Zur Frage der Verletzung des Unternehmerspersönlichkeitsrechts durch den Teil einer Gesamtaussage

BGH, Urteil vom 16.01.2018 – VI ZR 498/16

Zu der zutreffenden Sinndeutung einer Äußerung und zu den Voraussetzungen eines Eingriffs in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht, wenn lediglich Teile einer komplexen Gesamtaussage angegriffen werden (hier: Meinungsäußerung im Rahmen eines Gesellschafterstreits).

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 18. Oktober 2016 aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 22 – vom 29. April 2016 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand
1
Die Klägerin, eine Unternehmergesellschaft, nimmt den Beklagten vor dem Hintergrund eines auch öffentlich ausgetragenen Streits ihrer Gesellschafter auf Unterlassung der Verbreitung von Äußerungen ihrer Gesellschafterin G. in Anspruch.

2
Der Beklagte ist seit Jahrzehnten im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes aktiv. Er beschäftigt sich vor allem mit nachhaltigem Wirtschaften und betreibt verschiedene Unternehmen und Initiativen auf der Basis eines sogenannten „Open Source“ Konzepts. Frau G., die als Waise in Simbabwe aufgewachsen ist und dort über die Stiftung „The Future of Hope Foundation“ Waisenkinder unterstützt, ist seine Adoptivtochter. Sie entwickelte eine Methode zur Züchtung von Speisepilzen auf Kaffeesatz. Der Beklagte wurde durch Prof. O. mit den späteren Gesellschaftern der Klägerin bekannt gemacht. Im Hinblick auf das von Frau G. entwickelte Pilzzuchtverfahren regte er die Gründung der Klägerin an.

3
Die Klägerin wurde ohne Beteiligung des Beklagten gegründet. Ihre Firma besteht aus dem Vornamen der Frau G. mit dem Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)“. Gesellschaftszweck war unter anderem die Weiterentwicklung der Pilzzuchtmethode. Frau G. hielt Geschäftsanteile zum Nennwert von 400 € entsprechend 20% des Stammkapitals, das von den übrigen Gesellschaftern für Frau G. eingezahlt wurde. Diese beschlossen, ein Franchise- bzw. Lizenzpartnersystem anzubieten. Frau G. wurde hierüber informiert, wobei streitig ist, wann sie das System tatsächlich verstanden hat.

4
Im Hinblick auf das geplante Franchisesystem organisierte die Klägerin für potentielle Geschäftspartner Schulungen im Pilzzuchtverfahren. Frau G. führte mehrere Schulungen durch. Sie erhielt hierfür 500 € pro Schulungstag, wobei im Einzelnen streitig ist, ob die Vergütung ihre Reisekosten deckte. Nach dem Vortrag des Beklagten wurde das Verhältnis von Frau G. zur Klägerin distanzierter, weil sie bemerkte, dass sich das von der Klägerin auf Ausschließlichkeit angelegte Franchisesystem nicht mit dem vom Beklagten verfolgten sogenannten „Open Source“ Konzept vereinbaren ließ. Frau G. führte jedoch zumindest noch eine Schulung durch.

5
Am 6. Mai 2013 schrieb und versandte Frau G. einen englischsprachigen Brief an einen engen Kreis von Gesellschaftern und deren Ehepartner und veröffentlichte ihn auf ihrer Internetseite wie folgt:

„An die Vertreter der

K./I. [Klägerin]
B.E.S.
Prof. S.B.
Hr. P.B.
Hr. M.H.
Fr. A.K. (…)

Ich fordere Sie hiermit auf, meinen Namen nicht länger als Marke Ihrer Geschäfte zu missbrauchen. Ich mahne Sie ab und ich möchte, dass Sie mit sofortiger Wirkung alle Verweise auf mich und meine Arbeit entfernen, vor allem die falsche Darstellung, Sie würden „F. “ unterstützen. Sie wissen, dass Sie zu meiner Arbeit nie beigetragen haben, stattdessen habe ich Ihre Initiative unterstützt, wie so viele andere Male auf der Welt.

Ihr Geschäftsmodell verkauft gemeinsames Know-How, das von den Mitgliedern des Z. Netzwerks aufgebaut wurde. Sie schaffen ein Unternehmen unter Verwendung eines bekannten Abfalls um Proteine zu erzeugen, aber Sie tun dies durch Geheimhaltung, Exklusivitätsvereinbarungen und Franchiseverträge. Dies verhindert, dass Sie je Geld verdienen werden auf Grundlage der Kernprinzipien von Open Source Geschäften, für die ich stehe.

