Zur Frage der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei aus einem Gehweg herausragender Gehwegplatte

AG Offenbach, Urteil vom 01.03.2018 – 33 C 226/17

Die Voraussetzungen, bei welchen bei Unfällen aufgrund von Unebenheiten auf Gehwegen infolge von herausragenden Gehwegplatten von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auszugehen ist, sind unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere der Art und Beschaffenheit der Unebenheit, ihrer Lage, der örtlichen Gegebenheiten und der jeweiligen Ortskenntnis des Verunfallten zu bestimmen und nicht können nicht pauschal an Richtwerten bestimmt werden.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € sowie die Zahlung von 10,00 € Taxikosten aufgrund eines von ihm behaupteten Sturzgeschehens am 20.09.2016 gegen 23:00 Uhr auf dem Gehweg in der x-Straße … in … A-Stadt. Die Beklagte ist als Stadt für die Instandhaltung und Pflege sowie die Verkehrssicherheit des Gehweges zuständig.

2
Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.11.2016 unter Fristsetzung zum 21.11.2016 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Regulierung seines Schadens und Erstattung von 201,71 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf.

3
Der Kläger behauptet,

4
er habe den Fußgängerweg in Höhe des Hauses x überqueren wollen. Die Gehwegplatten seien in einem maroden Zustand, bewegten sich und könnten bis zu einer Maximalhöhe von ca. 5 cm hochgedrückt werden. Aufgrund der Lichtverhältnisse vor Ort sei die ca. 5 cm hochstehende Gehwegplatte für den Kläger nicht zu erkennen gewesen, sodass er über diese gestürzt und auf das Knie sowie die Unterarme/Ellenbogen gefallen sei. Der Kläger habe in Folge des Sturzes eine großflächige Schürfwunde am rechten Unterarm, eine Schürfwunde am Ellenbogen und Kniegelenk rechts sowie eine Wunde an der rechten Großzehe erlitten und sei erheblich in seiner Mobilität eingeschränkt und auf ärztliche Hilfe angewiesen gewesen.

5
Der Kläger beantragt,

6
– die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.12.2016 zu zahlen.

7
– die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 10,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.12.2016 zu zahlen.

8
– die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 201,71 freizustellen.

9
Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11
Die Beklagte behauptet

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unter Bestreiten des behauptenden Unfalls mit Nichtwissen, es sei zutreffend, dass einzelne Platten im Bereich des Gehweges gebrochen seien und geringfügig hochstünden. Der Zustand sei jedoch ausreichend und verkehrssicher. Die Platten stünden maximal 1,3 cm hoch. Zudem kenne der Beklagte als Anwohner den Zustand des Gehweges genau, sodass er besondere Vorsicht walten lassen müsse. Die Beklagte habe ihrer Verkehrssicherungspflicht durch regelmäßige Kontrolle des Gehweges genügt. Die Beleuchtung vor Ort sei ausreichend. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der Kläger in Folge des Sturzes Verletzungen oder Einschränkungen in der Lebensführung erlitten habe. Der Zusammenhang der Taxiquittung mit den Sturzgeschehen werde mit Nichtwissen bestritten.

13
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen x sowie durch informatorische Anhörung des Klägers und Inaugenscheinnahme des Gehweges in Höhe des Hauses … in Offenbach. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
I.

14
Die zulässige Klage ist unbegründet.

15
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € und Schadensersatz für 10,00 € Taxikosten gegen die Beklagte zu.

16
Zwar steht zur Überzeugung des Gerichts nach Anhörung des Klägers und Vernehmung der Zeugin … fest, dass der Kläger am 20.09.2016 gegen 23:00 Uhr in der …-Straße in Höhe der Hausnummer … in A-Stadt stürzte und sich verletzte. Für diesen Sturz und die daraus resultierenden Verletzungen kann der Kläger jedoch nicht die Beklagte zur Verantwortung ziehen, da sich durch den Sturz für den Kläger lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat. Eine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht ist der Beklagten nicht vorzuwerfen.

17
Die Beweisaufnahme durch informatorische Anhörung des Klägers und Vernehmung der Zeugin … hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger am 20.09.2016 im Bereich des Gehweges in Höhe des Hauses … in A-Stadt stürzte und Verletzungen erlitt.

