Zur Frage der Produkthaftung eines Speise- und Massageölherstellers wegen Selbstentzündung von Textilien in Wäschetrocknern

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 23. März 2012 – 8 U 570/10

Der Hersteller eines – auch für ayurvedische Behandlungen verwendeten – Sesamöls ist nicht verpflichtet, auf die Gefahr der Selbstentzündung von Sesamölrückständen auf nicht ausreichend gereinigten Textilien bei deren Behandlung in einem Wäschetrockner hinzuweisen.(Rn.42)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.11.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 447/05 – wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn der Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
A.

1
Die Klägerin macht als Brandversicherer aus übergangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin, der Zeugin M.-P. nach Schadensregulierung gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Produkthaftung geltend.

2
Die Zeugin M.-P. bezog von dem Beklagten seit 1986 in erheblichem Umfang von diesem hergestelltes Sesamöl (kaltgepresst, naturbelassen und gereift). Sie verwendete dieses Öl in der von ihr in B. betriebenen „V. V.“ zur ayurvedischen Behandlung. Am 11.4.2002 kam es in der „V. V.“ zu einem Brand mit erheblichem Sachschaden.

3
Die Klägerin hat behauptet, den Bedarf an Sesamöl habe die Zeugin M.-P. weitgehend beim Beklagten gedeckt. Diesem sei bekannt gewesen, dass sie das Sesamöl für ayurvedische Behandlungen verwende. Brandursache sei eine Selbstentzündung von Rückständen von Sesamöl in bereits gewaschenen Handtüchern entweder während des Trocknungsvorgangs in einem Kondenstrockner oder danach nach erfolgter Stapelung der Handtücher in einem Schrank gewesen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auf diese Gefahren des von ihm hergestellten und vertriebenen Produkts hätte der Beklagte hinweisen müssen. Den Schaden hat die Klägerin auf dem Boden eines von ihr vorprozessual eingeholten Gutachtens (Anlage K 3 zum Schriftsatz vom 3.1.2006) auf 708.004,89 € beziffert.

4
Die Klägerin hat beantragt,

5
den Beklagten zu verteilen, an sie 708.005,– € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2006 sowie eine nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr in Höhe von 2.836,09 € zu zahlen.

6
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat in Abrede gestellt, dass überhaupt eine Selbstentzündung von Sesamöl und erst Recht eine Selbstentzündung des von ihm hergestellten und an die Zeugin M.-P. gelieferten Sesamöls den Brand verursacht hat. Zahlreiche andere Brandursachen kämen in Betracht. Jedenfalls habe er keine Instruktionspflicht verletzt. Jeder Lieferung an die Zeugin M.-P. sei ein Sicherheitsdatenblatt (Anlage B 4 = GA 47 ff.) beigefügt gewesen. Einer weitergehenden Instruktion habe es nicht bedurft. Auch fehle es an einem Verschulden des Beklagten. Zudem treffe die Zeugin M.-P. ein erhebliches Mitverschulden. Schließlich sei der geltend gemachte Schaden der Höhe nach übersetzt.

7
Durch das angefochtene Urteil (GA 687 – 706), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

8
Ein Ersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz komme nicht in Betracht, da sich dieses nicht auf den Ersatz von Schäden an Sachen beziehe, die – wie hier – dem beruflichen Gebrauch dienten und zu diesem Zweck verwendet würden. Auch eine kaufvertragliche Sachmängelhaftung des Beklagten scheide aus, da nicht dargetan sei, dass der Brand auf einen Sachmangel des gelieferten Öls zurückzuführen sei.