Es ist wichtig, alle Leser dieses Briefs an die Geschichte von Kaffee und Pilze zu erinnern. Die Idee, Pilze auf Kaffeeabfällen zu züchten wurde erstmals 1996 von der Z. Foundation entwickelt (…). Die Z. Foundation (bis 2001) und das Z. Netzwerk (ab 2001) haben dieses Wissen immer open source geteilt.

Vor drei Jahren teilte ich mein Wissen und meine Erfahrungen mit Ihnen, und habe Sie im Aufbau dieses Z. Geschäftsmodells – angepasst auf Berlin – unterstützt. Noch bevor wir die ersten Pilztests abgeschlossen hatten, haben Sie ohne Rücksprache mit mir entschieden, dass diese neue Firma [die Klägerin] Franchiseverträge anbieten würde, verbunden mit Trainings. Bereits beim ersten Training wurde klar, dass Ihr Ansatz für Geschäfte basierend auf meiner Erfahrung und Ausbildung anders war als das tief verwurzelte open source Konzept, das von allen Z. Mitgliedern angewendet wird. Dies führte zu einem offenen Konflikt mit den Vertretern von Z. Spanien, die sich hiernach weigerten mit Ihnen zusammen zu arbeiten.

Im Verlauf der vergangenen 18 Monate habe ich vergeblich versucht, Ihre Strategie so umzulenken, dass sie in Einklang mit dem weltweiten Ansatz des Z. Netzwerks wäre. (…)

Nach meinem letzten Gespräch mit Ihnen am Freitag, den 3. Mai 2013 ist klar geworden, dass Sie nicht bereit sind jedwede Logik als die Ihres Geschäftsmodells in Betracht zu ziehen. Daher bestehe ich in erster Linie darauf, dass die [Klägerin] nicht länger meinen Namen verwendet. Ich bin nicht in Entscheidungsprozessen des Unternehmens involviert und offensichtlich habe ich keinen Einfluss. Ihre Firma sollte seine kommerzielle Strategie ohne meinen Namen verfolgen und definitiv aufhören, meine Geschichte zu verwenden. Zudem sollten Sie sämtliche Verweise auf die „F. “ löschen da Ihr Geschäftsmodell mit meinen Aktivitäten unvereinbar ist.

Ich hatte bedacht, dass ich als symbolische 20% Gesellschafterin eines €1.000 Startups eine Minderheitsposition in der Firma halte die meinen Namen trägt. Jedoch habe ich keinen Einfluss, keine Beteiligung an Entscheidungsprozessen, und was noch schlimmer ist, Sie haben im Lauf der Jahre keine Informationen mit mir geteilt. Alle formalen Mitteilungen inklusive der [Klägerin] Webseite und Facebook werden ohne Absprache mit mir veröffentlicht und dienen ausschließlich dem Zweck, ein Image zu schaffen, das nicht der Realität entspricht. Ich kann mir nicht helfen, als mich von Ihrem Vorgehen ausgenutzt zu fühlen. (…)

Die Erfahrung der vergangenen 2 Jahre zeigt, dass Sie rein finanzielle Ziele verfolgen und kein wirkliches soziales Engagement haben. Dies steht in krassem Gegensatz zu den gegebenen Eindrücken und gemachten Versprechen zur Gründung des Unternehmens. In den vergangenen Jahren haben Sie keinen Raum für meine Philosophie und meine Meinung als Trägerin des Firmennamens geschaffen, im Gegenteil, ich fühle nicht nur meinen Standpunkt vernachlässigt, Sie missbrauchen meinen Namen und mein hart erarbeitetes Image um Ihren Geschäftsinteressen zu dienen.

In letzter Zeit wird die Situation immer schlimmer, da Sie falsche Behauptungen auf Ihrer Webseite machen über die Unterstützung meiner Arbeit in Entwicklungsländern. Sie machen diese Aussage öffentlich, während die Realität ist, dass Sie noch nie eine meiner Initiativen unterstützt haben. (…)

Um zu schließen, wir haben alle oben genannten Fragen und viele mehr seit Anfang 2012 diskutiert und nichts hat sich geändert. Stattdessen ging Ihr Unternehmen mit dem Aufbau einer Marke rund um meinen Namen gegen meinen Willen voran. Jetzt hat es eine aggressive Kommunikationskampagne begonnen mit [Vorname der Frau G.] und der sozialen Botschaft im Mittelpunkt.

