LG Köln, Urteil vom 14.03.2017 – 11 S 263/16
Zur Frage der Stornierung eines online zu einem besonders günstigen Tarif gebuchten Fluges
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.04.2016 (142 C 238/15) wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Flugpreiserstattung in Anspruch.
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Die Kläger buchten bei der Beklagten, einer Fluggesellschaft, zunächst Flüge von Frankfurt am Main nach Kairo für den 00.00.00 und von Kairo nach Frankfurt am Main für den 00.00.00. Die Kläger benutzten zur Buchung das Online-Buchungssystem der Beklagten. Während des Buchungsvorgangs konnten die Kläger durch Anklicken wählen zwischen den Tarifstufen „Economy Basic“, „Economy Basic Plus“ und „Economy Basic Plus II“. Diese Tarife unterschieden sich, wie für die Kläger unmittelbar ersichtlich, insbesondere darin, dass alleine in den beiden letztgenannten Tarifen eine Erstattung des Flugpreises im Falle einer Stornierung möglich sein sollte. Die Kläger wählten den Tarif „Economy Basic“. In einem weiteren von den Klägern während des Buchungsvorgangs abrufbaren Fenster wurde in Bezug auf diesen von den Klägern gewählten Tarif unter dem Begriff „Stornierungsgebühr“ folgender Text angezeigt:
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„Die Stornierung des Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar, der Internationaler/Nationaler Zuschlag [sic] wird nicht erstattet.“
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Vor Abschluss des Buchungsvorgangs erhielten die Kläger die Möglichkeit, in einer Übersicht die Beträge zu überblicken, die auf den jeweiligen Flugpreis an sich und die jeweils auf die anfallenden Steuern, Gebühren und sonstige Zuschläge entfielen. Durch einen Klick auf ein Fragezeichen-Symbol in unmittelbarer Nähe des für Steuern, Gebühren und sonstigen Zuschläge ausgeworfenen Betrages öffnete sich ein weiteres Fenster, das Aufschluss über die Zusammensetzung der Steuern, Gebühren und sonstigen Zuschläge gab. Auch wurde der „Nationale/Internationale Zuschlag“ beziffert.
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Der Preis für die von den Klägern vorgenommenen Buchungen belief sich je Ticket, d.h. für den Hin- und Rückflug je Person auf 418,27 EUR, wobei je 249,00 EUR auf den Flugtarif an sich entfielen und die übrigen 169,27 EUR auf Steuern, Gebühren und Zuschläge.
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Am 03.09.2011 buchten die Kläger die Flüge um. Bei ansonsten unveränderten Bedingungen sollte der Hinflug nunmehr am 20.05.2012, der Rückflug am 20.06.2012 erfolgen. Für diese Umbuchung fiel je Ticket eine Gebühr von 60,00 EUR an. Durch die Umbuchung reduzierte sich der für Steuern, Gebühren und Zuschläge erhobene Betrag auf 149,57 EUR, sodass für ein Ticket nunmehr 398,57 EUR zu entrichten waren. Die Kläger zahlten diesen Betrag und die Umbuchungsgebühren an die Beklagte. Die Steuern, Gebühren und Zuschläge setzten sich dergestalt zusammen, dass auf den Treibstoffzuschlag/Internationalen Zuschlag 72,00 EUR, auf die Luftverkehrssteuer 25,82 EUR und auf die übrigen Steuern und Zuschläge 51,75 EUR entfielen.
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Am 20.03.2012 stornierten die Kläger ihre bei der Beklagten gebuchten Flüge. Mit Schreiben vom 16.04.2012 bestätigte die Beklagte die Stornierung und erstattete den Klägern jeweils ein Betrag von 77,57 EUR.
