.2018 um 11:20, 19.00 und 23.00 Uhr, am 07.04.2018 um 14.16 und 14.17 Uhr, am 09.04.2018 um 12:05 und 12:07 Uhr, am 21.04.2018 um 15.55, am 27.04.2018 um 05:20 Uhr, am 28.04.2018 um 00:15 und 04:50 Uhr, am 29.04.2018 um 00:50, 00:52, 01:00 und 01:29 Uhr, am 30.04.2018 um 01:05 Uhr, am 01.05.2018 um 01:30 Uhr, am 03.05.2018 um 22:15 Uhr, und am 04.05.2018 um 05:07, 06:00 und 06:10 Uhr.

77
Die Geräusche träten bis zum heutigen Tage auf, wenngleich in letzter Zeit in geringerer Häufigkeit. Nachdem sie im September aus der … zurückgekommen seien, habe sie von Nachbarn erfahren, dass die Beklagten auch Aufzeichnungen über sie geführt hätten. Zuvor sei ihnen dies nicht bekannt gewesen.

f)

78
Der Zeuge … gab an, mit seiner Ehefrau, der Zeugin … seit 30 Jahren in dem Anwesen und unter der Wohnung der Beklagten im 5. OG zu wohnen.

79
Der Zeuge schildert, er selbst sei taubstumm, spüre aber Vibrationen, die seit kurzem aufträten. Derartige Vibrationen habe er in der Zeit in dem Haus nie wahrgenommen, erst seit die Beklagten eingezogen seien. Es handle sich jeweils um kurze, einmalige Vibrationen wie bei einem Knall. Diese träten oft abends auf.

80
Der Zeuge … gibt an, er glaube, die Beklagten seien vor ca. 8 Monaten eingezogen. Er habe sich beider Klägerin beschwert und auch seine Familie sei als Urheber der Geräusche zu Unrecht verdächtigt worden.

81
Seit März 2018 hätten sie die Lärmprotokolle geführt, vor allem er und sein Sohn, aber auch seine Ehefrau hätten Einträge getätigt. Auf Vorhalt bestätigt der Zeuge ebenfalls die Miturheberschaft der durch die Klägerin übergebenen auf die Familie … lautenden Protokolle, diese seien gemeinsam geführt worden. Die Geräusche bzw. Vibrationen seien wie protokolliert von ihnen wahrgenommen worden.

g)

82
Einzig der Zeuge … gab an, es habe „Schläge“ getan, solche Schläge habe er vor ca. 3-4 Jahren auch schon gehört, ihm seien in letzter Zeit keine großen Veränderungen aufgefallen. Der Zeuge … gab an, bis Anfang 2018 gearbeitet zu haben, er habe beruflich mit Bohrmaschinen gearbeitet und sei nicht lärmempfindlich.

h)

83
Der Zeuge … gab an, er arbeite derzeit für die …. Seine Tätigkeit bestehe darin, bei Beschwerden innerhalb einer Hausgemeinschaft zu vermitteln. Er biete an, mit den Beschwerdeführern und Beschwerdegegnern Gespräche zu führen.

84
Er habe im Jahr 2012 im Anwesen … den Fall übernommen, in den überwiegend die Familie … sowie eine weitere Mietpartei verwickelt war. Es habe immer wieder gegenseitige Beschwerden, immer wieder gegenseitige Beschwerden, insbesondere über Lärmbelästigungen gegeben. Es habe in dem Anwesen noch einen weiteren Konflikt gegeben, in den die Beklagten aber nicht verwickelt waren.

85
Insbesondere hätte es immer wieder Beschwerden gegen die Beklagten über ein überlautes Knallen, ein „Bumpern“ gegeben, so dass der Boden vibriere.

86
Er selbst habe dieses Geräusch bei einem seiner Hausbesuche in dieser Sache zweimal gehört. Er habe sich zunächst in der Wohnung unter der damaligen Wohnung der Beklagten befunden. Ihm sei berichtet worden, dass der Knall wie eine Reaktion auf Geräusche aus anderen Wohnungen erfolge, etwa das Herumtoben eines Kindes oder ein nächtliches Duschen oder Toilettenspülen.