(…) Ich habe weder gewerbliche Interessen noch möchte ich für meine in der Vergangenheit geleistete Arbeit vergütet werden, aber Sie müssen aufhören die Öffentlichkeit anzulügen und Ihre kommerziellen Pläne ohne mich verfolgen. (…)“

6
Einen Tag später, am 7. Mai 2013, leitete der Beklagte den Brief an Prof. O. als Anlage zu einer E-Mail Nachricht weiter und führte dazu u.a. in englischer Sprache aus:

„(…) ich hoffe der angehängte Brief bringt etwas Klarheit zur Lage mit den Leuten in Berlin. (…) Sie [Frau G.] ist ihrem großzügigen Wesen des Teilens treu, braucht aber die Unterstützung anderer damit dieser Missbrauch aufhört (…)“

7
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Unterlassung der Verbreitung von drei in dem Schreiben der Frau G. enthaltenen Aussagen, nämlich a) „vor allem die falsche Darstellung, Sie würden „F. “ unterstützen“ (im folgenden „Aussage a“), b) „Sie wissen, dass Sie zu meiner Arbeit nie beigetragen haben“ (im folgenden „Aussage b“), und c) „haben Sie ohne Rücksprache mit mir entschieden, dass diese neue Firma [die Klägerin] Franchiseverträge anbieten würde, verbunden mit Trainings“ (im folgenden „Aussage c“).

8
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: a) falsch sei die Darstellung der Klägerin, sie würde „F. “ unterstützen, b) die Klägerin wisse, dass sie zur Arbeit der [Frau G.] nie beigetragen habe, und c) dass die Klägerin entschieden habe, Franchiseverträge verbunden mit Trainings anzubieten, ohne Rücksprache mit [Frau G.], wie in der E-Mail vom 7. Mai 2013, 12:45 an Prof. O. geschehen.

9
Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe
I.

10
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Weiterleitung des Briefes der Frau G. durch den Beklagten habe zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Klägerin geführt, für die der Beklagte verantwortlich sei.

11
Zu Recht habe das Landgericht die in den Klageanträgen zu a) bis c) enthaltenen Äußerungen als Tatsachenbehauptungen qualifiziert. Entgegen der Auffassung des Beklagten könnten sich auch gemischte Äußerungen als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn die Wertung im Hintergrund bleibe und bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von in die Wertung eingekleideten konkreten Vorgängen hervorgerufen werde, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich seien. So liege es hier, denn die den Klageanträgen zugrunde liegenden Vorgänge hätten einen nachprüfbaren Tatsachengehalt.

12
Hinsichtlich der Aussage a lese der unbefangene Empfänger die Äußerung nicht als allgemeinen Wunsch der Frau G., sondern als konkreten Vorhalt dessen, was zu entfernen sei; sie könne im Kern daher nur dahin verstanden werden, dass Frau G. behaupte, es existiere ein solcher Verweis. Die Aussage sei unwahr.

13
Die Aussage b enthalte für den unbefangenen Durchschnittsleser die beweisbare Tatsacheninformation, die Klägerin habe nicht zur Arbeit der Frau G. beigetragen. Die Aussage, dass der Klägerin dies auch bewusst sei, bleibe daneben allenfalls im Hintergrund. Die Aussage sei unwahr. Ihr Aussagegehalt bestehe darin, dass durch Frau G. sämtliche ideellen und materiellen Unterstützungsleistungen durch die Klägerin in Abrede gestellt würden. Dies sei unrichtig. Der Beitrag zur Arbeit der Frau G. liege in der erhaltenen Vergütung für die Schulungen von 500 € pro Tag, selbst wenn man unterstelle, dass die Vergütung die Fahrtkosten nicht gedeckt habe. Zwar könne die Aussage auch mehrdeutig sein und lediglich nicht geschuldete Unterstützungsleistungen umfassen. Im Streitfall sei aber diejenige Deutung zugrunde zu legen, die das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin am stärksten beeinträchtige, also dass durch Frau G. sämtliche Unterstützungsleistungen in Abrede gestellt worden seien. Im Rahmen von Unterlassungsansprüchen werde die Meinungsfreiheit dadurch auch nicht übermäßig eingeschränkt, weil es dem Äußernden überlassen bleibe, den Äußerungsinhalt zu konkretisieren.