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Die Kläger sind der Ansicht gewesen, dass die Beklagte den Klägern jeweils den jeweiligen Ticketpreis i.H.v. 458,57 EUR abzüglich des bereits erstatteten Betrages i.H.v. 77,57 EUR abzüglich weiterer 5 % der verbleibenden Differenz i.H.v. 381,00 EUR, also 19,05 EUR, und damit insgesamt jeweils 361,95 EUR zu erstatten habe. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass ihnen das Recht zur Kündigung nach § 649 BGB unbeschränkt zustehe. Bei der für ihre Beförderungsverträge maßgeblichen Tarifbestimmung, die eine Erstattung des Ticketpreises im Falle der Stornierung weitestgehend ausschließe, handele sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die unwirksam sei. Der Beklagten stehe nach § 649 S. 3 BGB nur eine Vergütung i.H.v. 5 % des ihr ursprünglich zustehenden Vergütungsanspruchs zu, da sie im Übrigen Aufwendungen erspare und die von den Klägern gebuchten Flugverbindungen hätte weiter veräußern können.
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Die Kläger haben beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) einen Betrag i.H.v. 361,95 EUR und an die Klägerin zu 2) einen Betrag i.H.v. 361,95 EUR, jeweils zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2014 zu zahlen;
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die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten einen Betrag i.H.v. 147,56 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2014 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass das Kündigungsrecht der Kläger nach § 649 BGB vertraglich wirksam eingeschränkt worden sei. Bei dem von den Klägern gewählten Tarif mit der entsprechenden Stornierungsklausel handele es sich um eine Individualvereinbarung der Parteien, da diese von ihnen im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ausgehandelt worden sei. Die Kläger hätten während der Buchung die Wahl zwischen verschiedenen Tarifen gehabt, die sich hinsichtlich der angebotenen Leistung erheblich unterschieden. Durch diese Wahlmöglichkeit hätten die Kläger wesentlichen Einfluss auf den Inhalt des zu schließenden Beförderungsvertrages nehmen können. Selbst wenn eine Allgemeine Geschäftsbedingung vorliegen würde, sei diese einer AGB-Kontrolle entzogen, da die Tarifbestimmung nicht von dem gesetzlichen Leitbild des § 649 BGB abweiche. Darüber hinaus sei sie wirksam, weil ein Verstoß gegen § 308 Nr. 7 BGB in Ermangelung einer unangemessenen Benachteiligung nicht vorliege. Die Beklagte hat behauptet, dass sie durch die Stornierung der Beförderungsverträge keine Aufwendungen außer den erstatteten anteiligen Steuern und Abgaben erspart habe.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie der weiteren erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen wird auf den Akteninhalt sowie gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von jeweils 301,07 EUR an die Kläger zuzüglich Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2014 verurteilt. Lediglich ein Betrag von jeweils 60,00 EUR pro Ticket sei nicht erstattungsfähig, weil dieser Betrag nur als Gebühr für die erfolgten Umbuchungen angefallen sei. Die Ansprüche der Kläger seien nicht durch die Wahl des „Economy Basic“-Tarifs ausgeschlossen worden. Bei der Regelung, wonach eine Stornierung weitgehend ausgeschlossen werde, handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen und nicht um eine im Einzelnen ausgehandelte Individualvereinbarung. Für ein Aushandeln genüge es nicht, dass den Klägern die freie Wahl zwischen verschiedenen Tarifen mit unterschiedlichen Stornierungsregelungen zustand. Vielmehr erfordere ein Aushandeln auch die Möglichkeit einer Einflussnahme des Vertragspartners auf den Inhalt der einzelnen Tarifregelungen. Die Regelung sei auch nicht gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen, da sie nicht die Vergütung an sich, sondern nur die Kündbarkeit der Verträge regele. Diese Regelung sei gemäß §§ 308 Nr. 7 a), 309 Nr. 5 b) BGB analog wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Kläger unwirksam. Dass die Beklagte keine Aufwendungen außer den bereits erstatteten Beträgen erspart habe, habe sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend dargelegt.