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Schließlich seien auch die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht gegeben. Zwar könne nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme (Zeugenaussagen, Gutachten des Sachverständigen Dr. S.) der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Brandereignis und der Verwendung des von dem Beklagten hergestellten Sesamöls nicht ausgeschlossen werden. Jedoch könne ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Verletzung von Beobachtungs-, Instruktions- und/oder Warnpflichten durch den Beklagten und dem Brandereignis nicht festgestellt werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. habe es sich bei der Selbstentzündung von Sesamöl jedenfalls im Jahr 2002 um eine fernliegende Gefahr gehandelt, die nur unter bestimmten, ausnahmsweise vorliegenden Bedingungen habe eintreten können. Eines über den Hinweis auf die Gefahr der Selbstentzündlichkeit des Sesamöls bei feiner Verteilung und Kontakt mit Luft in dem Sicherheitsdatenblatt, das den Lieferungen des Beklagten nach den Aussagen der Zeugen W., T., Le. und La. beigegeben gewesen sei, hinausgehenden Gefahrenhinweises habe es daher nicht bedurft. Das gelte umso mehr, als die Öllieferungen des Beklagten an die Zeugin M.-P. zu gewerblichen Zwecken erfolgt seien, die Verwendung haushaltsüblicher Waschmittel mangels ausreichender Fettlösekraft nicht sachgerecht gewesen sei und nach der Aussage der mit der Reinigung der Textilien beauftragten Zeugin Lä. vor der Trocknung der gewaschenen Textilien in einem Wäschetrockner nicht näher geprüft worden sei, ob diese ausreichend gereinigt seien, und auch der Wäschetrockner weder während des Trocknungsvorgangs noch danach ordnungsgemäß überwacht worden sei. Für den Beklagten als Hersteller von Sesamöl habe es sich bei diesen Vorgängen – anders als für den Waschmittelhersteller und insbesondere für den Hersteller von Wäschetrocknern – um eine so fernliegende Gefahr gehandelt, dass sich für ihn besondere, über die Übergabe des Sicherheitsdatenblattes hinausgehende Instruktions- und Warnpflichten nicht ergeben hätten. Selbst wenn den Beklagten jedoch besondere Instruktions- bzw. Warnpflichten getroffen hätten, trete deren Verletzung bei der dann vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsanteile zurück. Denn als Brandursache stehe im Vordergrund, dass im Betrieb der Zeugin M.-P. fettbelastete Textilien nicht ausreichend gereinigt und anschließend ohne ausreichende Überwachung und ohne sachgemäße Beendigung des Trocknungsvorgangs getrocknet worden seien.

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Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter. Sie meint, das Landgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass das von dem Beklagten hergestellte Sesamöl zu dem Brandschaden geführt habe. Zu Unrecht habe es jedoch eine hierfür kausale Produktüberwachungs- und Instruktionspflichtverletzung des Beklagten verneint. Es sei nicht ausreichend gewesen, den Lieferungen das Sicherheitsdatenblatt beizufügen, zumal dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erst bei späteren Lieferungen geschehen sei. Das Sicherheitsdatenblatt enthalte nach seinem Inhalt und seiner äußeren Gestaltung auch keinen ausreichend deutlichen Hinweis auf die Gefahr der Selbstentzündung des Sesamöls, wenn mit diesem belastete Wäsche trotz Maschinenreinigung in einen Trockner gerät. Zu einer besonderen Warnung, dass Ölrückstände bei haushaltsüblicher Behandlung der Wäsche in dieser zurückbleiben können mit der Folge der Gefahr einer Selbstentzündung, sei der Beklagte insbesondere im Hinblick auf die ihm bekannte Verwendung seines Sesamöls durch die Zeugin M.-P. für Ayurveda-Behandlungen verpflichtet gewesen. Diese Gefahr sei entgegen der Auffassung des Landgerichts auch im Jahr 2002 nicht fernliegend gewesen, sondern habe sich schon mehrmals realisiert gehabt und sei in Fachkreisen bekannt gewesen. Zudem setze sich das Landgericht mit dieser Auffassung in Widerspruch zu seiner Annahme, die Hersteller von Waschmitteln und Wäschetrocknern seien zur Warnung vor der Gefahr der Selbstentzündung verpflichtet gewesen. Soweit das Landgericht der Zeugin M.-P. eine Verletzung von Verhaltenspflichten vorwerfe, verkenne es, dass es gerade Aufgabe des Beklagten gewesen sei, derartigem Fehlverhalten durch eine entsprechende Instruktion vorzubeugen. Aus diesem Grund, aber auch deshalb, weil die Zeugin M.-P. noch nicht einmal ein Fahrlässigkeitsvorwurf treffe, scheide entgegen der Auffassung des Landgerichts auch ein Mitverschulden aus.

11
Die Klägerin beantragt (GA 753, 828),

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den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 708.005,– € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2006 sowie eine nicht anrechenbare Gebühr in Höhe von 2.836,09 € zu zahlen.

