Zur Frage des Rücktritts vom Kaufvertrag beim Kauf eines Pkw, in den eine manipulierte Abgassoftware eingebaut ist

LG Münster, Urteil v. 14.03.2016 – 11 O 341/15

Zur Frage des Rücktritts vom Kaufvertrag beim Kauf eines Pkw, in den eine manipulierte Abgassoftware eingebaut ist.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, das Abgassystem einschließlich der dazugehörigen Software an dem Fahrzeug W X, so nachzubessern, dass es den gesetzlichen Abgasvorgaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (September 2013) und den technischen Daten gemäß dem Datenblatt vom 14.10.2013 (Anlage K 2 = Anlage 1 zum Urteil) entspricht.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwälte T, in Höhe von 93,42 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 120 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer gewerblichen Auto- und W1-Vertragshändlerin, in erster Linie Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages, hilfsweise Mangelbeseitigung bzw. Neulieferung.

Streitgegenständlich ist der Erwerb eines Pkw der Marke W zu einem Kaufpreis in Höhe von 36.999,99 €. Der Vertragsschluss erfolgte im September 2013, die Übergabe des Fahrzeugs am 14.11.2015. In dem Pkw ist ein Motor des Typs F verbaut. Dieser steht in Verbindung mit einer manipulierten Abgassoftware, welche Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert. Nur aufgrund der manipulierten Software, die erkennt, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet, hält der genannte Motor die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte ein. Für eine Behebung der Manipulation genügt ein Softwareupdate, welches mit einem Zeitaufwand von circa einer halben Stunde und einem Kostenaufwand von unter 100,00 € verbunden ist.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.10.2015 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs aufgrund der manipulierten Abgassoftware und setzte erfolglos eine Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 04.11.2015. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 11.11.2015 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs auf.

Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei aufgrund der manipulierten Software mangelhaft im Sinne von § 434 BGB.

Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.999,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 22.11.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs W X;
2. festzustellen, das sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu Ziff. 1. näher bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet;
3. hilfsweise, für den Fall, dass die Klage mit den Anträgen zu Ziff. 1. und Ziff. 2. abgewiesen wird, die Beklagte zu verurteilen, das im Klageantrag zu Ziff. 1. näher bezeichnete Fahrzeug so nachzubessern, dass das Fahrzeug die in dem als Anlage 1 dem Urteil beigefügten Datenblatt ausgewiesenen Abgaswerte sowohl auf dem Prüfstand als auch im Straßenbetrieb einhält, insbesondere dass der Ausstoß von NOx einen Wert von 119 mg pro gefahrenem Kilometer nicht übersteigt;
4. hilfsweise für den Fall, dass die Klage mit den Anträgen zu Ziff. 1, zu Ziff. 2. und zu Ziff. 3. abgewiesen wird, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Fahrzeug W2 mit den in der Anlage 2 dem Urteil beigefügten Rechnung beschriebenen Ausstattungsmerkmalen zu liefern, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des im Klageantrag zu Ziff. 1 näher bezeichneten Fahrzeugs;
5. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwälte T, in Höhe von 807,36 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, das Fahrzeug sei nicht mangelhaft, da es – unstreitig – technisch sicher und in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt sei. Die EG-Typengenehmigung sei unverändert wirksam. Sie ist weiter der Auffassung, dass – wenn überhaupt – allenfalls ein unerheblicher Mangel vorliege. Dem Rückabwicklungsbegehren stehe außerdem eine unangemessene Nachfristsetzung entgegen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Die Klage ist per Fax am 13.11.2015 eingegangen und der Beklagten am 02.12.2015 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur teilweise begründet.

I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Rückabwicklungsanspruch nicht zu. Die Voraussetzungen gemäß §§ 437 Nr. 2, Alt. 1, 323 BGB sind nicht erfüllt.

1. Allerdings ist das Fahrzeug mangelhaft. Es liegt ein Verstoß gegen § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor. Das Fahrzeug eignet sich zwar trotz der manipulierten Abgassoftware für die gewöhnliche Verwendung. Es weist angesichts dieser Manipulation aber kein Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Ein Durchschnittskäufer eines Neufahrzeuges kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen (Prüfstandlauf) gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden, sondern basiert darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält.