14
Auch die Aussage c entspreche nicht der Wahrheit. Sie sei dahin zu verstehen, dass Frau G. behauptet habe, über die Einführung eines Franchisesystems nicht informiert worden zu sein. Dies sei aber nicht wahr. Sie sei unstreitig informiert und in die Vermarktung eingeschaltet worden. Zwar wende der Beklagte ein, die Erklärung sei wahr, weil Frau G. lediglich zum Ausdruck gebracht habe, sie sei nicht vor der internen Beschlussfassung über die Errichtung eines Franchisesystems unterrichtet worden. Dem könne aber nicht gefolgt werden. Auch hier liege eine mehrdeutige Äußerung vor. Der unbefangene Leser verstehe die Aussage dahin, dass Frau G. über den gesamten Prozess der Einrichtung und Durchführung des Franchisesystems im Unklaren gewesen sei. Dies sei aber falsch.

15
Bei der erforderlichen Abwägung falle der Wahrheitsgehalt der Aussagen entscheidend ins Gewicht. An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender unwahrer Tatsachenbehauptungen bestehe kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssten dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen seien. Nach diesen Maßstäben habe das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem Interesse der Klägerin am Schutz ihres Unternehmerpersönlichkeitsrechts zurückzutreten, weil die von der Klägerin beanstandeten Tatsachenbehauptungen unrichtig seien.

16
Der Beklagte sei wegen der Weiterleitung als Störer verantwortlich. Er müsse sich die Tatsachenbehauptungen als eigene Äußerungen zurechnen lassen. Er trage diese in seiner E-Mail vollumfänglich mit und ergreife für Frau G. Partei.

II.

17
Das Urteil des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

18
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin wegen der beanstandeten Äußerungen ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht zu.

19
a) Zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht seiner Würdigung Äußerungen zugrunde legt, die der Beklagte bei zutreffender Sinndeutung des Schreibens der Frau G. in dieser Form nicht verbreitet hat.

20
Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., Senatsurteile vom 4. April 2017 – VI ZR 123/16, VersR 2017, 895 Rn. 30; vom 10. Januar 2017 – VI ZR 562/15, VersR 2017, 369 Rn. 13; vom 27. September 2016 – VI ZR 250/13, GRUR 2017, 298 Rn. 12; vom 18. November 2014 – VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 14). Fernliegende Bedeutungen sind auszuschließen (BVerfGE 93, 266, 296; BVerfG NJW 2010, 3501 Rn. 22).

21
Das hat das Berufungsgericht verkannt. Es hat bei seiner Sinndeutung die streitgegenständlichen Aussagen nicht in den Gesamtzusammenhang des Schreibens gestellt und aus diesem Grund den Aussagegehalt der Aussagen b und c nicht zutreffend ermittelt.

22
aa) Das an die Mitgesellschafter der Frau G. gerichtete Schreiben bezieht sich nicht vorrangig auf das Verhältnis zwischen Frau G. und der Klägerin und auf die in diesem Verhältnis zwischen Gesellschafterin und Gesellschaft auf welcher Rechtsgrundlage auch immer erbrachten wechselseitigen Leistungen. Es geht deutlich darüber hinaus und hat hauptsächlich das Verhältnis zwischen Frau G. und ihren Mitgesellschaftern zum Gegenstand. Ihm ist vom Standpunkt eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers die Hauptaussage zu entnehmen, dass Frau G. mit der unternehmerischen Ausrichtung der Klägerin nicht einverstanden ist, dass sie bei der Gründung der Klägerin in Bezug auf deren zukünftige Geschäftstätigkeit grundlegend andere Erwartungen hegte als ihre Mitgesellschafter und dass sie sich mit dem Versuch, ihre Vorstellungen durchzusetzen, gescheitert sieht. Sie verleiht ihrer Enttäuschung darüber Ausdruck, dass ihre Mitgesellschafter das von ihr verfolgte „Open source“ Konzept nicht unterstützen, sondern das von ihr mit ihnen geteilte Wissen exklusiv für sich nutzen wollen; dass sie aus ihrer Sicht nicht sozial engagiert sind, sondern lediglich finanzielle Interessen verfolgen und die von Frau G. bei der Gründung der Klägerin erhoffte Unterstützung ihres sozialen Engagements ausgeblieben ist. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich dabei, dass es sich bei den von Frau G. als „ihre Arbeit“, ihre „Aktivitäten“ oder „Initiativen“ bezeichneten Tätigkeiten um ein soziales Engagement in Entwicklungsländern handelt („kein wirkliches soziales Engagement“; „meine Arbeit in Entwicklungsländern“, „soziale Botschaft“). Frau G. verlangt die Unterlassung der Verwendung ihres Namens und ihrer Geschichte sowie der aus ihrer Sicht unrichtigen Angaben in Bezug auf eine Unterstützung ihrer Arbeit durch die Klägerin. Sie wirft der Klägerin vor, ihren Namen und ihre Geschichte zu rein kommerziellen Zwecken zu missbrauchen.