13
Der Beklagte beantragt (GA 786, 828),

14
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

15
Er meint, das Landgericht sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht davon ausgegangen, dass eine Verursachung des Brandes durch das von dem Beklagten vertriebene Sesamöl feststehe, sondern lediglich davon, dass dies nicht ausgeschlossen werden könne. Das Landgericht habe diese Frage also offen gelassen. Richtigerweise sei sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu verneinen, jedenfalls aber nicht eindeutig bewiesen. Der auf der Aussage des Zeugen Th. beruhenden Feststellung des Landgerichts, am Vorabend des Brandes habe es intensiv nach Sesamöl gerochen, liege eine unzureichende Würdigung der übrigen Zeugenaussagen zugrunde. Sie hätte daher auch nicht dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 7.6.2010 zugrunde gelegt werden dürfen. Gleiches gelte für die Annahme, es sei fast ausschließlich Sesamöl des Beklagten verwendet worden. Einen technischen Defekt als Brandursache habe der Sachverständige aufgrund der unzutreffenden Vorgabe des Landgerichts, sämtliche Geräte seien um 22.15 Uhr nicht mehr in Betrieb gewesen, sowie aufgrund der unzutreffenden Unterstellung, eine Zeitschaltuhr habe zur vollständigen Stromfreiheit der Geräte geführt, als ausgeschlossen erachtet. Auf den konkreten Fehlgebrauch des Sesamöls durch die Zeugin M.-P. nämlich die Nutzung als Massageöl bei gleichzeitiger Außerachtlassung sämtlicher Sicherheitsmaßnahmen, hätten sich die Warn- und Instruktionspflichten des Beklagten nicht erstreckt, weil dieser Fehlgebrauch weder naheliegend noch für den Beklagten erkennbar gewesen sei. Im Übrigen verteidigt der Beklagte das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seiner früheren Argumente entgegen.

16
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15.3.2012 (GA 827 – 829) Bezug genommen.

B.

17
Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig.

18
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Der Klägerin steht gegen den Beklagten wegen der durch den Brand vom 11.4.2002 verursachten Schäden bereits dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch aus gemäß § 67 VVG a. F. auf die Klägerin übergegangenem Recht der Zeugin M.-P. zu.

I.

19
Mit Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG verneint. Der sich aus dieser Bestimmung ergebende Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes ist im Streitfall nicht eröffnet, weil es sich bei den nach der Behauptung der Klägerin durch den Brand beschädigten Sachen der Zeugin M.-P. ausschließlich um solche handelt, die deren beruflichem Gebrauch dienten (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., Einf. vor § 1 ProdHaftG Rdnr. 6, § 1 ProdHaftG Rdnr. 7). Ebenso wenig kommt mangels Vorliegens eines Sachmangels ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 281, 433 ff. BGB in Betracht. Insoweit hat die Klägerin mit ihrer Berufung auch nichts erinnert.

II.

20
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht aber auch einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung bereits dem Grunde nach nicht für gegeben erachtet.

21
1. Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch wäre zunächst, dass das Eigentum der Zeugin M.-P. überhaupt durch ein von dem Beklagten hergestelltes Produkt verletzt, der Brand also durch das von dem Beklagten hergestellte Sesamöl verursacht wurde. Bereits daran fehlt es hier. Das geht zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Klägerin (vgl. BGH NJW 1996, 2507 f. Tz. 9, zit. nach juris; MünchKomm.BGB/Wagner, 5. Aufl., § 823 Rdnr. 658, 660).

22
a) Das Landgericht hat entgegen der Auffassung der Klägerin eine dahingehende Feststellung nicht getroffen. Es hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils lediglich ausgeführt, der Sachverständige Dr. S. sei zu dem Ergebnis gekommen, dass als Brandursache eine Selbstentzündung von in dem Wäschetrockner verbliebenen, noch mit Sesamöl belasteten Textilien „wahrscheinlich ist“, weshalb „der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Brandereignis und der Verwendung des vom Beklagten hergestellten Sesamöls nicht ausgeschlossen werden“ könne, „zumal der Sachverständige nach dem sog. Ausschlussverfahren andere Brandursachen verneint“ habe. Damit hat das Landgericht gerade nicht positiv festgestellt, dass von dem Beklagten hergestelltes und vertriebenes Sesamöl den Brand zumindest mitverursacht hat.