87
Zur Demonstration habe die Familie, bei welcher er sich befand, ihr kleines Kind aufgefordert durch den Gang zu laufen. Tatsächlich sei unmittelbar darauf ein lauter Knall erfolgt. Es habe sich um ein dumpfes Geräusch gehandelt, das seinem Eindruck nach von oben gekommen sei. Das Geräusch sei dumpfer gewesen als eine zugeworfene Tür, zumal es sich in den entsprechenden Häusern um eher leichte Türen handele. Er habe sich etwa einen Medizinball vorgestellt, der auf den Boden geworfen werde.

88
Er sei dann auch noch eine Etage tiefer bei einer weiteren Familie gewesen. Auch diese hätten ihr Kind Geräusche verursachen lassen und es sei wiederum derselbe Knall erfolgt. In der zweiten Wohnung habe sich das Geräusch etwas weiter entfernt als in der Wohnung zuvor angehört.

89
Die Beklagten hätten auf seine Angebote zu persönlichen Gesprächen nie reagiert, es seien immer nur lange schriftliche Ausführungen und Stellungnahmen erfolgt.

90
Im neuen Anwesen habe er keinen Kontakt mehr aufgenommen, da offensichtlich aufgrund der Erfahrungen im vorherigen Anwesen einem Schlichtungsversuch keine Erfolgsaussichten eingeräumt wurden.

91
Nach dem Auszug der Beklagten aus dem vorherigen Wohnanwesen sei es zu keinerlei Beschwerden über entsprechende Knallgeräusche mehr gekommen.

92
Sämtliche einvernommenen Zeugen waren aus Sicht des Gerichts überaus glaubwürdig. Keiner der Zeugen zeigte irgendeinen Belastungseifer gegenüber den Beklagten. Die im Anwesen wohnenden Zeugen gaben an, mit dem Beklagten gar keinen Kontakt gehabt zu haben, ihn allenfalls wenige Male gesehen zu haben. Die Beklagte sei immer freundlich und es gebe keinerlei Konflikte mit der Familie.

93
Es ergaben sich keinerlei Hinweise auf eine Absprache von Aussagen oder gar ein Zusammenwirken der Zeugen zum Nachteil der Beklagten. Die übergebenen Lärmprotokolle waren erkennbar nicht aufeinander abgestimmt. Auch die Schilderung der Ereignisse war jeweils individuell und erkennbar aus der eigenen Wahrnehmung heraus.

94
Es zeichnete sich ein klares Bild einer seit vielen Jahren, teils Jahrzehnten, ohne größere Konflikte zusammenlebenden, heterogen zusammengesetzten Hausgemeinschaft, die mit dem hellhörigen Haus und den zur üblichen Lebensgestaltung gehörenden Geräuschbelastungen konfliktfrei umgeht.

95
Die Angaben sämtlicher Zeugen mit Ausnahme des Zeugen …, der aber – wohl berufsbedingt als bis vor kurzem häufig mit Bohrmaschinen arbeitende Person – insgesamt erkennbar uninteressiert an etwaigen Geräuschimmissionen und auch nicht in der Lage zu einer klaren Beschreibung der relevanten Geräusche war, bestätigten, dass kurz nach dem Einzug der Beklagten erstmals ein Geräusch auftrat, dass einem lauten, dumpfen Knall ähnelt, teils zu Vibrationen des Bodens führt und deutlich von einem Türknallen zu unterscheiden ist.

96
Auch schilderten alle Zeugen, dass das Geräusch nicht im Zusammenhang zu anderen wahrgenommenen Geräuschen, etwa Streitereien oder ähnlichem stehe.

97
Das Geräusch sei seitdem und bis zum Tag der mündlichen Verhandlung immer wieder zu hören.

98
Die Angaben der Zeugen waren auch allesamt glaubhaft und miteinander schlüssig und widerspruchsfrei in Einklang zu bringen. Lediglich den beiden Zeugen … fiel die zeitliche Einordnung offensichtlich überaus schwer. So war sich die Zeugin … sicher, dass die Beklagten keinesfalls bereits seit 2017 in dem Haus wohnhaft seien, was aber unstreitig der Fall ist.