23
bb) Vor diesem Hintergrund kann der Aussage b („Sie wissen, dass Sie zu meiner Arbeit nie beigetragen haben“) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entnommen werden, dass Frau G. keinerlei Leistungen der Klägerin ideeller und materieller Art, einschließlich der bloßen Unterstützung der Verbreitung der von Frau G. entwickelten Methode zur Pilzzucht und der für die Schulungen gezahlten Tagegelder bzw. Reisekostenzuschüsse, erhalten habe. Unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes des Schreibens liegt die Annahme fern, mit den in der Aussage b bezeichneten Beiträgen zu der Arbeit der Frau G. seien auch im Austauschverhältnis stehende Leistungen zwischen Frau G. und der Klägerin oder die bloße Möglichkeit der Verbreitung der Methode der Pilzzucht gemeint. Damit befasst sich das Schreiben gar nicht. Im Übrigen geht Frau G. ersichtlich davon aus, dass sich ihre Methode bereits in erheblichem Maße verbreitet hat („wie so viele andere Male auf der Welt“).

24
Aus der lediglich einen Teil der komplexen Äußerung betreffenden Aussage b sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aussage a („vor allem die falsche Darstellung, Sie würden „F. “ unterstützen“) ergibt sich für den unvoreingenommenen Durchschnittsleser vielmehr, die angesprochenen Mitgesellschafter der Klägerin wüssten, dass sie zu dem sozialen Engagement der Frau G. (einschließlich der „F. „) nicht beigetragen hätten. In den Gesamtkontext des Schreibens fügt sich die Aussage a dahingehend ein, dass sie einen Teil des in diesem erhobenen umfassenden Vorwurfs – die Klägerin berühme sich in Verfolgung ihrer kommerziellen Interessen zu Unrecht einer Unterstützung der Frau G. und ihres sozialen Engagements in Entwicklungsländern – betrifft. Dies sei (auch) durch die falsche Darstellung der Unterstützung der in dem Schreiben nicht näher bezeichneten „F. “ geschehen.

25
Im Hinblick darauf, dass der Beklagte das Schreiben (nur) an Prof. O. weitergeleitet hat, der als Bekannter und/oder Freund des Beklagten und der Gesellschafter der Klägerin über weitere Informationen in Bezug auf die Klägerin und ihre Gesellschafter verfügte, ergibt sich nichts anderes. Denn auch ein Empfänger, der nähere Kenntnis über die von Frau G. in Simbabwe und anderen afrikanischen Ländern betriebenen sozialen Projekte hat, und der weiß, dass „F. “ eine von Frau G. (mit)gegründete Stiftung zur Unterstützung von Waisen ist, kann der Aussage b aus den dargelegten Gründen nicht den Aussagegehalt entnehmen, den ihr das Berufungsgericht beigelegt hat. Im Übrigen ist der Klageantrag auf Unterlassung der Verbreitung der angegriffenen Aussagen an ein aus Dritten bestehendes Publikum gerichtet, so dass es auch aus diesem Grund nicht allein auf das Verständnis des Empfängers Prof. O. ankommen kann.

26
cc) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht ferner, der Aussage c („haben Sie ohne Rücksprache mit mir entschieden, dass diese neue Firma [die Klägerin] Franchiseverträge anbieten würde, verbunden mit Trainings“) könne der Aussagegehalt entnommen werden, dass die Entscheidung über ein Franchisesystem gefallen sei, ohne dass Frau G. nachträglich informiert worden sei und sie so über die Einführung eines Franchisesystems bewusst im unklaren gelassen worden sei. Eine solche Deutung liegt unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Schreibens fern.

