Zur Frage des Vorliegens grober Fahrlässigkeit bei Lkw-Transport durch Italien mit nur einem Fahrer

BGH, Urteil vom 17.04.1997 – I ZR 131/95

1. Bewußte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich kein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden im Sinne von CMR Art 29 Abs 1.

2. Der Transport diebstahlsgefährdeten Gutes durch Italien mit nur einem Fahrer kann ausnahmsweise dann ein grob fahrlässiger Verstoß des Frachtführers gegen seine Sorgfaltspflichten sein, wenn es die Fahrtroute aller Voraussicht nach nicht zuläßt, daß zur Einhaltung der gebotenen Ruhezeiten bewachte Parkplätze erreicht werden können und der Frachtführer es unterlassen hat, seinen Auftraggeber auf ein erhöhtes Entwendungsrisiko, welches ihm bekannt war, vor Annahme des Transportauftrages hinzuweisen.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. März 1995 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
1
Die Klägerin, Transportversicherer des Bekleidungsherstellers L. in München, macht gegen die Beklagte aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut Schadensersatz geltend.

2
Die Versicherungsnehmerin der Klägerin beauftragte die Beklagte zu festen Kosten mit dem Transport von Bekleidungsstücken von Malta nach München. Die Beklagte übertrug die Ausführung der Beförderung dem Transportunternehmen R. in Salzburg/Österreich, das für die Fahrt von Malta nach München nur einen Fahrer einsetzte. Nachdem der Lkw von Malta nach Italien per Schiff übergesetzt war, setzte der Fahrer den Transport am 7. Mai 1990 in Richtung München fort. Gegen 21.00 Uhr befand er sich nördlich von Rom. Um die vorgeschriebene Ruhezeit einzuhalten, stellte der Fahrer den Lkw auf dem Parkplatz der Autobahntankstelle Flamenia bei Rom gegenüber dem dortigen Restaurant ab. Auf dem Parkplatz herrscht während der gesamten Nacht lebhafter Verkehr. Die Tankstelle und das Restaurant sind ohne Unterbrechung 24 Stunden geöffnet. Der Fahrer verschloß von innen die Türen des Führerhauses, legte sich in die Koje und begann zu lesen. Kurze Zeit später wurde eine Seitenscheibe der Fahrerkabine eingeschlagen. Eine mit einem Revolver bewaffnete Person drang in das Führerhaus ein und bedrohte den Fahrer. Nachdem eine weitere Person in die Fahrerkabine gestiegen war, fesselten die Täter den Fahrer, verbanden ihm die Augen und legten ihn danach in die Schlafkoje zurück. Anschließend fuhren sie mit dem Lkw in die Nähe von Neapel, wo die Bekleidungsstücke abgeladen wurden. Danach ließen die Täter den Lkw und den noch gefesselten Fahrer auf offener Strecke zurück. Der Fahrer befreite sich und erstattete anschließend Anzeige bei der Polizeidienststelle Caserta.

3
Die Klägerin, die ihre Versicherungsnehmerin für den Verlust des Transportgutes entschädigt hat, hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihr vollen Schadensersatz nach der CMR, weil ihrer Subunternehmerin R. und deren Fahrer eine dem Vorsatz gleichstehende grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, die sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. Ein Fuhrunternehmer, der trotz der allgemein bekannten Risiken für Lkw-Transporte in Italien die Fahrt nur mit einem Fahrer durchführe, nehme die Entwendung des Lkws samt Ladung bewußt in Kauf. Das gleiche gelte für einen Fahrer, der mit der wertvollen Ladung auf einem unbewachten Parkplatz ruhe oder schlafe. Der Transport hätte entweder so organisiert werden müssen, daß die erforderlichen Ruhepausen auf bewachten Parkplätzen hätten verbracht werden können, oder es hätten für die Fahrt von Malta nach München zwei Fahrer eingesetzt werden müssen.

4
Die Klägerin hat beantragt,

5
die Beklagte zu verurteilen, an sie 234.989,50 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 12. Mai 1990 zu zahlen.

6
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit zurückgewiesen, weil es in zumutbarer Entfernung von der vorgesehenen Fahrtstrecke keinen sichereren bewachten Parkplatz gegeben habe und ihr die Mitnahme eines zweiten Fahrers, der den Überfall im übrigen auch nicht hätte verhindern können, wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen sei.