99
Auch die Zeugen … brachten das erstmalige Auftreten der Geräusche aber eindeutig mit dem Einzug der Beklagten in Zusammenhang, so dass aus Sicht des Gerichts hier lediglich eine falsche zeitliche Erinnerung und Wahrnehmung der Zeugin … vorliegt.

100
Das Gericht ist nach den Angaben der einvernommenen Zeugen überzeugt, dass die lauten Knallgeräusche durch die Beklagten absichtlich verursacht werden, vermutlich als Reaktion auf anderweitige durch die Beklagten als zu laut empfundene Geräusche aus anderen Wohnungen. Ob diese Geräusche dadurch verursacht werden, dass tatsächlich Gegenstände wuchtig auf den Boden geworfen werden oder ob das Geräusch etwa durch einen kräftig auf den Boden springenden Erwachsenen hervorgerufen wird, kann dahinstehen, jedenfalls können die geschilderten Geräusche nicht durch die Kinder der Beklagten im Rahmen des Spiels etc. hervorgerufen werden.

101
Für die Urheberschaft der Beklagten spricht bereits indiziell die Tatsache, dass die Geräusche nach den Angaben aller im Anwesen wohnenden Zeugen außer dem Zeugen … erstmals nach ihrem Einzug auftraten und auch bis nahezu zum Tag der Verhandlung am 30.11.2018 fortdauerten, wie die in der Verhandlung überreichten Lärmprotokolle nachweisen.

102
Es erscheint wenig plausibel, dass eine der anderen Mietparteien, die allesamt seit vielen Jahren im Haus wohnen erstmals nach dem Einzug der Beklagten derartige Geräuschimmissionen aufnimmt und trotz der das ganze Haus erfassenden Aufregung über die Geräusche von deren Verursachung bis zum heutigen Tag nicht ablässt.

103
Auch schildern weder die Beklagten noch einer der Zeugen nennenswerte Konflikte zwischen den Beklagten und anderen Hausbewohnern, die insoweit ein böswilliges Verursachen der Geräusche durch andere Mieter zur bewussten Schädigung der Beklagten auch nur ansatzweise denkbar erscheinen ließen.

104
Auch konnte der Zeuge …, welcher sich gezielt auf die Suche nach dem Urheber der Geräusche machte, zumindest angeben, dass die Geräusche in unmittelbarer Nähe der Wohnung der Beklagten entstanden, was dann auch zu dem Polizeieinsatz führte. Insoweit widerlegte der Zeuge auch die Angaben der Beklagten, der Polizeieinsatz im Januar 2018 sei auf eine Feier in der Wohnung der Zeugen … zurückgegangen. Weder der Zeuge … noch die Zeugin … nahmen unmittelbar vor der Wohnung der Zeugen … sich zusammenfindend dort Anhaltspunkte für eine Feier oder entsprechende Geräusche wahr.

105
Dieses Bild wird letztlich dadurch abgerundet, dass bereits in der vorherigen Wohnanwesen der Beklagten durch Nachbarn Beschwerden über ähnliche Knallgeräusche geführt wurden, die nach dem Auszug der Beklagten beendet waren. Dies ergibt sich aus den Angaben des Zeugen … der auch aus eigener Wahrnehmung das entsprechende Knallgeräusch zweimal als offensichtliche Reaktion auf vorherigen Wohnlärm anderer Nachbarn vernehmen konnte. Die Beschreibung des Geräusches als ein lauter, dumpfer, jeweils singulär auftretender Schlag ohne irgendwelche Begleitgeräusche durch den Zeugen … entspricht vollumfänglich der Schilderung der Zeugen aus dem Anwesen ….

106
Das Gericht hat insoweit daher keinerlei Zweifel daran, dass dieses spezifische und nicht mit normaler Wohnnutzung in Einklang zu bringende laute Schlag- oder Knallgeräusch durch die Beklagtenpartei verursacht wird.