23
b) Auch der Senat vermag eine solche Feststellung aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht zu treffen. Denn danach ist nicht bewiesen, dass Brandursache das von dem Beklagten hergestellte und gelieferte Sesamöl war.

24
aa) Nicht bewiesen ist schon, dass überhaupt irgendein Sesamöl Brandursache war. Ob dies – wie der Beklagte meint – nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sogar ausgeschlossen ist, bedarf keiner Entscheidung.

25
(1) Der Sachverständige Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 28.5.2008 (GA 316 ff.) im Hinblick darauf, dass der Brand erst am 11.4.2002 gegen 7.00 Uhr morgens entdeckt wurde, einen Defekt des Wäschetrockners als Brandursache für den Fall als ausgeschlossen erachtet, dass der Wäschetrockner am 10.4.2002 gegen 22.15 Uhr abgeschaltet, das Gerät also spannungslos und ohne Strom war (S. 7 f. des Gutachtens = GA 322 f.). Ferner hat der Sachverständige ausgeführt, dass unter der Bedingung, dass der Betrieb der elektrischen Gerätschaften am Abend vor dem Brand beendet gewesen sei und bei der Brandermittlung keine technischen Ursachen festgestellt wurden, nur die Selbstentzündung des in den Frotteehandtüchern vorhandenen Sesamöls in der Trommel des Wäschetrockners nach Beendigung des Trocknungsvorgangs als Brandursache bleibe (S. 13 f., 19 des Gutachtens = GA 328 f., 334).

26
(2) In seinem Ergänzungsgutachten vom 7.6.2010 (GA 589 ff.) hat der Sachverständige Dr. S. ausgeführt, er könne den Ausführungen des (von dem Beklagten beauftragten Privat-) Sachverständigen Dr. Sc. auf Seite 15 (Punkt 4.5) von dessen Gutachten vom 17.10.2008 (= GA 428) voll zustimmen. Dort hatte der Dr. Sc. ausgeführt, es könnten heute keine Aussagen mehr dazu gemacht werden, ob die für eine Selbstentzündung von Sesamöl erforderlichen Randbedingungen am Schadenstag tatsächlich vorgelegen hätten. Gleichwohl hat der Sachverständige Dr. S. die „Wahrscheinlichkeit einer Selbstentzündung“ für gegeben erachtet (S. 16 des Ergänzungsgutachtens = GA 604). In seiner Zusammenfassung gelangt er zu dem Schluss, dass eine Selbstentzündung von Sesamöl „theoretisch“ gegeben sei, die hierfür maßgeblichen Faktoren im vorliegenden Fall aber nicht mehr mit Sicherheit geklärt werden könnten (vgl. S. 22 des Ergänzungsgutachtens = GA 610).

27
(3) Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seiner Gutachten (vgl. Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 16.9.2010 (GA 679 ff.) hat der Sachverständige Dr. S. eine technische Ursache des Brandes, insbesondere einen Fehler des verwendeten Wäschetrockners, insbesondere im Hinblick darauf für ausgeschlossen erachtet, dass die Zeugen bestätigt hätten, dass um 22.15 Uhr die elektrischen Geräte abgeschaltet gewesen seien. Ein „starkes Argument“ für einen Selbstentzündungsvorgang sehe er auch darin, dass die vernommenen Zeugen einen starken Geruch nach Sesamöl bestätigt hätten. Die Mitwirkung des Sesamöls könne trotz des im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbaren Ablaufs und des möglichen Zusammenwirkens mehrerer Ursachen nicht weggedacht werden.

28
(4) Auf dem Boden dieser Ausführungen steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass Ursache des Brandes sich selbst entzündendes Sesamöl war. Denn es bleiben insoweit vernünftige Zweifel.