2. Dem Rücktritt steht schon entgegen, dass die vom Kläger gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung nicht angemessen war.
Nach § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger vom Vertrag im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung zurücktreten, wenn er dem Schuldner zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Mangels konkreter Parteivereinbarung richtet sich die Bewertung der Angemessenheit hier nach objektiven Maßstäben. Insoweit ist zunächst die Dimension der Softwareproblematik bei diversen Dieselmotoren der W1-Fahrzeugflotte zu berücksichtigen. Bei der vom Kläger gerügten Mangelhaftigkeit handelt es sich nicht um einen Einzelfall. Vielmehr sind allein in Deutschland bekanntermaßen Millionen von Fahrzeugen betroffen. Insofern war und ist dem W1-Konzern und damit auch den W1 Vertragshändlern zuzugestehen, zunächst eine Problemlösung zu entwickeln und eine Strategie zur Umsetzung derselben zu entwerfen, insbesondere auch unter Einbeziehung der beteiligten Behörden. Ferner kann bei der Angemessenheit der Fristsetzung nicht vernachlässigt werden, dass die Fahrtauglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs nach derzeitigem Sach- und Streitstand in keiner Weise eingeschränkt ist. Der Kläger ist für die volle Nutzbarkeit des Pkw nicht auf die umgehende Durchführung des Softwareupdates angewiesen. Für ihn ist es daher letztlich unerheblich, wann das Update aufgespielt wird. Inwiefern der Kläger auf die zügige Behebung des Softwareproblems angewiesen ist, ist jedenfalls weder dargelegt noch ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund war die mit Schreiben vom 21.10.2015 gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 04.11.2015 unangemessen kurz. Der Beklagten standen unter Berücksichtigung üblicher Postlaufzeiten von ein bis drei Tagen für die Mangelbeseitigung nicht einmal zehn Werktage zur Verfügung.

Die mit Schreiben vom 21.10.2015 erfolgte Fristsetzung ist damit indes nicht schlechthin unwirksam. Vielmehr ist mit vorgenanntem Schreiben eine angemessene Frist in Gang gesetzt worden. Unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände, insbesondere in Anbetracht der erheblichen Anzahl der betroffenen Fahrzeuge auf der einen Seite und der uneingeschränkten Nutzbarkeit dieser Fahrzeuge auf der anderen Seite, liegt eine angemessene Frist zumindest nicht unter einem Zeitraum von vier Monaten, so dass auch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung kein erfolgloser Fristablauf vorlag.

Dass die Voraussetzungen für eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach den §§ 323 Abs. 2, 440 BGB vorliegen, ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine Entbehrlichkeit entgegen dem Vorbringen des Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.03.2016 nicht nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB. In dem Bestreiten des Mangels durch die Beklagte liegt keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung. Dass die Beklagte bereit ist, das Fahrzeug zu überarbeiten, ergibt sich u.a. aus dem – ebenfalls nicht nachgelassenen Schriftsatz – vom 09.03.2016.

3. Unabhängig von dem mangelnden Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist steht dem Rücktritt ferner eine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB entgegen. Insoweit wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen. Eine Mangelbeseitigung ist mit geringem finanziellem Aufwand pro Fahrzeug möglich (100,00 €). Die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs wird durch den Mangel nicht eingeschränkt.

II. Dem Kläger steht wegen der Mangelhaftigkeit des Pkw dagegen der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Mangelbeseitigung nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB zu. Dieser ist indes lediglich darauf gerichtet, dass die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einschlägigen Abgasnormen sowie die technischen Angaben im Datenblatt (Anlage K 2 zur Klageschrift) eingehalten werden. Dass eine Mangelbeseitigung in dieser vom Kläger zumindest auch begehrten Form nach § 275 Abs. 1 BGB objektiv unmöglich ist, ist von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten weder vorgetragen noch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund scheitert indes auch ein auf § 326 Abs. 5 BGB gestütztes Rückabwicklungsbegehren.

III. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren ist nach § 439 Abs. 2 BGB gerechtfertigt (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 439, Rn. 11). Zu Grunde zu legen ist allerdings ein Streitwert in Höhe von bis zu 100,00 €, da allein der Anspruch auf Mangelbeseitigung und nicht der Rückabwicklungsanspruch begründet ist. Der (von der Beklagten zu tragende) Kostenaufwand der Mangelbeseitigung liegt nicht über 100,00 €. Begründet ist der Anspruch demnach in Höhe von 93,42 € (brutto).

IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 37.000,00 € festgesetzt.

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