107
Die konkreten, der Kündigung zu Grunde liegenden Geräuschimmissionen sind durch die Lärmprotokolle der Zeugen … zur Überzeugung des Gerichts bewiesen und stellen gerade angesichts der teils spätabendlichen und nächtlichen Verursachung aus Sicht des Gerichts eine erhebliche Störung des Hausfriedens dar.

3.

108
Soweit in einem, vermutlich den Beklagten zuzuordnenden, wenngleich nicht unterschriebenen-Schriftsatz vom 09.12.2018 zur Verursachung der Geräusche durch die Beklagten Gegenbeweis angeboten wurde, war dessen Erhebung nicht erforderlich.

109
Aufgrund der fehlenden Unterschrift ist der Schriftsatz zwar grundsätzlich als unbeachtlich zu behandeln, ein entsprechender Hinweis an die Beklagten konnte insoweit aber unterbleiben, da das Gericht den Inhalt des Schriftsatzes zur Kenntnis genommen und bei der Urteilsabfassung berücksichtigt hat, der Inhalt aber auch bei Berücksichtigung zu keinem anderen Ergebnis und insbesondere nicht zum Erfordernis einer weiteren Beweisaufnahme geführt hätte.

110
Die Benennung des Zeugen … ist bereits zu unpräzise, da weder der vollständige Name noch eine ladungsfähige Anschrift angegeben wird. Zudem soll dieser zur Verursachung von Klopfgeräuschen vernommen werden, da der Zeuge … in seiner Vernehmung ausgesagt habe, einer seiner Söhne habe auf das Knallgeräusch aus der Wohnung der Beklagten einmal reagiert, indem er mit einem Stuhl gegen die Wohnungsdecke geklopft habe.

111
Die durch die oben genannten Zeugen geschilderten Knallgeräusche mitsamt Vibration des Bodens sind mit – noch dazu nach oben ausgeführten – Klopfgeräuschen aber nach Überzeugung des Gerichts unvereinbar.

112
Soweit zudem die Zeugin … die Mutter der Beklagten als Zeugin dafür benannt wurde, dass diese an bestimmten Wochenenden in der Wohnung der Beklagten zu Gast gewesen sei und auch genächtigt habe und an diesen Wochenenden „kein Lärm aus der Wohnung der Beklagten ausging“, sie „Klopflärm“ aus anderen Wohnungen vernommen habe und die Beklagten derartigen Lärm nicht verursacht hätten, konnte deren Einvernahme mangels eines relevanten Beweiswertes des Beweisthemas ebenfalls unterbleiben.

113
Wie bereits ausgeführt, hält das Gericht die durch die Zeugen geschilderten Knallgeräusche mit Vibrationen des Bodens für unvereinbar mit Klopfgeräuschen, so dass die Wahrnehmung von „Klopfgeräuschen“ aus anderen Wohnungen zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens keinen relevanten Bezug hat.

114
Da es sich zudem um singulär auftretende Geräusche handelt, ist die Tatsache, dass die Zeugin an bestimmten Wochenenden in der Wohnung der Beklagten zu Gast war und hier keine durch die Beklagten festgestellten Knallgeräusche wahrnahm, ebenfalls ohne Beweiswert. Dies wäre nur anders, wenn sich die Zeugin gerade zum Zeitpunkt eines solchen von anderen Zeugen wahrgenommenen Knallgeräuschs auch tatsächlich in der Wohnung aufgehalten, ein solches Geräusch wahrgenommen hätte und z.B. aufgrund Anwesenheit sämtlicher Familienmitglieder im selben Raum die Verursachung durch die Beklagten ausschließen könnte. Dies ist weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt.

115
Die Vernehmung der benannten Zeugen kann demnach selbst bei Berücksichtigung des Vortrags und der Beweisangebote aus dem Schriftsatz vom 09.12.2018 unterbleiben, da diese für die Frage der Verursachung der Knallgeräusche durch die Beklagten keinen Beweiswert haben.

4.