7
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 55.000,– DM nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

8
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil der Klage weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe
9
I. Das Berufungsgericht hat eine über Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 3 CMR hinausgehende Haftung der Beklagten verneint, weil weder der Beklagten selbst noch ihrer Unterfrachtführerin und deren Fahrer ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden (Art. 29 Abs. 1 CMR) angelastet werden könne. Dazu hat es ausgeführt:

10
Es könne nicht festgestellt werden, daß die Beklagte oder ihre Subunternehmerin den Verlust des Transportgutes billigend in Kauf genommen und damit bedingt vorsätzlich verursacht hätten. Ebensowenig liege eine „bewußte Fahrlässigkeit“ vor. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Beklagte, ihre Subunternehmerin oder deren Fahrer bei der Durchführung des streitgegenständlichen Transportes mit nur einem Fahrer und dem Halten auf dem Rastplatz Flamenia mit der naheliegenden Möglichkeit eines Überfalls rechneten, aber fahrlässig darauf vertraut hätten, daß es dazu nicht kommen würde.

11
Das Verhalten der an dem streitgegenständlichen Transport Beteiligten könne auch nicht als grob fahrlässig bewertet werden. Es könne zwar unterstellt werden, daß ihnen die in Italien erhöhte Raub- und Diebstahlsgefahr für Lkw-Transporte bekannt gewesen sei, so daß ihnen bei der Organisation und Durchführung des Transportes eine gesteigerte Sorgfalt oblegen habe. Eine grob-fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung könne den für die Beförderung der geraubten Bekleidungsstücke Verantwortlichen aber nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das Aufsuchen des Autobahnrastplatzes Flamenia anstatt eines bewachten Parkplatzes stelle keine so erhebliche Verletzung der dem Fahrer obliegenden Sorgfaltspflichten dar, daß dies als grob fahrlässig bewertet werden könne. Es müsse berücksichtigt werden, daß die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht dargetan habe, daß es in zumutbarer Entfernung von dem gewählten Halteort, der belebt und beleuchtet gewesen sei, einen bewachten Lkw-Parkplatz gegeben habe.

12
Die Besetzung des Lkws mit nur einem Fahrer stelle ebenfalls kein grobes Verschulden dar. Der blitzschnell und rücksichtslos mit Waffengewalt durchgeführte Raubüberfall hätte wahrscheinlich auch durch den Einsatz eines Beifahrers nicht vermieden werden können, weil jedenfalls zum Tanken oder Fahrerwechsel mindestens ein kurzes Anhalten erforderlich gewesen wäre, das die Täter für einen Raub hätten ausnutzen können.

13
Die unstreitig fehlende Anweisung an den Fahrer, ausschließlich bewachte Parkplätze aufzusuchen, könne den Vorwurf grober Fahrlässigkeit schon wegen der fehlenden Darlegung, daß es seinerzeit in zumutbarer Nähe der Autobahn auf dem in Frage kommenden Fahrtabschnitt geeignete bewachte Parkplätze gegeben habe, nicht begründen.

14
II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern; die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits.

15
1. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte zumindest als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB anzusehen ist und als solche der Haftung nach der CMR unterliegt (vgl. Herber/Piper, CMR, Art. 1 Rdn. 28 ff. m.w.N.). Danach schuldet die Beklagte unbegrenzten Schadensersatz für den Verlust des Transportgutes gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR Über die Beschränkung des Art. 23 Abs. 3 CMR hinaus nur dann, wenn die Voraussetzungen des Art. 29 CMR eingreifen.

16
Nach Art. 29 CMR kann sich der Frachtführer nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht. Entsprechendes gilt, wenn der Schaden durch seine Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist.

17
Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. grundlegend BGHZ 88, 157, 162; BGH, Urt. v. 16.2.1984 – I ZR 197/81, TranspR 1984, 182, 183 = VersR 1984, 551, 552; Urt. v. 27.6.1985 – I ZR 40/83, TranspR 1985, 338, 339 = VersR 1985, 1060, 1061) zutreffend angenommen, daß die grobe Fahrlässigkeit ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden im Sinne von Art. 29 Abs. 1 CMR darstellt. Ob im Streitfall – was das Berufungsgericht verneint hat – eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, läßt sich aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend beantworten.