29
Bei zusammenfassender Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. S., insbesondere seiner Ausführungen in dem Ergänzungsgutachten vom 7.6.2010, kann schon nicht davon ausgegangen werden, der Sachverständige Dr. S. sei – selbst unter Zugrundelegung der ihm vom Landgericht in dessen Beschluss vom 3.12.2009 (GA 578 ff.) nach der Vernehmung mehrerer Zeugen gemachten Vorgaben – zu dem Ergebnis gelangt, die Selbstentzündung von Sesamöl sei Ursache des Brandes in der V. V. vom 11.4.2002 gewesen. Vielmehr hat er dies – wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat – lediglich für wahrscheinlich, letztlich also nicht für sicher geklärt erachtet. Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob – wie der Beklagte meint – selbst diese Wahrscheinlichkeitsannahme des Sachverständigen auf nicht rechtsfehlerfrei festgestellten Vorgaben des Erstrichters (alle elektrischen Geräte ab ca. 22.15 Uhr des dem Brand vorangegangenen Tages außer Betrieb, besonders intensiver Geruch nach Sesamöl am Vorabend des Brandes) beruht.

30
bb) Jedenfalls steht aber nicht fest, dass gerade das von dem Beklagten hergestellte und gelieferte Sesamöl Brandursache war.

31
(1) Die Klägerin hat eingeräumt, dass die Zeugin M.-P. für ihre ayurvedischen Behandlungen auch Öle anderer Hersteller verwendete. Sie hat lediglich behauptet, die Zeugin M.-P. habe ihren Ölbedarf „zu über 90%“ beim Beklagten gedeckt (vgl. Schriftsatz des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.4.2006, S. 3 f. = GA 56 f.) bzw. „allenfalls 2%“ ihrer Öle und Fette von anderen Anbietern bezogen (vgl. Schriftsatz vom 18.4.2006, S. 18 = GA 71) und zum Zeitpunkt des Brandes habe ausschließlich Sesamöl des Beklagten Verwendung gefunden (vgl. Schriftsatz des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 3.7.2008 = GA 346 ff.).

32
(2) Die von der Klägerin für diese Behauptungen benannte Zeugin M.-P. hat indessen ausgesagt, dass damals zwar Sesamöl lediglich von dem Beklagten bezogen worden sei, in geringem Umfang jedoch auch andere Öle wie Sonnenblumenöl, Olivenöl und Butterfett verwendet worden seien, was vom jeweiligen Patienten abhängig gewesen sei und dann gemacht worden sei, wenn der Arzt das entsprechend angeordnet habe (vgl. Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 12.11.2009, S. 8 = GA 560). Auch der Zeuge Th. hat bekundet, dass neben dem am meisten verwendeten Sesamöl auch andere Öle, etwa Kokosöl oder Olivenöl, zu Behandlungen eingesetzt worden seien (vgl. Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 12.11.2009, S. 11 = GA 563).

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(3) Unstreitig ist zudem zwischen den Parteien, dass die Kunden der Zeugin M.-P. zu den Anwendungen auch eigene Öle mitbringen konnten. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8.9.2011 (S. 3 = GA 815) nunmehr behauptet, dies sei untypisch gewesen, setzt sie sich hiermit in Widerspruch zu dem Vorbringen ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten in dessen Schriftsatz vom 3.7.2008 (GA 346 ff.), wonach dieser unter Bezugnahme auf ein vorgerichtliches Schreiben der Zeugin M.-P. vom 30.7.2004 (= Anlage K 10 zum Schriftsatz vom 18.4.2006) vorgetragen hat, es habe sich hierbei um eine „nicht ungewöhnliche Praxis der Patienten“ gehandelt. Noch deutlicher wird dies in dem in Bezug genommenen Schreiben der Zeugin M.-P. vom 30.7.2004, in dem es unter anderem heißt: „Unsere Gäste verwenden während des Kuraufenthalts oftmals auch ihre eigenen, von zu Hause mitgebrachten Massageöle.“ Das hierzu im Widerspruch stehende nunmehrige, von dem Beklagten bestrittene Vorbringen der Klägerin ist – worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen.

34
(4) Auf die weitere Behauptung der Klägerin, weder die Zeugin M.-P. noch die übrigen Zeugen hätten an eine zeitnahe Verwendung anderer Öle im Zusammenhang mit dem Schadensfall eine Erinnerung, kommt es nicht an. Selbst wenn dies der Fall wäre, schließt dies nicht aus, dass damals auch Öle anderer Hersteller zum Einsatz kamen, mit diesen Ölen benetzte Textilien (insbesondere Handtücher) nach der Reinigung in einer haushaltsüblichen Waschmaschine in den Wäschetrockner gelangten und sich wegen noch vorhandener Ölreste nach Beendigung des Trocknungsvorgangs in dem Wäschetrockner oder außerhalb von diesem in einem Wäschestapel entzündeten.