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Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil, soweit sie durch dieses verurteilt wurde. Sie wendet ein, dass es sich bei der betreffenden Tarif- und Stornierungsregelung um eine Individualvereinbarung handele, da die Kläger bei der Buchung unstreitig zwischen verschiedenen Tarifen mit abgestufter Stornierungsflexibilität wählen konnten. Eine individualvertragliche Abbedingung des § 649 BGB sei aber problemlos möglich. Auch weise die Vereinbarung keinen vom gesetzlichen Leitbild des § 649 BGB abweichenden Kerngehalt auf, weil diese Vorschrift als auf klassische Werkverträge ausgerichtete Regelung auf Luftbeförderungsverträge, die atypische Werkverträge darstellen, nicht anwendbar sei. Jedenfalls aber liege ein Verstoß gegen AGB-rechtliche Vorschriften nicht vor. An einer unangemessenen Benachteiligung fehle es schon, weil sich die Kläger bewusst für einen günstigeren Preis für ungünstigere Vertragskonditionen entschieden hatten. Im Übrigen ist die Beklagte der Meinung, dass sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast ausreichend dargelegt hätten, dass sie keine höheren Aufwendungen als die erstatteten anteiligen Steuern und Abgaben erspart hatte. Wegen des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 04.07.2016 (Bl. 152 der Akte) verwiesen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.04.2016, 142 C 238/15, abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil. Bei den streitgegenständlichen Tarifbedingungen handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Kläger unwirksam seien. Die Kläger treten insbesondere auch der Rechtsansicht der Beklagten entgegen, wonach § 649 BGB nicht auf Luftbeförderungsverträge anwendbar sein soll. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 17.08.2016 (Bl. 179 der Akte) verwiesen.
II.
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Die Berufung hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, und begründet.
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Den Klägern stehen über die bereits erfolgten Rückerstattungen hinaus keine weiteren Rückerstattungsansprüche zu. Solche Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus § 649 BGB. Die Parteien haben diese Regelung wirksam abbedungen. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, wonach im Falle einer Stornierung der gebuchten Flüge nur die nicht angefallenen Steuern und Gebühren erstattet werden, ist wirksam.
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Entgegen der Ansicht der Kläger und in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil handelt es sich bei der im Streit stehenden Tarif- und Kündigungsregelung nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung sondern um eine Individualvereinbarung, für die die AGB-rechtlichen Vorschriften des BGB nicht gelten. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB stellt insoweit klar, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung nicht vorliegt, soweit eine Bedingung zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt wurde. Nach Auffassung der Kammer ist dies im vorliegenden Fall geschehen.
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Ein Aushandeln im Sinne des §§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB liegt dann vor, wenn der Verwender der Geschäftsbedingungen den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. Der Kunde muss die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (Palandt-Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl., 2016, § 305, Rn. 20 m.w.N.). Diese Möglichkeit war den Klägern von der Beklagten im Rahmen des von dieser betriebenen Online-Buchungssystems eingeräumt worden. Es war ihnen freigestellt, die Flüge stornierbar oder nicht stornierbar zu buchen, sodass sie selbst über den Ausschluss des Kündigungsrechts entscheiden und so maßgeblich auf die Gestaltung der betreffenden Klausel Einfluss nehmen konnten. Der BGH hat mit Urteil vom 06.12.2002 – V ZR 220/02 (NJW 2003,1313) klargestellt, dass auch eine vorformulierte Vertragsbedingung ausgehandelt sein kann, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbietet, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl hat. Der Umstand, dass die Buchungsseite der Beklagten den Klägern nicht auch die Möglichkeit eröffnete, innerhalb eines Tarifs auf die Stornierungsregelung noch selbstständig inhaltlich Einfluss zu nehmen, sondern es vorgegeben war, dass die unterschiedlichen Stornierbarkeits-Varianten mit unterschiedlichen Flugpreisen korrespondieren, steht dabei einem Aushandeln nicht entgegen. Dabei ist insbesondere auch die gesetzliche Wertung zu berücksichtigen, dass gesetzliche Entgeltkontrollen außer in äußerst seltenen Ausnahmefällen (etwa § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG) nicht vorgesehen sind und auch Preisabreden in AGB nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB unterliegen. Ein Grund, Auswahlmöglichkeiten für eine Klausel der Aushandlungsmöglichkeit zu entziehen, nur weil sie mit korrespondierenden unterschiedlichen Preisstufen einhergehen, besteht daher nicht. Die Wahlfreiheit darf nur nicht anderweitig durch Einflussnahme des Verwenders überlagert werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2002 – V ZR 220/02 = NJW 2003,1313). Derartiges war hier aber nicht der Fall. Es ist unstreitig, dass nach der Gestaltung des Buchungsportals eine echte und transparente Wahlfreiheit in Bezug auf die Stornierbarkeit der Flüge bestand und nicht etwa einzelne Tarife drucktechnisch hervorgehoben oder andere versteckt waren.