18
Der Kläger hat angegeben, er habe die Gehwegfläche von der in der Nähe befindlichen Fußgängerampel her kommend benutzen wollen, um zu seinem Haus zu kommen. Dort sei er plötzlich zu Fall gekommen. An die genaue Sturzstelle könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe jedoch gesehen, dass eine Gehwegplatte ca. 4 cm hoch gestanden habe. Am nächsten Tag habe er Blut an einer Gehwegplatte gesehen und geschlussfolgert, dass er über diese Platte gestürzt sein müsse. In Folge des Sturzes habe er Abschürfungen an den Knien und den Ellenbogen sowie eine Verletzung der Großzehe erlitten. Die Verletzung am Fuß habe nicht genäht werden müssen und sei nach 3-maligem ärztlichen Verbandwechsels folgenlos abgeheilt. Der schlechte Zustand des Gehwegs sei ihm seit seinem Einzug in das Haus …-Straße … bekannt. Am Tage des Sturzgeschehens habe er jedoch nicht konkret daran gedacht. Die Gehwegplatten seien in Sand verlegt und je nach Witterung unterschiedlich beweglich.

19
Die Zeugin … hat ausgesagt, dass sie den eigentlichen Sturz nicht gesehen habe, da sie zu diesem Zeitpunkt in eine andere Richtung gesehen habe. Sie habe einen Schlag gehört und den Kläger am Boden liegen sehen. Auch habe sie eine ca. 3 – 4 cm hochstehende Gehwegplatte gesehen. Der Kläger sei vor dem Sturzgeschehen unverletzt gewesen.

20
Bei schnell ablaufenden Vorgängen oder solchen mit hoher emotionaler Beteiligung, sind Zeugenaussagen oft zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht hinreichend geeignet. Es ist deshalb erforderlich, objektive Kriterien zur Bewertung von Zeugenaussagen heranzuziehen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat hierzu die so genannte Nullhypothese entwickelt. Diese sieht vor, dass zunächst angenommen wird, die Aussage sei unwahr. Diese Annahme wird sodann unter Verwendung verschiedener Hypothesen überprüft (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.10.2012 – 22 U 109/11). Erst wenn sich so ergibt, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, wird sie verworfen (BGH, Urteil vom 04. August 2010, 2 StR 194/10). Es gilt ab diesem Moment die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Dies bedeutet, dass jede Zeugenaussage solange als unzuverlässig gilt, als die Nullhypothese nicht eindeutig widerlegt ist.

21
Die vorstehend genannten Bewertungskriterien finden auch Anwendung zur Bewertung von Angaben der Prozessparteien im Wege der informatorischen Parteianhörung.

22
Das Gericht bewertet die Angaben des Klägers und die Aussage der Zeugin … als glaubwürdig. Anhaltspunkte dafür, dass eine bewusst wahrheitswidrige Aussage gemacht wurde, haben sich nicht ergeben. Die Aussagen sind in sich jeweils schlüssig, frei von Widersprüchen und nachvollziehbar. Erinnerungslücken sind insbesondere aufgrund der zwischen dem Unfallgeschehen und der Aussage liegenden Zeitspanne erklärbar und kein Anhaltspunkt dafür, dass wesentliche Vorgänge verschwiegen wurden.

23
Das Gericht hat aufgrund der Aussagen der Zeugin und der Angaben des Kläger keinen Zweifel daran, dass der Kläger die von ihm behaupteten Verletzungen, welche durch ein ärztliches Attest des S…-Klinikums A-Stadt vom 21.09.2016 dokumentiert wurden, durch ein Sturzgeschehen am 20.09.2016 im Bereich des Hauses … in A-Stadt erlitten hat.

II.

24
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ist in Ermangelung des Vorliegens einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben.

1.

25
Nach den durch die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte entwickelten Grundsätzen muss ein Fußgänger grundsätzlich mit kleinen Unebenheiten auch auf Fußgängerwegen rechnen (vgl. OLG München, Urteil vom 03.11.2011, Az. 1 U 879/11). Der Umfang der für die Instandhaltung des Gehweges der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich danach, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Umfang der Verkehrssicherungspflicht von Teilen eines Gehweges, der sowohl dem Fußgängerverkehr als auch als Einfahrt zu einem Parkplatz dient, sich nach den Grundsätzen richtet, die die Rechtsprechung für Bürgersteige entwickelt hat.