27
Aus dem Schreiben und den darin enthaltenen Aussagen zu der ersten der durchgeführten Schulungen ergibt sich, dass die unterschiedlichen Vorstellungen der Gesellschafter in Bezug auf die unternehmerische Ausrichtung der Klägerin für Frau G. bei der ersten Schulung offenbar wurden und sie sodann noch weitere 18 Monate versucht hat, die anderen Gesellschafter von aus ihrer Sicht notwendigen Änderungen zu überzeugen, sich darin aber gescheitert sieht. Vor diesem Hintergrund enthält es nicht die Aussage, Frau G. sei bewusst über die bereits gefallene Entscheidung über die Einführung eines Franchisesystems im Unklaren gelassen worden. Ihm ist in seinem Gesamtzusammenhang vielmehr die Kritik zu entnehmen, bereits zu einem frühen Zeitpunkt („noch bevor wir die ersten Pilztests abgeschlossen hatten“) sei eine nicht näher bezeichnete unternehmerische Entscheidung durch die Mitgesellschafter dahin getroffen worden, dass die Klägerin mit Schulungen verbundene Franchiseverträge anbieten solle, die nicht im Einklang mit dem von Frau G. vertretenen „Open Source“ Konzept stehen. An dieser Entscheidung sei Frau G. nicht beteiligt worden und sie sei auch trotz ihrer Versuche, die übrigen Gesellschafter umzustimmen, nicht revidiert worden. Daraus zieht Frau G. unter anderem den Schluss, dass sie in der Gesellschaft über keinen Einfluss verfügt.

28
Die Aussage c betrifft lediglich einen Teil dieser komplexen Äußerung, nämlich durch die Mitgesellschafter der Frau G. sei ohne Rücksprache mit Frau G. entschieden worden, die Klägerin werde mit Schulungen verbundene Franchiseverträge anbieten. Dabei bleibt unklar, wer genau, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt – vor oder nach der Gründung der Klägerin – im Einzelnen welche unternehmerische Entscheidung mit welcher Verbindlichkeit getroffen haben soll.

29
b) Es kann dahinstehen, ob die nur Teile der komplexen Gesamtaussage betreffenden Äußerungen mit dem Aussagegehalt, es sei ein Beitrag zu dem sozialen Engagement der Frau G. in Entwicklungsländern unterblieben („Sie wissen, dass Sie zu meiner Arbeit nie beigetragen haben“, Aussage b), sowie, es sei ohne Rücksprache mit Frau G. entschieden worden, die Klägerin werde mit Schulungen verbundene Franchiseverträge anbieten (Aussage c), einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) darstellen. Denn die Aussagen b und c sind jedenfalls zulässige Meinungsäußerungen, Art. 5 Abs. 1 GG, § 193 StGB, deren Verbreitung nicht untersagt werden kann.

30
aa) Ein Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Schreiben der Frau G. an ihre Mitgesellschafter gerichtet ist und vorrangig Kritik an diesen enthält. So wie sich eine Kapitalgesellschaft gegen ehrverletzende Kritik an einem Gesellschafter wenden kann, die – wenn auch in der Person des kritisierten Gesellschafters – die Gesellschaft selbst (unmittelbar) betrifft (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 1980 – VI ZR 177/78, BGHZ 78, 24, 25 f.), kann ihr sozialer Geltungsanspruch beeinträchtigt sein, wenn ihre Gesellschafter in dieser Eigenschaft oder wegen Tätigkeiten angegriffen werden, mit denen die Verkehrsauffassung auch die Gesellschaft identifiziert. So liegt es hier, nachdem die in dem Schreiben von Frau G. geäußerte Kritik an ihren Mitgesellschaftern diese als Gesellschafter der Klägerin betrifft und damit auch unmittelbar auf die Klägerin zurückwirkt.

31
bb) Im Gesamtkontext betrachtet ist das Schreiben der Frau G. geeignet, die Klägerin in ihrem unternehmerischen Ansehen zu beeinträchtigen. Die Klägerin wird als ein Unternehmen dargestellt, das den Namen und die Geschichte der sozial engagierten Frau G. gegen deren Willen und ohne Abstimmung mit ihr nutzt, und sich eines tatsächlich nicht bestehenden sozialen Engagements berühmt. Ihr wird zudem vorgeworfen, das ihr unter der Voraussetzung der Allgemeinzugänglichkeit zur Verfügung gestellte Wissen ausschließlich für sich und im kommerziellen Interesse nutzen zu wollen.