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Den entgegenstehenden Ausführungen des angefochtenen Urteils vermag die Kammer nicht zu folgen. Insbesondere überzeugt die Ausführung des Amtsgerichts nicht, dass für ein Aushandeln eine aktive inhaltliche Einflussmöglichkeit auf die Vertragstexte der einzelnen dem Kunden angebotenen Alternativen erforderlich sei, weil andernfalls der Verwender dem Kunden lediglich einzelne Regelwerke nur nach dem „Alles oder Nichts“-Prinzip zur Auswahl stelle, und er sich dann allein dadurch einer AGB-Kontrolle entziehen könne, dass er dem Kunden möglichst viele vorformulierte Bedingungen zur Auswahl stellt. Denn hier ist zu beachten, dass den Klägern hier gerade nicht komplexe, in sich geschlossene Regelwerke zur Auswahl gestellt wurden, sondern es hier um eine einzelne Vertragsklausel geht, die nur einen Regelungsgehalt enthält, nämlich die Frage der Kündigungsmöglichkeit des Luftbeförderungsvertrages. Die einzige andere Regelung, die durch die Auswahl der Kündigungsklausel beeinträchtigt wird, ist die Flugpreisregelung, dergestalt, dass die Kläger verschiedene Buchungsmöglichkeiten nach dem Prinzip „je unflexibler, desto günstiger“ hatten. Diese Verknüpfung macht die streitgegenständliche Regelung aber noch nicht zu einem „AGB-Regelwerk“. Insbesondere wegen der Wertung des Gesetzgebers, wonach Preisregelungen gerade nicht einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen sollen, ist es nicht erforderlich, einem Kunden für die Annahme einer Individualvereinbarung auch noch eine echte inhaltliche Einwirkungsmöglichkeit dahingehend zu eröffnen, dass es ihm letztlich möglich ist die einzelnen zur Auswahl gestellten Flexibilitätsgrade mit den einzelnen Preisabstufungen frei zu kombinieren, sodass er für seinen Flug die größtmögliche Flexibilität zum geringstmöglichen Preis auswählen könnte. Alle anderen AGB-rechtlich relevanten vorformulierten Klauseln der Beklagten bleiben hiervon ohnehin vollkommen unbeeinflusst und unterfallen weiterhin der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Von einer „Alles oder Nichts“-Vorgabe kann daher nicht die Rede sein. Dem Verwender wird daher auch nicht eine Möglichkeit eröffnet, eigene Regelungwerke dem AGB-Recht zu entziehen.
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Da die betreffende von den Klägern ausgewählte Kündigungsregelung damit als Individualvereinbarung zu qualifizieren ist, haben die Parteien § 649 BGB (im Gegenzug zu einem günstigeren Preis) weitgehend abbedungen. An der Wirksamkeit einer solchen individualvertraglichen Regelung bestehen keine Bedenken. § 649 BGB ist abdingbar.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dazu, ob durch die Gewährung von Auswahlmöglichkeiten der hier beschriebenen Art eine vorformulierte Stornierungsregelung zu einer ausgehandelten Individualvereinbarung wird, zuzulassen. Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Entgelten nach Flugstornierungen bei derartigen Buchungssystemen betrifft eine Vielzahl von Streitigkeiten. Ihr kommt insoweit auch eine grundsätzliche Bedeutung zu.
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Berufungsstreitwert: 602,14 EUR