26
Demnach setzt eine Verkehrssicherungspflicht seitens des Betreibers eines Gehweges, vorliegend der Beklagten als kreisfreie Stadt, voraus, dass der konkrete bauliche Zustand des Gehweges Gefahren birgt, die für den Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar sind und er nicht ausweichen kann (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 22. Oktober 2004, Az.: 306 O 156/04).

27
Wie jeder Verkehrsteilnehmer müssen auch Fußgänger die gegebenen Verhältnisse der jeweiligen Verkehrsfläche grundsätzlich wie aufgefunden hinzunehmen und sich ihnen anpassen. Sie müssen zudem stets mit typischen Gefahrenquellen wie etwa Unebenheiten rechnen (vgl. OLG München, Urteil vom 03.11.2011, Az. 1 U 879/11). Auch lässt sich keine klare „Bagatellgrenze“ etwa in dem Sinne ziehen, dass Bodenunebenheiten bis zu einer Höhe von 2 cm, oder wie von der Beklagten vertreten von 5 cm, in jedem Falle hinzunehmen seien (LG Braunschweig, 29. Oktober 2004, Az. 4 O 2318/04). Im innerstädtischen Bereich wird für normale Gehsteige zwar in der Rechtsprechung vertreten, dass ein verkehrswidriger Zustand bei Höhenunterschieden von 3 cm vorliegt (vgl. OLG München in MDR 1999, 161) und im ein Höhenunterschied auf Gehwegen von 2 cm noch zu den Gefahren zählt, mit denen ein Fußgänger zu rechnen braucht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 1986, Az. 9 U 328/85). Jedoch wurden auch Höhenunterschiede von 5cm in der Rechtsprechung als tolerabler Höhenunterschied bewertet (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 13. Mai 1998, Az.: 1 U 105/97).

28
Das erkennende Gericht schließt sich aufgrund dessen der Auffassung des Bundesgerichtshofs an, dass ein für sich allein betrachteter unerheblicher Höhenunterschied durch das kumulative Zusammenwirken mit weiteren Umständen von Bedeutung werden kann und eine vom Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende Gefahr für die Verkehrsteilnehmer begründen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1966 – III ZR 132/65).

29
Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht wird somit nach den Sicherheitserwartungen der jeweiligen Verkehrsteilnehmer am konkreten Verkehrsort bestimmt. Dabei ist die Höhe und Ausgestaltung der Unebenheit ein wesentlicher, aber nicht der alleinige Anhaltspunkt. Neben Niveaudifferenz ist weiter auch auf die Art, das Ausmaß und die konkreten Umstände der Unfallörtlichkeit, z.B. der Lage, der Verkehrsdichte, der Ablenkung der Nutzer sowie die Lichtverhältnisse vor Ort abzustellen. (vgl. Hager in Staudinger, BGB, Auflage 2009, § 823, Rz. E 160).

30
Der Zweck der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht darin, die Benutzer des Gehweges vor jeder denkmöglichen Gefahr zu schützen. Die würde zu einer unbilligen Überspannung der Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht führen und unzumutbare Anforderungen an die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit der verkehrssicherungspflichtigen Kommunen stellen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat jedoch dafür Sorge zu tragen, dass ein Mindestsicherheitsstandard geschaffen und eingehalten wird. Dies ist dann der Fall, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Art und Weise des in Frage kommenden Verkehrs allgemein erwartet werden kann, dass eine gefahrlose Nutzung möglich ist (vgl. OlG Hamm, Urteil vom 30.10.2012, Az.: I-24 U 38/12). Dabei sind von dem Verkehrssicherungspflichtigen diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, solche Gefahren von Benutzers der Verkehrsfläche abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1989, Az.: VI ZR 182/89). Zur Beurteilung der Verkehrssicherheit eines Gehwegbereiches ist dabei bei einer objektiven Gefahrenquelle in Form einer Unebenheit durch hochstehende Gehwegplatten von denkbar ungünstigen Wahrnehmungsverhältnissen (OLG Hamm, Urteil vom 30. 9. 2003, Az.: 9 U 72/03) und unter Berücksichtigung von etwaigen Mobilitätseinschränkungen der Benutzer auszugehen.