32
Allerdings hat die Klägerin die in dem Schreiben enthaltenen erheblichen Vorwürfe und zentralen Aussagen dahin, die Mitgesellschafter der Frau G. unterstützten das von dieser verfolgte „Open source“ Konzept nicht, sondern wollten das mit ihnen geteilte Wissen exklusiv für sich nutzen, erbrächten entgegen andersartiger Verlautbarungen bei der Gründung der Klägerin keinen Beitrag zu dem sozialen Engagement der Frau G. in Entwicklungsländern („während die Realität ist, dass Sie noch nie eine meiner Initiativen unterstützt haben“), sondern stellten in Verfolgung ihres (alleinigen) kommerziellen Interesses falsche Behauptungen über die Unterstützung des sozialen Engagements der Frau G. auf („Stattdessen ging Ihr Unternehmen mit dem Aufbau einer Marke rund um meinen Namen gegen meinen Willen voran. Jetzt hat es eine aggressive Kommunikationskampagne begonnen mit [Vorname der Frau G.] und der sozialen Botschaft im Mittelpunkt. … Sie müssen aufhören die Öffentlichkeit anzulügen …“) nicht angegriffen. Sie beschränkt ihr Unterlassungsbegehren – neben der noch zu behandelnden Aussage a – auf die jeweils nur einen kleinen Teil der komplexen Äußerung betreffenden Aussagen b und c.

33
Ob diese unter Berücksichtigung ihres zutreffend ermittelten Aussagegehalts geeignet sind, den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin (weitergehend) zu beeinträchtigen, ist fraglich. Dass die Klägerin (oder ihre Gesellschafter) keinen Beitrag zu dem sozialen Engagement der Frau G. geleistet haben, stellt vor dem Hintergrund der nicht angegriffenen Aussagen keinen eigenständigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Die Behauptung, die Mitgesellschafter der Frau G. hätten ohne Rücksprache mit ihr entschieden, Franchiseverträge verbunden mit Schulungen anzubieten, ist für sich betrachtet nicht ehrenrührig. Dafür kann es eine Vielzahl von rechtlich und moralisch nicht angreifbaren Gründen gegeben haben.

34
cc) Ob die Aussagen b und c aus diesem Grund schon nicht geeignet sind, den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin zu beeinträchtigen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2008 – VI ZR 219/06, NJW 2009, 915 Rn. 12 f.) kann aber dahinstehen, weil sie jedenfalls zulässig sind. Sie sind bei Zugrundelegung des Gesamtkontextes als Meinungsäußerungen zu qualifizieren, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen. Die damit gebotene Abwägung (§ 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG), die der Senat nach Lage des Falles selbst vornehmen kann, geht zu Lasten der Klägerin aus.

35
Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (Senatsurteile vom 12. April 2016 – VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 32; vom 19. Januar 2016 – VI ZR 302/15, WM 2016, 405 Rn. 16; vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 8; vom 22. April 2008 – VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 17 mwN).

36
Die Überprüfung einer Aussage auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder nicht wahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinung sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 8 mwN).

37
So liegt es hier. Die Aussagen b und c sind entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Zwar weisen sie auch tatsächliche Elemente auf, erschöpfen sich darin aber nicht. Nach dem Gesamtzusammenhang des Schreibens bringen sie vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung der Gesellschafter in erster Linie eine Kritik an den von Frau G. angesprochenen Mitgesellschaftern zum Ausdruck. Sie enthalten damit eine subjektive Wertung, die mit den tatsächlichen Bestandteilen der Äußerung untrennbar verbunden ist und sich insgesamt als Meinungsäußerung darstellt. Die danach gebotene Abwägung, die der Senat selbst vornehmen kann, weil weitere Feststellungen nicht erforderlich oder zu erwarten sind, geht zu Lasten der Klägerin aus (§ 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG).

38
(1) Bei Äußerungen, in denen sich – wie hier – wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung maßgeblich der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (Senatsurteile vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 21; vom 12. April 2016 – VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 51; vom 4. April 2017 – VI ZR 123/16, VersR 2017, 895 Rn. 27; BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846; NJW 2013, 217, 218). Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden (Senatsurteile, ebenda).

39
(2) So liegt es hier. Die Aussagen b und c weisen bei Berücksichtigung ihres zutreffend ermittelten Aussagegehalts keinen falschen Tatsachenkern auf.

40
Gegen die Aussage, die Klägerin habe die Arbeit der Frau G. in Entwicklungsländern nicht unterstützt, hat die Klägerin sich nur insoweit gewendet, als sie meint, die an Frau G. für die Schulungen gezahlten Tagegelder bzw. Reisekostenzuschüsse sowie die ihr durch die Beteiligung an der Klägerin eingeräumte Möglichkeit, ihre Methode zu verbreiten, seien als eine solche Unterstützung anzusehen. Wie oben dargelegt, kann die Aussage b aber schon nicht dahin verstanden werden, dass Frau G. den Erhalt dieser Leistungen bzw. Möglichkeit – die sie wegen der von der Klägerin verfolgten Exklusivitätsansprüche gerade kritisch sieht – in Abrede stelle. Darüber hinausgehende Beiträge der Klägerin zu der von Frau G. in Entwicklungsländern geleisteten sozialen Arbeit hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und werden von der Klägerin für sich auch nicht in Anspruch genommen; die dahingehenden weiteren Aussagen des Schreibens hat sie nicht angegriffen.