18
2. Der Ansicht der Revision, schon bewußte Fahrlässigkeit genüge für die Annahme eines dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden i.S. von Art. 29 Abs. 1 CMR, kann nicht beigetreten werden. Der Begriff der „bewußten Fahrlässigkeit“ hat bisher vor allem in der Rechtslehre Bedeutung erlangt. mit der begrifflichen Differenzierung sollen die unterschiedlichen Willensstrukturen verdeutlicht werden, die bei fahrlässigem Verhalten bestehen können. Diese werden darin gesehen, daß die Gefahrenlage bei der bewußten Fahrlässigkeit im Gegensatz zur unbewußten Fahrlässigkeit, bei der der Handelnde die Erfolgsmöglichkeit nicht voraussieht, zwar erkannt wird, die Handlung aber unter Außerachtlassung der gebotenen Sicherungsvorkehrungen im Vertrauen auf den Nichteintritt des Schadens erfolgt (vgl. Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 276 Rdn. 111; Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl., 9 276 Rdn. 13; Jauernig/Vollkommer, BGB, 7. Aufl., § 276 Anm. 111 1 b). Der Umstand, daß der Handelnde die Möglichkeit des Eintritts des mißbilligten Erfolgs bei der bewußten Fahrlässigkeit vorausgesehen hat, mag zwar oft einen schweren Schuldvorwurf begründen; notwendig ist diese Folgerung aber nicht. Denn der Sorgfaltsverstoß, der darin liegt, daß darauf vertraut wurde, der mögliche Erfolg werde doch nicht eintreten, kann je nach den Umständen gravierend oder weniger gravierend sein. Daher kann die bewußte Fahrlässigkeit nicht mit der groben Fahrlässigkeit, die eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung erfordert, nicht gleichgesetzt werden (vgl. Staudinger/Löwisch, BGB, 13. Bearbeitung, § 276 Rdn. 89). Das deutsche Transportrecht orientiert sich hinsichtlich der Aufhebung von Haftungsbeschränkungen aber gerade am Maß der objektiven und subjektiven Pflichtwidrigkeit des vorwerfbaren Handelns (vgl. BGHZ 88, 157, 159 ff.). Eine andere Frage ist es, ob – wie neuerdings vertreten – nur eine bewußte grobe Fahrlässigkeit als ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden im Sinne von Art. 29 Abs. 1 CMR anzusehen ist (vgl. dazu Herber/Piper, CMR, Art. 29 Rdn. 5). Der Sach- und Streitstand gibt jedoch keine Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend von einer bewußten Fahrlässigkeit auszugehen ist.

19
3. Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht im Streitfall die Voraussetzungen für das Vorliegen der dem Vorsatz gleichstehenden groben Fahrlässigkeit rechtsfehlerhaft verneint hat.

20
Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte (vgl. BGHZ 10, 14, 16 f.; 89, 153, 161; BGH TranspR 1984, 182, 183 = VersR 1984, 551, 552; TranspR 1985, 338, 339 = VersR 1985, 1060, 1061).

21
Die tatrichterliche Beurteilung über das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit ist durch das Revisionsgericht allerdings nur in beschränktem Umfang nachprüfbar. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt und ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen (BGH TranspR 1984, 182, 183 = VersR 1984, 551, 552). Solche Rechtsfehler sind hier gegeben.

22
4. a) Welche Sicherheitsvorkehrungen der Transportunternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung, das ihm anvertraute Transportgut während der Beförderung vor

23
Diebstahl oder Raub zu bewahren, ergreifen muß, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH TranspR 1984, 182, 183 = VersR 1984, 551, 552). Es kommt entscheidend darauf an, ob die getroffenen Maßnahmen den aktuell erforderlichen Sorgfaltsanforderungen genügen. Die angeordneten Sicherheitsvorkehrungen müssen zuverlässig ineinandergreifen, verläßlich funktionieren und eine geschlossene Sicherheitsplanung darstellen. Je größer die mit der Güterbeförderung verbundenen Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu stellen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein mußte und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gegeben hat, um vorgeschriebene Pausen einzuhalten. Ob ein grobes Organisationsverschulden des Frachtführers allein schon dann anzunehmen ist, wenn er einen durch Italien führenden Lkw-Transport nur mit einem Fahrer besetzt, läßt sich nicht generell sagen (BGH TranspR 1984, 182, 183 = VersR 1984, 551, 552).

24
b) Auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen läßt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob die Beklagte und ihre Subunternehmerin bei der Organisation des Transportes den im Streitfall gebotenen Sorgfaltsanforderungen genügt haben.

25
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagten, ihrer Subunternehmerin und auch dem Fahrer die erhöhte Raub- und Diebstahlsgefahr für Lkw-Transporte in Italien bei Durchführung des streitgegenständlichen Transportes bekannt war. Es hat seiner Entscheidung ferner zugrunde gelegt, daß es in der Nähe der vom Fahrer zur Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhepause gewählten Stelle keine Möglichkeit gegeben hat, einen gesicherten oder bewachten Parkplatz aufzusuchen. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht daraus hergeleitet, daß den für die Organisation und Durchführung des Transportes Verantwortlichen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht oblegen habe. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte, ihre Subunternehmerin und der Fahrer hätten die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten jedenfalls nicht grob fahrlässig außer acht gelassen, hält dagegen einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

26
aa) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht einen grob fahrlässigen Sorgfaltsverstoß des Fahrers allerdings rechtsfehlerfrei verneint. Soweit die Revision zu einer abweichenden Beurteilung gelangt, setzt sie – in revisionsrechtlich unzulässiger Weise – ihre eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters, ohne hierbei einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Sie legt insbesondere nicht dar, welche anderen diebstahlsverhindernden Verhaltensmaßnahmen dem Fahrer in der konkreten Situation zur Verfügung standen und daß er diese grob fahrlässig unberücksichtigt gelassen hat.