31
Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf welche er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (Hager in Staudinger, BGB, Auflage 2009, § 823 Rz. E 163).

2.

32
Die Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme der Unfallörtlichkeit hat ergeben, dass im Bereich der Sturzstelle die Gehwegplatten insgesamt gebrochen sind und bei Belastung mit dem Körpergewicht eines Menschen nachgeben und sich bewegen. Trotz intensiver Belastungsversuche durch das Gericht konnte jedoch an keiner Stelle eine Aufrichtung der Gehwegplatten von mehr als 1,5 cm erzielt werden.

33
Ein Anheben einer Gehwegplatte im Bereich der Unfallstelle hat gezeigt, dass der Untergrund der Gehwegplatte mit Magerbeton verfüllt und stabil ist. Die vom Kläger behauptete Verlegung der Gehwegplatten mit Sand konnte nicht festgestellt werden. Nicht mehr vollständig vorhanden war das Material zum Verfüllen der Gehwegfugen, sodass die Fugen zwischen den Einzelnen Gehwegplatten teilweise unverfüllt waren.

34
Der Kläger lokalisierte die Unfallstelle betrachtet vom Randstein der Fahrbahn im Bereich der 5. oder 6. Gehwegplattenreihe, wobei er nicht die exakte sturzauslösende Platte bestimmen konnte. Im Bereich der 5.und 6. Plattenreihe sind alle Gehwegplatten gebrochen und teilweise mit leichten Auffaltungen, vom Gericht mittels Meterstab gemessenen 1 – 1,5 cm, versehen. Die Platten sind bei Belastung teilweise nicht stabil verlegt, sondern führen eine moderate Kippbewegung durch. Ein Überqueren der Gehwegplatten war für das Gericht bei mehrfachen Versuchen problemlos möglich. Der Bereich ab der 8. Gehwegplattenreihe ist völlig stabil und gibt beim Betreten nicht nach.

35
In unmittelbarer Nähe zur Unfallörtlichkeit befinden sich 2 Straßenlaternen im Abstand von ca. 5 – 6 und ca. 10 Metern, sodass eine als überdurchschnittlich gut zu bewertenden Beleuchtungssituation an der Unfallstelle vorhanden ist. Die Lichtverhältnisse bei Nacht am Unfallort sind dem Gericht aus eigener Erfahrung bekannt.

3.

36
Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Grundsätze und der konkreten örtlichen Gegebenheiten kommt es vorliegend nicht entscheidend darauf an, ob die beklagte kreisfreie Stadt mit der – bestrittenen – regelmäßigen Kontrolle des Gehweges durch Gemeindearbeiter ihrer Überwachungspflicht hinreichend nachgekommen ist.

37
Jedoch ist das Gericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte vorliegend ihrer Verkehrssicherungspflicht durch Vornahme von regelmäßigen und auch engmaschigen Kontrollen hinreichend nachgekommen ist.

38
Der Zeuge … hat ausgesagt, dass er den Gehweg im Auftrag der Beklagten in monatlichen Abständen kontrolliert habe. Die letzte Kontrolle sei am 13.09.2016 erfolgt und habe keine neuen Beschädigungen ergeben. Der Gehweg sei als potentiell unfallträchtig eingeschätzt worden, wobei keine Auffaltungen der Platten über 1,5 cm festgestellt worden sein.

39
Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen … haben sich unter Berücksichtigung der vorstehend zitierten Bewertungskriterien für Zeugenaussagen keine ergeben. Die Aussage war in sich stimmig, frei von Widersprüchen und beinhaltete keinerlei Belastungstendenz. Auf Nachfragen war der Zeuge in der Lage, seine Angaben logisch zu ergänzen und zeigte unaufgefordert die Grenzen seiner eigenen Wahrnehmung auf. Das Gericht hat keinen Zweifel an einer Erlebnisbasiertheit der Angaben des Zeugen … .

40
Die Angaben des Zeugen … werden durch das von der Beklagten als Anlage B3 vorgelegte Kontrollprotokoll (Bl. 101 d.A.) bestätigt. Die inhaltliche Richtigkeit der Anlage B3 wird von der Klägerseite nicht bestritten und gilt mithin als zugestanden. Aus dem Kontrollprotokoll geht hervor, dass der Gehweg im Zeitraum vom 05.04.2016 bis zum 20.10.2016 vom Zeugen … 9 Mal einer Kontrolle unterzogen worden ist und Schadstellen notiert sowie die Durchführung der jeweiligen Reparaturen überwacht wurden.