116
Diese Störung des Hausfriedens erweist sich aus Sicht des Gerichts auch als nachhaltig. Die Geräuschverursachung erfolgte erstmals im Oktober oder November 2017 und zieht sich letztlich bis in den November 2018 mit kleineren Pausen durch. Allein bis zum Ausspruch der Kündigung am 28.05.2018 ist somit ein Zeitraum von über einem halben Jahr betroffen, in dem die Knallgeräusche teilweise täglich, jedenfalls aber immer wiederkehrend in Abständen von maximal drei Wochen auftraten.

117
Auch ist zu berücksichtigen, dass die Geräusche auch in den späten Abend- und Nachtstunden verursacht werden und insoweit erhebliche Auswirkungen auf den Hausfrieden zeitigen.

5.

118
Die Fortsetzung des Mietvertragsverhältnisses für die Klägerin ist aufgrund der nachhaltigen Störung des Hausfriedens auch unzumutbar.

119
Für die Frage der Zumutbarkeit ist wiederum das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen maßgeblich.

120
Voraussetzung hierfür ist stets, dass das Maß der schuldhaften Pflichtverletzung der einen Vertragspartei das Vertrauen des anderen Vertragspartners in das künftige vertragsgemäße Verhalten seines Partners so nachhaltig beschädigt haben muss, dass ihm eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

121
Hierbei sieht das Gericht, dass die Kündigung des Mietverhältnisses einen schweren Eingriff in den persönlichen Lebensbereich der Beklagten darstellt, welche als Familie mit zwei kleinen Kindern zudem besonders von dem Verlust der Wohnung getroffen wird.

122
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits in einem früheren Räumungsprozess, der unter anderem wegen gleichgelagerter Beschwerden von Nachbarn geführt wurde, den Beklagten in einem Räumungsvergleich den Bezug der hiesigen Wohnung ermöglicht hat.

123
Bereits kurz nach dem Einzug kam es zu massiven Lärmbelästigungen durch die Beklagten, was vermuten lässt, dass die Beklagten sich durch das Ergebnis des Räumungsvergleichs möglicherweise in ihrem Verhalten bestärkt gesehen haben.

124
Auch die erneute Kündigung und die anschließende Räumungsklage haben zu keinerlei Verhaltensänderung auf Seiten der Beklagten geführt. Die Lärmbelästigungen halten im Gegenteil auch aktuell an.

125
Ganz erheblich muss berücksichtigt werden, dass die Beklagten die den Hausfrieden massiv störenden Geräusche aus Sicht des Gerichts auch vorsätzlich verursachen und hierdurch offensichtlich die akustische Disziplinierung der anderen Mietparteien bezwecken.

126
Angesichts dieser Punkte ist nicht zu erwarten, dass eine Änderung des Verhaltens der Beklagten auch nur ansatzweise zukünftig zu erwarten ist, so dass der Klägerin eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist.

127
Nach alldem hat die fristlose Kündigung vom 28.05.2018 das Mietverhältnis wirksam beendet. Der Räumungs- und Herausgabeanspruch der Klägerin ist begründet.

III.

128
Den Beklagten war nach Überzeugung des Gerichts eine Räumungsfrist bis 31.05.2019 zu gewähren, § 721 Abs. 1 ZPO.

129
Insoweit war zwar zu Gunsten der Klagepartei davon auszugehen, dass ein Interesse an einer schnellstmöglichen Wiederherstellung des Hausfriedens besteht. Demgegenüber waren jedoch die gewichtigen sozialen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für die Beklagten sprachen.

130
Wie bereits dargelegt, stoßen die Beklagten auch in Anbetracht ihrer finanziellen (Bezug von Arbeitslosengeld II) wie familiären Situation (zwei minderjährige Kinder) auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Suche nach geeigneten Ersatzwohnraum. Diesen nachvollziehbaren Schwierigkeiten trägt das Gericht durch die Gewährung einer entsprechenden Räumungsfrist Rechnung.

IV.

131
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

V.

132
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO.

VI.

133
Der Streitwert war vorliegend mit EUR 4.442,28 EUR festzusetzen und errechnet sich aus der durch die Beklagten zu bezahlenden Nettojahresmiete.

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