35
(5) Es steht auch nicht fest, dass es sich bei den im Rahmen der ayurvedischen Behandlungen in der V. V. zur Anwendung gekommenen Ölen anderer Hersteller ausschließlich um solche handelte, die nicht den für eine Selbstentzündung erforderlichen Jodanteil aufwiesen. Zum einen ist schon auf dem Boden der von der Zeugin M.-P. lediglich beispielhaft angeführten Öle anderer Hersteller, die zur Anwendung kamen, nicht ausgeschlossen, dass sich hierunter auch Öle befanden, bei denen eine Selbstentzündung möglich war. Zum anderen handelt es sich jedenfalls bei dem von der Zeugin M.-P. erwähnten Sonnenblumenöl nach den unstreitigen Ausführungen des Privatsachverständigen Dr. Sc. in dessen Gutachten vom 17.10.2008 (Anlage B 7 = GA 414 ff.), die sich der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.10.2008 (GA 409) zu Eigen gemacht hat, um ein höher ungesättigtes Öl mit eher höherer Jodzahl (113 – 144) als Sesamöl (100 – 120) und damit einer eher höheren Wahrscheinlichkeit der Selbstentzündung, was im Übrigen auch der Sachverständige Dr. S. in seinem Ergänzungsgutachten vom 7.6.2010 (S. 10 ff. = GA 598 ff.) bestätigt hat.

36
2. Aber selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen zugunsten der Klägerin annehmen wollte, von dem Beklagten hergestelltes und geliefertes Sesamöl sei (infolge seiner Selbstentzündung) Brandursache gewesen, käme eine Haftung des Beklagten nach Produkthaftungsgrundsätzen nicht in Betracht, weil er nicht gegen ihm bei der Inverkehrgabe des Sesamöls obliegende Verkehrssicherungspflichten verstoßen hat.

37
a) Nach den Grundsätzen der Produkthaftung muss der Hersteller eines Erzeugnisses nicht nur für Schäden einstehen, die auf einer – hier nicht in Rede stehenden – fehlerhaften Konstruktion oder Fabrikation beruhen. Er ist grundsätzlich auch zum Ersatz solcher Schäden verpflichtet, die dadurch eintreten, dass er die Verwender des Produkts pflichtwidrig nicht auf Gefahren hingewiesen hat, die sich trotz einwandfreier Herstellung aus der Verwendung der Sache ergeben. Eine solche Warnpflicht besteht nicht nur in Bezug auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts; sie erstreckt sich innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks auch auf einen naheliegenden Fehlgebrauch. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die Hand von Personen gelangen kann, die mit den Gefahren vertraut sind, wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist oder wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem vorsätzlichen oder äußerst leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben (vgl. BGH NJW 1999, 2815 ff. Tz. 12, zit. nach juris). Dabei enden die Sicherungspflichten des Herstellers nicht mit dem Inverkehrbringen des Produkts. Er ist vielmehr verpflichtet, auch nach diesem Zeitpunkt alles zu tun, was ihm nach den Umständen zumutbar ist, um Gefahren abzuwenden, die sein Produkt erzeugen kann. Er muss es auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin beobachten und sich über seine sonstigen, eine Gefahrenquelle schaffenden Verwendungsfolgen informieren. Hieraus können sich insbesondere Reaktionspflichten zur Warnung vor etwaigen Produktgefahren ergeben, wobei Inhalt und Umfang einer Warnung und auch ihr Zeitpunkt wesentlich durch das jeweils gefährdete Rechtsgut bestimmt werden und vor allem von der Größe der Gefahr abhängig sind (vgl. BGHZ 179, 157 ff. Tz. 10, zit. nach juris). Maßgebend sind insoweit die berechtigten Sicherheitserwartungen der von dem Produkt betroffenen Verkehrskreise, wobei sich der Hersteller dann, wenn ein Produkt mehreren Adressatenkreisen dargeboten wird, an der am wenigsten informierten und zur Gefahrsteuerung am wenigsten kompetenten Gruppe zu orientieren, also den jeweils höchsten Sicherheitsstandard zu gewährleisten hat (vgl. BGH NJW 2009, 1699 ff. Tz. 6 f., zit. nach juris).