41
Nach den vorstehenden Ausführungen war die Beklagte nicht gehalten, im Bereich der streitgegenständlichen Unfallstelle weitergehende besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Das Gericht erachtet die Durchführung von monatlichen Kontrollen des Gehweges im Hinblick auf dessen Zustand für notwendig, aber auch ausreichend, damit die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht hinreichend genügt.

42
Der Gehweg befand sich in einem insgesamt als desolat zu bewertenden Zustand. Die Gefahrenstelle kann von jedem durchschnittlich sorgfältigen Fußgänger bereits bei flüchtigem Hinsehen und auch bei Dunkelheit im Licht der Straßenlaternen ohne weiteres sofort bemerkt werden. Aufgrund dessen ist die Beklagte nicht verpflichtet, vor dieser offenkundigen potentiellen Gefahr gesondert zu warnen oder diese zu beseitigen (vgl. mit weiteren Nachweisen Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.12.2017, Az. 2 U 9/07). Etwas anderes würde nur im Fall einer geschlossenen Schneedecke an der Sturzstelle, welche den maroden Zustand des Gehwegs verbergen könnte, gelten. Eine solche Wetterlage hat nach eigener Kenntnis am 20.09.2016 nicht vorgelegen.

4.

43
In der Rechtsprechung der Obergericht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.12.2017, Az. 2 U 9/07) ist anerkannt, dass eine Haftung der Verkehrssicherungspflichtigen dann ausscheide, wenn derjenige, der an einer Plattenkante zu Fall gekommen ist, aufgrund des konkreten Zustandes des Weges die Gefahr ohne weiteres hätte erkennen können. Der durchschnittlich vernünftige Fußgänger kann nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass ein erkennbar vom Idealzustand abweichender Gehweg in jeder Beziehung sicher ist. Insbesondere bei Dunkelheit muss ein Fußgänger vielmehr seine Gehweise so einrichten, dass er den Gehwegzustand jederzeit berücksichtigen und sich auf ihn einstellen kann.

44
Der Gesamtzustand des streitgegenständlichen Gehwegs gibt für dessen Nutzer besonderen Anlass zu erheblich gesteigerter Aufmerksamkeit beim Begehen. Aufgrund der vorstehend beschriebenen Unebenheiten war eine erhöhte Stolpergefahr für den Kläger sofort erkennbar. Die folgt auch insbesondere daraus, dass der Zustand des Weges dem Kläger seit langem bekannt war. Zudem hätte der Kläger als Ortskundiger zur Vermeidung der Höhenunterschiede leicht in den stabilen Bereich des Gehwegs ab der Plattenreihe 8 ausweichen können. Dass die Sturzstelle grundsätzlich vom Kläger gemeistert werden kann, zeigt sich auch daran, dass er die Unfallstelle zuvor nach eigenem Bekunden als Zuweg zu seinem Wohnhaus oft begangen hatte ohne zu Fall zu kommen. Auch am Orttermin kam der Kläger im Bereich des Gehwegs beim Betreten nicht zu Fall.

45
Trotz des festgestellten Beschädigungsbildes des Gehwegs war der Kläger mithin gehalten, auf den Zustand des Weges selbst zu achten. Vom Kläger kann und muss eine erhöhte Aufmerksamkeit erwartet werden, da ihm die Unebenheit des Gehweges bekannt war. Hinzu kommt, dass nach der Darstellung des Klägers an der Unfallstelle unzureichende Beleuchtungsverhältnisse geherrscht haben sollen, welche jedoch durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt werden konnten. Sofern der Kläger die Beleuchtungssituation subjektiv als unzureichend empfand, war er aus diesem Grunde zur besonderen Aufmerksamkeit zwingend angehalten.