27
bb) Eine grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten oder ihrer Subunternehmerin hat das Berufungsgericht mit der Erwägung verneint, daß der Einsatz eines zweiten Fahrers den Verlust des Transportgutes mit „gewisser Wahrscheinlichkeit“ nicht verhindert hätte, weil Raubüberfälle auf Lkw in Italien auch während der Fahrt oder bei kurzen Aufenthalten vorkämen und zudem berücksichtigt werden müsse, daß ein zweiter Fahrer für den Frachtführer zusätzliche Kosten verursache, die bei der Preisgestaltung und Preisvereinbarung von Bedeutung sein könnten. Dieser Beurteilung kann im Ergebnis nicht beigetreten werden.

28
Der Beklagten und ihrer Subunternehmerin war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die gesteigerte Raub und Diebstahlsgefahr für Lkw-Transporte in Italien bekannt.

29
Sie wußten ferner, daß es sich bei dem streitgegenständlichen Transportgut um leicht absetzbare Ware (Bekleidungsstücke) von nicht unerheblichem Wert handelte, die deshalb besonders diebstahlsgefährdet war. Unter diesen Umständen bestand für die Beklagte und ihre Subunternehmerin Anlaß zur Prüfung, ob es an der vorgesehenen Fahrtstrecke durch Italien genügend gesicherte oder bewachte Parkplätze gab, auf denen der Fahrer die vorgeschriebenen Ruhepausen verbringen konnte oder ob sich die Fahrt zeitlich so organisieren ließ, daß eine Ruhepause jedenfalls auf diesem Streckenabschnitt entbehrlich wurde. Sollte dies – wie die Beklagte behauptet hat – tatsächlich nicht der Fall gewesen sein, hätten die für die Organisation des Transportes Verantwortlichen erkennen müssen, daß es beim Einsatz nur eines Fahrers unvermeidbar war, eine vorgeschriebene Pause auf einem unbewachten Parkplatz einzulegen. Läßt der Frachtführer den Transport des diebstahlsgefährdeten Gutes durch Italien gleichwohl nur mit einem Fahrer durchführen, kann dies ausnahmsweise den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen die ihm vertraglich obliegenden Sorgfaltspflichten begründen, weil die Raub- oder Diebstahlsgefahr durch den Einsatz eines zweiten Fahrers jedenfalls im Regelfall erfahrungsgemäß verringert wird. Der Transport kann dann – abgesehen von notwendigen Stopps zum Tanken oder Fahrerwechsel, die an sicheren Stellen erfolgen können – ohne Unterbrechung zum Bestimmungsort durchgeführt werden. Für die Erwägung des Berufungsgerichts, der während der Ruhepause des Fahrers auf einem unbewachten Parkplatz blitzschnell und rücksichtslos mit Waffengewalt ausgeführte Raubüberfall wäre mit einer „gewissen Wahrscheinlichkeit“ auch nicht bei Einsatz eines zweiten Fahrers vermieden worden, fehlt es an einer durch Erfahrungen hinreichend bestätigten Tatsachengrundlage. Die größere Wahrscheinlichkeit spricht eher für die Annahme, daß der Raub sich so nicht ereignet hätte, wenn der Transport von einem zweiten Fahrer begleitet worden wäre und eine Ruhepause auf einem ungesicherten Platz nicht erfordert hätte.

30
Der Frachtführer, der erkennt, daß zum Schutz des ihm anvertrauten Gutes gegen Entwendung der Einsatz eines zweiten Fahrers erforderlich ist, kann diesem Umstand schon bei Annahme des Transportauftrages Rechnung tragen. Er hat u.a. die Möglichkeit, von seinem Auftraggeber eine entsprechend höhere Transportvergütung zu verlangen. Läßt sich der Auftraggeber hierauf nicht ein, obliegt dem Frachtführer jedenfalls die vertragliche Nebenpflicht, auf das erhöhte Verlustrisiko bei Einsatz nur eines Fahrers vor Annahme des Auftrages hinzuweisen. Unterbleibt ein derartiger Hinweis, kann das unter Umständen insoweit kommt es auf die konkreten Einzelfallumstände an den Vorwurf groben Organisationsverschuldens begründen.

31
Das Berufungsgericht hat hierzu bislang noch keine Feststellungen getroffen. In dem wiedereröffneten Berufungsrechtszug, in dem die Parteien Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens haben, können die erforderlichen Feststellungen vom Berufungsgericht nachgeholt werden.

32
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dieser Beitrag wurde unter Transportrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.