38
b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Beklagte keine ihm obliegenden Instruktions-, Warn- oder Produktbeobachtungspflichten verletzt.

39
aa) Das Landgericht hat – gestützt auf die Aussagen der Zeugen W., La., Le. und T. – festgestellt, dass das von dem Beklagten zu den Akten gereichte Sicherheitsdatenblatt (Anlage B 4 = GA 47 ff.), in dem darauf hingewiesen wird, dass bei dem Sesamöl des Beklagten in sehr feiner Verteilung in Kontakt mit Luft eine Selbstentzündung stattfinden kann, den ausgelieferten Ölgebinden beigegeben gewesen sei. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Rüge der Widersprüchlichkeit der Zeugenaussagen greift nicht durch.

40
(1) Der Zeuge W. hat bekundet, er habe nach Bedarf auf Anweisung des Beklagten Öl nach B. gefahren, dort abgeliefert und nach einem Ölunfall immer auch ein Sicherheitsdatenblatt übergeben, wobei er nicht sicher sei, ob es sich hierbei um das ihm gezeigte Blatt (GA 47 ff.) gehandelt habe. Die Zeuginnen La., Le. und T. haben übereinstimmend ausgesagt, dass seit Beginn ihrer Tätigkeit für den Beklagten im Jahr 2001 den Öllieferungen das zur Akte gereichte Sicherheitsdatenblatt (GA 47 ff.) beigefügt gewesen sei, wobei das Sicherheitsdatenblatt im Falle des Paketversands zu der Ware in das jeweilige Paket gelegt und im Falle der Auslieferung durch einen eigenen Fahrer des Beklagten durch diesen ausgehändigt worden sei.

41
(2) Der von der Klägerin behauptete Widerspruch zwischen der Aussage des Zeugen W. und den Aussagen der übrigen Zeuginnen besteht nicht. Insbesondere ergibt sich aus den Aussagen der Zeuginnen La., Le. und T. nicht, dass das Sicherheitsdatenblatt „in die Verpackung eingeschweißt“ und „daher vermutlich mit der Verpackung im Betrieb der Zeugin M.-P. entsorgt“ wurde, ohne diese je zu erreichen. Vielmehr ist auf dem Boden der Zeugenaussagen davon auszugehen, dass das Sicherheitsdatenblatt bei den dem Schadensereignis vom 11.4.2002 unstreitig vorausgegangenen mehreren Öllieferungen des Beklagten entweder (im Falle des Paketversands) in dem Paket enthalten oder (im Falle der Auslieferung durch einen eigenen Fahrer des Beklagten) im Betrieb der Zeugin M.-P. einem für den Empfang der Ware zuständigen Mitarbeiter übergeben wurde. Wenn das Sicherheitsdatenblatt der Zeugin M.-P. – wie diese bekundet hat – gleichwohl nicht bekannt gewesen ist, so ist dies auf allein ihr anzulastende unzureichende organisatorische Vorkehrungen in ihrem Betrieb zurückzuführen.

42
bb) Einer darüber hinausgehenden Instruktion, Warnung oder Produktbeobachtung durch den Beklagten bedurfte es nicht. Insbesondere war der Beklagte nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit der Selbstentzündung vorhandener Sesamölrückstände besteht, wenn mit Sesamöl verschmutzte Textilien (etwa Frotteehandtücher) lediglich in einer haushaltsüblichen Waschmaschine mit einem haushaltsüblichen Waschmittel gewaschen, anschließend in einem Wäschetrockner getrocknet und nach Beendigung des Trocknungsvorgangs entweder in dem Trockner belassen oder (ohne ausreichende Abkühlung) gestapelt werden.