46
Es kann dahinstehen, ob die genaue Höhe der Auffaltung nunmehr die vom Gericht gemessen 1,5 cm oder die vom Kläger im Rahmen der informatorischen Parteianhörung behaupteten 4 cm betrug. Aufgrund der Gesamtumstände des Sturzgeschehens überstieg der Zustand des Gehwegs jedenfalls nicht das noch hinnehmbare Maß. Zudem werden die Nutzer des Gehweges im Bereich der Sturzstelle nicht erheblich durch Schaufenster oder sonstige besondere Umstände der Umgebung abgelenkt. Links in Laufrichtung des Klägers befindet sich die Straße mit einem Parkstreifenbereich und rechts die Einfahrt zu einem Parkplatz. Die …-Straße ist eine Hauptverkehrsstraße in A-Stadt mit erheblichen Verkehrsaufkommen, wobei gleichwohl aufgrund des vorhandenen Abstandes des Gehwegs zum Fahrbahnbereich ein ablenkungsfreies Benutzen des Fußweges möglich ist.

47
Für seine Behauptung, die Gehwegplatte habe bis zu 5 cm hochgestanden, ist der Kläger beweisfällig geblieben. Weder der Kläger noch die Zeugin … hat die Höhendifferenz vermessen. Sie haben die Differenz nur geschätzt. Auch die Fotos der Sturzstelle geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Zunächst ist nicht erkennbar, wo genau die Bilder aufgenommen worden sind. Zudem ist der erkennbare Höhenunterschied jedenfalls nicht offensichtlich hinreichend genau bestimmbar und belegt, da unklar bleib, ob es sich bei der Lichtbildaufnahme um die streitgegenständliche Gehwegplatte handelt. Der Kläger selbst konnte nicht mehr genau angeben, über welche Gehwegplatte er gestürzt sei, sondern nur den ungefähren Bereich benennen.

48
Einer Vernehmung des Zeugen … bedurfte es nicht. Der Kläger hat den Zeugen zum Beweis für das Sturzgeschehen und der Auffaltung der Platte von 5cm benannt. Das Gericht ist gemäß den vorstehenden Ausführungen bereits hinreichend davon überzeugt, dass es zu einem Sturzgeschehen gekommen ist. Eine Vernehmung des Zeugen zum Beweis dafür, dass die Gehwegplatte 5cm aufgefaltet war, bedurfte es gleichfalls nicht. Selbst wenn der Zeuge eine entsprechende Auffaltung bestätigen würde, erscheint vorliegend gemäß den vorstehenden Ausführungen und unter Betrachtung der Gesamtumstände des Sturzgeschehens keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten gegeben.

49
Das Sturzgeschehen des Klägers stellt nach Überzeugung des Gerichts die Realisierung der allgemeinen Lebensgefahr dar und muss aufgrund dessen entschädigungslos hingenommen werden.

III.

50
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die vom Kläger geltend gemachte Schmerzensgeldhöhe von 1.500,00 € im Hinblick auf das vom Kläger erlittene Verletzungsbild erheblich überhöht ist.

51
Zur Bemessung der Schmerzensgeldhöhe ist die mit der Verletzung verbundene Lebensbeeinträchtigung, bestimmt durch die Heftigkeit und Dauer von Schmerzen und Leiden sowie die jeweilige Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten zu berücksichtigen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Verletzungsart, die Zahl, Dauer und Intensität der notwendigen Heilbehandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und der Umfang etwaiger Dauerschäden zu berücksichtigen. Ferner sind die Auswirkung konkreten Auswirkungen des Unfalls auf den Kläger unter Berücksichtigung dessen spezieller Lebenssituation und das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers in die Bewertung mit einzubeziehen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 06. Oktober 2016 – 2 S 8390/15).

52
Der Kläger erlitt ausweislich des Attestes des S…-Klinikums vom 21.09.2016 oberflächliche Schürfwunden des Unterarmes rechts, Schürfwunden am rechten Ellenbogen und rechten Knie sowie eine ca. 1 mal 1cm große Ablederung an der rechten Großzehe.

53
Aufgrund des Attestes des S…-Klinikums steht fest, dass der Kläger geringfügige Verletzungen erlitten hat, die seine Lebensqualität nur in sehr geringem Umfang einschränkten.

IV.

54
Da ein Anspruch des Klägers in der Hauptsache gegen die Beklagte aufgrund der oben gemachten Ausführungen nicht besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

55
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

56
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.

57
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39, 48 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

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