41
In Bezug auf die Aussage c hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die übrigen Gesellschafter beschlossen hatten, ein Franchise- und Lizenzpartnersystem anzubieten, und Frau G. hierüber informiert wurde, § 314 ZPO. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Damit steht fest, dass auch die Aussage c mit ihrem oben ermittelten Aussagegehalt im Kern zutrifft. Auf den von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen Vortrag dahin, die Klägerin habe dargelegt und unter Beweis gestellt, bereits im Zusammenhang mit der Gründung des Unternehmens sei Frau G. über sämtliche Schritte informiert worden, da sie an dem Konzept – einschließlich des Franchise-Konzepts – von Anfang an mitgearbeitet und dieses von Anfang an mitgetragen habe, kommt es daher nicht an.

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(3) Nach alledem hat das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs als Wirtschaftsunternehmen und ihrer unternehmensbezogenen Interessen (Art. 12 iVm Art. 19 Abs. 3 GG) hinter dem Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit zurückzutreten, Art. 5 Abs. 1 GG. Durch das Recht auf Meinungsfreiheit ist auch die Verbreitung der Kritik der Frau G., die der Beklagte sich zu Eigen gemacht hat, geschützt (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 58; Grabenwarter in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand September 2017, Art. 5 Rn. 88). Die Meinungsfreiheit des Beklagten würde im Kern betroffen, wenn ihm die Äußerung der Schlussfolgerungen und Wertungen, die er – Frau G. folgend – aus den zutreffend dargestellten bzw. von der Klägerin nicht angegriffenen Geschehnissen ableitet, versagt würde. Dabei ist zu Gunsten des Beklagten weiter zu berücksichtigen, dass er das Schreiben der Frau G. nicht seinerseits veröffentlicht, sondern (lediglich) an den ihm bekannten Prof. O. weitergeleitet hat, wobei er das Ziel verfolgte, seine Adoptivtochter Frau G. bei der Verteidigung ihrer legitimen Interessen (§ 193 StGB) zu unterstützen.

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c) Die Aussage a („vor allem die falsche Darstellung, Sie würden „F. “ unterstützen“) greift nicht in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK. Sie ist unter Berücksichtigung ihres zutreffend ermittelten Aussagegehalts nicht geeignet, den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin zu beeinträchtigen. Zwar vermittelt sie isoliert betrachtet den unstreitig unzutreffenden Eindruck, die Klägerin nehme für sich – in nicht näher bezeichneten Darstellungen – eine Unterstützung der „F. “ in Anspruch, obwohl eine solche Unterstützung tatsächlich nicht erfolgt sei. Das ist für sich betrachtet ehrenrührig. Zu Recht weist aber die Revision darauf hin, dass dieser Aussagegehalt im Gesamtzusammenhang des Schreibens völlig in den Hintergrund tritt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13 f.).

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Wie oben dargestellt, ist Gegenstand des Schreibens der gegenüber ihren Mitgesellschaftern zulässig erhobene und von der Klägerin im Kern unbeanstandet gebliebene Vorwurf der Frau G., die Klägerin berühme sich zu Unrecht der Unterstützung des sozialen Engagements der Frau G., habe aber keine ihrer Initiativen jemals unterstützt. Diese umfassende Kritik ist unabhängig davon, dass Frau G. die Angaben, deren Unterlassung sie von der Klägerin in dem Schreiben verlangt, im Hinblick auf „F. “ unzutreffend konkretisiert hat, weil die Klägerin auf „F. “ (unstreitig) nicht verwiesen hat. Die unzutreffende Konkretisierung tritt im Hinblick auf den Gesamtvorwurf dermaßen zurück, dass die Aussage a einen eigenständigen Eingriffsgehalt nicht aufweist. Das gilt auch deshalb, weil „F. “ im Gesamtzusammenhang zwanglos als eine der Initiativen der Frau G. verstanden werden kann.

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2. Aus den unter 1 dargelegten Gründen steht der Klägerin wegen der beanstandeten Aussagen a, b und c ein Unterlassungsanspruch auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB oder aus § 824 BGB zu.

III.

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Nach alledem war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen und nicht zu erwarten sind, § 563 Abs. 3 ZPO

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