43
(1) Bei dieser Gefahr, von der die Klägerin meint, der Beklagte habe auf sie hinweisen müssen, handelt es sich weder um eine Verwendungsgefahr beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des von dem Beklagten hergestellten Sesamöls noch um eine solche bei einem naheliegenden Fehlgebrauch. Das gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, nicht nur die Verwendung des Sesamöls als Nahrungsmittel, sondern auch seine Verwendung zu ayurvedischen Zwecken, also als Massageöl, gehöre noch zum allgemeinen Verwendungszweck von Sesamöl. Denn die Gefahr der Selbstentzündung des Sesamöls besteht weder im Rahmen seiner Verwendung als Nahrungsmittel noch im Rahmen seiner Verwendung als Massageöl. Vielmehr besteht diese Gefahr – wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. ergibt und was zwischen den Parteien auch unstreitig ist – nur dann, wenn mit dem Sesamöl verschmutzte und nicht ausreichend gereinigte Textilien in einem Wäschetrockner getrocknet werden und weitere für einen Selbstentzündungsprozess erforderliche Bedingungen (Mindestmenge an Öl auf dem Trägergut, Beendigung des Trocknungsvorgangs, Verbleiben der erwärmten trockenen Textilien im Trockner oder Stapeln der Textilien, Luftzufuhr, Wärmestau) hinzutreten. Diese Gefahr kann sich unabhängig davon realisieren, ob das Sesamöl zu Zwecken der ayurvedischen Behandlung oder zu Speisezwecken verwendet wird. Denn auch im Falle der Verwendung des Sesamöls zu Speisezwecken können textile Materialien mit dem Öl verschmutzt werden (z. B. versehentliches Verschütten und anschließendes Aufwischen mit einem Lappen) und anschließend nach nicht ausreichend fettlösender Reinigung in einen Wäschetrockner gelangen. Im einen wie im anderen Fall handelt es sich indessen nicht um eine innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks des Speiseöls liegende Gefahr, sondern um eine Gefahr, die sich aus der Verwendung des Wäschetrockners ergibt. Es geht also um eine Produktgefahr des Wäschetrockners und nicht – wie die Klägerin meint – um eine Produktgefahr des Sesamöls. Daher sind die Hersteller von Wäschetrocknern und nicht die Hersteller von Speise- oder Massageölen zu einem entsprechenden Gefahrenhinweis verpflichtet. Demgemäß wird unstreitig mittlerweile in den Gebrauchsanweisungen der Hersteller von Wäschetrocknern auf die Brandgefahr durch Selbstentzündung der Wäsche innerhalb und außerhalb des Trockners bei nicht ausreichend gereinigten, insbesondere öl- und fetthaltige Rückstände aufweisenden Textilien hingewiesen (vgl. Anlage B 7 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 28.10.2008 = GA 430 ff.; Anlage K 19 zum Schriftsatz des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29.7.2010 = GA 633 f.). Es besteht daher auch kein Bedürfnis dafür, dass sämtliche Hersteller trockener oder zumindest halbtrockener Speiseöle (z.B. Sonnenblumenöl oder Sesamöl), bei denen eine merkliche Autooxidation gegeben ist, so dass die Möglichkeit einer Selbstentzündung besteht (vgl. Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 7.6.2010, S. 12 = GA 600), ihre Produkte ebenfalls mit einem entsprechenden Gefahrenhinweis versehen.

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(2) Eine Verpflichtung des Speise- oder Massageölherstellers zur Anbringung eines solchen Warnhinweises auf seinen Produkten besteht selbst dann nicht, wenn man zugunsten der Klägerin auf die Sicherheitserwartungen des Endverbrauchers, also den höchsten Sicherheitsstandard abstellen wollte. Denn dieser Personenkreis, zu dem auch die Mitglieder des Senats zählen, erwartet von dem Ölhersteller einen solchen Gefahrenhinweis nicht. Dem Konsumenten ist schon aufgrund des ihm vertrauten Umgangs mit Speiseöl am Küchenherd grundsätzlich bekannt, dass dieses sich bei Erhitzung und Vorliegen weiterer Voraussetzungen ausnahmsweise selbst entzünden kann, mögen ihm auch die hierfür erforderlichen Bedingungen im Einzelnen nicht klar sein. Die Beobachtung derjenigen Gefahren, die von der Erhitzung ölverschmutzter, nicht ausreichend gereinigter Textilien in einem Wäschetrockner ausgehen, sowie einen dementsprechenden Warnhinweis erwartet der Verbraucher von dem Hersteller von Speise- oder Massageöl zur Überzeugung des Senats nicht. Eine dahingehende Verpflichtung würde eine Überspannung der Verkehrssicherungspflichten eines solchen Herstellers darstellen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. mit § 709 Satz 2 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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